opencaselaw.ch

F-378/2017

F-378/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-05 · Deutsch CH

Gemeindebeschwerde

Sachverhalt

A. Die aus Brasilien stammende B._______ (geb. 1985; nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) gelangte am 3. März 2010 in die Schweiz und nahm Wohnsitz bei dem in A._______ wohnhaften Schweizer Bürger C._______ (geb. 1985). Die beiden heirateten am 1. Mai 2010, worauf die Beschwerdegegnerin im Kanton Aargau die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Juli 2010 zog das Ehepaar in den Kanton Zürich, kehrte jedoch im Mai 2011 wieder nach A._______ zurück, wo es in den Folgejahren lebte. Aus der Ehe der Beschwerdegegnerin gingen drei Kinder hervor (Jahrgänge 2011, 2012 und 2015). B. Am 1. März 2015 richtete die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an die Vorinstanz (Akten der Vorinstanz (SEM-act. 1/1). C. Die Vorinstanz ersuchte am 6. August 2015 den vormaligen Wohnsitzkanton Zürich und den aktuellen Wohnsitzkanton Aargau um Bericht und Antrag (SEM-act. 2/19 und 3/20). Die Berichte wurde der Vorinstanz am 23. Oktober 2015 vom Kanton Aargau (SEM-act. 4/21) und am 2. Februar 2016 vom Kanton Zürich (SEM-act. 5/45) jeweils ohne Antrag übermittelt. Der für den Kanton Aargau von der Wohnsitzgemeinde A._______ erstellte Erhebungsbericht vom 11. Oktober 2015 (SEM-act. 4/22 verweist auf eine seit März 2013 bestehende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und bisher erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 133'717.85 (Stand 16.10.2015), die fehlende Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin, einer Hausfrau, sowie die Tatsache, dass die Ehegatten 2012 nach Ermessen eingeschätzt worden seien und die Steuern 2013 (Fr. 30.-) von der Finanzverwaltung hätten abgeschrieben werden müssen. Ansonsten enthalten die Berichte nichts Nachteiliges. D. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gelangte die Vorinstanz am 26. Februar 2016 (SEM-act. 6/51), 9. Juni 2016 (SEM-act. 9/65) sowie am 25. Oktober 2016 (SEM-act. 12/77) an die Beschwerdegegnerin und forderte sie auf, ihre Bemühungen um eine sprachliche und berufliche Integration sowie die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie offenzulegen und zu dokumentieren. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 31. März 2016 (SEM-act. 7/53), am 2. August 2016 (SEM-act. 10/67) und am 22. November 2016 (SEM-act. 13/78) nach. Unter anderem reichte sie diverse Bestätigungen über besuchte Sprachkurse ein (SEM-act. 10/68-70), ferner ein Schreiben des Sozialdienstes A._______ vom 29. Juli 2016 (SEM-act. 10/71) sowie eine Bestätigung der Firma E._______ GmbH vom 18. November 2016 über die Teilnahme der Beschwerdegegnerin an einem Arbeitsintegrationsprogramm ein (SEM-act. 13/79). Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 geht hervor, dass ihr Ehemann an «kaputten Knien» und einem «kaputten Rücken» leide und nicht arbeiten könne. Sie selber könne leider auch noch nicht arbeiten, weil sie drei kleine Kinder zu betreuen habe. Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben des Sozialdienstes A._______ vom 29. Juli 2016 kann entnommen werden, dass die Familie der Beschwerdegegnerin seit März 2013 finanziell unterstützt werde. Die Beschwerdegegnerin sei als Mutter von drei kleinen Kindern voll ausgelastet. Ihr Ehemann absolviere eine Ausbildung als Finanzberater, habe jedoch im Berufsleben bis anhin nicht richtig Fuss fassen können. Die Beschwerdegegnerin möchte im heutigen Zeitpunkt mindestens einer Teilzeitarbeit nachgehen. Sie werde deshalb ab August 2016 im Rahmen eines Coachings bei der Stellensuche begleitet und betreut werden. In der Bestätigung der Firma E._______ GmbH vom 18. November 2016, ebenfalls von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt, wird ausgeführt, dass diese seit dem 12. September 2016 am Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme. Die Anmeldung sei durch das Sozialamt A._______ erfolgt. Das Programm umfasse Coaching und Bewerbungswerkstatt. Schliesslich holte die Vorinstanz Erkundigungen bei diversen von der Beschwerdegegnerin angegebenen Referenzpersonen ein (SEM-act. 8/54, 11/72), und die Beschwerdegegnerin reichte auf entsprechende Aufforderung hin die von ihr am 20. November 2016 unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft zu den Akten (SEM-act. 13/80 und 81). E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde die Beschwerdegegnerin erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Sumiswald BE (SEM-act. 14/82). F. Mit dem Antrag, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben, erhob die Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, am 16. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). G. In einer undatierten Eingabe (Poststempel: 23. Februar 2019) reichte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Einladung eine Stellungnahme ein, in der sie sich implizit der Beschwerde widersetzt (Rek-act. 5). H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das positiv abgeschlossene Einbürgerungsverfahren zur Überprüfung der Argumente der Beschwerdeführerin in den vorigen Stand zurückzuweisen (Rek-act. 9). I. Mit Replik vom 8. Mai 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 11). J. In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Mai 2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (Rek-act. 13). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Am 1. Januar 2018 traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) ablösten. Das neue Recht bestimmt in Art. 50 Abs. 2 BüG, dass vor seinem Inkrafttreten eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden. Die vorliegende Streitsache ist daher nach altem Recht zu beurteilen.

E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 2.3 Die Gemeinde A._______ ist als Wohnsitzgemeinde der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 aBüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Die in den Art. 27-31b aBüG geregelten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 aBüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung infolge Ehe mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 27 aBüG, um die es in der vorliegenden Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesucheinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).

E. 4.2 Die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 aBüG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdegegnerin lebte im Zeitpunkt der Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs 1. März 2015 seit knapp fünf Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem schweizerischen Ehegatten am gemeinsamen Wohnsitz der Familie in der Schweiz. Zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin andererseits streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob in der Person der Beschwerdegegnerin die allgemeinen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung in Gestalt der Integration in der Schweiz und die Beachtung der Rechtsordnung erfüllt sind (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b aBüG).

E. 5.1 Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 AIG [SR 142.31]; Urteil des BVGer C-3033/2010 vom 13.6.2012 E. 5.1). Wesentliche Kriterien bei der Beurteilung der Integration sind die Beachtung der Rechtsordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, ausreichende Sprachkenntnisse, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die Teilnahme am Sozialleben. Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der besonderen Situation einer einbürgerungswilligen Person. Dabei sind Faktoren wie Alter, Bildung, Behinderungen und Gesundheit angemessen zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Bürgerrecht, Februar 2015 [nachfolgend: Handbuch], Ziff. 4.7.2, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, abgerufen am 19.11.2019; vgl. für das Ausländerrecht bis 31.12.2019: Art. 4 der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [ aVIntA, AS 2007 5551]; für das Ausländerrecht seit 1.1.2019: Art. 58a AIG; schliesslich für das Bürgerrecht seit 1.1.2018: Art. 12 BüG, der jedoch im Wesentlichen die vorbestandene Rechtslage klarstellt, vgl. Botschaft vom 4.3.2011 zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2011 2825 Ziff. 1.2.2.1, 1.2.2.2 S. 2831 f.).

E. 5.2 Das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung ist ein wesentliches Kriterium der gelungenen Integration, das in Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG als eigenständige Einbürgerungsvoraussetzung genannt wird. Dieses Kriterium bezieht sich praxisgemäss auf einen guten strafrechtlichen und den finanziellen Leumund. Der strafrechtliche Leumund verlangt, dass die einbürgerungswillige Person nicht in einem Strafverfahren steht und in den letzten 10 Jahren keine strafbare Handlung begangen hat, derentwegen sie eine im Strafregister nicht entfernte Vorstrafe erwirkt hat. Bedingte Strafen, bei denen die Probezeit erfolgreich abgelaufen ist, schaden dagegen nicht. Die einbürgerungswillige Person darf zudem über diese 10 Jahre hinaus keine strafbare Handlung begangen haben, derentwegen sie mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen muss (Handbuch Bürgerrecht Ziff. 4.7.3.1). Zum finanziellen Leumund gehören das Fehlen von Verlustscheinen aus den letzten 5 Jahren und von hängigen Betreibungen einerseits, die Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen andererseits. Hat die einbürgerungswillige Person fällige Steuerrechnungen nicht bezahlt, so hat sie den Nachweis zu erbringen, dass sie eine Zahlungsvereinbarung mit den Steuerbehörden abgeschlossen hat und dieser regelmässig nachkommt oder dass sie einen Steuererlass oder eine Stundung erhalten hat (Handbuch Bürgerrecht Ziff. 4.7.3.2). Praxisgemäss wird von der einbürgerungswilligen Person die Abgabe einer Erklärung verlangt, welche das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung im oben genannten Sinn zum Inhalt hat.

E. 5.3 Dem Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde. Die einbürgerungswillige Person soll im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und ihre Familie wirtschaftlich aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht. Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit von der Sozialhilfe, aber auch allenfalls vorhandene private bzw. in familiärem Zusammenhang stehende Schulden sind jedoch im Verfahren vor den Bundesbehörden keine Gründe, die automatisch gegen die erleichterte Einbürgerung sprechen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der einbürgerungswilligen Person die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben, die daraus resultierende Bedürftigkeit und möglicherweise auch finanzielle Verschuldung angelastet werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4307/2014 vom 19.01.2015 E. 4.1.2; Handbuch Bürgerrecht Ziff. 4.7.2.1 Bst. b). Ist das nicht der Fall, etwa weil die einbürgerungswillige Person wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder als Folge ihr obliegender Betreuungspflichten nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, können ihr Defizite beim Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht entgegengehalten werden (vgl. insbesondere zu Betreuungspflichten als Erschwerung der wirtschaftlichen Integration Antwort des Bundesrates vom 12.5.2010 auf parlamentarische Anfrage von Nationalrat Hodgers Nr. 10.1028).

E. 6.1 Die angefochtene Verfügung wurde von der Vorinstanz nach Prüfung und Bejahung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erlassen. Sie stützte sich dabei auf Erhebungsberichte der Kantone Zürich und Aargau, eigene Erhebungen bei der Beschwerdegegnerin und Auskünfte von Referenzpersonen, welche die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung der Vorinstanz benannte, sowie auf Erklärungen der Ehegatten zur Respektierung der Rechtsordnung und dem Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft, die bis auf die Abhängigkeit der Familie von der Sozialhilfe keine Negativpunkte erkennen liessen. Die sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit ergebenden Bedenken konnten jedoch aus der Sicht der Vorinstanz durch die Einholung zusätzlicher Auskünfte und Beweismittel relativiert werden.

E. 6.2 Von zentraler Bedeutung ist der Erhebungsbericht des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2015, der von der Beschwerdeführerin als der Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin verfasst wurde. Darin wurden weder Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft angemeldet, noch Beanstandungen am strafrechtlichen und finanziellen Leumund der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Die soziale und berufliche Integration der Beschwerdegegnerin in die schweizerischen Verhältnisse wurde ebenfalls bejaht, auch wenn sie als Hausfrau und Mutter dreier kleiner Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachging. Es wurde jedoch festgehalten, dass die Familie der Beschwerdegegnerin seit März 2013 von der Sozialhilfe abhängig sei, bis Oktober 2015 unter diesem Titel Leistungen in der Höhe von Fr. 133'717.85 bezogen habe, und dass sie im Jahr 2012 bei den Steuern nach Ermessen habe eingeschätzt werden müssen.

E. 6.3 Der Erhebungsbericht des Kantons Aargau veranlasste die Vorinstanz dazu, bei der Beschwerdegegnerin zusätzliche Auskünfte und Belege zu den Gründen der Sozialhilfeabhängigkeit einzuholen. Diesen konnte entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die Beschwerdegegnerin mit der Betreuung ihrer drei Kinder ausgelastet ist. Die von ihr eingereichten Belege zeigten zudem, dass sie erste Schritte in Richtung auf einen Einstieg ins Erwerbsleben unternahm. Damit war den Anforderungen des Gesetzes an die Integration aus der Sicht der Vorinstanz Genüge getan.

E. 7 Die Beschwerdeführerin teilt diese Auffassung nicht und beanstandet in erster Linie eine ungenügende wirtschaftliche Integration der Beschwerdegegnerin. Die Familie sei nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Zwischenzeitlich sei die bezogene Sozialhilfe auf Fr. 190'331.65 angewachsen. Eine Bereitschaft, sich durch eigene Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe zu lösen, sei nicht erkennbar.

E. 7.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 32-jährige Beschwerdegegnerin in ihrem Heimatland nur 6 Jahre die Schule besuchte und ohne Berufsausbildung ist. Praktisch unmittelbar nach ihrem Zuzug in die Schweiz und der Heirat mit ihrem Ehemann wurde sie schwanger und brachte innerhalb knapp 4 ½ Jahren drei Kinder zur Welt, die zum Zeitpunkt der angefochtene Verfügung 6, 4 ½ und 1 ½ Jahre alt waren. Offenkundig bestand in der Familie der Beschwerdegegnerin eine traditionelle Rollenteilung. Die Beschwerdegegnerin nahm die Funktion einer Hausfrau wahr, wie die Gemeinde in ihrem Erhebungsbericht zuhanden der Einbürgerungsbehörde vom 11. Oktober 2015 in der Rubrik Beruf/Tätigkeit selbst vermerkte, kümmerte sich um den Haushalt und betreute die Kinder. Für die Erwirtschaftung der notwendigen finanziellen Mittel sorgte der Ehemann mit seiner Erwerbstätigkeit als Fliesenleger. In die Abhängigkeit von der Sozialhilfe geriet die Familie, als der Ehemann im Jahr 2013 seine Arbeit wegen psychischen und physischen Beschwerden aufgeben musste (Burnout, Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle nach ICD-10 F43.23, chronifizierte Schmerzen der Knie und des Rückens, vgl. etwa Arztbericht vom 17.10.2013, Beilage zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24.2.2017, Rek-act. 5) und sich in der Folge eine Weidereingliederung in das Erwerbsleben sehr schwierig gestaltete.

E. 7.2 Nach Einschätzung des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks D._______ (nachfolgend: KESD) in seinem zuhanden des Familiengerichts am Bezirksgericht D._______ (nachfolgend: Familiengericht) erstellten Sozialbericht vom 7. Februar 2017 (Beilage zur Replik der Beschwerdeführerin, Rek-act. 11; nachfolgend: Sozialbericht des KESD) konnte die Beschwerdegegnerin durch die Geburt von drei Kindern innerhalb eines Zeitraums von knapp viereinhalb Jahren bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Schlussfolgerung erscheint vor dem Hintergrund der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdegegnerin verständlich. Gemäss den Feststellungen im Sozialbericht des KESD war die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Familie einer kaum kompensierbaren sozioökonomischen Mehrfachproblematik ausgesetzt, die von Arbeitslosigkeit, finanzieller Abhängigkeit, ständiger Anwesenheit des an Stimmungsschwankungen leidenden, von chronischen Schmerzen geplagten und wegen seiner Lebenssituation frustrierten Ehemanns in der Familienwohnung und den sehr beengten, aufgrund Schimmelbefalls gesundheitsgefährdenden Wohnverhältnissen geprägt war. In gleicher Weise bestätigt der Sozialdienst A._______ in seinem Schreiben vom 29. Juli 2016, dass die Beschwerdegegnerin als Familienfrau mit drei kleinen Kindern voll ausgelastet sei.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung der kommunalen Fachbehörden abzuweichen und der Beschwerdegegnerin eine rechtlich relevante Mitverantwortung an der Sozialhilfeabhängigkeit zuzuschreiben, weil sie nicht ganz oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nachging und auf diese Weise die Familie von der Sozialhilfe löste oder diese zumindest verringerte. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Wendung zum Besseren deutlich abzeichnete. Die Beschwerdegegnerin unternahm Schritte in Richtung eines Einstiegs in das Berufsleben, auch wenn diese wegen unsicherer Obhutsregelung nachträglich wieder in Frage gestellt wurden (Bericht der E._______ GmbH vom 3.12.2017, Beilage zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11), und ihr Ehemann fand eine Anstellung als Fensterbauer (Arbeitsvertrag vom 6.12.2016, Beilage zu Beschwerdeantwort vom 24.2.2017, Rek-act. 5), die er nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. Mai 2017 im März 2017 auch tatsächlich antrat. Ab diesem Zeitpunkt wurde von der Gemeinde keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr ausgerichtet.

E. 7.4 Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nicht eine ungenügende wirtschaftliche Integration entgegenhielt und ihr die erleichterte Einbürgerung aus diesem Grund verweigerte. Dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdegegnerin gerade wegen der Sozialhilfeabhängigkeit scheiterte, ist schon deshalb nicht relevant, weil die kantonale Migrationsbehörde die im Kontext der erleichterten Einbürgerung relevante Verschuldensfrage nicht prüfte (Schreiben der Migrationsbehörde des Kantons Aargau an die Beschwerdegegnerin vom 17.07.2015, Beilage zur Replik der Beschwerdeführerin, Rek-act. 11).

E. 8 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin ferner mangelhafte Steuerdisziplin, ungenügende Wahrnehmung elterlicher Pflichten gegenüber den drei Kindern und in allgemeiner Weise ihr Verhalten gegenüber Behörden und Amtsträgern vor. Des Weiteren deutet sie an, dass die Beschwerdegegnerin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen haben könnte.

E. 8.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf mangelhafter Steuerdisziplin verweist die Beschwerdeführerin auf die Nichtabgabe der Steuererklärung 2012 und die Ahndung dieser Übertretung mit Strafbefehl des kantonalen Steueramtes vom 22. Oktober 2013 (Busse von Fr. 75.-; Beilage 4 zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11), ferner die verspätete Abgabe der Steuererklärungen 2014 und 2015. Der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verhaltensweisen weit unterhalb der Schwelle liegen, ab der von einer Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung die Rede sein kann, die einer erleichterter Einbürgerung entgegenstehen könnte. Massgebend ist, dass auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Steuerausstände bestehen.

E. 8.2 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vernachlässigung der elterlichen Pflichten durch die Beschwerdegegnerin und ihren Ehemann sowie die Priorisierung eigener Interessen habe dazu geführt, das mit Entscheid vom 14. Mai 2017 der Kindesschutzbehörde des Bezirks D._______ (recte: Familiengericht) für die drei Kinder der Familie eine Erziehungsbeistandschaft habe errichtet werden müssen (Beilage 2 zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11). Sie beruft sich in erster Linie auf Feststellungen im bereits erwähnten Sozialbericht des KESD und das Protokoll der Verhandlung vor dem Familiengericht vom 5. Oktober 2016, das unter anderem auch eine mangelhafte Kooperation der Ehegatten mit den Behörden belege (Beilage 9 zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11). Auch hinsichtlich dieser Sachverhaltselemente kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin erkennen: Hintergrund des Geschehens bildete ein heftiger verbaler Streit zwischen den Ehegatten am 14. September 2016, der nach dem Anruf eines Nachbarn zu einer polizeilichen Intervention wegen möglicher häuslicher Gewalt und - hinsichtlich der Kinder - zu einer Gefährdungsmeldung an das zuständige Familiengericht führte. Das Familiengericht beauftragte den KESD mit der Erstellung eines Sozialberichts, auf den bereits mehrfach Bezug genommen wurde. Diesem kann entnommen werden, dass eine mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht auf bösen Willen der Eltern zurückzuführen ist (diese würden ihre Aufgaben kennen und wollten sie auch gut meistern), sondern auf eine Überforderung durch die nicht mehr kompensierbare soziökonomische Mehrfachproblematik, auf die bereits hingewiesen wurde. Diese habe im Übrigen auch zum Streit geführt, der die polizeiliche Intervention nach sich gezogen habe. Die Eltern sähen die Problematik ein und seien mit den vorgeschlagenen Unterstützungs- und Hilfsmassnahmen de KESD einverstanden.

E. 8.3 Im Nachgang zu der polizeilichen Intervention wurde in der ehelichen Wohnung der Beschwerdegegnerin eine Hausdursuchung durchgeführt, anlässlich derer nicht näher benannte Betäubungsmittel und gewisse Indoorpflanzen sichergestellt wurden. Den Akten kann entnommen werden, dass der Ehemann durch die Einnahme von Betäubungsmitteln versuchte, seine chronischen Schmerzen zu mildern. Eine Verantwortung der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich (vgl. Sozialbericht des KESD). Offenkundig wurde gegen sie auch kein Strafverfahren eingeleitet. Der Sachverhalt ist daher ohne rechtliche Bedeutung für die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin.

E. 8.4 Was schliesslich das beanstandete Verhalten der Beschwerdegegnerin gegenüber Behörden und Amtsträgern anbetrifft, so wird im Wesentlichen auf Hörensagen und nicht weiter begründete subjektive Werturteile Bezug genommen. In dieser Form sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen.

E. 9 Die vorinstanzliche Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

E. 10 Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 11 Da der am Verfahren beteiligten Beschwerdegegnerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Beschwerdegegnerin (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-378/2017 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, Beschwerdeführerin, gegen B._______, Beschwerdegegnerin, Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die aus Brasilien stammende B._______ (geb. 1985; nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) gelangte am 3. März 2010 in die Schweiz und nahm Wohnsitz bei dem in A._______ wohnhaften Schweizer Bürger C._______ (geb. 1985). Die beiden heirateten am 1. Mai 2010, worauf die Beschwerdegegnerin im Kanton Aargau die Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Juli 2010 zog das Ehepaar in den Kanton Zürich, kehrte jedoch im Mai 2011 wieder nach A._______ zurück, wo es in den Folgejahren lebte. Aus der Ehe der Beschwerdegegnerin gingen drei Kinder hervor (Jahrgänge 2011, 2012 und 2015). B. Am 1. März 2015 richtete die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 27 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (altes Bürgerrechtsgesetz, aBüG, AS 1952 1087) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an die Vorinstanz (Akten der Vorinstanz (SEM-act. 1/1). C. Die Vorinstanz ersuchte am 6. August 2015 den vormaligen Wohnsitzkanton Zürich und den aktuellen Wohnsitzkanton Aargau um Bericht und Antrag (SEM-act. 2/19 und 3/20). Die Berichte wurde der Vorinstanz am 23. Oktober 2015 vom Kanton Aargau (SEM-act. 4/21) und am 2. Februar 2016 vom Kanton Zürich (SEM-act. 5/45) jeweils ohne Antrag übermittelt. Der für den Kanton Aargau von der Wohnsitzgemeinde A._______ erstellte Erhebungsbericht vom 11. Oktober 2015 (SEM-act. 4/22 verweist auf eine seit März 2013 bestehende Sozialhilfeabhängigkeit der Familie und bisher erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 133'717.85 (Stand 16.10.2015), die fehlende Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin, einer Hausfrau, sowie die Tatsache, dass die Ehegatten 2012 nach Ermessen eingeschätzt worden seien und die Steuern 2013 (Fr. 30.-) von der Finanzverwaltung hätten abgeschrieben werden müssen. Ansonsten enthalten die Berichte nichts Nachteiliges. D. Im weiteren Verlauf des Verfahrens gelangte die Vorinstanz am 26. Februar 2016 (SEM-act. 6/51), 9. Juni 2016 (SEM-act. 9/65) sowie am 25. Oktober 2016 (SEM-act. 12/77) an die Beschwerdegegnerin und forderte sie auf, ihre Bemühungen um eine sprachliche und berufliche Integration sowie die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie offenzulegen und zu dokumentieren. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 31. März 2016 (SEM-act. 7/53), am 2. August 2016 (SEM-act. 10/67) und am 22. November 2016 (SEM-act. 13/78) nach. Unter anderem reichte sie diverse Bestätigungen über besuchte Sprachkurse ein (SEM-act. 10/68-70), ferner ein Schreiben des Sozialdienstes A._______ vom 29. Juli 2016 (SEM-act. 10/71) sowie eine Bestätigung der Firma E._______ GmbH vom 18. November 2016 über die Teilnahme der Beschwerdegegnerin an einem Arbeitsintegrationsprogramm ein (SEM-act. 13/79). Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2016 geht hervor, dass ihr Ehemann an «kaputten Knien» und einem «kaputten Rücken» leide und nicht arbeiten könne. Sie selber könne leider auch noch nicht arbeiten, weil sie drei kleine Kinder zu betreuen habe. Dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Schreiben des Sozialdienstes A._______ vom 29. Juli 2016 kann entnommen werden, dass die Familie der Beschwerdegegnerin seit März 2013 finanziell unterstützt werde. Die Beschwerdegegnerin sei als Mutter von drei kleinen Kindern voll ausgelastet. Ihr Ehemann absolviere eine Ausbildung als Finanzberater, habe jedoch im Berufsleben bis anhin nicht richtig Fuss fassen können. Die Beschwerdegegnerin möchte im heutigen Zeitpunkt mindestens einer Teilzeitarbeit nachgehen. Sie werde deshalb ab August 2016 im Rahmen eines Coachings bei der Stellensuche begleitet und betreut werden. In der Bestätigung der Firma E._______ GmbH vom 18. November 2016, ebenfalls von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegt, wird ausgeführt, dass diese seit dem 12. September 2016 am Arbeitsintegrationsprogramm teilnehme. Die Anmeldung sei durch das Sozialamt A._______ erfolgt. Das Programm umfasse Coaching und Bewerbungswerkstatt. Schliesslich holte die Vorinstanz Erkundigungen bei diversen von der Beschwerdegegnerin angegebenen Referenzpersonen ein (SEM-act. 8/54, 11/72), und die Beschwerdegegnerin reichte auf entsprechende Aufforderung hin die von ihr am 20. November 2016 unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags von ihr und ihrem Ehemann gemeinsam unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft zu den Akten (SEM-act. 13/80 und 81). E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde die Beschwerdegegnerin erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Gemeinde Sumiswald BE (SEM-act. 14/82). F. Mit dem Antrag, die Verfügung vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben, erhob die Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, am 16. Januar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). G. In einer undatierten Eingabe (Poststempel: 23. Februar 2019) reichte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Einladung eine Stellungnahme ein, in der sie sich implizit der Beschwerde widersetzt (Rek-act. 5). H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das positiv abgeschlossene Einbürgerungsverfahren zur Überprüfung der Argumente der Beschwerdeführerin in den vorigen Stand zurückzuweisen (Rek-act. 9). I. Mit Replik vom 8. Mai 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 11). J. In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Mai 2017 hält auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (Rek-act. 13). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2018 traten das neue Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) zusammen mit der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) in Kraft, die das bisher geltende Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) ablösten. Das neue Recht bestimmt in Art. 50 Abs. 2 BüG, dass vor seinem Inkrafttreten eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt werden. Die vorliegende Streitsache ist daher nach altem Recht zu beurteilen. 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Die Gemeinde A._______ ist als Wohnsitzgemeinde der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 aBüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Die in den Art. 27-31b aBüG geregelten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 aBüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung infolge Ehe mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 27 aBüG, um die es in der vorliegenden Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesucheinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). 4.2 Die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 aBüG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdegegnerin lebte im Zeitpunkt der Einreichung ihres Einbürgerungsgesuchs 1. März 2015 seit knapp fünf Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit ihrem schweizerischen Ehegatten am gemeinsamen Wohnsitz der Familie in der Schweiz. Zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin andererseits streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob in der Person der Beschwerdegegnerin die allgemeinen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung in Gestalt der Integration in der Schweiz und die Beachtung der Rechtsordnung erfüllt sind (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b aBüG). 5. 5.1 Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 AIG [SR 142.31]; Urteil des BVGer C-3033/2010 vom 13.6.2012 E. 5.1). Wesentliche Kriterien bei der Beurteilung der Integration sind die Beachtung der Rechtsordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, ausreichende Sprachkenntnisse, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die Teilnahme am Sozialleben. Notwendig ist in jedem Fall eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der besonderen Situation einer einbürgerungswilligen Person. Dabei sind Faktoren wie Alter, Bildung, Behinderungen und Gesundheit angemessen zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Bürgerrecht, Februar 2015 [nachfolgend: Handbuch], Ziff. 4.7.2, online abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, abgerufen am 19.11.2019; vgl. für das Ausländerrecht bis 31.12.2019: Art. 4 der Verordnung vom 24.10.2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [ aVIntA, AS 2007 5551]; für das Ausländerrecht seit 1.1.2019: Art. 58a AIG; schliesslich für das Bürgerrecht seit 1.1.2018: Art. 12 BüG, der jedoch im Wesentlichen die vorbestandene Rechtslage klarstellt, vgl. Botschaft vom 4.3.2011 zur Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2011 2825 Ziff. 1.2.2.1, 1.2.2.2 S. 2831 f.). 5.2 Das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung ist ein wesentliches Kriterium der gelungenen Integration, das in Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG als eigenständige Einbürgerungsvoraussetzung genannt wird. Dieses Kriterium bezieht sich praxisgemäss auf einen guten strafrechtlichen und den finanziellen Leumund. Der strafrechtliche Leumund verlangt, dass die einbürgerungswillige Person nicht in einem Strafverfahren steht und in den letzten 10 Jahren keine strafbare Handlung begangen hat, derentwegen sie eine im Strafregister nicht entfernte Vorstrafe erwirkt hat. Bedingte Strafen, bei denen die Probezeit erfolgreich abgelaufen ist, schaden dagegen nicht. Die einbürgerungswillige Person darf zudem über diese 10 Jahre hinaus keine strafbare Handlung begangen haben, derentwegen sie mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen muss (Handbuch Bürgerrecht Ziff. 4.7.3.1). Zum finanziellen Leumund gehören das Fehlen von Verlustscheinen aus den letzten 5 Jahren und von hängigen Betreibungen einerseits, die Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen andererseits. Hat die einbürgerungswillige Person fällige Steuerrechnungen nicht bezahlt, so hat sie den Nachweis zu erbringen, dass sie eine Zahlungsvereinbarung mit den Steuerbehörden abgeschlossen hat und dieser regelmässig nachkommt oder dass sie einen Steuererlass oder eine Stundung erhalten hat (Handbuch Bürgerrecht Ziff. 4.7.3.2). Praxisgemäss wird von der einbürgerungswilligen Person die Abgabe einer Erklärung verlangt, welche das Beachten der schweizerischen Rechtsordnung im oben genannten Sinn zum Inhalt hat. 5.3 Dem Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde. Die einbürgerungswillige Person soll im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und auf absehbare Zeit in der Lage sein, für sich und ihre Familie wirtschaftlich aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht. Arbeitslosigkeit und Abhängigkeit von der Sozialhilfe, aber auch allenfalls vorhandene private bzw. in familiärem Zusammenhang stehende Schulden sind jedoch im Verfahren vor den Bundesbehörden keine Gründe, die automatisch gegen die erleichterte Einbürgerung sprechen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der einbürgerungswilligen Person die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben, die daraus resultierende Bedürftigkeit und möglicherweise auch finanzielle Verschuldung angelastet werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4307/2014 vom 19.01.2015 E. 4.1.2; Handbuch Bürgerrecht Ziff. 4.7.2.1 Bst. b). Ist das nicht der Fall, etwa weil die einbürgerungswillige Person wegen einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung oder als Folge ihr obliegender Betreuungspflichten nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, können ihr Defizite beim Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht entgegengehalten werden (vgl. insbesondere zu Betreuungspflichten als Erschwerung der wirtschaftlichen Integration Antwort des Bundesrates vom 12.5.2010 auf parlamentarische Anfrage von Nationalrat Hodgers Nr. 10.1028). 6. 6.1 Die angefochtene Verfügung wurde von der Vorinstanz nach Prüfung und Bejahung der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erlassen. Sie stützte sich dabei auf Erhebungsberichte der Kantone Zürich und Aargau, eigene Erhebungen bei der Beschwerdegegnerin und Auskünfte von Referenzpersonen, welche die Beschwerdegegnerin auf Aufforderung der Vorinstanz benannte, sowie auf Erklärungen der Ehegatten zur Respektierung der Rechtsordnung und dem Bestand einer intakten ehelichen Gemeinschaft, die bis auf die Abhängigkeit der Familie von der Sozialhilfe keine Negativpunkte erkennen liessen. Die sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit ergebenden Bedenken konnten jedoch aus der Sicht der Vorinstanz durch die Einholung zusätzlicher Auskünfte und Beweismittel relativiert werden. 6.2 Von zentraler Bedeutung ist der Erhebungsbericht des Kantons Aargau vom 11. Oktober 2015, der von der Beschwerdeführerin als der Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin verfasst wurde. Darin wurden weder Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft angemeldet, noch Beanstandungen am strafrechtlichen und finanziellen Leumund der Beschwerdegegnerin vorgebracht. Die soziale und berufliche Integration der Beschwerdegegnerin in die schweizerischen Verhältnisse wurde ebenfalls bejaht, auch wenn sie als Hausfrau und Mutter dreier kleiner Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachging. Es wurde jedoch festgehalten, dass die Familie der Beschwerdegegnerin seit März 2013 von der Sozialhilfe abhängig sei, bis Oktober 2015 unter diesem Titel Leistungen in der Höhe von Fr. 133'717.85 bezogen habe, und dass sie im Jahr 2012 bei den Steuern nach Ermessen habe eingeschätzt werden müssen. 6.3 Der Erhebungsbericht des Kantons Aargau veranlasste die Vorinstanz dazu, bei der Beschwerdegegnerin zusätzliche Auskünfte und Belege zu den Gründen der Sozialhilfeabhängigkeit einzuholen. Diesen konnte entnommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die Beschwerdegegnerin mit der Betreuung ihrer drei Kinder ausgelastet ist. Die von ihr eingereichten Belege zeigten zudem, dass sie erste Schritte in Richtung auf einen Einstieg ins Erwerbsleben unternahm. Damit war den Anforderungen des Gesetzes an die Integration aus der Sicht der Vorinstanz Genüge getan.

7. Die Beschwerdeführerin teilt diese Auffassung nicht und beanstandet in erster Linie eine ungenügende wirtschaftliche Integration der Beschwerdegegnerin. Die Familie sei nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. Zwischenzeitlich sei die bezogene Sozialhilfe auf Fr. 190'331.65 angewachsen. Eine Bereitschaft, sich durch eigene Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe zu lösen, sei nicht erkennbar. 7.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 32-jährige Beschwerdegegnerin in ihrem Heimatland nur 6 Jahre die Schule besuchte und ohne Berufsausbildung ist. Praktisch unmittelbar nach ihrem Zuzug in die Schweiz und der Heirat mit ihrem Ehemann wurde sie schwanger und brachte innerhalb knapp 4 ½ Jahren drei Kinder zur Welt, die zum Zeitpunkt der angefochtene Verfügung 6, 4 ½ und 1 ½ Jahre alt waren. Offenkundig bestand in der Familie der Beschwerdegegnerin eine traditionelle Rollenteilung. Die Beschwerdegegnerin nahm die Funktion einer Hausfrau wahr, wie die Gemeinde in ihrem Erhebungsbericht zuhanden der Einbürgerungsbehörde vom 11. Oktober 2015 in der Rubrik Beruf/Tätigkeit selbst vermerkte, kümmerte sich um den Haushalt und betreute die Kinder. Für die Erwirtschaftung der notwendigen finanziellen Mittel sorgte der Ehemann mit seiner Erwerbstätigkeit als Fliesenleger. In die Abhängigkeit von der Sozialhilfe geriet die Familie, als der Ehemann im Jahr 2013 seine Arbeit wegen psychischen und physischen Beschwerden aufgeben musste (Burnout, Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle nach ICD-10 F43.23, chronifizierte Schmerzen der Knie und des Rückens, vgl. etwa Arztbericht vom 17.10.2013, Beilage zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24.2.2017, Rek-act. 5) und sich in der Folge eine Weidereingliederung in das Erwerbsleben sehr schwierig gestaltete. 7.2 Nach Einschätzung des Kindes- und Erwachsenenschutzdienstes des Bezirks D._______ (nachfolgend: KESD) in seinem zuhanden des Familiengerichts am Bezirksgericht D._______ (nachfolgend: Familiengericht) erstellten Sozialbericht vom 7. Februar 2017 (Beilage zur Replik der Beschwerdeführerin, Rek-act. 11; nachfolgend: Sozialbericht des KESD) konnte die Beschwerdegegnerin durch die Geburt von drei Kindern innerhalb eines Zeitraums von knapp viereinhalb Jahren bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Schlussfolgerung erscheint vor dem Hintergrund der schwierigen Lebenssituation der Beschwerdegegnerin verständlich. Gemäss den Feststellungen im Sozialbericht des KESD war die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Familie einer kaum kompensierbaren sozioökonomischen Mehrfachproblematik ausgesetzt, die von Arbeitslosigkeit, finanzieller Abhängigkeit, ständiger Anwesenheit des an Stimmungsschwankungen leidenden, von chronischen Schmerzen geplagten und wegen seiner Lebenssituation frustrierten Ehemanns in der Familienwohnung und den sehr beengten, aufgrund Schimmelbefalls gesundheitsgefährdenden Wohnverhältnissen geprägt war. In gleicher Weise bestätigt der Sozialdienst A._______ in seinem Schreiben vom 29. Juli 2016, dass die Beschwerdegegnerin als Familienfrau mit drei kleinen Kindern voll ausgelastet sei. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung der kommunalen Fachbehörden abzuweichen und der Beschwerdegegnerin eine rechtlich relevante Mitverantwortung an der Sozialhilfeabhängigkeit zuzuschreiben, weil sie nicht ganz oder teilweise einer Erwerbstätigkeit nachging und auf diese Weise die Familie von der Sozialhilfe löste oder diese zumindest verringerte. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine Wendung zum Besseren deutlich abzeichnete. Die Beschwerdegegnerin unternahm Schritte in Richtung eines Einstiegs in das Berufsleben, auch wenn diese wegen unsicherer Obhutsregelung nachträglich wieder in Frage gestellt wurden (Bericht der E._______ GmbH vom 3.12.2017, Beilage zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11), und ihr Ehemann fand eine Anstellung als Fensterbauer (Arbeitsvertrag vom 6.12.2016, Beilage zu Beschwerdeantwort vom 24.2.2017, Rek-act. 5), die er nach Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. Mai 2017 im März 2017 auch tatsächlich antrat. Ab diesem Zeitpunkt wurde von der Gemeinde keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr ausgerichtet. 7.4 Unter den gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nicht eine ungenügende wirtschaftliche Integration entgegenhielt und ihr die erleichterte Einbürgerung aus diesem Grund verweigerte. Dass die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdegegnerin gerade wegen der Sozialhilfeabhängigkeit scheiterte, ist schon deshalb nicht relevant, weil die kantonale Migrationsbehörde die im Kontext der erleichterten Einbürgerung relevante Verschuldensfrage nicht prüfte (Schreiben der Migrationsbehörde des Kantons Aargau an die Beschwerdegegnerin vom 17.07.2015, Beilage zur Replik der Beschwerdeführerin, Rek-act. 11).

8. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin ferner mangelhafte Steuerdisziplin, ungenügende Wahrnehmung elterlicher Pflichten gegenüber den drei Kindern und in allgemeiner Weise ihr Verhalten gegenüber Behörden und Amtsträgern vor. Des Weiteren deutet sie an, dass die Beschwerdegegnerin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen haben könnte. 8.1 Im Zusammenhang mit dem Vorwurf mangelhafter Steuerdisziplin verweist die Beschwerdeführerin auf die Nichtabgabe der Steuererklärung 2012 und die Ahndung dieser Übertretung mit Strafbefehl des kantonalen Steueramtes vom 22. Oktober 2013 (Busse von Fr. 75.-; Beilage 4 zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11), ferner die verspätete Abgabe der Steuererklärungen 2014 und 2015. Der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegenzuhalten, dass die der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verhaltensweisen weit unterhalb der Schwelle liegen, ab der von einer Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung die Rede sein kann, die einer erleichterter Einbürgerung entgegenstehen könnte. Massgebend ist, dass auch nach der Darstellung der Beschwerdeführerin keine Steuerausstände bestehen. 8.2 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vernachlässigung der elterlichen Pflichten durch die Beschwerdegegnerin und ihren Ehemann sowie die Priorisierung eigener Interessen habe dazu geführt, das mit Entscheid vom 14. Mai 2017 der Kindesschutzbehörde des Bezirks D._______ (recte: Familiengericht) für die drei Kinder der Familie eine Erziehungsbeistandschaft habe errichtet werden müssen (Beilage 2 zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11). Sie beruft sich in erster Linie auf Feststellungen im bereits erwähnten Sozialbericht des KESD und das Protokoll der Verhandlung vor dem Familiengericht vom 5. Oktober 2016, das unter anderem auch eine mangelhafte Kooperation der Ehegatten mit den Behörden belege (Beilage 9 zur Replik der Beschwerdeführerin vom 8.5.2017, Rek-act. 11). Auch hinsichtlich dieser Sachverhaltselemente kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin erkennen: Hintergrund des Geschehens bildete ein heftiger verbaler Streit zwischen den Ehegatten am 14. September 2016, der nach dem Anruf eines Nachbarn zu einer polizeilichen Intervention wegen möglicher häuslicher Gewalt und - hinsichtlich der Kinder - zu einer Gefährdungsmeldung an das zuständige Familiengericht führte. Das Familiengericht beauftragte den KESD mit der Erstellung eines Sozialberichts, auf den bereits mehrfach Bezug genommen wurde. Diesem kann entnommen werden, dass eine mögliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht auf bösen Willen der Eltern zurückzuführen ist (diese würden ihre Aufgaben kennen und wollten sie auch gut meistern), sondern auf eine Überforderung durch die nicht mehr kompensierbare soziökonomische Mehrfachproblematik, auf die bereits hingewiesen wurde. Diese habe im Übrigen auch zum Streit geführt, der die polizeiliche Intervention nach sich gezogen habe. Die Eltern sähen die Problematik ein und seien mit den vorgeschlagenen Unterstützungs- und Hilfsmassnahmen de KESD einverstanden. 8.3 Im Nachgang zu der polizeilichen Intervention wurde in der ehelichen Wohnung der Beschwerdegegnerin eine Hausdursuchung durchgeführt, anlässlich derer nicht näher benannte Betäubungsmittel und gewisse Indoorpflanzen sichergestellt wurden. Den Akten kann entnommen werden, dass der Ehemann durch die Einnahme von Betäubungsmitteln versuchte, seine chronischen Schmerzen zu mildern. Eine Verantwortung der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich (vgl. Sozialbericht des KESD). Offenkundig wurde gegen sie auch kein Strafverfahren eingeleitet. Der Sachverhalt ist daher ohne rechtliche Bedeutung für die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin. 8.4 Was schliesslich das beanstandete Verhalten der Beschwerdegegnerin gegenüber Behörden und Amtsträgern anbetrifft, so wird im Wesentlichen auf Hörensagen und nicht weiter begründete subjektive Werturteile Bezug genommen. In dieser Form sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin in Frage zu stellen.

9. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

10. Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

11. Da der am Verfahren beteiligten Beschwerdegegnerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Beschwerdegegnerin (...)

- die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: