Erleichterte Einbürgerung
Sachverhalt
A. A._______, 1972 in China geboren, verheiratete sich am 18. Dezember 2002 in Romanshorn mit B._______ [...]. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 2005 und 2008, hervorgegangen. B. Gestützt auf ihre Ehe - und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung - richtete A._______ am 4. August 2008 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das Bundesamt für Migration (BFM). Dieses bat die zuständige kantonale Behörde - das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau - mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 um die Erstellung eines Erhebungsberichts. Die kantonale Behörde holte daraufhin Auskünfte verschiedener Amtsstellen ein, unter anderem auch einen Erhebungsbericht der Einbürgerungskommission der Wohngemeinde Romanshorn, welche die Sprachkenntnisse von A._______ nicht für ausreichend erachtete und sich ablehnend zu ihrem Einbürgerungsgesuch äusserte. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht sprach sich auch die kantonale Behörde am 8. Juli 2008 (recte: 2009) gegen die erleichterte Einbürgerung aus. Aufgrund dieser Ergebnisse empfahl das BFM der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. September 2009, ihr Gesuch vorläufig zurückzuziehen. Mit schriftlicher Antwort vom 8. Oktober 2009 erläuterte A._______, insbesondere unter Hinweis auf den Besuch mehrerer Sprachkurse, ihre bisherigen Integrationsbemühungen. Das BFM unternahm daraufhin weitere Abklärungen und forderte mit Schreiben vom 11. November 2009 mehrere von der Gesuchstellerin benannte Referenzpersonen auf, zur ehelichen Gemeinschaft und zur Integration - einschliesslich der Sprachkenntnisse - von A._______ Stellung zu nehmen. C. Nach entsprechender Aufforderung vom 12. Februar 2010 übersandte A._______ dem Bundesamt die von ihr am 18. Februar 2010 unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft. D. Mit Verfügung vom 12. März 2010 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht der Gemeinde Romanshorn (Kanton Thurgau). E. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde Romanshorn, vertreten durch die Einbürgerungskommission und den für sie handelnden Kommissionspräsidenten, am 28. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegnerin die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, durch die fehlende Begründung der vor-instanzlichen Verfügung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden. Sollte dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden können, so sei ihr - nach erfolgter Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten - Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu geben. Sie, die Beschwerdeführerin, sei bei ihren Abklärungen zum Ergebnis gekommen, dass A._______ der deutschen Sprache kaum mächtig sei und sich ihre Kontakte auf den engsten Freundeskreis des Ehemannes beschränkten. Sie beteilige sich nicht am sozialen und kulturellen Leben ihrer Wohnsitzgemeinde, und es fehlten ihr jegliche Kenntnisse über die schweizerischen Gegebenheiten. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht ihre Integration bejaht und die erleichterte Einbürgerung verfügt. F. Am 28. Mai 2010 reichte die Beschwerdegegnerin eine schriftliche Stellungnahme ein mit dem sinngemässen Begehren auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, sie habe bei der Einbürgerungskommission einen falschen Eindruck hinterlassen; tatsächlich spreche und verstehe sie sehr wohl Deutsch. Sie habe mehrere Deutschkurse besucht, könne Briefe schreiben und lesen, Formulare ausfüllen und habe oft Kontakt zur Leiterin des Kindergartens, den ihre Tochter besuche. Wenn sie ihre Tochter vom Kindergarten abhole, unterhalte sie sich mit den anderen Eltern auf Deutsch. Sie habe die deutschsprachige Autotheorieprüfung bestanden und den Nothilfe- sowie den Verkehrskundekurs absolviert. Jetzt nehme sie Fahrstunden und spreche auch mit ihrem Fahrlehrer problemlos Deutsch. Auch bei ihrer Arbeit als Zeitungsverträgerin müsse sie deutsch lesen und sprechen können. Darüber hinaus habe sie an einem Kurs Die Schweiz - wie sie funktioniert teilgenommen. In der Schweiz habe sie mittlerweile viele Kontakte zu Freunden, Arbeitskollegen, Nachbarn und - aufgrund des Kindergartenbesuchs ihrer Tochter - zu den Eltern anderer Kinder. Zur Glaubhaftmachung der sprachlichen Integration hat A._______ ihrer Stellungnahme verschiedene Bestätigungen und Referenzen beigefügt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 räumt das BFM die ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfene Gehörsverletzung ein; die fehlende Begründung der Verfügung sei jedoch ein Versehen gewesen und als Verfahrensmangel heilbar. Im Weiteren erläutert die Vorinstanz die Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht für die erleichterte Einbürgerung von A._______ massgeblich waren. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hätten die vom BFM befragten Referenzpersonen deren Sprachkenntnisse als recht bis sehr gut erachtet. Zudem habe die Bewerberin mit den von ihr eingereichten Diplomen den Besuch mehrerer Deutsch-Kurse in den Jahren 2003/2004 nachgewiesen. Im Februar 2010 habe der für das vorliegende Einbürgerungsdossier zuständige BFM-Sachbearbeiter noch mit der Bewerberin telefoniert und festgestellt, dass diese zwar mit ausgeprägtem Akzent, aber fliessend [Deutsch] gesprochen und sehr viel verstanden habe. Der Auffassung der Einbürgerungskommission, die Bewerberin nehme am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde nicht teil und pflege keine Kontakte zur Bevölkerung, seien die guten Referenzauskünfte sowie die Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber entgegenzuhalten. Diese liessen den Schluss zu, dass eine genügende soziale Integration der Bewerberin vorliege. Zudem gelte es zu beachten, dass sie mit ihrem schweizerischen Ehegatten zwei Kinder habe; als Folge des Grundsatzes der Einheit des Bürgerrechts wäre es nicht gerechtfertigt, ihr als einzigem Familienmitglied das Schweizer Bürgerrecht zu verweigern. Über erleichterte Einbürgerungen entscheide allein das Bundesamt, das vorher den Kanton anzuhören habe. Eine Mitwirkung der Gemeinden sei nicht vorgesehen; allerdings könnten die Kantone bei ihren Erhebungen auch die Gemeinden beiziehen und deren Stellungnahme einholen. In diesem Rahmen sei jedoch das Tätigwerden einer Einbürgerungskommission ungewöhnlich, denn diese habe in der Regel den Auftrag, Gesuche um ordentliche Einbürgerung zu behandeln. Hier gälten höhere Anforderungen als bei der erleichterten Einbürgerung, für welche - im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung durch den Bund - die Erhebungen nach einem gesamtschweizerisch einheitlichen Standard vorzunehmen seien. Die Einbürgerungskommission Romanshorn sei über diesen Standard weit hinausgegangen. H. In der darauffolgenden Replik vom 28. Juni 2010 betont die Beschwerdeführerin, das von der Vorinstanz jetzt und bereits in zwei früheren - noch beim Bundesverwaltungsgericht pendenten - Parallelfällen verletzte rechtliche Gehör dürfe keiner Heilung zugänglich sein. In materieller Hinsicht werfe die Vorinstanz der Einbürgerungskommission zu Unrecht vor, im Verfahren der erleichterten Einbürgerung überhöhte Anforderungen an die Bewerber zu stellen. Vielmehr habe sich die Kommission im vorliegenden Verfahren auf die Kriterien abgestützt, die das BFM in seinem eigenen Rundschreiben vom 26. Mai 2005 (Rundschreiben betreffend kantonale Erhebungsberichte zu Einbürgerungsgesuchen nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes) und dem dazugehörigen Mustererhebungsbericht verwende. Diesem Muster zufolge verlange das BFM ausdrücklich Abklärungen zu den Fragen, ob der Bewerber am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde teilnehme und ob er Kontakte zur Bevölkerung habe. Dementsprechend definiere das BFM in seinem Rundschreiben denjenigen als integriert, der am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilnimmt. Diesen Anforderungen habe die Beschwerdegegnerin bei den von der Einbürgerungskommission durchgeführten Erhebungen jedoch nicht entsprochen. Das BFM habe diese Einschätzung offensichtlich zunächst geteilt, nachträglich aber aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2010 und anschliessend eingeholten Referenzen revidiert. Die nachträglichen Behauptungen von A._______ seien jedoch Schutzbehauptungen und absolut unglaubwürdig, zumal sie von ihr gar nicht verfasst, sondern lediglich unterzeichnet worden seien. Auch die von ihr eingereichten Belege über absolvierte Deutschkurse könnten das Vorhandensein genügender Sprachkenntnisse nicht bestätigen. Gleiches gelte für die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzen von Privatpersonen, die einen hohen Gefälligkeitsgrad aufwiesen und damit keine objektive Beurteilung erlaubten. Auch den von der Vorinstanz selbst eingeholten Referenzen und dem von ihr erwähnten Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter und der Beschwerdegegnerin dürfe keine Bedeutung beigemessen werden. Zwar gäbe es - ebenso wenig wie bei der Vorinstanz - in den Reihen der Einbürgerungskommission Romanshorn keine Personen, die eine besondere Ausbildung zur Beurteilung sprachlicher Fähigkeiten hätten. Die Beschwerdeführerin halte sich diesbezüglich jedoch an anerkannte Schemen, nehme ihre Beurteilungen nach einem bestimmten und immer gleichen Raster vor und verfüge damit in diesem Bereich über sehr erfahrene Personen und damit auch über eine wesentlich höhere Glaubwürdigkeit. Wolle man die fehlende sprachliche Integration der Beschwerdegegnerin trotzdem bezweifeln, so werde beantragt, über sie ein Sprachgutachten einzuholen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des BFM über eine erleichterte Einbürgerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 1.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG ist die politische Gemeinde Romanshorn als Wohnsitz- und Bürgerrechtsgemeinde von A._______ zur Beschwerde legitimiert. Ihre prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat als oberstem Exekutivorgan (Art. 26 der Gemeindeordnung [Beilage 2 der Beschwerde]; zur Vertretungsbefugnis der obersten Exekutivbehörde: BGE 137 V 143 E. 1.1 S. 145 mit Hinweisen). Da die Einbürgerungskommission der Gemeinde jedoch eine selbständige Entscheidungskompetenz besitzt (Art. 33 Bst. a der Gemeindeordnung), kann davon ausgegangen werden, dass diese Kompetenz auch die damit in sachlichem Zusammenhang stehende prozessuale Vertretungsbefugnis beinhaltet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungskommission ihren Präsidenten mit Zirkulationsbeschluss beauftragte, Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu erheben (siehe hierzu Antrag und entsprechender Zirkulationsbeschluss vom 20./27. April 2010 sowie Geschäftsreglement Einbürgerungskommission [Beilagen 3 bis 5 der Beschwerde]; zur prozessualen Vertretung durch die Einbürgerungskommission vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 und C-309/2010 vom 4. Januar 2012, jeweils E. 1.3). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3).
E. 3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Diese Verletzung könne auch nicht durch nachträgliche Begründung geheilt werden und müsse zur Aufhebung der Verfügung führen.
E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch die Begründungspflicht, die zum einen verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und zum anderen der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten (zum Zweck und Umfang der Begründungspflicht vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
E. 3.2 Nach Art. 35 Abs. 3 VwVG kann die verfügende Behörde auf eine (schriftliche) Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Eine Begründungspflicht besteht jedoch dann, wenn beschwerdeberechtigte Dritte im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG auf die Kenntnis der Entscheidgründe angewiesen sind. Im Einbürgerungsverfahren gilt dies jedenfalls für die hiervon betroffenen Kantone und Gemeinden, denen Art. 51 Abs. 2 BüG die von Art. 48 Abs. 2 VwVG ausdrücklich geforderte Beschwerdebefugnis einräumt. Die Notwendigkeit, die erleichterte Einbürgerung von A._______ mit den wesentlichen Motiven zu begründen, war für das BFM schon daraus ersichtlich, dass sich die kantonale Behörde - unter Bezugnahme auf die Erhebungen der Gemeinde Romanshorn - in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2009 gegen die Einbürgerung ausgesprochen hat. Die Vorinstanz hat damit die Pflicht zur Begründung ihrer Verfügung und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. wegen der insoweit gleichen Sachlage: zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt prinzipiell zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dennoch erlaubt die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Heilung selbst bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln, wenn eine Rückweisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde. Letztgenannter Aspekt ist vorliegend zu bejahen. Zwar dürfen verfahrensökonomische Gesichtspunkte keine Berücksichtigung finden, wenn die Erstinstanz in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen auf die systematische nachträgliche Heilung der von ihr missachteten Verfahrensrechte vertraut; hiervon kann aber, auch wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs eingeräumt hat, nicht ausgegangen werden. Die Gemeinde Romanshorn hat in diesem Zusammenhang auf zwei andere von ihr angefochtene Verfügungen mit derselben Problematik des fehlenden rechtlichen Gehörs hingewiesen; bei Erlass der hier zu beurteilenden Einbürgerungsverfügung hatte das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren (C-2466/2008 und C-309/2010) aber noch nicht entschieden, so dass sich die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt auch noch nicht über die - infolge künftig fehlender Heilungsmöglichkeit - notwendige Änderung ihrer Praxis im Klaren war. Die Voraussetzungen für die Heilung der in diesem Verfahren erfolgten Gehörsverletzung sind somit gegeben (vgl. zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 4 mit Hinweisen).
E. 4 Fraglich ist, ob das materiell-rechtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Insofern ist entscheidend, ob A._______ die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllt.
E. 4.1 Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei den in den Art. 27-31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten Einbürgerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27 Abs. 1 BüG zusätzlich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Im vorliegenden Fall waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt, als A._______ 4. August 2008 ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das Vorliegen der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw. abklären lassen.
E. 4.2 Gemäss Art. 32 BüG entscheidet allein das Bundesamt - nach vorheriger Anhörung des Kantons - über die erleichterte Einbürgerung. Art. 37 BüG sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen können, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. In welcher Form und durch welche Gremien die Kantone den hierfür massgebenden Sachverhalt zu erheben haben, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es ist somit prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton mit der Erhebung eine kommunale Einbürgerungskommission - die in erster Linie ordentliche Einbürgerungen behandelt - beauftragt. Eine solche Kommission muss sich allerdings der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen von erleichterter und ordentlicher Einbürgerung bewusst sein und darf an die beiden Personengruppen nicht die gleichen Anforderungen stellen (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1). In diesem Rahmen spricht nichts dagegen, wenn die Kommission auch mit einem Bewerber um erleichterte Einbürgerung ein persönliches Gespräch führt (vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist somit nichts dagegen einzuwenden, dass der Kanton Thurgau das Ersuchen des BFM um einen Erhebungsbericht an die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn weitergeleitet und diese A._______ zu ihrem Gesuch um erleichterte Einbürgerung angehört hat. Auf das Ergebnis dieser Anhörung wird noch einzugehen sein.
E. 4.3 Nach anfänglichen Zweifeln, die von der Beschwerdegegnerin ausgeräumt wurden, hat das BFM am 12. März 2010 deren erleichterte Einbürgerung verfügt. Wie aus der mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 nachgereichten Begründung hervorgeht, waren für den positiven Entscheid nicht die von der Einbürgerungskommission aus ihren Erhebungen gezogenen Schlussfolgerungen massgeblich. Vielmehr ging die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sprachdiplome und der zu ihren Gunsten sprechenden Referenzen von ihrer sprachlichen und sozialen Integration aus. Nicht zuletzt kam die Vorinstanz auch aufgrund eines Telefonats mit A._______ zur Überzeugung, dass diese über genügend gute Deutschkenntnisse verfügt.
E. 5 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe viel zu geringe Anforderungen an die für die erleichterte Einbürgerung der Gesuchstellerin erforderliche Integration gestellt und insbesondere das Ergebnis der von der Einbürgerungskommission durchgeführten Erhebungen ignoriert. Aus diesen Erhebungen ergebe sich, dass sich die sozialen Kontakte A._______s auf den engsten Familienkreis beschränkten, dass sie der deutschen Sprache kaum mächtig und somit insgesamt gesehen ungenügend integriert sei.
E. 5.1 Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es wird dabei nicht erwartet, dass die ausländische Person ihre kulturelle Eigenart aufgibt (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 S. 659 f. mit Hinweisen). Ebenso wenig wird von ihr verlangt, dass sie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Dies ist ein Erfordernis für die ordentliche Einbürgerung (Art. 14 Bst. b BüG), bei der an den Bewerber strengere, über die Integration hinausgehende Anforderungen gestellt werden als bei der erleichterten Einbürgerung (Art. 26 ff. BüG). Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Falle erleichterter Einbürgerungen von einem bereits bestehenden besonderen Bezug zur Schweiz ausgegangen wird. Dementsprechend wird bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG vermutet, dass schon aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Gatten eine enge Bindung zur Schweiz besteht (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660 f. mit Hinweisen). Der Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert einbürgern zu lassen, liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310).
E. 5.2 Inhaltlich zeichnet sich Integration durch die Fähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in diesem Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG). Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen Leben des Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit unzureichend integriert ist (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 S. 660 mit Hinweisen).
E. 6 A._______ hat sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren zu ihrer negativen Beurteilung durch die Einbürgerungskommission Romanshorn geäussert und diese zu entkräften versucht.
E. 6.1 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 schilderte A._______ der Vorinstanz ihre bisherigen Integrationsbemühungen und reichte mehrere Bescheinigungen über die von ihr im Zeitraum Februar 2003 bis Juni 2004 besuchten Sprachkurse ein. Ein von der Klubschule Migros ausgestellter Beleg vom 15. April 2004 bescheinigt ihr die die erfolgreiche Teilnahme am Test Grundbaustein zum Zertifikat Deutsch und das damit einhergehende Erreichen von Niveau A2 der international anerkannten Kompetenzbeschreibungen des Europarats. Ein weiterer Beleg der Bénédict-Schule vom 25. Juni 2004 bestätigt die Teilnahme an einem Deutsch-Intensivkurs Grundstufe 2 mit einem erfolgreich abgeschlossenen Test auf dem ALTE (Association auf Language Testers ins Europe) Niveau A2. Weiterhin lassen sowohl der Inhalt ihres Schreibens vom 8. Oktober 2009 als auch die von A._______ miteingereichten und handschriftlich ausgefüllten Formulare, die ihre Erwerbstätigkeit als Zeitungsverträgerin betreffen, darauf schliessen, dass sie die deutsche Sprache mehr als in nur minimalem Umfang beherrscht. Gute bzw. recht gute Sprachkenntnisse bestätigen ihr zudem drei Personen, deren Referenzen die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. November 2009 eingeholt hat (vgl. Aktenstück 9 der vorinstanzlichen Akten).
E. 6.2 Auch im Rechtsmittelverfahren hat A._______ das Vorhandensein genügender Sprachkenntnisse betont und ihre Aktivitäten im Berufs- und Privatleben geschildert. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010 hat sie auf die von ihr kürzlich bestandene Autotheorieprüfung, auf die begonnenen praktischen Fahrstunden sowie auf das Bestehen freundschaftlicher und bekanntschaftlicher Kontakte hingewiesen. Insbesondere hat sie geltend gemacht, sie unterhalte sich problemlos mit der Leiterin des Kindergartens ihrer Tochter sowie mit den Eltern anderer Kindergartenkinder. Ihrer Eingabe hat sie Referenzen ihres Fahrlehrers, der Kindergärtnerin [...] und ihrer Arbeitskollegin [...], die ebenfalls Mutter jüngerer Kinder ist, beigefügt. Schon die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die theoretische Autoprüfung bestanden hat, zeugt von nicht unbeachtlichen Kenntnissen der deutschen Sprache, welche durch die Referenzen von [...] und [...] bestätigt werden. Beiden Referenzschreiben lässt sich auch entnehmen, dass A._______ in ihrem Lebensumfeld um Integration bemüht ist, sei es, dass sie die Beziehungen ihrer Tochter zu anderen Kindern fördert, sei es, dass sie durch Kontaktfreude und Hilfsbereitschaft für sich selbst Beziehungen knüpft. Für ihren unbedingten Integrationswillen spricht auch der Umstand, dass sie an sieben Abenden einen von der Fachstelle für Integration Frauenfeld angebotenen Kurs Die Schweiz - wie sie funktioniert besucht hat.
E. 6.3 Vorstehende Feststellungen sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin über gute Sprachkenntnisse verfügt, die es ihr nicht nur erlauben, sich im Alltagsleben verständlich zu machen, sondern ihr auch ermöglichen, komplexere Unterhaltungen zu führen. Dafür sprechen auch der Inhalt ihrer Eingaben, die zwar in Bezug auf Rechtschreibung und Grammatik fehlerhaft sind, aber einen grossen Wortschatz umfassen und in Bezug auf ihre Aussage klar und verständlich sind. Auch ihre soziale Integration ist nach alledem kaum zu bezweifeln.
E. 7 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht nur die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, sondern stellt auch deren Kompetenz, die Vorbringen von A._______ sowie die Tauglichkeit der eingereichten Beweismittel in Frage. Für zuverlässig und massgebend hält sie nur die Vorgehensweise bzw. das Ergebnis der eigenen Abklärungen.
E. 7.1 Fraglich ist, ob sich diese rundum negative Einschätzung auf objektive Anhaltspunkte stützen lässt. Dass die Einbürgerungskommission die Eingaben der Beschwerdegegnerin als Schutzbehauptungen bezeichnet und sogar deren Authentizität bezweifelt, spricht vielmehr für ihre Voreingenommenheit. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass A._______ - wie sie in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Oktober 2009 glaubhaft dargelegt hat - auf Fragen der Einbürgerungskommission vorbereitet war, die im entscheidenden Gespräch gar nicht im Vordergrund standen (siehe hierzu nachfolgende E. 7.2). Die Beschwerdeführerin bemängelt auch zu Unrecht den fehlenden Beweiswert der vorliegenden Referenzschreiben, denen sie einen hohen Gefälligkeitsgrad zuspricht. Sie verkennt damit, dass günstige Aussagen in der Natur von Referenzen liegen; von daher kann deren Beweiswert nur dann zweifelhaft sein, wenn sie in klarem Widerspruch zum Offensichtlichen stehen oder völlig aus der Luft gegriffen sind. Dies ist hier, wo es um die Sprachkenntnisse und die soziale Integration von A._______ geht, nicht der Fall. Die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzen von [...] und [...] zeigen sich differenziert und beziehen sich auf den eingeschränkten Lebensbereich, in dem gemeinsame Kontakte stattfinden können. Die Referenz des Fahrlehrers [...] bescheinigt der Beschwerdegegnerin zwar Deutschkennisse auf dem Niveau B2 und ist damit insofern überschwänglich, als einem Fahrlehrer eine objektivierbare Beurteilung des Sprachniveaus kaum möglich sein dürfte; allerdings spricht, wie oben dargelegt, bereits der Umstand der bestandenen theoretischen Autoprüfung für eine genügende sprachliche Qualifizierung der Beschwerdegegnerin. Auch die von ihr eingereichten Sprachdiplome sind insofern genügend aussagekräftig.
E. 7.1.1 Gemäss Bestätigung bzw. Testergebnis der Bénédict-Schule vom 25. Juni 2004 befand sich A._______ in den Bereichen Leseverstehen/ Grammatik/Wortschatz/Hörverstehen/Diktat/Aufsatz mit der Gesamtnote 5.1 auf dem ALTE Niveau A2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Beurteilung gemäss ALTE zwar als fragwürdig; ALTE ist jedoch eine Organisation der Anbieter von Fremdsprachenprüfungen, die dem vom Europarat entwickelten Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verpflichtet sind. Insoweit sind die Bedenken der Beschwerdeführerin unbeachtlich, zumal auch der von A._______ erfolgreich abgeschlossene Test Grundbaustein zum Zertifikat Deutsch dem Niveau A2 dieses Referenzrahmens entsprach. Das erreichte Niveau A2, das die Einbürgerungskommission für unzulänglich hält, ist als ausreichend zu erachten; dasselbe Niveau wird - als Zeichen der erfolgreichen Integration - auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlangt (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In den Fällen ordentlicher Einbürgerungen hat es das Bundesgericht demgegenüber für zulässig angesehen, wenn von kantonaler Seite aus bei den kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ein Niveau von B1 bis B2 verlangt wird (BGE 137 I 235 E. 3.4 S. 243 ff; vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 9).
E. 7.1.2 Abgesehen davon, dass das der Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 bescheinigte Sprachniveau A2 prinzipiell genügen würde, deuten ihre Eingaben auf ein von ihr mittlerweile erreichtes höheres Sprachniveau hin. Hierfür spricht auch eine Telefonnotiz der Vorinstanz vom 5. Februar 2010, die festhält, dass A._______ - trotz schwieriger, aber verständlicher Aussprache - sehr viel versteht und fliessend [Deutsch] spricht. Die gleiche Einschätzung ergibt sich auch aus den Telefonnotizen der Beschwerdeinstanz vom 13. Mai 2011, 12. Juli 2011 und 3. Mai 2012.
E. 7.2 Die Einbürgerungskommission Romanshorn hat ihren Erhebungsbericht vom 2. Juni 2009 mit einer negativen und abwertenden Beurteilung der Bewerberin, der sie einen bestenfalls kleinkindlichen Wortschatz attestiert, abgeschlossen. Die Fragen des Erhebungsberichts entsprechen einem Muster, welches das BFM den kantonalen Behörden unterbreitet hat; die Einbürgerungskommission hat die insoweit standardmässig vorgegebenen Erhebungen jedoch noch mit einem eigenen Gesprächs- und Entscheidprotokoll ergänzt, dessen Fragen eher auf die ordentliche Einbürgerung zugeschnitten sind. Die dort notierten Antworten hat die Beschwerdeführerin in dem Sinn interpretiert, dass die Bewerberin so gut wie keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung habe, geschweige denn suche. Sie hat die von A._______ immerhin namentlich aufgeführten Kontakte dem Arbeitsumfeld des Ehemannes zugeschrieben und den von ihr erwähnten Kontakten auf der Strasse, im Treppenhaus und mit anderen Hausfrauen keine Bedeutung beigemessen. Ebenfalls ignoriert hat die Beschwerdeführerin die Angaben, denen zufolge A._______ die städtische Bibliothek benutzt und sich auch in der Lage sieht, ihren Kindern die für die Schule nötige Unterstützung zu geben. Ihr hat die Einbürgerungskommission zu Unrecht angelastet, die Betreuung ihrer Familie mit zwei Kleinkindern in den Mittelpunkt gestellt zu haben. Dieser Aspekt lässt nicht automatisch auf fehlende Kontakte zur Aussenwelt schliessen. Es passt daher auch ins Bild, dass sich A._______ erst im Beschwerdeverfahren veranlasst sah, ein vollständiges Bild ihrer sozialen Kompetenzen und Fähigkeiten aufzuzeigen.
E. 7.3 Angesichts der vorstehenden Erwägung kann den Behauptungen und Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, und es erübrigt sich, ein von ihr als Beweismittel angebotenes Sprachgutachten über die Beschwerdegegnerin einzuholen. Deren für die erleichterte Einbürgerung erforderliche Integration ist zu bejahen.
E. 8 Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.
E. 9 Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 10 Da der am Verfahren beteiligten Beschwerdegegnerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz [...] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3033/2010 Urteil vom 13. Juni 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien Politische Gemeinde Romanshorn, vertreten durch die Einbürgerungskommission, diese handelnd durch den Kommissionspräsidenten, 8590 Romanshorn, Beschwerdeführerin, gegen A._______, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, 1972 in China geboren, verheiratete sich am 18. Dezember 2002 in Romanshorn mit B._______ [...]. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren 2005 und 2008, hervorgegangen. B. Gestützt auf ihre Ehe - und im Besitz einer Niederlassungsbewilligung - richtete A._______ am 4. August 2008 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das Bundesamt für Migration (BFM). Dieses bat die zuständige kantonale Behörde - das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau - mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 um die Erstellung eines Erhebungsberichts. Die kantonale Behörde holte daraufhin Auskünfte verschiedener Amtsstellen ein, unter anderem auch einen Erhebungsbericht der Einbürgerungskommission der Wohngemeinde Romanshorn, welche die Sprachkenntnisse von A._______ nicht für ausreichend erachtete und sich ablehnend zu ihrem Einbürgerungsgesuch äusserte. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht sprach sich auch die kantonale Behörde am 8. Juli 2008 (recte: 2009) gegen die erleichterte Einbürgerung aus. Aufgrund dieser Ergebnisse empfahl das BFM der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 11. September 2009, ihr Gesuch vorläufig zurückzuziehen. Mit schriftlicher Antwort vom 8. Oktober 2009 erläuterte A._______, insbesondere unter Hinweis auf den Besuch mehrerer Sprachkurse, ihre bisherigen Integrationsbemühungen. Das BFM unternahm daraufhin weitere Abklärungen und forderte mit Schreiben vom 11. November 2009 mehrere von der Gesuchstellerin benannte Referenzpersonen auf, zur ehelichen Gemeinschaft und zur Integration - einschliesslich der Sprachkenntnisse - von A._______ Stellung zu nehmen. C. Nach entsprechender Aufforderung vom 12. Februar 2010 übersandte A._______ dem Bundesamt die von ihr am 18. Februar 2010 unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft. D. Mit Verfügung vom 12. März 2010 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht der Gemeinde Romanshorn (Kanton Thurgau). E. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde Romanshorn, vertreten durch die Einbürgerungskommission und den für sie handelnden Kommissionspräsidenten, am 28. April 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegnerin die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, durch die fehlende Begründung der vor-instanzlichen Verfügung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden. Sollte dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden können, so sei ihr - nach erfolgter Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten - Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu geben. Sie, die Beschwerdeführerin, sei bei ihren Abklärungen zum Ergebnis gekommen, dass A._______ der deutschen Sprache kaum mächtig sei und sich ihre Kontakte auf den engsten Freundeskreis des Ehemannes beschränkten. Sie beteilige sich nicht am sozialen und kulturellen Leben ihrer Wohnsitzgemeinde, und es fehlten ihr jegliche Kenntnisse über die schweizerischen Gegebenheiten. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht ihre Integration bejaht und die erleichterte Einbürgerung verfügt. F. Am 28. Mai 2010 reichte die Beschwerdegegnerin eine schriftliche Stellungnahme ein mit dem sinngemässen Begehren auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, sie habe bei der Einbürgerungskommission einen falschen Eindruck hinterlassen; tatsächlich spreche und verstehe sie sehr wohl Deutsch. Sie habe mehrere Deutschkurse besucht, könne Briefe schreiben und lesen, Formulare ausfüllen und habe oft Kontakt zur Leiterin des Kindergartens, den ihre Tochter besuche. Wenn sie ihre Tochter vom Kindergarten abhole, unterhalte sie sich mit den anderen Eltern auf Deutsch. Sie habe die deutschsprachige Autotheorieprüfung bestanden und den Nothilfe- sowie den Verkehrskundekurs absolviert. Jetzt nehme sie Fahrstunden und spreche auch mit ihrem Fahrlehrer problemlos Deutsch. Auch bei ihrer Arbeit als Zeitungsverträgerin müsse sie deutsch lesen und sprechen können. Darüber hinaus habe sie an einem Kurs Die Schweiz - wie sie funktioniert teilgenommen. In der Schweiz habe sie mittlerweile viele Kontakte zu Freunden, Arbeitskollegen, Nachbarn und - aufgrund des Kindergartenbesuchs ihrer Tochter - zu den Eltern anderer Kinder. Zur Glaubhaftmachung der sprachlichen Integration hat A._______ ihrer Stellungnahme verschiedene Bestätigungen und Referenzen beigefügt. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 räumt das BFM die ihm von der Beschwerdeführerin vorgeworfene Gehörsverletzung ein; die fehlende Begründung der Verfügung sei jedoch ein Versehen gewesen und als Verfahrensmangel heilbar. Im Weiteren erläutert die Vorinstanz die Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht für die erleichterte Einbürgerung von A._______ massgeblich waren. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hätten die vom BFM befragten Referenzpersonen deren Sprachkenntnisse als recht bis sehr gut erachtet. Zudem habe die Bewerberin mit den von ihr eingereichten Diplomen den Besuch mehrerer Deutsch-Kurse in den Jahren 2003/2004 nachgewiesen. Im Februar 2010 habe der für das vorliegende Einbürgerungsdossier zuständige BFM-Sachbearbeiter noch mit der Bewerberin telefoniert und festgestellt, dass diese zwar mit ausgeprägtem Akzent, aber fliessend [Deutsch] gesprochen und sehr viel verstanden habe. Der Auffassung der Einbürgerungskommission, die Bewerberin nehme am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde nicht teil und pflege keine Kontakte zur Bevölkerung, seien die guten Referenzauskünfte sowie die Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber entgegenzuhalten. Diese liessen den Schluss zu, dass eine genügende soziale Integration der Bewerberin vorliege. Zudem gelte es zu beachten, dass sie mit ihrem schweizerischen Ehegatten zwei Kinder habe; als Folge des Grundsatzes der Einheit des Bürgerrechts wäre es nicht gerechtfertigt, ihr als einzigem Familienmitglied das Schweizer Bürgerrecht zu verweigern. Über erleichterte Einbürgerungen entscheide allein das Bundesamt, das vorher den Kanton anzuhören habe. Eine Mitwirkung der Gemeinden sei nicht vorgesehen; allerdings könnten die Kantone bei ihren Erhebungen auch die Gemeinden beiziehen und deren Stellungnahme einholen. In diesem Rahmen sei jedoch das Tätigwerden einer Einbürgerungskommission ungewöhnlich, denn diese habe in der Regel den Auftrag, Gesuche um ordentliche Einbürgerung zu behandeln. Hier gälten höhere Anforderungen als bei der erleichterten Einbürgerung, für welche - im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung durch den Bund - die Erhebungen nach einem gesamtschweizerisch einheitlichen Standard vorzunehmen seien. Die Einbürgerungskommission Romanshorn sei über diesen Standard weit hinausgegangen. H. In der darauffolgenden Replik vom 28. Juni 2010 betont die Beschwerdeführerin, das von der Vorinstanz jetzt und bereits in zwei früheren - noch beim Bundesverwaltungsgericht pendenten - Parallelfällen verletzte rechtliche Gehör dürfe keiner Heilung zugänglich sein. In materieller Hinsicht werfe die Vorinstanz der Einbürgerungskommission zu Unrecht vor, im Verfahren der erleichterten Einbürgerung überhöhte Anforderungen an die Bewerber zu stellen. Vielmehr habe sich die Kommission im vorliegenden Verfahren auf die Kriterien abgestützt, die das BFM in seinem eigenen Rundschreiben vom 26. Mai 2005 (Rundschreiben betreffend kantonale Erhebungsberichte zu Einbürgerungsgesuchen nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes) und dem dazugehörigen Mustererhebungsbericht verwende. Diesem Muster zufolge verlange das BFM ausdrücklich Abklärungen zu den Fragen, ob der Bewerber am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde teilnehme und ob er Kontakte zur Bevölkerung habe. Dementsprechend definiere das BFM in seinem Rundschreiben denjenigen als integriert, der am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilnimmt. Diesen Anforderungen habe die Beschwerdegegnerin bei den von der Einbürgerungskommission durchgeführten Erhebungen jedoch nicht entsprochen. Das BFM habe diese Einschätzung offensichtlich zunächst geteilt, nachträglich aber aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2010 und anschliessend eingeholten Referenzen revidiert. Die nachträglichen Behauptungen von A._______ seien jedoch Schutzbehauptungen und absolut unglaubwürdig, zumal sie von ihr gar nicht verfasst, sondern lediglich unterzeichnet worden seien. Auch die von ihr eingereichten Belege über absolvierte Deutschkurse könnten das Vorhandensein genügender Sprachkenntnisse nicht bestätigen. Gleiches gelte für die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzen von Privatpersonen, die einen hohen Gefälligkeitsgrad aufwiesen und damit keine objektive Beurteilung erlaubten. Auch den von der Vorinstanz selbst eingeholten Referenzen und dem von ihr erwähnten Telefongespräch zwischen einem Mitarbeiter und der Beschwerdegegnerin dürfe keine Bedeutung beigemessen werden. Zwar gäbe es - ebenso wenig wie bei der Vorinstanz - in den Reihen der Einbürgerungskommission Romanshorn keine Personen, die eine besondere Ausbildung zur Beurteilung sprachlicher Fähigkeiten hätten. Die Beschwerdeführerin halte sich diesbezüglich jedoch an anerkannte Schemen, nehme ihre Beurteilungen nach einem bestimmten und immer gleichen Raster vor und verfüge damit in diesem Bereich über sehr erfahrene Personen und damit auch über eine wesentlich höhere Glaubwürdigkeit. Wolle man die fehlende sprachliche Integration der Beschwerdegegnerin trotzdem bezweifeln, so werde beantragt, über sie ein Sprachgutachten einzuholen. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über eine erleichterte Einbürgerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG ist die politische Gemeinde Romanshorn als Wohnsitz- und Bürgerrechtsgemeinde von A._______ zur Beschwerde legitimiert. Ihre prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat als oberstem Exekutivorgan (Art. 26 der Gemeindeordnung [Beilage 2 der Beschwerde]; zur Vertretungsbefugnis der obersten Exekutivbehörde: BGE 137 V 143 E. 1.1 S. 145 mit Hinweisen). Da die Einbürgerungskommission der Gemeinde jedoch eine selbständige Entscheidungskompetenz besitzt (Art. 33 Bst. a der Gemeindeordnung), kann davon ausgegangen werden, dass diese Kompetenz auch die damit in sachlichem Zusammenhang stehende prozessuale Vertretungsbefugnis beinhaltet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungskommission ihren Präsidenten mit Zirkulationsbeschluss beauftragte, Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu erheben (siehe hierzu Antrag und entsprechender Zirkulationsbeschluss vom 20./27. April 2010 sowie Geschäftsreglement Einbürgerungskommission [Beilagen 3 bis 5 der Beschwerde]; zur prozessualen Vertretung durch die Einbürgerungskommission vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 und C-309/2010 vom 4. Januar 2012, jeweils E. 1.3). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3).
3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Diese Verletzung könne auch nicht durch nachträgliche Begründung geheilt werden und müsse zur Aufhebung der Verfügung führen. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Darunter fällt u.a. auch die Begründungspflicht, die zum einen verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und zum anderen der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten (zum Zweck und Umfang der Begründungspflicht vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.2. Nach Art. 35 Abs. 3 VwVG kann die verfügende Behörde auf eine (schriftliche) Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Eine Begründungspflicht besteht jedoch dann, wenn beschwerdeberechtigte Dritte im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG auf die Kenntnis der Entscheidgründe angewiesen sind. Im Einbürgerungsverfahren gilt dies jedenfalls für die hiervon betroffenen Kantone und Gemeinden, denen Art. 51 Abs. 2 BüG die von Art. 48 Abs. 2 VwVG ausdrücklich geforderte Beschwerdebefugnis einräumt. Die Notwendigkeit, die erleichterte Einbürgerung von A._______ mit den wesentlichen Motiven zu begründen, war für das BFM schon daraus ersichtlich, dass sich die kantonale Behörde - unter Bezugnahme auf die Erhebungen der Gemeinde Romanshorn - in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2009 gegen die Einbürgerung ausgesprochen hat. Die Vorinstanz hat damit die Pflicht zur Begründung ihrer Verfügung und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (vgl. wegen der insoweit gleichen Sachlage: zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 mit Hinweisen). 3.3. Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt prinzipiell zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dennoch erlaubt die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Heilung selbst bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln, wenn eine Rückweisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde. Letztgenannter Aspekt ist vorliegend zu bejahen. Zwar dürfen verfahrensökonomische Gesichtspunkte keine Berücksichtigung finden, wenn die Erstinstanz in einer Vielzahl ähnlicher Konstellationen auf die systematische nachträgliche Heilung der von ihr missachteten Verfahrensrechte vertraut; hiervon kann aber, auch wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs eingeräumt hat, nicht ausgegangen werden. Die Gemeinde Romanshorn hat in diesem Zusammenhang auf zwei andere von ihr angefochtene Verfügungen mit derselben Problematik des fehlenden rechtlichen Gehörs hingewiesen; bei Erlass der hier zu beurteilenden Einbürgerungsverfügung hatte das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren (C-2466/2008 und C-309/2010) aber noch nicht entschieden, so dass sich die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt auch noch nicht über die - infolge künftig fehlender Heilungsmöglichkeit - notwendige Änderung ihrer Praxis im Klaren war. Die Voraussetzungen für die Heilung der in diesem Verfahren erfolgten Gehörsverletzung sind somit gegeben (vgl. zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 4 mit Hinweisen).
4. Fraglich ist, ob das materiell-rechtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Insofern ist entscheidend, ob A._______ die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllt. 4.1. Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei den in den Art. 27-31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten Einbürgerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27 Abs. 1 BüG zusätzlich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Im vorliegenden Fall waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt, als A._______ 4. August 2008 ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das Vorliegen der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw. abklären lassen. 4.2. Gemäss Art. 32 BüG entscheidet allein das Bundesamt - nach vorheriger Anhörung des Kantons - über die erleichterte Einbürgerung. Art. 37 BüG sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen können, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. In welcher Form und durch welche Gremien die Kantone den hierfür massgebenden Sachverhalt zu erheben haben, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es ist somit prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton mit der Erhebung eine kommunale Einbürgerungskommission - die in erster Linie ordentliche Einbürgerungen behandelt - beauftragt. Eine solche Kommission muss sich allerdings der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen von erleichterter und ordentlicher Einbürgerung bewusst sein und darf an die beiden Personengruppen nicht die gleichen Anforderungen stellen (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1). In diesem Rahmen spricht nichts dagegen, wenn die Kommission auch mit einem Bewerber um erleichterte Einbürgerung ein persönliches Gespräch führt (vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist somit nichts dagegen einzuwenden, dass der Kanton Thurgau das Ersuchen des BFM um einen Erhebungsbericht an die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn weitergeleitet und diese A._______ zu ihrem Gesuch um erleichterte Einbürgerung angehört hat. Auf das Ergebnis dieser Anhörung wird noch einzugehen sein. 4.3. Nach anfänglichen Zweifeln, die von der Beschwerdegegnerin ausgeräumt wurden, hat das BFM am 12. März 2010 deren erleichterte Einbürgerung verfügt. Wie aus der mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2010 nachgereichten Begründung hervorgeht, waren für den positiven Entscheid nicht die von der Einbürgerungskommission aus ihren Erhebungen gezogenen Schlussfolgerungen massgeblich. Vielmehr ging die Vorinstanz aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Sprachdiplome und der zu ihren Gunsten sprechenden Referenzen von ihrer sprachlichen und sozialen Integration aus. Nicht zuletzt kam die Vorinstanz auch aufgrund eines Telefonats mit A._______ zur Überzeugung, dass diese über genügend gute Deutschkenntnisse verfügt.
5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe viel zu geringe Anforderungen an die für die erleichterte Einbürgerung der Gesuchstellerin erforderliche Integration gestellt und insbesondere das Ergebnis der von der Einbürgerungskommission durchgeführten Erhebungen ignoriert. Aus diesen Erhebungen ergebe sich, dass sich die sozialen Kontakte A._______s auf den engsten Familienkreis beschränkten, dass sie der deutschen Sprache kaum mächtig und somit insgesamt gesehen ungenügend integriert sei. 5.1. Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Es wird dabei nicht erwartet, dass die ausländische Person ihre kulturelle Eigenart aufgibt (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 S. 659 f. mit Hinweisen). Ebenso wenig wird von ihr verlangt, dass sie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Dies ist ein Erfordernis für die ordentliche Einbürgerung (Art. 14 Bst. b BüG), bei der an den Bewerber strengere, über die Integration hinausgehende Anforderungen gestellt werden als bei der erleichterten Einbürgerung (Art. 26 ff. BüG). Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Falle erleichterter Einbürgerungen von einem bereits bestehenden besonderen Bezug zur Schweiz ausgegangen wird. Dementsprechend wird bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG vermutet, dass schon aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Gatten eine enge Bindung zur Schweiz besteht (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660 f. mit Hinweisen). Der Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert einbürgern zu lassen, liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310). 5.2. Inhaltlich zeichnet sich Integration durch die Fähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in diesem Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG). Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen Leben des Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit unzureichend integriert ist (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 S. 660 mit Hinweisen).
6. A._______ hat sich sowohl im vorinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren zu ihrer negativen Beurteilung durch die Einbürgerungskommission Romanshorn geäussert und diese zu entkräften versucht. 6.1. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 schilderte A._______ der Vorinstanz ihre bisherigen Integrationsbemühungen und reichte mehrere Bescheinigungen über die von ihr im Zeitraum Februar 2003 bis Juni 2004 besuchten Sprachkurse ein. Ein von der Klubschule Migros ausgestellter Beleg vom 15. April 2004 bescheinigt ihr die die erfolgreiche Teilnahme am Test Grundbaustein zum Zertifikat Deutsch und das damit einhergehende Erreichen von Niveau A2 der international anerkannten Kompetenzbeschreibungen des Europarats. Ein weiterer Beleg der Bénédict-Schule vom 25. Juni 2004 bestätigt die Teilnahme an einem Deutsch-Intensivkurs Grundstufe 2 mit einem erfolgreich abgeschlossenen Test auf dem ALTE (Association auf Language Testers ins Europe) Niveau A2. Weiterhin lassen sowohl der Inhalt ihres Schreibens vom 8. Oktober 2009 als auch die von A._______ miteingereichten und handschriftlich ausgefüllten Formulare, die ihre Erwerbstätigkeit als Zeitungsverträgerin betreffen, darauf schliessen, dass sie die deutsche Sprache mehr als in nur minimalem Umfang beherrscht. Gute bzw. recht gute Sprachkenntnisse bestätigen ihr zudem drei Personen, deren Referenzen die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. November 2009 eingeholt hat (vgl. Aktenstück 9 der vorinstanzlichen Akten). 6.2. Auch im Rechtsmittelverfahren hat A._______ das Vorhandensein genügender Sprachkenntnisse betont und ihre Aktivitäten im Berufs- und Privatleben geschildert. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010 hat sie auf die von ihr kürzlich bestandene Autotheorieprüfung, auf die begonnenen praktischen Fahrstunden sowie auf das Bestehen freundschaftlicher und bekanntschaftlicher Kontakte hingewiesen. Insbesondere hat sie geltend gemacht, sie unterhalte sich problemlos mit der Leiterin des Kindergartens ihrer Tochter sowie mit den Eltern anderer Kindergartenkinder. Ihrer Eingabe hat sie Referenzen ihres Fahrlehrers, der Kindergärtnerin [...] und ihrer Arbeitskollegin [...], die ebenfalls Mutter jüngerer Kinder ist, beigefügt. Schon die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die theoretische Autoprüfung bestanden hat, zeugt von nicht unbeachtlichen Kenntnissen der deutschen Sprache, welche durch die Referenzen von [...] und [...] bestätigt werden. Beiden Referenzschreiben lässt sich auch entnehmen, dass A._______ in ihrem Lebensumfeld um Integration bemüht ist, sei es, dass sie die Beziehungen ihrer Tochter zu anderen Kindern fördert, sei es, dass sie durch Kontaktfreude und Hilfsbereitschaft für sich selbst Beziehungen knüpft. Für ihren unbedingten Integrationswillen spricht auch der Umstand, dass sie an sieben Abenden einen von der Fachstelle für Integration Frauenfeld angebotenen Kurs Die Schweiz - wie sie funktioniert besucht hat. 6.3. Vorstehende Feststellungen sprechen dafür, dass die Beschwerdeführerin über gute Sprachkenntnisse verfügt, die es ihr nicht nur erlauben, sich im Alltagsleben verständlich zu machen, sondern ihr auch ermöglichen, komplexere Unterhaltungen zu führen. Dafür sprechen auch der Inhalt ihrer Eingaben, die zwar in Bezug auf Rechtschreibung und Grammatik fehlerhaft sind, aber einen grossen Wortschatz umfassen und in Bezug auf ihre Aussage klar und verständlich sind. Auch ihre soziale Integration ist nach alledem kaum zu bezweifeln.
7. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht nur die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, sondern stellt auch deren Kompetenz, die Vorbringen von A._______ sowie die Tauglichkeit der eingereichten Beweismittel in Frage. Für zuverlässig und massgebend hält sie nur die Vorgehensweise bzw. das Ergebnis der eigenen Abklärungen. 7.1. Fraglich ist, ob sich diese rundum negative Einschätzung auf objektive Anhaltspunkte stützen lässt. Dass die Einbürgerungskommission die Eingaben der Beschwerdegegnerin als Schutzbehauptungen bezeichnet und sogar deren Authentizität bezweifelt, spricht vielmehr für ihre Voreingenommenheit. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass A._______ - wie sie in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 8. Oktober 2009 glaubhaft dargelegt hat - auf Fragen der Einbürgerungskommission vorbereitet war, die im entscheidenden Gespräch gar nicht im Vordergrund standen (siehe hierzu nachfolgende E. 7.2). Die Beschwerdeführerin bemängelt auch zu Unrecht den fehlenden Beweiswert der vorliegenden Referenzschreiben, denen sie einen hohen Gefälligkeitsgrad zuspricht. Sie verkennt damit, dass günstige Aussagen in der Natur von Referenzen liegen; von daher kann deren Beweiswert nur dann zweifelhaft sein, wenn sie in klarem Widerspruch zum Offensichtlichen stehen oder völlig aus der Luft gegriffen sind. Dies ist hier, wo es um die Sprachkenntnisse und die soziale Integration von A._______ geht, nicht der Fall. Die von ihr im Beschwerdeverfahren eingereichten Referenzen von [...] und [...] zeigen sich differenziert und beziehen sich auf den eingeschränkten Lebensbereich, in dem gemeinsame Kontakte stattfinden können. Die Referenz des Fahrlehrers [...] bescheinigt der Beschwerdegegnerin zwar Deutschkennisse auf dem Niveau B2 und ist damit insofern überschwänglich, als einem Fahrlehrer eine objektivierbare Beurteilung des Sprachniveaus kaum möglich sein dürfte; allerdings spricht, wie oben dargelegt, bereits der Umstand der bestandenen theoretischen Autoprüfung für eine genügende sprachliche Qualifizierung der Beschwerdegegnerin. Auch die von ihr eingereichten Sprachdiplome sind insofern genügend aussagekräftig. 7.1.1. Gemäss Bestätigung bzw. Testergebnis der Bénédict-Schule vom 25. Juni 2004 befand sich A._______ in den Bereichen Leseverstehen/ Grammatik/Wortschatz/Hörverstehen/Diktat/Aufsatz mit der Gesamtnote 5.1 auf dem ALTE Niveau A2. Die Beschwerdeführerin erachtet die Beurteilung gemäss ALTE zwar als fragwürdig; ALTE ist jedoch eine Organisation der Anbieter von Fremdsprachenprüfungen, die dem vom Europarat entwickelten Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verpflichtet sind. Insoweit sind die Bedenken der Beschwerdeführerin unbeachtlich, zumal auch der von A._______ erfolgreich abgeschlossene Test Grundbaustein zum Zertifikat Deutsch dem Niveau A2 dieses Referenzrahmens entsprach. Das erreichte Niveau A2, das die Einbürgerungskommission für unzulänglich hält, ist als ausreichend zu erachten; dasselbe Niveau wird - als Zeichen der erfolgreichen Integration - auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung verlangt (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In den Fällen ordentlicher Einbürgerungen hat es das Bundesgericht demgegenüber für zulässig angesehen, wenn von kantonaler Seite aus bei den kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ein Niveau von B1 bis B2 verlangt wird (BGE 137 I 235 E. 3.4 S. 243 ff; vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-309/2010 E. 9). 7.1.2. Abgesehen davon, dass das der Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 bescheinigte Sprachniveau A2 prinzipiell genügen würde, deuten ihre Eingaben auf ein von ihr mittlerweile erreichtes höheres Sprachniveau hin. Hierfür spricht auch eine Telefonnotiz der Vorinstanz vom 5. Februar 2010, die festhält, dass A._______ - trotz schwieriger, aber verständlicher Aussprache - sehr viel versteht und fliessend [Deutsch] spricht. Die gleiche Einschätzung ergibt sich auch aus den Telefonnotizen der Beschwerdeinstanz vom 13. Mai 2011, 12. Juli 2011 und 3. Mai 2012. 7.2. Die Einbürgerungskommission Romanshorn hat ihren Erhebungsbericht vom 2. Juni 2009 mit einer negativen und abwertenden Beurteilung der Bewerberin, der sie einen bestenfalls kleinkindlichen Wortschatz attestiert, abgeschlossen. Die Fragen des Erhebungsberichts entsprechen einem Muster, welches das BFM den kantonalen Behörden unterbreitet hat; die Einbürgerungskommission hat die insoweit standardmässig vorgegebenen Erhebungen jedoch noch mit einem eigenen Gesprächs- und Entscheidprotokoll ergänzt, dessen Fragen eher auf die ordentliche Einbürgerung zugeschnitten sind. Die dort notierten Antworten hat die Beschwerdeführerin in dem Sinn interpretiert, dass die Bewerberin so gut wie keine Kontakte zur einheimischen Bevölkerung habe, geschweige denn suche. Sie hat die von A._______ immerhin namentlich aufgeführten Kontakte dem Arbeitsumfeld des Ehemannes zugeschrieben und den von ihr erwähnten Kontakten auf der Strasse, im Treppenhaus und mit anderen Hausfrauen keine Bedeutung beigemessen. Ebenfalls ignoriert hat die Beschwerdeführerin die Angaben, denen zufolge A._______ die städtische Bibliothek benutzt und sich auch in der Lage sieht, ihren Kindern die für die Schule nötige Unterstützung zu geben. Ihr hat die Einbürgerungskommission zu Unrecht angelastet, die Betreuung ihrer Familie mit zwei Kleinkindern in den Mittelpunkt gestellt zu haben. Dieser Aspekt lässt nicht automatisch auf fehlende Kontakte zur Aussenwelt schliessen. Es passt daher auch ins Bild, dass sich A._______ erst im Beschwerdeverfahren veranlasst sah, ein vollständiges Bild ihrer sozialen Kompetenzen und Fähigkeiten aufzuzeigen. 7.3. Angesichts der vorstehenden Erwägung kann den Behauptungen und Schlussfolgerungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, und es erübrigt sich, ein von ihr als Beweismittel angebotenes Sprachgutachten über die Beschwerdegegnerin einzuholen. Deren für die erleichterte Einbürgerung erforderliche Integration ist zu bejahen.
8. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.
9. Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10. Da der am Verfahren beteiligten Beschwerdegegnerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz [...] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: