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C-309/2010

C-309/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-04 · Deutsch CH

Gemeindebeschwerde

Sachverhalt

A. A._______, 1980 in Tunesien geboren, verheiratete sich im November 2002 in Hammamet (Tunesien) mit der Schweizerin B._______ (Jahrgang 1978). Im Familiennachzug reiste er im Mai 2003 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Juni 2003 ist er in der Firma seines Schwiegervaters, (...), als Produktionsmitarbeiter bzw. Schichtführer beschäftigt. B. Gestützt auf seine Ehe richtete A._______ am 23. Oktober 2008 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das Bundesamt für Migration (BFM), welches die zuständige kantonale Behörde - das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau - mit Schreiben vom 23. Februar 2009 um die Erstellung eines Erhebungsberichts bat. Die kantonale Behörde holte daraufhin Auskünfte verschiedener Amtsstellen ein, unter anderem auch einen Erhebungsbericht der Einbürgerungskommission der Wohngemeinde Romanshorn, welche die Sprachkenntnisse von A._______ nicht für ausreichend erachtete und sich ablehnend zu seinem Einbürgerungsgesuch äusserte. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht sprach sich auch die kantonale Behörde mit Schreiben vom 8. Juli 2009 gegen die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers aus. Am 7. August 2009 bat das BFM die von A._______ in seinem Einbürgerungsgesuch benannten Referenzpersonen schriftlich darum, zu dessen Integrationsbemühungen und Sprachkennissen Stellung zu nehmen; entsprechende Antworten gingen anfangs September 2009 beim BFM ein. C. Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte das BFM dem Gesuchsteller das Ergebnis der getätigten Erhebungen mit, folgerte, dass er sich noch nicht genügend ins gesellschaftliche Umfeld eingefügt habe, und legte ihm nahe, sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Hiermit erklärte sich A._______ nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 6. November 2009 erläuterte er, nunmehr anwaltlich vertreten, seine familiäre und berufliche Situation und betonte, die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn habe ihm zu Unrecht schlechte Sprachkenntnisse und ungenügende soziale Kontakte unterstellt. Mit Schreiben vom 12. November 2009 reichte er ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 5. November 2009 nach. Weiterhin übersandte er dem BFM die von ihm unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Zusatz, dass im Frühjahr 2010 das erste Kind erwartet werde. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht der Gemeinde Frauenfeld (Kanton Thurgau). E. Gegen diese Verfügung erhob die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn am 18. Januar 2010 durch ihren Kommissionspräsidenten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdegegner die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, durch die fehlende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden. Sollte dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden können, so sei ihr - nach erfolgter Einsichtnahme in die vorinstanz­lichen Akten - Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu geben. Vorläufig könne die Beschwerde nur rudimentär begründet werden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei bei ihren Abklärungen zum Ergebnis gekommen, dass A._______ - der bis anhin nicht einmal einen Deutschkurs besucht habe - der deutschen Sprache kaum mächtig sei und sich seine sozialen Kontakte auf den engsten Familienkreis der Ehefrau beschränkten. Bei ihm liege keine genügende Integration vor, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht seine erleichterte Einbürgerung verfügt habe. F. Am 16. Februar 2010 reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er macht geltend, er könne sich nicht erklären, warum die Einbürgerungskommission Romanshorn ein derart negatives Bild seiner Person gezeichnet habe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe er schon lange vor der dortigen Anhörung Deutschstunden genommen; auch derzeit besuche er Sprachkurse, über die er eine Bestätigung seiner Lehrerin (X._______) beifüge. Für ihn sei eine Unterhaltung auf Deutsch problemlos möglich. Dass er bei der Befragung durch die Einbürgerungskommission möglicherweise dennoch Schwierigkeiten gehabt habe, sei auf den formellen Rahmen dieser Situation zurückzuführen, aber auch darauf, dass er nach Beendigung seiner Arbeitsschicht müde gewesen sei. Der bisherige Schichtbetrieb - eine Änderung stehe aber bevor - sei auch der Grund für die eingeschränkten Möglichkeiten von Freizeitaktivitäten. Trotzdem nehme er am sozialen und kulturellen Leben seiner Wohngemeinde teil. Hieran dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Beruflich trage er als Schichtführer grosse Verantwortung, müsse auch deutschsprachige Unterlagen lesen und sich - vor allem bei der Einrichtung von Maschinen - mit seinen Kollegen auf Deutsch verständigen; in diesem Bereich dürften sprachliche Missverständnisse gar nicht erst eintreten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde und erläutert insbesondere die Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht für die erleichterte Einbürgerung von A._______ massgeblich waren. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hätten die vom BFM befragten Referenzpersonen dessen Sprachkenntnisse als ausreichend erachtet. Selbst wenn deren Einschätzung nicht zuträfe, so würde ein entsprechendes Manko durch andere Elemente - die Kenntnisse einer anderen Landessprache (französisch), die berufliche Integration und die guten Referenzen des Beschwerdegegners - kompensiert. Über erleichterte Einbürgerungen entscheide allein das Bundesamt, das vorher den Kanton anzuhören habe. Eine Mitwirkung der Gemeinden sei nicht vorgesehen; allerdings könnten die Kantone bei ihren Erhebungen auch die Gemeinden beiziehen und deren Stellungnahme einholen. In diesem Rahmen sei jedoch das Tätigwerden einer Einbürgerungskommission ungewöhnlich, denn diese habe in der Regel den Auftrag, Gesuche um ordentliche Einbürgerung zu behandeln. Hier gälten höhere Anforderungen als bei der erleichterten Einbürgerung, für welche - im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung durch den Bund - die Erhebungen nach einem gesamtschweizerisch einheitlichen Standard vorzunehmen seien. Die Einbürgerungskommission Romanshorn sei über diesen Standard weit hinausgegangen und habe zu Unrecht beanstandet, dass der Bewerber nicht am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde teilnehme und keine Kontakte zur Bevölkerung pflege. H. In der darauffolgenden Replik vom 24. März 2010 teilt die Beschwerdeführerin mit, die Vorinstanz habe ihr mittlerweile ihre Akten zugestellt. Sie könne jedoch nicht nachvollziehen, ob diese vollständig gewesen seien. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst die vor-instanzlichen Akten übersandt habe, lasse vermuten, dass es selbst nicht über sämtliche Akten des BFM verfüge, dies auch deshalb, weil das Aktenverzeichnis der Vorinstanz nicht brauchbar sei und dementsprechend eine konforme Nummerierung der Akten fehle. Infolgedessen könne die Beschwerdeinstanz gar keinen Sachentscheid treffen. Abgesehen davon dürfe die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Begründung der Verfügung nicht zu einer Heilung des ursprünglichen Verfahrensmangels führen. In materieller Hinsicht werfe die Vorinstanz der Einbürgerungskommission zu Unrecht vor, im Verfahren der erleichterten Einbürgerung überhöhte Anforderungen an die Bewerber zu stellen. Vielmehr habe sich die Kommission im vorliegenden Verfahren auf die Kriterien abgestützt, die das BFM in seinem eigenen Rundschreiben vom 26. Mai 2005 (Rundschreiben betreffend kantonale Erhebungsberichte zu Einbürgerungsgesuchen nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes) und dem dazugehörigen Mustererhebungsbericht verwende. Diesem Muster zufolge verlange das BFM ausdrücklich Abklärungen zu den Fragen, ob der Bewerber am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde teilnehme und ob er Kontakte zur Bevölkerung habe. Dementsprechend definiere das BFM in seinem Rundschreiben denjenigen als integriert, der am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teil nimmt. Somit müsse auch im Rahmen der erleichterten Einbürgerung eine gewisse engere Verbundenheit zur Schweiz nachgewiesen werden; eine solche Verbundenheit sei beim Beschwerdegegner nicht erkennbar. Dieser sei möglicherweise beruflich integriert, Rückschlüsse auf seine sprachliche und soziale Integration könnten aber nicht gezogen werden; die positiven Auskünfte seines Arbeitgebers und Schwiegervaters sowie die seiner Sprachlehrerin X._______ seien jedenfalls mit Zurückhaltung zu betrachten. Zudem lasse sich seinen eigenen Angaben gegenüber der Einbürgerungskommission entnehmen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Deutschkurse besucht habe und ausserhalb der allerengsten Familie keine sozialen Kontakte pflege. I. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gab dem Bundesverwaltungsgericht Anlass zu weiteren Abklärungen, insbesondere im Hinblick auf die Sprachkenntnisse von A._______. Es hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2010 aufgefordert, ihre eigenen Bewertungen der Sprachkenntnisse von A._______ zu erläutern bzw. zu ergänzen, und sie insbesondere auf vorhandene Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten in den von ihr erstellten Unterlagen hingewiesen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht den Arbeitgeber und die Sprachlehrerin des Beschwerdegegners aufgefordert, sich schriftlich als Auskunftspersonen zu äussern, und ihnen jeweils einen Fragenkatalog unterbreitet. Der Arbeitgeber, C._______, hat die an ihn gerichteten Fragen am 3. Mai 2010 beantwortet. Die Sprachlehrerin, X._______, hat mit Eingabe vom 20. Mai 2010 eine Stellungnahme abgegeben und dabei auf einen vom Beschwerdegegner am 2. Februar 2009 absolvierten Einstufungstest, den sie beigefügt hat, Bezug genommen. J. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Juni 2010 abschliessende Bemerkungen zu den Auskünften von C._______ und X._______ eingereicht. Sie macht geltend, bei der Beweiswürdigung müsse berücksichtigt werden, dass C._______ der Schwiegervater des Beschwerdegegners sei; doch selbst dessen wohlwollende Äusserungen zeigten, dass die Kommunikation am Arbeitsplatz nur sehr beschränkte sprachliche Anforderungen an den Beschwerdegegner stelle. Auch X._______ dürfe nicht als unbefangen gelten, stehe sie doch in einem direkten Auftragsverhältnis zum Beschwerdegegner. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie sie ihm eine mündliche Ausdruckfähigkeit auf dem Kompetenzniveau B1 habe attestieren können. Demgegenüber seien die Beurteilungen durch die Einbürgerungskommission, die lediglich zu einer Einstufung auf Kompetenzniveau A2 (ungenügend) gelangt sei, nachvollziehbar und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist der an sie selbst mit Verfügung vom 23. April 2010 gerichteten Aufforderung, die eigenen Bewertungen zu erläutern, nicht nachgekommen. K. Der Beschwerdegegner hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2010 zu den Auskünften von C._______ und X._______ geäussert. Er betont, dass die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen ein hohes Mass an Kommunikationskompetenz und entsprechende Deutschkenntnisse voraussetzten; C._______ habe dies in seinen Ausführungen - mit der für einen Arbeitgeber gebotenen sachlichen Distanz - bestätigt. Seine Deutschlehrerein X._______, bei der er einmal pro Woche 45-minütigen Unterricht nehme, habe ihm eine gute mündliche Sprachkompetenz attestiert. Seine schriftlichen Kompetenzen lägen jedoch - weil das Alphabet seiner arabischen Muttersprache völlig anders sei - auf tiefem Niveau. Insgesamt zeigten die Auskünfte seiner Sprachlehrerin jedoch deutlich, dass die sprachliche Einschätzung durch die Einbürgerungskommission nicht zutreffend sein könne. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM über eine erleichterte Einbürgerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG ist die politische Gemeinde Romanshorn als Wohnsitzgemeinde von A._______ zur Beschwerde legitimiert. Ihre prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat als oberstem Exekutivorgan (Art. 26 der Gemeindeordnung [Beilage 2 der Beschwerde]; zur Vertretungsbefugnis der obersten Exekutivbehörde: BGE 137 V 143 E. 1.1 S. 145 mit Hinweisen). Da die Einbürgerungskommission der Gemeinde jedoch eine selbständige Entscheidungskompetenz besitzt (Art. 33 Bst. a der Gemeindeordnung), kann davon ausgegangen werden, dass diese Kompetenz auch die damit in sachlichem Zusammenhang stehende prozessuale Vertretungsbefugnis beinhaltet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungskommission ihren Präsidenten mit Zirkulationsbeschluss beauftragte, Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu erheben (siehe hierzu Antrag und entsprechender Zirkulationsbeschluss vom 11./18. Januar 2010 sowie Geschäftsreglement Einbürgerungskommission [Beilagen 3 bis 5 der Beschwerde]; zur prozessualen Vertretung durch die Einbürgerungskommission vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 E. 1.3). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3).

E. 3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Diese Verletzung könne auch nicht durch nachträgliche Begründung geheilt werden und müsse zur Aufhebung der Verfügung führen.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre­chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bun­desverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, um­fasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga­rantien. Darunter fällt u.a. auch die Begründungspflicht, die zum einen verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und zum anderen der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten (zum Zweck und Umfang der Begründungspflicht vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

E. 3.1.1 Nach Art. 35 Abs. 3 VwVG kann die verfügende Behörde auf eine (schriftliche) Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Diese als Ausnahme konzipierte Regelung soll der Behörde Verwaltungsaufwand ersparen, wenn sie - so wie bei Verfügungen, die keine oder wenig Aussenwirkung zeigen - damit rechnen kann, dass eine Anfechtung unterbleibt. Räumt demgegenüber eine Spezialgesetzgebung bestimmten Personen, Organisationen oder Behörden ein Beschwerderecht ein (Art. 48 Abs. 2 VwVG), so ist davon auszugehen, dass der Verfügung Widerstand erwachsen könnte. In diesem Fall sind beschwerdeberechtigte Dritte auf die Kenntnis der Entscheidgründe angewiesen, und es ist bei dieser Konstellation geboten, dass die Behörde auch Verfügungen, die dem Gesuch einer Partei entsprechen, begründet (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB 47 1983 Nr. 16, E. II.2; vgl. zum Ganzen Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bern­hard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra­xiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 35 N 34 f. sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver­fahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 35 N 27 f.).

E. 3.1.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Gesuch von A._______ um erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 entsprochen. Ein Verzicht auf eine Begründung dieser Verfügung hätte - dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 3 VwVG entsprechend - nur bei übereinstimmenden Begehren der Parteien erfolgen dürfen. Als solche gelten gemäss Art. 6 VwVG auch die in Art. 48 Abs. 2 VwVG genannten beschwerdeberechtigten Personen, Organisationen und Behörden, zu denen im Einbürgerungsverfahren die hiervon betroffenen Kantone und Gemeinden (Art. 51 Abs. 2 BüG) gehören. Im Hinblick auf deren Beschwerdelegitimation wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Einbürgerungsentscheid mit den wesentlichen Motiven zu begründen, dies vor allem auch deshalb, weil sich die kantonale Behörde - unter Bezugnahme auf die Erhebungen der Gemeinde Romanshorn - in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2008 gegen die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers ausgesprochen hat. Angesichts dieser Konstellation kann dahingestellt bleiben, ob der Begründungspflicht Genüge getan worden wäre, wenn die Vorinstanz auf die Möglichkeit eines Gesuchs um nachträgliche Begründung der Verfügung hingewiesen hätte (zu dieser Alternative: vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 422 sowie zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 E. 3.3).

E. 3.2 Die vorangegangenen Ausführungen führen zum Schluss, dass die Vorinstanz die Pflicht zur Begründung ihrer Verfügung und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hat.

E. 4 Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt - ungeachtet der Erfolgs­aussichten der Be­schwerde in der Sache selbst - prinzipiell zur Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung (vgl. BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851 mit Hinweisen; Bernhard Wald­mann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N 28 f. und N 106 f.).

E. 4.1 Die Gehörsverletzung ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Hei­lung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor ei­ner Be­schwer­dein­stanz zu äussern, vorausgesetzt, diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sach­verhalts- und Rechts­fragen, welche der unteren Instanz hät­ten unter­breitet werden können. Von der Rück­weisung der Sache an die Verwaltung zur Ge­währung des rechtlichen Gehörs kann in sol­chen Fällen nach dem Grundsatz der Verfah­rens­ökonomie dann abge­sehen wer­den, wenn sie zu einem formalistischen Leer­lauf und damit zu einer unnöti­gen Verlängerung des Verfahrens füh­ren wür­de. Diese Heilungs­möglich­keit ist un­bestritten, wenn es um nicht besonders schwer­wiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Nach der neueren Recht­sprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrens­mängel das rechtliche Gehör beein­trächtigt haben und eine Rück­weisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Wald­mann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff.; Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998 S. 116; kritisch Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 29 Rz 21; vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde hier zu einem formalis­tischen Leerlauf führen, da angesichts der mit der Vernehmlassung erfolgten Begründung der Verfügung kein anderer vorinstanzlicher Entscheid zu erwarten wäre. Verfahrensöko­no­mische Gesichts­punkte dürften allenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Erst­instanz in einer Vielzahl ähnlicher Kon­stel­lationen auf die syste­matische nachträgliche Heilung der von ihr missachteten Ver­fahrens­rechte ver­trauen würde (vgl. Patrick Sutter, a.a.O., Art. 29 Rz. 18; Wald­mann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 126; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. mit Hinweisen); hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist zwar in einem ähnlich gelagerten Verfahren (siehe zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 E. 4.3) auf die insofern notwendige Änderung ihrer Praxis hingewiesen worden, konnte die neue Praxis bei der hier umstrittenen und damals bereits mit Rechtsmittel angefochtenen Verfügung aber noch nicht anwenden. Die Voraussetzungen für die Heilung der in diesem Verfahren erfolgten Gehörsverletzung sind somit gegeben.

E. 5 In formeller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin weiterhin die Aktenführung der Vorinstanz - die nicht durchgehende Nummerierung der einzelnen Seiten - gerügt. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten dem BFM - zwecks Gewährung der Akteneinsicht an die Beschwerdeführerin - zurückgeschickt hat, leitet diese ab, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Besitz der vollständigen Akten gekommen sei und daher auch keine hinreichende Grundlage für den eigenen Entscheid habe. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind jedoch unbegründet. Festzustellen ist, dass die Akteneinsicht grundsätzlich von der Behörde erteilt wird, die auch über die Aktenhoheit verfügt; aus diesem Grund ist die von der Beschwerdeinstanz gewählte Vorgehensweise der Aktenrücksendung nicht zu beanstanden. Die der Ausübung des Akteneinsichtsrechts vorgelagerte Pflicht zur Aktenführung stellt gewisse Qualitätsanforderungen an die dokumentierten Informationen; hierzu gehören Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Nachvollziehbarkeit (vgl. Stephan Brunner in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 26 Rz. 9). Die Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses - das bei umfangreichen Akten zweckmässig sein mag - ergibt sich daraus jedoch nicht; demgegenüber verlangt die bundesgerichtliche Praxis die Ablage der Aktenstücke in chronologischer Reihenfolge und eine durchgehende Paginierung (vgl. BGE 137 I 247 nicht publizierte E. 3.2). Im vorliegenden Fall fasst das nummerierte Aktenverzeichnis der Vorinstanz mehrere Schriftstücke - mit dem Hinweis auf deren Anzahl - zu einem Aktenstück zusammen: Dies entspricht zwar nicht einer Paginierung im eigentlichen Sinne, ermöglicht aber eine hinreichende Übersicht über die vorhandenen Akten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, warum bzw. an welcher Stelle es den vorinstanzlichen Akten an Transparenz fehlen würde.

E. 6 Fraglich ist, ob das materiell-rechtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Insofern ist entscheidend, ob der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllt.

E. 6.1 Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei den in den Art. 27-31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten Einbürgerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27 Abs. 1 BüG zusätzlich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Im vorliegenden Fall waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt, als A._______ am 23. Oktober 2008 sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das Vorliegen der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw. abklären lassen.

E. 6.2 Gemäss Art. 32 BüG entscheidet allein das Bundesamt - nach vorheriger Anhörung des Kantons - über die erleichterte Einbürgerung. Art. 37 BüG sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale Einbür­ge­rungs­behörde mit den Er­he­bungen beauftragen können, die für die Be­ur­tei­lung der Einbürgerungs­vor­aus­setzungen nötig sind. In welcher Form und durch welche Gre­mien die Kantone den hierfür mass­ge­ben­den Sachverhalt zu er­heben haben, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es ist somit prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton mit der Erhebung eine kommunale Einbürgerungskommission - die in erster Linie or­dent­li­che Einbürgerungen behandelt - beauftragt. Eine solche Kommission muss sich allerdings der unterschiedlichen ge­setz­li­chen Voraussetzungen von erleichterter und ordentlicher Einbürgerung bewusst sein und darf an die beiden Personengruppen nicht die gleichen Anforderungen stellen (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1). In diesem Rahmen spricht nichts dagegen, wenn die Kommission auch mit einem Bewerber um erleichterte Einbürgerung ein per­sön­li­ches Gespräch führt. Im vorliegenden Fall ist somit nichts dagegen einzuwenden, dass der Kanton Thurgau das Ersuchen des BFM um einen Erhebungsbericht an die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn weitergeleitet und diese A._______ zu seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung angehört hat. Auf das Ergebnis dieser Anhörung wird noch einzugehen sein.

E. 6.3 Nach anfänglichen Zweifeln, die vom Beschwerdegegner ausgeräumt wurden, hat das BFM am 16. Dezember 2009 dessen erleichterte Einbürgerung verfügt. Wie aus der mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 nachgereichten Begründung hervorgeht, waren für den positiven Entscheid nicht die von der Einbürgerungskommission aus ihren Erhebungen gezogenen Schlussfolgerungen massgeblich. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner beruflich eingegliedert und aufgrund der zu seinen Gunsten sprechenden Referenzen insgesamt als integriert zu betrachten sei. Diesbezüglich konnte sich die Vorinstanz bei Verfügungserlass auf drei Referenzschreiben, die schriftlichen Eingaben der Ehefrau und des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2009 bzw. 6. November 2009 sowie auf das Arbeitszwischenzeugnis vom 5. November 2009 abstützen (Aktenstücke 3 und 5 - 7 der vorinstanz­lichen Akten).

E. 7 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe viel zu geringe Anforderungen an die für die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers erforderliche Integration gestellt und insbesondere das Ergebnis der von der Einbürgerungskommission durchgeführten Erhebungen ignoriert. Aus diesen Erhebungen ergebe sich, dass sich die sozialen Kontakte A._______s auf den engsten Familienkreis beschränkten, dass er der deutschen Sprache kaum mächtig und somit insgesamt gesehen ungenügend integriert sei.

E. 7.1 Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 AuG). Es wird dabei nicht erwartet, dass die ausländische Person ihre kulturelle Eigenart aufgibt (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 S. 659 f. mit Hinweisen). Ebenso wenig wird von ihr verlangt, dass sie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Dies ist ein Erfordernis für die ordentliche Einbürgerung (Art. 14 b BüG), bei der an den Bewerber strengere, über die Integration hinausgehende Anforderungen gestellt werden als bei der erleichterten Einbürgerung (Art. 26 ff. BüG). Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Falle erleichterter Einbürgerungen von einem bereits bestehenden besonderen Bezug zur Schweiz ausgegangen wird. Dementsprechend wird bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG vermutet, dass schon aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Gatten eine enge Bindung zur Schweiz besteht (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660 f. mit Hinweisen). Der Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert einbürgern zu lassen, liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff.22.13 S. 310).

E. 7.2 Inhaltlich zeichnet sich Integration durch die Fähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in diesem Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG). Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen Leben des Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit unzureichend integriert ist (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 S. 660 mit Hinweisen).

E. 7.3 Im Falle von A._______ ist umstritten, ob dieser über genügende Sprachkenntnisse verfügt und sich in seinem sozialen Umfeld integrieren konnte. Die von der Vorinstanz schriftlich befragten Referenzpersonen - Schwiegereltern und Schwägerin des Beschwerdegegners - haben das Vorhandensein von mündlichen Deutschkenntnissen bejaht; C._______ und Y._______ haben dem Schwiegersohn bzw. Schwager sogar bescheinigt, sehr gut bzw. fliessend und mit ausreichendem Wortschatz deutsch sprechen zu können. Während ihm die Schwiegereltern C._______ und D._______ generell bestätigten, Freundschaften und Kontakte mit Schweizern zu pflegen, äusserte Y._______ die Meinung, ihr Schwager habe eher wenig Kontakt zu Schweizer Bürgern (vgl. hierzu die drei Referenzschreiben; Aktenstück 3 der vorinstanzlichen Akten). Die Vorinstanz ist aufgrund der erteilten Auskünfte davon ausgegangen, dass die deutschen Sprachkenntnisse von A._______ für dessen erleichterte Einbürgerung genügten, dass aber andernfalls ein entsprechendes Manko durch andere Elemente kompensiert würde. In diesem Zusammenhang hat das BFM darauf verwiesen, dass sich A._______ mündlich auch auf Französisch ausdrücken könne. Wie weit dessen Französischkenntnisse reichen und ob sie im beruflichen und sonstigen sozialen Umfeld überhaupt genutzt werden können, ist jedoch fraglich. Anhaltspunkte hierzu fehlen. Vorliegend kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige fehlende deutsche Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners durch vorhandene französische aufgewogen werden könnten.

E. 8 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration von A._______ in Abrede stellt, gab dem Bundesverwaltungsgericht Anlass zu weiteren Abklärungen, die gemäss Art. 12 Bst. c VwVG durch schriftliche Befragungen von X._______ und C._______ als Auskunftspersonen erfolgten.

E. 8.1 X._______ hat den ihr übersandten Fragenkatalog ausführlich und unter Erläuterung des vom Beschwerdegegner am 4. Februar 2009 absolvierten (deutschsprachigen) Einstufungstests beantwortet. Dieser Test umfasse das Spektrum Alphabetisierung bis Kompetenzniveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (im Folgenden: GER). Dem Niveau A2 entsprächen die schriftlichen Sprachkenntnisse A._______s; dieser könne kurzen Zeitungstexten zum Tagesgeschehen wichtige Informationen entnehmen oder in Texten mit Illustrationen die Hauptinformation verstehen. Die mündlichen Fähigkeiten seien demgegenüber besser und entsprächen dem Kompetenzniveau B1. A._______ könne sich fliessend über verschiedene Themen verständlich ausdrücken und das Gespräch aufrecht erhalten. Er habe einen ausreichenden Wortschatz, um sich, manchmal mit Hilfe von Umschreibungen, über verschiedene Themen zu unterhalten. Um sein schriftliches Defizit aufzuarbeiten, nehme er seit dem 16. Februar 2009 - einmal wöchentlich für 45 Minuten - Einzelunterricht im Lesen und Schreiben.

E. 8.2 Der an C._______ gerichtete Fragenkatalog bezieht sich insbesondere auf die von A._______ ausgeübten Funktionen im Arbeitsbetrieb und die hierzu erforderlichen Sprachkompetenzen. C._______ hat hierzu erläutert, A._______ sei Schichtführer von zwei bis drei Arbeitern; er spreche mit ihnen, den anderen Arbeitskollegen und seinen Vorgesetzten deutsch. Bei Schichtwechsel finde im Hinblick auf den Produktionsablauf jeweils eine Besprechung mit dem vorherigen Schichtführer statt. A._______ sei bei seiner Arbeit auch auf das Lesen und Verstehen deutschsprachiger Texte angewiesen; er lese Produktionsdatenblätter, Verpackungsvorschriften und auf den Bildschirmen der Spritzmaschinen und Roboter die Daten und Störungen. A._______ gebe sich Mühe, die deutsche Sprache zu lernen, und frage nach, wenn er etwas nicht verstehe.

E. 8.3 Der vom Europarat entwickelte GER dient dazu, die Kooperation der Bildungseinrichtungen in den verschiedenen Ländern zu fördern und damit die gegenseitige Anerkennung der sprachlichen Qualifikationen zu vereinfachen. Für die Praxis des Fremdsprachenunterrichts stellt er ein Bezugsinstrument dar. Er unterscheidet drei Hauptniveaus mit weiteren Unterteilungen: Die A-Niveaus stehen für eine elementare, die B-Niveaus für eine selbständige und die C-Niveaus für eine kompetente Sprachanwendung. Der GER findet auch im schweizerischen Ausländerrecht Erwähnung bzw. Anwendung; beispielsweise werden für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung - als Zeichen der erfolgreichen Integration - grundsätzlich Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau A2 des GER verlangt (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 8.4 Wie sich aus den von X._______ und C._______ erteilten Auskünften ergibt, kann sich A._______ - gegebenenfalls mittels Umschreibungen oder nach Rückfragen seinerseits - problemlos auf Deutsch verständigen. X._______ hat dessen sprachliche Fähigkeiten auf dem Kompetenzniveau B1 des GER eingeordnet. Diese Einstufung ist angesichts der von C._______ geschilderten Arbeitsabläufe und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Kommunikation nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich auch angesichts der von Y._______ gegenüber dem BFM erteilten Referenzauskünfte. Die schriftlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners liegen - was von keiner Seite bestritten wird - auf einem tieferen Niveau. Sie reichen den Angaben C._______s zufolge aber aus, um die im Arbeitskontext erforderlichen schriftlichen Informationen zu verstehen. X._______ hat die schriftliche Sprachkompetenz von A._______ mit A2 bezeichnet. Auch dies ist nachvollziehbar.

E. 9 Es entspricht der Regel, dass bei um Integration bemühten Ausländern die kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ausgeprägter sind als die schriftliche Sprachbeherrschung (Schreiben). Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, wenn Sprachbeherrschung zur Voraussetzung für eine rechtliche Besserstellung gemacht wird. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass bildungsferne Gesuchsteller nicht diskriminiert werden dürfen; für diesen Personenkreis dürfen daher keine unerfüllbaren Anforderungen an die schriftliche Sprachbeherrschung gestellt werden. In diesem Zusammenhang - allerdings in einem Fall der ordentlichen Einbürgerung und im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Gemeindeautonomie - hat es das Bundesgericht für zulässig erachtet, wenn von kantonaler Seite aus die nicht zu überschreitende Grenze beim Kompetenzniveau A2 angesetzt wird; bei den kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) dürfe hingegen ein Niveau von B1 bis B2 verlangt werden (BGE 137 I 235 E. 3.4 S. 243 ff.).

E. 9.1 In diesem Rahmen bewegen sich - den eingeholten Auskünften zufolge - die Kompetenzen des Beschwerdegegners, der nicht um ordentliche, sondern nur um erleichterte Einbürgerung nachgesucht hat. Die Beschwerdeführerin hält C._______ und X._______ jedoch für nicht hinreichend glaubwürdig, dies mit der Begründung, dass zwischen ihnen und A._______ eine enge persönliche Beziehung bestehe.

E. 9.2 Die schriftlichen Angaben beider Auskunftspersonen sind allerdings von Distanz und Sachlichkeit geprägt. C._______ hat das Kommunikationsfeld, in dem sich sein Schwiegersohn bewegt, klar umrissen und im Einzelnen dargelegt, welche schriftlichen Informationen dieser während des Arbeitsbetriebs verstehen muss. Dessen sprachliche Einschränkungen hat C._______ nicht verschwiegen und erwähnt, dass bei Verständnisproblemen Nachfragen erfolgten. Schliesslich kann den Auskünften C._______s entnommen werden, dass A._______ seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten noch nicht ausschöpfen konnte, dies offensichtlich aufgrund der für die anvisierte Tätigkeit noch nicht genügenden Sprachkenntnisse (vgl. hierzu auch das Referenzschreiben D._______s vom 31. August 2009; Aktenstück 3 der vorinstanzlichen Akten). X._______ hat ebenfalls - und sogar ausführlich - zu den vorhandenen sprachlichen Defiziten des Beschwerdegegners Stellung genommen und auf dessen daraus resultierenden Entschluss, bei ihr Einzelunterricht im Lesen und Schreiben zu nehmen, hingewiesen. Dafür, dass die Lehrer-Schüler-Beziehung die Objektivität ihrer Angaben beeinflusst hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, warum die Beurteilungen durch die Einbürgerungskommission eher nachvollziehbar und glaubhaft sein sollten als diejenigen der Sprachlehrerin X._______. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2010 aufgefordert, ihre eigenen teils widersprüchlichen Bewertungen zu erläutern. Es hat darauf hingewiesen, dass auf Seite 4 ihres Erhebungsberichts die Kenntnisse einer Landessprache gänzlich verneint würden, der Inhalt der nachfolgenden Seite aber auf zumindest geringe Deutschkenntnisse von A._______ schliessen lasse. Zudem würden auf Seite 6 ihres Gesprächs- und Entscheidprotokolls die Bemühungen bei der Anwendung der deutschen Sprache als genügend bezeichnet. Das dazugehörige Beurteilungsblatt halte insoweit fest, dass sich der Bewerber mit gewissen Personen auf Deutsch unterhalte und deutschsprachige Zeitungen lese; die befragende Person der Einbürgerungskommission habe diese Angaben auch als glaubhaft bezeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung, zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Der von ihr angewendete Massstab zur Beurteilung der Sprach-kenntnisse des Beschwerdegegners ist aufgrund dessen nicht nachvollziehbar und erscheint willkürlich. Sie hat im Übrigen in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2010 die Meinung geäussert, das von X._______ betreffend Textverständnis und schriftlicher Ausdrucksfähigkeit attestierte Kompetenzniveau A2 entspreche auch ihrer eigenen Einschätzung und sei damit ungenügend. Letzteres wird durch die vorherigen Erwägungen widerlegt.

E. 9.3 Angesichts der durchgeführten schriftlichen Befragung der Auskunftspersonen, aber auch angesichts des nicht plausiblen Ergebnisses der von der Einbürgerungskommission Romanshorn vorgenommen Erhebungen ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten unzureichenden Sprachkenntnisse A._______s nicht nachgewiesen sind. Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass dessen sprachliche Fähigkeiten als Schlüsselkompetenz genügen, um die weiteren Anforderungen an die Integration - Streitpunkt ist seine soziale Eingliederung - erfüllen zu können.

E. 10 A._______ kann, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. März 2010 eingeräumt hat, in beruflicher Hinsicht als integriert gelten. Den vorinstanzlichen Akten - die Stellungnahmen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau eingeschlossen - ist zu entnehmen, dass dieser ausserhalb der Familie eher wenige persönliche Beziehungen unterhält. Der Parteivertreter hat in seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 6. November 2009 aber immerhin die vollständigen Namen und Adressen dreier Personen genannt, zu denen die Eheleute (...) im üblichen Rahmen Kontakt hielten. Zwei der aufgezählten Personen gehören auch den Unterlagen der Einbürgerungskommission Romanshorn zufolge zum engeren Bekanntenkreis von A._______. Schriftlich hat dieser gegenüber der Kommission zwei weitere Bekannte, mit denen regelmässig Kontakt gepflegt werde, genannt (vgl. Seite 4 des Gesprächs- und Entscheidprotokolls sowie das Formular Persönliche Erklärung anlässlich des Gesprächs mit der Kommission; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Seine insgesamt vier Personen umfassende schriftliche Aufzählung ist mit Fehlern behaftet und unvollständig.

E. 10.1 Die Beschwerdeführerin hält A._______ für unzureichend integriert, dies aus der Überzeugung heraus, dass sich seine sozialen Kontakte auf den engsten Familienkreis der Ehefrau beschränkten. Letzteres ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zu bezweifeln. Die Beschwer­deführerin hat dem Beschwerdegegner angelastet, kaum mehr als den Vornamen seiner Bekannten zu kennen (vgl. S. 6 des Erhebungsberichts; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Dieser Umstand kann jedoch auf dessen eingeschränkte schriftliche Sprachkompetenz zurückgeführt werden und ist kein Indiz dafür, dass A._______ ausserhalb der Familie nur oberflächliche Bekanntschaften pflegen würde. Die von seiner Seite ausgewiesenen Kontakte sind zwar nicht zahlreich, allerdings ist fraglich, ob für die als Tatbestandsmerkmal der erleichterten Einbürgerung genannte Voraussetzung der Integration mehr verlangt werden darf. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich bemängelt, dass A._______ keinem Verein angehöre und nicht am Dorfleben teilnehme (vgl. Zusammenfassung auf S. 5 des Erhebungsberichts; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Hierzu ist jedoch zum einen festzustellen, dass Vereinszugehörigkeit nicht mehr als ein Indiz für die Integration sein kann; ihr Fehlen lässt, wie von Seiten des Beschwerdegegners zu Recht betont wird, nicht auf das Gegenteil schliessen. Zum anderen gibt es vielfältige Möglichkeiten der Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben. A._______ hat gegenüber der Einbürgerungskommission immerhin angegeben, sich per Zeitung über die Ereignisse in der Gemeinde zu informieren. Seinen dortigen Angaben ist auch zu entnehmen, dass er an einer 1. August-Feier sowie an Veranstaltungen am Bodensee teilgenommen hat (vgl. Seite 5 des Gesprächs- und Entscheidprotokolls, Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten).

E. 10.2 Die somit durchaus bestehenden Interessen am öffentlichen Leben hat die Beschwerdeführerin offenbar von vornherein als ungenügend erachtet. Sie hat geltend gemacht, die Einbürgerungskommission habe sich nur an die Empfehlungen gehalten, die das BFM den kantonalen Behörden mit Rundschreiben vom 26. Mai 2005 unterbreitet habe, und im eigenen Erhebungsbericht das entsprechende Muster des BFM verwendet. Letzteres trifft zwar zu; die Einbürgerungskommission hat ihre abschliessende Beurteilung aber auf die Beantwortung zusätzlicher Fragen abgestützt, die auf die ordentliche Einbürgerung zugeschnitten sind und beispielsweise umfassende Kenntnisse der schweizerischen Geographie, Geschichte und Kultur voraussetzen (vgl. insbesondere Fragenkatalog A.3 und A.6 des Gesprächs- und Entscheidprotokolls; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Derartige Kenntnisse entsprechen einer höheren Stufe der Übernahme Schweizer Lebensart und ergeben sich erst infolge vorausgegangener Integration (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660). Aufgrund dessen ist festzustellen, dass die Einbürgerungskommission nicht nur an die Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners, sondern auch an das Vorhandensein weiterer Integrationsfaktoren zu hohe Anforderungen gestellt hat.

E. 10.3 Vor dem gesamten Hintergrund ergibt sich das Bild, dass A._______ beruflich eingegliedert ist, in seiner Schwiegerfamilie gut aufgenommen wurde, zusammen mit seiner Ehefrau Bekanntschaften pflegt, sich für die Belange seiner Wohnortgemeinde interessiert und an öffentlichen Anlässen teilnimmt. Er kann aufgrund dessen als integriert betrachten werden. Der ihm in Aussicht gestellte Wechsel vom Schicht- zum normalen Arbeitsbetrieb sowie seine Rolle als Vater eines Kleinkindes werden zweifelsohne auch dazu führen, dass er in Zukunft mehr als bisher am gesellschaftlichen Leben partizipieren kann.

E. 11 Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

E. 12 Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 13 Dem am Verfahren beteiligten Beschwerdegegner ist zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 8 - 10 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-309/2010 Urteil vom 4. Januar 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien Politische Gemeinde Romanshorn, handelnd durch die Einbürgerungskommission, diese handelnd durch den Kommissionspräsidenten, 8590 Romanshorn, Beschwerdeführerin, gegen A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller, Beschwerdegegner, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. A._______, 1980 in Tunesien geboren, verheiratete sich im November 2002 in Hammamet (Tunesien) mit der Schweizerin B._______ (Jahrgang 1978). Im Familiennachzug reiste er im Mai 2003 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Thurgau eine Aufenthaltsbewilligung. Seit Juni 2003 ist er in der Firma seines Schwiegervaters, (...), als Produktionsmitarbeiter bzw. Schichtführer beschäftigt. B. Gestützt auf seine Ehe richtete A._______ am 23. Oktober 2008 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das Bundesamt für Migration (BFM), welches die zuständige kantonale Behörde - das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau - mit Schreiben vom 23. Februar 2009 um die Erstellung eines Erhebungsberichts bat. Die kantonale Behörde holte daraufhin Auskünfte verschiedener Amtsstellen ein, unter anderem auch einen Erhebungsbericht der Einbürgerungskommission der Wohngemeinde Romanshorn, welche die Sprachkenntnisse von A._______ nicht für ausreichend erachtete und sich ablehnend zu seinem Einbürgerungsgesuch äusserte. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht sprach sich auch die kantonale Behörde mit Schreiben vom 8. Juli 2009 gegen die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers aus. Am 7. August 2009 bat das BFM die von A._______ in seinem Einbürgerungsgesuch benannten Referenzpersonen schriftlich darum, zu dessen Integrationsbemühungen und Sprachkennissen Stellung zu nehmen; entsprechende Antworten gingen anfangs September 2009 beim BFM ein. C. Mit Schreiben vom 21. September 2009 teilte das BFM dem Gesuchsteller das Ergebnis der getätigten Erhebungen mit, folgerte, dass er sich noch nicht genügend ins gesellschaftliche Umfeld eingefügt habe, und legte ihm nahe, sein Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Hiermit erklärte sich A._______ nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 6. November 2009 erläuterte er, nunmehr anwaltlich vertreten, seine familiäre und berufliche Situation und betonte, die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn habe ihm zu Unrecht schlechte Sprachkenntnisse und ungenügende soziale Kontakte unterstellt. Mit Schreiben vom 12. November 2009 reichte er ein Zwischenzeugnis seines Arbeitgebers vom 5. November 2009 nach. Weiterhin übersandte er dem BFM die von ihm unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Erklärung über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Zusatz, dass im Frühjahr 2010 das erste Kind erwartet werde. D. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das Bürgerrecht der Gemeinde Frauenfeld (Kanton Thurgau). E. Gegen diese Verfügung erhob die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn am 18. Januar 2010 durch ihren Kommissionspräsidenten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdegegner die erleichterte Einbürgerung zu verweigern. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, durch die fehlende Begründung der vorinstanzlichen Verfügung sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden. Sollte dieser Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren geheilt werden können, so sei ihr - nach erfolgter Einsichtnahme in die vorinstanz­lichen Akten - Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu geben. Vorläufig könne die Beschwerde nur rudimentär begründet werden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei bei ihren Abklärungen zum Ergebnis gekommen, dass A._______ - der bis anhin nicht einmal einen Deutschkurs besucht habe - der deutschen Sprache kaum mächtig sei und sich seine sozialen Kontakte auf den engsten Familienkreis der Ehefrau beschränkten. Bei ihm liege keine genügende Integration vor, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht seine erleichterte Einbürgerung verfügt habe. F. Am 16. Februar 2010 reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Er macht geltend, er könne sich nicht erklären, warum die Einbürgerungskommission Romanshorn ein derart negatives Bild seiner Person gezeichnet habe. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin habe er schon lange vor der dortigen Anhörung Deutschstunden genommen; auch derzeit besuche er Sprachkurse, über die er eine Bestätigung seiner Lehrerin (X._______) beifüge. Für ihn sei eine Unterhaltung auf Deutsch problemlos möglich. Dass er bei der Befragung durch die Einbürgerungskommission möglicherweise dennoch Schwierigkeiten gehabt habe, sei auf den formellen Rahmen dieser Situation zurückzuführen, aber auch darauf, dass er nach Beendigung seiner Arbeitsschicht müde gewesen sei. Der bisherige Schichtbetrieb - eine Änderung stehe aber bevor - sei auch der Grund für die eingeschränkten Möglichkeiten von Freizeitaktivitäten. Trotzdem nehme er am sozialen und kulturellen Leben seiner Wohngemeinde teil. Hieran dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Beruflich trage er als Schichtführer grosse Verantwortung, müsse auch deutschsprachige Unterlagen lesen und sich - vor allem bei der Einrichtung von Maschinen - mit seinen Kollegen auf Deutsch verständigen; in diesem Bereich dürften sprachliche Missverständnisse gar nicht erst eintreten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2010 äussert sich die Vorinstanz zur Beschwerde und erläutert insbesondere die Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht für die erleichterte Einbürgerung von A._______ massgeblich waren. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hätten die vom BFM befragten Referenzpersonen dessen Sprachkenntnisse als ausreichend erachtet. Selbst wenn deren Einschätzung nicht zuträfe, so würde ein entsprechendes Manko durch andere Elemente - die Kenntnisse einer anderen Landessprache (französisch), die berufliche Integration und die guten Referenzen des Beschwerdegegners - kompensiert. Über erleichterte Einbürgerungen entscheide allein das Bundesamt, das vorher den Kanton anzuhören habe. Eine Mitwirkung der Gemeinden sei nicht vorgesehen; allerdings könnten die Kantone bei ihren Erhebungen auch die Gemeinden beiziehen und deren Stellungnahme einholen. In diesem Rahmen sei jedoch das Tätigwerden einer Einbürgerungskommission ungewöhnlich, denn diese habe in der Regel den Auftrag, Gesuche um ordentliche Einbürgerung zu behandeln. Hier gälten höhere Anforderungen als bei der erleichterten Einbürgerung, für welche - im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung durch den Bund - die Erhebungen nach einem gesamtschweizerisch einheitlichen Standard vorzunehmen seien. Die Einbürgerungskommission Romanshorn sei über diesen Standard weit hinausgegangen und habe zu Unrecht beanstandet, dass der Bewerber nicht am gesellschaftlichen Leben der Gemeinde teilnehme und keine Kontakte zur Bevölkerung pflege. H. In der darauffolgenden Replik vom 24. März 2010 teilt die Beschwerdeführerin mit, die Vorinstanz habe ihr mittlerweile ihre Akten zugestellt. Sie könne jedoch nicht nachvollziehen, ob diese vollständig gewesen seien. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst die vor-instanzlichen Akten übersandt habe, lasse vermuten, dass es selbst nicht über sämtliche Akten des BFM verfüge, dies auch deshalb, weil das Aktenverzeichnis der Vorinstanz nicht brauchbar sei und dementsprechend eine konforme Nummerierung der Akten fehle. Infolgedessen könne die Beschwerdeinstanz gar keinen Sachentscheid treffen. Abgesehen davon dürfe die von der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nachgelieferte Begründung der Verfügung nicht zu einer Heilung des ursprünglichen Verfahrensmangels führen. In materieller Hinsicht werfe die Vorinstanz der Einbürgerungskommission zu Unrecht vor, im Verfahren der erleichterten Einbürgerung überhöhte Anforderungen an die Bewerber zu stellen. Vielmehr habe sich die Kommission im vorliegenden Verfahren auf die Kriterien abgestützt, die das BFM in seinem eigenen Rundschreiben vom 26. Mai 2005 (Rundschreiben betreffend kantonale Erhebungsberichte zu Einbürgerungsgesuchen nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes) und dem dazugehörigen Mustererhebungsbericht verwende. Diesem Muster zufolge verlange das BFM ausdrücklich Abklärungen zu den Fragen, ob der Bewerber am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde teilnehme und ob er Kontakte zur Bevölkerung habe. Dementsprechend definiere das BFM in seinem Rundschreiben denjenigen als integriert, der am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teil nimmt. Somit müsse auch im Rahmen der erleichterten Einbürgerung eine gewisse engere Verbundenheit zur Schweiz nachgewiesen werden; eine solche Verbundenheit sei beim Beschwerdegegner nicht erkennbar. Dieser sei möglicherweise beruflich integriert, Rückschlüsse auf seine sprachliche und soziale Integration könnten aber nicht gezogen werden; die positiven Auskünfte seines Arbeitgebers und Schwiegervaters sowie die seiner Sprachlehrerin X._______ seien jedenfalls mit Zurückhaltung zu betrachten. Zudem lasse sich seinen eigenen Angaben gegenüber der Einbürgerungskommission entnehmen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Deutschkurse besucht habe und ausserhalb der allerengsten Familie keine sozialen Kontakte pflege. I. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gab dem Bundesverwaltungsgericht Anlass zu weiteren Abklärungen, insbesondere im Hinblick auf die Sprachkenntnisse von A._______. Es hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2010 aufgefordert, ihre eigenen Bewertungen der Sprachkenntnisse von A._______ zu erläutern bzw. zu ergänzen, und sie insbesondere auf vorhandene Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten in den von ihr erstellten Unterlagen hingewiesen. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesverwaltungsgericht den Arbeitgeber und die Sprachlehrerin des Beschwerdegegners aufgefordert, sich schriftlich als Auskunftspersonen zu äussern, und ihnen jeweils einen Fragenkatalog unterbreitet. Der Arbeitgeber, C._______, hat die an ihn gerichteten Fragen am 3. Mai 2010 beantwortet. Die Sprachlehrerin, X._______, hat mit Eingabe vom 20. Mai 2010 eine Stellungnahme abgegeben und dabei auf einen vom Beschwerdegegner am 2. Februar 2009 absolvierten Einstufungstest, den sie beigefügt hat, Bezug genommen. J. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 8. Juni 2010 abschliessende Bemerkungen zu den Auskünften von C._______ und X._______ eingereicht. Sie macht geltend, bei der Beweiswürdigung müsse berücksichtigt werden, dass C._______ der Schwiegervater des Beschwerdegegners sei; doch selbst dessen wohlwollende Äusserungen zeigten, dass die Kommunikation am Arbeitsplatz nur sehr beschränkte sprachliche Anforderungen an den Beschwerdegegner stelle. Auch X._______ dürfe nicht als unbefangen gelten, stehe sie doch in einem direkten Auftragsverhältnis zum Beschwerdegegner. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie sie ihm eine mündliche Ausdruckfähigkeit auf dem Kompetenzniveau B1 habe attestieren können. Demgegenüber seien die Beurteilungen durch die Einbürgerungskommission, die lediglich zu einer Einstufung auf Kompetenzniveau A2 (ungenügend) gelangt sei, nachvollziehbar und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist der an sie selbst mit Verfügung vom 23. April 2010 gerichteten Aufforderung, die eigenen Bewertungen zu erläutern, nicht nachgekommen. K. Der Beschwerdegegner hat sich in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2010 zu den Auskünften von C._______ und X._______ geäussert. Er betont, dass die an ihn gestellten beruflichen Anforderungen ein hohes Mass an Kommunikationskompetenz und entsprechende Deutschkenntnisse voraussetzten; C._______ habe dies in seinen Ausführungen - mit der für einen Arbeitgeber gebotenen sachlichen Distanz - bestätigt. Seine Deutschlehrerein X._______, bei der er einmal pro Woche 45-minütigen Unterricht nehme, habe ihm eine gute mündliche Sprachkompetenz attestiert. Seine schriftlichen Kompetenzen lägen jedoch - weil das Alphabet seiner arabischen Muttersprache völlig anders sei - auf tiefem Niveau. Insgesamt zeigten die Auskünfte seiner Sprachlehrerin jedoch deutlich, dass die sprachliche Einschätzung durch die Einbürgerungskommission nicht zutreffend sein könne. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM über eine erleichterte Einbürgerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De­zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3. Gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG ist die politische Gemeinde Romanshorn als Wohnsitzgemeinde von A._______ zur Beschwerde legitimiert. Ihre prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat als oberstem Exekutivorgan (Art. 26 der Gemeindeordnung [Beilage 2 der Beschwerde]; zur Vertretungsbefugnis der obersten Exekutivbehörde: BGE 137 V 143 E. 1.1 S. 145 mit Hinweisen). Da die Einbürgerungskommission der Gemeinde jedoch eine selbständige Entscheidungskompetenz besitzt (Art. 33 Bst. a der Gemeindeordnung), kann davon ausgegangen werden, dass diese Kompetenz auch die damit in sachlichem Zusammenhang stehende prozessuale Vertretungsbefugnis beinhaltet. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungskommission ihren Präsidenten mit Zirkulationsbeschluss beauftragte, Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht zu erheben (siehe hierzu Antrag und entsprechender Zirkulationsbeschluss vom 11./18. Januar 2010 sowie Geschäftsreglement Einbürgerungskommission [Beilagen 3 bis 5 der Beschwerde]; zur prozessualen Vertretung durch die Einbürgerungskommission vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 E. 1.3). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E.1.2 und 1.3).

3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die fehlende Begründung der angefochtenen Verfügung stelle eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Diese Verletzung könne auch nicht durch nachträgliche Begründung geheilt werden und müsse zur Aufhebung der Verfügung führen. 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre­chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bun­desverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, um­fasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga­rantien. Darunter fällt u.a. auch die Begründungspflicht, die zum einen verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und zum anderen der betroffenen Person ermöglichen soll, die Verfügung inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten (zum Zweck und Umfang der Begründungspflicht vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.1.1. Nach Art. 35 Abs. 3 VwVG kann die verfügende Behörde auf eine (schriftliche) Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Diese als Ausnahme konzipierte Regelung soll der Behörde Verwaltungsaufwand ersparen, wenn sie - so wie bei Verfügungen, die keine oder wenig Aussenwirkung zeigen - damit rechnen kann, dass eine Anfechtung unterbleibt. Räumt demgegenüber eine Spezialgesetzgebung bestimmten Personen, Organisationen oder Behörden ein Beschwerderecht ein (Art. 48 Abs. 2 VwVG), so ist davon auszugehen, dass der Verfügung Widerstand erwachsen könnte. In diesem Fall sind beschwerdeberechtigte Dritte auf die Kenntnis der Entscheidgründe angewiesen, und es ist bei dieser Konstellation geboten, dass die Behörde auch Verfügungen, die dem Gesuch einer Partei entsprechen, begründet (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB 47 1983 Nr. 16, E. II.2; vgl. zum Ganzen Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Bern­hard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Pra­xiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 35 N 34 f. sowie Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver­fahren [VwVG], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 35 N 27 f.). 3.1.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Gesuch von A._______ um erleichterte Einbürgerung mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 entsprochen. Ein Verzicht auf eine Begründung dieser Verfügung hätte - dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 3 VwVG entsprechend - nur bei übereinstimmenden Begehren der Parteien erfolgen dürfen. Als solche gelten gemäss Art. 6 VwVG auch die in Art. 48 Abs. 2 VwVG genannten beschwerdeberechtigten Personen, Organisationen und Behörden, zu denen im Einbürgerungsverfahren die hiervon betroffenen Kantone und Gemeinden (Art. 51 Abs. 2 BüG) gehören. Im Hinblick auf deren Beschwerdelegitimation wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Einbürgerungsentscheid mit den wesentlichen Motiven zu begründen, dies vor allem auch deshalb, weil sich die kantonale Behörde - unter Bezugnahme auf die Erhebungen der Gemeinde Romanshorn - in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2008 gegen die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers ausgesprochen hat. Angesichts dieser Konstellation kann dahingestellt bleiben, ob der Begründungspflicht Genüge getan worden wäre, wenn die Vorinstanz auf die Möglichkeit eines Gesuchs um nachträgliche Begründung der Verfügung hingewiesen hätte (zu dieser Alternative: vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 422 sowie zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 E. 3.3). 3.2. Die vorangegangenen Ausführungen führen zum Schluss, dass die Vorinstanz die Pflicht zur Begründung ihrer Verfügung und damit den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt hat.

4. Das verfassungsmässige Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung dieses Rechts führt - ungeachtet der Erfolgs­aussichten der Be­schwerde in der Sache selbst - prinzipiell zur Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung (vgl. BVGE 2009/61 E. 4.1.3 S. 851 mit Hinweisen; Bernhard Wald­mann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N 28 f. und N 106 f.). 4.1. Die Gehörsverletzung ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Hei­lung zugänglich, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor ei­ner Be­schwer­dein­stanz zu äussern, vorausgesetzt, diese Instanz ist befugt zur freien Prüfung aller Sach­verhalts- und Rechts­fragen, welche der unteren Instanz hät­ten unter­breitet werden können. Von der Rück­weisung der Sache an die Verwaltung zur Ge­währung des rechtlichen Gehörs kann in sol­chen Fällen nach dem Grundsatz der Verfah­rens­ökonomie dann abge­sehen wer­den, wenn sie zu einem formalistischen Leer­lauf und damit zu einer unnöti­gen Verlängerung des Verfahrens füh­ren wür­de. Diese Heilungs­möglich­keit ist un­bestritten, wenn es um nicht besonders schwer­wiegende Verletzungen von Parteirechten geht. Nach der neueren Recht­sprechung kann eine Heilung aber auch dann erfolgen, wenn schwerwiegende Verfahrens­mängel das rechtliche Gehör beein­trächtigt haben und eine Rück­weisung den Interessen der Partei an einer beförderlichen Behandlung zuwiderlaufen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; Wald­mann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 116 sowie N 125 ff.; Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 1998 S. 116; kritisch Patrick Sutter in: Christoph Auer/Markus Müller/ Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 29 Rz 21; vgl. auch zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde hier zu einem formalis­tischen Leerlauf führen, da angesichts der mit der Vernehmlassung erfolgten Begründung der Verfügung kein anderer vorinstanzlicher Entscheid zu erwarten wäre. Verfahrensöko­no­mische Gesichts­punkte dürften allenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn die Erst­instanz in einer Vielzahl ähnlicher Kon­stel­lationen auf die syste­matische nachträgliche Heilung der von ihr missachteten Ver­fahrens­rechte ver­trauen würde (vgl. Patrick Sutter, a.a.O., Art. 29 Rz. 18; Wald­mann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 126; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. mit Hinweisen); hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist zwar in einem ähnlich gelagerten Verfahren (siehe zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2466/2008 E. 4.3) auf die insofern notwendige Änderung ihrer Praxis hingewiesen worden, konnte die neue Praxis bei der hier umstrittenen und damals bereits mit Rechtsmittel angefochtenen Verfügung aber noch nicht anwenden. Die Voraussetzungen für die Heilung der in diesem Verfahren erfolgten Gehörsverletzung sind somit gegeben.

5. In formeller Hinsicht hat die Beschwerdeführerin weiterhin die Aktenführung der Vorinstanz - die nicht durchgehende Nummerierung der einzelnen Seiten - gerügt. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten dem BFM - zwecks Gewährung der Akteneinsicht an die Beschwerdeführerin - zurückgeschickt hat, leitet diese ab, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht in den Besitz der vollständigen Akten gekommen sei und daher auch keine hinreichende Grundlage für den eigenen Entscheid habe. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind jedoch unbegründet. Festzustellen ist, dass die Akteneinsicht grundsätzlich von der Behörde erteilt wird, die auch über die Aktenhoheit verfügt; aus diesem Grund ist die von der Beschwerdeinstanz gewählte Vorgehensweise der Aktenrücksendung nicht zu beanstanden. Die der Ausübung des Akteneinsichtsrechts vorgelagerte Pflicht zur Aktenführung stellt gewisse Qualitätsanforderungen an die dokumentierten Informationen; hierzu gehören Richtigkeit, Vollständigkeit, Klarheit und Nachvollziehbarkeit (vgl. Stephan Brunner in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 26 Rz. 9). Die Pflicht zur Erstellung eines Aktenverzeichnisses - das bei umfangreichen Akten zweckmässig sein mag - ergibt sich daraus jedoch nicht; demgegenüber verlangt die bundesgerichtliche Praxis die Ablage der Aktenstücke in chronologischer Reihenfolge und eine durchgehende Paginierung (vgl. BGE 137 I 247 nicht publizierte E. 3.2). Im vorliegenden Fall fasst das nummerierte Aktenverzeichnis der Vorinstanz mehrere Schriftstücke - mit dem Hinweis auf deren Anzahl - zu einem Aktenstück zusammen: Dies entspricht zwar nicht einer Paginierung im eigentlichen Sinne, ermöglicht aber eine hinreichende Übersicht über die vorhandenen Akten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, warum bzw. an welcher Stelle es den vorinstanzlichen Akten an Transparenz fehlen würde.

6. Fraglich ist, ob das materiell-rechtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Insofern ist entscheidend, ob der Beschwerdegegner die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllt. 6.1. Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei den in den Art. 27-31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten Einbürgerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27 Abs. 1 BüG zusätzlich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Im vorliegenden Fall waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt, als A._______ am 23. Oktober 2008 sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das Vorliegen der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw. abklären lassen. 6.2. Gemäss Art. 32 BüG entscheidet allein das Bundesamt - nach vorheriger Anhörung des Kantons - über die erleichterte Einbürgerung. Art. 37 BüG sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale Einbür­ge­rungs­behörde mit den Er­he­bungen beauftragen können, die für die Be­ur­tei­lung der Einbürgerungs­vor­aus­setzungen nötig sind. In welcher Form und durch welche Gre­mien die Kantone den hierfür mass­ge­ben­den Sachverhalt zu er­heben haben, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es ist somit prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn ein Kanton mit der Erhebung eine kommunale Einbürgerungskommission - die in erster Linie or­dent­li­che Einbürgerungen behandelt - beauftragt. Eine solche Kommission muss sich allerdings der unterschiedlichen ge­setz­li­chen Voraussetzungen von erleichterter und ordentlicher Einbürgerung bewusst sein und darf an die beiden Personengruppen nicht die gleichen Anforderungen stellen (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1). In diesem Rahmen spricht nichts dagegen, wenn die Kommission auch mit einem Bewerber um erleichterte Einbürgerung ein per­sön­li­ches Gespräch führt. Im vorliegenden Fall ist somit nichts dagegen einzuwenden, dass der Kanton Thurgau das Ersuchen des BFM um einen Erhebungsbericht an die Einbürgerungskommission der Gemeinde Romanshorn weitergeleitet und diese A._______ zu seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung angehört hat. Auf das Ergebnis dieser Anhörung wird noch einzugehen sein. 6.3. Nach anfänglichen Zweifeln, die vom Beschwerdegegner ausgeräumt wurden, hat das BFM am 16. Dezember 2009 dessen erleichterte Einbürgerung verfügt. Wie aus der mit Vernehmlassung vom 3. März 2010 nachgereichten Begründung hervorgeht, waren für den positiven Entscheid nicht die von der Einbürgerungskommission aus ihren Erhebungen gezogenen Schlussfolgerungen massgeblich. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner beruflich eingegliedert und aufgrund der zu seinen Gunsten sprechenden Referenzen insgesamt als integriert zu betrachten sei. Diesbezüglich konnte sich die Vorinstanz bei Verfügungserlass auf drei Referenzschreiben, die schriftlichen Eingaben der Ehefrau und des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 23. Oktober 2009 bzw. 6. November 2009 sowie auf das Arbeitszwischenzeugnis vom 5. November 2009 abstützen (Aktenstücke 3 und 5 - 7 der vorinstanz­lichen Akten).

7. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die Vorinstanz habe viel zu geringe Anforderungen an die für die erleichterte Einbürgerung des Gesuchstellers erforderliche Integration gestellt und insbesondere das Ergebnis der von der Einbürgerungskommission durchgeführten Erhebungen ignoriert. Aus diesen Erhebungen ergebe sich, dass sich die sozialen Kontakte A._______s auf den engsten Familienkreis beschränkten, dass er der deutschen Sprache kaum mächtig und somit insgesamt gesehen ungenügend integriert sei. 7.1. Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss (vgl. Art. 4 AuG). Es wird dabei nicht erwartet, dass die ausländische Person ihre kulturelle Eigenart aufgibt (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 S. 659 f. mit Hinweisen). Ebenso wenig wird von ihr verlangt, dass sie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Dies ist ein Erfordernis für die ordentliche Einbürgerung (Art. 14 b BüG), bei der an den Bewerber strengere, über die Integration hinausgehende Anforderungen gestellt werden als bei der erleichterten Einbürgerung (Art. 26 ff. BüG). Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Falle erleichterter Einbürgerungen von einem bereits bestehenden besonderen Bezug zur Schweiz ausgegangen wird. Dementsprechend wird bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 BüG vermutet, dass schon aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Gatten eine enge Bindung zur Schweiz besteht (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660 f. mit Hinweisen). Der Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert einbürgern zu lassen, liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff.22.13 S. 310). 7.2. Inhaltlich zeichnet sich Integration durch die Fähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in diesem Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs. 4 AuG). Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen Leben des Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit unzureichend integriert ist (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 S. 660 mit Hinweisen). 7.3. Im Falle von A._______ ist umstritten, ob dieser über genügende Sprachkenntnisse verfügt und sich in seinem sozialen Umfeld integrieren konnte. Die von der Vorinstanz schriftlich befragten Referenzpersonen - Schwiegereltern und Schwägerin des Beschwerdegegners - haben das Vorhandensein von mündlichen Deutschkenntnissen bejaht; C._______ und Y._______ haben dem Schwiegersohn bzw. Schwager sogar bescheinigt, sehr gut bzw. fliessend und mit ausreichendem Wortschatz deutsch sprechen zu können. Während ihm die Schwiegereltern C._______ und D._______ generell bestätigten, Freundschaften und Kontakte mit Schweizern zu pflegen, äusserte Y._______ die Meinung, ihr Schwager habe eher wenig Kontakt zu Schweizer Bürgern (vgl. hierzu die drei Referenzschreiben; Aktenstück 3 der vorinstanzlichen Akten). Die Vorinstanz ist aufgrund der erteilten Auskünfte davon ausgegangen, dass die deutschen Sprachkenntnisse von A._______ für dessen erleichterte Einbürgerung genügten, dass aber andernfalls ein entsprechendes Manko durch andere Elemente kompensiert würde. In diesem Zusammenhang hat das BFM darauf verwiesen, dass sich A._______ mündlich auch auf Französisch ausdrücken könne. Wie weit dessen Französischkenntnisse reichen und ob sie im beruflichen und sonstigen sozialen Umfeld überhaupt genutzt werden können, ist jedoch fraglich. Anhaltspunkte hierzu fehlen. Vorliegend kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige fehlende deutsche Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners durch vorhandene französische aufgewogen werden könnten.

8. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration von A._______ in Abrede stellt, gab dem Bundesverwaltungsgericht Anlass zu weiteren Abklärungen, die gemäss Art. 12 Bst. c VwVG durch schriftliche Befragungen von X._______ und C._______ als Auskunftspersonen erfolgten. 8.1. X._______ hat den ihr übersandten Fragenkatalog ausführlich und unter Erläuterung des vom Beschwerdegegner am 4. Februar 2009 absolvierten (deutschsprachigen) Einstufungstests beantwortet. Dieser Test umfasse das Spektrum Alphabetisierung bis Kompetenzniveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (im Folgenden: GER). Dem Niveau A2 entsprächen die schriftlichen Sprachkenntnisse A._______s; dieser könne kurzen Zeitungstexten zum Tagesgeschehen wichtige Informationen entnehmen oder in Texten mit Illustrationen die Hauptinformation verstehen. Die mündlichen Fähigkeiten seien demgegenüber besser und entsprächen dem Kompetenzniveau B1. A._______ könne sich fliessend über verschiedene Themen verständlich ausdrücken und das Gespräch aufrecht erhalten. Er habe einen ausreichenden Wortschatz, um sich, manchmal mit Hilfe von Umschreibungen, über verschiedene Themen zu unterhalten. Um sein schriftliches Defizit aufzuarbeiten, nehme er seit dem 16. Februar 2009 - einmal wöchentlich für 45 Minuten - Einzelunterricht im Lesen und Schreiben. 8.2. Der an C._______ gerichtete Fragenkatalog bezieht sich insbesondere auf die von A._______ ausgeübten Funktionen im Arbeitsbetrieb und die hierzu erforderlichen Sprachkompetenzen. C._______ hat hierzu erläutert, A._______ sei Schichtführer von zwei bis drei Arbeitern; er spreche mit ihnen, den anderen Arbeitskollegen und seinen Vorgesetzten deutsch. Bei Schichtwechsel finde im Hinblick auf den Produktionsablauf jeweils eine Besprechung mit dem vorherigen Schichtführer statt. A._______ sei bei seiner Arbeit auch auf das Lesen und Verstehen deutschsprachiger Texte angewiesen; er lese Produktionsdatenblätter, Verpackungsvorschriften und auf den Bildschirmen der Spritzmaschinen und Roboter die Daten und Störungen. A._______ gebe sich Mühe, die deutsche Sprache zu lernen, und frage nach, wenn er etwas nicht verstehe. 8.3. Der vom Europarat entwickelte GER dient dazu, die Kooperation der Bildungseinrichtungen in den verschiedenen Ländern zu fördern und damit die gegenseitige Anerkennung der sprachlichen Qualifikationen zu vereinfachen. Für die Praxis des Fremdsprachenunterrichts stellt er ein Bezugsinstrument dar. Er unterscheidet drei Hauptniveaus mit weiteren Unterteilungen: Die A-Niveaus stehen für eine elementare, die B-Niveaus für eine selbständige und die C-Niveaus für eine kompetente Sprachanwendung. Der GER findet auch im schweizerischen Ausländerrecht Erwähnung bzw. Anwendung; beispielsweise werden für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung - als Zeichen der erfolgreichen Integration - grundsätzlich Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau A2 des GER verlangt (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 8.4. Wie sich aus den von X._______ und C._______ erteilten Auskünften ergibt, kann sich A._______ - gegebenenfalls mittels Umschreibungen oder nach Rückfragen seinerseits - problemlos auf Deutsch verständigen. X._______ hat dessen sprachliche Fähigkeiten auf dem Kompetenzniveau B1 des GER eingeordnet. Diese Einstufung ist angesichts der von C._______ geschilderten Arbeitsabläufe und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Kommunikation nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich auch angesichts der von Y._______ gegenüber dem BFM erteilten Referenzauskünfte. Die schriftlichen Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners liegen - was von keiner Seite bestritten wird - auf einem tieferen Niveau. Sie reichen den Angaben C._______s zufolge aber aus, um die im Arbeitskontext erforderlichen schriftlichen Informationen zu verstehen. X._______ hat die schriftliche Sprachkompetenz von A._______ mit A2 bezeichnet. Auch dies ist nachvollziehbar.

9. Es entspricht der Regel, dass bei um Integration bemühten Ausländern die kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) ausgeprägter sind als die schriftliche Sprachbeherrschung (Schreiben). Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen, wenn Sprachbeherrschung zur Voraussetzung für eine rechtliche Besserstellung gemacht wird. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass bildungsferne Gesuchsteller nicht diskriminiert werden dürfen; für diesen Personenkreis dürfen daher keine unerfüllbaren Anforderungen an die schriftliche Sprachbeherrschung gestellt werden. In diesem Zusammenhang - allerdings in einem Fall der ordentlichen Einbürgerung und im Hinblick auf die gerügte Verletzung der Gemeindeautonomie - hat es das Bundesgericht für zulässig erachtet, wenn von kantonaler Seite aus die nicht zu überschreitende Grenze beim Kompetenzniveau A2 angesetzt wird; bei den kommunikativen Fähigkeiten (Verstehen, Sprechen) dürfe hingegen ein Niveau von B1 bis B2 verlangt werden (BGE 137 I 235 E. 3.4 S. 243 ff.). 9.1. In diesem Rahmen bewegen sich - den eingeholten Auskünften zufolge - die Kompetenzen des Beschwerdegegners, der nicht um ordentliche, sondern nur um erleichterte Einbürgerung nachgesucht hat. Die Beschwerdeführerin hält C._______ und X._______ jedoch für nicht hinreichend glaubwürdig, dies mit der Begründung, dass zwischen ihnen und A._______ eine enge persönliche Beziehung bestehe. 9.2. Die schriftlichen Angaben beider Auskunftspersonen sind allerdings von Distanz und Sachlichkeit geprägt. C._______ hat das Kommunikationsfeld, in dem sich sein Schwiegersohn bewegt, klar umrissen und im Einzelnen dargelegt, welche schriftlichen Informationen dieser während des Arbeitsbetriebs verstehen muss. Dessen sprachliche Einschränkungen hat C._______ nicht verschwiegen und erwähnt, dass bei Verständnisproblemen Nachfragen erfolgten. Schliesslich kann den Auskünften C._______s entnommen werden, dass A._______ seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten noch nicht ausschöpfen konnte, dies offensichtlich aufgrund der für die anvisierte Tätigkeit noch nicht genügenden Sprachkenntnisse (vgl. hierzu auch das Referenzschreiben D._______s vom 31. August 2009; Aktenstück 3 der vorinstanzlichen Akten). X._______ hat ebenfalls - und sogar ausführlich - zu den vorhandenen sprachlichen Defiziten des Beschwerdegegners Stellung genommen und auf dessen daraus resultierenden Entschluss, bei ihr Einzelunterricht im Lesen und Schreiben zu nehmen, hingewiesen. Dafür, dass die Lehrer-Schüler-Beziehung die Objektivität ihrer Angaben beeinflusst hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, warum die Beurteilungen durch die Einbürgerungskommission eher nachvollziehbar und glaubhaft sein sollten als diejenigen der Sprachlehrerin X._______. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. April 2010 aufgefordert, ihre eigenen teils widersprüchlichen Bewertungen zu erläutern. Es hat darauf hingewiesen, dass auf Seite 4 ihres Erhebungsberichts die Kenntnisse einer Landessprache gänzlich verneint würden, der Inhalt der nachfolgenden Seite aber auf zumindest geringe Deutschkenntnisse von A._______ schliessen lasse. Zudem würden auf Seite 6 ihres Gesprächs- und Entscheidprotokolls die Bemühungen bei der Anwendung der deutschen Sprache als genügend bezeichnet. Das dazugehörige Beurteilungsblatt halte insoweit fest, dass sich der Bewerber mit gewissen Personen auf Deutsch unterhalte und deutschsprachige Zeitungen lese; die befragende Person der Einbürgerungskommission habe diese Angaben auch als glaubhaft bezeichnet. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung, zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Der von ihr angewendete Massstab zur Beurteilung der Sprach-kenntnisse des Beschwerdegegners ist aufgrund dessen nicht nachvollziehbar und erscheint willkürlich. Sie hat im Übrigen in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2010 die Meinung geäussert, das von X._______ betreffend Textverständnis und schriftlicher Ausdrucksfähigkeit attestierte Kompetenzniveau A2 entspreche auch ihrer eigenen Einschätzung und sei damit ungenügend. Letzteres wird durch die vorherigen Erwägungen widerlegt. 9.3. Angesichts der durchgeführten schriftlichen Befragung der Auskunftspersonen, aber auch angesichts des nicht plausiblen Ergebnisses der von der Einbürgerungskommission Romanshorn vorgenommen Erhebungen ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten unzureichenden Sprachkenntnisse A._______s nicht nachgewiesen sind. Aus den vorhergehenden Erwägungen ergibt sich, dass dessen sprachliche Fähigkeiten als Schlüsselkompetenz genügen, um die weiteren Anforderungen an die Integration - Streitpunkt ist seine soziale Eingliederung - erfüllen zu können.

10. A._______ kann, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. März 2010 eingeräumt hat, in beruflicher Hinsicht als integriert gelten. Den vorinstanzlichen Akten - die Stellungnahmen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau eingeschlossen - ist zu entnehmen, dass dieser ausserhalb der Familie eher wenige persönliche Beziehungen unterhält. Der Parteivertreter hat in seiner an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 6. November 2009 aber immerhin die vollständigen Namen und Adressen dreier Personen genannt, zu denen die Eheleute (...) im üblichen Rahmen Kontakt hielten. Zwei der aufgezählten Personen gehören auch den Unterlagen der Einbürgerungskommission Romanshorn zufolge zum engeren Bekanntenkreis von A._______. Schriftlich hat dieser gegenüber der Kommission zwei weitere Bekannte, mit denen regelmässig Kontakt gepflegt werde, genannt (vgl. Seite 4 des Gesprächs- und Entscheidprotokolls sowie das Formular Persönliche Erklärung anlässlich des Gesprächs mit der Kommission; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Seine insgesamt vier Personen umfassende schriftliche Aufzählung ist mit Fehlern behaftet und unvollständig. 10.1. Die Beschwerdeführerin hält A._______ für unzureichend integriert, dies aus der Überzeugung heraus, dass sich seine sozialen Kontakte auf den engsten Familienkreis der Ehefrau beschränkten. Letzteres ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zu bezweifeln. Die Beschwer­deführerin hat dem Beschwerdegegner angelastet, kaum mehr als den Vornamen seiner Bekannten zu kennen (vgl. S. 6 des Erhebungsberichts; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Dieser Umstand kann jedoch auf dessen eingeschränkte schriftliche Sprachkompetenz zurückgeführt werden und ist kein Indiz dafür, dass A._______ ausserhalb der Familie nur oberflächliche Bekanntschaften pflegen würde. Die von seiner Seite ausgewiesenen Kontakte sind zwar nicht zahlreich, allerdings ist fraglich, ob für die als Tatbestandsmerkmal der erleichterten Einbürgerung genannte Voraussetzung der Integration mehr verlangt werden darf. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich bemängelt, dass A._______ keinem Verein angehöre und nicht am Dorfleben teilnehme (vgl. Zusammenfassung auf S. 5 des Erhebungsberichts; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Hierzu ist jedoch zum einen festzustellen, dass Vereinszugehörigkeit nicht mehr als ein Indiz für die Integration sein kann; ihr Fehlen lässt, wie von Seiten des Beschwerdegegners zu Recht betont wird, nicht auf das Gegenteil schliessen. Zum anderen gibt es vielfältige Möglichkeiten der Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben. A._______ hat gegenüber der Einbürgerungskommission immerhin angegeben, sich per Zeitung über die Ereignisse in der Gemeinde zu informieren. Seinen dortigen Angaben ist auch zu entnehmen, dass er an einer 1. August-Feier sowie an Veranstaltungen am Bodensee teilgenommen hat (vgl. Seite 5 des Gesprächs- und Entscheidprotokolls, Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). 10.2. Die somit durchaus bestehenden Interessen am öffentlichen Leben hat die Beschwerdeführerin offenbar von vornherein als ungenügend erachtet. Sie hat geltend gemacht, die Einbürgerungskommission habe sich nur an die Empfehlungen gehalten, die das BFM den kantonalen Behörden mit Rundschreiben vom 26. Mai 2005 unterbreitet habe, und im eigenen Erhebungsbericht das entsprechende Muster des BFM verwendet. Letzteres trifft zwar zu; die Einbürgerungskommission hat ihre abschliessende Beurteilung aber auf die Beantwortung zusätzlicher Fragen abgestützt, die auf die ordentliche Einbürgerung zugeschnitten sind und beispielsweise umfassende Kenntnisse der schweizerischen Geographie, Geschichte und Kultur voraussetzen (vgl. insbesondere Fragenkatalog A.3 und A.6 des Gesprächs- und Entscheidprotokolls; Aktenstück 2 der vorinstanzlichen Akten). Derartige Kenntnisse entsprechen einer höheren Stufe der Übernahme Schweizer Lebensart und ergeben sich erst infolge vorausgegangener Integration (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660). Aufgrund dessen ist festzustellen, dass die Einbürgerungskommission nicht nur an die Sprachkenntnisse des Beschwerdegegners, sondern auch an das Vorhandensein weiterer Integrationsfaktoren zu hohe Anforderungen gestellt hat. 10.3. Vor dem gesamten Hintergrund ergibt sich das Bild, dass A._______ beruflich eingegliedert ist, in seiner Schwiegerfamilie gut aufgenommen wurde, zusammen mit seiner Ehefrau Bekanntschaften pflegt, sich für die Belange seiner Wohnortgemeinde interessiert und an öffentlichen Anlässen teilnimmt. Er kann aufgrund dessen als integriert betrachten werden. Der ihm in Aussicht gestellte Wechsel vom Schicht- zum normalen Arbeitsbetrieb sowie seine Rolle als Vater eines Kleinkindes werden zweifelsohne auch dazu führen, dass er in Zukunft mehr als bisher am gesellschaftlichen Leben partizipieren kann.

11. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis als rechtmässig zu bestätigen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen.

12. Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

13. Dem am Verfahren beteiligten Beschwerdegegner ist zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 8 - 10 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: