Erleichterte Einbürgerung
Sachverhalt
A. Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am 9. August 2013 in Zürich die somalische Staatsangehörige Y._______ (geb. [...]), die am 7. Dezember 2010 das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung erworben hatte. Am gleichen Tag nahm der Beschwerdeführer Wohnsitz bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich. Zuvor hatte er seit dem Jahr 2009 im Kanton St. Gallen gewohnt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/4 ff.). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer, dem im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, am 29. März 2017 um erleichterte Einbürgerung (SEM act. 1/9). Seinem Gesuch fügte er die für das Verfahren erforderlichen und von ihm bzw. von seiner Ehefrau (mit-) unterzeichneten Formulare bei (Ermächtigung zur Einholung von Auskünften, Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft, Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung [SEM act. 1/7 ff.]). C. Am 23. Mai 2017 beauftragte das SEM das Gemeindeamt des Kantons Zürich (nachfolgend Gemeindeamt) sowie das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen mit der Erstellung von Erhebungsberichten (SEM act. 2 und 3). D. In der Folge stellte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen dem SEM den Bericht der Ortsbürgergemeinde A._______ vom 27. Juni 2017 zu (SEM act. 4/25). E. Mit Schreiben vom 21. November 2017 übermittelte das Gemeindeamt dem SEM den Erhebungsbericht sowie weitere Aktenstücke. Gestützt auf die eingereichten Akten sprach sich das Gemeindeamt gegen die erleichterte Einbürgerung aus, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner mässigen Deutschkenntnisse sowie ungenügender Kenntnisse der schweizerischen Verhältnisse nicht integriert zu sein scheine (SEM act. 5/27 ff.). F. Mit Schreiben vom 15. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Angabe von Referenzpersonen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit auf (SEM act. 6/55). Nach Erhalt zweier Referenzen informierte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2018 über den Umstand, dass sich der Kanton Zürich negativ zu seiner Integration geäussert habe. Dies aufgrund seiner geringen Kenntnisse der deutschen Sprache, welche auch den Kontakt mit der Bevölkerung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde erschweren würde. Überdies sei den Erhebungen zu entnehmen, dass er nicht genügend mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut sei. Ihm wurde alsdann die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM act. 10/65). G. Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen, insbesondere zu seinen Sprachkenntnissen und seinen Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern zu. Er machte zudem geltend, dass er Deutsch gut verstehe und das Niveau B1 erreicht habe. Sein Kontakt zur Bevölkerung sei eingeschränkt, da er beruflich stark eingespannt sei. An seinem Arbeitsort könne er seinen Wortschatz kaum weiterentwickeln, da viele Mitarbeitende ursprünglich aus Thailand stammen würden. Auch sei es ihm nicht möglich in seiner Freizeit Vereinsaktivitäten nachzugehen. Er pflege jedoch besonders in der Nachbarschaft mit vielen Menschen regelmässig Kontakt (SEM act. 12). H. Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM darüber informiert, dass sein Gesuch zwecks Erstellung eines Ergänzungsberichts an die kantonale Behörde übermittelt werde (SEM act. 13). Gleichentags beauftragte die Vorinstanz das Gemeindeamt mit der Erstellung eines weiteren Berichts zur Ergänzung des Erhebungsberichts (SEM act. 14/84). I. In der Folge stellte das Gemeindeamt der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Februar 2019 den Ergänzungsbericht der Stadtpolizei Zürich zu und teilte dem SEM gleichzeitig mit, die Integration des Beschwerdeführers scheine sich seit dem letzten Polizeibesuch nicht verbessert zu haben, weshalb es das Gesuch um erleichterte Einbürgerung erneut ablehne (SEM act. 15/86). J. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass die erneuten polizeilichen Erhebungen nicht ergeben hätten, dass sich seine Integrationsbemühungen seit dem ersten Polizeibesuch entscheidend verändert hätten. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen und gewährte ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme (SEM act. 16). K. Der Beschwerdeführer äusserte sich - nunmehr rechtlich vertreten - mit Schreiben vom 22. Juli 2019. Zudem reichte er weitere Dokumente (Kursbestätigung «Zürich kennen», diverse Schreiben Nachbarschaftshilfe) zu den Akten (SEM act. 23/112). L. In einem weiteren Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer zusammenfassend mit, dass es aufgrund einer gesamthaften Würdigung seines Einbürgerungsgesuchs zum Schluss komme, die rechtlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vollständig erfüllt, weswegen es ihm erneut empfahl, das Gesuch zurückzuziehen. Gleichzeitig gewährte es ihm wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme (SEM act. 26/125 ff.). M. Mit Eingabe vom 24. September 2020 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung und beantragte überdies die Weiterbehandlung des Einbürgerungsgesuchs bzw. eventualiter den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM act. 33/136 ff.). N. Mit Schreiben vom 24. November 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer erneut mit, dass es an seiner Ablehnung festhalte. Ihm wurde überdies die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen oder den Erlass eines kostenpflichtigen (negativen) Entscheids zu verlangen (SEM act. 34). O. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 37/149). P. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab, da es erhebliche Zweifel an dessen Integration habe (SEM act. 40). Q. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei erleichtert einzubürgern (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). R. Nachdem er mit Zwischenverfügung vom 18. März 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter beantragte er die Erstreckung der Frist (BVGer act. 2 und 4). S. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 ab und erstreckte die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (BVGer act. 5). T. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). U. Mit Replik vom 16. August 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung (BVGer act. 10). V. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Der Beschwerdeführer hat sein Einbürgerungsgesuch aber noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG).
E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG)
E. 3 Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
E. 4 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsrecht allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhebungen durchführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (siehe Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.).
E. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Vor-aussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Die Frage, ob die Voraussetzungen auch zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein müssen, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu BGE 140 II 65 E. 2.1 sowie Urteile 1C_117/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.4 und 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.3). Vorliegend braucht darüber jedoch nicht entschieden zu werden.
E. 5.2 Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss. Es wird dabei nicht erwartet, dass die ausländische Person ihre kulturelle Eigenart aufgibt (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 S. 659 f. m.H.). Ebenso wenig wird von ihr verlangt, dass sie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Dies ist ein Erfordernis für die ordentliche Einbürgerung (Art. 14 Bst. b aBüG), bei der an den Bewerber strengere, über die Integration hinausgehende Anforderungen gestellt werden als bei der erleichterten Einbürgerung (Art. 26 ff. aBüG). Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Falle erleichterter Einbürgerungen von einem bereits bestehenden besonderen Bezug zur Schweiz ausgegangen wird. Dementsprechend wird bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 aBüG vermutet, dass schon aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Gatten eine enge Bindung zur Schweiz besteht (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660 f. m.H.). Der Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 27 aBüG erleichtert einbürgern zu lassen, liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310).
E. 5.3 Inhaltlich zeichnet sich Integration durch die Fähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in diesem Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG). Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen Leben des Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit unzureichend integriert ist (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 S. 660 m.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2021 auf die kantonalen Erhebungen und führt dazu aus, aus den Berichten der Stadtpolizei Zürich gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor schlecht Deutsch spreche, obwohl er seit über zwölf Jahren in der Schweiz lebe und zwischen 2013 und 2016 verschiedene Sprachkurse besucht habe. So habe der Polizeibeamte anlässlich des ersten Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 festgestellt, dass eine Verständigung mit ihm schlecht möglich gewesen sei, obwohl er rund ein Jahr zuvor ein Sprachzertifikat (telc Deutsch B1) mit dem Ergebnis «ausreichend» erworben habe. Bei der zweiten Befragung vom 15. Januar 2019 habe der Polizeibeamte festgehalten, dass eine rudimentäre Verständigung zwar möglich sei, aber er teilweise habe nachfragen müssen, damit es zu keinen Ungereimtheiten bei der Unterhaltung gekommen sei. Der Wortschatz des Beschwerdeführers sei weiterhin als bescheiden eingestuft worden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stelle das Lesen der Gratiszeitung «20 Minuten» überdies keinen genügenden Nachweis für hinreichende Sprachkenntnisse dar. Aufgrund der getätigten Erhebungen falle vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer nur unwesentliche Fortschritte in seinen Deutschkenntnissen erzielt habe und die Zeit zwischen den beiden Einbürgerungsgesprächen nicht zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse genutzt habe. Zudem verfüge er gemäss den Abklärungen lediglich über ein geringes Grundwissen über die Schweiz und informiere sich nur wenig über die schweizerischen Gegebenheiten. Er habe kaum Sehenswürdigkeiten in der Stadt Zürich aufzählen können. Er pflege wenige Kontakte zur Schweizer Bevölkerung und nehme kaum an gesellschaftlichen Anlässen teil. Seine Kenntnisse über das politische System der Schweiz, die Geografie, Geschichte und Kultur würden als bescheiden bezeichnet. Dass der Beschwerdeführer nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei, keine Steuerausstände und keine Betreibungen oder Verlustscheine habe und sich nie etwas habe zu Schulden kommen lassen, ändere daran nichts. Die erleichterte Einbürgerung setze zwingend voraus, dass die gesuchstellende Person integriert sei.
E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen ein, die Darstellung im Erhebungsbericht sei unrichtig. Er habe sehr wohl Kontakt zur Schweizer Bevölkerung. Er engagiere sich in der Nachbarschaftshilfe, was er auch belegt habe. Überdies interessiere er sich für seinen Wohnort Zürich, also für seine nähere Umgebung, und sein soziales Umfeld. Er habe mittels Urkunden belegt, dass er den geforderten Sprachtest bestanden habe. Weiter zeige das regelmässige Lesen der Zeitung «20 Minuten», dass er über eine gute Sprachkompetenz verfüge. Bedenken an seiner Sprachkompetenz habe überdies lediglich der befragende Polizeibeamte geäussert, der für eine derartige Einschätzung gar nicht kompetent sei. Dass allenfalls habe nachgefragt werden müssen, liege oft auch an der schlechten Fragestellung. Das Sprachzertifikat könne nicht einfach von einem Laien angezweifelt werden. Es dürfe dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit seiner Frau Somali spreche.
E. 6.3 Das SEM macht mit Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, die dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 attestierte Sprachfähigkeit liege über dem Level, welche von einer gesuchstellenden Person im Verfahren der erleichterten Einbürgerung nach den Bestimmungen des aBüG verlangt worden sei. Allerdings müssten die erworbenen Sprachkenntnisse während des Einbürgerungsgesprächs nachgewiesen werden, was ihm nicht gelungen sei. Dass sich trotz der erworbenen Sprachdiplome Verständigungsschwierigkeiten ergeben hätten, veranschauliche folgende Antwort des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 zur Frage, was der Nationalfeiertag sei. So habe er geantwortet, es handle sich um Ostern, Weihnachten und Happy New Year. Immerhin sei seine diesbezügliche Antwort anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 2019 korrekt gewesen. Auch sei die behauptete Lektüre der Zeitung «20 Minuten» ungenügend, um sich Kenntnisse über die Schweiz anzueignen. Dem Beschwerdeführer sei am 15. Januar 2019 das politische System der Schweiz nach wie vor unbekannt gewesen und er habe ausser dem Flughafen Kloten keine weiteren Sehenswürdigkeiten in der Schweiz nennen können. Offensichtlich habe ihn erst die Ablehnung seines Gesuches am 14. Juli 2020 dazu bewogen, sich um seine Integration zu bemühen und konkrete Anstrengungen zu unternehmen. Ziel des Einbürgerungsverfahrens könne aber nicht sein, bestehende Defizite zu korrigieren. Vielmehr werde von der einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfülle. Er habe die Einbürgerungsvoraussetzungen trotz des nachträglich besuchten Kurses «Zürich kennen» und der Anmeldung bei der Nachbarschaftshilfe weder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch während des Verfahrens erfüllt.
E. 6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, bei seinem Sprachzertifikat handle es sich um ein Dokument, welches in vergleichbaren Fällen so eingefordert werde. Wenn es nicht vorliege, könne die Prüfung auch nicht in Frage gestellt werden. E contrario sei das Zertifikat als genügend im Sinne eines Integrationskriteriums zu akzeptieren. Seine Antwort zu den Feiertagen sei im Übrigen kaum falsch. Anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 2019 habe er den Nationalfeiertag gekannt. Die schlechte Sprachfähigkeit sei in diesem Verfahren lediglich von einem Polizeibeamten festgehalten worden, welcher zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung weder befugt noch befähigt sei. Er arbeite zudem in einem [...] Restaurant in der Küche, wo ein Grossteil der Belegschaft Ausländer seien. Sein Interesse an seinem Wohnort sei mit der Teilnahme am Kurs «Zürich kennen» hinreichend dargetan.
E. 7 Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a aBüG in der Schweiz integriert ist. Das SEM beanstandet die ungenügenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, seine bescheidenen Grundkenntnisse über die Schweiz, betreffend lokale und schweizerische Sehenswürdigkeiten sowie den Umstand, dass er nur wenige Kontakte zur Schweizer Bevölkerung pflege und kaum an gesellschaftlichen Anlässen teilnehme.
E. 7.1 Den vorinstanzlichen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
E. 7.1.1 Der Beschwerdeführer hat bereits vor Einreichung seines Einbürgerungsgesuchs zahlreiche Deutschkurse absolviert. Vom 13. Mai 2013 bis 19. Juli 2013 besuchte er in der Klubschule Migros den Kurs «Deutsch mit Beschäftigung», den er mit Zertifikat (Gesamtbeurteilung «Deutsch Stufe A2» sehr gut») abschloss. Insbesondere wurde sein mündlicher und schriftlicher Ausdruck als sehr gut bewertet (SEM act. 12/78). Ein Zertifikat vom 25. Juli 2013 bestätigt den Besuch des Kurses «Start Deutsch 2» (Niveau A2). Er erreichte darin 69 von maximal 100 Punkten, was dem Prädikat «ausreichend» entspricht (vgl. dazu https://www.dsh-germany.com/_downloads/certificates/telc/pdf/telc-deutsch-a2-uebungstest.pdf [SEM act. 12/71]). Zudem besuchte er bei der Stiftung ECAP mehrere «Deutschkurse am Samstag» (SEM act. 12/71 ff.): vom 10. Januar 2015 bis 28. März 2015 Kurs Niveau A2.2 (48 Lektionen à 50 Minuten), vom 25. April 2015 bis 11. Juli 2015 Kurs Niveau B1.1 (48 Lektionen à 50 Minuten), vom 29. August 2015 bis 5. Dezember 2015 Kurs Niveau B.1.2 (60 Lektionen à 50 Minuten) und vom 9. Januar 2016 bis 2. April 2016 Kurs Niveau B1.2 (48 Lektionen à 50 Minuten). Eingereicht wurde zudem ein Zertifikat vom 7. November 2016 über einen durchgeführten Kurs «telc Deutsch B1», welchen er ebenfalls mit dem Prädikat «ausreichend» abschloss, wobei er in der mündlichen Prüfung 50 von insgesamt 75 Punkten erreichte (SEM act. 12/70).
E. 7.1.2 Dem Erhebungsbericht vom 21. November 2017 ist demgegenüber zu entnehmen, dass anlässlich der damaligen Befragung durch einen Polizeibeamten eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer schlecht möglich gewesen sei. Präzisierend wurde ausgeführt, eine rudimentäre Verständigung sei mit ihm gut möglich gewesen, aber aufgrund seiner Antworten müsse angenommen werde, dass er gewisse Fragen nur teilweise verstanden habe. Die Zeit zum Erlernen der deutschen Sprache habe er bis anhin nicht wirklich genutzt, was auch mit den mittelmässigen Kenntnissen seiner Schweizer Ehefrau zu tun habe (SEM act. 5/40 ff.). Die Vor-instanz sah sich in der Folge zur Einholung eines Ergänzungsberichts veranlasst, wobei die Befragung des Beschwerdeführers wiederum durch denselben Polizeibeamten erfolgte. Letzterer gab im Bericht vom 15. Februar 2019 an, der Beschwerdeführer könne sich mit ihm verständigen, bemerkte aber gleichzeitig, dass dieser zu Hause ausschliesslich Somali spreche. Ein rudimentäres Alltagsgespräch sei möglich, wobei sein Wortschatz als bescheiden einzustufen sei. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer könne sich zwar verständigen, aber es müsse teilweise nachgefragt werden, damit es zu keinen Ungereimtheiten bei der Unterhaltung komme. Seit dem letzten Gespräch im Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besucht oder seine Sprachkenntnisse anderweitig verbessert (SEM act. 15/89 ff.).
E. 7.2 Zwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die entsprechenden Abklärungen bzw. die Erstellung des Erhebungsberichts durch die Wohngemeinde des Beschwerdeführers und die dortigen Polizeibehörden vorgenommen wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3866/2018 vom 2. März 2020 E. 4.3 sowie Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.1). Allerdings kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass im vorliegenden Fall - wie auch bereits von der Vorinstanz festgestellt (vgl. BVGer act. 8) - eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer zahlreichen (nachgewiesenen) Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen und den Ausführungen im Erhebungs- bzw. Ergänzungsbericht besteht. Immerhin erreichte der Beschwerdeführer gemäss Zertifikat vom 7. November 2016 das Sprachniveau B1, womit er grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich auf einfache und zusammenhängende Weise im Alltag, auf Reisen und im eigenen Interessensgebiet zu verständigen (vgl. https://www.telc.net/pruefungsteilnehmende/sprachpruefungen/pruefungen/detail/zertifikat-deutsch-telc-deutsch-b1.html). Das SEM räumte diesbezüglich denn auch selbst ein, dass die dem Beschwerdeführer attestierten Sprachfähigkeiten über dem Level von elementaren Sprachkenntnissen liegen, die von einer gesuchstellenden Person im Verfahren der erleichterten Einbürgerung nach den Bestimmungen des aBüG verlangt würden (zur Anforderung an das Sprachniveau vgl. auch Urteil des BVGer C-3033/2010 vom 13. Juni 2012 E. 7.1.1 - 7.1.2; siehe dazu auch nach neuem Recht geltender Art. 6 Abs.1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [SR 141.01]). Gleichzeitig stellte es sich jedoch auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die erworbenen Sprachkenntnisse während des Gesprächs mit dem Polizeibeamten nachzuweisen (vgl. Vernehmlassung S. 2 zu Ziff. 2.3.2).
E. 7.3 Vor dem Hintergrund der zahlreichen nachgewiesenen Bemühungen des Beschwerdeführers und seines im Jahr 2016 erreichten Sprachniveaus B1 erscheint dieses Vorbringen hingegen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere kann an dieser Stelle nicht unbeachtet bleiben, dass die Wertungen des Polizisten sowohl im Erhebungsbericht wie auch im Ergänzungsbericht lediglich in zusammenfassender Form erfolgten. Diese lassen daher einen gewissen Interpretationsspielraum zu und sind nicht geeignet, auftretende Unklarheiten auszuräumen. So bleibt offen, wieso zwar mit dem Beschwerdeführer eine rudimentäre Verständigung gut möglich sein sollte, aber gleichzeitig beanstandet wird, er habe gewisse Fragen nur teilweise verstanden. Auch im Ergänzungsbericht heisst es, der Beschwerdeführer habe sich verständigen können, aber teilweise habe nachgefragt werden müssen. Daraus kann jedenfalls nicht ohne weiteres abgeleitet werden, er habe keine Kenntnisse einer Landessprache, die es ihm gestatten würden, sich mit seinem schweizerischen Umfeld angemessen zu verständigen. Dass eine zusammenfassende Darstellung im Erhebungsbericht zu Problemen führen kann, ergibt sich im Übrigen auch aus dem ab 1. Juli 2019 gültigen Dokument «Weisungen Erhebungsberichte» des SEM, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Wortprotokoll zu führen ist, wenn sich im Verlauf des persönlichen Gesprächs herausstellt, dass dem Bewerber das Gespräch wegen sprachlicher Verständigungsprobleme erheblich erschwert wird (vgl. Rz. 17 ebenda). Als ungünstig erweist sich in casu zudem der Umstand, dass beide Berichte vom gleichen Polizeibeamten erstellt wurden. Im Übrigen kann der Aussage des Polizeibeamten im Erhebungsbericht vom 17. Oktober 2017, der Beschwerdeführer habe seine Zeit zum Erlernen der deutschen Sprache nicht wirklich genutzt (SEM act. 5/45), angesichts der Aktenlage nicht zugestimmt werden (vgl. E. 7.1.1). Auch lässt seine Aussage, die Ehefrau (welche die Schweizer Staatsangehörigkeit durch ordentliche Einbürgerung erworben hatte) habe mittelmässige Deutschkenntnisse (SEM act. 5/45), nicht ausschliessen, dass er anlässlich der Gespräche erhöhte Ansprüche an die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers stellte.
E. 7.4 Kommt hinzu, dass die (damalige) Vorgesetzte des Beschwerdeführers in ihrem am 11. Mai 2018 beim SEM eingegangenen Referenzschreiben ausdrücklich geltend machte, dass sich der Beschwerdeführer sehr um die Beherrschung der Sprache bemühe (SEM act. 8/57). Auf Beschwerdeebene wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen Corona-Einschränkungen entlassen worden sei. Deswegen habe er diverse Kurse absolviert (BVGer act. 4). Dem Attest vom 14. Dezember 2020 für den Fachkurs für Unterhaltsreinigung ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktiv und engagiert am Kursunterricht teilgenommen habe. Gemäss Zertifikat für den Grundkurs [...] seien die theoretischen Grundlagen anhand eines schriftlichen Tests erfolgreich geprüft worden. Auch dies ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über Sprachkompetenzen verfügen dürfte, die es ihm ermöglichen, sich im Alltagsleben verständlich zu machen. Schliesslich berücksichtigte das SEM erschwerende Umstände im Hinblick auf das Erlernen der deutschen Sprache nicht. So ist bereits die langjährige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Officemitarbeiter (Casserolier) in einem [...] Restaurant mit Mitarbeitenden aus unterschiedlichen Nationen und entsprechend dem Tätigkeitsprofil mit wenig Kontakt zu Menschen der sprachlichen Weiterentwicklung nicht unbedingt förderlich. Das SEM hat sich damit bei seiner Beurteilung der Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers auf die negative Beurteilung der Wohngemeinde abgestützt und es dabei versäumt, die sich aus den Akten ergebenden positiven Anhaltspunkte vertieft zu überprüfen und in diesem Rahmen weitere Abklärungen vorzunehmen.
E. 7.5 Schliesslich sind den Akten auch weitere Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in die schweizerischen Lebensverhältnisse integriert hat. So wurde sowohl im Erhebungsbericht wie auch im Ergänzungsbericht festgehalten, dass er Kontakte zu seinen Nachbarn hat (SEM act. 5/43, SEM act. 15/92). Er selbst machte mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 geltend, in seinem Umfeld, besonders in seiner Nachbarschaft, würden viele Menschen leben, mit denen er regelmässig zu tun habe (SEM act. 12/68). Dass es sich bei den Nachbarn gemäss den Ausführungen im Bericht vom 15. Februar 2019 um Personen handle, die einen Migrationshintergrund hätten (SEM act.15/92), ist dabei insofern nicht von Belang, als daraus nicht abgeleitet werden kann, die Nachbarn seien nicht in schweizerische Verhältnisse integriert bzw. verfügten nicht (auch) über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die Vorinstanz ist hierauf nicht eingegangen. Da die von der Wohngemeinde erstellten Berichte zwar relativ spärliche, aber durchaus nicht gegen eine Integration sprechende Angaben enthalten, wären auch dazu weitere Abklärungen unerlässlich gewesen, um den entscheiderheblichen Sachverhalt zu vervollständigen.
E. 7.6 Dass der Beschwerdeführer kaum an gesellschaftlichen Anlässen teilnimmt, spricht demgegenüber für sich allein genommen, nicht gegen seine Integration. Soweit ihm mangelhaftes Wissen über politische, geographische, geschichtliche und kulturelle Gegebenheiten der Schweiz vorgeworfen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass derartige Defizite vorab vom Erfordernis des Vertrautseins mit den schweizerischen Verhältnissen nach Art. 14 Bst. b aBüG erfasst sind und deshalb zwar im Kontext der ordentlichen Einbürgerung von Bedeutung sein können, eine Verweigerung der erleichterten Einbürgerung hingegen nicht rechtfertigen.
E. 7.7 Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass die unsubstanziierte Aussage des Beschwerdeführers, die in der kantonalen Erhebung festgehaltene Verbindung zu seinem angeblich islamistisch geprägten Onkel sei zumindest sublim in die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung eingeflossen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3.3), jeglicher Grundlage entbehrt. Das SEM erklärte denn auch ausdrücklich, es habe bei der Beurteilung des Gesuchs nicht auf dieses Sachverhaltselement abgestellt (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021 S. 8 sowie Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 S. 2). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich.
E. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich erstellt ist und nicht eindeutig feststeht, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Vorstehende Erwägungen zeigen, dass eine soziale Integration des Beschwerdeführers gemäss der Aktenlage nicht unwahrscheinlich erscheint. In diesem Sinne sind die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände nicht differenziert genug. Vielmehr erfordern seine tatsächlichen sprachlichen Kompetenzen und die Ausgestaltung seines Privatlebens zusätzliche Abklärungen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die übrigen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung zu prüfen.
E. 8 Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1161/2021 Urteil vom 6. April 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) heiratete am 9. August 2013 in Zürich die somalische Staatsangehörige Y._______ (geb. [...]), die am 7. Dezember 2010 das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung erworben hatte. Am gleichen Tag nahm der Beschwerdeführer Wohnsitz bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich. Zuvor hatte er seit dem Jahr 2009 im Kanton St. Gallen gewohnt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/4 ff.). B. Gestützt auf die Ehe ersuchte der Beschwerdeführer, dem im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, am 29. März 2017 um erleichterte Einbürgerung (SEM act. 1/9). Seinem Gesuch fügte er die für das Verfahren erforderlichen und von ihm bzw. von seiner Ehefrau (mit-) unterzeichneten Formulare bei (Ermächtigung zur Einholung von Auskünften, Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft, Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung [SEM act. 1/7 ff.]). C. Am 23. Mai 2017 beauftragte das SEM das Gemeindeamt des Kantons Zürich (nachfolgend Gemeindeamt) sowie das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen mit der Erstellung von Erhebungsberichten (SEM act. 2 und 3). D. In der Folge stellte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen dem SEM den Bericht der Ortsbürgergemeinde A._______ vom 27. Juni 2017 zu (SEM act. 4/25). E. Mit Schreiben vom 21. November 2017 übermittelte das Gemeindeamt dem SEM den Erhebungsbericht sowie weitere Aktenstücke. Gestützt auf die eingereichten Akten sprach sich das Gemeindeamt gegen die erleichterte Einbürgerung aus, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner mässigen Deutschkenntnisse sowie ungenügender Kenntnisse der schweizerischen Verhältnisse nicht integriert zu sein scheine (SEM act. 5/27 ff.). F. Mit Schreiben vom 15. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Angabe von Referenzpersonen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit auf (SEM act. 6/55). Nach Erhalt zweier Referenzen informierte das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2018 über den Umstand, dass sich der Kanton Zürich negativ zu seiner Integration geäussert habe. Dies aufgrund seiner geringen Kenntnisse der deutschen Sprache, welche auch den Kontakt mit der Bevölkerung und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde erschweren würde. Überdies sei den Erhebungen zu entnehmen, dass er nicht genügend mit den schweizerischen Gegebenheiten vertraut sei. Ihm wurde alsdann die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (SEM act. 10/65). G. Der Beschwerdeführer stellte der Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen, insbesondere zu seinen Sprachkenntnissen und seinen Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern zu. Er machte zudem geltend, dass er Deutsch gut verstehe und das Niveau B1 erreicht habe. Sein Kontakt zur Bevölkerung sei eingeschränkt, da er beruflich stark eingespannt sei. An seinem Arbeitsort könne er seinen Wortschatz kaum weiterentwickeln, da viele Mitarbeitende ursprünglich aus Thailand stammen würden. Auch sei es ihm nicht möglich in seiner Freizeit Vereinsaktivitäten nachzugehen. Er pflege jedoch besonders in der Nachbarschaft mit vielen Menschen regelmässig Kontakt (SEM act. 12). H. Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM darüber informiert, dass sein Gesuch zwecks Erstellung eines Ergänzungsberichts an die kantonale Behörde übermittelt werde (SEM act. 13). Gleichentags beauftragte die Vorinstanz das Gemeindeamt mit der Erstellung eines weiteren Berichts zur Ergänzung des Erhebungsberichts (SEM act. 14/84). I. In der Folge stellte das Gemeindeamt der Vorinstanz mit Eingabe vom 15. Februar 2019 den Ergänzungsbericht der Stadtpolizei Zürich zu und teilte dem SEM gleichzeitig mit, die Integration des Beschwerdeführers scheine sich seit dem letzten Polizeibesuch nicht verbessert zu haben, weshalb es das Gesuch um erleichterte Einbürgerung erneut ablehne (SEM act. 15/86). J. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass die erneuten polizeilichen Erhebungen nicht ergeben hätten, dass sich seine Integrationsbemühungen seit dem ersten Polizeibesuch entscheidend verändert hätten. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen und gewährte ihm gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme (SEM act. 16). K. Der Beschwerdeführer äusserte sich - nunmehr rechtlich vertreten - mit Schreiben vom 22. Juli 2019. Zudem reichte er weitere Dokumente (Kursbestätigung «Zürich kennen», diverse Schreiben Nachbarschaftshilfe) zu den Akten (SEM act. 23/112). L. In einem weiteren Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer zusammenfassend mit, dass es aufgrund einer gesamthaften Würdigung seines Einbürgerungsgesuchs zum Schluss komme, die rechtlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vollständig erfüllt, weswegen es ihm erneut empfahl, das Gesuch zurückzuziehen. Gleichzeitig gewährte es ihm wiederum die Möglichkeit zur Stellungnahme (SEM act. 26/125 ff.). M. Mit Eingabe vom 24. September 2020 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung und beantragte überdies die Weiterbehandlung des Einbürgerungsgesuchs bzw. eventualiter den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (SEM act. 33/136 ff.). N. Mit Schreiben vom 24. November 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer erneut mit, dass es an seiner Ablehnung festhalte. Ihm wurde überdies die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen oder den Erlass eines kostenpflichtigen (negativen) Entscheids zu verlangen (SEM act. 34). O. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (SEM act. 37/149). P. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab, da es erhebliche Zweifel an dessen Integration habe (SEM act. 40). Q. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. März 2021 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, er sei erleichtert einzubürgern (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). R. Nachdem er mit Zwischenverfügung vom 18. März 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war, ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter beantragte er die Erstreckung der Frist (BVGer act. 2 und 4). S. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. April 2021 ab und erstreckte die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (BVGer act. 5). T. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). U. Mit Replik vom 16. August 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung (BVGer act. 10). V. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Der Beschwerdeführer hat sein Einbürgerungsgesuch aber noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG)
3. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).
4. Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsrecht allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhebungen durchführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (siehe Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Vor-aussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Die Frage, ob die Voraussetzungen auch zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt sein müssen, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. dazu BGE 140 II 65 E. 2.1 sowie Urteile 1C_117/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.4 und 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.3). Vorliegend braucht darüber jedoch nicht entschieden zu werden. 5.2 Das schweizerische Ausländer- und Bürgerrecht versteht als Integration die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen. Integration wird als gegenseitiger Annäherungsprozess betrachtet, bei dem auf beiden Seiten auch ein entsprechender Wille vorhanden sein muss. Es wird dabei nicht erwartet, dass die ausländische Person ihre kulturelle Eigenart aufgibt (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 S. 659 f. m.H.). Ebenso wenig wird von ihr verlangt, dass sie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Dies ist ein Erfordernis für die ordentliche Einbürgerung (Art. 14 Bst. b aBüG), bei der an den Bewerber strengere, über die Integration hinausgehende Anforderungen gestellt werden als bei der erleichterten Einbürgerung (Art. 26 ff. aBüG). Der Unterschied liegt darin begründet, dass im Falle erleichterter Einbürgerungen von einem bereits bestehenden besonderen Bezug zur Schweiz ausgegangen wird. Dementsprechend wird bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 aBüG vermutet, dass schon aufgrund der Ehe mit einem Schweizer Gatten eine enge Bindung zur Schweiz besteht (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.3 S. 660 f. m.H.). Der Möglichkeit, sich gestützt auf Art. 27 aBüG erleichtert einbürgern zu lassen, liegt der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293 Ziff. 22.13 S. 310). 5.3 Inhaltlich zeichnet sich Integration durch die Fähigkeit zu einer selbständigen Lebensführung sowie durch das Interesse und die Teilhabe am öffentlichen und sozialen Leben aus. Sprachkenntnisse haben in diesem Rahmen die Funktion einer Schlüsselkompetenz (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG). Ihr Fehlen ist Indiz dafür, dass der Betreffende am sozialen Leben des Gastlandes nicht teilnehmen kann oder will und damit unzureichend integriert ist (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.2 S. 660 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz verweist in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2021 auf die kantonalen Erhebungen und führt dazu aus, aus den Berichten der Stadtpolizei Zürich gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach wie vor schlecht Deutsch spreche, obwohl er seit über zwölf Jahren in der Schweiz lebe und zwischen 2013 und 2016 verschiedene Sprachkurse besucht habe. So habe der Polizeibeamte anlässlich des ersten Gesprächs mit dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2017 festgestellt, dass eine Verständigung mit ihm schlecht möglich gewesen sei, obwohl er rund ein Jahr zuvor ein Sprachzertifikat (telc Deutsch B1) mit dem Ergebnis «ausreichend» erworben habe. Bei der zweiten Befragung vom 15. Januar 2019 habe der Polizeibeamte festgehalten, dass eine rudimentäre Verständigung zwar möglich sei, aber er teilweise habe nachfragen müssen, damit es zu keinen Ungereimtheiten bei der Unterhaltung gekommen sei. Der Wortschatz des Beschwerdeführers sei weiterhin als bescheiden eingestuft worden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers stelle das Lesen der Gratiszeitung «20 Minuten» überdies keinen genügenden Nachweis für hinreichende Sprachkenntnisse dar. Aufgrund der getätigten Erhebungen falle vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer nur unwesentliche Fortschritte in seinen Deutschkenntnissen erzielt habe und die Zeit zwischen den beiden Einbürgerungsgesprächen nicht zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse genutzt habe. Zudem verfüge er gemäss den Abklärungen lediglich über ein geringes Grundwissen über die Schweiz und informiere sich nur wenig über die schweizerischen Gegebenheiten. Er habe kaum Sehenswürdigkeiten in der Stadt Zürich aufzählen können. Er pflege wenige Kontakte zur Schweizer Bevölkerung und nehme kaum an gesellschaftlichen Anlässen teil. Seine Kenntnisse über das politische System der Schweiz, die Geografie, Geschichte und Kultur würden als bescheiden bezeichnet. Dass der Beschwerdeführer nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei, keine Steuerausstände und keine Betreibungen oder Verlustscheine habe und sich nie etwas habe zu Schulden kommen lassen, ändere daran nichts. Die erleichterte Einbürgerung setze zwingend voraus, dass die gesuchstellende Person integriert sei. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen ein, die Darstellung im Erhebungsbericht sei unrichtig. Er habe sehr wohl Kontakt zur Schweizer Bevölkerung. Er engagiere sich in der Nachbarschaftshilfe, was er auch belegt habe. Überdies interessiere er sich für seinen Wohnort Zürich, also für seine nähere Umgebung, und sein soziales Umfeld. Er habe mittels Urkunden belegt, dass er den geforderten Sprachtest bestanden habe. Weiter zeige das regelmässige Lesen der Zeitung «20 Minuten», dass er über eine gute Sprachkompetenz verfüge. Bedenken an seiner Sprachkompetenz habe überdies lediglich der befragende Polizeibeamte geäussert, der für eine derartige Einschätzung gar nicht kompetent sei. Dass allenfalls habe nachgefragt werden müssen, liege oft auch an der schlechten Fragestellung. Das Sprachzertifikat könne nicht einfach von einem Laien angezweifelt werden. Es dürfe dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, dass er mit seiner Frau Somali spreche. 6.3 Das SEM macht mit Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, die dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 attestierte Sprachfähigkeit liege über dem Level, welche von einer gesuchstellenden Person im Verfahren der erleichterten Einbürgerung nach den Bestimmungen des aBüG verlangt worden sei. Allerdings müssten die erworbenen Sprachkenntnisse während des Einbürgerungsgesprächs nachgewiesen werden, was ihm nicht gelungen sei. Dass sich trotz der erworbenen Sprachdiplome Verständigungsschwierigkeiten ergeben hätten, veranschauliche folgende Antwort des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2017 zur Frage, was der Nationalfeiertag sei. So habe er geantwortet, es handle sich um Ostern, Weihnachten und Happy New Year. Immerhin sei seine diesbezügliche Antwort anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 2019 korrekt gewesen. Auch sei die behauptete Lektüre der Zeitung «20 Minuten» ungenügend, um sich Kenntnisse über die Schweiz anzueignen. Dem Beschwerdeführer sei am 15. Januar 2019 das politische System der Schweiz nach wie vor unbekannt gewesen und er habe ausser dem Flughafen Kloten keine weiteren Sehenswürdigkeiten in der Schweiz nennen können. Offensichtlich habe ihn erst die Ablehnung seines Gesuches am 14. Juli 2020 dazu bewogen, sich um seine Integration zu bemühen und konkrete Anstrengungen zu unternehmen. Ziel des Einbürgerungsverfahrens könne aber nicht sein, bestehende Defizite zu korrigieren. Vielmehr werde von der einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfülle. Er habe die Einbürgerungsvoraussetzungen trotz des nachträglich besuchten Kurses «Zürich kennen» und der Anmeldung bei der Nachbarschaftshilfe weder im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch während des Verfahrens erfüllt. 6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, bei seinem Sprachzertifikat handle es sich um ein Dokument, welches in vergleichbaren Fällen so eingefordert werde. Wenn es nicht vorliege, könne die Prüfung auch nicht in Frage gestellt werden. E contrario sei das Zertifikat als genügend im Sinne eines Integrationskriteriums zu akzeptieren. Seine Antwort zu den Feiertagen sei im Übrigen kaum falsch. Anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 2019 habe er den Nationalfeiertag gekannt. Die schlechte Sprachfähigkeit sei in diesem Verfahren lediglich von einem Polizeibeamten festgehalten worden, welcher zu einer solchen Sachverhaltsfeststellung weder befugt noch befähigt sei. Er arbeite zudem in einem [...] Restaurant in der Küche, wo ein Grossteil der Belegschaft Ausländer seien. Sein Interesse an seinem Wohnort sei mit der Teilnahme am Kurs «Zürich kennen» hinreichend dargetan.
7. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a aBüG in der Schweiz integriert ist. Das SEM beanstandet die ungenügenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, seine bescheidenen Grundkenntnisse über die Schweiz, betreffend lokale und schweizerische Sehenswürdigkeiten sowie den Umstand, dass er nur wenige Kontakte zur Schweizer Bevölkerung pflege und kaum an gesellschaftlichen Anlässen teilnehme. 7.1 Den vorinstanzlichen Akten ist Folgendes zu entnehmen: 7.1.1 Der Beschwerdeführer hat bereits vor Einreichung seines Einbürgerungsgesuchs zahlreiche Deutschkurse absolviert. Vom 13. Mai 2013 bis 19. Juli 2013 besuchte er in der Klubschule Migros den Kurs «Deutsch mit Beschäftigung», den er mit Zertifikat (Gesamtbeurteilung «Deutsch Stufe A2» sehr gut») abschloss. Insbesondere wurde sein mündlicher und schriftlicher Ausdruck als sehr gut bewertet (SEM act. 12/78). Ein Zertifikat vom 25. Juli 2013 bestätigt den Besuch des Kurses «Start Deutsch 2» (Niveau A2). Er erreichte darin 69 von maximal 100 Punkten, was dem Prädikat «ausreichend» entspricht (vgl. dazu https://www.dsh-germany.com/_downloads/certificates/telc/pdf/telc-deutsch-a2-uebungstest.pdf [SEM act. 12/71]). Zudem besuchte er bei der Stiftung ECAP mehrere «Deutschkurse am Samstag» (SEM act. 12/71 ff.): vom 10. Januar 2015 bis 28. März 2015 Kurs Niveau A2.2 (48 Lektionen à 50 Minuten), vom 25. April 2015 bis 11. Juli 2015 Kurs Niveau B1.1 (48 Lektionen à 50 Minuten), vom 29. August 2015 bis 5. Dezember 2015 Kurs Niveau B.1.2 (60 Lektionen à 50 Minuten) und vom 9. Januar 2016 bis 2. April 2016 Kurs Niveau B1.2 (48 Lektionen à 50 Minuten). Eingereicht wurde zudem ein Zertifikat vom 7. November 2016 über einen durchgeführten Kurs «telc Deutsch B1», welchen er ebenfalls mit dem Prädikat «ausreichend» abschloss, wobei er in der mündlichen Prüfung 50 von insgesamt 75 Punkten erreichte (SEM act. 12/70). 7.1.2 Dem Erhebungsbericht vom 21. November 2017 ist demgegenüber zu entnehmen, dass anlässlich der damaligen Befragung durch einen Polizeibeamten eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer schlecht möglich gewesen sei. Präzisierend wurde ausgeführt, eine rudimentäre Verständigung sei mit ihm gut möglich gewesen, aber aufgrund seiner Antworten müsse angenommen werde, dass er gewisse Fragen nur teilweise verstanden habe. Die Zeit zum Erlernen der deutschen Sprache habe er bis anhin nicht wirklich genutzt, was auch mit den mittelmässigen Kenntnissen seiner Schweizer Ehefrau zu tun habe (SEM act. 5/40 ff.). Die Vor-instanz sah sich in der Folge zur Einholung eines Ergänzungsberichts veranlasst, wobei die Befragung des Beschwerdeführers wiederum durch denselben Polizeibeamten erfolgte. Letzterer gab im Bericht vom 15. Februar 2019 an, der Beschwerdeführer könne sich mit ihm verständigen, bemerkte aber gleichzeitig, dass dieser zu Hause ausschliesslich Somali spreche. Ein rudimentäres Alltagsgespräch sei möglich, wobei sein Wortschatz als bescheiden einzustufen sei. Weiter führte er aus, der Beschwerdeführer könne sich zwar verständigen, aber es müsse teilweise nachgefragt werden, damit es zu keinen Ungereimtheiten bei der Unterhaltung komme. Seit dem letzten Gespräch im Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer keinen Deutschkurs besucht oder seine Sprachkenntnisse anderweitig verbessert (SEM act. 15/89 ff.). 7.2 Zwar ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die entsprechenden Abklärungen bzw. die Erstellung des Erhebungsberichts durch die Wohngemeinde des Beschwerdeführers und die dortigen Polizeibehörden vorgenommen wurden (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3866/2018 vom 2. März 2020 E. 4.3 sowie Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.1). Allerdings kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass im vorliegenden Fall - wie auch bereits von der Vorinstanz festgestellt (vgl. BVGer act. 8) - eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer zahlreichen (nachgewiesenen) Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen und den Ausführungen im Erhebungs- bzw. Ergänzungsbericht besteht. Immerhin erreichte der Beschwerdeführer gemäss Zertifikat vom 7. November 2016 das Sprachniveau B1, womit er grundsätzlich in der Lage sein sollte, sich auf einfache und zusammenhängende Weise im Alltag, auf Reisen und im eigenen Interessensgebiet zu verständigen (vgl. https://www.telc.net/pruefungsteilnehmende/sprachpruefungen/pruefungen/detail/zertifikat-deutsch-telc-deutsch-b1.html). Das SEM räumte diesbezüglich denn auch selbst ein, dass die dem Beschwerdeführer attestierten Sprachfähigkeiten über dem Level von elementaren Sprachkenntnissen liegen, die von einer gesuchstellenden Person im Verfahren der erleichterten Einbürgerung nach den Bestimmungen des aBüG verlangt würden (zur Anforderung an das Sprachniveau vgl. auch Urteil des BVGer C-3033/2010 vom 13. Juni 2012 E. 7.1.1 - 7.1.2; siehe dazu auch nach neuem Recht geltender Art. 6 Abs.1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [SR 141.01]). Gleichzeitig stellte es sich jedoch auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die erworbenen Sprachkenntnisse während des Gesprächs mit dem Polizeibeamten nachzuweisen (vgl. Vernehmlassung S. 2 zu Ziff. 2.3.2). 7.3 Vor dem Hintergrund der zahlreichen nachgewiesenen Bemühungen des Beschwerdeführers und seines im Jahr 2016 erreichten Sprachniveaus B1 erscheint dieses Vorbringen hingegen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere kann an dieser Stelle nicht unbeachtet bleiben, dass die Wertungen des Polizisten sowohl im Erhebungsbericht wie auch im Ergänzungsbericht lediglich in zusammenfassender Form erfolgten. Diese lassen daher einen gewissen Interpretationsspielraum zu und sind nicht geeignet, auftretende Unklarheiten auszuräumen. So bleibt offen, wieso zwar mit dem Beschwerdeführer eine rudimentäre Verständigung gut möglich sein sollte, aber gleichzeitig beanstandet wird, er habe gewisse Fragen nur teilweise verstanden. Auch im Ergänzungsbericht heisst es, der Beschwerdeführer habe sich verständigen können, aber teilweise habe nachgefragt werden müssen. Daraus kann jedenfalls nicht ohne weiteres abgeleitet werden, er habe keine Kenntnisse einer Landessprache, die es ihm gestatten würden, sich mit seinem schweizerischen Umfeld angemessen zu verständigen. Dass eine zusammenfassende Darstellung im Erhebungsbericht zu Problemen führen kann, ergibt sich im Übrigen auch aus dem ab 1. Juli 2019 gültigen Dokument «Weisungen Erhebungsberichte» des SEM, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Wortprotokoll zu führen ist, wenn sich im Verlauf des persönlichen Gesprächs herausstellt, dass dem Bewerber das Gespräch wegen sprachlicher Verständigungsprobleme erheblich erschwert wird (vgl. Rz. 17 ebenda). Als ungünstig erweist sich in casu zudem der Umstand, dass beide Berichte vom gleichen Polizeibeamten erstellt wurden. Im Übrigen kann der Aussage des Polizeibeamten im Erhebungsbericht vom 17. Oktober 2017, der Beschwerdeführer habe seine Zeit zum Erlernen der deutschen Sprache nicht wirklich genutzt (SEM act. 5/45), angesichts der Aktenlage nicht zugestimmt werden (vgl. E. 7.1.1). Auch lässt seine Aussage, die Ehefrau (welche die Schweizer Staatsangehörigkeit durch ordentliche Einbürgerung erworben hatte) habe mittelmässige Deutschkenntnisse (SEM act. 5/45), nicht ausschliessen, dass er anlässlich der Gespräche erhöhte Ansprüche an die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers stellte. 7.4 Kommt hinzu, dass die (damalige) Vorgesetzte des Beschwerdeführers in ihrem am 11. Mai 2018 beim SEM eingegangenen Referenzschreiben ausdrücklich geltend machte, dass sich der Beschwerdeführer sehr um die Beherrschung der Sprache bemühe (SEM act. 8/57). Auf Beschwerdeebene wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen Corona-Einschränkungen entlassen worden sei. Deswegen habe er diverse Kurse absolviert (BVGer act. 4). Dem Attest vom 14. Dezember 2020 für den Fachkurs für Unterhaltsreinigung ist dabei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aktiv und engagiert am Kursunterricht teilgenommen habe. Gemäss Zertifikat für den Grundkurs [...] seien die theoretischen Grundlagen anhand eines schriftlichen Tests erfolgreich geprüft worden. Auch dies ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich über Sprachkompetenzen verfügen dürfte, die es ihm ermöglichen, sich im Alltagsleben verständlich zu machen. Schliesslich berücksichtigte das SEM erschwerende Umstände im Hinblick auf das Erlernen der deutschen Sprache nicht. So ist bereits die langjährige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Officemitarbeiter (Casserolier) in einem [...] Restaurant mit Mitarbeitenden aus unterschiedlichen Nationen und entsprechend dem Tätigkeitsprofil mit wenig Kontakt zu Menschen der sprachlichen Weiterentwicklung nicht unbedingt förderlich. Das SEM hat sich damit bei seiner Beurteilung der Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers auf die negative Beurteilung der Wohngemeinde abgestützt und es dabei versäumt, die sich aus den Akten ergebenden positiven Anhaltspunkte vertieft zu überprüfen und in diesem Rahmen weitere Abklärungen vorzunehmen. 7.5 Schliesslich sind den Akten auch weitere Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in die schweizerischen Lebensverhältnisse integriert hat. So wurde sowohl im Erhebungsbericht wie auch im Ergänzungsbericht festgehalten, dass er Kontakte zu seinen Nachbarn hat (SEM act. 5/43, SEM act. 15/92). Er selbst machte mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 geltend, in seinem Umfeld, besonders in seiner Nachbarschaft, würden viele Menschen leben, mit denen er regelmässig zu tun habe (SEM act. 12/68). Dass es sich bei den Nachbarn gemäss den Ausführungen im Bericht vom 15. Februar 2019 um Personen handle, die einen Migrationshintergrund hätten (SEM act.15/92), ist dabei insofern nicht von Belang, als daraus nicht abgeleitet werden kann, die Nachbarn seien nicht in schweizerische Verhältnisse integriert bzw. verfügten nicht (auch) über die schweizerische Staatsangehörigkeit. Die Vorinstanz ist hierauf nicht eingegangen. Da die von der Wohngemeinde erstellten Berichte zwar relativ spärliche, aber durchaus nicht gegen eine Integration sprechende Angaben enthalten, wären auch dazu weitere Abklärungen unerlässlich gewesen, um den entscheiderheblichen Sachverhalt zu vervollständigen. 7.6 Dass der Beschwerdeführer kaum an gesellschaftlichen Anlässen teilnimmt, spricht demgegenüber für sich allein genommen, nicht gegen seine Integration. Soweit ihm mangelhaftes Wissen über politische, geographische, geschichtliche und kulturelle Gegebenheiten der Schweiz vorgeworfen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass derartige Defizite vorab vom Erfordernis des Vertrautseins mit den schweizerischen Verhältnissen nach Art. 14 Bst. b aBüG erfasst sind und deshalb zwar im Kontext der ordentlichen Einbürgerung von Bedeutung sein können, eine Verweigerung der erleichterten Einbürgerung hingegen nicht rechtfertigen. 7.7 Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass die unsubstanziierte Aussage des Beschwerdeführers, die in der kantonalen Erhebung festgehaltene Verbindung zu seinem angeblich islamistisch geprägten Onkel sei zumindest sublim in die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung eingeflossen (vgl. Beschwerde Ziff. 2.3.3), jeglicher Grundlage entbehrt. Das SEM erklärte denn auch ausdrücklich, es habe bei der Beurteilung des Gesuchs nicht auf dieses Sachverhaltselement abgestellt (vgl. Verfügung vom 11. Februar 2021 S. 8 sowie Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 S. 2). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich. 7.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich erstellt ist und nicht eindeutig feststeht, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Vorstehende Erwägungen zeigen, dass eine soziale Integration des Beschwerdeführers gemäss der Aktenlage nicht unwahrscheinlich erscheint. In diesem Sinne sind die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände nicht differenziert genug. Vielmehr erfordern seine tatsächlichen sprachlichen Kompetenzen und die Ausgestaltung seines Privatlebens zusätzliche Abklärungen. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die übrigen Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung zu prüfen.
8. Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: