opencaselaw.ch

F-3151/2019

F-3151/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-18 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) ist lettische Staatsangehörige und hält sich seit dem Jahr 2005 in der Schweiz auf. Am 11. November 2011 heiratete sie im Kanton Appenzell I.Rh. den Schweizer Bürger X._______ (geb. [...]). Sie ist im Besitze einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung B. Ihr Ehemann ist Geschäftsführer der «Y._______» in /_______/SG, einer Eventfirma, in welcher die Beschwerdeführerin seit der Heirat als Angestellte in verschiedenen Funktionen tätig ist. B. Am 19. Januar 2015 (Eingang bei der Vorinstanz) ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) als Ehegattin eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). C. In der Folge holte die Vorinstanz zwei Berichte des Wohnkantons Appenzell I.Rh. zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ein (Bericht vom 11. Juni 2015 [SEM act. 6/20] und Ergänzungsbericht vom 15. November 2015 [SEM act. 10/46]). Den Berichten liess sich unter anderem entnehmen, dass das Ehepaar im Jahr 2015 Steuerausstände hatte und gegen die Gesuchstellerin in der Zeitspanne von Mai 2011 bis Juni 2015 drei Betreibungen eingeleitet worden waren. Ferner wurde darin darauf hingewiesen, dass die Eheleute nur ihre Meldeadresse in Appenzell hatten, jedoch hauptsächlich am Firmensitz im Kanton St. Gallen wohnten (SEM act. 10). D. D.a Nachdem sich der Ehemann der Gesuchstellerin zweimal nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, bat das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. November 2016 um einen aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie den Nachweis, dass sämtliche Steuerausstände beglichen worden seien. Ferner wurde sie darum ersucht, zur Wohnsituation Stellung zu nehmen (SEM act. 16). Dieser Aufforderung kam sie am 31. Dezember 2016, unter Vorlage eines blanken Betreibungsregisterauszuges, teilweise nach; die verlangte Steuerbescheinigung reichte sie aber nicht ein. Bei dieser Gelegenheit zog sie in Erwägung, sich entweder scheiden zu lassen oder gemeinsam mit ihrem Gatten rechtlich gegen die Verschleppung des Einbürgerungsverfahrens vorzugehen (SEM act. 17). D.b Auf entsprechende Nachfragen hin erklärte die Gesuchstellerin am 5. Juli 2017, ihr Ehemann habe finanzielle Schwierigkeiten, unterliege der Lohnpfändung und sei deshalb mit der Bezahlung von Steuern in Verzug. Sie lebten in Gütertrennung. Aus diesem Grunde finde sie die vorinstanzliche Haltung nicht richtig (SEM act. 20). D.c Nachdem die Vorinstanz der Gesuchstellerin am 10. August 2017 nochmals die Notwendigkeit der ausstehenden Steuerbescheinigung für die Weiterbehandlung des Einbürgerungsgesuches in Erinnerung gerufen hatte (SEM act. 21), tat ihr Ehemann mit Schreiben vom 29. August 2017 seinen Unmut über die Führung des Einbürgerungsverfahrens Kund. Er versuche seit Jahren, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Es wäre einfacher, sich scheiden zu lassen, damit seine Gattin den Schweizer Pass erhielte (SEM act. 22). D.d Am 31. August 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein guter finanzieller Leumund eine unabdingbare Voraussetzung für eine erleichterte Einbürgerung darstelle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, solange sie und ihr Ehemann Steuerschulden hätten, wofür sie solidarisch hafteten. Gleichzeitig gewährte das SEM der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör und empfahl ihr, das Gesuch zurückzuziehen (SEM act. 23). D.e Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 liess die Gesuchstellerin gegenüber dem SEM verlauten, die Steuerschulden seien mittlerweile getilgt worden. Die entsprechende Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung ging am 30. Oktober 2017 bei der Vorinstanz ein (SEM act. 24 und 25). E. E.a Aufgrund dieser Bescheinigung beauftragte das SEM den Wohnkanton am 4. Januar 2018 mit der Erstellung eines Ergänzungsberichts (SEM act. 27). Dieser lag am 26. Februar 2018 vor. Aus den getätigten Erhebungen ging hervor, dass gegen den Ehemann der Gesuchstellerin zwischen Februar 2008 und November 2017 zahlreiche Betreibungen eingeleitet worden waren, auf seinen Namen ungetilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 6'377'551.65 bestanden und dass die Steuern der Jahre 2011, 2012, 2014 und 2015 auf dem Betreibungsweg hatten eingefordert werden müssen (SEM act. 29). E.b Die gewonnenen Erkenntnisse veranlassten die Vorinstanz in den folgenden Monaten zu weiteren Abklärungen. Hierbei forderte sie von der Gesuchstellerin eine Reihe zusätzlicher Belege zur wirtschaftlichen Situation der Eheleute und wies wiederum darauf hin, dass besagte Unterlagen für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unerlässlich seien (SEM act. 32, 36, 39, 40 und 42) E.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte sukzessive einen Teil der verlangten Unterlagen nach, hob den Status der Gütertrennung hervor, in welchem sie lebte und hielt in mehreren Stellungnahmen dagegen, die Schulden des Ehemannes könnten ihr nicht zur Last gelegt werden, weshalb ihr das Schweizer Bürgerrecht nun endlich zu erteilen sei. Wenn nötig, werde sie dieses Ziel mittels Scheidung erreichen (SEM act. 34, 37, 41 und 43). F. F.a Am 15. Februar 2019 gelangte die Vorinstanz erneut an die Beschwerdeführerin, informierte sie dahingehend, dass sie für die laufenden Bedürfnisse der Familie trotz Gütertrennung solidarisch hafte und listete die noch fehlenden Dokumente für die Prüfung der Angelegenheit auf (SEM act. 44). F.b Mit Schreiben vom 2. März 2019 hielten die Eheleute insbesondere fest, es bestünden keine Betreibungen oder Verlustscheine aus laufenden Bedürfnissen der Familie, für welche die Beschwerdeführerin solidarisch hafte. Der Eingabe lagen unter anderem den Ehegatten betreffende Betreibungsregisterauszüge bei (SEM act. 45). F.c Das SEM seinerseits teilte der Beschwerdeführerin am 2. April 2019 aufs Neue mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch wegen Betreibungen und Verlustscheinen, für welche sie solidarisch hafte, abzuweisen und setzte ihr Frist zur Stellungnahme (SEM act. 46). F.d Am 1. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids (SEM act. 47). G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab (SEM act. 48). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Ablehnung ihres Einbürgerungsgesuchs sei rückgängig zu machen. Des Weiteren habe das SEM alle offenen Punkte zusammenzustellen, und es seien ihr vernünftige Fristen für deren Erledigung anzusetzen (BVGer act. 1). Die Beschwerdeeingabe war mit einer Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung vom 8. Februar 2019 betreffend beglichener Steuerausstände und der Kopie eines Ersuchens des Ehegatten vom 20. Juni 2019 an die Z._______ um Steuererlass ergänzt. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). J. Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019 am eingereichten Rechtsmittel fest (BVGer act. 12). Mit der Replik wurden weitere, sich auf die finanzielle Situation des Ehemannes der Gesuchstellerin beziehende Beweismittel (Auszüge aus dem Betreibungsregister, Verlustschein-Journal, Korrespondenz mit Gläubigern, etc.) ins Recht gelegt. K. Am 7. Oktober 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem zweiten Schriftenwechsel ein (BVGer act. 13). Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 äusserte sich das SEM zur Replik sowie den nachgereichten Unterlagen und sprach sich, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer act. 14). Am 28. November 2019 machte die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkungen Gebrauch (BVGer act. 16). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Die Beschwerdeführerin hat ihr Einbürgerungsgesuch noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG; AS 1952 1087) zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG).

E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2).

E. 4.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 Abs. 1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1).

E. 4.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 und 309). In der Praxis wird von einer einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten haben muss. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren hängig sein. Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört gemäss ständiger Rechtsprechung auch die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten, also ein einwandfreier finanzieller beziehungsweise betreibungsrechtlicher Leumund. Konkret heisst dies, dass bei hängigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, keine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen werden darf. Vorbehalten bleiben Schulden und Verlustscheine, für welche der ausländische Ehegatte nicht selber verantwortlich ist und für die er nicht solidarisch haftet (vgl. Urteil des BGer 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3 sowie Urteile des BVGer F-6253/2019 vom 6. Juli 2020 E. 4.2, F-378/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2 und F-4635/2016 vom 14. September 2017 E. 3; siehe auch Handbuch "Bürgerrecht" für Gesuche bis 31.12.2017, publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration < http://www.sem.admin.ch> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 4, Ziff. 4.7.3).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst Aspekte, welche die Durchführung des Verfahrens der erleichterten Einbürgerung betreffen (Verfahrensdauer, wiederholtes Einfordern von Belegen seitens des SEM, unfaire Verfahrensführung, Vorwurf der «Zuckerbrot Politik»). Mit den gestellten Rechtsbegehren erhebt sie in diesem Zusammenhang sinngemäss die Rüge, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt habe (siehe Sachverhalt Bst. H).

E. 5.2 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsrecht allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhebungen durchführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (siehe zuletzt Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 140 I 60 E. 3.3) ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des BVGer F-1066/2019 vom 22. September 2020 E. 5.2 m.H.).

E. 5.3 Die Vorinstanz hatte nach der Einreichung des Einbürgerungsgesuches (Januar 2015) bei der zuständigen kantonalen Behörde zwei Erhebungsberichte eingeholt und Referenzpersonen kontaktiert. Nachdem sich aufgrund der Erhebungsberichte vom 11. Juni 2015 und 15. November 2015 herausgestellt hatte, dass gegen die Beschwerdeführerin Betreibungen eingeleitet worden waren und die Eheleute Steuerausstände auswiesen, tätigte das SEM die für das Einbürgerungsverfahren notwendigen weiteren Erhebungen. Im Vordergrund stand hierbei die Klärung der finanziellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person, aufgrund der ehelichen Solidarhaftung aber ebenso diejenigen ihres erheblich verschuldeten Ehemannes. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben, ihre wirtschaftliche Situation mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Hierbei machte das SEM sie in seinen jeweiligen Schreiben darauf aufmerksam, welche Unterlagen benötigt würden und weshalb sie für die Weiterbehandlung des Gesuches massgebend seien. Obwohl die Beschwerdeführerin wusste, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht, kam sie den diesbezüglichen Aufforderungen, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, nur teilweise oder mit Verzögerung nach (siehe dazu Sachverhalt Bst. D, E und F). Sie begründete dies insbesondere damit, im Güterstand der Gütertrennung zu leben, weshalb es nicht nötig sei, ihren Ehemann miteinzubeziehen. Dass nicht sie selbst den Rahmen vorgeben kann, in welchem die gemachten Angaben bzw. das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen sind, schien sie dabei zu übersehen. Wie sich dem Verfahrensablauf entnehmen lässt, ist die Vorinstanz ihren Abklärungspflichten zu den einbürgerungsrechtlich relevanten und strittigen Tatsachen in der Folge nachgekommen und hat am 22. Mai 2019 einen Entscheid getroffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist mithin genügend erstellt. Insoweit die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2019 um einen anfechtbaren materiellen Entscheid ersuchte (SEM act. 47), erweist sich ihr beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren, das SEM habe alle offenen Punkte zusammenzustellen und zur Zufriedenheit beider Parteien zu erledigen, im Übrigen als widersprüchlich.

E. 5.4 Was die Verfahrensführung als solche anbelangt, so hat das Einbürgerungsverfahren zweifellos lange gedauert. Wie eben dargetan (siehe E. 5.3 hiervor), zogen sich die Abklärungen namentlich wegen der unübersichtlichen und sich fortlaufend ändernden finanziellen Situation auf Seiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie deren eigenen prozessualen Verhaltens mit dem bloss sukzessiven Einreichen von Beweismitteln in die Länge. Das SEM hat ihr indessen bereits am 31. August 2017 signalisiert, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben seien (SEM act. 23). Weil die ausstehende Bescheinigung betreffend beglichener Steuerschulden anschliessend nachgereicht wurde (SEM act. 24 und 25), erachtete die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen als angezeigt und holte einen Ergänzungsbericht ein. Die Erhebungen brachten zum Vorschein, dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin offene Betreibungen und Verlustscheine in erheblicher Höhe bestanden (SEM act. 29). Folgerichtig galt es danach noch die Thematik der Solidarhaftung unter Ehegatten zu prüfen. Nach diversen Schriftenwechseln erliess das SEM schliesslich die angefochtene Verfügung. Im beschriebenen Vorgehen liegt jedoch weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots noch kann darin eine «Zuckerbrot und Peitsche-Politik» erblickt werden. Ebenso wenig finden sich in der Korrespondenz zwischen den Parteien Anhaltspunkte dafür, dass etwas «schiefgelaufen und letztlich eskaliert» sei. Vielmehr sind die veranlassten Bemühungen um Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach dem Gesagten angezeigt und rechtmässig gewesen.

E. 5.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der unfairen Verfahrensführung als unbegründet, weshalb sich eine Rückweisung an das SEM erübrigt.

E. 6.1 In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt. Dieses in Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG normierte Erfordernis ist durch die Rechtsprechung in dem Sinne konkretisiert worden, als neben dem strafrechtlichen auch der finanzielle Leumund einwandfrei zu sein hat und namentlich bei hängigen Betreibungen, fälligen aber noch nicht bezahlten Steuern und ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, grundsätzlich keine erleichterte Einbürgerung erfolgen darf (zum Ganzen vgl. E. 4.2 hiervor). Für die Berechnung besagter Frist ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. In diesem Moment unterzeichnet die gesuchstellende Person auch die «Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung». Das Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt, beispielsweise denjenigen des erstinstanzlichen Entscheids, hätte zur unhaltbaren Konsequenz, dass die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen von der Verfahrensdauer abhinge (vgl. Urteile des BVGer F-2022/2017 vom 13. Februar 2019 E. 3.3 und F-6253/2019 E. 4.2).

E. 6.2 Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. Oktober 2015 wurden gegen die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2011, 17. November 2011 und 22. Juni 2015 - in einem Fall also auch nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches - Betreibungen eingeleitet (SEM act. 10, pag. 42/43). Wohl sind die in Betreibung gesetzten Forderungen danach getilgt worden (vgl. den blanken Betreibungsregisterauszug vom 8. Dezember 2016 [SEM act. 17, pag. 89]), dies ändert indes nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (19. Januar 2015) kein einwandfreier finanzieller Leumund bestand. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres Gesuches falsche Angaben gemacht, indem sie am 14. Januar 2015 auf dem unter E. 6.1 genannten Formular unterschriftlich bestätigte, dass «zurzeit keine hängigen Betreibungen» gegen sie bestünden (SEM act. 1, pag. 8/9). Analoges gilt mit Blick auf die damaligen, beide Eheleute betreffenden Steuerausstände (zur Solidarhaftung der Ehegatten in steuerlichen Belangen siehe E. 6.3 weiter hinten). Der Erfüllung der Steuerpflicht als Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen kommt bei der Einbürgerung erhöhte Bedeutung zu. Dementsprechend sind fällige Steuerrechnungen zu bezahlen. Anders verhält es sich, falls mit den Steuerbehörden eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und die Betroffenen ihr regelmässig nachkommen oder wenn sie einen Steuerlass oder eine Stundung erhalten haben (zum Ganzen vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Ziff. 4.7.3.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Die aktenkundigen, erst später beglichenen Steuerausstände (siehe SEM act. 10, pag. 38-41 bzw. SEM act. 24 und 25) hätten folglich ebenfalls deklariert werden müssen. Auch dieses Erfordernis war in der «Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung» aufgeführt. Dass sich die Beschwerdeführerin der nicht wahrheitsgetreuen Erklärung zu den beiden Punkten nicht bewusst war, darf ausgeschlossen werden, räumte sie doch in der Replik ein, zu jener Zeit mit finanziellen Engpässen konfrontiert gewesen zu sein. Solche Umstände stehen einer erleichterten Einbürgerung entgegen. Dass die Falschangaben nachwirken, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit eines Rückzug des Gesuches keinen Gebrauch machte, wiewohl ihr dies seitens der Vorinstanz aufgrund der aus ihrer Sicht nicht erfüllten Voraussetzungen seinerzeit nahegelegt worden war (SEM act. 23).

E. 6.3 Das Erfüllen des Kriteriums gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG scheitert ferner an den im Laufe des Einbürgerungsverfahrens zum Vorschein gekommenen, nicht getilgten Verlustscheinen. Zwar wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die fraglichen Verlustscheine allesamt auf den Namen ihres Ehemannes lauteten, sie im Güterstand der Gütertrennung lebe und ihr die finanzielle Situation des Gatten deshalb nicht zur Last gelegt werden dürfe. Diese Einwände erweisen sich als haltlos. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Für diese haften die Ehegatten unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. etwa BGE 129 V 90 E. 2). Bezogen auf das Bezahlen von Steuern hält Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden (StG, 640.00) ergänzend fest, dass gemeinsam steuerpflichtige Personen für die Gesamtsteuer solidarisch haften (SEM act. 30). Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gilt es demnach sowohl die aus den laufenden Bedürfnissen entstandenen Verpflichtungen als auch die bereits unter E. 6.2 angesprochenen Steuerausstände mitzuberücksichtigen. Letztere wurden inzwischen bezahlt, weshalb sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen erübrigen.

E. 6.4 Den sich in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszügen vom 15. Januar 2018 (SEM act. 29, pag. 124-128), 25. Februar 2019 (SEM act. 45, pag. 219-222) und 3. September 2019 (inklusive Verlustschein-Journal, vgl. BVGer act. 12) lassen sich eine Reihe offener Forderungen und nicht getilgter Verlustscheine entnehmen. Soweit erkennbar, handelt es sich um Schulden aller Art. Da sie auf den Namen des Ehegatten der Beschwerdeführerin lauten, bleibt zu prüfen, inwieweit ihnen laufende Bedürfnisse der Familie zugrunde liegen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung diejenigen betreibungsrechtlichen Ereignisse aufgelistet, die nach dem Eheschluss entstanden sind und ihrer Auffassung nach eine solidarische Haftung nach sich ziehen; in zwei Fällen («P._____ AG» und «Q.______ AG») hält sie dies für gegeben. Zumindest für den nicht gelöschten Verlustschein der P.______ AG vom 3. März 2016 in der Höhe von Fr. 1'465.35 haftet die Beschwerdeführerin solidarisch. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der ergänzenden Vernehmlassung verwiesen werden (BVGer act. 14). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass es nicht der Vorinstanz obliegt, über die Begründetheit einzelner Forderungen zu befinden. Sie durfte daher auf den weniger als fünf Jahre alten Verlustschein abstellen. Bei dieser Sachlage mag offenbleiben, ob weitere derartige Schulden vorhanden sind. Die Bemühungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und von ihr selbst um Schuldensanierung werden nicht verkannt, dennoch ist der fragliche, weniger als fünf Jahre alte Verlustschein unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Leumundes miteinbeziehen. Dass es sich um einen vergleichsweise bescheidenen Betrag handelt, ändert mit Blick auf die Gesamtsituation nichts (vgl. prozessuales Verhalten der betroffenen Person mit mangelhaft erfüllter Mitwirkungspflicht, Nichtangabe von Betreibungen und Steuerausständen, siehe E. 5.3, 5.4 sowie 6.2 weiter vorne).

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie ihre gute sprachliche und soziale Integration hierzulande hervorhebt, so gilt darüber hinaus festzuhalten, dass sie sich uneingeschränkt an den Anforderungen von Art. 26 Abs. 1 aBüG (unter Einschluss eines ungetrübten betreibungsrechtlichen Leumundes) messen lassen muss. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung sind in Art. 26 Abs. 1 aBüG kumulativ umschrieben, sodass eine besonders qualifizierte Erfüllung der einen Voraussetzung Defizite bei einer anderen nicht auszugleichen vermag (vgl. Urteil des BVGer F-526/2018 vom 3. November 2020 E. 7.3). Unabhängig davon, wie die Aussage sich scheiden zu lassen, zu werten ist, rechtfertigt sich abschliessend der Hinweis, dass eine erleichterte Einbürgerung als Ehegattin eines Schweizer Bürgers nach Art. 27 aBüG nicht mehr möglich wäre.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist das Kriterium gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG (Beachten der schweizerischen Rechtsordnung) nicht erfüllt. Demnach liegen nicht alle Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 aBüG vor. Es steht der Beschwerdeführerin frei, erneut ein Gesuch zu stellen, sobald sie die Anforderungen erfüllt.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 12. Juli 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. K [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3151/2019 Urteil vom 18. Januar 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) ist lettische Staatsangehörige und hält sich seit dem Jahr 2005 in der Schweiz auf. Am 11. November 2011 heiratete sie im Kanton Appenzell I.Rh. den Schweizer Bürger X._______ (geb. [...]). Sie ist im Besitze einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung B. Ihr Ehemann ist Geschäftsführer der «Y._______» in /_______/SG, einer Eventfirma, in welcher die Beschwerdeführerin seit der Heirat als Angestellte in verschiedenen Funktionen tätig ist. B. Am 19. Januar 2015 (Eingang bei der Vorinstanz) ersuchte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 27 des bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) als Ehegattin eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). C. In der Folge holte die Vorinstanz zwei Berichte des Wohnkantons Appenzell I.Rh. zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ein (Bericht vom 11. Juni 2015 [SEM act. 6/20] und Ergänzungsbericht vom 15. November 2015 [SEM act. 10/46]). Den Berichten liess sich unter anderem entnehmen, dass das Ehepaar im Jahr 2015 Steuerausstände hatte und gegen die Gesuchstellerin in der Zeitspanne von Mai 2011 bis Juni 2015 drei Betreibungen eingeleitet worden waren. Ferner wurde darin darauf hingewiesen, dass die Eheleute nur ihre Meldeadresse in Appenzell hatten, jedoch hauptsächlich am Firmensitz im Kanton St. Gallen wohnten (SEM act. 10). D. D.a Nachdem sich der Ehemann der Gesuchstellerin zweimal nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, bat das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. November 2016 um einen aktuellen Betreibungsregisterauszug sowie den Nachweis, dass sämtliche Steuerausstände beglichen worden seien. Ferner wurde sie darum ersucht, zur Wohnsituation Stellung zu nehmen (SEM act. 16). Dieser Aufforderung kam sie am 31. Dezember 2016, unter Vorlage eines blanken Betreibungsregisterauszuges, teilweise nach; die verlangte Steuerbescheinigung reichte sie aber nicht ein. Bei dieser Gelegenheit zog sie in Erwägung, sich entweder scheiden zu lassen oder gemeinsam mit ihrem Gatten rechtlich gegen die Verschleppung des Einbürgerungsverfahrens vorzugehen (SEM act. 17). D.b Auf entsprechende Nachfragen hin erklärte die Gesuchstellerin am 5. Juli 2017, ihr Ehemann habe finanzielle Schwierigkeiten, unterliege der Lohnpfändung und sei deshalb mit der Bezahlung von Steuern in Verzug. Sie lebten in Gütertrennung. Aus diesem Grunde finde sie die vorinstanzliche Haltung nicht richtig (SEM act. 20). D.c Nachdem die Vorinstanz der Gesuchstellerin am 10. August 2017 nochmals die Notwendigkeit der ausstehenden Steuerbescheinigung für die Weiterbehandlung des Einbürgerungsgesuches in Erinnerung gerufen hatte (SEM act. 21), tat ihr Ehemann mit Schreiben vom 29. August 2017 seinen Unmut über die Führung des Einbürgerungsverfahrens Kund. Er versuche seit Jahren, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Es wäre einfacher, sich scheiden zu lassen, damit seine Gattin den Schweizer Pass erhielte (SEM act. 22). D.d Am 31. August 2017 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein guter finanzieller Leumund eine unabdingbare Voraussetzung für eine erleichterte Einbürgerung darstelle. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, solange sie und ihr Ehemann Steuerschulden hätten, wofür sie solidarisch hafteten. Gleichzeitig gewährte das SEM der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör und empfahl ihr, das Gesuch zurückzuziehen (SEM act. 23). D.e Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 liess die Gesuchstellerin gegenüber dem SEM verlauten, die Steuerschulden seien mittlerweile getilgt worden. Die entsprechende Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung ging am 30. Oktober 2017 bei der Vorinstanz ein (SEM act. 24 und 25). E. E.a Aufgrund dieser Bescheinigung beauftragte das SEM den Wohnkanton am 4. Januar 2018 mit der Erstellung eines Ergänzungsberichts (SEM act. 27). Dieser lag am 26. Februar 2018 vor. Aus den getätigten Erhebungen ging hervor, dass gegen den Ehemann der Gesuchstellerin zwischen Februar 2008 und November 2017 zahlreiche Betreibungen eingeleitet worden waren, auf seinen Namen ungetilgte Verlustscheine in der Höhe von Fr. 6'377'551.65 bestanden und dass die Steuern der Jahre 2011, 2012, 2014 und 2015 auf dem Betreibungsweg hatten eingefordert werden müssen (SEM act. 29). E.b Die gewonnenen Erkenntnisse veranlassten die Vorinstanz in den folgenden Monaten zu weiteren Abklärungen. Hierbei forderte sie von der Gesuchstellerin eine Reihe zusätzlicher Belege zur wirtschaftlichen Situation der Eheleute und wies wiederum darauf hin, dass besagte Unterlagen für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unerlässlich seien (SEM act. 32, 36, 39, 40 und 42) E.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits reichte sukzessive einen Teil der verlangten Unterlagen nach, hob den Status der Gütertrennung hervor, in welchem sie lebte und hielt in mehreren Stellungnahmen dagegen, die Schulden des Ehemannes könnten ihr nicht zur Last gelegt werden, weshalb ihr das Schweizer Bürgerrecht nun endlich zu erteilen sei. Wenn nötig, werde sie dieses Ziel mittels Scheidung erreichen (SEM act. 34, 37, 41 und 43). F. F.a Am 15. Februar 2019 gelangte die Vorinstanz erneut an die Beschwerdeführerin, informierte sie dahingehend, dass sie für die laufenden Bedürfnisse der Familie trotz Gütertrennung solidarisch hafte und listete die noch fehlenden Dokumente für die Prüfung der Angelegenheit auf (SEM act. 44). F.b Mit Schreiben vom 2. März 2019 hielten die Eheleute insbesondere fest, es bestünden keine Betreibungen oder Verlustscheine aus laufenden Bedürfnissen der Familie, für welche die Beschwerdeführerin solidarisch hafte. Der Eingabe lagen unter anderem den Ehegatten betreffende Betreibungsregisterauszüge bei (SEM act. 45). F.c Das SEM seinerseits teilte der Beschwerdeführerin am 2. April 2019 aufs Neue mit, dass sie beabsichtige, das Gesuch wegen Betreibungen und Verlustscheinen, für welche sie solidarisch hafte, abzuweisen und setzte ihr Frist zur Stellungnahme (SEM act. 46). F.d Am 1. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids (SEM act. 47). G. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab (SEM act. 48). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Ablehnung ihres Einbürgerungsgesuchs sei rückgängig zu machen. Des Weiteren habe das SEM alle offenen Punkte zusammenzustellen, und es seien ihr vernünftige Fristen für deren Erledigung anzusetzen (BVGer act. 1). Die Beschwerdeeingabe war mit einer Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung vom 8. Februar 2019 betreffend beglichener Steuerausstände und der Kopie eines Ersuchens des Ehegatten vom 20. Juni 2019 an die Z._______ um Steuererlass ergänzt. I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). J. Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019 am eingereichten Rechtsmittel fest (BVGer act. 12). Mit der Replik wurden weitere, sich auf die finanzielle Situation des Ehemannes der Gesuchstellerin beziehende Beweismittel (Auszüge aus dem Betreibungsregister, Verlustschein-Journal, Korrespondenz mit Gläubigern, etc.) ins Recht gelegt. K. Am 7. Oktober 2019 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien gestützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem zweiten Schriftenwechsel ein (BVGer act. 13). Im Rahmen der ergänzenden Vernehmlassung vom 22. Oktober 2019 äusserte sich das SEM zur Replik sowie den nachgereichten Unterlagen und sprach sich, unter Erläuterung der bisher genannten Gründe, für die Abweisung der Beschwerde aus (BVGer act. 14). Am 28. November 2019 machte die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit zu abschliessenden Bemerkungen Gebrauch (BVGer act. 16). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Die Beschwerdeführerin hat ihr Einbürgerungsgesuch noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG; AS 1952 1087) zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 Abs. 1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). 4.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 und 309). In der Praxis wird von einer einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten haben muss. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren hängig sein. Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört gemäss ständiger Rechtsprechung auch die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten, also ein einwandfreier finanzieller beziehungsweise betreibungsrechtlicher Leumund. Konkret heisst dies, dass bei hängigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, keine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen werden darf. Vorbehalten bleiben Schulden und Verlustscheine, für welche der ausländische Ehegatte nicht selber verantwortlich ist und für die er nicht solidarisch haftet (vgl. Urteil des BGer 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 3 sowie Urteile des BVGer F-6253/2019 vom 6. Juli 2020 E. 4.2, F-378/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2 und F-4635/2016 vom 14. September 2017 E. 3; siehe auch Handbuch "Bürgerrecht" für Gesuche bis 31.12.2017, publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 4, Ziff. 4.7.3). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst Aspekte, welche die Durchführung des Verfahrens der erleichterten Einbürgerung betreffen (Verfahrensdauer, wiederholtes Einfordern von Belegen seitens des SEM, unfaire Verfahrensführung, Vorwurf der «Zuckerbrot Politik»). Mit den gestellten Rechtsbegehren erhebt sie in diesem Zusammenhang sinngemäss die Rüge, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt habe (siehe Sachverhalt Bst. H). 5.2 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt - wie im Verwaltungsrecht allgemein - der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördliche Erhebungen durchführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (siehe zuletzt Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 140 I 60 E. 3.3) ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des BVGer F-1066/2019 vom 22. September 2020 E. 5.2 m.H.). 5.3 Die Vorinstanz hatte nach der Einreichung des Einbürgerungsgesuches (Januar 2015) bei der zuständigen kantonalen Behörde zwei Erhebungsberichte eingeholt und Referenzpersonen kontaktiert. Nachdem sich aufgrund der Erhebungsberichte vom 11. Juni 2015 und 15. November 2015 herausgestellt hatte, dass gegen die Beschwerdeführerin Betreibungen eingeleitet worden waren und die Eheleute Steuerausstände auswiesen, tätigte das SEM die für das Einbürgerungsverfahren notwendigen weiteren Erhebungen. Im Vordergrund stand hierbei die Klärung der finanziellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person, aufgrund der ehelichen Solidarhaftung aber ebenso diejenigen ihres erheblich verschuldeten Ehemannes. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführerin wiederholt Gelegenheit gegeben, ihre wirtschaftliche Situation mit entsprechenden Dokumenten zu belegen. Hierbei machte das SEM sie in seinen jeweiligen Schreiben darauf aufmerksam, welche Unterlagen benötigt würden und weshalb sie für die Weiterbehandlung des Gesuches massgebend seien. Obwohl die Beschwerdeführerin wusste, worin ihre Mitwirkungspflicht besteht, kam sie den diesbezüglichen Aufforderungen, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, nur teilweise oder mit Verzögerung nach (siehe dazu Sachverhalt Bst. D, E und F). Sie begründete dies insbesondere damit, im Güterstand der Gütertrennung zu leben, weshalb es nicht nötig sei, ihren Ehemann miteinzubeziehen. Dass nicht sie selbst den Rahmen vorgeben kann, in welchem die gemachten Angaben bzw. das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen zu prüfen sind, schien sie dabei zu übersehen. Wie sich dem Verfahrensablauf entnehmen lässt, ist die Vorinstanz ihren Abklärungspflichten zu den einbürgerungsrechtlich relevanten und strittigen Tatsachen in der Folge nachgekommen und hat am 22. Mai 2019 einen Entscheid getroffen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist mithin genügend erstellt. Insoweit die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2019 um einen anfechtbaren materiellen Entscheid ersuchte (SEM act. 47), erweist sich ihr beschwerdeweise gestelltes Rechtsbegehren, das SEM habe alle offenen Punkte zusammenzustellen und zur Zufriedenheit beider Parteien zu erledigen, im Übrigen als widersprüchlich. 5.4 Was die Verfahrensführung als solche anbelangt, so hat das Einbürgerungsverfahren zweifellos lange gedauert. Wie eben dargetan (siehe E. 5.3 hiervor), zogen sich die Abklärungen namentlich wegen der unübersichtlichen und sich fortlaufend ändernden finanziellen Situation auf Seiten des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie deren eigenen prozessualen Verhaltens mit dem bloss sukzessiven Einreichen von Beweismitteln in die Länge. Das SEM hat ihr indessen bereits am 31. August 2017 signalisiert, dass aus seiner Sicht die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht gegeben seien (SEM act. 23). Weil die ausstehende Bescheinigung betreffend beglichener Steuerschulden anschliessend nachgereicht wurde (SEM act. 24 und 25), erachtete die Vorinstanz zusätzliche Abklärungen als angezeigt und holte einen Ergänzungsbericht ein. Die Erhebungen brachten zum Vorschein, dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin offene Betreibungen und Verlustscheine in erheblicher Höhe bestanden (SEM act. 29). Folgerichtig galt es danach noch die Thematik der Solidarhaftung unter Ehegatten zu prüfen. Nach diversen Schriftenwechseln erliess das SEM schliesslich die angefochtene Verfügung. Im beschriebenen Vorgehen liegt jedoch weder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots noch kann darin eine «Zuckerbrot und Peitsche-Politik» erblickt werden. Ebenso wenig finden sich in der Korrespondenz zwischen den Parteien Anhaltspunkte dafür, dass etwas «schiefgelaufen und letztlich eskaliert» sei. Vielmehr sind die veranlassten Bemühungen um Abklärung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach dem Gesagten angezeigt und rechtmässig gewesen. 5.5 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der unfairen Verfahrensführung als unbegründet, weshalb sich eine Rückweisung an das SEM erübrigt. 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist strittig, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt. Dieses in Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG normierte Erfordernis ist durch die Rechtsprechung in dem Sinne konkretisiert worden, als neben dem strafrechtlichen auch der finanzielle Leumund einwandfrei zu sein hat und namentlich bei hängigen Betreibungen, fälligen aber noch nicht bezahlten Steuern und ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, grundsätzlich keine erleichterte Einbürgerung erfolgen darf (zum Ganzen vgl. E. 4.2 hiervor). Für die Berechnung besagter Frist ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. In diesem Moment unterzeichnet die gesuchstellende Person auch die «Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung». Das Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt, beispielsweise denjenigen des erstinstanzlichen Entscheids, hätte zur unhaltbaren Konsequenz, dass die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen von der Verfahrensdauer abhinge (vgl. Urteile des BVGer F-2022/2017 vom 13. Februar 2019 E. 3.3 und F-6253/2019 E. 4.2). 6.2 Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 8. Oktober 2015 wurden gegen die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2011, 17. November 2011 und 22. Juni 2015 - in einem Fall also auch nach Einreichung des Einbürgerungsgesuches - Betreibungen eingeleitet (SEM act. 10, pag. 42/43). Wohl sind die in Betreibung gesetzten Forderungen danach getilgt worden (vgl. den blanken Betreibungsregisterauszug vom 8. Dezember 2016 [SEM act. 17, pag. 89]), dies ändert indes nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (19. Januar 2015) kein einwandfreier finanzieller Leumund bestand. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres Gesuches falsche Angaben gemacht, indem sie am 14. Januar 2015 auf dem unter E. 6.1 genannten Formular unterschriftlich bestätigte, dass «zurzeit keine hängigen Betreibungen» gegen sie bestünden (SEM act. 1, pag. 8/9). Analoges gilt mit Blick auf die damaligen, beide Eheleute betreffenden Steuerausstände (zur Solidarhaftung der Ehegatten in steuerlichen Belangen siehe E. 6.3 weiter hinten). Der Erfüllung der Steuerpflicht als Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen kommt bei der Einbürgerung erhöhte Bedeutung zu. Dementsprechend sind fällige Steuerrechnungen zu bezahlen. Anders verhält es sich, falls mit den Steuerbehörden eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde und die Betroffenen ihr regelmässig nachkommen oder wenn sie einen Steuerlass oder eine Stundung erhalten haben (zum Ganzen vgl. Handbuch Bürgerrecht, a.a.O., Ziff. 4.7.3.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Die aktenkundigen, erst später beglichenen Steuerausstände (siehe SEM act. 10, pag. 38-41 bzw. SEM act. 24 und 25) hätten folglich ebenfalls deklariert werden müssen. Auch dieses Erfordernis war in der «Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung» aufgeführt. Dass sich die Beschwerdeführerin der nicht wahrheitsgetreuen Erklärung zu den beiden Punkten nicht bewusst war, darf ausgeschlossen werden, räumte sie doch in der Replik ein, zu jener Zeit mit finanziellen Engpässen konfrontiert gewesen zu sein. Solche Umstände stehen einer erleichterten Einbürgerung entgegen. Dass die Falschangaben nachwirken, ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit eines Rückzug des Gesuches keinen Gebrauch machte, wiewohl ihr dies seitens der Vorinstanz aufgrund der aus ihrer Sicht nicht erfüllten Voraussetzungen seinerzeit nahegelegt worden war (SEM act. 23). 6.3 Das Erfüllen des Kriteriums gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG scheitert ferner an den im Laufe des Einbürgerungsverfahrens zum Vorschein gekommenen, nicht getilgten Verlustscheinen. Zwar wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die fraglichen Verlustscheine allesamt auf den Namen ihres Ehemannes lauteten, sie im Güterstand der Gütertrennung lebe und ihr die finanzielle Situation des Gatten deshalb nicht zur Last gelegt werden dürfe. Diese Einwände erweisen sich als haltlos. Gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie. Für diese haften die Ehegatten unabhängig vom Güterstand solidarisch (vgl. etwa BGE 129 V 90 E. 2). Bezogen auf das Bezahlen von Steuern hält Art. 16 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Innerrhoden (StG, 640.00) ergänzend fest, dass gemeinsam steuerpflichtige Personen für die Gesamtsteuer solidarisch haften (SEM act. 30). Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gilt es demnach sowohl die aus den laufenden Bedürfnissen entstandenen Verpflichtungen als auch die bereits unter E. 6.2 angesprochenen Steuerausstände mitzuberücksichtigen. Letztere wurden inzwischen bezahlt, weshalb sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen erübrigen. 6.4 Den sich in den Akten befindlichen Betreibungsregisterauszügen vom 15. Januar 2018 (SEM act. 29, pag. 124-128), 25. Februar 2019 (SEM act. 45, pag. 219-222) und 3. September 2019 (inklusive Verlustschein-Journal, vgl. BVGer act. 12) lassen sich eine Reihe offener Forderungen und nicht getilgter Verlustscheine entnehmen. Soweit erkennbar, handelt es sich um Schulden aller Art. Da sie auf den Namen des Ehegatten der Beschwerdeführerin lauten, bleibt zu prüfen, inwieweit ihnen laufende Bedürfnisse der Familie zugrunde liegen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung diejenigen betreibungsrechtlichen Ereignisse aufgelistet, die nach dem Eheschluss entstanden sind und ihrer Auffassung nach eine solidarische Haftung nach sich ziehen; in zwei Fällen («P._____ AG» und «Q.______ AG») hält sie dies für gegeben. Zumindest für den nicht gelöschten Verlustschein der P.______ AG vom 3. März 2016 in der Höhe von Fr. 1'465.35 haftet die Beschwerdeführerin solidarisch. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der ergänzenden Vernehmlassung verwiesen werden (BVGer act. 14). Anzumerken wäre an dieser Stelle, dass es nicht der Vorinstanz obliegt, über die Begründetheit einzelner Forderungen zu befinden. Sie durfte daher auf den weniger als fünf Jahre alten Verlustschein abstellen. Bei dieser Sachlage mag offenbleiben, ob weitere derartige Schulden vorhanden sind. Die Bemühungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und von ihr selbst um Schuldensanierung werden nicht verkannt, dennoch ist der fragliche, weniger als fünf Jahre alte Verlustschein unter dem Blickwinkel des betreibungsrechtlichen Leumundes miteinbeziehen. Dass es sich um einen vergleichsweise bescheidenen Betrag handelt, ändert mit Blick auf die Gesamtsituation nichts (vgl. prozessuales Verhalten der betroffenen Person mit mangelhaft erfüllter Mitwirkungspflicht, Nichtangabe von Betreibungen und Steuerausständen, siehe E. 5.3, 5.4 sowie 6.2 weiter vorne). 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie ihre gute sprachliche und soziale Integration hierzulande hervorhebt, so gilt darüber hinaus festzuhalten, dass sie sich uneingeschränkt an den Anforderungen von Art. 26 Abs. 1 aBüG (unter Einschluss eines ungetrübten betreibungsrechtlichen Leumundes) messen lassen muss. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung sind in Art. 26 Abs. 1 aBüG kumulativ umschrieben, sodass eine besonders qualifizierte Erfüllung der einen Voraussetzung Defizite bei einer anderen nicht auszugleichen vermag (vgl. Urteil des BVGer F-526/2018 vom 3. November 2020 E. 7.3). Unabhängig davon, wie die Aussage sich scheiden zu lassen, zu werten ist, rechtfertigt sich abschliessend der Hinweis, dass eine erleichterte Einbürgerung als Ehegattin eines Schweizer Bürgers nach Art. 27 aBüG nicht mehr möglich wäre. 6.6 Nach dem Gesagten ist das Kriterium gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG (Beachten der schweizerischen Rechtsordnung) nicht erfüllt. Demnach liegen nicht alle Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 aBüG vor. Es steht der Beschwerdeführerin frei, erneut ein Gesuch zu stellen, sobald sie die Anforderungen erfüllt.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 12. Juli 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. K [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: