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F-481/2020

F-481/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-25 · Deutsch CH

Ordentliche Einbürgerung

Sachverhalt

A. Der (...) 1996 geborene Beschwerdeführer ist angolanischer Staatsangehöriger und reiste am 16. August 2002 in die Schweiz ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/8 und 1/11 f.). Am 12. Juni 2010 erhielt er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung und - ebenfalls ersichtlich aus dem Zentralen Migrationssystem - am 10. Juli 2020 die Niederlassungsbewilligung (vgl. SEM-act. 1/16). B. Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten (Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG [SR 741.01]) sowie vorsätzlicher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 99 Ziff. 3 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- (SEM-act. 10/39 ff.). C. Am 11. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen den Beschwerdeführer erneut einen Strafbefehl aus. Sie befand ihn des unzulässigen Ausführens von Lernfahrten (Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG), der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 99 Ziff. 3 SVG) sowie der vorsätzlichen Übertretung der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) im Sinne von Art. 96 VRV für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.-. Gleichzeitig erklärte die Staatsanwaltschaft die mit Strafbefehl vom 29. Juni 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar (SEM-act. 10/43 ff.). In beiden Strafbefehlen war (fälschlicherweise) der (...) 1996 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angegeben. D. Am 18. Dezember 2017 (Datum Eingang) stellte der Beschwerdeführer (...) ein Gesuch um Erteilung einer eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (vgl. SEM-act. 1/1 f.). Dem Gesuch legte er unter anderem eine von ihm am 27. November 2017 unterzeichnete Erklärung bei, womit er bestätigte, dass gegen ihn keine ungelöschten Vorstrafen in der Schweiz oder im Ausland bestünden und dass er keine Delikte begangen habe, für die er in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse (SEM-act. 1/17). Ausserdem reichte er einen vom 11. September 2017 datierenden, leeren Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ein (SEM-act. 1/14). Am 31. Juli 2018 erstellte das Gemeindeamt eine Aktennotiz, wonach das falsche Geburtsdatum ([...]) vom "Amt" korrigiert worden sei (SEM-act. 1/10). E. Der (...) nahm den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ins (...)bürgerrecht von (...) auf (SEM-act. 1/22). Das (...) Gemeindeamt erteilte ihm unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung am 8. Januar 2019 das (...) Kantonsbürgerrecht (SEM-act. 1/23). Anschliessend beantragte das Gemeindeamt am 21. Januar 2019 bei der Vorinstanz die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton (...) (SEM-act. 1/3 f.). F. Die Vorinstanz holte am 12. Februar 2019 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ein. Darin war der Beschwerdeführer mit (falschem) Geburtsdatum vom (...) 1996 verzeichnet. Eingetragen waren die beiden Strafbefehle vom 29. Juni 2015 und vom 11. Oktober 2016 (SEM-act. 1/26 f.). G. Mit Schreiben vom 14. März 2019 empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Gesuch zurückzuziehen. Sie erklärte, die ordentliche Einbürgerung setze voraus, dass die schweizerische Rechtsordnung beachtet werde. Dies sei der Fall, wenn nach Ablauf der Probezeit sechs Monate verstrichen seien und die bedingte Strafe nicht widerrufen worden sei (SEM-act. 3). Der Beschwerdeführer erwiderte darauf am 4. April 2019, aufgrund der Geringfügigkeit der bedingten Strafen könne unter Würdigung aller Umstände die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, auch wenn die Probezeit und die zusätzlichen sechs Monate noch nicht abgelaufen seien (SEM-act. 4). H. Mit weiteren Schreiben vom 2. Juli 2019, vom 29. August 2019 und vom 22. Oktober 2019 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung müssten sowohl bei Einreichen des Gesuches, als auch im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sein, was aufgrund seiner Verurteilungen nicht der Fall sei. Bei deliktfreiem Verhalten seien die Voraussetzungen voraussichtlich im April 2020 erfüllt. Eine Sistierung des Einbürgerungsverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt sei nicht möglich (SEM-act. 5, 7 und 9). I. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge am Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung fest. Die Vorinstanz lehnte dieses mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 ab (SEM-act. 12/49 ff.). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Die Vorinstanz liess sich am 28. April 2020 vernehmen und beantragte die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 6). K. Mit Replik vom 3. Juni 2020 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Vorinstanz mache mit der Vernehmlassung zum ersten Mal geltend, für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung gelte gestützt auf das Handbuch Bürgerrecht eine Frist von sechs Jahren und acht Monaten seit dem Strafbefehl vom 29. Juni 2015, weil der bedingte Vollzug am 11. Oktober 2016 widerrufen worden sei. Dies laufe dem Vertrauensprinzip zuwider, da in einem früheren Schreiben der Vorinstanz anderslautende Informationen gemacht worden seien (BVGer-act. 8). L. Am 7. Juli 2020 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein (BVGer-act. 10). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 14. September 2020 abschliessend Stellung (BVGer-act. 12). M. Aus organisatorischen Gründen übernahm Anfang 2022 die vorsitzende Richterin das Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Der Beschwerdeführer hat sein Einbürgerungsgesuch noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG; AS 1952 1087) zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG).

E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die materielle Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt.

E. 4.1 Das Einbürgerungsverfahren ist mehrstufig. Das Schweizer Bürgerrecht wird im ordentlichen Verfahren mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben (Art. 12 Abs. 1 aBüG). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des SEM vorliegt (Art. 12 Abs. 2 aBüG; BGE 138 I 305 E. 1.4.3). Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürgerung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 aBüG umschrieben (BGE 139 I 169 E. 6.3; BVGE 2013/34 E. 5.1). Gemäss Art. 14 Bst. c aBüG ist vor Erteilung der Einbürgerungsbewilligung unter anderem zu prüfen, ob der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet (BVGE 2013/34 E. 5.3).

E. 4.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (BGE 140 II 65 E. 3.3.1; vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes [BBl 1987 III 293, 305]). Von einer einbürgerungswilligen Person wird verlangt, dass sie die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Im Privatauszug des Strafregisters dürfen keine ungelöschten Vorstrafen erscheinen und keine Strafverfahren hängig sein (Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3; Urteile des BVGer F-3151/2019 vom 18. Januar 2021 E. 4.2; F-3769/2020 vom 18. November 2020 E. 3.2; F-6253/2019 vom 6. Juli 2020 E. 4.2; F-6360/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 4.2; C-7590/2014 vom 28. September 2015 E. 4.5.3.1; SEM, Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis zum 31. Dezember 2017, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien [nachfolgend: Handbuch Bürgerrecht], S. 36 f., < www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 25.11.2021).

E. 4.3 Der Vorinstanz kommt bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein grosser Spielraum zu (Urteile des BVGer F-2980/2020 vom 4. August 2021 E. 4.2; F-5465/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.2, m.w.H.). Das Handbuch Bürgerrecht dient dabei der Gewährleistung einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung. Auf das Handbuch ist insoweit abzustellen, als es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Rechtsnormen zulässt. Ohne triftigen Grund weicht das Bundesverwaltungsgericht davon also nicht ab, wenn es eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BGE 141 III 401 E. 4.2.2; 133 V 394 E. 3.3; Urteile des BVGer F-2980/2020 E. 5; F-1037/2017 vom 11. Mai 2020 E. 4.4; F-2539/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.4).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2015 und am 11. Oktober 2016 jeweils zu einer bedingten Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei, respektive drei Jahren, sowie zu einer Busse verurteilt. Bedingte Geldstrafen sind von Amtes wegen nach zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 Bst. a StGB; Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331]). Im Privatauszug erscheinen sie bei Bewährung bereits nach Ablauf der Probezeit nicht mehr (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Die am 29. Juni 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2016 allerdings nachträglich widerrufen und für vollziehbar erklärt (vgl. oben Bst. C). Die Nichtbewährung des Beschwerdeführers innerhalb der Probezeit führt registerrechtlich dazu, dass das Privileg der abgekürzten Fristberechnung nach Art. 371 Abs. 3bis StGB für bedingte Strafen nicht mehr zur Anwendung kommt. Sowohl der Eintrag betreffend den Strafbefehl vom 29. Juni 2015, als auch der damit verknüpfte nachträgliche Widerrufsentscheid vom 11. Oktober 2016 erscheinen im Privatauszug deshalb erst nach Ablauf von zwei Dritteln der zehnjährigen Entfernungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 369 Abs. 3 StGB nicht mehr, das heisst nach sechs Jahren und acht Monaten seit Rechtskraft (vgl. Art. 5 Bst. a VOSTRA-Verordnung; Patrik Gruber, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 371 N. 53 ff.).

E. 5.2 Während die zweite Strafe nach dem Gesagten bis zum Ablauf der Probezeit am 15. Oktober 2019 - die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (vgl. BGE 120 IV 172 E. 2a; Eröffnung Strafbefehl vom 11. Oktober 2016: 15. Oktober 2016 [vgl. SEM-act. 2]) - im Privatauszug vermerkt wurde, bleibt der Eintrag der ersten, widerrufenen Strafe bis zum 28. Februar 2022 bestehen (vgl. oben E. 5.1). Die fehlerhafte Aufnahme seines Geburtsdatums durch die Straf- und Registerbehörden führte mitunter dazu, dass der Beschwerdeführer den eingetragenen Strafbefehlen zum Trotz mit seinem korrekten Geburtsdatum einen blanken Strafregisterauszug generieren konnte (vgl. Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019 [SEM-act. 2] sowie den blanken Privatauszug vom 28. August 2019 [SEM-act. 8/36]). Dies kann ihm hinsichtlich der nachgesuchten Einbürgerung jedoch nicht zum Vorteil gereichen (vgl. auch Urteile des BVGer F-5465/2020 E. 7.1 betreffend Eintragung einer zu langen Probezeit im Strafregister; F-6360/2016 E. 4.3 betreffend Verurteilung und Strafregistereintrag unter einem Alias-Namen). Seine Täterschaft betreffend die am 6. Mai 2015 und am 4. Juli 2016 begangenen Delikte stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er behauptet weder, die im Strafregister auf seinen Namen, jedoch mit falschem Geburtsdatum eingetragenen Vorstrafen beträfen eine andere Person, noch dass die Delikte zu Unrecht im Strafregister eingetragen worden seien.

E. 5.3 Sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 18. Dezember 2017, als auch im Zeitpunkt des Erlasses der abweisenden Verfügung am 10. Dezember 2019 waren im Privatauszug des Beschwerdeführers somit ungelöschte Vorstrafen verzeichnet. Im letzteren Zeitpunkt hatte indes nur noch der Eintrag betreffend die widerrufene Geldstrafe vom 29. Juni 2015 Bestand. Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, beide Strafregistereinträge stünden seiner Einbürgerung nicht entgegen. Die Höhe der Geldstrafe liege bei beiden Vergehen im Bagatellbereich nach Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) (Bagatellfall bis zu 120 Tagessätzen bei einer zu erwartenden Geldstrafe). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände müsse bei der Beurteilung der erfolgreichen Integration auch berücksichtigt werden, dass die erste Strafe mit 20 Tagessätzen sehr tief ausgefallen sei. Anstelle eines Widerrufs des bedingten Vollzugs hätte auch eine Verlängerung der Probezeit zur Disposition gestanden. Abgesehen von der Straffälligkeit lägen keine Gründe vor, die seiner Einbürgerung entgegenstünden.

E. 5.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist das Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung im Sinne von Art. 14 Bst. c aBüG erfüllt, wenn im Privatauszug des Strafregisters keine ungelöschten Vorstrafen erscheinen und keine Strafverfahren hängig sind (vgl. oben E. 4.2). Trotz bestehendem Strafregistereintrag kann eine Einbürgerung ausnahmsweise dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine einmalige Verurteilung zu einer Busse oder um eine Verurteilung zu einer einmaligen, geringfügigen bedingten Strafe wegen eines allgemeinen Verkehrs- oder Fahrlässigkeitsdelikts handelt, wobei bezüglich Geldstrafen der Strafrahmen von 14 Tagessätzen in der Regel nicht überschritten werden darf. Bei leicht höheren Strafen oder wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen (Urteile des BVGer F-2980/2020 E. 6.3 f. und E. 7.3; F-5465/2020 E. 7.2; F-2539/2018 E. 4.6 und E. 5.2; C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 6.1; C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 E. 5.3.4; Handbuch Bürgerrecht, S. 35 f.).

E. 5.3.2 Von dieser im Handbuch Bürgerrecht fixierten Praxis zu Art. 14 Bst. c aBüG weicht das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung ohne triftigen Grund nicht ab (vgl. oben E. 4.3). Weshalb der Beschwerdeführer vorliegend den Bagatell- und Ausnahmebereich für eine Einbürgerung trotz Strafregistereintrag mit der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO verknüpfen will, leuchtet aufgrund der komplett unterschiedlichen Zielsetzungen und Interessenlagen von Bürger- und Strafprozessrecht nicht ein.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 20 (Strafbefehl vom 29. Juni 2015), respektive von 50 Tagessätzen (Strafbefehl vom 11. Oktober 2016) verurteilt. Beide Strafen überschreiten bereits für sich die praxisgemässe Richtgrösse einer geringfügigen Strafe von 14 Tagessätzen erheblich. Sodann greift die erwähnte Ausnahmeregelung (vgl. oben E. 5.3.1) bei unbedingt ausgesprochenen Strafen betreffend Vergehen grundsätzlich nicht (Urteile des BVGer F-2980/2020 E. 7.2; F-4018/2016 vom 28. September 2017 E. 4.3; Handbuch Bürgerrecht, S. 35 f.). Entsprechendes hat für im Privatauszug vermerkte, nachträglich für vollziehbar erklärte, bedingte Strafen zu gelten. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, anstelle des Widerrufs des bedingten Vollzugs hätte auch eine Verlängerung der Probezeit zur Disposition gestanden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, einen unbestritten vertretbaren Entscheid einer Strafbehörde in Frage zu stellen (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 124 II 103 E. 1c/bb).

E. 5.4 Beim Delikt der Lernfahrt ohne vorgeschriebene Begleitung handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SVG). Vorliegend ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Bestimmung von Art. 95 SVG (Fahren ohne Berechtigung) die Verkehrssicherheit, mithin Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer/-innen vor einer abstrakten Gefahr schützen will (Adrian Bussmann, in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 95 N. 4). Der Beschwerdeführer gefährdete somit zumindest abstrakt und wiederholt hochwertige Rechtsgüter. Seine Straffälligkeit ist erheblich. Von einschlägigen Vorstrafen liess er sich nicht beeindrucken, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung hindeutet.

E. 5.5 Das Einbürgerungskriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14 Bst. c aBüG) ist daher klar nicht erfüllt (zur Rechtsprechung betreffend geringfügige Delinquenz vgl. etwa Urteile des BVGer F-2980/2020; F-5465/2020; F-1066/2019 vom 22. September 2020; F-2539/2018). Die Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts, beziehungsweise für die Erteilung einer eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind vorliegend nicht gegeben. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers vermag eine Gesamtwürdigung unter Einbezug aller Einbürgerungsaspekte an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.4; Urteil F-2539/2018 E. 5.5; Handbuch Bürgerrecht, S. 35 f.). Da der Eintrag der am 11. Oktober 2016 widerrufenen Geldstrafe im Privatauszug nach wie vor Bestand hat, und diese die in der Rechtsprechung definierten Geringfügigkeitskriterien für sich alleine bereits nicht erfüllt (vgl. oben E. 5.3 f.), bedarf es keiner Klärung, ob die Vor-aussetzungen sowohl im Gesuchs-, als auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung gegeben sein müssen (vgl. Urteil des BGer 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.3 [Frage vom BGer zuletzt offen gelassen]), und ob eine sechsmonatige Wartefrist nach Ablauf der Probezeit bis zur Gesuchseinreichung rechtmässig ist.

E. 6 Inwiefern der Beschwerdeführer um das Versehen der Strafregisterbehörden betreffend sein Geburtsdatum wusste, beziehungsweise hätte wissen müssen, kann bei dieser Ausgangslage ebenfalls dahingestellt bleiben. Jedenfalls war er sich aufgrund der beiden Strafbefehle der Strafbarkeit seines Verhaltens gewähr. Ein leer generierter Strafregisterauszug lässt bei dieser Ausgangslage den Schluss auf einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund nicht zu, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren rechtlich vertreten war (vgl. SEM-act. 1/21). In seiner Erklärung vom 27. November 2017 betreffend Beachtens der Rechtsordnung ("Ich, [...] bestätige, dass [...] keine ungelöschten Vorstrafen in der Schweiz [...] gegen mich bestehen;" [...] ich keine Delikte begangen habe, für die ich in der Schweiz [...] mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen muss;" [vgl. SEM-act. 1/17]) brachte er dennoch keinerlei Hinweise auf die bestehenden Strafentscheide an. Ihm muss daher täuschendes Verhalten gegenüber den Einbürgerungsbehörden angelastet werden (BGE 140 II 65 E. 3.3.2; Urteile F-2980/2020 E. 7.4; F-1066/2019 E. 6.4). Die Missachtung dieser Orientierungspflicht steht der Einbürgerung des Beschwerdeführers zusätzlich entgegen. Zu Recht hat die Vorinstanz auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

E. 7 Nicht ersichtlich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Vertrauensgrundsatzes aufgrund einer behördlichen Auskunft für sich bezwecken will (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz ihm schriftlich mitteilte, bei deliktfreiem Verhalten könne das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im April 2020 als erfüllt betrachtet werden. Die Vorinstanz kommunizierte aber jederzeit klar und unmissverständlich, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Gesuchszeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien und dass eine Sistierung des Verfahrens nicht möglich und das Gesuch abzuweisen sei (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2019, vom 2. Juli 2019 und vom 29. August 2019 [SEM-act. 3, 5 und 7]). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und die Unrichtigkeit dieser Auskunft hätte erkennen können, kann von einer vorbehaltlosen Auskunft seitens der Vorinstanz, die Einbürgerungsbewilligung werde im April 2020 ohne Einreichung eines neuen Gesuchs erteilt, keine Rede sein.

E. 8 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-481/2020 Urteil vom 25. Januar 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Sachverhalt: A. Der (...) 1996 geborene Beschwerdeführer ist angolanischer Staatsangehöriger und reiste am 16. August 2002 in die Schweiz ein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/8 und 1/11 f.). Am 12. Juni 2010 erhielt er im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung und - ebenfalls ersichtlich aus dem Zentralen Migrationssystem - am 10. Juli 2020 die Niederlassungsbewilligung (vgl. SEM-act. 1/16). B. Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen unzulässigen Ausführens von Lernfahrten (Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG [SR 741.01]) sowie vorsätzlicher Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (Art. 99 Ziff. 3 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.- (SEM-act. 10/39 ff.). C. Am 11. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen den Beschwerdeführer erneut einen Strafbefehl aus. Sie befand ihn des unzulässigen Ausführens von Lernfahrten (Art. 95 Abs. 1 Bst. d SVG), der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 99 Ziff. 3 SVG) sowie der vorsätzlichen Übertretung der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) im Sinne von Art. 96 VRV für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 50.-, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 700.-. Gleichzeitig erklärte die Staatsanwaltschaft die mit Strafbefehl vom 29. Juni 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe für vollziehbar (SEM-act. 10/43 ff.). In beiden Strafbefehlen war (fälschlicherweise) der (...) 1996 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers angegeben. D. Am 18. Dezember 2017 (Datum Eingang) stellte der Beschwerdeführer (...) ein Gesuch um Erteilung einer eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (vgl. SEM-act. 1/1 f.). Dem Gesuch legte er unter anderem eine von ihm am 27. November 2017 unterzeichnete Erklärung bei, womit er bestätigte, dass gegen ihn keine ungelöschten Vorstrafen in der Schweiz oder im Ausland bestünden und dass er keine Delikte begangen habe, für die er in der Schweiz oder im Ausland mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen müsse (SEM-act. 1/17). Ausserdem reichte er einen vom 11. September 2017 datierenden, leeren Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ein (SEM-act. 1/14). Am 31. Juli 2018 erstellte das Gemeindeamt eine Aktennotiz, wonach das falsche Geburtsdatum ([...]) vom "Amt" korrigiert worden sei (SEM-act. 1/10). E. Der (...) nahm den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts sowie der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ins (...)bürgerrecht von (...) auf (SEM-act. 1/22). Das (...) Gemeindeamt erteilte ihm unter Vorbehalt der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung am 8. Januar 2019 das (...) Kantonsbürgerrecht (SEM-act. 1/23). Anschliessend beantragte das Gemeindeamt am 21. Januar 2019 bei der Vorinstanz die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung für den Kanton (...) (SEM-act. 1/3 f.). F. Die Vorinstanz holte am 12. Februar 2019 einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ein. Darin war der Beschwerdeführer mit (falschem) Geburtsdatum vom (...) 1996 verzeichnet. Eingetragen waren die beiden Strafbefehle vom 29. Juni 2015 und vom 11. Oktober 2016 (SEM-act. 1/26 f.). G. Mit Schreiben vom 14. März 2019 empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Gesuch zurückzuziehen. Sie erklärte, die ordentliche Einbürgerung setze voraus, dass die schweizerische Rechtsordnung beachtet werde. Dies sei der Fall, wenn nach Ablauf der Probezeit sechs Monate verstrichen seien und die bedingte Strafe nicht widerrufen worden sei (SEM-act. 3). Der Beschwerdeführer erwiderte darauf am 4. April 2019, aufgrund der Geringfügigkeit der bedingten Strafen könne unter Würdigung aller Umstände die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, auch wenn die Probezeit und die zusätzlichen sechs Monate noch nicht abgelaufen seien (SEM-act. 4). H. Mit weiteren Schreiben vom 2. Juli 2019, vom 29. August 2019 und vom 22. Oktober 2019 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung müssten sowohl bei Einreichen des Gesuches, als auch im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sein, was aufgrund seiner Verurteilungen nicht der Fall sei. Bei deliktfreiem Verhalten seien die Voraussetzungen voraussichtlich im April 2020 erfüllt. Eine Sistierung des Einbürgerungsverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt sei nicht möglich (SEM-act. 5, 7 und 9). I. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge am Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung fest. Die Vorinstanz lehnte dieses mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 ab (SEM-act. 12/49 ff.). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). J. Die Vorinstanz liess sich am 28. April 2020 vernehmen und beantragte die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 6). K. Mit Replik vom 3. Juni 2020 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, die Vorinstanz mache mit der Vernehmlassung zum ersten Mal geltend, für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung gelte gestützt auf das Handbuch Bürgerrecht eine Frist von sechs Jahren und acht Monaten seit dem Strafbefehl vom 29. Juni 2015, weil der bedingte Vollzug am 11. Oktober 2016 widerrufen worden sei. Dies laufe dem Vertrauensprinzip zuwider, da in einem früheren Schreiben der Vorinstanz anderslautende Informationen gemacht worden seien (BVGer-act. 8). L. Am 7. Juli 2020 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein (BVGer-act. 10). Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 14. September 2020 abschliessend Stellung (BVGer-act. 12). M. Aus organisatorischen Gründen übernahm Anfang 2022 die vorsitzende Richterin das Verfahren vom bisherigen Instruktionsrichter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Der Beschwerdeführer hat sein Einbürgerungsgesuch noch vor dem Inkrafttreten des BüG eingereicht, weshalb die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG; AS 1952 1087) zu beurteilen ist (Art. 50 Abs. 2 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

4. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer die materielle Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt. 4.1 Das Einbürgerungsverfahren ist mehrstufig. Das Schweizer Bürgerrecht wird im ordentlichen Verfahren mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben (Art. 12 Abs. 1 aBüG). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des SEM vorliegt (Art. 12 Abs. 2 aBüG; BGE 138 I 305 E. 1.4.3). Die Voraussetzungen an die Eignung einer Person zur Einbürgerung sind als Mindestvorschriften (vgl. Art. 38 Abs. 2 BV) in Art. 14 aBüG umschrieben (BGE 139 I 169 E. 6.3; BVGE 2013/34 E. 5.1). Gemäss Art. 14 Bst. c aBüG ist vor Erteilung der Einbürgerungsbewilligung unter anderem zu prüfen, ob der Bewerber die schweizerische Rechtsordnung beachtet (BVGE 2013/34 E. 5.3). 4.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (BGE 140 II 65 E. 3.3.1; vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes [BBl 1987 III 293, 305]). Von einer einbürgerungswilligen Person wird verlangt, dass sie die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Im Privatauszug des Strafregisters dürfen keine ungelöschten Vorstrafen erscheinen und keine Strafverfahren hängig sein (Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3; Urteile des BVGer F-3151/2019 vom 18. Januar 2021 E. 4.2; F-3769/2020 vom 18. November 2020 E. 3.2; F-6253/2019 vom 6. Juli 2020 E. 4.2; F-6360/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 4.2; C-7590/2014 vom 28. September 2015 E. 4.5.3.1; SEM, Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis zum 31. Dezember 2017, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien [nachfolgend: Handbuch Bürgerrecht], S. 36 f., Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 25.11.2021). 4.3 Der Vorinstanz kommt bei der Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen ein grosser Spielraum zu (Urteile des BVGer F-2980/2020 vom 4. August 2021 E. 4.2; F-5465/2020 vom 10. Mai 2021 E. 4.2, m.w.H.). Das Handbuch Bürgerrecht dient dabei der Gewährleistung einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung. Auf das Handbuch ist insoweit abzustellen, als es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Rechtsnormen zulässt. Ohne triftigen Grund weicht das Bundesverwaltungsgericht davon also nicht ab, wenn es eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellt (BGE 141 III 401 E. 4.2.2; 133 V 394 E. 3.3; Urteile des BVGer F-2980/2020 E. 5; F-1037/2017 vom 11. Mai 2020 E. 4.4; F-2539/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2015 und am 11. Oktober 2016 jeweils zu einer bedingten Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei, respektive drei Jahren, sowie zu einer Busse verurteilt. Bedingte Geldstrafen sind von Amtes wegen nach zehn Jahren seit Rechtskraft des Urteils aus dem Strafregister zu entfernen (Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 Bst. a StGB; Art. 12 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 29. September 2006 über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331]). Im Privatauszug erscheinen sie bei Bewährung bereits nach Ablauf der Probezeit nicht mehr (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Die am 29. Juni 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2016 allerdings nachträglich widerrufen und für vollziehbar erklärt (vgl. oben Bst. C). Die Nichtbewährung des Beschwerdeführers innerhalb der Probezeit führt registerrechtlich dazu, dass das Privileg der abgekürzten Fristberechnung nach Art. 371 Abs. 3bis StGB für bedingte Strafen nicht mehr zur Anwendung kommt. Sowohl der Eintrag betreffend den Strafbefehl vom 29. Juni 2015, als auch der damit verknüpfte nachträgliche Widerrufsentscheid vom 11. Oktober 2016 erscheinen im Privatauszug deshalb erst nach Ablauf von zwei Dritteln der zehnjährigen Entfernungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 369 Abs. 3 StGB nicht mehr, das heisst nach sechs Jahren und acht Monaten seit Rechtskraft (vgl. Art. 5 Bst. a VOSTRA-Verordnung; Patrik Gruber, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 371 N. 53 ff.). 5.2 Während die zweite Strafe nach dem Gesagten bis zum Ablauf der Probezeit am 15. Oktober 2019 - die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (vgl. BGE 120 IV 172 E. 2a; Eröffnung Strafbefehl vom 11. Oktober 2016: 15. Oktober 2016 [vgl. SEM-act. 2]) - im Privatauszug vermerkt wurde, bleibt der Eintrag der ersten, widerrufenen Strafe bis zum 28. Februar 2022 bestehen (vgl. oben E. 5.1). Die fehlerhafte Aufnahme seines Geburtsdatums durch die Straf- und Registerbehörden führte mitunter dazu, dass der Beschwerdeführer den eingetragenen Strafbefehlen zum Trotz mit seinem korrekten Geburtsdatum einen blanken Strafregisterauszug generieren konnte (vgl. Strafregisterauszug vom 12. Februar 2019 [SEM-act. 2] sowie den blanken Privatauszug vom 28. August 2019 [SEM-act. 8/36]). Dies kann ihm hinsichtlich der nachgesuchten Einbürgerung jedoch nicht zum Vorteil gereichen (vgl. auch Urteile des BVGer F-5465/2020 E. 7.1 betreffend Eintragung einer zu langen Probezeit im Strafregister; F-6360/2016 E. 4.3 betreffend Verurteilung und Strafregistereintrag unter einem Alias-Namen). Seine Täterschaft betreffend die am 6. Mai 2015 und am 4. Juli 2016 begangenen Delikte stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er behauptet weder, die im Strafregister auf seinen Namen, jedoch mit falschem Geburtsdatum eingetragenen Vorstrafen beträfen eine andere Person, noch dass die Delikte zu Unrecht im Strafregister eingetragen worden seien. 5.3 Sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs am 18. Dezember 2017, als auch im Zeitpunkt des Erlasses der abweisenden Verfügung am 10. Dezember 2019 waren im Privatauszug des Beschwerdeführers somit ungelöschte Vorstrafen verzeichnet. Im letzteren Zeitpunkt hatte indes nur noch der Eintrag betreffend die widerrufene Geldstrafe vom 29. Juni 2015 Bestand. Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt, beide Strafregistereinträge stünden seiner Einbürgerung nicht entgegen. Die Höhe der Geldstrafe liege bei beiden Vergehen im Bagatellbereich nach Art. 132 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) (Bagatellfall bis zu 120 Tagessätzen bei einer zu erwartenden Geldstrafe). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände müsse bei der Beurteilung der erfolgreichen Integration auch berücksichtigt werden, dass die erste Strafe mit 20 Tagessätzen sehr tief ausgefallen sei. Anstelle eines Widerrufs des bedingten Vollzugs hätte auch eine Verlängerung der Probezeit zur Disposition gestanden. Abgesehen von der Straffälligkeit lägen keine Gründe vor, die seiner Einbürgerung entgegenstünden. 5.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist das Kriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung im Sinne von Art. 14 Bst. c aBüG erfüllt, wenn im Privatauszug des Strafregisters keine ungelöschten Vorstrafen erscheinen und keine Strafverfahren hängig sind (vgl. oben E. 4.2). Trotz bestehendem Strafregistereintrag kann eine Einbürgerung ausnahmsweise dann vorgenommen werden, wenn es sich um eine einmalige Verurteilung zu einer Busse oder um eine Verurteilung zu einer einmaligen, geringfügigen bedingten Strafe wegen eines allgemeinen Verkehrs- oder Fahrlässigkeitsdelikts handelt, wobei bezüglich Geldstrafen der Strafrahmen von 14 Tagessätzen in der Regel nicht überschritten werden darf. Bei leicht höheren Strafen oder wenn es sich nicht um eine einmalige Verfehlung handelt, ist die Gesamtsituation zu beurteilen (Urteile des BVGer F-2980/2020 E. 6.3 f. und E. 7.3; F-5465/2020 E. 7.2; F-2539/2018 E. 4.6 und E. 5.2; C-6115/2011 vom 2. April 2014 E. 6.1; C-2466/2008 vom 27. Juni 2011 E. 5.3.4; Handbuch Bürgerrecht, S. 35 f.). 5.3.2 Von dieser im Handbuch Bürgerrecht fixierten Praxis zu Art. 14 Bst. c aBüG weicht das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung ohne triftigen Grund nicht ab (vgl. oben E. 4.3). Weshalb der Beschwerdeführer vorliegend den Bagatell- und Ausnahmebereich für eine Einbürgerung trotz Strafregistereintrag mit der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO verknüpfen will, leuchtet aufgrund der komplett unterschiedlichen Zielsetzungen und Interessenlagen von Bürger- und Strafprozessrecht nicht ein. 5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 20 (Strafbefehl vom 29. Juni 2015), respektive von 50 Tagessätzen (Strafbefehl vom 11. Oktober 2016) verurteilt. Beide Strafen überschreiten bereits für sich die praxisgemässe Richtgrösse einer geringfügigen Strafe von 14 Tagessätzen erheblich. Sodann greift die erwähnte Ausnahmeregelung (vgl. oben E. 5.3.1) bei unbedingt ausgesprochenen Strafen betreffend Vergehen grundsätzlich nicht (Urteile des BVGer F-2980/2020 E. 7.2; F-4018/2016 vom 28. September 2017 E. 4.3; Handbuch Bürgerrecht, S. 35 f.). Entsprechendes hat für im Privatauszug vermerkte, nachträglich für vollziehbar erklärte, bedingte Strafen zu gelten. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschwerdeführers, anstelle des Widerrufs des bedingten Vollzugs hätte auch eine Verlängerung der Probezeit zur Disposition gestanden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich vorliegend nicht veranlasst, einen unbestritten vertretbaren Entscheid einer Strafbehörde in Frage zu stellen (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 124 II 103 E. 1c/bb). 5.4 Beim Delikt der Lernfahrt ohne vorgeschriebene Begleitung handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SVG). Vorliegend ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Bestimmung von Art. 95 SVG (Fahren ohne Berechtigung) die Verkehrssicherheit, mithin Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer/-innen vor einer abstrakten Gefahr schützen will (Adrian Bussmann, in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 95 N. 4). Der Beschwerdeführer gefährdete somit zumindest abstrakt und wiederholt hochwertige Rechtsgüter. Seine Straffälligkeit ist erheblich. Von einschlägigen Vorstrafen liess er sich nicht beeindrucken, was auf eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung hindeutet. 5.5 Das Einbürgerungskriterium des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14 Bst. c aBüG) ist daher klar nicht erfüllt (zur Rechtsprechung betreffend geringfügige Delinquenz vgl. etwa Urteile des BVGer F-2980/2020; F-5465/2020; F-1066/2019 vom 22. September 2020; F-2539/2018). Die Mindesterfordernisse für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts, beziehungsweise für die Erteilung einer eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sind vorliegend nicht gegeben. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers vermag eine Gesamtwürdigung unter Einbezug aller Einbürgerungsaspekte an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. BGE 146 I 49 E. 4.4; Urteil F-2539/2018 E. 5.5; Handbuch Bürgerrecht, S. 35 f.). Da der Eintrag der am 11. Oktober 2016 widerrufenen Geldstrafe im Privatauszug nach wie vor Bestand hat, und diese die in der Rechtsprechung definierten Geringfügigkeitskriterien für sich alleine bereits nicht erfüllt (vgl. oben E. 5.3 f.), bedarf es keiner Klärung, ob die Vor-aussetzungen sowohl im Gesuchs-, als auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung gegeben sein müssen (vgl. Urteil des BGer 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.3 [Frage vom BGer zuletzt offen gelassen]), und ob eine sechsmonatige Wartefrist nach Ablauf der Probezeit bis zur Gesuchseinreichung rechtmässig ist.

6. Inwiefern der Beschwerdeführer um das Versehen der Strafregisterbehörden betreffend sein Geburtsdatum wusste, beziehungsweise hätte wissen müssen, kann bei dieser Ausgangslage ebenfalls dahingestellt bleiben. Jedenfalls war er sich aufgrund der beiden Strafbefehle der Strafbarkeit seines Verhaltens gewähr. Ein leer generierter Strafregisterauszug lässt bei dieser Ausgangslage den Schluss auf einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund nicht zu, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Einbürgerungsverfahren rechtlich vertreten war (vgl. SEM-act. 1/21). In seiner Erklärung vom 27. November 2017 betreffend Beachtens der Rechtsordnung ("Ich, [...] bestätige, dass [...] keine ungelöschten Vorstrafen in der Schweiz [...] gegen mich bestehen;" [...] ich keine Delikte begangen habe, für die ich in der Schweiz [...] mit einer Strafverfolgung oder einer Verurteilung rechnen muss;" [vgl. SEM-act. 1/17]) brachte er dennoch keinerlei Hinweise auf die bestehenden Strafentscheide an. Ihm muss daher täuschendes Verhalten gegenüber den Einbürgerungsbehörden angelastet werden (BGE 140 II 65 E. 3.3.2; Urteile F-2980/2020 E. 7.4; F-1066/2019 E. 6.4). Die Missachtung dieser Orientierungspflicht steht der Einbürgerung des Beschwerdeführers zusätzlich entgegen. Zu Recht hat die Vorinstanz auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

7. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Vertrauensgrundsatzes aufgrund einer behördlichen Auskunft für sich bezwecken will (zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2). Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz ihm schriftlich mitteilte, bei deliktfreiem Verhalten könne das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im April 2020 als erfüllt betrachtet werden. Die Vorinstanz kommunizierte aber jederzeit klar und unmissverständlich, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen im Gesuchszeitpunkt nicht erfüllt gewesen seien und dass eine Sistierung des Verfahrens nicht möglich und das Gesuch abzuweisen sei (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2019, vom 2. Juli 2019 und vom 29. August 2019 [SEM-act. 3, 5 und 7]). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und die Unrichtigkeit dieser Auskunft hätte erkennen können, kann von einer vorbehaltlosen Auskunft seitens der Vorinstanz, die Einbürgerungsbewilligung werde im April 2020 ohne Einreichung eines neuen Gesuchs erteilt, keine Rede sein.

8. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: