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F-1037/2017

F-1037/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-11 · Deutsch CH

Erleichterte Einbürgerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine 1962 geborene dominikanische Staatsangehörige, ist seit 2004 mit dem Schweizer Bürger B._______ (geb. 1940) verheiratet und lebt zusammen mit ihm in der Dominikanischen Republik. Ihr Ehemann war zwei Jahre vor dem Eheschluss in die Dominikanische Republik ausgewandert. B. Am 8. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines im Ausland lebenden Schweizers gestützt auf Art. 28 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung (Akten des SEM [SEM-act.] 1/21). C. Am 14. November 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die erleichterte Einbürgerung unter anderem eine enge Verbundenheit mit der Schweiz voraussetze. Diese sei bei ihr noch nicht gegeben, wie Abklärungen (von der Beschwerdeführerin ausgefüllter Fragebogen, Befragung auf der schweizerischen Vertretung, eingeholte Referenzschreiben), gezeigt hätten: In der Sache selbst wertete die Vorinstanz die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz positiv. Entscheidend negativ schlug jedoch zu Buche, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann für ein Schweizer Unternehmen arbeiteten, keine Kontakte zu Auslandschweizer-Organisationen oder -Kreisen pflegten und auch nicht an deren Anlässen teilnähmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in der schweizerischen Vertretung nur sehr wenige Angaben zu Geographie, Politik und Geschichte der Schweiz habe machen können und vor allem, dass sie keine Landessprache spreche. Die Vorinstanz empfahl daher der Beschwerdeführerin, das Gesuch vorläufig zurückzuziehen. Sie könne nach Ablauf eines Jahres ein neues Gesuch zusammen mit Kopien von besuchten und aktuellen Sprachkursen einer Landessprache einreichen. Des Weiteren riet ihr die Vorinstanz, ihre Kenntnisse über die Schweiz zu vertiefen und allenfalls einer schweizerischen Organisation beizutreten. Abschliessend wurde die Beschwerdeführerin um begründete Mitteilung ersucht, ob sie trotz der klaren Rechtslage an einem anfechtbaren Entscheid interessiert sei. Ohne ihren Gegenbericht innert gesetzter Frist gehe man davon aus, dass sie ihr Gesuch zurückziehe. In einem solchen Fall werde die Angelegenheit als gegenstandslos klassiert (SEM-act. 2/48). D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin in der Sache Stellung und teilte der Vorinstanz mit, dass sie an ihrem Gesuch festhalte (SEM-act. 4/56). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie würde ihre eigenen Geschäfte führen, und ihr Ehemann sei seit acht Jahren AHV-Rentner. Sie hätten daher keine Möglichkeit, zusätzlich für ein Schweizer Unternehmen tätig zu sein und einen Sprachkurs zu besuchen. Sie hätten aber viele und gute Kontakte zu den Auslandschweizern an ihrem Wohnort, was diese mit eigenhändiger Unterschrift auch bestätigten. Ihr Ehemann habe sodann mit ihr die Schweiz bereist und ihr anlässlich eines Bundeshausbesuches die wichtigsten politischen Aspekte und die historischen Meilensteine der Schweiz erklärt. Obwohl sie keine Landessprache spreche, sei schliesslich die Verständigung mit der Verwandtschaft ihres Ehemannes in der Schweiz dennoch immer problemlos möglich gewesen. E. Mit Schreiben vom 12. März 2014 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass ihre Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse enthalte, welche eine Abweisung des Gesuchs abwenden könnten (SEM-act. 5/59). Der Beschwerdeführerin wurde erneut empfohlen ihr Gesuch zurückzuziehen, und es wurde ihr eine neue Frist gesetzt, innert der sie einen anfechtbaren Entscheid verlangen könne, ansonsten das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. F. Am 14. April 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie ihr Gesuch nicht zurückziehe und einen anfechtbaren Entscheid verlange (SEM-act. 7/66). G. Am 16. März 2015 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und beanstandete, dass sie noch keinen Entscheid erhalten habe, obwohl sie einen solchen verlangt habe. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie mit ihrem Ehemann demnächst für drei Wochen in die Schweiz reisen wolle und schilderte die Mühsal, ein Visum zu erhalten; einer der Gründe, warum ihr der Ehemann empfohlen habe, vom Recht auf Einbürgerung Gebrauch zu machen (SEM-act. 6/61). H. Mit Schreiben vom 25. März 2015 an die Beschwerdeführerin fasste die Vorinstanz die bisherige Verfahrensgeschichte zusammen und hielt fest, dass sie mit ihrem Zuwarten der Beschwerdeführerin Zeit und Gelegenheit habe geben wollen, ihre Kenntnisse der Schweiz und einer Landessprache zu verbessern und zu vertiefen. In Anbetracht der geplanten Reise im Mai 2015 sei sie, die Vorinstanz, bereit, das Gesuch einer neuen Überprüfung zu unterziehen. Sie hoffe, dass die Beschwerdeführerin dadurch die Verbundenheit zur Schweiz und insbesondere ihre Grundkenntnisse der Geographie und des politischen Systems festigen werde. Gegebenenfalls bestehe für sie die Möglichkeit, während dieser Reise auch ihre sprachlichen Kenntnisse zu erweitern. Nach ihrer Rückkehr werde die schweizerische Vertretung aufgefordert werden, sie, die Beschwerdeführerin, zu einem neuen Gespräch einzuladen und eine Stellungnahme zuhanden des Verfahrens zu verfassen. Sie, die Beschwerdeführerin, werde gebeten, vertieften Aufschluss über die diesjährige und eine frühere Reise in die Schweiz zu geben. Anschliessend werde der abschliessende Entscheid gefällt werden (SEM-act. 9/73). I. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nähere Informationen zu Reisen in die Schweiz in den Jahren 2013 (12. - 26. August) und 2015 (26. Mai - 15. Juni) zukommen. Dem Schreiben beigelegt waren diverse Unterlagen zu den beiden Reisen (Fotos und Visa in Kopie) (SEM-act. 13/92), J. In der Folge wurde bei der schweizerischen Vertretung ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt und anschliessend ein mit Wertungen der schweizerischen Vertretung versehener Fragenkatalog zusammen mit einem von der schweizerischen Vertretung verfassten Stellungnahme an die Vorinstanz übermittelt (SEM-act. 15/100). K. Mit Email vom 23. November 2016 liess die Vorinstanz der Beschwerdeführerin über die schweizerische Vertretung ausrichten, man habe das Gesuch umfassend geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass man nach wie vor an seiner Abweisung festhalten müsse. Die Beschwerdeführerin wurde angefragt, ob sie zuerst das formfreie Ablehnungsschreiben oder direkt den anfechtbaren Entscheid erhalten möchte (SEM-act. 19/107). L. Mit Email vom 25. November 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie direkt den anfechtbaren negativen Entscheid wolle (SEM-act. 19/107) M. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab. N. Gegen die vorgenannte Verfügung legte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, ihrem Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei zu entsprechen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1). O. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 11). P. Am 15. August 2019 legte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ins Recht (Rek-act. 19). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist.

E. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG)

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 aBüG kann der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. a) und mit der Schweiz eng verbunden ist (Bst. b). Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 26 BüG - bei Auslandwohnsitz in sinngemässer Weise - erfüllt sein. Dieser setzt für alle in Art. 27-31b aBüG aufgeführten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (so BGE 135 II 161 E. 2 zu Art. 27 aBüG m.H.).

E. 4.2 Die «enge Verbundenheit» mit der Schweiz nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b aBüG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er tritt teilweise an die Stelle der von Art. 26 Abs. 1 Bst. a aBüG verlangten Integration in die schweizerischen Verhältnisse, die bei Auslandswohnsitz naturgemäss nicht möglich ist. Gleich der Integration stellt die enge Verbundenheit ein Element dar, das auf die Qualität der Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz abzielt, jedoch nicht so weit gehen kann und muss, wie die Integration (vgl. Urteil des BVGer C-1210/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 4.1). Andererseits verbieten es bereits der Wortsinn - es ist eine enge Verbundenheit erforderlich - und der Charakter eines vom Gesetzgeber gewollten, eigenständigen Kriteriums, die enge Verbundenheit zur Schweiz allzu leicht anzunehmen, namentlich auf die familiären, durch den schweizerischen Ehegatten vermittelten Bindungen zu reduzieren. Es muss eine substantielle eigene Beziehung zur Schweiz vorliegen, was seit jeher anhand von Kriterien wie Aufenthalte in der Schweiz, Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen, Kenntnisse einer Landessprache und die Teilnahme an Aktivitäten von Auslandschweizervereinigungen beurteilt wird. Dabei erfolgt eine Gesamtwürdigung der Umstände, wobei beispielsweise grosse Distanzen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland und damit verbundene Schwierigkeiten der Kontaktnahme mit der Schweiz berücksichtigt werden (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 hier 1956).

E. 4.3 Das SEM äussert sich im Handbuch zum Bürgerrecht ausführlich zum Erfordernis der engen Verbundenheit mit der Schweiz. Es unterscheidet dabei zwischen zwingenden Kriterien, die notwendigerweise erfüllt sein müssen, Hauptkriterien, die grundsätzlich zwar auch gegeben sein müssen, bei denen aber das Defizit bei einem Kriterium durch das klare Vorliegen eines anderen kompensiert werden kann, sowie zusätzliche Kriterien, die bei Zweifelsfällen eine wichtige Rolle spielen. Zu den zwingenden Kriterien gehören regelmässige Ferien oder Aufenthalte in der Schweiz sowie Referenzen von in der Schweiz wohnhaften Personen, welche die gesuchstellende Person persönlich kennen und ihren Aufenthalt bestätigen können. Zu den Hauptkriterien gehören die Fähigkeit, sich in einer schweizerischen Landessprache oder einem schweizerischen Dialekt zu verständigen, Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und das politische System der Schweiz, Kontakte zu Auslandschweizerinnen und -Schweizern und Kontakte zu Auslandschweizerorganisationen oder -kreisen. Unter zusätzliche Kriterien zählt das SEM die Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder eine Organisation im In- oder Ausland, den Besuch einer Schweizer Schule im Ausland und Anzahl Generationen zwischen der gesuchstellenden Person bzw. ihrem Ehegatten und einem aus der Schweiz ausgewanderte Vorfahren (vgl. dazu Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, Ziff. 4.7.2.4, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 20.04.2020 ).

E. 4.4 Verwaltungsweisungen sind für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verbindlich. Vorbehältlich triftiger Gründe sind sie aber als Ausdruck einer ständigen Praxis im Interesse einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung gleichwohl zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung zulassen (zur Massgeblichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 394 E.3.3 S. 397 f.). Das ist im Fall des Kriterienkatalogs des SEM zum Vorliegen der gesetzlich geforderten engen Verbundenheit mit der Schweiz grundsätzlich der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht wendet denn auch in seiner Rechtsprechung im Wesentlichen dieselben Kriterien an (Urteil des BVGer C-276/2008 vom 6. Mai 2011 E. 9 m.H.).

E. 5 Die Einbürgerungsvoraussetzung der seit mindestens sechs Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger ist im Fall der Beschwerdeführerin unbestritten. Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt diese jedoch die in Art. 28 Abs. 1 Bst. b aBüG genannte Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz nicht.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird positiv davon Vermerk genommen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz in den letzten zehn Jahren vor der Gesuchseinreichung mindestens dreimal besucht habe, was von den von ihr bezeichneten und von der Vorinstanz angeschriebenen Referenzpersonen bestätigt werde. Als positiv wird gewertet, dass sie Kontakte zu an ihrem Wohnort lebenden Auslandschweizern unterhält. Die Vorinstanz stellt jedoch fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die bereits am 14. November 2013 festgestellten Defizite zu beheben, wie sich im Rahmen des durch die schweizerische Vertretung unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführten Interviews gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge nach wie vor über keine Kenntnisse einer Landessprache und ihre Kenntnisse der Schweiz hinsichtlich der Geographie und des politischen Lebens seien immer noch mangelhaft. Immer noch mangelhaft sei auch das Interesse der Beschwerdeführerin am Geschehen in der Schweiz. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bedeute jedoch unter anderem die Möglichkeit politische Rechte auszuüben, was ohne Sprachkenntnisse nicht denkbar sei. Die mangelnden Kenntnisse über die Geografie sowie das politische System der Schweiz stelle ein zusätzliches Einbürgerungshindernis dar. Alles in allem sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine enge Verbundenheit zur Schweiz nachzuweisen. Somit könne die enge Verbundenheit nicht bejaht werden und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 28 aBüG müsse abgelehnt werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz aufgezeigten Defizite nicht. Stattdessen macht sie geltend, dass die enge Verbundenheit zur Schweiz vor allem durch die Familie ihres Ehemannes vermittelt werde. Er habe einen Sohn und zwei Töchter, zu deren Stiefmutter sie geworden sei. Alle drei Stiefkinder hätten ihrerseits Familie mit jeweils zwei Kindern, sodass sie sechs Enkelkinder habe. Ihr Ehemann habe ferner zwei Schwestern und einen Bruder mit ihren jeweiligen Familien. Alle seien sie Schweizer Bürger und in den Kantonen Zürich beziehungsweise Solothurn wohnhaft. In den letzten 14 Jahren sei ihr Ehemann 12 Mal in der Schweiz gewesen, und habe sie, die Beschwerdeführerin, 5 Mal mitgenommen. Der Besuch der Verwandtschaft sei auch der Grund, warum sie und ihr Ehemann die langen Flugreisen auf sich nähmen. Die Vorinstanz scheine diese Tatsache zu wenig zu gewichten. Denn im «Vorentscheidungsschreiben» vom 14. November 2013 habe die Vorinstanz vor allem festgestellt, dass sie, die Beschwerdeführerin, laut Befragung in der Botschaft nur sehr wenige Angaben zur Geographie, Politik und Historie der Schweiz habe machen können. Ferner sei beanstandet worden, dass sie keiner Schweizer Organisation angehöre. Das sei ihr, der Beschwerdeführerin, dann doch zu pauschal gewesen, weshalb sie die Fakten mit ihrem Schreiben vom 12. Januar 2014 in ein etwas anderes Licht habe rücken wollen. Mit Schreiben 12. März 2014 habe man ihr mitgeteilt, dass die Vorinstanz an der negativen Entscheidung festhalte. Nun sei ihr zusammen mit den Anmeldeformularen auch ein Dokument über die gesetzlichen Voraussetzungen überreicht worden, das die Gewichtung in erster Linie auf Aufenthalte und mehrere Referenzpersonen in der Schweiz lege. Das Aneignen von Kenntnissen in den Bereichen Geographie, Politik oder Geschichte über die Schweiz sei von einem weit entfernten Land aus um einiges schwieriger, als wenn man in der Schweiz wohne.

E. 5.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die das Erfordernis einer engen Verbundenheit mit der Schweiz mehr verlangt, als die Pflege von durch die Ehe begründeten verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass neben regelmässigen Aufenthalten in der Schweiz, die durch in der Schweiz lebende Referenzpersonen zu bestätigen sind, Grundkenntnisse der Schweiz im Allgemeinen und einer Landessprache im besonderen sowie Kontakte zu Schweizer Bürgern ausserhalb des engen verwandtschaftlichen Rahmens notwendig sind. Erforderlich ist auch ein minimales Interesse am Geschehen im Land. Über diese Grundkenntnisse der Sprache und des Landes verfügt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Auch ihr Interesse am Geschehen in der Schweiz ist mangelhaft. Diese Fakten wiegen umso schwerer, als die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 14. November 2013 eigens auf ihre Defizite aufmerksam gemacht und ihr empfohlen wurde, etwas dagegen zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin hat diese Ratschläge offensichtlich nicht beherzigt. Anlässlich ihres Gesprächs bei der Schweizer Vertretung zweieinhalb Jahre später offenbarte sie dieselben Defizite, ohne dass nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären, die es ihr verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, sich Grundkenntnisse einer Landessprache der Schweiz anzueignen oder ihr Wissen über dieses Land zu vertiefen. Dass die Beschwerdeführerin wiederholt in der Schweiz weilte, gute Kontakte mit der Verwandtschaft ihres Ehemannes pflegt und auch Kontakte zu Schweizern an ihrem Wohnort unterhält, vermag dagegen nicht aufzukommen. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Gesetz verlangte «enge Verbundenheit» mit der Schweiz verneinte und das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung abwies.

E. 6 Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1037/2017 Urteil vom 11. Mai 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine 1962 geborene dominikanische Staatsangehörige, ist seit 2004 mit dem Schweizer Bürger B._______ (geb. 1940) verheiratet und lebt zusammen mit ihm in der Dominikanischen Republik. Ihr Ehemann war zwei Jahre vor dem Eheschluss in die Dominikanische Republik ausgewandert. B. Am 8. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Ehegattin eines im Ausland lebenden Schweizers gestützt auf Art. 28 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung (Akten des SEM [SEM-act.] 1/21). C. Am 14. November 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die erleichterte Einbürgerung unter anderem eine enge Verbundenheit mit der Schweiz voraussetze. Diese sei bei ihr noch nicht gegeben, wie Abklärungen (von der Beschwerdeführerin ausgefüllter Fragebogen, Befragung auf der schweizerischen Vertretung, eingeholte Referenzschreiben), gezeigt hätten: In der Sache selbst wertete die Vorinstanz die regelmässigen Besuche der Beschwerdeführerin in der Schweiz positiv. Entscheidend negativ schlug jedoch zu Buche, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann für ein Schweizer Unternehmen arbeiteten, keine Kontakte zu Auslandschweizer-Organisationen oder -Kreisen pflegten und auch nicht an deren Anlässen teilnähmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in der schweizerischen Vertretung nur sehr wenige Angaben zu Geographie, Politik und Geschichte der Schweiz habe machen können und vor allem, dass sie keine Landessprache spreche. Die Vorinstanz empfahl daher der Beschwerdeführerin, das Gesuch vorläufig zurückzuziehen. Sie könne nach Ablauf eines Jahres ein neues Gesuch zusammen mit Kopien von besuchten und aktuellen Sprachkursen einer Landessprache einreichen. Des Weiteren riet ihr die Vorinstanz, ihre Kenntnisse über die Schweiz zu vertiefen und allenfalls einer schweizerischen Organisation beizutreten. Abschliessend wurde die Beschwerdeführerin um begründete Mitteilung ersucht, ob sie trotz der klaren Rechtslage an einem anfechtbaren Entscheid interessiert sei. Ohne ihren Gegenbericht innert gesetzter Frist gehe man davon aus, dass sie ihr Gesuch zurückziehe. In einem solchen Fall werde die Angelegenheit als gegenstandslos klassiert (SEM-act. 2/48). D. Mit Eingabe vom 12. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin in der Sache Stellung und teilte der Vorinstanz mit, dass sie an ihrem Gesuch festhalte (SEM-act. 4/56). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie würde ihre eigenen Geschäfte führen, und ihr Ehemann sei seit acht Jahren AHV-Rentner. Sie hätten daher keine Möglichkeit, zusätzlich für ein Schweizer Unternehmen tätig zu sein und einen Sprachkurs zu besuchen. Sie hätten aber viele und gute Kontakte zu den Auslandschweizern an ihrem Wohnort, was diese mit eigenhändiger Unterschrift auch bestätigten. Ihr Ehemann habe sodann mit ihr die Schweiz bereist und ihr anlässlich eines Bundeshausbesuches die wichtigsten politischen Aspekte und die historischen Meilensteine der Schweiz erklärt. Obwohl sie keine Landessprache spreche, sei schliesslich die Verständigung mit der Verwandtschaft ihres Ehemannes in der Schweiz dennoch immer problemlos möglich gewesen. E. Mit Schreiben vom 12. März 2014 orientierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dass ihre Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse enthalte, welche eine Abweisung des Gesuchs abwenden könnten (SEM-act. 5/59). Der Beschwerdeführerin wurde erneut empfohlen ihr Gesuch zurückzuziehen, und es wurde ihr eine neue Frist gesetzt, innert der sie einen anfechtbaren Entscheid verlangen könne, ansonsten das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. F. Am 14. April 2014 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie ihr Gesuch nicht zurückziehe und einen anfechtbaren Entscheid verlange (SEM-act. 7/66). G. Am 16. März 2015 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und beanstandete, dass sie noch keinen Entscheid erhalten habe, obwohl sie einen solchen verlangt habe. Des Weiteren teilte sie mit, dass sie mit ihrem Ehemann demnächst für drei Wochen in die Schweiz reisen wolle und schilderte die Mühsal, ein Visum zu erhalten; einer der Gründe, warum ihr der Ehemann empfohlen habe, vom Recht auf Einbürgerung Gebrauch zu machen (SEM-act. 6/61). H. Mit Schreiben vom 25. März 2015 an die Beschwerdeführerin fasste die Vorinstanz die bisherige Verfahrensgeschichte zusammen und hielt fest, dass sie mit ihrem Zuwarten der Beschwerdeführerin Zeit und Gelegenheit habe geben wollen, ihre Kenntnisse der Schweiz und einer Landessprache zu verbessern und zu vertiefen. In Anbetracht der geplanten Reise im Mai 2015 sei sie, die Vorinstanz, bereit, das Gesuch einer neuen Überprüfung zu unterziehen. Sie hoffe, dass die Beschwerdeführerin dadurch die Verbundenheit zur Schweiz und insbesondere ihre Grundkenntnisse der Geographie und des politischen Systems festigen werde. Gegebenenfalls bestehe für sie die Möglichkeit, während dieser Reise auch ihre sprachlichen Kenntnisse zu erweitern. Nach ihrer Rückkehr werde die schweizerische Vertretung aufgefordert werden, sie, die Beschwerdeführerin, zu einem neuen Gespräch einzuladen und eine Stellungnahme zuhanden des Verfahrens zu verfassen. Sie, die Beschwerdeführerin, werde gebeten, vertieften Aufschluss über die diesjährige und eine frühere Reise in die Schweiz zu geben. Anschliessend werde der abschliessende Entscheid gefällt werden (SEM-act. 9/73). I. Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz nähere Informationen zu Reisen in die Schweiz in den Jahren 2013 (12. - 26. August) und 2015 (26. Mai - 15. Juni) zukommen. Dem Schreiben beigelegt waren diverse Unterlagen zu den beiden Reisen (Fotos und Visa in Kopie) (SEM-act. 13/92), J. In der Folge wurde bei der schweizerischen Vertretung ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt und anschliessend ein mit Wertungen der schweizerischen Vertretung versehener Fragenkatalog zusammen mit einem von der schweizerischen Vertretung verfassten Stellungnahme an die Vorinstanz übermittelt (SEM-act. 15/100). K. Mit Email vom 23. November 2016 liess die Vorinstanz der Beschwerdeführerin über die schweizerische Vertretung ausrichten, man habe das Gesuch umfassend geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass man nach wie vor an seiner Abweisung festhalten müsse. Die Beschwerdeführerin wurde angefragt, ob sie zuerst das formfreie Ablehnungsschreiben oder direkt den anfechtbaren Entscheid erhalten möchte (SEM-act. 19/107). L. Mit Email vom 25. November 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie direkt den anfechtbaren negativen Entscheid wolle (SEM-act. 19/107) M. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 lehnte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab. N. Gegen die vorgenannte Verfügung legte die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, ihrem Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei zu entsprechen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1). O. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 11). P. Am 15. August 2019 legte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ins Recht (Rek-act. 19). Q. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen ist. 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG)

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 aBüG kann der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. a) und mit der Schweiz eng verbunden ist (Bst. b). Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 26 BüG - bei Auslandwohnsitz in sinngemässer Weise - erfüllt sein. Dieser setzt für alle in Art. 27-31b aBüG aufgeführten Tatbestände der erleichterten Einbürgerung voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (so BGE 135 II 161 E. 2 zu Art. 27 aBüG m.H.). 4.2 Die «enge Verbundenheit» mit der Schweiz nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b aBüG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er tritt teilweise an die Stelle der von Art. 26 Abs. 1 Bst. a aBüG verlangten Integration in die schweizerischen Verhältnisse, die bei Auslandswohnsitz naturgemäss nicht möglich ist. Gleich der Integration stellt die enge Verbundenheit ein Element dar, das auf die Qualität der Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz abzielt, jedoch nicht so weit gehen kann und muss, wie die Integration (vgl. Urteil des BVGer C-1210/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 4.1). Andererseits verbieten es bereits der Wortsinn - es ist eine enge Verbundenheit erforderlich - und der Charakter eines vom Gesetzgeber gewollten, eigenständigen Kriteriums, die enge Verbundenheit zur Schweiz allzu leicht anzunehmen, namentlich auf die familiären, durch den schweizerischen Ehegatten vermittelten Bindungen zu reduzieren. Es muss eine substantielle eigene Beziehung zur Schweiz vorliegen, was seit jeher anhand von Kriterien wie Aufenthalte in der Schweiz, Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen, Kenntnisse einer Landessprache und die Teilnahme an Aktivitäten von Auslandschweizervereinigungen beurteilt wird. Dabei erfolgt eine Gesamtwürdigung der Umstände, wobei beispielsweise grosse Distanzen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland und damit verbundene Schwierigkeiten der Kontaktnahme mit der Schweiz berücksichtigt werden (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 hier 1956). 4.3 Das SEM äussert sich im Handbuch zum Bürgerrecht ausführlich zum Erfordernis der engen Verbundenheit mit der Schweiz. Es unterscheidet dabei zwischen zwingenden Kriterien, die notwendigerweise erfüllt sein müssen, Hauptkriterien, die grundsätzlich zwar auch gegeben sein müssen, bei denen aber das Defizit bei einem Kriterium durch das klare Vorliegen eines anderen kompensiert werden kann, sowie zusätzliche Kriterien, die bei Zweifelsfällen eine wichtige Rolle spielen. Zu den zwingenden Kriterien gehören regelmässige Ferien oder Aufenthalte in der Schweiz sowie Referenzen von in der Schweiz wohnhaften Personen, welche die gesuchstellende Person persönlich kennen und ihren Aufenthalt bestätigen können. Zu den Hauptkriterien gehören die Fähigkeit, sich in einer schweizerischen Landessprache oder einem schweizerischen Dialekt zu verständigen, Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und das politische System der Schweiz, Kontakte zu Auslandschweizerinnen und -Schweizern und Kontakte zu Auslandschweizerorganisationen oder -kreisen. Unter zusätzliche Kriterien zählt das SEM die Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder eine Organisation im In- oder Ausland, den Besuch einer Schweizer Schule im Ausland und Anzahl Generationen zwischen der gesuchstellenden Person bzw. ihrem Ehegatten und einem aus der Schweiz ausgewanderte Vorfahren (vgl. dazu Handbuch Bürgerrecht für Gesuche bis 31.12.2017, Ziff. 4.7.2.4, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, abgerufen am 20.04.2020 ). 4.4 Verwaltungsweisungen sind für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verbindlich. Vorbehältlich triftiger Gründe sind sie aber als Ausdruck einer ständigen Praxis im Interesse einer rechtsgleichen Gesetzesanwendung gleichwohl zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung zulassen (zur Massgeblichkeit von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 133 V 394 E.3.3 S. 397 f.). Das ist im Fall des Kriterienkatalogs des SEM zum Vorliegen der gesetzlich geforderten engen Verbundenheit mit der Schweiz grundsätzlich der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht wendet denn auch in seiner Rechtsprechung im Wesentlichen dieselben Kriterien an (Urteil des BVGer C-276/2008 vom 6. Mai 2011 E. 9 m.H.).

5. Die Einbürgerungsvoraussetzung der seit mindestens sechs Jahren bestehenden ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger ist im Fall der Beschwerdeführerin unbestritten. Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt diese jedoch die in Art. 28 Abs. 1 Bst. b aBüG genannte Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz nicht. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird positiv davon Vermerk genommen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz in den letzten zehn Jahren vor der Gesuchseinreichung mindestens dreimal besucht habe, was von den von ihr bezeichneten und von der Vorinstanz angeschriebenen Referenzpersonen bestätigt werde. Als positiv wird gewertet, dass sie Kontakte zu an ihrem Wohnort lebenden Auslandschweizern unterhält. Die Vorinstanz stellt jedoch fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die bereits am 14. November 2013 festgestellten Defizite zu beheben, wie sich im Rahmen des durch die schweizerische Vertretung unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung durchgeführten Interviews gezeigt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge nach wie vor über keine Kenntnisse einer Landessprache und ihre Kenntnisse der Schweiz hinsichtlich der Geographie und des politischen Lebens seien immer noch mangelhaft. Immer noch mangelhaft sei auch das Interesse der Beschwerdeführerin am Geschehen in der Schweiz. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts bedeute jedoch unter anderem die Möglichkeit politische Rechte auszuüben, was ohne Sprachkenntnisse nicht denkbar sei. Die mangelnden Kenntnisse über die Geografie sowie das politische System der Schweiz stelle ein zusätzliches Einbürgerungshindernis dar. Alles in allem sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine enge Verbundenheit zur Schweiz nachzuweisen. Somit könne die enge Verbundenheit nicht bejaht werden und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 28 aBüG müsse abgelehnt werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Vorinstanz aufgezeigten Defizite nicht. Stattdessen macht sie geltend, dass die enge Verbundenheit zur Schweiz vor allem durch die Familie ihres Ehemannes vermittelt werde. Er habe einen Sohn und zwei Töchter, zu deren Stiefmutter sie geworden sei. Alle drei Stiefkinder hätten ihrerseits Familie mit jeweils zwei Kindern, sodass sie sechs Enkelkinder habe. Ihr Ehemann habe ferner zwei Schwestern und einen Bruder mit ihren jeweiligen Familien. Alle seien sie Schweizer Bürger und in den Kantonen Zürich beziehungsweise Solothurn wohnhaft. In den letzten 14 Jahren sei ihr Ehemann 12 Mal in der Schweiz gewesen, und habe sie, die Beschwerdeführerin, 5 Mal mitgenommen. Der Besuch der Verwandtschaft sei auch der Grund, warum sie und ihr Ehemann die langen Flugreisen auf sich nähmen. Die Vorinstanz scheine diese Tatsache zu wenig zu gewichten. Denn im «Vorentscheidungsschreiben» vom 14. November 2013 habe die Vorinstanz vor allem festgestellt, dass sie, die Beschwerdeführerin, laut Befragung in der Botschaft nur sehr wenige Angaben zur Geographie, Politik und Historie der Schweiz habe machen können. Ferner sei beanstandet worden, dass sie keiner Schweizer Organisation angehöre. Das sei ihr, der Beschwerdeführerin, dann doch zu pauschal gewesen, weshalb sie die Fakten mit ihrem Schreiben vom 12. Januar 2014 in ein etwas anderes Licht habe rücken wollen. Mit Schreiben 12. März 2014 habe man ihr mitgeteilt, dass die Vorinstanz an der negativen Entscheidung festhalte. Nun sei ihr zusammen mit den Anmeldeformularen auch ein Dokument über die gesetzlichen Voraussetzungen überreicht worden, das die Gewichtung in erster Linie auf Aufenthalte und mehrere Referenzpersonen in der Schweiz lege. Das Aneignen von Kenntnissen in den Bereichen Geographie, Politik oder Geschichte über die Schweiz sei von einem weit entfernten Land aus um einiges schwieriger, als wenn man in der Schweiz wohne. 5.3 Es wurde bereits ausgeführt, dass die das Erfordernis einer engen Verbundenheit mit der Schweiz mehr verlangt, als die Pflege von durch die Ehe begründeten verwandtschaftlichen Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass neben regelmässigen Aufenthalten in der Schweiz, die durch in der Schweiz lebende Referenzpersonen zu bestätigen sind, Grundkenntnisse der Schweiz im Allgemeinen und einer Landessprache im besonderen sowie Kontakte zu Schweizer Bürgern ausserhalb des engen verwandtschaftlichen Rahmens notwendig sind. Erforderlich ist auch ein minimales Interesse am Geschehen im Land. Über diese Grundkenntnisse der Sprache und des Landes verfügt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht. Auch ihr Interesse am Geschehen in der Schweiz ist mangelhaft. Diese Fakten wiegen umso schwerer, als die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 14. November 2013 eigens auf ihre Defizite aufmerksam gemacht und ihr empfohlen wurde, etwas dagegen zu unternehmen. Die Beschwerdeführerin hat diese Ratschläge offensichtlich nicht beherzigt. Anlässlich ihres Gesprächs bei der Schweizer Vertretung zweieinhalb Jahre später offenbarte sie dieselben Defizite, ohne dass nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären, die es ihr verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, sich Grundkenntnisse einer Landessprache der Schweiz anzueignen oder ihr Wissen über dieses Land zu vertiefen. Dass die Beschwerdeführerin wiederholt in der Schweiz weilte, gute Kontakte mit der Verwandtschaft ihres Ehemannes pflegt und auch Kontakte zu Schweizern an ihrem Wohnort unterhält, vermag dagegen nicht aufzukommen. Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Gesetz verlangte «enge Verbundenheit» mit der Schweiz verneinte und das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung abwies.

6. Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe bezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: