Erleichterte Einbürgerung
Sachverhalt
A. Am 3. August 2006 stellte der bolivianische Staatsangehörige A.B._______ (geb. 3. März 1981; nachfolgend Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 31b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Er stützte sich dabei auf seine Abstammung von seinem Grossvater, C.B._______ (alias [...]; geboren am 5. November 1891 in Bern, Bürger von Rapperswil BE), und seinem Vater, B.B._______ (geboren am 14. April 1956 in Bolivien). Dieser habe sein Schweizer Bürgerrecht aus Unkenntnis über die Rechtslage verloren. B. Die Vorinstanz informierte den Gesuchsteller am 20. Juni 2007, dass er die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, namentlich das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz", nicht erfülle. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen, und lud ihn zu einer Stellungnahme ein. Diese traf am 7. August 2007 durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in La Paz bei ihr ein. Nach Durchsicht der Stellungnahme und der beigelegten Dokumente und Fotos teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller am 25. September 2007 mit, sie halte an ihrer Ablehnung fest, da er nicht eng mit der Schweiz verbunden sei, und gab ihm die Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen oder um eine anfechtbare Verfügung zu ersuchen. Mit Eingaben vom 15. und 30. Oktober 2007 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. C. Mit Verfügung vom 21. November 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Sie begründete die Abweisung mit der fehlenden engen Verbundenheit des Gesuchstellers mit der Schweiz (vgl. Art. 31b Abs. 1 BüG). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2008 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 21. November 2007 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung weist er zunächst auf seine Abstammung von einem Schweizer Bürger hin. Sodann macht er geltend, er habe enge Bindungen zu Schweizern im Ausland und arbeite in einer Firma, die Schweizern gehöre. Seine enge Verbundenheit mit der Schweiz zeige sich auch darin, dass er regelmässig brieflichen Kontakt mit in der Schweiz wohnhaften Personen habe, die ihn auch in Bolivien besuchen würden. Ferner lerne er Deutsch und engagiere sich im Schweizerclub von Y._______. Er interessiere sich für das Geschehen in der Schweiz und habe Grundkenntnisse der schweizerischen Geographie und Politik. Der Beschwerde beigelegt waren u. a. folgende Unterlagen:
- Kopien eines auf den Namen C.B._______, geb. 5. November 1891, lautenden und am 13. Juni 1927 in Buenos Aires ausgestellten Passes;
- Familienschein lautend auf C.B._______ und E.B._______ geb. [...], Auszug aus dem Familienregister der Gemeinde Rapperswil BE vom 4. Mai 2006;
- Familienausweis betreffend die Ehe zwischen C.B._______ und E.B._______, die am 7. November 1936 geschlossen und am 31. August 1937 durch Tod der Ehefrau aufgelöst wurde, Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 16. Juli 2007;
- Familienausweis betreffend die Ehe zwischen C.B._______ und F.B._______, die am 10. Dezember 1949 geschlossen und am 30. Juni 1979 durch Scheidung aufgelöst wurde, Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 16. Juli 2007;
- Ausweis über den registrierten Familienstand von C.B._______, Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 30. Juli 2007;
- Familienschein von D.B._______ (geb. 29. Mai 1865), Vater des C.B._______;
- vier Empfehlungsschreiben von in Bolivien lebenden Schweizern, vom 9. bzw. 13. Juni 2006, 11. Juni 2007, eines undatiert;
- Empfehlungsschreiben des Schweizer Honorarkonsuls in Y._______, Bolivien, vom 25. Juli 2007;
- Bestätigung des Schweizerclubs von Y._______, Bolivien, undatiert;
- Arbeitszeugnis der Firma Z.______, Y._______, Bolivien, undatiert;
- Auszug aus dem Rundschreiben des BFM vom 23. Juni 2005 betreffend die Revision des Bürgerrechtsgesetzes;
- Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C 1210/2006 vom 4. Dezember 2007. E. Mit Eingabe vom 13. März 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit, er halte sich zur Zeit in der Schweiz auf. F. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht Ausführungen zu ihrer Praxis, wonach grundsätzlich Besuche in der Schweiz und persönliche Kontakte mit Schweizern sowie gute Kenntnisse einer Landessprache wichtige Kriterien zur Beurteilung der engen Verbundenheit mit der Schweiz darstellten. Namentlich im Zusammenhang mit Personen aus Südamerika genügten wegen der grossen Entfernung in der Regel zwei Besuche in der Schweiz, sofern die Person eine Landessprache spreche, gute Kenntnisse über die Schweiz und speziell aktiv an Anlässen von Auslandschweizer-Vereinen teilnehme. Diese Anforderungen erfülle der Beschwerdeführer derzeit noch nicht. G. In seiner Replik vom 3. Mai 2008 ersucht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Rundschreiben des BFM vom 23. Juni 2005 sowie das Urteil des BVGer C-1210/2006 vom 4. Dezember 2007 um Gutheissung der Beschwerde, da er die beschriebenen Voraussetzungen im Laufe der Zeit erfüllt habe. Der Eingabe beigelegt waren ein Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 12. März 2008, der Angaben zur Abstammung des Beschwerdeführers enthält, sowie eine Kopie aus seinem Pass, die den Ein- und den Ausreisestempel im Zusammenhang mit seinem Besuch in der Schweiz zeigt. H. Am 23. Dezember 2008 ging beim BVGer ein Schreiben der bolivianischen Sektion der "Women's International League for Peace and Freedom (WILPF)", die ihren Sitz in Genf hat, ein. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2008 in seiner Eigenschaft als Anwalt ehrenamtlich für diese Organisation tätig sei. Am 26. März 2009 gingen ein Empfehlungsschreiben einer in der Schweiz lebenden Cousine zweiten Grades des Beschwerdeführers und am 3. Dezember 2009 eines einer ebenfalls in der Schweiz lebenden Privatperson ein. I. Der Beschwerdeführer teilte dem BVGer mit Eingabe vom 24. Februar 2010 mit, dass sein Cousin, G.B._______ (geb. 14. September 1977), inzwischen erleichtert eingebürgert worden sei. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass zwei Personen, die den gleichen Grossvater hätten, bei der erleichterten Einbürgerung unterschiedlich behandelt würden. Er beantragt sinngemäss, dass sein Fall unter dem Aspekt der Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG geprüft werde. J. Zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen, führt die Vorinstanz am 4. August 2010 aus, das Gesuch des Cousins sei irrtümlich unter dem Aspekt "Verbundenheit mit der Schweiz" gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG geprüft worden, obwohl dieser aufgrund einer Übergangsbestimmung das Bürgerrecht bereits am 30. Juni 1988 zusammen mit seinem Vater verwirkt habe. Somit wäre die höhere Anforderung einer "engen Verbundenheit mit der Schweiz" gemäss Art. 21 Abs. 2 BüG zu prüfen gewesen. Allerdings könne der Beschwerdeführer aus diesem Umstand keine Vorteile für die Prüfung seines eigenen Gesuches ableiten, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Ferner nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen einen Monat in der Schweiz aufgehalten hat. Sie hielt fest, dass gemäss der Praxis das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" nach einem weiteren längeren Aufenthalt erfüllt sein könnte. K. Am 9. und 23. Dezember 2010 bestätigten eine ehemalige Mitarbeiterin des Zivilstandsamts Aarberg-Erlach und die Heimatgemeinde des Grossvaters des Beschwerdeführers das Vorsprechen des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Amtsstellen. Am 15. Dezember 2010 ging ein weiteres, vom 13. Dezember 2010 datierendes Empfehlungsschreiben von einer Privatperson mit Wohnsitz in Bolivien beim BVGer ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen (Art. 32 BüG).
E. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Als Adressat der Verfügung vom 21. November 2007 ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 4.2 und Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).
E. 3.1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich, vorbehältlich anders lautender Bestimmungen, nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (vgl. Art. 57 BüG).
E. 3.2 Die Vorinstanz prüfte das Gesuch des Beschwerdeführers nach den Voraussetzungen von Art. 31b Abs. 1 BüG. Dieser sieht vor, dass Nachkommen von Schweizerinnen oder Schweizern, die ihr Bürgerrecht vor der Geburt des Kindes verloren haben, erleichtert eingebürgert werden können, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.
E. 4 Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 24. Februar 2010 darauf aufmerksam, dass sein Cousin, dessen familiäre Situation die gleiche sei wie seine eigene, inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe. Das BVGer zog daraufhin die Akten des Einbürgerungsverfahrens des Cousins bei und stellte fest, dass dieses Gesuch gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage als dasjenige des Beschwerdeführers beurteilt worden war, ohne dass ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt erkennbar war. Daraufhin wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Eingabe des Beschwerdeführers und der darin implizit erhobenen Rüge der Ungleichbehandlung zu äussern. In ihrer Antwort räumte die Vorinstanz ein, auch beim Cousin hätte die enge Verbundenheit mit der Schweiz geprüft werden müssen und nicht nur die (einfache) Verbundenheit, da er das Schweizer Bürgerrecht zusammen mit seinem Vater per 30. Juni 1988 verwirkt habe. Der Beschwerdeführer könne aus diesem Umstand jedoch nichts für sich ableiten, nicht zuletzt weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Der Stellungnahme der Vorinstanz sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb bei der Prüfung der Gesuche des Cousins und des Beschwerdeführers unterschiedliche Rechtsgrundlagen angewendet wurden (Gesuch um Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG im Falle des Cousins, Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 31b BüG im Falle des Beschwerdeführers). Es stellt sich somit zunächst die Frage, welche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation in Frage kommt.
E. 5 Aus den Akten geht hervor, dass der Grossvater des Beschwerdeführers, C.B._______ (geb. 1891 in Bern), in den 20er oder 30er Jahren des 20. Jahrhunderts nach Südamerika ausgewandert ist und sich 1935 bei der schweizerischen Vertretung in Bolivien immatrikuliert hat. In den bolivianischen Registern wurde er gemäss Auskunft der schweizerischen Vertretung vom 14. September 2006 unter dem Namen [...] geführt. Im Jahre 1936 heiratete er E.B._______, die jedoch im darauffolgenden Jahr verstarb. Im Jahre 1949 ging er die Ehe mit F.B._______ ein, aus der zwei Kinder stammen: der Vater des Beschwerdeführers, B.B._______ (geb. 1956), und der Vater des Cousins, H.B._______ (geb. 1954). Sie gehören der ersten im Ausland geborenen Generation an. Der Beschwerdeführer ist das älteste von drei Kindern von B.B._______ und I.B._______ und ist somit Mitglied der zweiten im Ausland geborenen Generation. Soweit aus den Akten ersichtlich, haben sich weder der Vater des Beschwerdeführers noch sein Bruder je bei der zuständigen Schweizer Vertretung registrieren lassen.
E. 6.1 Durch die Einführung des Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 1953 wurde erstmals das Prinzip der Unverlierbarkeit des Schweizer Bürgerrechts eingeschränkt. Dabei wurde vorgesehen, dass die Nachkommen von Schweizer Familien, die bereits seit Generationen im Ausland gelebt und die keine oder nur noch schwache Verbindungen zur Schweiz gepflegt hatten, das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung verloren, sofern sie noch über eine andere Staatsangehörigkeit verfügten. Diese Verwirkung sollte die zweite im Ausland geborene Generation und jede weitere treffen. Allerdings sollte auch eine bescheidene tatsächliche Bindung genügen, um die Verwirkung zu verhindern. So sollte es genügen, wenn die Familie beispielsweise die Geburt des Kindes anmeldet oder schweizerische Ausweispapiere für das Kind beantragt (vgl. Botschaft zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 679 und 693). Der entsprechende Art. 10 BüG (vgl. AS 1952 1087, nachfolgend: BüG [1952]) hatte folgenden Wortlaut: "1 Das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizerbürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen. 2 Sinngemäss das gleiche gilt, wenn das Kind bei der Geburt dem Schweizerbürgerrecht der Mutter gefolgt ist. 3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. 4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben."
E. 6.2 Am 1. Juli 1985 trat der heute geltende Wortlaut von Art. 10 BüG in Kraft: "1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. 2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder. 3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. 4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben." Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass die Verwirkung bereits bei der ersten im Ausland geborenen Generation eintritt, sofern keine Bindungen mehr zur Schweiz bestehen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 18. April 1984, BBl 1984 II 216). Die gleichzeitig eingeführte Übergangsbestimmung in Art. 57 Abs. 9 BüG (vgl. AS 1985 420, aufgehoben per 1. Januar 1992, vgl. AS 1991 1034, nachfolgend: BüG [1984]) sah vor, dass das "im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und das bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22. Lebensjahr vollendet und für das die Voraussetzungen von Artikel 10 erfüllt sind, [...] das Schweizer Bürgerrecht [verliert], wenn es nicht innert dreier Jahre seit der Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgibt."
E. 7.1 Daraus ergibt sich für die vorliegende Konstellation Folgendes: Der Grossvater des Beschwerdeführers war Bürger von Rapperswil BE. Seine beiden 1954 und 1956 geborenen Söhne haben das Schweizer Bürgerrecht bei ihrer Geburt durch Abstammung erworben (Art. 1 Bst. a BüG [1952] i.V.m. Art. 57 BüG [1952]) und mit Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 57 Abs. 9 BüG (1984) per 30. Juni 1988 durch Verwirkung verloren. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme sowohl des Beschwerdeführers (vgl. die Angaben im Gesuch vom 3. August 2006) als auch der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1), der Vater des Beschwerdeführers habe das Schweizer Bürgerrecht in den 70er Jahren verwirkt. Es gibt in der Akten auch keine Hinweise auf eine Entlassung des Vaters aus dem Schweizer Bürgerrecht, was unter Umständen durch die bolivianische Gesetzgebung hätte bedingt sein können.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer wurde 1981 somit als Sohn eines Schweizer Bürgers geboren und erwarb das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG in seiner Fassung gemäss AS 1977 237, in Kraft von 1. Januar 1978 bis 30. Dezember 2005). Als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt war, verlor sein Vater - wie erwähnt - das Bürgerrecht mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 1988 (vgl. Art. 57 Abs. 9 BüG [1984]). Die Vorinstanz hat sich im vorliegenden Fall somit zu Unrecht auf Art. 31b BüG gestützt, der davon ausgeht, dass der schweizerische Elternteil seine Staatsbürgerschaft vor der Geburt des Kindes verloren hat. Auch von den anderen Tatbeständen, die eine erleichterte Einbürgerung eines Kindes eines (ehemaligen) Schweizer Bürgers ermöglichen, ist keiner auf die Situation des Beschwerdeführers anwendbar.
E. 8.1 Es stellt sich nun die Frage, ob bei dieser Ausgangslage die Wiedereinbürgerung in Frage kommt, wie der Beschwerdeführer es in seiner Eingabe vom 24. Februar 2010 sinngemäss für das vorliegende Verfahren beantragt. Einem solchen Vorgehen steht grundsätzlich nichts entgegen, da das BVGer dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet ist. Dieser besagt, dass das Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden hat, den es für zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben hat, von der es überzeugt ist; dass die Vorinstanz einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hatte - als im Ausland geborener Sohn eines im Ausland geborenen Schweizer Bürgers - unter der Herrschaft von Art. 10 BüG (1952) die Möglichkeit, bis zur Vollendung seines 22. Lebensjahres eine Meldung oder Erklärung im Sinne dieser Bestimmung zu machen bzw. durch Eltern, Verwandte oder Bekannte (vgl. Art. 10 Abs. 3 BüG [1952]) machen zu lassen. Durch die Gesetzesänderung von 1984 wurde ihm diese Möglichkeit per 30. Juni 1985 genommen. Doch auch unter der Herrschaft des seit 1. Juli 1985 geltenden Wortlautes von Art. 10 BüG fiel er - als im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen Elternteils - zunächst unter diese Bestimmung. Erst mit der Verwirkung des Bürgerrechts durch seinen Vater mit Ablauf der Übergangsfrist von Art. 57 Abs. 9 BüG (1984), verwirkte auch der Beschwerdeführer sein Bürgerrecht (vgl. Art. 10 Abs. 2 BüG). Daraus folgt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers als Gesuch um Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG zu behandeln ist.
E. 8.3 Da die Vorinstanz von einem Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 31b BüG ausgegangen ist, ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob die von ihr beurteilten Voraussetzungen mit denjenigen für die Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein und könnte diese Beurteilung aufgrund des von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalts nicht vorgenommen werden, müsste die Sache gegebenenfalls zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Andernfalls könnte das BVGer direkt in der Sache befinden (vgl. E. 2).
E. 8.4.1 Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Wohnt der Bewerber im Ausland gelten diese Voraussetzungen sinngemäss (vgl. Art. 26 Abs. 2 BüG). Gemäss Art. 31b Abs. 1 BüG kommt die erleichterte Einbürgerung dann in Frage, wenn der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden ist.
E. 8.4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 BüG setzt die Wiedereinbürgerung voraus, dass der Bewerber die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt (Bst. a), mit der Schweiz verbunden ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Gemäss Absatz 2 gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c für Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, sinngemäss. Art. 21 Abs. 1 BüG ermöglicht es Personen, die aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt haben, innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung zu stellen; besteht eine enge Verbundenheit mit der Schweiz, so kann das Gesuch auch nach Ablauf der Frist gestellt werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 BüG).
E. 8.4.3 Der Vergleich zeigt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung (Art. 18 BüG) und die erleichterte Einbürgerung (Art. 26 BüG) inhaltlich übereinstimmen. Allerdings enthält Art. 21 Abs. 1 BüG eine Voraussetzung, die im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 31b BüG keine Rolle spielt: Die Meldung bzw. Erklärung gemäss Art. 10 BüG muss aus entschuldbaren Gründen unterblieben sein. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 101 Ib 120 E. 4a zu diesem Thema. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerrechtsgesetzes noch nicht einmal fünfzehn Jahre alt gewesen war, die Erklärung rechtzeitig abgegeben hätte, hätte er von dieser Gesetzesbestimmung gewusst. In der gleichen Erwägung hob das Bundesgericht hervor, dass die Familie nie den Kontakt mit Auslandschweizern und mit in der Schweiz lebenden Personen verloren habe. In BGE 114 Ib 257 E. 3 hingegen verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe die Meldung bzw. Erklärung gemäss Art. 10 Abs. 1 BüG unterlassen, weil er erst nach Abschluss seines Studiums über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, um Verbindung mit der Schweiz und Kreisen von Auslandschweizern aufzunehmen. Das Bundesgericht stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Gesuches um Wiedereinbürgerung überhaupt keine Verbindung zur Schweiz hatte, nicht zuletzt, weil bereits der Grossvater, aber auch seine Eltern keinerlei Kontakte gepflegt hatten.
E. 8.5 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts gerade sieben Jahre alt. Er selber konnte die gemäss Art. 10 BüG erforderliche Handlung nicht vornehmen, da er noch nicht handlungsfähig war (vgl. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dass von dem in Art. 10 Abs. 3 BüG genannten Personenkreis niemand die Meldung für den Beschwerdeführer vorgenommen hat, aus welchen Gründen auch immer, ändert nichts daran, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ohne Weiteres von einem entschuldbaren Grund auszugehen ist.
E. 8.6 Der Beschwerdeführer hat das Schweizer Bürgerrecht am 30. Juni 1988 aufgrund von Art. 10 Abs. 2 BüG verwirkt. Sein Gesuch datiert vom 3. August 2006, also rund 18 Jahre später. Es ist daher nach Art. 18 BüG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BüG zu beurteilen. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen bis auf die enge Verbundenheit mit der Schweiz als erfüllt an. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, er sei sehr wohl eng mit der Schweiz verbunden. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich daher auf diesen Aspekt.
E. 9 Bei der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht lückenlos umschrieben werden kann. Bei der Beurteilung wird auf Kriterien wie Aufenthalte in der Schweiz, Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen, Kenntnisse einer Landessprache und die Teilnahme an Aktivitäten von Auslandschweizervereinigungen abgestellt. Dabei erfolgt eine Gesamtwürdigung der Umstände, wobei beispielsweise grosse Distanzen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland und damit verbundene Schwierigkeiten der Kontaktnahme mit der Schweiz berücksichtigt werden (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 hier 1956). Bei diesen Kriterien handelt es sich weder um eine abschliessende Aufzählung noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. Das BFM hat in einem Rundschreiben vom 23. Juni 2005 betreffend die Revision des Bürgerrechtsgesetzes die Kriterien, die auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hindeuten, ausführlich dargestellt (S. 7 f.) und die neue Praxis in einem Rundschreiben vom 20. Juni 2007 bekräftigt: Aufenthalte in der Schweiz; Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen; Kontakte zu Auslandschweizerorganisationen oder -kreisen; Kontakte zu Auslandschweizern; Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder eine Organisation im In- oder Ausland; Fähigkeit, sich in einer der Landessprachen oder einem Dialekt zu verständigen; Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und politisches System der Schweiz (das Rundschreiben vom 20. Juni 2007 findet sich Internet unter: www.ejpd.admin.ch Themen Migration Schweizer Bürgerrecht, Einbürgerung Rundschreiben; dasjenige vom 23. Juni 2005 unter: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Weisungen und Kreisschreiben V. Bürgerrecht). Das BFM führt in diesen Rundschreiben im Weiteren aus, dass normalerweise die enge Verbundenheit mit der Schweiz nur bejaht werden könne, wenn der Bewerber die Schweiz regelmässig besucht oder wenigstens mehrmals besucht habe und zudem noch mehrere Referenzpersonen angeben könne, welche die enge Verbundenheit mit der Schweiz bestätigten. Fehle es daran, müssten andere Verbundenheitskriterien in erhöhtem Masse vorhanden sein. Besonderes Gewicht haben gemäss dem BFM regelmässige Aufenthalte in der Schweiz und Referenzen von in der Schweiz lebenden Personen, welche die gesuchstellende Person persönlich kennen und deren Aufenthalte bestätigen können. Ferner werden dem Interesse für und Kenntnissen über die Schweiz sowie der Teilnahme an Aktivitäten von Auslandschweizerorganisationen grosse Bedeutung beigemessen. Laut BFM müssen diese Hauptkriterien grundsätzlich alle erfüllt sein, ein bloss teilweise erfülltes Kriterium könne jedoch durch ein anderes kompensiert werden. Allerdings seien die zuerst genannten Kriterien wichtiger als die zuletzt genannten, so dass eine Kompensation eines sehr wichtigen Kriteriums durch ein weniger wichtiges schwieriger sei. Speziell mit Blick auf Gesuchsteller aus weit entfernten Ländern wird präzisierend ausgeführt, dass beispielsweise "Personen aus Südamerika oft finanziell nicht in der Lage sind, sich eine Reise in die Schweiz zu leisten. In solchen Fällen müssen deshalb andere Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hindeuten, insbesondere regelmässige briefliche Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen, Besuche derselben bei der Bewerberin oder dem Bewerber, gute Sprachkenntnisse, regelmässige Kontakte zu Auslandschweizerorganisationen und -kreisen, Interesse für das Geschehen in der Schweiz sowie geografische und politische Grundkenntnisse über das Land". Als weitere Kriterien werden angeführt: Welche Generation hat die Schweiz verlassen? Ist die gesuchstellende Person für eine schweizerische Firma oder Vereinigung tätig? Hat sie Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache? Diese Kriterien können gemäss Rundschreiben vom 20. Juni 2007 in Zweifelsfällen entscheidend sein. Das BVGer hat in seiner Rechtsprechung zum Begriff der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" im Wesentlichen die gleichen Kriterien angewandt (vgl. die Urteile C 4909/2009 vom 21. Dezember 2010 E. 5.3.1, C 5328/2009 vom 21. Dezember 2010 E. 4.3.1, C 5178/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 5, C 1136/2006 vom 29. Januar 2009 E. 6, C 1210/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 4).
E. 10.1 Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Gesuchsformular und dem dazugehörenden Fragebogen geht hervor, dass er das Schweizer Bürgerrecht erwerben will, um die Heimat ("Ursprünge und Verbundenheit") seines Grossvaters sowie die Kultur und Gewohnheiten der Schweiz sowie Land und Leute kennen zu lernen. Er gab ferner an, viele Schweizer Freunde zu haben und seit einiger Zeit aktives Mitglied des Schweizerclubs (Circulo Suizo) zu sein. Der Beschwerdeführer besuchte zur Zeit der Gesuchseinreichung einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Bolivien vom September 2006 ist der Beschwerdeführer "mit der Schweiz verbunden". Er nehme an Schweizer Veranstaltungen teil, interessiere sich für die Schweiz und gebe sich alle Mühe, die Unterlagen zusammenzustellen, Deutsch zu lernen und Kontakte mit Personen in der Schweiz zu knüpfen. Seine Sprachkenntnisse wurden als "schlecht", seine Grundkenntnisse über Geographie und das politische System der Schweiz sowie sein Interesse für das Geschehen in der Schweiz wurden als "gut" bezeichnet.
E. 10.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Kriterien, nach denen die enge Verbundenheit mit der Schweiz zu beurteilen seien, zu erfüllen. Dies werde durch die beigelegten Referenzschreiben belegt. In seiner Replik vom 3. Mai 2008 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine Anstrengungen seit 2006 bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt; im Laufe der Zeit habe er die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt: So habe er die Schweiz inzwischen ein Mal besucht und in dieser Zeit auch neue Bekanntschaften gemacht. Zudem habe er Kenntnisse der Schweizer Rechtsordnung, Geographie und Politik sowie der deutschen Sprache.
E. 10.3 Die Vorinstanz führte in Ziffer 4 ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 4. August 2010 aus, dass nach einem zweiten längeren Aufenthalt in der Schweiz das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" erfüllt sein könnte. Die Praxis sei für Personen, die ihren Wohnsitz in weit entfernten Ländern hätten, dahingehend präzisiert worden, dass sie wenigstens zwei Aufenthalte in der Schweiz vorweisen und eine Landessprache sprechen können müssten. Zudem seien gute Kenntnisse über die Schweiz erforderlich und sie müssten speziell aktiv an Anlässen von Auslandschweizer-Vereinen teilnehmen.
E. 10.4 In Bezug auf den Sachverhalt haben sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung folgende Änderungen ergeben: Der Beschwerdeführer hat die Schweiz während eines Monats besucht und in dieser Zeit Kontakte zu Personen in der Schweiz geknüpft. Zudem ist er seit dem 14. April 2008 ehrenamtlich für die in Genf domizilierte internationale Organisation "Women's International League for Peace and Freedom (WILPF)" tätig.
E. 11.1 Geht man von den in den erwähnten Rundschreiben formulierten Kriterien aus (zur Bedeutung von Weisungen und Kreis- bzw. Rundschreiben vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1 und BVGE 2007/16 E. 6.2 je mit Hinweisen; Urteile des BVGer C 5178/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3.2, C 1136/2006 vom 29. Januar 2009 E. 5.3, C 1210/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 4.4.2 je mit Hinweisen), so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz während eines Monats besucht hat (9. März bis 8. April 2008). In dieser Zeit bereiste er das Land und besuchte die Heimatgemeinde seines Grossvaters (Rapperswil BE) sowie das für diese Gemeinde zuständige Zivilstandsamt (vgl. Bestätigungsschreiben vom 9. Dezember bzw. 23. Dezember 2010). Was den Kontakt mit in der Schweiz lebenden Personen anbelangt, so ist festzuhalten, dass die von ihm in der Beschwerdeschrift angegebenen Personen alle Mitglieder von Behörden sind, mit denen er im Laufe der Gesuchstellung zu tun hatte. Diese können daher nicht den "Kontakten mit der Schweiz lebenden Schweizern" zugerechnet werden. Während seines Aufenthaltes hat er zwar Kontakte zu Schweizern geknüpft, darunter zu einer Cousine zweiten Grades, und mehrere Personen haben auch bestätigt, ihn damals kennen gelernt zu haben (vgl. Referenzschreiben vom 21. März 2009 [Cousine zweiten Grades], 30. November 2009 und 3. Dezember 2010). Allerdings geht aus diesen Bestätigungen nicht hervor, dass diese Kontakte in der Zwischenzeit - sei es brieflich oder auf andere Art - aufrechterhalten worden wären. Einzig in einem Schreiben vom 13. Dezember 2010 wird bestätigt, dass der Kontakt nach wie vor bestehe - allerdings hat sich diese Person inzwischen in Bolivien niedergelassen, in der gleichen Stadt, in welcher der Beschwerdeführer wohnt. Soweit ersichtlich, lebt einzig der Vertreter des Beschwerdeführers, der auch ein Referenzschreiben eingereicht hat, einige Zeit pro Jahr in der Schweiz. Die beiden wichtigsten Kriterien für die Beurteilung der engen Verbundenheit - (mindestens zwei) Besuche in der Schweiz und Kontakte mit in der Schweiz lebenden Personen - können daher nicht als erfüllt angesehen werden. Die anderen wichtigen Kriterien hingegen - Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und das politische System der Schweiz sowie Teilnahme an den Aktivitäten von Auslandschweizerorganisationen oder -kreisen - sprechen zugunsten der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz. So nimmt er an Veranstaltungen des örtlichen Schweizerclubs teil und pflegt Kontakte zu Auslandschweizern, wie die zahlreichen Empfehlungsschreiben belegen. Sowohl gemäss einzelnen dieser Schreiben als auch nach Einschätzung der zuständigen Schweizer Vertretung setzte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gesuchstellung intensiv mit der Schweiz auseinander. So attestierte ihm die Schweizer Vertretung gute Kenntnisse der Geographie und des politischen Systems. Die Eingaben sowohl bei der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene zeigen zudem, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schweizer Rechtssystem auseinandergesetzt hat. Allerdings sind diese Aspekte - das Engagement in der Auslandschweizer-Gemeinde und die Beschäftigung mit der Schweiz - nicht so intensiv und vertieft, dass sie die bisher erwähnten Aspekte zugunsten einer "engen Verbundenheit mit der Schweiz" aufwiegen könnten.
E. 11.2 Zwar zeigen die vorangegangenen Ausführungen klar auf, dass das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" vorliegend nicht erfüllt ist und es sich nicht um einen Zweifelsfall handelt. Trotzdem sollen die weiteren im Rundschreiben vom 20. Juni 2007 erwähnten Kriterien der Vollständigkeit halber kurz beleuchtet werden. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im familiären Rahmen nicht viel von der Schweiz vermittelt wurde. So hat sein Grossvater offenbar ganz bewusst jeglichen Kontakt mit der Schweiz vermieden (vgl. das Empfehlungsschreiben vom 11. Juni 2007 und die Replik vom 3. Mai 2008, Ziff. 3.3). Auch der Vater des Beschwerdeführers hat sich, soweit ersichtlich, nie um seine Schweizer Wurzeln gekümmert. Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben als selbständiger Anwalt tätig ist, führt offenbar Mandate für eine bolivianische Firma, die dem Präsidenten des Schweizerclubs gehört. Diese Tätigkeit kann jedoch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, nicht als Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen angesehen werden. Sein freiwilliges und unentgeltliches Engagement für die bolivianische Sektion der "Women's International League for Peace and Freedom (WILPF)", die ihren Sitz in Genf und neben zahlreichen nationalen Sektionen eine Vertretung in New York hat, ist wohl als Tätigkeit für eine "Schweizer Organisation im In- oder Ausland" anzusehen, obwohl es sich um eine internationale Organisation handelt. Allerdings hat deren Tätigkeit mit der Schweiz direkt nichts zu tun; aufgrund der Informationen auf der Internetseite (vgl. www.wilpfinternational.org; besucht am 25. März 2011) ist davon auszugehen, dass die Organisation ihren Sitz in erster Linie deshalb in Genf hat, weil sie dort für ihre Arbeit wichtige enge Kontakte mit anderen internationalen Organisationen pflegen kann. Aus dem gleichen Grund unterhält sie eine Vertretung in New York. Inwiefern diese Tätigkeit - so anerkennenswert das unentgeltliche Engagement ist - ein Indiz für eine enge Verbundenheit mit der Schweiz darstellen könnte, ist aufgrund der Gesamtumstände nicht nachvollziehbar. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers bewegen sich gemäss den eingereichten Unterlagen auf Anfängerniveau. Der Kurs, den er zur Zeit der Gesuchseinreichung besucht hatte, sollte bis Mai 2007 dauern. Über den allfälligen Besuch von weiteren Sprachkursen ist den Akten nichts zu entnehmen. Auch kann aufgrund der Familiengeschichte nicht davon ausgegangen werden, dass in der Familie der Dialekt gepflegt worden wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar Kenntnisse der deutschen Sprache hat, dass diese Kenntnisse jedoch nicht genügen, die fehlenden Elemente der bereits erwähnten Kriterien in massgeblicher Weise aufzuwiegen.
E. 11.3 Weitere Aspekte, die in der hier vorzunehmender Gesamtbetrachtung der Sachlage zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Beschwerdeführer beträchtliche Bemühungen unternommen, um die Anforderungen an die (enge) Verbundenheit mit der Schweiz zu erfüllen. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass diese Bemühungen in zeitlich engem Zusammenhang mit der Gesuchstellung erfolgt sind. Der Beschwerdeführer erhoffte sich mit der Erlangung des Schweizer Bürgerrechts die Möglichkeit, die Schweiz und ihre Bewohner kennen zu lernen sowie sich hierzulande weiterzubilden (vgl. Begründung des Gesuchs vom 3. August 2006, die Stellungnahme zuhanden des BFM vom Juli 2007 sowie das Arbeitszeugnis der Firma Z._______). Zwar sind diese Wünsche verständlich. Die Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG dient allerdings dazu, Personen, die ihr Bürgerrecht aus entschuldbaren Gründen gemäss Art. 10 BüG verwirkt haben und die mit der Schweiz eng verbunden sind, die schweizerische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen. Sie dient jedoch nicht dazu, einem ehemaligen Schweizer Bürger die Möglichkeit zu geben, die enge Verbundenheit zu erlangen. Zwar spielt, wie der Beschwerdeführer in mehreren Eingaben betonte, die Abstammung beim Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft eine wichtige Rolle (sog. ius sanguinis). Dieses Prinzip wird jedoch durch Art. 10 BüG eingeschränkt, um zu verhindern, dass Doppelbürger, die keinen Kontakt mit der Schweiz pflegen, über Generationen das Schweizer Bürgerrecht weitergeben.
E. 11.4 Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Bemühungen seit dem Jahr 2006 zwar als mit der Schweiz verbunden anzusehen ist, der Schluss auf eine enge Verbundenheit zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich ist.
E. 12 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20. November 2009 den Cousin des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG wiedereingebürgert. Deshalb macht der Beschwerdeführer nun sinngemäss geltend, es liege eine Ungleichbehandlung vor, da die Voraussetzungen in seinem Fall die gleichen seien, wie bei seinem Cousin. In ihrer Stellungnahme vom 4. August 2010 räumt die Vorinstanz ein, dass sie bei der Beurteilung des Gesuches des Cousins von einem unzutreffenden Verwirkungszeitpunkt ausgegangen sei und sich deshalb auf eine falsche Rechtsgrundlage abgestützt habe; sie hätte auch beim Cousin das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" prüfen müssen. Wie die Vorinstanz in der erwähnten Stellungnahme zu Recht ausführte, kann der Anspruch auf Gleichbehandlung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Referenzhandlung (hier die Einbürgerungsverfügung betreffend den Cousin) zu Recht ergangen ist. Kam die Referenzhandlung jedoch unter Verletzung des anwendbaren Rechts zustande, so besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, es sei denn, es bestehe eine gesetzeswidrige Praxis (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 518). Vorliegend gibt es keine Hinweise auf eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer kann somit aus der Tatsache, dass die Wiedereinbürgerung seines Cousins unter Verletzung der einschlägigen Normen zustande gekommen ist, nichts für sich ableiten.
E. 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung - auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sachlage - im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 14 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 20)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung; Akten [...] und [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-276/2008 Urteil vom 6. Mai 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. Parteien A.B._______ vertreten durch X._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. Am 3. August 2006 stellte der bolivianische Staatsangehörige A.B._______ (geb. 3. März 1981; nachfolgend Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 31b des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Er stützte sich dabei auf seine Abstammung von seinem Grossvater, C.B._______ (alias [...]; geboren am 5. November 1891 in Bern, Bürger von Rapperswil BE), und seinem Vater, B.B._______ (geboren am 14. April 1956 in Bolivien). Dieser habe sein Schweizer Bürgerrecht aus Unkenntnis über die Rechtslage verloren. B. Die Vorinstanz informierte den Gesuchsteller am 20. Juni 2007, dass er die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, namentlich das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz", nicht erfülle. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen, und lud ihn zu einer Stellungnahme ein. Diese traf am 7. August 2007 durch Vermittlung der Schweizer Vertretung in La Paz bei ihr ein. Nach Durchsicht der Stellungnahme und der beigelegten Dokumente und Fotos teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller am 25. September 2007 mit, sie halte an ihrer Ablehnung fest, da er nicht eng mit der Schweiz verbunden sei, und gab ihm die Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen oder um eine anfechtbare Verfügung zu ersuchen. Mit Eingaben vom 15. und 30. Oktober 2007 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. C. Mit Verfügung vom 21. November 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch ab. Sie begründete die Abweisung mit der fehlenden engen Verbundenheit des Gesuchstellers mit der Schweiz (vgl. Art. 31b Abs. 1 BüG). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2008 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 21. November 2007 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung weist er zunächst auf seine Abstammung von einem Schweizer Bürger hin. Sodann macht er geltend, er habe enge Bindungen zu Schweizern im Ausland und arbeite in einer Firma, die Schweizern gehöre. Seine enge Verbundenheit mit der Schweiz zeige sich auch darin, dass er regelmässig brieflichen Kontakt mit in der Schweiz wohnhaften Personen habe, die ihn auch in Bolivien besuchen würden. Ferner lerne er Deutsch und engagiere sich im Schweizerclub von Y._______. Er interessiere sich für das Geschehen in der Schweiz und habe Grundkenntnisse der schweizerischen Geographie und Politik. Der Beschwerde beigelegt waren u. a. folgende Unterlagen:
- Kopien eines auf den Namen C.B._______, geb. 5. November 1891, lautenden und am 13. Juni 1927 in Buenos Aires ausgestellten Passes;
- Familienschein lautend auf C.B._______ und E.B._______ geb. [...], Auszug aus dem Familienregister der Gemeinde Rapperswil BE vom 4. Mai 2006;
- Familienausweis betreffend die Ehe zwischen C.B._______ und E.B._______, die am 7. November 1936 geschlossen und am 31. August 1937 durch Tod der Ehefrau aufgelöst wurde, Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 16. Juli 2007;
- Familienausweis betreffend die Ehe zwischen C.B._______ und F.B._______, die am 10. Dezember 1949 geschlossen und am 30. Juni 1979 durch Scheidung aufgelöst wurde, Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 16. Juli 2007;
- Ausweis über den registrierten Familienstand von C.B._______, Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 30. Juli 2007;
- Familienschein von D.B._______ (geb. 29. Mai 1865), Vater des C.B._______;
- vier Empfehlungsschreiben von in Bolivien lebenden Schweizern, vom 9. bzw. 13. Juni 2006, 11. Juni 2007, eines undatiert;
- Empfehlungsschreiben des Schweizer Honorarkonsuls in Y._______, Bolivien, vom 25. Juli 2007;
- Bestätigung des Schweizerclubs von Y._______, Bolivien, undatiert;
- Arbeitszeugnis der Firma Z.______, Y._______, Bolivien, undatiert;
- Auszug aus dem Rundschreiben des BFM vom 23. Juni 2005 betreffend die Revision des Bürgerrechtsgesetzes;
- Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts C 1210/2006 vom 4. Dezember 2007. E. Mit Eingabe vom 13. März 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit, er halte sich zur Zeit in der Schweiz auf. F. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie macht Ausführungen zu ihrer Praxis, wonach grundsätzlich Besuche in der Schweiz und persönliche Kontakte mit Schweizern sowie gute Kenntnisse einer Landessprache wichtige Kriterien zur Beurteilung der engen Verbundenheit mit der Schweiz darstellten. Namentlich im Zusammenhang mit Personen aus Südamerika genügten wegen der grossen Entfernung in der Regel zwei Besuche in der Schweiz, sofern die Person eine Landessprache spreche, gute Kenntnisse über die Schweiz und speziell aktiv an Anlässen von Auslandschweizer-Vereinen teilnehme. Diese Anforderungen erfülle der Beschwerdeführer derzeit noch nicht. G. In seiner Replik vom 3. Mai 2008 ersucht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Rundschreiben des BFM vom 23. Juni 2005 sowie das Urteil des BVGer C-1210/2006 vom 4. Dezember 2007 um Gutheissung der Beschwerde, da er die beschriebenen Voraussetzungen im Laufe der Zeit erfüllt habe. Der Eingabe beigelegt waren ein Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister vom 12. März 2008, der Angaben zur Abstammung des Beschwerdeführers enthält, sowie eine Kopie aus seinem Pass, die den Ein- und den Ausreisestempel im Zusammenhang mit seinem Besuch in der Schweiz zeigt. H. Am 23. Dezember 2008 ging beim BVGer ein Schreiben der bolivianischen Sektion der "Women's International League for Peace and Freedom (WILPF)", die ihren Sitz in Genf hat, ein. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2008 in seiner Eigenschaft als Anwalt ehrenamtlich für diese Organisation tätig sei. Am 26. März 2009 gingen ein Empfehlungsschreiben einer in der Schweiz lebenden Cousine zweiten Grades des Beschwerdeführers und am 3. Dezember 2009 eines einer ebenfalls in der Schweiz lebenden Privatperson ein. I. Der Beschwerdeführer teilte dem BVGer mit Eingabe vom 24. Februar 2010 mit, dass sein Cousin, G.B._______ (geb. 14. September 1977), inzwischen erleichtert eingebürgert worden sei. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, dass zwei Personen, die den gleichen Grossvater hätten, bei der erleichterten Einbürgerung unterschiedlich behandelt würden. Er beantragt sinngemäss, dass sein Fall unter dem Aspekt der Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG geprüft werde. J. Zu einer weiteren Stellungnahme eingeladen, führt die Vorinstanz am 4. August 2010 aus, das Gesuch des Cousins sei irrtümlich unter dem Aspekt "Verbundenheit mit der Schweiz" gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG geprüft worden, obwohl dieser aufgrund einer Übergangsbestimmung das Bürgerrecht bereits am 30. Juni 1988 zusammen mit seinem Vater verwirkt habe. Somit wäre die höhere Anforderung einer "engen Verbundenheit mit der Schweiz" gemäss Art. 21 Abs. 2 BüG zu prüfen gewesen. Allerdings könne der Beschwerdeführer aus diesem Umstand keine Vorteile für die Prüfung seines eigenen Gesuches ableiten, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Ferner nahm die Vorinstanz zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer sich inzwischen einen Monat in der Schweiz aufgehalten hat. Sie hielt fest, dass gemäss der Praxis das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" nach einem weiteren längeren Aufenthalt erfüllt sein könnte. K. Am 9. und 23. Dezember 2010 bestätigten eine ehemalige Mitarbeiterin des Zivilstandsamts Aarberg-Erlach und die Heimatgemeinde des Grossvaters des Beschwerdeführers das Vorsprechen des Beschwerdeführers bei den jeweiligen Amtsstellen. Am 15. Dezember 2010 ging ein weiteres, vom 13. Dezember 2010 datierendes Empfehlungsschreiben von einer Privatperson mit Wohnsitz in Bolivien beim BVGer ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen (Art. 32 BüG). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Als Adressat der Verfügung vom 21. November 2007 ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2007/41 E. 4.2 und Urteil des BVGer A 2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3). 3. 3.1. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich, vorbehältlich anders lautender Bestimmungen, nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (vgl. Art. 57 BüG). 3.2. Die Vorinstanz prüfte das Gesuch des Beschwerdeführers nach den Voraussetzungen von Art. 31b Abs. 1 BüG. Dieser sieht vor, dass Nachkommen von Schweizerinnen oder Schweizern, die ihr Bürgerrecht vor der Geburt des Kindes verloren haben, erleichtert eingebürgert werden können, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.
4. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 24. Februar 2010 darauf aufmerksam, dass sein Cousin, dessen familiäre Situation die gleiche sei wie seine eigene, inzwischen das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe. Das BVGer zog daraufhin die Akten des Einbürgerungsverfahrens des Cousins bei und stellte fest, dass dieses Gesuch gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage als dasjenige des Beschwerdeführers beurteilt worden war, ohne dass ein wesentlicher Unterschied im Sachverhalt erkennbar war. Daraufhin wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Eingabe des Beschwerdeführers und der darin implizit erhobenen Rüge der Ungleichbehandlung zu äussern. In ihrer Antwort räumte die Vorinstanz ein, auch beim Cousin hätte die enge Verbundenheit mit der Schweiz geprüft werden müssen und nicht nur die (einfache) Verbundenheit, da er das Schweizer Bürgerrecht zusammen mit seinem Vater per 30. Juni 1988 verwirkt habe. Der Beschwerdeführer könne aus diesem Umstand jedoch nichts für sich ableiten, nicht zuletzt weil es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Der Stellungnahme der Vorinstanz sind keine Hinweise zu entnehmen, weshalb bei der Prüfung der Gesuche des Cousins und des Beschwerdeführers unterschiedliche Rechtsgrundlagen angewendet wurden (Gesuch um Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG im Falle des Cousins, Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 31b BüG im Falle des Beschwerdeführers). Es stellt sich somit zunächst die Frage, welche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der vorliegenden Konstellation in Frage kommt.
5. Aus den Akten geht hervor, dass der Grossvater des Beschwerdeführers, C.B._______ (geb. 1891 in Bern), in den 20er oder 30er Jahren des 20. Jahrhunderts nach Südamerika ausgewandert ist und sich 1935 bei der schweizerischen Vertretung in Bolivien immatrikuliert hat. In den bolivianischen Registern wurde er gemäss Auskunft der schweizerischen Vertretung vom 14. September 2006 unter dem Namen [...] geführt. Im Jahre 1936 heiratete er E.B._______, die jedoch im darauffolgenden Jahr verstarb. Im Jahre 1949 ging er die Ehe mit F.B._______ ein, aus der zwei Kinder stammen: der Vater des Beschwerdeführers, B.B._______ (geb. 1956), und der Vater des Cousins, H.B._______ (geb. 1954). Sie gehören der ersten im Ausland geborenen Generation an. Der Beschwerdeführer ist das älteste von drei Kindern von B.B._______ und I.B._______ und ist somit Mitglied der zweiten im Ausland geborenen Generation. Soweit aus den Akten ersichtlich, haben sich weder der Vater des Beschwerdeführers noch sein Bruder je bei der zuständigen Schweizer Vertretung registrieren lassen. 6. 6.1. Durch die Einführung des Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 1953 wurde erstmals das Prinzip der Unverlierbarkeit des Schweizer Bürgerrechts eingeschränkt. Dabei wurde vorgesehen, dass die Nachkommen von Schweizer Familien, die bereits seit Generationen im Ausland gelebt und die keine oder nur noch schwache Verbindungen zur Schweiz gepflegt hatten, das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung verloren, sofern sie noch über eine andere Staatsangehörigkeit verfügten. Diese Verwirkung sollte die zweite im Ausland geborene Generation und jede weitere treffen. Allerdings sollte auch eine bescheidene tatsächliche Bindung genügen, um die Verwirkung zu verhindern. So sollte es genügen, wenn die Familie beispielsweise die Geburt des Kindes anmeldet oder schweizerische Ausweispapiere für das Kind beantragt (vgl. Botschaft zum Entwurf zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 9. August 1951, BBl 1951 II 679 und 693). Der entsprechende Art. 10 BüG (vgl. AS 1952 1087, nachfolgend: BüG [1952]) hatte folgenden Wortlaut: "1 Das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizerbürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen. 2 Sinngemäss das gleiche gilt, wenn das Kind bei der Geburt dem Schweizerbürgerrecht der Mutter gefolgt ist. 3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. 4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben." 6.2. Am 1. Juli 1985 trat der heute geltende Wortlaut von Art. 10 BüG in Kraft: "1 Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen. 2 Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder. 3 Als Meldung im Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften. 4 Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben." Diese Gesetzesänderung führt dazu, dass die Verwirkung bereits bei der ersten im Ausland geborenen Generation eintritt, sofern keine Bindungen mehr zur Schweiz bestehen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 18. April 1984, BBl 1984 II 216). Die gleichzeitig eingeführte Übergangsbestimmung in Art. 57 Abs. 9 BüG (vgl. AS 1985 420, aufgehoben per 1. Januar 1992, vgl. AS 1991 1034, nachfolgend: BüG [1984]) sah vor, dass das "im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und das bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22. Lebensjahr vollendet und für das die Voraussetzungen von Artikel 10 erfüllt sind, [...] das Schweizer Bürgerrecht [verliert], wenn es nicht innert dreier Jahre seit der Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgibt." 7. 7.1. Daraus ergibt sich für die vorliegende Konstellation Folgendes: Der Grossvater des Beschwerdeführers war Bürger von Rapperswil BE. Seine beiden 1954 und 1956 geborenen Söhne haben das Schweizer Bürgerrecht bei ihrer Geburt durch Abstammung erworben (Art. 1 Bst. a BüG [1952] i.V.m. Art. 57 BüG [1952]) und mit Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 57 Abs. 9 BüG (1984) per 30. Juni 1988 durch Verwirkung verloren. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme sowohl des Beschwerdeführers (vgl. die Angaben im Gesuch vom 3. August 2006) als auch der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1), der Vater des Beschwerdeführers habe das Schweizer Bürgerrecht in den 70er Jahren verwirkt. Es gibt in der Akten auch keine Hinweise auf eine Entlassung des Vaters aus dem Schweizer Bürgerrecht, was unter Umständen durch die bolivianische Gesetzgebung hätte bedingt sein können. 7.2. Der Beschwerdeführer wurde 1981 somit als Sohn eines Schweizer Bürgers geboren und erwarb das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a BüG in seiner Fassung gemäss AS 1977 237, in Kraft von 1. Januar 1978 bis 30. Dezember 2005). Als der Beschwerdeführer sieben Jahre alt war, verlor sein Vater - wie erwähnt - das Bürgerrecht mit Ablauf der Übergangsfrist am 30. Juni 1988 (vgl. Art. 57 Abs. 9 BüG [1984]). Die Vorinstanz hat sich im vorliegenden Fall somit zu Unrecht auf Art. 31b BüG gestützt, der davon ausgeht, dass der schweizerische Elternteil seine Staatsbürgerschaft vor der Geburt des Kindes verloren hat. Auch von den anderen Tatbeständen, die eine erleichterte Einbürgerung eines Kindes eines (ehemaligen) Schweizer Bürgers ermöglichen, ist keiner auf die Situation des Beschwerdeführers anwendbar. 8. 8.1. Es stellt sich nun die Frage, ob bei dieser Ausgangslage die Wiedereinbürgerung in Frage kommt, wie der Beschwerdeführer es in seiner Eingabe vom 24. Februar 2010 sinngemäss für das vorliegende Verfahren beantragt. Einem solchen Vorgehen steht grundsätzlich nichts entgegen, da das BVGer dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet ist. Dieser besagt, dass das Gericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden hat, den es für zutreffend erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben hat, von der es überzeugt ist; dass die Vorinstanz einen anderen Rechtsstandpunkt vertreten hat, steht dem nicht entgegen (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). 8.2. Der Beschwerdeführer hatte - als im Ausland geborener Sohn eines im Ausland geborenen Schweizer Bürgers - unter der Herrschaft von Art. 10 BüG (1952) die Möglichkeit, bis zur Vollendung seines 22. Lebensjahres eine Meldung oder Erklärung im Sinne dieser Bestimmung zu machen bzw. durch Eltern, Verwandte oder Bekannte (vgl. Art. 10 Abs. 3 BüG [1952]) machen zu lassen. Durch die Gesetzesänderung von 1984 wurde ihm diese Möglichkeit per 30. Juni 1985 genommen. Doch auch unter der Herrschaft des seit 1. Juli 1985 geltenden Wortlautes von Art. 10 BüG fiel er - als im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen Elternteils - zunächst unter diese Bestimmung. Erst mit der Verwirkung des Bürgerrechts durch seinen Vater mit Ablauf der Übergangsfrist von Art. 57 Abs. 9 BüG (1984), verwirkte auch der Beschwerdeführer sein Bürgerrecht (vgl. Art. 10 Abs. 2 BüG). Daraus folgt, dass das Gesuch des Beschwerdeführers als Gesuch um Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG zu behandeln ist. 8.3. Da die Vorinstanz von einem Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 31b BüG ausgegangen ist, ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob die von ihr beurteilten Voraussetzungen mit denjenigen für die Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG übereinstimmen. Sollte dies nicht der Fall sein und könnte diese Beurteilung aufgrund des von der Vorinstanz erhobenen Sachverhalts nicht vorgenommen werden, müsste die Sache gegebenenfalls zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Andernfalls könnte das BVGer direkt in der Sache befinden (vgl. E. 2). 8.4. 8.4.1. Die erleichterte Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Wohnt der Bewerber im Ausland gelten diese Voraussetzungen sinngemäss (vgl. Art. 26 Abs. 2 BüG). Gemäss Art. 31b Abs. 1 BüG kommt die erleichterte Einbürgerung dann in Frage, wenn der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden ist. 8.4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 BüG setzt die Wiedereinbürgerung voraus, dass der Bewerber die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt (Bst. a), mit der Schweiz verbunden ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Gemäss Absatz 2 gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c für Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, sinngemäss. Art. 21 Abs. 1 BüG ermöglicht es Personen, die aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt haben, innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung zu stellen; besteht eine enge Verbundenheit mit der Schweiz, so kann das Gesuch auch nach Ablauf der Frist gestellt werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 BüG). 8.4.3. Der Vergleich zeigt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung (Art. 18 BüG) und die erleichterte Einbürgerung (Art. 26 BüG) inhaltlich übereinstimmen. Allerdings enthält Art. 21 Abs. 1 BüG eine Voraussetzung, die im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 31b BüG keine Rolle spielt: Die Meldung bzw. Erklärung gemäss Art. 10 BüG muss aus entschuldbaren Gründen unterblieben sein. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 101 Ib 120 E. 4a zu diesem Thema. Es ging davon aus, dass der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerrechtsgesetzes noch nicht einmal fünfzehn Jahre alt gewesen war, die Erklärung rechtzeitig abgegeben hätte, hätte er von dieser Gesetzesbestimmung gewusst. In der gleichen Erwägung hob das Bundesgericht hervor, dass die Familie nie den Kontakt mit Auslandschweizern und mit in der Schweiz lebenden Personen verloren habe. In BGE 114 Ib 257 E. 3 hingegen verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes. Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, er habe die Meldung bzw. Erklärung gemäss Art. 10 Abs. 1 BüG unterlassen, weil er erst nach Abschluss seines Studiums über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, um Verbindung mit der Schweiz und Kreisen von Auslandschweizern aufzunehmen. Das Bundesgericht stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Gesuches um Wiedereinbürgerung überhaupt keine Verbindung zur Schweiz hatte, nicht zuletzt, weil bereits der Grossvater, aber auch seine Eltern keinerlei Kontakte gepflegt hatten. 8.5. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts gerade sieben Jahre alt. Er selber konnte die gemäss Art. 10 BüG erforderliche Handlung nicht vornehmen, da er noch nicht handlungsfähig war (vgl. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Dass von dem in Art. 10 Abs. 3 BüG genannten Personenkreis niemand die Meldung für den Beschwerdeführer vorgenommen hat, aus welchen Gründen auch immer, ändert nichts daran, dass aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ohne Weiteres von einem entschuldbaren Grund auszugehen ist. 8.6. Der Beschwerdeführer hat das Schweizer Bürgerrecht am 30. Juni 1988 aufgrund von Art. 10 Abs. 2 BüG verwirkt. Sein Gesuch datiert vom 3. August 2006, also rund 18 Jahre später. Es ist daher nach Art. 18 BüG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 BüG zu beurteilen. Die Vorinstanz sah die Voraussetzungen bis auf die enge Verbundenheit mit der Schweiz als erfüllt an. Der Beschwerdeführer dagegen macht geltend, er sei sehr wohl eng mit der Schweiz verbunden. Die nachfolgenden Erwägungen beschränken sich daher auf diesen Aspekt.
9. Bei der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht lückenlos umschrieben werden kann. Bei der Beurteilung wird auf Kriterien wie Aufenthalte in der Schweiz, Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen, Kenntnisse einer Landessprache und die Teilnahme an Aktivitäten von Auslandschweizervereinigungen abgestellt. Dabei erfolgt eine Gesamtwürdigung der Umstände, wobei beispielsweise grosse Distanzen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland und damit verbundene Schwierigkeiten der Kontaktnahme mit der Schweiz berücksichtigt werden (vgl. Botschaft zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 hier 1956). Bei diesen Kriterien handelt es sich weder um eine abschliessende Aufzählung noch müssen sie kumulativ erfüllt sein. Das BFM hat in einem Rundschreiben vom 23. Juni 2005 betreffend die Revision des Bürgerrechtsgesetzes die Kriterien, die auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hindeuten, ausführlich dargestellt (S. 7 f.) und die neue Praxis in einem Rundschreiben vom 20. Juni 2007 bekräftigt: Aufenthalte in der Schweiz; Kontakte zu in der Schweiz lebenden Personen; Kontakte zu Auslandschweizerorganisationen oder -kreisen; Kontakte zu Auslandschweizern; Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen oder eine Organisation im In- oder Ausland; Fähigkeit, sich in einer der Landessprachen oder einem Dialekt zu verständigen; Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und politisches System der Schweiz (das Rundschreiben vom 20. Juni 2007 findet sich Internet unter: www.ejpd.admin.ch Themen Migration Schweizer Bürgerrecht, Einbürgerung Rundschreiben; dasjenige vom 23. Juni 2005 unter: www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Weisungen und Kreisschreiben V. Bürgerrecht). Das BFM führt in diesen Rundschreiben im Weiteren aus, dass normalerweise die enge Verbundenheit mit der Schweiz nur bejaht werden könne, wenn der Bewerber die Schweiz regelmässig besucht oder wenigstens mehrmals besucht habe und zudem noch mehrere Referenzpersonen angeben könne, welche die enge Verbundenheit mit der Schweiz bestätigten. Fehle es daran, müssten andere Verbundenheitskriterien in erhöhtem Masse vorhanden sein. Besonderes Gewicht haben gemäss dem BFM regelmässige Aufenthalte in der Schweiz und Referenzen von in der Schweiz lebenden Personen, welche die gesuchstellende Person persönlich kennen und deren Aufenthalte bestätigen können. Ferner werden dem Interesse für und Kenntnissen über die Schweiz sowie der Teilnahme an Aktivitäten von Auslandschweizerorganisationen grosse Bedeutung beigemessen. Laut BFM müssen diese Hauptkriterien grundsätzlich alle erfüllt sein, ein bloss teilweise erfülltes Kriterium könne jedoch durch ein anderes kompensiert werden. Allerdings seien die zuerst genannten Kriterien wichtiger als die zuletzt genannten, so dass eine Kompensation eines sehr wichtigen Kriteriums durch ein weniger wichtiges schwieriger sei. Speziell mit Blick auf Gesuchsteller aus weit entfernten Ländern wird präzisierend ausgeführt, dass beispielsweise "Personen aus Südamerika oft finanziell nicht in der Lage sind, sich eine Reise in die Schweiz zu leisten. In solchen Fällen müssen deshalb andere Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine enge Verbundenheit mit der Schweiz hindeuten, insbesondere regelmässige briefliche Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Personen, Besuche derselben bei der Bewerberin oder dem Bewerber, gute Sprachkenntnisse, regelmässige Kontakte zu Auslandschweizerorganisationen und -kreisen, Interesse für das Geschehen in der Schweiz sowie geografische und politische Grundkenntnisse über das Land". Als weitere Kriterien werden angeführt: Welche Generation hat die Schweiz verlassen? Ist die gesuchstellende Person für eine schweizerische Firma oder Vereinigung tätig? Hat sie Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache? Diese Kriterien können gemäss Rundschreiben vom 20. Juni 2007 in Zweifelsfällen entscheidend sein. Das BVGer hat in seiner Rechtsprechung zum Begriff der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" im Wesentlichen die gleichen Kriterien angewandt (vgl. die Urteile C 4909/2009 vom 21. Dezember 2010 E. 5.3.1, C 5328/2009 vom 21. Dezember 2010 E. 4.3.1, C 5178/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 5, C 1136/2006 vom 29. Januar 2009 E. 6, C 1210/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 4). 10. 10.1. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Gesuchsformular und dem dazugehörenden Fragebogen geht hervor, dass er das Schweizer Bürgerrecht erwerben will, um die Heimat ("Ursprünge und Verbundenheit") seines Grossvaters sowie die Kultur und Gewohnheiten der Schweiz sowie Land und Leute kennen zu lernen. Er gab ferner an, viele Schweizer Freunde zu haben und seit einiger Zeit aktives Mitglied des Schweizerclubs (Circulo Suizo) zu sein. Der Beschwerdeführer besuchte zur Zeit der Gesuchseinreichung einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens. Gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Bolivien vom September 2006 ist der Beschwerdeführer "mit der Schweiz verbunden". Er nehme an Schweizer Veranstaltungen teil, interessiere sich für die Schweiz und gebe sich alle Mühe, die Unterlagen zusammenzustellen, Deutsch zu lernen und Kontakte mit Personen in der Schweiz zu knüpfen. Seine Sprachkenntnisse wurden als "schlecht", seine Grundkenntnisse über Geographie und das politische System der Schweiz sowie sein Interesse für das Geschehen in der Schweiz wurden als "gut" bezeichnet. 10.2. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Kriterien, nach denen die enge Verbundenheit mit der Schweiz zu beurteilen seien, zu erfüllen. Dies werde durch die beigelegten Referenzschreiben belegt. In seiner Replik vom 3. Mai 2008 wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie habe seine Anstrengungen seit 2006 bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt; im Laufe der Zeit habe er die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt: So habe er die Schweiz inzwischen ein Mal besucht und in dieser Zeit auch neue Bekanntschaften gemacht. Zudem habe er Kenntnisse der Schweizer Rechtsordnung, Geographie und Politik sowie der deutschen Sprache. 10.3. Die Vorinstanz führte in Ziffer 4 ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 4. August 2010 aus, dass nach einem zweiten längeren Aufenthalt in der Schweiz das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" erfüllt sein könnte. Die Praxis sei für Personen, die ihren Wohnsitz in weit entfernten Ländern hätten, dahingehend präzisiert worden, dass sie wenigstens zwei Aufenthalte in der Schweiz vorweisen und eine Landessprache sprechen können müssten. Zudem seien gute Kenntnisse über die Schweiz erforderlich und sie müssten speziell aktiv an Anlässen von Auslandschweizer-Vereinen teilnehmen. 10.4. In Bezug auf den Sachverhalt haben sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung folgende Änderungen ergeben: Der Beschwerdeführer hat die Schweiz während eines Monats besucht und in dieser Zeit Kontakte zu Personen in der Schweiz geknüpft. Zudem ist er seit dem 14. April 2008 ehrenamtlich für die in Genf domizilierte internationale Organisation "Women's International League for Peace and Freedom (WILPF)" tätig. 11. 11.1. Geht man von den in den erwähnten Rundschreiben formulierten Kriterien aus (zur Bedeutung von Weisungen und Kreis- bzw. Rundschreiben vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1 und BVGE 2007/16 E. 6.2 je mit Hinweisen; Urteile des BVGer C 5178/2008 vom 9. Dezember 2009 E. 4.3.2, C 1136/2006 vom 29. Januar 2009 E. 5.3, C 1210/2006 vom 4. Dezember 2007 E. 4.4.2 je mit Hinweisen), so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Schweiz während eines Monats besucht hat (9. März bis 8. April 2008). In dieser Zeit bereiste er das Land und besuchte die Heimatgemeinde seines Grossvaters (Rapperswil BE) sowie das für diese Gemeinde zuständige Zivilstandsamt (vgl. Bestätigungsschreiben vom 9. Dezember bzw. 23. Dezember 2010). Was den Kontakt mit in der Schweiz lebenden Personen anbelangt, so ist festzuhalten, dass die von ihm in der Beschwerdeschrift angegebenen Personen alle Mitglieder von Behörden sind, mit denen er im Laufe der Gesuchstellung zu tun hatte. Diese können daher nicht den "Kontakten mit der Schweiz lebenden Schweizern" zugerechnet werden. Während seines Aufenthaltes hat er zwar Kontakte zu Schweizern geknüpft, darunter zu einer Cousine zweiten Grades, und mehrere Personen haben auch bestätigt, ihn damals kennen gelernt zu haben (vgl. Referenzschreiben vom 21. März 2009 [Cousine zweiten Grades], 30. November 2009 und 3. Dezember 2010). Allerdings geht aus diesen Bestätigungen nicht hervor, dass diese Kontakte in der Zwischenzeit - sei es brieflich oder auf andere Art - aufrechterhalten worden wären. Einzig in einem Schreiben vom 13. Dezember 2010 wird bestätigt, dass der Kontakt nach wie vor bestehe - allerdings hat sich diese Person inzwischen in Bolivien niedergelassen, in der gleichen Stadt, in welcher der Beschwerdeführer wohnt. Soweit ersichtlich, lebt einzig der Vertreter des Beschwerdeführers, der auch ein Referenzschreiben eingereicht hat, einige Zeit pro Jahr in der Schweiz. Die beiden wichtigsten Kriterien für die Beurteilung der engen Verbundenheit - (mindestens zwei) Besuche in der Schweiz und Kontakte mit in der Schweiz lebenden Personen - können daher nicht als erfüllt angesehen werden. Die anderen wichtigen Kriterien hingegen - Interesse für das Geschehen in der Schweiz und Grundkenntnisse über Geographie und das politische System der Schweiz sowie Teilnahme an den Aktivitäten von Auslandschweizerorganisationen oder -kreisen - sprechen zugunsten der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz. So nimmt er an Veranstaltungen des örtlichen Schweizerclubs teil und pflegt Kontakte zu Auslandschweizern, wie die zahlreichen Empfehlungsschreiben belegen. Sowohl gemäss einzelnen dieser Schreiben als auch nach Einschätzung der zuständigen Schweizer Vertretung setzte sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gesuchstellung intensiv mit der Schweiz auseinander. So attestierte ihm die Schweizer Vertretung gute Kenntnisse der Geographie und des politischen Systems. Die Eingaben sowohl bei der Vorinstanz als auch auf Beschwerdeebene zeigen zudem, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schweizer Rechtssystem auseinandergesetzt hat. Allerdings sind diese Aspekte - das Engagement in der Auslandschweizer-Gemeinde und die Beschäftigung mit der Schweiz - nicht so intensiv und vertieft, dass sie die bisher erwähnten Aspekte zugunsten einer "engen Verbundenheit mit der Schweiz" aufwiegen könnten. 11.2. Zwar zeigen die vorangegangenen Ausführungen klar auf, dass das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" vorliegend nicht erfüllt ist und es sich nicht um einen Zweifelsfall handelt. Trotzdem sollen die weiteren im Rundschreiben vom 20. Juni 2007 erwähnten Kriterien der Vollständigkeit halber kurz beleuchtet werden. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im familiären Rahmen nicht viel von der Schweiz vermittelt wurde. So hat sein Grossvater offenbar ganz bewusst jeglichen Kontakt mit der Schweiz vermieden (vgl. das Empfehlungsschreiben vom 11. Juni 2007 und die Replik vom 3. Mai 2008, Ziff. 3.3). Auch der Vater des Beschwerdeführers hat sich, soweit ersichtlich, nie um seine Schweizer Wurzeln gekümmert. Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben als selbständiger Anwalt tätig ist, führt offenbar Mandate für eine bolivianische Firma, die dem Präsidenten des Schweizerclubs gehört. Diese Tätigkeit kann jedoch, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, nicht als Tätigkeit für ein schweizerisches Unternehmen angesehen werden. Sein freiwilliges und unentgeltliches Engagement für die bolivianische Sektion der "Women's International League for Peace and Freedom (WILPF)", die ihren Sitz in Genf und neben zahlreichen nationalen Sektionen eine Vertretung in New York hat, ist wohl als Tätigkeit für eine "Schweizer Organisation im In- oder Ausland" anzusehen, obwohl es sich um eine internationale Organisation handelt. Allerdings hat deren Tätigkeit mit der Schweiz direkt nichts zu tun; aufgrund der Informationen auf der Internetseite (vgl. www.wilpfinternational.org; besucht am 25. März 2011) ist davon auszugehen, dass die Organisation ihren Sitz in erster Linie deshalb in Genf hat, weil sie dort für ihre Arbeit wichtige enge Kontakte mit anderen internationalen Organisationen pflegen kann. Aus dem gleichen Grund unterhält sie eine Vertretung in New York. Inwiefern diese Tätigkeit - so anerkennenswert das unentgeltliche Engagement ist - ein Indiz für eine enge Verbundenheit mit der Schweiz darstellen könnte, ist aufgrund der Gesamtumstände nicht nachvollziehbar. Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers bewegen sich gemäss den eingereichten Unterlagen auf Anfängerniveau. Der Kurs, den er zur Zeit der Gesuchseinreichung besucht hatte, sollte bis Mai 2007 dauern. Über den allfälligen Besuch von weiteren Sprachkursen ist den Akten nichts zu entnehmen. Auch kann aufgrund der Familiengeschichte nicht davon ausgegangen werden, dass in der Familie der Dialekt gepflegt worden wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar Kenntnisse der deutschen Sprache hat, dass diese Kenntnisse jedoch nicht genügen, die fehlenden Elemente der bereits erwähnten Kriterien in massgeblicher Weise aufzuwiegen. 11.3. Weitere Aspekte, die in der hier vorzunehmender Gesamtbetrachtung der Sachlage zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Beschwerdeführer beträchtliche Bemühungen unternommen, um die Anforderungen an die (enge) Verbundenheit mit der Schweiz zu erfüllen. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass diese Bemühungen in zeitlich engem Zusammenhang mit der Gesuchstellung erfolgt sind. Der Beschwerdeführer erhoffte sich mit der Erlangung des Schweizer Bürgerrechts die Möglichkeit, die Schweiz und ihre Bewohner kennen zu lernen sowie sich hierzulande weiterzubilden (vgl. Begründung des Gesuchs vom 3. August 2006, die Stellungnahme zuhanden des BFM vom Juli 2007 sowie das Arbeitszeugnis der Firma Z._______). Zwar sind diese Wünsche verständlich. Die Wiedereinbürgerung gemäss Art. 21 BüG dient allerdings dazu, Personen, die ihr Bürgerrecht aus entschuldbaren Gründen gemäss Art. 10 BüG verwirkt haben und die mit der Schweiz eng verbunden sind, die schweizerische Staatsbürgerschaft wieder zu erlangen. Sie dient jedoch nicht dazu, einem ehemaligen Schweizer Bürger die Möglichkeit zu geben, die enge Verbundenheit zu erlangen. Zwar spielt, wie der Beschwerdeführer in mehreren Eingaben betonte, die Abstammung beim Erwerb der Schweizer Staatsbürgerschaft eine wichtige Rolle (sog. ius sanguinis). Dieses Prinzip wird jedoch durch Art. 10 BüG eingeschränkt, um zu verhindern, dass Doppelbürger, die keinen Kontakt mit der Schweiz pflegen, über Generationen das Schweizer Bürgerrecht weitergeben. 11.4. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch seine Bemühungen seit dem Jahr 2006 zwar als mit der Schweiz verbunden anzusehen ist, der Schluss auf eine enge Verbundenheit zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich ist.
12. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20. November 2009 den Cousin des Beschwerdeführers gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG wiedereingebürgert. Deshalb macht der Beschwerdeführer nun sinngemäss geltend, es liege eine Ungleichbehandlung vor, da die Voraussetzungen in seinem Fall die gleichen seien, wie bei seinem Cousin. In ihrer Stellungnahme vom 4. August 2010 räumt die Vorinstanz ein, dass sie bei der Beurteilung des Gesuches des Cousins von einem unzutreffenden Verwirkungszeitpunkt ausgegangen sei und sich deshalb auf eine falsche Rechtsgrundlage abgestützt habe; sie hätte auch beim Cousin das Kriterium der "engen Verbundenheit mit der Schweiz" prüfen müssen. Wie die Vorinstanz in der erwähnten Stellungnahme zu Recht ausführte, kann der Anspruch auf Gleichbehandlung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Referenzhandlung (hier die Einbürgerungsverfügung betreffend den Cousin) zu Recht ergangen ist. Kam die Referenzhandlung jedoch unter Verletzung des anwendbaren Rechts zustande, so besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, es sei denn, es bestehe eine gesetzeswidrige Praxis (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 518). Vorliegend gibt es keine Hinweise auf eine rechtswidrige Praxis der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer kann somit aus der Tatsache, dass die Wiedereinbürgerung seines Cousins unter Verletzung der einschlägigen Normen zustande gekommen ist, nichts für sich ableiten.
13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung - auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sachlage - im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
14. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 20) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 12. März 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung; Akten [...] und [...] zurück) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: