Erleichterte Einbürgerung
Sachverhalt
A. B._______ (Ledigname: [...]), 1965 in Kosovo geboren, reiste am 31. Januar 1999 in die Schweiz ein. Am 10. Juni 2009 verheiratete sie sich mit C._______, Jahrgang 1962, der ebenfalls aus dem Kosovo stammt und im Jahre 2005 ordentlich eingebürgert worden war. Am 31. Juli 2009 wurde der gemeinsame Sohn [...] geboren. Seit dem 1. September 2009 hat die Familie Wohnsitz in der Einwohnergemeinde A._______. Aufgrund der Eheschliessung erhielt B._______ am 14. Januar 2010 im Kanton Luzern eine Niederlassungsbewilligung. B. Am 22. Juli 2013 richtete B._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM), welches die zuständigen Behörden des Einbürgerungs- und des Wohnortkantons um die Erstellung von Erhebungsberichten bat. Diese Berichte - ohne nachteilige Angaben zur Gesuchstellerin - erhielt das BFM mit Schreiben vom 13. bzw. 29. Januar 2014. Ihm übersandte die Gesuchstellerin nach entsprechender Aufforderung die von ihr am 9. Juni 2014 unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde B._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das kantonale und kommunale Bürgerrecht von Bern. D. Mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. Juni 2014 sei aufzuheben, erhob die Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, am 31. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, B._______ erfülle die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht, insbesondere nicht die der Integration und der Beachtung der Rechtsordnung. Dies ergebe sich daraus, dass - obwohl derzeit alle fälligen Staats- und Gemeindesteuern bezahlt seien - in den letzten Jahren immer wieder Steuerschulden bestanden hätten. Ausserdem seien beide Ehepartner arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und verfügten über keine Vermögenswerte. Der Familie sei im Dezember 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe bewilligt worden; hierfür habe die Gemeinde bis heute rund 33'500 Franken netto aufgewendet. Ausserdem zeigten Betreibungsregisterauszüge, dass seit dem 1. September 2009 16 Betreibungen über mehr als insgesamt 120'000 Franken stattgefunden hätten und Verlustscheine über mehr als 13'000 Franken offen seien. Die Betreibungen hätten sich zwar ausnahmslos gegen den Ehemann gerichtet, teilweise aber gleichwohl die eheliche Gemeinschaft betroffen. Betreffend den Ehemann sei überdies mit Entscheid vom 7. Januar 2014 eine Beistandschaft gemäss Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet worden. Gegen die erleichterte Einbürgerung der Ehefrau spreche auch der Umstand, dass sie und ihr Ehemann je zur Hälfte Miteigentümer von Grundstücken in A._______ seien, auf denen unbewilligte bzw. nicht bewilligungskonforme Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Die entsprechenden Bauvorhaben hätten erst im November 2013, nach einem mehr als dreijährigen Verfahren, mängelfrei abgenommen werden können. Dies spreche, obwohl der Gemeinderat A._______ auf eine Strafanzeige verzichtet habe, für eine "massive Verletzung der Rechtsordnung". Schliesslich seien die Sprachkenntnisse von B._______ ungenügend; aus Sicht des Gemeinderates liege das daran, dass sie zurückgezogen lebe und nur wenige Kontakte zu ihrem Umfeld pflege. Sie mache in keinem Dorfverein mit und nehme auch sonst keinen Anteil am öffentlichen Leben. Zwecks Integration wären ihr jedoch entsprechende aktive Bemühungen ohne weiteres zumutbar. Abschliessend führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den vorstehenden Punkten nicht um "schwerwiegende Vergehen" handle, dass aber "im Sinne einer Gesamtschau" die Einbürgerungsvoraussetzungen im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben seien. E. Mit Verfügung vom 12. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um eine Vernehmlassung ersucht und der Beschwerdegegegnerin die Möglichkeit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 führt die Vorinstanz aus, die mit der Beschwerde dargelegten Aspekte seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie seien auch im Erhebungsbericht des Kantons Luzern nicht erwähnt worden; dort stehe sogar, dass das Gespräch mit der Bewerberin in hochdeutscher Sprache geführt worden sei und es keine Probleme mit der Verständigung gegeben habe. Aufgrund der neuen Sachverhaltselemente wolle das BFM das Verfahren wieder aufnehmen und ergänzende Erhebungen durchführen. In diesem Sinne werde die Gutheissung der Beschwerde beantragt. G. Die Beschwerdegegnerin hat von der Möglichkeit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, innerhalb der eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht. Die ihr mit Verfügung vom 17. September 2014 gewährte Frist, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, hat sie ebenfalls verstreichen lassen. H. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 10. November 2014 für abgeschlossen erklärt. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Vorinstanzliche Verfügungen über eine erleichterte Einbürgerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Als Wohnsitzgemeinde von B._______ ist die Einwohnergemeinde A._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Ihre prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat, der gemäss § 14 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 4. Mai 2004 (GG; SRL 150; Stand: 1. Juli 2014) das zentrale Führungsorgan der Gemeinde ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass B._______ die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt. Ob dies zutrifft, möchte die Vorinstanz aufgrund der ihr im Einbürgerungsverfahren unbekannt gebliebenen Umstände neu beurteilen und hat daher die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Fraglich ist somit, ob das Beschwerdevorbringen, zu dem sich B._______ nicht geäussert hat, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
E. 3.1 Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei den in den Art. 27-31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten Einbürgerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27 Abs. 1 BüG zusätzlich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Im vorliegenden Fall waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt, als B._______ am 22. Juli 2013 ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das Vorliegen der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw. abklären lassen.
E. 3.2 Nach vorheriger Anhörung des Kantons entscheidet (allein) die Vor-instanz über die erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 32 BüG). Art. 37 BüG sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen können, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. In diesem Sinne hat die Vorinstanz die zuständigen Behörden im Einbürgerungs- und im Wohnsitzkanton von B._______ mit Erhebungen beauftragt.
E. 3.2.1 Der daraufhin im Einbürgerungskanton Bern erstellte Bericht hält zusammenfassend fest, dass B._______ während ihres rund 7-jährigen Aufenthalts in [...] weder in polizeilicher noch in strafrechtlicher Hinsicht negativ aufgefallen sei; auch die dortige Gemeindeverwaltung könne über sie keine nachteiligen Angaben machen (vgl. S. 27 der Vorakten).
E. 3.2.2 In Bezug auf etwaige polizeiliche oder strafrechtliche Vorkommnisse enthält der formular- bzw. fragebogenmässige Erhebungsbericht des Wohnsitzkantons Luzern dieselben Feststellungen. Zum finanziellen Leumund der Gesuchstellerin verweist er auf in der Wohngemeinde A._______ vorgenommene Abklärungen und verneint in den nachfolgenden Rubriken das Vorhandensein von offenen Betreibungen, Verlustscheinen und definitiv geschuldeten Steuerrückständen. Die Frage nach der Integration der Gesuchstellerin (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Kenntnisse einer Landessprache, berufliche Integration) wird im Fragebogen bejaht unter Hinweis darauf, dass sie seit zwei Monaten in einem Beschäftigungsprogramm als Kassiererin bei [...] arbeite, derzeit aber wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig sei. Abschliessend wird bemerkt, dass das Gespräch mit B._______ in Hochdeutsch geführt worden sei und es keinerlei Probleme mit der Verständigung gegeben habe (vgl. S. 25 f. der Vorakten).
E. 4 Insbesondere die im Kanton Luzern mittels Fragebogen vorgenommenen Abklärungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass sich B._______ im weitesten Sinne - d.h. unter Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung - integriert hat. Die insoweit zu ihren Gunsten sprechenden Punkte werden von der beschwerdeführenden Gemeinde im Wesentlichen bestritten. Inwieweit die Einwände der Gemeinde die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin in Frage stellen, ist nachfolgend zu prüfen, vor allem auch deshalb, weil diese Einwände nicht nur die individuelle Situation von B._______, sondern auch die ihres Ehemannes betreffen.
E. 4.1 Einzuräumen ist, dass aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten die finanzielle Lage des einen Ehegatten nicht losgelöst von der des anderen betrachtet werden kann. Dies gilt gleichermassen für Steuerschulden, für den Bezug von Sozialhilfe und Betreibungen, für letztere auch dann, wenn sie nur auf den Namen eines Ehegatten lauten, aber Schulden aus laufenden Bedürfnissen der Familie betreffen.
E. 4.1.1 Ob der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf früherer Steuerausstände überhaupt relevant ist, ist fraglich, zumal sie eingeräumt hat, dass "im Moment" alle fälligen Staats- und Gemeindesteuern bezahlt seien. Auch das von ihr zitierte Handbuch Bürgerrecht, Arbeitsinstrument der Vorinstanz (zuletzt aktualisiert im Oktober 2013), nennt den Aspekt früherer Schulden nicht als Kriterium für eine Integration; dementsprechend stellt auch der übliche, für den kantonalen Erhebungsbericht verwendete formularmässige Fragebogen lediglich darauf ab, ob definitiv geschuldete Steuerrückstände bestehen.
E. 4.1.2 Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit, aber auch allenfalls vorhandene private bzw. in familiärem Zusammenhang stehende Schulden sind keine Gründe, die automatisch gegen eine erleichterte Einbürgerung sprechen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der einbürgerungswilligen Person die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben, die daraus resultierende Bedürftigkeit und möglicherweise auch finanzielle Verschuldung angelastet werden können. Im Fall der Beschwerdegegegnerin ist dies nicht klar; inwieweit ihre finanzielle Situation hinterfragt wurde, kann auch der Rechtsmittelschrift nicht entnommen werden. Dass für ihren Ehemann, C._______, eine Beistandschaft angeordnet wurde, hat keine Auswirkungen auf die von der Beschwerdegegegnerin zu erfüllenden Einbürgerungsvoraussetzungen und spricht daher nicht zu ihren Ungunsten. Die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme könnte allerdings, ganz im Gegenteil, erklären, warum die Ehegatten und damit auch die Beschwerdegegegnerin in eine sie finanziell überfordernde Lage geraten sind (zum Umfang der Beistandschaft für C._______: vgl. die als Beschwerdebeilage eingereichte Mitteilung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom 8. Januar 2014). Die Beschwerdeführerin hat dieses Indiz unberücksichtigt gelassen.
E. 4.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ehegatten B._______ und C._______ hätten gegen Bauvorschriften verstossen und damit eine "massive Verletzung der Rechtsordnung" begangen, ist zu relativieren. Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine Strafanzeige erhoben wurde und es demzufolge auch zu keiner Verurteilung kam. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin zu diesem Themenkomplex eingereichten Unterlagen insofern nicht schlüssig, als sie eine der Beschwerdegegegnerin individuell vorwerfbare Handlung bzw. Beteiligung nicht erkennen lassen. Den Unterlagen ist zum einen zu entnehmen, dass die Ehegatten B._______ und C._______ einen nicht bewilligten Gartengeräteunterstand an die Stützmauer zum Nachbargrundstück angebaut hatten, zum anderen, dass sie mit weiteren Eigentümern bzw. Miteigentümern den nicht fachgerechten Ausbau der gemeinsamen privaten Erschliessungsstrasse zu verantworten hatten. Der widerrechtliche Zustand des Geräteunterstands wurde durch Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks beendet; bei der gemeinschaftlichen Erschliessungsstrasse erfolgte schliesslich eine Mängelbeseitigung. Vorwürfe verschiedenster baurechtswidriger Handlungen waren im Übrigen gegenüber sämtlichen Anwohnern bzw. Miteigentümern der Erschliessungsstrasse erhoben worden und durch Abschluss gegenseitiger Dienstbarkeitsverträge erledigt worden (zu allem: vgl. Schreiben des Regierungsstatthalters des Amtes Sursee vom 5. März 2012 und dessen Entscheid vom 4. März 2014). Zweifelsohne war der sich über mehrere Jahre hinziehende behördliche Aufwand in Bezug auf die nicht den Bauvorschriften entsprechende Gesamtüberbauung gross; hieraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Beschwerdegegnerin eine anteilmässige - und wenn überhaupt, nur geringfügige - Missachtung der Rechtsordnung vorgeworfen könnte.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, B._______ habe ungenügende Sprachkenntnisse, widerspricht dies den Feststellungen des vom Kanton Luzern erstellten Erhebungsberichts. Fraglich erscheint ihre angeblich fehlende Sprachkompetenz auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin seit fast 16 Jahren in der Schweiz lebt und - soweit aus dem Einbürgerungsgesuch und den Beschwerdebeilagen ersichtlich - bis September 2012 berufstätig war (vgl. Gesuch um Prüfung eines sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs vom 22. November 2012). Dass die Beschwerdegegnerin nicht in einem Dorfverein mitwirkt und zurückgezogen lebt, spricht, für sich allein genommen, nicht gegen ihre Integration. Festzuhalten ist immerhin, dass ihr Sohn [...] im Juli 2014 das 5. Altersjahr vollendet hat und damit grundsätzlich zum Besuch des Kindergartens verpflichtet ist (vgl. § 12 des Gesetzes über die Volkschulbildung des Kantons Luzern vom 22. März 1999 [VBG, SRL 400a], Stand 1. August 2014). Als Mutter eines schulpflichtigen Kindes dürfte sie sich dem gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde nicht gänzlich entziehen können.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich erstellt ist und nicht eindeutig feststeht, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Vorstehende Erwägungen zeigen, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Einbürgerung vorgebrachten Einwände nicht differenziert genug sind und sowohl bezüglich der Sozialhilfebedürftigkeit und finanziellen Situation als auch bezüglich der Eingliederung von B._______ in ihr soziales Umfeld zusätzliche Abklärungen erfordern.
E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen.
E. 7 In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4307/2014 Urteil vom 19. Januar 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, Beschwerdeführerin, gegen B._______, Beschwerdegegnerin, Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erleichterte Einbürgerung. Sachverhalt: A. B._______ (Ledigname: [...]), 1965 in Kosovo geboren, reiste am 31. Januar 1999 in die Schweiz ein. Am 10. Juni 2009 verheiratete sie sich mit C._______, Jahrgang 1962, der ebenfalls aus dem Kosovo stammt und im Jahre 2005 ordentlich eingebürgert worden war. Am 31. Juli 2009 wurde der gemeinsame Sohn [...] geboren. Seit dem 1. September 2009 hat die Familie Wohnsitz in der Einwohnergemeinde A._______. Aufgrund der Eheschliessung erhielt B._______ am 14. Januar 2010 im Kanton Luzern eine Niederlassungsbewilligung. B. Am 22. Juli 2013 richtete B._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung an das Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM), welches die zuständigen Behörden des Einbürgerungs- und des Wohnortkantons um die Erstellung von Erhebungsberichten bat. Diese Berichte - ohne nachteilige Angaben zur Gesuchstellerin - erhielt das BFM mit Schreiben vom 13. bzw. 29. Januar 2014. Ihm übersandte die Gesuchstellerin nach entsprechender Aufforderung die von ihr am 9. Juni 2014 unterschriebene Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung sowie die gleichentags von ihr und ihrem Ehemann unterzeichnete Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde B._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das kantonale und kommunale Bürgerrecht von Bern. D. Mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. Juni 2014 sei aufzuheben, erhob die Gemeinde A._______, handelnd durch den Gemeinderat, am 31. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie macht geltend, B._______ erfülle die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht, insbesondere nicht die der Integration und der Beachtung der Rechtsordnung. Dies ergebe sich daraus, dass - obwohl derzeit alle fälligen Staats- und Gemeindesteuern bezahlt seien - in den letzten Jahren immer wieder Steuerschulden bestanden hätten. Ausserdem seien beide Ehepartner arbeitslos bzw. arbeitsunfähig und verfügten über keine Vermögenswerte. Der Familie sei im Dezember 2012 wirtschaftliche Sozialhilfe bewilligt worden; hierfür habe die Gemeinde bis heute rund 33'500 Franken netto aufgewendet. Ausserdem zeigten Betreibungsregisterauszüge, dass seit dem 1. September 2009 16 Betreibungen über mehr als insgesamt 120'000 Franken stattgefunden hätten und Verlustscheine über mehr als 13'000 Franken offen seien. Die Betreibungen hätten sich zwar ausnahmslos gegen den Ehemann gerichtet, teilweise aber gleichwohl die eheliche Gemeinschaft betroffen. Betreffend den Ehemann sei überdies mit Entscheid vom 7. Januar 2014 eine Beistandschaft gemäss Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet worden. Gegen die erleichterte Einbürgerung der Ehefrau spreche auch der Umstand, dass sie und ihr Ehemann je zur Hälfte Miteigentümer von Grundstücken in A._______ seien, auf denen unbewilligte bzw. nicht bewilligungskonforme Bauarbeiten durchgeführt worden seien. Die entsprechenden Bauvorhaben hätten erst im November 2013, nach einem mehr als dreijährigen Verfahren, mängelfrei abgenommen werden können. Dies spreche, obwohl der Gemeinderat A._______ auf eine Strafanzeige verzichtet habe, für eine "massive Verletzung der Rechtsordnung". Schliesslich seien die Sprachkenntnisse von B._______ ungenügend; aus Sicht des Gemeinderates liege das daran, dass sie zurückgezogen lebe und nur wenige Kontakte zu ihrem Umfeld pflege. Sie mache in keinem Dorfverein mit und nehme auch sonst keinen Anteil am öffentlichen Leben. Zwecks Integration wären ihr jedoch entsprechende aktive Bemühungen ohne weiteres zumutbar. Abschliessend führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei den vorstehenden Punkten nicht um "schwerwiegende Vergehen" handle, dass aber "im Sinne einer Gesamtschau" die Einbürgerungsvoraussetzungen im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben seien. E. Mit Verfügung vom 12. August 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um eine Vernehmlassung ersucht und der Beschwerdegegegnerin die Möglichkeit gegeben, eine Beschwerdeantwort einzureichen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2014 führt die Vorinstanz aus, die mit der Beschwerde dargelegten Aspekte seien ihr nicht bekannt gewesen. Sie seien auch im Erhebungsbericht des Kantons Luzern nicht erwähnt worden; dort stehe sogar, dass das Gespräch mit der Bewerberin in hochdeutscher Sprache geführt worden sei und es keine Probleme mit der Verständigung gegeben habe. Aufgrund der neuen Sachverhaltselemente wolle das BFM das Verfahren wieder aufnehmen und ergänzende Erhebungen durchführen. In diesem Sinne werde die Gutheissung der Beschwerde beantragt. G. Die Beschwerdegegnerin hat von der Möglichkeit, eine Beschwerdeantwort einzureichen, innerhalb der eingeräumten Frist keinen Gebrauch gemacht. Die ihr mit Verfügung vom 17. September 2014 gewährte Frist, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern, hat sie ebenfalls verstreichen lassen. H. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 10. November 2014 für abgeschlossen erklärt. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vorinstanzliche Verfügungen über eine erleichterte Einbürgerung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Als Wohnsitzgemeinde von B._______ ist die Einwohnergemeinde A._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Ihre prozessuale Vertretung obliegt dem Gemeinderat, der gemäss § 14 des Gemeindegesetzes des Kantons Luzern vom 4. Mai 2004 (GG; SRL 150; Stand: 1. Juli 2014) das zentrale Führungsorgan der Gemeinde ist. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass B._______ die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt. Ob dies zutrifft, möchte die Vorinstanz aufgrund der ihr im Einbürgerungsverfahren unbekannt gebliebenen Umstände neu beurteilen und hat daher die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Fraglich ist somit, ob das Beschwerdevorbringen, zu dem sich B._______ nicht geäussert hat, zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 3.1 Art. 26 Abs. 1 BüG nennt grundsätzliche Voraussetzungen, die bei den in den Art. 27-31b BüG geregelten Tatbeständen der erleichterten Einbürgerung vorliegen müssen. Sie erfordern, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Ersucht der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers um erleichterte Einbürgerung, so setzt Art. 27 Abs. 1 BüG zusätzlich voraus, dass er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Im vorliegenden Fall waren die besonderen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BüG erfüllt, als B._______ am 22. Juli 2013 ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Die Vorinstanz hat daraufhin auch das Vorliegen der weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen abgeklärt bzw. abklären lassen. 3.2 Nach vorheriger Anhörung des Kantons entscheidet (allein) die Vor-instanz über die erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 32 BüG). Art. 37 BüG sieht aber vor, dass die Bundesbehörden die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen können, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. In diesem Sinne hat die Vorinstanz die zuständigen Behörden im Einbürgerungs- und im Wohnsitzkanton von B._______ mit Erhebungen beauftragt. 3.2.1 Der daraufhin im Einbürgerungskanton Bern erstellte Bericht hält zusammenfassend fest, dass B._______ während ihres rund 7-jährigen Aufenthalts in [...] weder in polizeilicher noch in strafrechtlicher Hinsicht negativ aufgefallen sei; auch die dortige Gemeindeverwaltung könne über sie keine nachteiligen Angaben machen (vgl. S. 27 der Vorakten). 3.2.2 In Bezug auf etwaige polizeiliche oder strafrechtliche Vorkommnisse enthält der formular- bzw. fragebogenmässige Erhebungsbericht des Wohnsitzkantons Luzern dieselben Feststellungen. Zum finanziellen Leumund der Gesuchstellerin verweist er auf in der Wohngemeinde A._______ vorgenommene Abklärungen und verneint in den nachfolgenden Rubriken das Vorhandensein von offenen Betreibungen, Verlustscheinen und definitiv geschuldeten Steuerrückständen. Die Frage nach der Integration der Gesuchstellerin (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Kenntnisse einer Landessprache, berufliche Integration) wird im Fragebogen bejaht unter Hinweis darauf, dass sie seit zwei Monaten in einem Beschäftigungsprogramm als Kassiererin bei [...] arbeite, derzeit aber wegen Rückenschmerzen arbeitsunfähig sei. Abschliessend wird bemerkt, dass das Gespräch mit B._______ in Hochdeutsch geführt worden sei und es keinerlei Probleme mit der Verständigung gegeben habe (vgl. S. 25 f. der Vorakten).
4. Insbesondere die im Kanton Luzern mittels Fragebogen vorgenommenen Abklärungen lassen die Schlussfolgerung zu, dass sich B._______ im weitesten Sinne - d.h. unter Respektierung der schweizerischen Rechtsordnung - integriert hat. Die insoweit zu ihren Gunsten sprechenden Punkte werden von der beschwerdeführenden Gemeinde im Wesentlichen bestritten. Inwieweit die Einwände der Gemeinde die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdegegnerin in Frage stellen, ist nachfolgend zu prüfen, vor allem auch deshalb, weil diese Einwände nicht nur die individuelle Situation von B._______, sondern auch die ihres Ehemannes betreffen. 4.1 Einzuräumen ist, dass aufgrund gegenseitiger Abhängigkeiten die finanzielle Lage des einen Ehegatten nicht losgelöst von der des anderen betrachtet werden kann. Dies gilt gleichermassen für Steuerschulden, für den Bezug von Sozialhilfe und Betreibungen, für letztere auch dann, wenn sie nur auf den Namen eines Ehegatten lauten, aber Schulden aus laufenden Bedürfnissen der Familie betreffen. 4.1.1 Ob der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf früherer Steuerausstände überhaupt relevant ist, ist fraglich, zumal sie eingeräumt hat, dass "im Moment" alle fälligen Staats- und Gemeindesteuern bezahlt seien. Auch das von ihr zitierte Handbuch Bürgerrecht, Arbeitsinstrument der Vorinstanz (zuletzt aktualisiert im Oktober 2013), nennt den Aspekt früherer Schulden nicht als Kriterium für eine Integration; dementsprechend stellt auch der übliche, für den kantonalen Erhebungsbericht verwendete formularmässige Fragebogen lediglich darauf ab, ob definitiv geschuldete Steuerrückstände bestehen. 4.1.2 Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit, aber auch allenfalls vorhandene private bzw. in familiärem Zusammenhang stehende Schulden sind keine Gründe, die automatisch gegen eine erleichterte Einbürgerung sprechen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der einbürgerungswilligen Person die fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben, die daraus resultierende Bedürftigkeit und möglicherweise auch finanzielle Verschuldung angelastet werden können. Im Fall der Beschwerdegegegnerin ist dies nicht klar; inwieweit ihre finanzielle Situation hinterfragt wurde, kann auch der Rechtsmittelschrift nicht entnommen werden. Dass für ihren Ehemann, C._______, eine Beistandschaft angeordnet wurde, hat keine Auswirkungen auf die von der Beschwerdegegegnerin zu erfüllenden Einbürgerungsvoraussetzungen und spricht daher nicht zu ihren Ungunsten. Die Notwendigkeit der angeordneten Massnahme könnte allerdings, ganz im Gegenteil, erklären, warum die Ehegatten und damit auch die Beschwerdegegegnerin in eine sie finanziell überfordernde Lage geraten sind (zum Umfang der Beistandschaft für C._______: vgl. die als Beschwerdebeilage eingereichte Mitteilung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom 8. Januar 2014). Die Beschwerdeführerin hat dieses Indiz unberücksichtigt gelassen. 4.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ehegatten B._______ und C._______ hätten gegen Bauvorschriften verstossen und damit eine "massive Verletzung der Rechtsordnung" begangen, ist zu relativieren. Übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass keine Strafanzeige erhoben wurde und es demzufolge auch zu keiner Verurteilung kam. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin zu diesem Themenkomplex eingereichten Unterlagen insofern nicht schlüssig, als sie eine der Beschwerdegegegnerin individuell vorwerfbare Handlung bzw. Beteiligung nicht erkennen lassen. Den Unterlagen ist zum einen zu entnehmen, dass die Ehegatten B._______ und C._______ einen nicht bewilligten Gartengeräteunterstand an die Stützmauer zum Nachbargrundstück angebaut hatten, zum anderen, dass sie mit weiteren Eigentümern bzw. Miteigentümern den nicht fachgerechten Ausbau der gemeinsamen privaten Erschliessungsstrasse zu verantworten hatten. Der widerrechtliche Zustand des Geräteunterstands wurde durch Vereinbarung einer Dienstbarkeit mit den Eigentümern des Nachbargrundstücks beendet; bei der gemeinschaftlichen Erschliessungsstrasse erfolgte schliesslich eine Mängelbeseitigung. Vorwürfe verschiedenster baurechtswidriger Handlungen waren im Übrigen gegenüber sämtlichen Anwohnern bzw. Miteigentümern der Erschliessungsstrasse erhoben worden und durch Abschluss gegenseitiger Dienstbarkeitsverträge erledigt worden (zu allem: vgl. Schreiben des Regierungsstatthalters des Amtes Sursee vom 5. März 2012 und dessen Entscheid vom 4. März 2014). Zweifelsohne war der sich über mehrere Jahre hinziehende behördliche Aufwand in Bezug auf die nicht den Bauvorschriften entsprechende Gesamtüberbauung gross; hieraus ergibt sich jedoch nicht ohne Weiteres, dass der Beschwerdegegnerin eine anteilmässige - und wenn überhaupt, nur geringfügige - Missachtung der Rechtsordnung vorgeworfen könnte. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, B._______ habe ungenügende Sprachkenntnisse, widerspricht dies den Feststellungen des vom Kanton Luzern erstellten Erhebungsberichts. Fraglich erscheint ihre angeblich fehlende Sprachkompetenz auch deshalb, weil die Beschwerdegegnerin seit fast 16 Jahren in der Schweiz lebt und - soweit aus dem Einbürgerungsgesuch und den Beschwerdebeilagen ersichtlich - bis September 2012 berufstätig war (vgl. Gesuch um Prüfung eines sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs vom 22. November 2012). Dass die Beschwerdegegnerin nicht in einem Dorfverein mitwirkt und zurückgezogen lebt, spricht, für sich allein genommen, nicht gegen ihre Integration. Festzuhalten ist immerhin, dass ihr Sohn [...] im Juli 2014 das 5. Altersjahr vollendet hat und damit grundsätzlich zum Besuch des Kindergartens verpflichtet ist (vgl. § 12 des Gesetzes über die Volkschulbildung des Kantons Luzern vom 22. März 1999 [VBG, SRL 400a], Stand 1. August 2014). Als Mutter eines schulpflichtigen Kindes dürfte sie sich dem gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde nicht gänzlich entziehen können.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollumfänglich erstellt ist und nicht eindeutig feststeht, ob die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Vorstehende Erwägungen zeigen, dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Einbürgerung vorgebrachten Einwände nicht differenziert genug sind und sowohl bezüglich der Sozialhilfebedürftigkeit und finanziellen Situation als auch bezüglich der Eingliederung von B._______ in ihr soziales Umfeld zusätzliche Abklärungen erfordern.
6. Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückzuweisen.
7. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: