Schengen-Visum
Sachverhalt
A. C._______ (geboren 1953) und seine Ehefrau D._______ (geboren 1960), beide syrische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuch- ten die Schweizerische Botschaft in Beirut am 22. Oktober 2021 um Aus- stellung von Schengen-Visa für eine Dauer von 85 Tagen. Als Aufenthalts- zweck nannten sie den Besuch der in der Schweiz lebenden Familie Bäch- ler (Sohn A._______ [geboren 1987], Schwiegertochter B._______ [gebo- ren 1987] und deren Tochter E._______ [geboren 2019], allesamt Schwei- zer Staatsangehörige; nachfolgend: Beschwerdeführende). B. Mit Formular-Verfügung vom 25. Oktober 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa an die Gesuchstellenden. Gegen diesen Ent- scheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2021 Einsprache. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Wieder- ausreise der Gesuchstellenden nicht gesichert sei. D. Mit Eingabe vom 24. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen diese ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragten sinngemäss deren Aufhebung, die Gutheissung der Visagesuche der Gesuchstellenden und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. E. Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 keine weiteren inhaltlichen Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführenden auf, weitere Beweismittel einzu- reichen. Dem kamen sie mit Eingabe vom 20. April 2023 nach.
F-3685/2022 Seite 3 G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 duplizierte die Vorinstanz und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden lies- sen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schen- gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Verfügungsadressat sowie Gastge- ber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Obwohl der ursprünglich anberaumte Besuchszeitraum bereits verstri- chen ist, muss aufgrund des Einreichens einer Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse ge- schlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts F-2086/2020 vom 17 Mai 2021 E. 1.3; F-4669/2017 vom 17 Mai 2019 E. 1.3).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entschei- det das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen 85 Tage dauernden
F-3685/2022 Seite 4 Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen- gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts- akte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei- ten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenz- kodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
F-3685/2022 Seite 5 der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrit- tenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Ver- ordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK).
E. 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informations- system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu ver- lassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.4 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitglied- staat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internatio- naler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu
F-3685/2022 Seite 6 würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Per- sonen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).
E. 5.2 Anhaltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.3 Das Herkunftsland der Gesuchstellenden befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer äusserst schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2 m.H.; F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Flucht ins- besondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom
13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., < stat-jahr-2022-kommentar (1).pdf >, abgerufen am 13.12 2023). Die Einschätzung der allgemeinen Situation in Syrien durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 5.4 Allein aufgrund der Situation im Heimatstaat darf nicht auf eine unzu- reichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risiko- analyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu be- rücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland bei- spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederaus- reise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H). Angesichts der ange- spannten Sicherheitslage in Syrien und des vorangegangenen Gesuchs der Gesuchstellenden um ein humanitäres Visum (vgl. E. 5), müsste ihren sozio-ökonomischen Verpflichtungen vorliegend aber ein erhebliches Ge- wicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann.
E. 5.5 Von einer besonders starken sozio-ökonomischen Einbettung der Ge- suchstellenden in Syrien, die sie selbst in einem fortgeschrittenen Alter von einer Emigration abhalten könnte, kann vorliegend jedoch nicht ausgegan- gen werden. Abgesehen von den zwei in der gleichen syrischen Region
F-3685/2022 Seite 7 wohnenden Geschwistern des Gesuchstellers, lebt ein grosser Teil ihrer näheren Verwandtschaft in der Schweiz oder in Deutschland (vgl. BVGer- act. 1; SEM-act., S. 263 ff.). Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Gesuch- stellenden ihre in Europa lebenden Verwandten auch ausserhalb des Schengen-Raums treffen können. Zugunsten einer Wiederausreise spricht vorliegend einzig der Besitz der Gesuchstellenden in Syrien, in Form von Grundstücken, einer Wohnung, sowie eines Kleidergeschäfts (vgl. BVGer- act. 8). Dieser Umstand allein kann aber keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden bieten, zumal ihr dortiger Besitz bei einer Ausreise in die Schweiz an ihre Familienmitglieder weitergegeben oder diesen wenigstens zur Verfügung gestellt werden könnte.
E. 5.6 Die Gesuchstellenden haben die Schweiz schliesslich bereits zu frühe- ren Zeitpunkten mehrmals um die Ausstellung von Visa ersucht. So wurden zwei Gesuche um Ausstellung von Schengen-Visa am 30. März 2020 so- wie am 29. Mai 2018 abgelehnt. Aufgrund eines am 6. Oktober 2017 ein- gereichten Gesuchs um ein humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), welches mit Abschreibungsentscheid des Bundesver- waltungsgerichts F-3062/2018 vom 16. August 2018 rechtskräftig abgewie- sen wurde (vgl. SEM-act., S. 96), war zudem zum damaligen Zeitpunkt von der Einwanderungsbereitschaft der Gesuchstellenden in die Schweiz aus- zugehen. Demnach sind an der von ihnen behaupteten Absicht, nach ei- nem Aufenthalt in der Schweiz nach Syrien zurückzukehren, auch von die- sem Umstand her Zweifel angebracht, zumal sie nicht begründen, inwie- fern sich ihre Ausgangslage diesbezüglich in den letzten Jahren verändert haben sollte. Das Einreichen eines Gesuchs für einen kurzfristigen Aufent- halt nach Ablehnung eines früheren Gesuchs um einen langfristigen Auf- enthalt stellt ein Indiz für den Versuch der Umgehung der Einreisebestim- mungen dar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-4450/2022 vom 6. April 2023 E. 7.5.2; F-4219/2022 vom 17. März 2023. E. 7.4.2).
E. 6 Auch sind keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder interna- tionalen Verpflichtungen ersichtlich, die die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung der
F-3685/2022 Seite 8 allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Hintergründe der Gesuchstellenden im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen und auf CHF 800.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-3685/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3685/2022 Urteil vom 8. Januar 2024 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien
1. A._______,
2. B._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visa zu Besuchswecken zugunsten von C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022. Sachverhalt: A. C._______ (geboren 1953) und seine Ehefrau D._______ (geboren 1960), beide syrische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten die Schweizerische Botschaft in Beirut am 22. Oktober 2021 um Ausstellung von Schengen-Visa für eine Dauer von 85 Tagen. Als Aufenthaltszweck nannten sie den Besuch der in der Schweiz lebenden Familie Bächler (Sohn A._______ [geboren 1987], Schwiegertochter B._______ [geboren 1987] und deren Tochter E._______ [geboren 2019], allesamt Schweizer Staatsangehörige; nachfolgend: Beschwerdeführende). B. Mit Formular-Verfügung vom 25. Oktober 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung von Visa an die Gesuchstellenden. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. November 2021 Einsprache. C. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Sie begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht gesichert sei. D. Mit Eingabe vom 24. August 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese ablehnende Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss deren Aufhebung, die Gutheissung der Visagesuche der Gesuchstellenden und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. E. Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2022 keine weiteren inhaltlichen Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, weitere Beweismittel einzureichen. Dem kamen sie mit Eingabe vom 20. April 2023 nach. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 duplizierte die Vorinstanz und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und sind als Verfügungsadressat sowie Gastgeber durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Obwohl der ursprünglich anberaumte Besuchszeitraum bereits verstrichen ist, muss aufgrund des Einreichens einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-2086/2020 vom 17 Mai 2021 E. 1.3; F-4669/2017 vom 17 Mai 2019 E. 1.3). 1.4 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen 85 Tage dauernden Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3). Das AIG (SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABI. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung vom 15. August 2018 [VEV, SR 142.204]; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als syrische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchstellenden unbestrittenermassen der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verordnung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sowie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Gesundheit, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. c ff. SGK; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). Schliesslich müssen Drittstaatsangehörige Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit sind, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H). Die Behörden haben daher die Gefahr einer nicht fristgerechten Ausreise zu prüfen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt den drittstaatsangehörigen Personen (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1). 5.2 Anhaltspunkte für die Gewähr einer fristgerechten Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Das Herkunftsland der Gesuchstellenden befindet sich politisch und wirtschaftlich in einer äusserst schwierigen Lage. In weiten Teilen Syriens steht die Zivilbevölkerung aufgrund von bewaffneten Konflikten, die seit den Aufständen des «Arabischen Frühlings» im Jahr 2011 andauern, unter einem starken Auswanderungsdruck (vgl. Urteile des BVGer F-1986/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.2 m.H.; F-643/2022 vom 17. März 2022 E. 4.2). Viele sind in die Nachbarstaaten geflohen und versuchen, ihre Flucht insbesondere nach Europa fortzusetzen (vgl. Asylstatistik 2022 des SEM vom 13. Februar 2023, S. 3 und 14 ff., , abgerufen am 13.12 2023). Die Einschätzung der allgemeinen Situation in Syrien durch die Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 5.4 Allein aufgrund der Situation im Heimatstaat darf nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Bei der Risikoanalyse sind sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H). Angesichts der angespannten Sicherheitslage in Syrien und des vorangegangenen Gesuchs der Gesuchstellenden um ein humanitäres Visum (vgl. E. 5), müsste ihren sozio-ökonomischen Verpflichtungen vorliegend aber ein erhebliches Gewicht zukommen, damit ihre Rückkehr als wahrscheinlich gelten kann. 5.5 Von einer besonders starken sozio-ökonomischen Einbettung der Gesuchstellenden in Syrien, die sie selbst in einem fortgeschrittenen Alter von einer Emigration abhalten könnte, kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Abgesehen von den zwei in der gleichen syrischen Region wohnenden Geschwistern des Gesuchstellers, lebt ein grosser Teil ihrer näheren Verwandtschaft in der Schweiz oder in Deutschland (vgl. BVGer-act. 1; SEM-act., S. 263 ff.). Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Gesuchstellenden ihre in Europa lebenden Verwandten auch ausserhalb des Schengen-Raums treffen können. Zugunsten einer Wiederausreise spricht vorliegend einzig der Besitz der Gesuchstellenden in Syrien, in Form von Grundstücken, einer Wohnung, sowie eines Kleidergeschäfts (vgl. BVGer-act. 8). Dieser Umstand allein kann aber keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden bieten, zumal ihr dortiger Besitz bei einer Ausreise in die Schweiz an ihre Familienmitglieder weitergegeben oder diesen wenigstens zur Verfügung gestellt werden könnte. 5.6 Die Gesuchstellenden haben die Schweiz schliesslich bereits zu früheren Zeitpunkten mehrmals um die Ausstellung von Visa ersucht. So wurden zwei Gesuche um Ausstellung von Schengen-Visa am 30. März 2020 sowie am 29. Mai 2018 abgelehnt. Aufgrund eines am 6. Oktober 2017 eingereichten Gesuchs um ein humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), welches mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-3062/2018 vom 16. August 2018 rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. SEM-act., S. 96), war zudem zum damaligen Zeitpunkt von der Einwanderungsbereitschaft der Gesuchstellenden in die Schweiz auszugehen. Demnach sind an der von ihnen behaupteten Absicht, nach einem Aufenthalt in der Schweiz nach Syrien zurückzukehren, auch von diesem Umstand her Zweifel angebracht, zumal sie nicht begründen, inwiefern sich ihre Ausgangslage diesbezüglich in den letzten Jahren verändert haben sollte. Das Einreichen eines Gesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt nach Ablehnung eines früheren Gesuchs um einen langfristigen Aufenthalt stellt ein Indiz für den Versuch der Umgehung der Einreisebestimmungen dar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-4450/2022 vom 6. April 2023 E. 7.5.2; F-4219/2022 vom 17. März 2023. E. 7.4.2).
6. Auch sind keine humanitären Gründe, nationalen Interessen oder internationalen Verpflichtungen ersichtlich, die die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gebieten würden (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
7. Die angefochtene Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der persönlichen Hintergründe der Gesuchstellenden im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf CHF 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: