Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte gemeinsam mit ihrem - rechtlich nicht anerkannten - Ehemann (nachfolgend: Partner) und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-4) am 1. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl (Beschwerdeverfahren des Partners mit dessen anerkannten Ehefrau und deren gemeinsamen Kindern hängig unter der Verfahrensnummer F-3415/2025). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am (...) 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und dort am (...) 2024 gemeinsam mit ihrem Partner respektive Kindsvater internationalen Schutz erhalten hatten. B. Am 7. März 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführenden - zusammen mit dem Partner respektive Kindsvater - als Flüchtlinge anerkannt und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am (...) 2027 ausgestellt worden war. Am 17. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden auch dem Übernahmeersuchen betreffend die im Juni 2025 geborene Beschwerdeführerin 4 zu. C. Im Zeitraum von Mai 2025 bis September 2025 führte die Vorinstanz Abklärungen zu den familiären Verhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin 1, dem Partner und dessen rechtlich anerkannten Ehefrau durch. In der Folge wurde der Partner dem Dossier seiner Ehefrau zugeordnet. D. Am 6. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein und informierten über die Trennung der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Partner. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Gemäss Rapport des Sicherheitsdienstes im Bundesasylzentrum E._______ vom 7. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin 1 infolge eines medizinischen Notfalls am selben Tag fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht (SEM-act. 92, S. 2). G. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 13. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination mit dem Verfahren des Partners und dessen Ehefrau und deren Kinder. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung und forderte die Beschwerdeführerin 1 auf, über ihren aktuellen Gesundheitszustand fortlaufend zu informieren. I. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 18. Juni 2026 einen aktuellen Arztbericht zu den Akten, welcher der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. J. Am 6. Juli 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 7. August 2026 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren des Partners respektive Kindsvaters der Beschwerdeführenden zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt.
E. 2.1 Auf ein Asylgesuch tritt die Vorinstanz in der Regel nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).
E. 2.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden sowohl ihrer Rückübernahme als auch jener der in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerin 4 im Kontext der Familieneinheit ausdrücklich zugestimmt haben (SEM-act. 22 und 70). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die älteste Halbschwester der Beschwerdeführerin 4 als nahe Angehörige bereits in Griechenland lebt, womit in Bezug auf sie die Voraussetzung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt ist.
E. 2.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin 4 in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukäme (Art. 31a Abs. 2 AsylG), sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der betroffenen Personen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 4.2.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der FoK und der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist - unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen - nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, auch wenn die Kapazitäten begrenzt sind und die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung drohen. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Anhaltspunkte für eine nicht zugängliche staatliche Schutzinfrastruktur oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Griechenland sind überdies weder aktenkundig noch werden solche geltend gemacht.
E. 4.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). Die ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 (Anpassungsstörung sowie akute Belastungsreaktion mit/bei Angst und depressive Reaktion gemischt) und der auf Beschwerdeebene geltend gemachte psychisch sehr labile Zustand vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 1. Juni 2026 geht denn auch hervor, dass nach stationärer Behandlung eine emotionale Stabilisierung und Entfernung von suizidalen Gedanken festgestellt werden konnte (BVGer-act. 4). Sodann bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre.
E. 4.2.3 Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung abzusehen - vorausgesetzt der betreffende Staat ergreift geeignete Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zulässig zu qualifizieren.
E. 4.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Als vulnerabel gelten etwa Familien mit Kindern und Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffenen Personen können diese Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist unter Berücksichtigung der geltend gemachten Trennung von ihrem Partner als alleinstehende Mutter von zwei Kindern im Alter von neun und sieben Jahren, einem rund einjährigen Kleinkind sowie in Erwartung eines weiteren Kindes als vulnerabel zu betrachten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden. Gleichwohl hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden 1-3 mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung) zustehen. Dies umfasst - unabhängig von allfälligen Kindesunterhaltsansprüchen gegenüber dem Partner - insbesondere den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und Sozialleistungen sowie medizinischer Versorgung, sodass der Beschwerdeführerin 1 auch ein Anspruch auf Behandlung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt und Nachsorge zukommt. Die Beschwerdeführerin 4 verfügt sodann trotz (noch) fehlendem Schutzstatus über dieselben Rechte gestützt auf Art. 23 Abs. 6 der Qualifikationsverordnung, womit auch sie Personen mit Flüchtlingsstatus gleichgestellt ist.
E. 4.3.3 In Bezug auf die vorgebrachte häusliche Gewalt und Zwangsehe ist festzuhalten, dass sich diese Vorbringen als unsubstantiiert erweisen. Den Akten sind weder entsprechende Polizeiberichte zu entnehmen noch liegen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz Schutzinfrastrukturen in Anspruch genommen oder um solche ersucht hätte (beispielsweise Unterbringung in einem Frauenhaus oder Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle). Namentlich werden die Vorbringen betreffend häusliche Gewalt nicht näher ausgeführt und bleiben äusserst vage. Widersprüchlich erscheint zudem, dass die Beschwerdeführerin 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - zwar eine Zwangsheirat geltend macht, gleichzeitig aber eine Koordinierung mit dem Verfahren des Partners beantragt und in der Replik nunmehr vorbringt, bereits im Februar 2026 eine Trennung der Verfahren gewünscht zu haben. Angesichts der erstmaligen Geltendmachung von häuslicher Gewalt im Rahmen der Replik ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren ein konkretes Risiko einer erneuten Begegnung der Beschwerdeführerin 1 und dem Partner - wie auf Beschwerdeebene verlangt - hätte prüfen sollen. Diesbezüglich hat sie sich jedenfalls genügend mit der Familienkonstellation auseinandergesetzt und den Partner schliesslich auch ins Dossier der rechtlich anerkannten Ehefrau überführt. Ungeachtet der tatsächlichen Familienumstände ist vorliegend massgebend, dass Griechenland als Rechtsstaat über funktionierende Justiz- und Polizeibehörden verfügt, von deren Schutzwillen und Schutzfähigkeit auszugehen ist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-3074/2026 vom 5. Mai 2026 E. 3.3). Opfer häuslicher Gewalt können sich an eine von griechischen Behörden betriebene 24-Stunden-Hotline über die Rufnummer «15900» wenden oder einen sogenannten «State Panic Button» bei einer Polizeibehörde respektive einer Beratungsstelle beantragen, um im Notfall einen stillen Alarm direkt an die Polizei auslösen zu können (vgl. UNHCR Greece Help, Helplines and Informational Resources / Experiencing Violence?; AlarmBee, Panic button in Greece: every option,, jeweils abgerufen am 25.09.2026). Zudem bestehen landesweit 44 staatlich betriebene Frauenzentren sowie 20 Frauenhäuser, die Betroffenen eine sichere Unterkunft sowie psychosoziale Unterstützung und Rechtsberatung anbieten (vgl. Women against violence Europe [WAVE], Country Profile Greece 2025,, abgerufen am 25.09.2026). Der Beschwerdeführerin 1 stehen damit verschiedene Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Die vorgebrachte mutmassliche häusliche Gewalt und Zwangsehe vermögen damit die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen.
E. 4.3.4 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 2-4 gemeinsam mit ihrer Mutter - und damit ihrer Hauptbezugsperson - nach Griechenland überstellt werden. Damit bleiben sowohl das Kindswohl als auch das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gewahrt. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus einer Unterkunft für Asylsuchende in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zu Bildung sind zwar zu berücksichtigen, genügen jedoch für sich allein nicht, um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK anzunehmen. Die Beschwerdeführenden schilderten zwar, bis zum Erhalt der Reisedokumente Ende Januar 2025 in prekären Umständen ohne warme Mahlzeiten im Camp gelebt zu haben (SEM-act. 19, S. 2 f.). Bemühungen zur Organisation einer Unterkunft nach der Schutzgewährung sind jedoch keine erfolgt. Vielmehr reisten die Beschwerdeführenden - nach einer Übernachtung am Busterminal - bereits am 1. Februar 2025 und somit nur einen Tag nach Verlassen des Camps in die Schweiz ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 - gegebenenfalls mithilfe des Kindsvaters oder der älteren Halbschwester ihrer Kinder - bei einer Rückkehr um eine Unterkunft wird bemühen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass insbesondere für die schulpflichtigen Kinder im Alter von sieben und neun Jahren ein erneuter Ortswechsel mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Allerdings ist unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände nach einem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch keine derart gefestigte schulische oder soziale Verwurzelung der Beschwerdeführenden 2 und 3 anzunehmen, die einer Rückführung entgegenstünde. Mit Vorweisen einer Wohnsitzbestätigung in Griechenland sollte es ihnen sodann möglich sein, die Schule weiter zu besuchen (Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.6.1). Auch besteht für Kinder im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren die Möglichkeit, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden (vgl. UNHCR Help Greece, Access to Education,, abgerufen am 25.09.2026). Damit ist auch für die einjährige Beschwerdeführerin 4 ein altersgerechtes Betreuungsangebot verfügbar. Überdies bleibt zu beachten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 E. 9.3.5).
E. 4.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung sowie Gesundheitsversorgung zu bemühen und die den Beschwerdeführenden zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 4.3.6 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erkennen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
E. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 aufgrund des ihnen erteilten Schutzstatus und der Beschwerdeführerin 4 im Kontext der Familieneinheit ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3438/2026 Urteil vom 6. Oktober 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...), alle aus Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte gemeinsam mit ihrem - rechtlich nicht anerkannten - Ehemann (nachfolgend: Partner) und ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 2-4) am 1. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl (Beschwerdeverfahren des Partners mit dessen anerkannten Ehefrau und deren gemeinsamen Kindern hängig unter der Verfahrensnummer F-3415/2025). Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am (...) 2024 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt und dort am (...) 2024 gemeinsam mit ihrem Partner respektive Kindsvater internationalen Schutz erhalten hatten. B. Am 7. März 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführenden - zusammen mit dem Partner respektive Kindsvater - als Flüchtlinge anerkannt und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am (...) 2027 ausgestellt worden war. Am 17. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden auch dem Übernahmeersuchen betreffend die im Juni 2025 geborene Beschwerdeführerin 4 zu. C. Im Zeitraum von Mai 2025 bis September 2025 führte die Vorinstanz Abklärungen zu den familiären Verhältnissen zwischen der Beschwerdeführerin 1, dem Partner und dessen rechtlich anerkannten Ehefrau durch. In der Folge wurde der Partner dem Dossier seiner Ehefrau zugeordnet. D. Am 6. Mai 2026 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein und informierten über die Trennung der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Partner. E. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. F. Gemäss Rapport des Sicherheitsdienstes im Bundesasylzentrum E._______ vom 7. Mai 2026 wurde die Beschwerdeführerin 1 infolge eines medizinischen Notfalls am selben Tag fürsorgerisch in einer psychiatrischen Klinik untergebracht (SEM-act. 92, S. 2). G. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 13. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination mit dem Verfahren des Partners und dessen Ehefrau und deren Kinder. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung und forderte die Beschwerdeführerin 1 auf, über ihren aktuellen Gesundheitszustand fortlaufend zu informieren. I. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 18. Juni 2026 einen aktuellen Arztbericht zu den Akten, welcher der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. J. Am 6. Juli 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 7. August 2026 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren des Partners respektive Kindsvaters der Beschwerdeführenden zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt. 2. 2.1 Auf ein Asylgesuch tritt die Vorinstanz in der Regel nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4). 2.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden sowohl ihrer Rückübernahme als auch jener der in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerin 4 im Kontext der Familieneinheit ausdrücklich zugestimmt haben (SEM-act. 22 und 70). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die älteste Halbschwester der Beschwerdeführerin 4 als nahe Angehörige bereits in Griechenland lebt, womit in Bezug auf sie die Voraussetzung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt ist. 2.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin 4 in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukäme (Art. 31a Abs. 2 AsylG), sind vorliegend nicht ersichtlich. 3. 3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der betroffenen Personen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.2.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der FoK und der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist - unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen - nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, auch wenn die Kapazitäten begrenzt sind und die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung drohen. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Anhaltspunkte für eine nicht zugängliche staatliche Schutzinfrastruktur oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Griechenland sind überdies weder aktenkundig noch werden solche geltend gemacht. 4.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, namentlich wenn die betroffene Person im Zielstaat einer realen Gefahr einer eheblichen und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands aufgrund einer dort ausbleibenden zumutbaren Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteile des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 122-139; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193). Die ärztlich attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 (Anpassungsstörung sowie akute Belastungsreaktion mit/bei Angst und depressive Reaktion gemischt) und der auf Beschwerdeebene geltend gemachte psychisch sehr labile Zustand vermögen diese Schwelle nicht zu erreichen. Aus dem zuletzt eingereichten Arztbericht vom 1. Juni 2026 geht denn auch hervor, dass nach stationärer Behandlung eine emotionale Stabilisierung und Entfernung von suizidalen Gedanken festgestellt werden konnte (BVGer-act. 4). Sodann bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. 4.2.3 Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung abzusehen - vorausgesetzt der betreffende Staat ergreift geeignete Massnahmen, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Der Vollzug der Wegweisung ist damit als zulässig zu qualifizieren. 4.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Als vulnerabel gelten etwa Familien mit Kindern und Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffenen Personen können diese Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist unter Berücksichtigung der geltend gemachten Trennung von ihrem Partner als alleinstehende Mutter von zwei Kindern im Alter von neun und sieben Jahren, einem rund einjährigen Kleinkind sowie in Erwartung eines weiteren Kindes als vulnerabel zu betrachten. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden. Gleichwohl hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden 1-3 mit Erhalt des Flüchtlingsstatus in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Qualifikationsverordnung) zustehen. Dies umfasst - unabhängig von allfälligen Kindesunterhaltsansprüchen gegenüber dem Partner - insbesondere den Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und Sozialleistungen sowie medizinischer Versorgung, sodass der Beschwerdeführerin 1 auch ein Anspruch auf Behandlung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, Geburt und Nachsorge zukommt. Die Beschwerdeführerin 4 verfügt sodann trotz (noch) fehlendem Schutzstatus über dieselben Rechte gestützt auf Art. 23 Abs. 6 der Qualifikationsverordnung, womit auch sie Personen mit Flüchtlingsstatus gleichgestellt ist. 4.3.3 In Bezug auf die vorgebrachte häusliche Gewalt und Zwangsehe ist festzuhalten, dass sich diese Vorbringen als unsubstantiiert erweisen. Den Akten sind weder entsprechende Polizeiberichte zu entnehmen noch liegen Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz Schutzinfrastrukturen in Anspruch genommen oder um solche ersucht hätte (beispielsweise Unterbringung in einem Frauenhaus oder Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle). Namentlich werden die Vorbringen betreffend häusliche Gewalt nicht näher ausgeführt und bleiben äusserst vage. Widersprüchlich erscheint zudem, dass die Beschwerdeführerin 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - zwar eine Zwangsheirat geltend macht, gleichzeitig aber eine Koordinierung mit dem Verfahren des Partners beantragt und in der Replik nunmehr vorbringt, bereits im Februar 2026 eine Trennung der Verfahren gewünscht zu haben. Angesichts der erstmaligen Geltendmachung von häuslicher Gewalt im Rahmen der Replik ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren ein konkretes Risiko einer erneuten Begegnung der Beschwerdeführerin 1 und dem Partner - wie auf Beschwerdeebene verlangt - hätte prüfen sollen. Diesbezüglich hat sie sich jedenfalls genügend mit der Familienkonstellation auseinandergesetzt und den Partner schliesslich auch ins Dossier der rechtlich anerkannten Ehefrau überführt. Ungeachtet der tatsächlichen Familienumstände ist vorliegend massgebend, dass Griechenland als Rechtsstaat über funktionierende Justiz- und Polizeibehörden verfügt, von deren Schutzwillen und Schutzfähigkeit auszugehen ist (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-3074/2026 vom 5. Mai 2026 E. 3.3). Opfer häuslicher Gewalt können sich an eine von griechischen Behörden betriebene 24-Stunden-Hotline über die Rufnummer «15900» wenden oder einen sogenannten «State Panic Button» bei einer Polizeibehörde respektive einer Beratungsstelle beantragen, um im Notfall einen stillen Alarm direkt an die Polizei auslösen zu können (vgl. UNHCR Greece Help, Helplines and Informational Resources / Experiencing Violence?; AlarmBee, Panic button in Greece: every option,, jeweils abgerufen am 25.09.2026). Zudem bestehen landesweit 44 staatlich betriebene Frauenzentren sowie 20 Frauenhäuser, die Betroffenen eine sichere Unterkunft sowie psychosoziale Unterstützung und Rechtsberatung anbieten (vgl. Women against violence Europe [WAVE], Country Profile Greece 2025,, abgerufen am 25.09.2026). Der Beschwerdeführerin 1 stehen damit verschiedene Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Die vorgebrachte mutmassliche häusliche Gewalt und Zwangsehe vermögen damit die Legalvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht umzustossen. 4.3.4 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 2-4 gemeinsam mit ihrer Mutter - und damit ihrer Hauptbezugsperson - nach Griechenland überstellt werden. Damit bleiben sowohl das Kindswohl als auch das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gewahrt. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus einer Unterkunft für Asylsuchende in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zu Bildung sind zwar zu berücksichtigen, genügen jedoch für sich allein nicht, um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK anzunehmen. Die Beschwerdeführenden schilderten zwar, bis zum Erhalt der Reisedokumente Ende Januar 2025 in prekären Umständen ohne warme Mahlzeiten im Camp gelebt zu haben (SEM-act. 19, S. 2 f.). Bemühungen zur Organisation einer Unterkunft nach der Schutzgewährung sind jedoch keine erfolgt. Vielmehr reisten die Beschwerdeführenden - nach einer Übernachtung am Busterminal - bereits am 1. Februar 2025 und somit nur einen Tag nach Verlassen des Camps in die Schweiz ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin 1 - gegebenenfalls mithilfe des Kindsvaters oder der älteren Halbschwester ihrer Kinder - bei einer Rückkehr um eine Unterkunft wird bemühen können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass insbesondere für die schulpflichtigen Kinder im Alter von sieben und neun Jahren ein erneuter Ortswechsel mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Allerdings ist unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände nach einem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch keine derart gefestigte schulische oder soziale Verwurzelung der Beschwerdeführenden 2 und 3 anzunehmen, die einer Rückführung entgegenstünde. Mit Vorweisen einer Wohnsitzbestätigung in Griechenland sollte es ihnen sodann möglich sein, die Schule weiter zu besuchen (Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.6.1). Auch besteht für Kinder im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren die Möglichkeit, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden (vgl. UNHCR Help Greece, Access to Education,, abgerufen am 25.09.2026). Damit ist auch für die einjährige Beschwerdeführerin 4 ein altersgerechtes Betreuungsangebot verfügbar. Überdies bleibt zu beachten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 E. 9.3.5). 4.3.5 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein wird, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung sowie Gesundheitsversorgung zu bemühen und die den Beschwerdeführenden zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 4.3.6 Vor diesem Hintergrund lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) erkennen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist folglich abzuweisen. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1-3 aufgrund des ihnen erteilten Schutzstatus und der Beschwerdeführerin 4 im Kontext der Familieneinheit ausdrücklich zugestimmt haben.
5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: