Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte gemeinsam mit seiner zweiten - rechtlich nicht anerkannten - Ehefrau (nachfolgend: Partnerin) und den gemeinsamen Kindern (geb. 1992, 2017, 2019, 2025; Beschwerdeverfahren der Partnerin und der genannten Kinder hängig unter der Verfahrensnummer F-3438/2026) am 1. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (...)2024 in Griechenland um Asyl ersucht und dort am (...) 2024 gemeinsam mit der Partnerin und den gemeinsamen Kindern internationalen Schutz erhalten hatte. B. Am 7. März 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer 1 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer 1 - zusammen mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern - als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am (...) 2027 ausgestellt worden war. C. Die Beschwerdeführerin 2 - erste und vorinstanzlich anerkannte Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - stellte am 25. Mai 2025 mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 3-6) ein Asylgesuch in der Schweiz. Der Eurodac-Abgleich ergab, dass sie und ihre Kinder am (...) 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden vom 8. Juli 2025 ist dieses Verfahren noch hängig (SEM-act. 61). D. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 16. September 2025 zur beabsichtigten Dossiertrennung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Partnerin sowie zu dessen Überführung ins Dossier der Beschwerdeführerin 2 erklärte der Beschwerdeführer 1, im gleichen Dossier wie seine Partnerin geführt werden zu wollen, da er mit ihr in einer Beziehung sei und von der Beschwerdeführerin 2 getrennt lebe (SEM-act. 126, F. 35). E. Ebenfalls am 16. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Gleichzeitig klärte sie die Familienverhältnisse ab. Diesbezüglich äusserte die Beschwerdeführerin 2, mit dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich einen gemeinsamen Haushalt führen zu wollen, allerdings nicht gemeinsam mit dessen Partnerin. Eine gemeinsame Dossierführung mit dem Beschwerdeführer 1 lehne sie daher ab; sie könne sich jedoch mit einer im Iran bereits praktizierten Wohnform (doppelstöckiges Haus mit wechselweiser Übernachtung) arrangieren (SEM-act. 128, F. 12 f.). F. Am 19. September 2025 wurde der Beschwerdeführer 1 ins Dossier der Beschwerdeführerin 2 überführt. G. Am 30. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmegesuch der Vorinstanz vom 17. Juli 2025 betreffend die Beschwerdeführenden 2-6 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG zu und begründeten dies mit der Wahrung der Familieneinheit. H. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 13. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2-6 einzutreten und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden 2-6 vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination mit dem Verfahren der Partnerin und deren Kinder. J. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer 1 eine persönliche Erklärung betreffend die Trennung von der Beschwerdeführerin 2 ein. K. Am 2. Juni 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die Rechtsbegehren und Begründung betreffend den Beschwerdeführer 1 zu präzisieren und in der gebotenen Klarheit darzulegen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juni 2026 nach und beantragten die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. M. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 1. Juli 2026 eine Scheidungserklärung ein, die der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. N. Am 6. Juli 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 7. August 2026 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten eine Bestätigung des Bezirksgerichts Baden über das eingereichte Scheidungsbegehren ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Das Begehren um Gewährung von Asyl liegt ausserhalb des Anfechtungsobjekts und ist folglich unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren der Partnerin respektive Kinder des Beschwerdeführers 1 (F-3438/2026) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt.
E. 2.1 Auf ein Asylgesuch tritt die Vorinstanz in der Regel nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4).
E. 2.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 7. März 2025 zugestimmt haben (SEM-act. 85). Des Weiteren erteilten die griechischen Behörden am 30. Januar 2026 ihre ausdrückliche Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden 2-6 im Kontext der Familieneinheit (vgl. SEM-act. 145). Das während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Scheidungsbegehren vom 15. Juli 2026 steht dieser Zustimmung nicht entgegen. Für den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht der formale Bestand der Ehe massgebend, sondern das Bestehen einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung. Zu deren Beurteilung sind namentlich ein gemeinsamer Haushalt, die wirtschaftliche Verbundenheit, die gegenseitige Bindung sowie die Dauer und Stabilität der Beziehung von Bedeutung (vgl. Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, 25702/94, § 150). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 seit rund 20 Jahren eine familiäre Gemeinschaft bilden und gemeinsam für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder sorgen. Anlässlich der Befragung vom 16. September 2025 zur Klärung der Familienverhältnisse äusserten sich zwar beide Ehepartner dahingehend, getrennt zu leben und eine Scheidung in Betracht zu ziehen (SEM-act. 126, F. 10 und F. 29; SEM-act. 128, F. 13). Gleichzeitig bekundete die Beschwerdeführerin 2 ihren grundsätzlichen Willen zur Fortführung der Ehe, sofern - wie bereits im Iran - eine räumliche Ausweichmöglichkeit zur Partnerin des Beschwerdeführers 1 gewährleistet werden könne (SEM-act. 128, F. 17). Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2026 zum Entwurf der vorinstanzlichen Verfügung führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem aus, es sei offen, wie sich die eheliche Beziehung weiterentwickeln werde und wie es hinsichtlich einer allfälligen Scheidung weitergehen solle (SEM-act. 158, S. 2).
E. 2.3 Ob zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, kann letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass die familiären Beziehungen zu den gemeinsamen Kindern - unabhängig vom Verhältnis der Eltern zueinander - fortbestehen. Hinsichtlich der Vater-Kinder-Beziehung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vom 16. September 2025 täglich mit ihr in Kontakt stehe und sich für erzieherische Belange der Kinder einsetze (SEM-act. 128, F. 14 und F. 18). Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 bestätigte er zudem seine finanzielle Verpflichtung gegenüber den Beschwerdeführenden 3-6. Beide Elternteile stehen damit je für sich in einer durch Art. 8 EMRK geschützten, engen familiären Beziehung zu den gemeinsamen Kindern. Folglich leitet die Beschwerdeführerin 2 ihren Anspruch auf Einbezug in die Familieneinheit nicht (nur) aus ihrer Stellung als Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ab, sondern massgeblich aus ihrer eigenen, als Hauptbezugsperson der Beschwerdeführenden 3-6 geschützten Mutter-Kinder-Beziehung. Die Kinder stützen ihren Anspruch wiederum auf ihre eigenständig geschützte Beziehung zum Beschwerdeführer 1 (vgl. Urteile des BVGer F-960/2026 vom 23. Februar 2026 E. 4.2.2; D-7308/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund bildet die von den griechischen Behörden erteilte Zustimmung im Kontext der Familieneinheit - unabhängig vom Fortbestand der ehelichen Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 - eine hinreichende Zusicherung für den Vollzug der angefochtenen Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 m.H. auf Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Mit der gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Griechenland bleiben die räumliche Nähe zum Kindsvater und das damit verbundene Kindesinteresse entsprechend gewahrt. In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 als nahe Angehörige mit ihrem Ehemann bereits in Griechenland lebt, womit zugleich die Voraussetzung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt ist.
E. 2.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden 2-6 in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukäme (Art. 31a Abs. 2 AsylG), sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der betroffenen Personen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 4.2.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der FoK und der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist - unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen - nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, auch wenn die Kapazitäten begrenzt sind und die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung drohen. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Gleiches gilt analog für Familienangehörige einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]). Anhaltspunkte für eine nicht zugängliche staatliche Schutzinfrastruktur oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Griechenland sind überdies weder aktenkundig noch werden solche geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 4.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Als vulnerabel gelten etwa Familien mit Kindern und Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffenen Personen können diese Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.).
E. 4.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte Vulnerabilität der Beschwerdeführenden 2-6 aufgrund des (noch) fehlenden Schutzstatus in Griechenland hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass ihnen gestützt auf Art. 23 Abs. 6 der Qualifikationsverordnung ein rechtlich gesicherter Anspruch auf Zugang zu den für sie zentralen Leistungen zukommt - namentlich die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, Zugang zu Beschäftigung, Bildung und Sozialleistungen sowie medizinischer Versorgung (vgl. Art. 24-35 der Qualifikationsverordnung). Damit stehen ihnen unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens in Griechenland die entsprechenden Unterstützungsangebote offen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden. Gleichwohl ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken, sofern sie die ihnen zumutbaren Bemühungen zur Inanspruchnahme staatlicher oder karitativer Hilfe unternehmen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit seiner eigenen Wegweisung nach Griechenland ausgeht (vgl. BVGer-act. 1 und 6).
E. 4.3.3 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 3-6 gemeinsam mit ihrer Mutter respektive ihren Eltern - und damit ihren Hauptbezugspersonen - nach Griechenland überstellt werden. Damit bleiben sowohl das Kindswohl als auch das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gewahrt. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus einer Unterkunft für Asylsuchende in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zu Bildung sind zu berücksichtigen, genügen jedoch für sich allein nicht, um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK anzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 schilderte zwar, bis zum Erhalt des Reisedokuments Ende Januar 2025 in prekären Umständen ohne warme Mahlzeiten im Camp gelebt zu haben (vgl. SEM-act. 83, S. 2 f.). Bemühungen zur Organisation einer Unterkunft nach der Schutzgewährung sind jedoch keine erfolgt. Vielmehr reiste er - nach einer Übernachtung am Busterminal - bereits am 1. Februar 2025 und somit nur einen Tag nach Verlassen des Camps in die Schweiz ein (SEM-act. 86, F. 54). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 23 der Qualifikationsverordnung bei einer Rückkehr - gegebenenfalls mithilfe ihrer in Griechenland lebenden ältesten Tochter - um eine Unterkunft werden bemühen können. Aufgrund seiner vorliegenden Zusicherung ist zudem anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 selbst bei getrennten Haushalten bei der Erziehung der Kinder entsprechend einbringen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass insbesondere für die schulpflichtigen Kinder im Alter von elf, 13 und 17 Jahren ein erneuter Ortswechsel mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Allerdings ist unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände nach einem rund einjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch keine derart gefestigte schulische oder soziale Verwurzelung der Beschwerdeführenden 3-5 anzunehmen, die einer Rückführung entgegenstünde. Mit Vorweisen einer Wohnsitzbestätigung in Griechenland sollte es ihnen sodann möglich sein, die Schule weiter zu besuchen (Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.6.1). Auch besteht für Kinder im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren die Möglichkeit, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden beziehungsweise ab vier Jahren den Kindergarten («pre-primary school») zu besuchen (vgl. UNHCR Help Greece, Access to Education,, abgerufen am 25.09.2026). Damit ist auch für den vierjährigen Beschwerdeführer 6 ein altersgerechtes Betreuungs- und Bildungsangebot verfügbar. Überdies bleibt zu beachten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 E. 9.3.5).
E. 4.3.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung sowie Gesundheitsversorgung zu bemühen und die den Beschwerdeführenden zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers 1 aufgrund seines erteilten Schutzstatus und der Beschwerdeführenden 2-6 im Kontext der Familieneinheit ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3415/2026 Urteil vom 6. Oktober 2026 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...),
5. E._______, geb. (...),
6. F._______, geb. (...), alle von Afghanistan, alle vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte gemeinsam mit seiner zweiten - rechtlich nicht anerkannten - Ehefrau (nachfolgend: Partnerin) und den gemeinsamen Kindern (geb. 1992, 2017, 2019, 2025; Beschwerdeverfahren der Partnerin und der genannten Kinder hängig unter der Verfahrensnummer F-3438/2026) am 1. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (...)2024 in Griechenland um Asyl ersucht und dort am (...) 2024 gemeinsam mit der Partnerin und den gemeinsamen Kindern internationalen Schutz erhalten hatte. B. Am 7. März 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 betreffend den Beschwerdeführer 1 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass der Beschwerdeführer 1 - zusammen mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern - als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis am (...) 2027 ausgestellt worden war. C. Die Beschwerdeführerin 2 - erste und vorinstanzlich anerkannte Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - stellte am 25. Mai 2025 mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern (Beschwerdeführende 3-6) ein Asylgesuch in der Schweiz. Der Eurodac-Abgleich ergab, dass sie und ihre Kinder am (...) 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatten. Gemäss Auskunft der griechischen Behörden vom 8. Juli 2025 ist dieses Verfahren noch hängig (SEM-act. 61). D. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 16. September 2025 zur beabsichtigten Dossiertrennung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Partnerin sowie zu dessen Überführung ins Dossier der Beschwerdeführerin 2 erklärte der Beschwerdeführer 1, im gleichen Dossier wie seine Partnerin geführt werden zu wollen, da er mit ihr in einer Beziehung sei und von der Beschwerdeführerin 2 getrennt lebe (SEM-act. 126, F. 35). E. Ebenfalls am 16. September 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Gleichzeitig klärte sie die Familienverhältnisse ab. Diesbezüglich äusserte die Beschwerdeführerin 2, mit dem Beschwerdeführer 1 grundsätzlich einen gemeinsamen Haushalt führen zu wollen, allerdings nicht gemeinsam mit dessen Partnerin. Eine gemeinsame Dossierführung mit dem Beschwerdeführer 1 lehne sie daher ab; sie könne sich jedoch mit einer im Iran bereits praktizierten Wohnform (doppelstöckiges Haus mit wechselweiser Übernachtung) arrangieren (SEM-act. 128, F. 12 f.). F. Am 19. September 2025 wurde der Beschwerdeführer 1 ins Dossier der Beschwerdeführerin 2 überführt. G. Am 30. Januar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmegesuch der Vorinstanz vom 17. Juli 2025 betreffend die Beschwerdeführenden 2-6 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG zu und begründeten dies mit der Wahrung der Familieneinheit. H. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. I. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerde vom 13. Mai 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden 2-6 einzutreten und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden 2-6 vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Koordination mit dem Verfahren der Partnerin und deren Kinder. J. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 reichte der Beschwerdeführer 1 eine persönliche Erklärung betreffend die Trennung von der Beschwerdeführerin 2 ein. K. Am 2. Juni 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, die Rechtsbegehren und Begründung betreffend den Beschwerdeführer 1 zu präzisieren und in der gebotenen Klarheit darzulegen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juni 2026 nach und beantragten die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers 1. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. M. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 reichten am 1. Juli 2026 eine Scheidungserklärung ein, die der Vorinstanz zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. N. Am 6. Juli 2026 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 7. August 2026 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten eine Bestätigung des Bezirksgerichts Baden über das eingereichte Scheidungsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Das Begehren um Gewährung von Asyl liegt ausserhalb des Anfechtungsobjekts und ist folglich unzulässig, weshalb nicht darauf einzutreten ist. 1.3 Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss mit dem Beschwerdeverfahren der Partnerin respektive Kinder des Beschwerdeführers 1 (F-3438/2026) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt. 2. 2.1 Auf ein Asylgesuch tritt die Vorinstanz in der Regel nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; Urteil des BVGer E-2365/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.4). 2.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitglied der Europäischen Union (EU) um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aktenkundig ist sodann, dass der Beschwerdeführer 1 in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 7. März 2025 zugestimmt haben (SEM-act. 85). Des Weiteren erteilten die griechischen Behörden am 30. Januar 2026 ihre ausdrückliche Zustimmung zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden 2-6 im Kontext der Familieneinheit (vgl. SEM-act. 145). Das während des Beschwerdeverfahrens eingereichte Scheidungsbegehren vom 15. Juli 2026 steht dieser Zustimmung nicht entgegen. Für den Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist nicht der formale Bestand der Ehe massgebend, sondern das Bestehen einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung. Zu deren Beurteilung sind namentlich ein gemeinsamer Haushalt, die wirtschaftliche Verbundenheit, die gegenseitige Bindung sowie die Dauer und Stabilität der Beziehung von Bedeutung (vgl. Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, 25702/94, § 150). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 seit rund 20 Jahren eine familiäre Gemeinschaft bilden und gemeinsam für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder sorgen. Anlässlich der Befragung vom 16. September 2025 zur Klärung der Familienverhältnisse äusserten sich zwar beide Ehepartner dahingehend, getrennt zu leben und eine Scheidung in Betracht zu ziehen (SEM-act. 126, F. 10 und F. 29; SEM-act. 128, F. 13). Gleichzeitig bekundete die Beschwerdeführerin 2 ihren grundsätzlichen Willen zur Fortführung der Ehe, sofern - wie bereits im Iran - eine räumliche Ausweichmöglichkeit zur Partnerin des Beschwerdeführers 1 gewährleistet werden könne (SEM-act. 128, F. 17). Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2026 zum Entwurf der vorinstanzlichen Verfügung führten die Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem aus, es sei offen, wie sich die eheliche Beziehung weiterentwickeln werde und wie es hinsichtlich einer allfälligen Scheidung weitergehen solle (SEM-act. 158, S. 2). 2.3 Ob zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, kann letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass die familiären Beziehungen zu den gemeinsamen Kindern - unabhängig vom Verhältnis der Eltern zueinander - fortbestehen. Hinsichtlich der Vater-Kinder-Beziehung ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 vom 16. September 2025 täglich mit ihr in Kontakt stehe und sich für erzieherische Belange der Kinder einsetze (SEM-act. 128, F. 14 und F. 18). Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 bestätigte er zudem seine finanzielle Verpflichtung gegenüber den Beschwerdeführenden 3-6. Beide Elternteile stehen damit je für sich in einer durch Art. 8 EMRK geschützten, engen familiären Beziehung zu den gemeinsamen Kindern. Folglich leitet die Beschwerdeführerin 2 ihren Anspruch auf Einbezug in die Familieneinheit nicht (nur) aus ihrer Stellung als Ehefrau des Beschwerdeführers 1 ab, sondern massgeblich aus ihrer eigenen, als Hauptbezugsperson der Beschwerdeführenden 3-6 geschützten Mutter-Kinder-Beziehung. Die Kinder stützen ihren Anspruch wiederum auf ihre eigenständig geschützte Beziehung zum Beschwerdeführer 1 (vgl. Urteile des BVGer F-960/2026 vom 23. Februar 2026 E. 4.2.2; D-7308/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7.2). Vor diesem Hintergrund bildet die von den griechischen Behörden erteilte Zustimmung im Kontext der Familieneinheit - unabhängig vom Fortbestand der ehelichen Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 - eine hinreichende Zusicherung für den Vollzug der angefochtenen Wegweisung (vgl. Urteil des BVGer D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 6 m.H. auf Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 in BBl 2002 6845, 6850). Mit der gemeinsamen Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Griechenland bleiben die räumliche Nähe zum Kindsvater und das damit verbundene Kindesinteresse entsprechend gewahrt. In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 als nahe Angehörige mit ihrem Ehemann bereits in Griechenland lebt, womit zugleich die Voraussetzung von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG erfüllt ist. 2.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden 2-6 in Griechenland kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukäme (Art. 31a Abs. 2 AsylG), sind vorliegend nicht ersichtlich. 3. 3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung erfolgte somit rechtskonform (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz - insbesondere Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) und Art. 3 EMRK - einer Weiterreise der betroffenen Personen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.2.1 Griechenland hat sich mit der Ratifikation der EMRK, der FK, des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der FoK und der KRK zur Einhaltung der diesbezüglichen menschenrechtlichen Garantien verpflichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass die griechischen Behörden ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Gleichwohl ist - unter Berücksichtigung bestehender Schwachstellen - nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem auszugehen. Schutzberechtigten stehen dort unterschiedliche Unterstützungsangebote offen, auch wenn die Kapazitäten begrenzt sind und die Infrastrukturhilfen sowie Leistungen überwiegend von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Trotz erschwerter Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken und ihnen bei einer Rückkehr keine menschenunwürdige Behandlung drohen. Entsprechend besteht für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Gleiches gilt analog für Familienangehörige einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes erfüllen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]). Anhaltspunkte für eine nicht zugängliche staatliche Schutzinfrastruktur oder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Griechenland sind überdies weder aktenkundig noch werden solche geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.3 Der Vollzug kann für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 [als Referenzurteil publiziert]). Als vulnerabel gelten etwa Familien mit Kindern und Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffenen Personen können diese Vermutung umstossen, indem sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung jedoch noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2, bestätigt im Referenzurteil D-2586/2025 E. 8.2 f.). 4.3.2 In Bezug auf die geltend gemachte Vulnerabilität der Beschwerdeführenden 2-6 aufgrund des (noch) fehlenden Schutzstatus in Griechenland hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass ihnen gestützt auf Art. 23 Abs. 6 der Qualifikationsverordnung ein rechtlich gesicherter Anspruch auf Zugang zu den für sie zentralen Leistungen zukommt - namentlich die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, Zugang zu Beschäftigung, Bildung und Sozialleistungen sowie medizinischer Versorgung (vgl. Art. 24-35 der Qualifikationsverordnung). Damit stehen ihnen unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens in Griechenland die entsprechenden Unterstützungsangebote offen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden. Gleichwohl ist anzunehmen, dass sie in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken, sofern sie die ihnen zumutbaren Bemühungen zur Inanspruchnahme staatlicher oder karitativer Hilfe unternehmen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer 1 von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit seiner eigenen Wegweisung nach Griechenland ausgeht (vgl. BVGer-act. 1 und 6). 4.3.3 Hinsichtlich des vorrangig zu berücksichtigenden Kindesinteresses im Sinn von Art. 3 Abs. 1 KRK ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 3-6 gemeinsam mit ihrer Mutter respektive ihren Eltern - und damit ihren Hauptbezugspersonen - nach Griechenland überstellt werden. Damit bleiben sowohl das Kindswohl als auch das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK gewahrt. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus einer Unterkunft für Asylsuchende in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zu Bildung sind zu berücksichtigen, genügen jedoch für sich allein nicht, um einen Verstoss gegen die EMRK oder KRK anzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 schilderte zwar, bis zum Erhalt des Reisedokuments Ende Januar 2025 in prekären Umständen ohne warme Mahlzeiten im Camp gelebt zu haben (vgl. SEM-act. 83, S. 2 f.). Bemühungen zur Organisation einer Unterkunft nach der Schutzgewährung sind jedoch keine erfolgt. Vielmehr reiste er - nach einer Übernachtung am Busterminal - bereits am 1. Februar 2025 und somit nur einen Tag nach Verlassen des Camps in die Schweiz ein (SEM-act. 86, F. 54). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 23 der Qualifikationsverordnung bei einer Rückkehr - gegebenenfalls mithilfe ihrer in Griechenland lebenden ältesten Tochter - um eine Unterkunft werden bemühen können. Aufgrund seiner vorliegenden Zusicherung ist zudem anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer 1 selbst bei getrennten Haushalten bei der Erziehung der Kinder entsprechend einbringen wird. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass insbesondere für die schulpflichtigen Kinder im Alter von elf, 13 und 17 Jahren ein erneuter Ortswechsel mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Allerdings ist unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände nach einem rund einjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch keine derart gefestigte schulische oder soziale Verwurzelung der Beschwerdeführenden 3-5 anzunehmen, die einer Rückführung entgegenstünde. Mit Vorweisen einer Wohnsitzbestätigung in Griechenland sollte es ihnen sodann möglich sein, die Schule weiter zu besuchen (Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.6.1). Auch besteht für Kinder im Alter von sechs Monaten bis fünf Jahren die Möglichkeit, in einer Kindertagesstätte betreut zu werden beziehungsweise ab vier Jahren den Kindergarten («pre-primary school») zu besuchen (vgl. UNHCR Help Greece, Access to Education,, abgerufen am 25.09.2026). Damit ist auch für den vierjährigen Beschwerdeführer 6 ein altersgerechtes Betreuungs- und Bildungsangebot verfügbar. Überdies bleibt zu beachten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2, 139 I 315 E. 2.4; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4158/2026 vom 17. Juni 2026 E. 3.1.3, D-7425/2025 vom 7. Mai 2026 E. 9.3.5). 4.3.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung sowie Gesundheitsversorgung zu bemühen und die den Beschwerdeführenden zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers 1 aufgrund seines erteilten Schutzstatus und der Beschwerdeführenden 2-6 im Kontext der Familieneinheit ausdrücklich zugestimmt haben.
5. Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Eventualantrag ist folglich abzuweisen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2026 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: