Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. August 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 23. April 2025 in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dass sie daraufhin am 28. April 2025 um Asyl ersucht hatte. Am 6. August 2026 wurde sie in jenem Staat als Flüchtling anerkannt. B. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 7. August 2025 um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 13. August 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2026 als Flüchtling anerkannt wurde. Weiter informierten sie das SEM darüber, dass der Betroffenen eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 6. August 2025 bis am 5. August 2028, erteilt wurde. C. Am 13. August 2025 führte das SEM mit ihr eine Befragung durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Im Rahmen dieser Befragung wurde sie auch zu ihrem Gesundheitszustand befragt. D. Am 29. Januar 2026 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Befragung durch, um die von ihr geschilderten Vorfälle in Griechenland zu vertiefen. Das SEM gab ihr erneut Gelegenheit, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. E. Ein erster Entwurf zum Nichteintretensentscheid wurde am 29. April 2026 an die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme ausgehändigt. Letztere ging am 30. April 2026 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 30. April 2026, eröffnet am Folgetag, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im Anschluss daran legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung unzulässig und unzumutbar sei und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Darüber hinaus sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst formelle Rügen. So habe die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen. Zentrale Aspekte ihrer persönlichen Situation, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland, die Ereignisse im Zusammenhang mit erfahrener sexueller Gewalt und ihre psychischen Beschwerden seien nicht abgeklärt worden. Entgegen ihrer Behauptungen gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zumindest anlässlich zweier Befragungen die Möglichkeit, ihre individuellen Umstände persönlich zu klären (vgl. SEM-Akten 19/8, 24/8). Ausserdem berücksichtigte das SEM ihre Anliegen im Rahmen des angefochtenen, 22-seitigen Entscheids und würdigte sie angemessen. Demzufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
E. 4.1 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4.2 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich in Griechenland aufgehalten hat, ihr dort am 6. August 2025 internationaler Schutz gewährt wurde und sie eine bis am 5. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt (vgl. SEM-Akten 15/1). Die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 13. August 2025 ausdrücklich zugestimmt.
E. 4.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde (siehe angefochtene Verfügung, S. 11). Da die Beschwerdeführerin jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnte, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Insbesondere begründet die Anwesenheit ihrer erwachsenen Schwester in der Schweiz keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, da diese nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt (Art. 1a Bst. e AsylV 1 [SR 142.311]). Ebensowenig lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt in casu ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen (vgl. SEM-Akten 23/4, 27/9, 28/2).
E. 5.3 Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung im Grundsatz zu bestätigen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Staat, welcher der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist, auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden, und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch der Beschwerdeführerin eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn sie bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen vermag.
E. 6.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
E. 6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin besagte Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihr ein Beschwerderecht zu, sollte sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.
E. 6.5.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind keine Probleme ersichtlich, welche die Vermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Im Rahmen ihrer persönlichen Befragung vom 2. September 2026 hat sie erklärt, ihr gehe es physisch gut, psychisch hingegen nicht (vgl. SEM-Akten 19/8). Vor allem, wenn sie an die Ereignisse in Iran, in der Türkei und in Griechenland denke, fühle sie sich schlecht. In der ergänzenden Befragung vom 29. Januar 2026 hat sie zudem angegeben, dass sie nachts nicht schlafen könne und deshalb auf Schlafmittel angewiesen sei. Darüber hinaus habe sie häufig Alpträume (vgl. SEM-Akten 24/8). Wesentliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität sind nicht aktenkundig (vgl. unter anderem SEM-Akten 23/4). Die geltend gemachten und teilweise belegten Beschwerden erweisen sich mit Blick auf ihre Intensität als nicht besonders gravierend und können auch in Griechenland behandelt werden (siehe statt vieler: Urteil des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3).
E. 6.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle in Griechenland (Misshandlung durch die Polizei und anschliessender Vergewaltigungsversuch) ist zu erwähnen, dass sich den Akten keine Beweismittel entnehmen lassen, die geeignet wären, sie rechtsgenügend nachzuweisen. Obwohl die Beschwerdeführerin einen sexuellen Übergriff in Griechenland bei einer Meldestelle der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) meldete (vgl. SEM-Akten, ID-002/2), lassen sich keine weiteren Hinweise auf die behaupteten Misshandlungen ableiten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, die geltend gemachten Ereignisse weder den lokalen Polizeibehörden noch anderen aussenstehenden Dritten, wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, mitgeteilt zu haben (vgl. SEM-Akten 24/8, S. 4). Gleichzeitig führte sie jedoch an, in Griechenland eine psychologische Behandlung erhalten zu haben (SEM-Akten 24/8, S. 4-5). Selbst bei nachgewiesenen Übergriffen und ähnlichen Vorfällen ist anzuführen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Rechtsschutzsystemen ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Folglich ist davon auszugehen, dass dieser Staat willig und fähig ist, der Beschwerdeführerin den nötigen Schutz zu gewähren. Sie kann sich bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden, was ihr zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die griechischen Behörden eine 24-Stunden-Hotline anbieten, über die Beratungen in verschiedenen Sprachen erfolgen, und dass mehrere Beratungszentren Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, Unterstützung gewähren. Zudem bestehen landesweit 19 Frauenhäuser, die Betroffenen eine sichere Unterkunft sowie unter anderem auch zusätzliche psychosoziale Unterstützung und Rechtsberatung anbieten (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.3.2.2).
E. 6.5.4 Darüber hinaus lassen sich aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester keine Indizien ableiten, die auf ein im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdiges Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.).
E. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. August 2025 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum 5. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Der subsubeventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.).
E. 8 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp erweist sich als gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3 VwVG).
E. 9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Ebenso ist der Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen; eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 1-3 und 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rechnung) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]) - die zuständige kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3223/2026 Urteil vom 10. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. August 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass sie am 23. April 2025 in Griechenland illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dass sie daraufhin am 28. April 2025 um Asyl ersucht hatte. Am 6. August 2026 wurde sie in jenem Staat als Flüchtling anerkannt. B. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen der Hellenischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 7. August 2025 um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Am 13. August 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführerin am 6. August 2026 als Flüchtling anerkannt wurde. Weiter informierten sie das SEM darüber, dass der Betroffenen eine Aufenthaltsbewilligung, gültig vom 6. August 2025 bis am 5. August 2028, erteilt wurde. C. Am 13. August 2025 führte das SEM mit ihr eine Befragung durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Griechenland. Im Rahmen dieser Befragung wurde sie auch zu ihrem Gesundheitszustand befragt. D. Am 29. Januar 2026 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin eine ergänzende Befragung durch, um die von ihr geschilderten Vorfälle in Griechenland zu vertiefen. Das SEM gab ihr erneut Gelegenheit, sich zu ihrem Gesundheitszustand zu äussern. E. Ein erster Entwurf zum Nichteintretensentscheid wurde am 29. April 2026 an die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme ausgehändigt. Letztere ging am 30. April 2026 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 30. April 2026, eröffnet am Folgetag, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im Anschluss daran legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Gericht oder BVGer) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Überstellung unzulässig und unzumutbar sei und der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Darüber hinaus sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst formelle Rügen. So habe die Vorinstanz gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verstossen. Zentrale Aspekte ihrer persönlichen Situation, insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland, die Ereignisse im Zusammenhang mit erfahrener sexueller Gewalt und ihre psychischen Beschwerden seien nicht abgeklärt worden. Entgegen ihrer Behauptungen gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zumindest anlässlich zweier Befragungen die Möglichkeit, ihre individuellen Umstände persönlich zu klären (vgl. SEM-Akten 19/8, 24/8). Ausserdem berücksichtigte das SEM ihre Anliegen im Rahmen des angefochtenen, 22-seitigen Entscheids und würdigte sie angemessen. Demzufolge erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 4. 4.1 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4.2 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten namentlich die Staaten der Europäischen Union (EU) und damit auch Griechenland als sichere Drittstaaten, in denen nach den Feststellungen des Bundesrates effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich in Griechenland aufgehalten hat, ihr dort am 6. August 2025 internationaler Schutz gewährt wurde und sie eine bis am 5. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzt (vgl. SEM-Akten 15/1). Die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme am 13. August 2025 ausdrücklich zugestimmt. 4.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verneint. Sie hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin über keine besonderen Beziehungen bzw. Abhängigkeitsverhältnisse in der Schweiz verfügt, die gemäss Art. 8 EMRK schutzwürdig wären. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass im vorliegenden Fall Anzeichen dafür bestehen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da sie in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde (siehe angefochtene Verfügung, S. 11). Da die Beschwerdeführerin jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG darlegen konnte, erübrigen sich Ausführungen zu Art. 3 AsylG. Insbesondere begründet die Anwesenheit ihrer erwachsenen Schwester in der Schweiz keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, da diese nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt (Art. 1a Bst. e AsylV 1 [SR 142.311]). Ebensowenig lässt sich aus dem medizinischen Sachverhalt in casu ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung begründen (vgl. SEM-Akten 23/4, 27/9, 28/2). 5.3 Folglich ist die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung im Grundsatz zu bestätigen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen grundsätzlich als zulässig erweist. Griechenland hält sich als sicherer Drittstaat (vgl. Anhang 2 der AsylV 1) nicht nur an das Rückschiebungsverbot, sondern hat als Staat, welcher der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) beigetreten ist, auch seinen weiteren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachzukommen. Trotz schwerer Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung ist nicht von einer Situation auszugehen, in der allgemein Personen mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., jüngst bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden, und die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch der Beschwerdeführerin eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen. Selbst wenn sie bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Bedingungen konfrontiert gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für ihre Grundbedürfnisse aufzukommen vermag. 6.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3). 6.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin besagte Vermutung der Zumutbarkeit nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin hat, obschon zumutbare Möglichkeiten bestehen, keine ausreichenden Schritte unternommen, um sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Im Übrigen steht ihr ein Beschwerderecht zu, sollte sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 6.5.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind keine Probleme ersichtlich, welche die Vermutung der Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Im Rahmen ihrer persönlichen Befragung vom 2. September 2026 hat sie erklärt, ihr gehe es physisch gut, psychisch hingegen nicht (vgl. SEM-Akten 19/8). Vor allem, wenn sie an die Ereignisse in Iran, in der Türkei und in Griechenland denke, fühle sie sich schlecht. In der ergänzenden Befragung vom 29. Januar 2026 hat sie zudem angegeben, dass sie nachts nicht schlafen könne und deshalb auf Schlafmittel angewiesen sei. Darüber hinaus habe sie häufig Alpträume (vgl. SEM-Akten 24/8). Wesentliche Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität sind nicht aktenkundig (vgl. unter anderem SEM-Akten 23/4). Die geltend gemachten und teilweise belegten Beschwerden erweisen sich mit Blick auf ihre Intensität als nicht besonders gravierend und können auch in Griechenland behandelt werden (siehe statt vieler: Urteil des BVGer E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3). 6.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle in Griechenland (Misshandlung durch die Polizei und anschliessender Vergewaltigungsversuch) ist zu erwähnen, dass sich den Akten keine Beweismittel entnehmen lassen, die geeignet wären, sie rechtsgenügend nachzuweisen. Obwohl die Beschwerdeführerin einen sexuellen Übergriff in Griechenland bei einer Meldestelle der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) meldete (vgl. SEM-Akten, ID-002/2), lassen sich keine weiteren Hinweise auf die behaupteten Misshandlungen ableiten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, die geltend gemachten Ereignisse weder den lokalen Polizeibehörden noch anderen aussenstehenden Dritten, wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, mitgeteilt zu haben (vgl. SEM-Akten 24/8, S. 4). Gleichzeitig führte sie jedoch an, in Griechenland eine psychologische Behandlung erhalten zu haben (SEM-Akten 24/8, S. 4-5). Selbst bei nachgewiesenen Übergriffen und ähnlichen Vorfällen ist anzuführen, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierenden Polizei- und Rechtsschutzsystemen ist (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-9576/2025 vom 22. Dezember 2025 E. 6.2.4). Folglich ist davon auszugehen, dass dieser Staat willig und fähig ist, der Beschwerdeführerin den nötigen Schutz zu gewähren. Sie kann sich bei Bedarf an die zuständigen Stellen wenden, was ihr zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass die griechischen Behörden eine 24-Stunden-Hotline anbieten, über die Beratungen in verschiedenen Sprachen erfolgen, und dass mehrere Beratungszentren Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind, Unterstützung gewähren. Zudem bestehen landesweit 19 Frauenhäuser, die Betroffenen eine sichere Unterkunft sowie unter anderem auch zusätzliche psychosoziale Unterstützung und Rechtsberatung anbieten (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.3.2.2). 6.5.4 Darüber hinaus lassen sich aus der Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester keine Indizien ableiten, die auf ein im Sinne von Art. 8 EMRK schutzwürdiges Abhängigkeitsverhältnis hindeuten würden (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.H.). 6.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 13. August 2025 ihrer Rückübernahme explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum 5. August 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt der Beschwerdeführerin, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden. Der subsubeventualiter gestellte Antrag ist daher abzuweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.).
8. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf einen superprovisorischen Vollzugsstopp erweist sich als gegenstandslos, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde durch die Vorinstanz nicht entzogen wurde (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 3 VwVG). 9. 9.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Ebenso ist der Antrag auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen; eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (Art. 1-3 und 7 Abs. 1 e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...])
- die zuständige kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)