Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 April 2022 am 25. April 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass somit die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er werde in Polen persönlich verfolgt und habe sich eben gerade nicht an die Polizei wenden können, weil ihm diese nicht die nötige Unterstützung geboten hätte, dass er in Polen nur über ein befristetes Visum verfüge und keine Aufent- haltsberechtigung habe, dass das polnische System insbesondere durch den Ukraine-Konflikt sehr stark überlastet sei, dass die Kapazitäten stark ausgelastet seien, weshalb weder die Polizei noch die Asylbehörden über die nötigen Ressourcen für seinen Fall verfüg- ten, dass er bei einer Überstellung nach Polen somit riskiere, keinen Zugang zu einem fairen und zeitnahen Asylverfahren zu haben und aufgrund der starken Überbesetzung keinen Platz in einer Unterkunft zu erhalten, dass eine Überstellung nach Polen daher weder zulässig noch zumutbar sei, dass er die Schweiz auch aus Gründen der Humanität ersuche, sein Asyl- gesuch zu prüfen, dass es keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah- ren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Polen hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz
F-2278/2022 Seite 6 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass somit davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer – schon angesichts der konkreten Aufnahme- Zusicherung Polens – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge sein weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähn- ten Richtlinien durchzuführen, dass er damit aus seiner Befürchtung, in Polen weder Zugang zu einem fairen und zeitnahen Asylverfahren noch einen Unterkunftsplatz zu erhal- ten, nichts für sich ableiten kann, dass es für die Annahme, Polen würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin- gungen vorenthalten, keine konkreten Hinweise gibt, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen- steht, die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer- deführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Polen wegen der dorti- gen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
F-2278/2022 Seite 7 dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zustän- digen Behörden zu kontaktieren, dass es ihm zudem freisteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unter- bringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen polni- schen Justizbehörden zu wenden, dass Polen über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche so- wohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, dass sich der Beschwerdeführer demnach – sollte er sich in Polen vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden – an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass es Sache der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens zuständigen polnischen Behörden sein wird, über einen allfälligen Wegweisungsvollzug oder eine allfällige Regelung des Aufenthaltsstatus zu befinden, weshalb der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, in Polen über keine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 3. Mai 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, es gehe ihm ge- sundheitlich gut, dass keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszu- gehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelbegründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung seines Asylge- suchs in der Schweiz – erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass an dieser Einschätzung der Wunsch, sich hier in der Schweiz zu in- tegrieren, nichts ändern kann,
F-2278/2022 Seite 8 dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu ei- nem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Ausführungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass der am 20. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2278/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2278/2022 Urteil vom 25. Mai 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Usbekistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass Polen dem Beschwerdeführer am 8. März 2022 ein nationales Visum, gültig vom 15. März 2022 bis am 14. März 2023, ausgestellt hat (vgl. usbekischer Reisepass mit polnischem Visum in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 3, ID-001]), dass die Vorinstanz gestützt darauf am 20. April 2022 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die polnischen Behörden dem Ersuchen am 25. April 2022 zustimmten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 3. Mai 2022 (SEM-act. 17) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, wobei er geltend machte, er wolle hier in der Schweiz bleiben, dass er die Schweiz ausgewählt habe, weil dieses Land die Menschenrechte respektiere, was Polen nicht tue, dass ihm zudem die Lebensbedingungen und die Art, wie in der Schweiz gelebt werde, gefielen, dass er sich hier so schnell wie möglich integrieren und sein Geschäft eröffnen möchte, dass es in Polen Probleme mit den anderen Leuten auf der Strasse gegeben habe, dass er dort mit kriminellen Menschen in Kontakt gewesen sei, dass er nichts davon gewusst habe und darum hierhergekommen sei, dass eine dieser Personen ihm gesagt habe, er solle Polen verlassen, dass er diesbezüglich auch nicht die polnische Polizei kontaktiert habe, dass er deshalb nicht in Polen habe bleiben wollen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2022 - eröffnet gleichentags (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 20]) - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. April 2022 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin ihr Mandat am 16. Mai 2022 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2022 gegen den vor-instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen) sei, dass der zuständige Instruktionsrichter am 20. Mai 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Mai 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Polen (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat, dass daher auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass Polen dem Beschwerdeführer am 8. März 2022 ein nationales Visum, gültig vom 15. März 2022 bis am 14. März 2023, ausgestellt hat, dass die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 20. April 2022 am 25. April 2022 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass somit die Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er werde in Polen persönlich verfolgt und habe sich eben gerade nicht an die Polizei wenden können, weil ihm diese nicht die nötige Unterstützung geboten hätte, dass er in Polen nur über ein befristetes Visum verfüge und keine Aufenthaltsberechtigung habe, dass das polnische System insbesondere durch den Ukraine-Konflikt sehr stark überlastet sei, dass die Kapazitäten stark ausgelastet seien, weshalb weder die Polizei noch die Asylbehörden über die nötigen Ressourcen für seinen Fall verfügten, dass er bei einer Überstellung nach Polen somit riskiere, keinen Zugang zu einem fairen und zeitnahen Asylverfahren zu haben und aufgrund der starken Überbesetzung keinen Platz in einer Unterkunft zu erhalten, dass eine Überstellung nach Polen daher weder zulässig noch zumutbar sei, dass er die Schweiz auch aus Gründen der Humanität ersuche, sein Asylgesuch zu prüfen, dass es keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Polen hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass somit davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer - schon angesichts der konkreten Aufnahme-Zusicherung Polens - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die polnischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge sein weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen, dass er damit aus seiner Befürchtung, in Polen weder Zugang zu einem fairen und zeitnahen Asylverfahren noch einen Unterkunftsplatz zu erhalten, nichts für sich ableiten kann, dass es für die Annahme, Polen würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, keine konkreten Hinweise gibt, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Wegweisung nach Polen wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass er die Möglichkeit hat, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden zu kontaktieren, dass es ihm zudem freisteht, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen polnischen Justizbehörden zu wenden, dass Polen über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt, dass sich der Beschwerdeführer demnach - sollte er sich in Polen vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden - an die zuständigen staatlichen Stellen wenden kann, dass es Sache der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen polnischen Behörden sein wird, über einen allfälligen Wegweisungsvollzug oder eine allfällige Regelung des Aufenthaltsstatus zu befinden, weshalb der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, in Polen über keine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist und auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben sind, dass der Beschwerdeführer beim Dublin-Gespräch vom 3. Mai 2022, als er zum medizinischen Sachverhalt befragt wurde, erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut, dass keine medizinischen Probleme bekannt sind, weshalb davon auszugehen ist, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelbegründung insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass an dieser Einschätzung der Wunsch, sich hier in der Schweiz zu integrieren, nichts ändern kann, dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hätten verpflichten können, dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Ausführungen zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass der am 20. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: