Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland im Jahr 2013/2014 und reisten am 30. März 2021 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2019 in H._______ und am 24. März 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten. A.c. A.c.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. April 2021 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei von Afghanistan (...) gereist, wo er vier Jahre geblieben sei, bevor er sich via I._______ nach H._______ begeben habe. In H._______ habe er keinen Asylentscheid erhalten, weshalb er nach eineinhalb Jahren weitergereist sei. Von H._______ sei er via J._______, K._______, L._______ und M._______ nach Slowenien gegangen. Dort habe man ihn zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen. Es habe keine Befragung gegeben. Ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach 15 Tagen in Slowenien sei er via N._______ in die Schweiz gekommen. Auf Nachfrage seiner damaligen Rechtsvertretung erklärte der Beschwerdeführer, in Slowenien zwei Mal eingereist zu sein. Das erste Mal habe er auf einer Polizeistation nach medizinischer Hilfe gefragt. Man habe ihn festgenommen und dann nach Kroatien abgeschoben. A.c.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, in Slowenien keine Probleme zu haben. Auf Nachfrage hin ergänzte er, er sei mit vielen Leuten in einem Bus unterwegs gewesen und erwischt worden. Seine Ehefrau und andere Leute seien krank gewesen. Er habe um medizinische Hilfe gebeten, was aber abgelehnt worden sei. Ausserdem habe er das Wort "Deport" gehört. Bei der Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer aus, er sei zu Fuss nach Slowenien gegangen. Auf Nachfrage seiner damaligen Rechtsvertretung erklärte er, bei seiner ersten Einreise in Slowenien sei viel Schnee gelegen. Er habe Brot kaufen wollen, doch man habe ihm kein Brot verkauft, sondern die Polizei gerufen. Im Zuge der ersten Einreise habe er nach medizinischer Hilfe gefragt, beim zweiten Mal nicht mehr. A.d. A.d.a. Beim Dublin-Gespräch vom 14. April 2021 (BVGer-act. 1, Beilage 3) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, von Afghanistan sei sie (...) gegangen, wo sie vier Jahre gelebt habe. Anschliessend sei sie via I._______ nach H._______ gereist. Betreffend das dort eingereichte Asylgesuch habe man nicht vorwärts gemacht. Sie habe weder ein Interview gehabt noch einen Entscheid erhalten. Nach circa eineinhalb Jahren - es könne auch weniger gewesen sein - sei sie via J._______, K._______, L._______ und M._______ nach Slowenien gereist. Man habe sie einmal nach Kroatien abgeschoben. Insgesamt sei sie 15 Tage in Slowenien geblieben. Zum Stand des Asylverfahrens in Slowenien befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass von einem Interview die Rede gewesen sei, dieses aber nicht stattgefunden habe, weil sie weitergereist sei. Sie sei via N._______ in die Schweiz gekommen. Auf Nachfrage ihrer damaligen Rechtsvertretung präzisierte die Beschwerdeführerin, man habe sie nach ihrer ersten Einreise in Slowenien nach Kroatien abgeschoben. Im Zuge der zweiten Einreise habe sie in Slowenien ein Asylgesuch gestellt, was aber nicht beabsichtigt gewesen sei. A.d.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe wegen Schnee und Regen in Slowenien ein Asylgesuch einreichen müssen. Sie habe das nicht gewollt, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Auf Nachfrage hin ergänzte sie, als sie bei ihrer ersten Einreise in Slowenien nach Kroatien ausgeschafft worden sei, habe man ihr alles weggenommen, was sie besessen habe. B. Gestützt auf die Angaben und den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 15. April 2021 die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 26. April 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. C. Mit Eingabe vom 19. April 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung dem SEM hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin die migrationsmedizinische Abklärung vom 6. April 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 30/1) und einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (...) vom 16. April 2021 (SEM-act. 35/2) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 27. April 2021 - eröffnet am 29. April 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 40/14]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. März 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch wiedererwägungsweise einzutreten. Es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2021 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons O._______ seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, beinhaltend den Erlass der Verfahrenskosten, den Verzicht auf einen Gerichtskostenvorschuss und die Beigabe einer qualifizierten Rechtsvertretung für das Verfahren, zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 7. Mai 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden möchten klarstellen, dass sie in Slowenien nie ein Asylgesuch hätten einreichen wollen. Vielmehr seien sie unter Gewaltandrohung gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke registrieren zu lassen. Im Anschluss seien sie nach Kroatien und von dort wiederum nach Bosnien abgeschoben worden. Diese Kettenabschiebung habe sich mehrmals wiederholt, sodass sie Angst hätten, bei einer Überstellung nach Slowenien dasselbe erneut zu erfahren. Sie seien gedemütigt worden und man habe ihnen medizinische Hilfe verweigert. Die Praxis dieser "Push-backs" und Kettenabschiebungen widerspreche der Dublin-III-VO, wonach die Staaten völkerrechtlich verpflichtet seien, ein Asylgesuch zu prüfen, sofern nicht ein anderer Staat von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch mache. Diese "Push-backs" und Kettenabschiebungen seien gut dokumentiert und seit längerer Zeit bekannt. Solche Praktiken würden nicht nur angewendet, bis jemand im Asylsystem lande, sondern bekanntermassen auch dann, wenn jemand bereits ein Asylgesuch gestellt habe. Die Nichtregierungsorganisation Border Violence Monitoring Network habe in ihrem Bericht aus dem Jahr 2019 festgestellt, dass die "Push-backs" über Kroatien in über 80% der Fälle das Verbot der Folter oder der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verletzten. Bei einer Rückschiebung nach Slowenien würden die Beschwerdeführenden daher einem echten Risiko ausgesetzt, unter Verletzung des Folterverbots oder des Verbots der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung über Kroatien nach Bosnien "gepusht" zu werden. Die Schweiz sei deshalb unter Beachtung von Art. 3 EMRK verpflichtet, das Asylgesuch selbst zu behandeln. Eventualiter würden die Beschwerdeführenden die Schweiz eindringlich darum bitten, aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen.Ferner sei bis heute nicht geklärt, ob die Beschwerdeführerin unter Epilepsie leide oder nicht. Man habe ihr zwar eine medizinische Abklärung versprochen, eine solche sei aber bis anhin nicht durchgeführt worden. Daher werde das Bundesverwaltungsgericht eventualiter gebeten, die Verfügung aufzuheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere die Frage des Gesundheitszustands und der Epilepsie der Beschwerdeführerin, abzuklären und erneut über die Zuständigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zu entscheiden.
E. 5.1 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatten. Gestützt darauf und die Angaben der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM die slowenischen Behörden am 15. April 2021 um deren Wiederaufnahme. Die slowenischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 26. April 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 5.2.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-743/2021 vom 25. Februar 2021 E. 6.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021; F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden auch aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Internetartikeln aus der Zeitung Der Standard vom 16. November 2020 mit der Überschrift "Berichte über illegale Pushbacks von Migranten an österreichischer Grenze" und vom 13. November 2020 mit der Überschrift "EU-Ombudsmann verlangt Überwachung kroatischer Grenzpolizei" (BVGer-act. 1, Beilagen 4 und 5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
E. 5.3.1 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt den Beschwerdeführenden allerdings nicht.
E. 5.3.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Slowenien hätten. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs selbst erklärte, konnte das Interview nicht stattfinden, weil sie Slowenien verliess und damit den Ausgang des Asylverfahrens nicht abwartete. Sodann ist auch hinsichtlich der Beschwerdeführenden anzunehmen, dass Slowenien das Non-Refoulement-Gebot einhält. Ihre Befürchtung, einer Kettenabschiebung nach Kroatien und von dort nach Bosnien ausgesetzt zu sein, erweist sich damit als unbegründet. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in Slowenien die geltend gemachten Übergriffe tatsächlich erlebt haben. Dass sie im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wären, ist indessen nicht wahrscheinlich. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei Slowenien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Stellen wenden können, sollten sie sich von den slowenischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen.
E. 5.4.1 Was den Gesundheitszustand anbelangt, ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: Bei der migrationsmedizinischen Abklärung vom 6. April 2021 (SEM-act. 30/1) erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an Magen-Darm-Beschwerden, unklaren Muskelbeschwerden in beiden Händen, Regelschmerzen, Depressionen, Freud- und Lustlosigkeit, Kopfschmerzen/Migräne und Muskelschmerzen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen Schmerzen am Bein bereits bei der Pflege gewesen. Die Beschwerdeführerin erwähnte, es gehe ihr nicht so gut. Sie werde schnell nervös. Sie habe sich bereits im Bundesasylzentrum gemeldet, sei aber nicht sicher, ob es sich dabei um die Pflege oder den Arzt gehandelt habe. Man werde sich bei ihr wieder melden. Bei Stress würden ihre Hände zu zittern beginnen. Diese Beschwerden habe sie schon in Afghanistan gehabt. Oftmals sei sie auch bewusstlos geworden. Sie habe diese Stressanfälle in letzter Zeit öfters. Dann habe sie auch Probleme beim Atmen. Sie nehme keine Medikamente dagegen ein. Im (...) sei sie einmal beim Arzt gewesen, der gesagt habe, dies sei eine Nervensache. Sie und ihr Ehemann würden von Epilepsie ausgehen. Es handle sich dabei um ihre eigene Diagnose. Dem ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (...) vom 16. April 2021 (SEM-act. 35/2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe seit 9 Jahren täglich für 2-3 Stunden leichte Kopfschmerzepisoden, welche spontan verschwinden würden. Seit dem 8. Lebensjahr leide sie unter epileptischen Anfällen, welche halbjährlich auftreten würden, letztmals vor 3 Monaten in L._______. Bisher sei weder eine Diagnose gestellt noch eine antiepileptische Therapie angewendet worden. Gemäss dem Bericht empfiehlt der behandelnde Arzt, die Beschwerdeführerin der Epilepsiesprechstunde zuzuweisen.
E. 5.4.2 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die fraglichen Beeinträchtigungen können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Das SEM durfte demnach - entgegen anderslautender Einschätzung - den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachten und war nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Konkrete Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Es steht ihnen daher offen, sich zwecks Abklärung des Epilepsieverdachts sowie für allfällige weitere Untersuchungen an das hierfür zuständige Fachpersonal in Slowenien zu wenden. Ihre Überstellung nach Slowenien ist nach dem Gesagten als zulässig zu erachten.
E. 5.5 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 6-7).
E. 5.6 Die Beschwerdeführenden möchten in der Schweiz bleiben. Mit ihrer Begründung können sie insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In ihrem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
E. 6 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 8.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch um Beigabe einer qualifizierten Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe einer qualifizierten Rechtsvertretung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2142/2021 Urteil vom 20. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau E._______, geboren am (...), alias F._______, geboren am (...), alias G._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Heimatland im Jahr 2013/2014 und reisten am 30. März 2021 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. A.b. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zen-traleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. Februar 2019 in H._______ und am 24. März 2021 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht hatten. A.c. A.c.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. April 2021 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 2) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er sei von Afghanistan (...) gereist, wo er vier Jahre geblieben sei, bevor er sich via I._______ nach H._______ begeben habe. In H._______ habe er keinen Asylentscheid erhalten, weshalb er nach eineinhalb Jahren weitergereist sei. Von H._______ sei er via J._______, K._______, L._______ und M._______ nach Slowenien gegangen. Dort habe man ihn zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen. Es habe keine Befragung gegeben. Ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach 15 Tagen in Slowenien sei er via N._______ in die Schweiz gekommen. Auf Nachfrage seiner damaligen Rechtsvertretung erklärte der Beschwerdeführer, in Slowenien zwei Mal eingereist zu sein. Das erste Mal habe er auf einer Polizeistation nach medizinischer Hilfe gefragt. Man habe ihn festgenommen und dann nach Kroatien abgeschoben. A.c.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, in Slowenien keine Probleme zu haben. Auf Nachfrage hin ergänzte er, er sei mit vielen Leuten in einem Bus unterwegs gewesen und erwischt worden. Seine Ehefrau und andere Leute seien krank gewesen. Er habe um medizinische Hilfe gebeten, was aber abgelehnt worden sei. Ausserdem habe er das Wort "Deport" gehört. Bei der Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer aus, er sei zu Fuss nach Slowenien gegangen. Auf Nachfrage seiner damaligen Rechtsvertretung erklärte er, bei seiner ersten Einreise in Slowenien sei viel Schnee gelegen. Er habe Brot kaufen wollen, doch man habe ihm kein Brot verkauft, sondern die Polizei gerufen. Im Zuge der ersten Einreise habe er nach medizinischer Hilfe gefragt, beim zweiten Mal nicht mehr. A.d. A.d.a. Beim Dublin-Gespräch vom 14. April 2021 (BVGer-act. 1, Beilage 3) machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, von Afghanistan sei sie (...) gegangen, wo sie vier Jahre gelebt habe. Anschliessend sei sie via I._______ nach H._______ gereist. Betreffend das dort eingereichte Asylgesuch habe man nicht vorwärts gemacht. Sie habe weder ein Interview gehabt noch einen Entscheid erhalten. Nach circa eineinhalb Jahren - es könne auch weniger gewesen sein - sei sie via J._______, K._______, L._______ und M._______ nach Slowenien gereist. Man habe sie einmal nach Kroatien abgeschoben. Insgesamt sei sie 15 Tage in Slowenien geblieben. Zum Stand des Asylverfahrens in Slowenien befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass von einem Interview die Rede gewesen sei, dieses aber nicht stattgefunden habe, weil sie weitergereist sei. Sie sei via N._______ in die Schweiz gekommen. Auf Nachfrage ihrer damaligen Rechtsvertretung präzisierte die Beschwerdeführerin, man habe sie nach ihrer ersten Einreise in Slowenien nach Kroatien abgeschoben. Im Zuge der zweiten Einreise habe sie in Slowenien ein Asylgesuch gestellt, was aber nicht beabsichtigt gewesen sei. A.d.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe wegen Schnee und Regen in Slowenien ein Asylgesuch einreichen müssen. Sie habe das nicht gewollt, ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Auf Nachfrage hin ergänzte sie, als sie bei ihrer ersten Einreise in Slowenien nach Kroatien ausgeschafft worden sei, habe man ihr alles weggenommen, was sie besessen habe. B. Gestützt auf die Angaben und den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 15. April 2021 die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die slowenischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 26. April 2021 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. C. Mit Eingabe vom 19. April 2021 reichte die damalige Rechtsvertretung dem SEM hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin die migrationsmedizinische Abklärung vom 6. April 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 30/1) und einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (...) vom 16. April 2021 (SEM-act. 35/2) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 27. April 2021 - eröffnet am 29. April 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 40/14]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. März 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2021 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch wiedererwägungsweise einzutreten. Es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2021 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons O._______ seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, beinhaltend den Erlass der Verfahrenskosten, den Verzicht auf einen Gerichtskostenvorschuss und die Beigabe einer qualifizierten Rechtsvertretung für das Verfahren, zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 7. Mai 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden möchten klarstellen, dass sie in Slowenien nie ein Asylgesuch hätten einreichen wollen. Vielmehr seien sie unter Gewaltandrohung gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke registrieren zu lassen. Im Anschluss seien sie nach Kroatien und von dort wiederum nach Bosnien abgeschoben worden. Diese Kettenabschiebung habe sich mehrmals wiederholt, sodass sie Angst hätten, bei einer Überstellung nach Slowenien dasselbe erneut zu erfahren. Sie seien gedemütigt worden und man habe ihnen medizinische Hilfe verweigert. Die Praxis dieser "Push-backs" und Kettenabschiebungen widerspreche der Dublin-III-VO, wonach die Staaten völkerrechtlich verpflichtet seien, ein Asylgesuch zu prüfen, sofern nicht ein anderer Staat von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch mache. Diese "Push-backs" und Kettenabschiebungen seien gut dokumentiert und seit längerer Zeit bekannt. Solche Praktiken würden nicht nur angewendet, bis jemand im Asylsystem lande, sondern bekanntermassen auch dann, wenn jemand bereits ein Asylgesuch gestellt habe. Die Nichtregierungsorganisation Border Violence Monitoring Network habe in ihrem Bericht aus dem Jahr 2019 festgestellt, dass die "Push-backs" über Kroatien in über 80% der Fälle das Verbot der Folter oder der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verletzten. Bei einer Rückschiebung nach Slowenien würden die Beschwerdeführenden daher einem echten Risiko ausgesetzt, unter Verletzung des Folterverbots oder des Verbots der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung über Kroatien nach Bosnien "gepusht" zu werden. Die Schweiz sei deshalb unter Beachtung von Art. 3 EMRK verpflichtet, das Asylgesuch selbst zu behandeln. Eventualiter würden die Beschwerdeführenden die Schweiz eindringlich darum bitten, aus humanitären Gründen von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Gebrauch zu machen.Ferner sei bis heute nicht geklärt, ob die Beschwerdeführerin unter Epilepsie leide oder nicht. Man habe ihr zwar eine medizinische Abklärung versprochen, eine solche sei aber bis anhin nicht durchgeführt worden. Daher werde das Bundesverwaltungsgericht eventualiter gebeten, die Verfügung aufzuheben, an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt, insbesondere die Frage des Gesundheitszustands und der Epilepsie der Beschwerdeführerin, abzuklären und erneut über die Zuständigkeit im Rahmen der Zumutbarkeit zu entscheiden. 5. 5.1. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 24. März 2021 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatten. Gestützt darauf und die Angaben der Beschwerdeführenden ersuchte das SEM die slowenischen Behörden am 15. April 2021 um deren Wiederaufnahme. Die slowenischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 26. April 2021 gut. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1. Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ausserdem darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der in der Beschwerde erwähnten kritischen Berichterstattung zu Slowenien, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-743/2021 vom 25. Februar 2021 E. 6.2; D-715/2021 vom 19. Februar 2021; F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden auch aus den mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Internetartikeln aus der Zeitung Der Standard vom 16. November 2020 mit der Überschrift "Berichte über illegale Pushbacks von Migranten an österreichischer Grenze" und vom 13. November 2020 mit der Überschrift "EU-Ombudsmann verlangt Überwachung kroatischer Grenzpolizei" (BVGer-act. 1, Beilagen 4 und 5) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.2.3. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 5.3. 5.3.1. Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt den Beschwerdeführenden allerdings nicht. 5.3.2. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Slowenien hätten. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs selbst erklärte, konnte das Interview nicht stattfinden, weil sie Slowenien verliess und damit den Ausgang des Asylverfahrens nicht abwartete. Sodann ist auch hinsichtlich der Beschwerdeführenden anzunehmen, dass Slowenien das Non-Refoulement-Gebot einhält. Ihre Befürchtung, einer Kettenabschiebung nach Kroatien und von dort nach Bosnien ausgesetzt zu sein, erweist sich damit als unbegründet. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden in Slowenien die geltend gemachten Übergriffe tatsächlich erlebt haben. Dass sie im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wären, ist indessen nicht wahrscheinlich. Wie das SEM zu Recht festgehalten hat, handelt es sich bei Slowenien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen Stellen wenden können, sollten sie sich von den slowenischen Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. 5.4. 5.4.1. Was den Gesundheitszustand anbelangt, ergibt sich aus den Akten folgender Sachverhalt: Bei der migrationsmedizinischen Abklärung vom 6. April 2021 (SEM-act. 30/1) erklärte die Beschwerdeführerin, sie leide an Magen-Darm-Beschwerden, unklaren Muskelbeschwerden in beiden Händen, Regelschmerzen, Depressionen, Freud- und Lustlosigkeit, Kopfschmerzen/Migräne und Muskelschmerzen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen Schmerzen am Bein bereits bei der Pflege gewesen. Die Beschwerdeführerin erwähnte, es gehe ihr nicht so gut. Sie werde schnell nervös. Sie habe sich bereits im Bundesasylzentrum gemeldet, sei aber nicht sicher, ob es sich dabei um die Pflege oder den Arzt gehandelt habe. Man werde sich bei ihr wieder melden. Bei Stress würden ihre Hände zu zittern beginnen. Diese Beschwerden habe sie schon in Afghanistan gehabt. Oftmals sei sie auch bewusstlos geworden. Sie habe diese Stressanfälle in letzter Zeit öfters. Dann habe sie auch Probleme beim Atmen. Sie nehme keine Medikamente dagegen ein. Im (...) sei sie einmal beim Arzt gewesen, der gesagt habe, dies sei eine Nervensache. Sie und ihr Ehemann würden von Epilepsie ausgehen. Es handle sich dabei um ihre eigene Diagnose. Dem ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (...) vom 16. April 2021 (SEM-act. 35/2) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe seit 9 Jahren täglich für 2-3 Stunden leichte Kopfschmerzepisoden, welche spontan verschwinden würden. Seit dem 8. Lebensjahr leide sie unter epileptischen Anfällen, welche halbjährlich auftreten würden, letztmals vor 3 Monaten in L._______. Bisher sei weder eine Diagnose gestellt noch eine antiepileptische Therapie angewendet worden. Gemäss dem Bericht empfiehlt der behandelnde Arzt, die Beschwerdeführerin der Epilepsiesprechstunde zuzuweisen. 5.4.2. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die fraglichen Beeinträchtigungen können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Das SEM durfte demnach - entgegen anderslautender Einschätzung - den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachten und war nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Konkrete Hinweise, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, liegen nicht vor. Es steht ihnen daher offen, sich zwecks Abklärung des Epilepsieverdachts sowie für allfällige weitere Untersuchungen an das hierfür zuständige Fachpersonal in Slowenien zu wenden. Ihre Überstellung nach Slowenien ist nach dem Gesagten als zulässig zu erachten. 5.5. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. BVGer-act. 1, Beilage 1, S. 6-7). 5.6. Die Beschwerdeführenden möchten in der Schweiz bleiben. Mit ihrer Begründung können sie insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In ihrem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können.
6. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht und ohne Ermessensfehler auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen fällt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zum neuen Entscheid ausser Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
7. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 7. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 8. 8.1. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch um Beigabe einer qualifizierten Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe einer qualifizierten Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: