Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer reichten am 28. Januar 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) in D._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich ihrer Dublin-Gespräche vom 9. Februar 2021 machten sie im Wesentlichen geltend, nach Griechenland und von dort auf unbekanntem Weg in einem geschlossenen Fahrzeug in die Schweiz gereist zu sein. Am 1. und 15. März 2021 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführer statt. Verwaltungsinterne Abklärungen des SEM nach den Anhörungen ergaben, dass die Beschwerdeführer und ihr Sohn am (...) Januar 2021 am Grenzübergang E._______ anlässlich einer einfachen Kontrolle festgestellt worden waren. Sie trugen dabei von Slowenien im November 2020 ausgestellte Flüchtlingsausweise auf sich. Sie reichten den syrischen Führerausweis und die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin (alle im Original) zu den Akten. Weiter reichten sie diverse Fotografien, diverse Videos, Berichte über den Tod des gemeinsamen Sohnes, ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ D._______ (Einträge vom 4., 11. und 18. Februar 2021, Datenblatt BAZ) sowie ärztliche Kurzberichte vom 15. Februar 2021, einen Laborbericht vom 18. Februar 2021, drei Zuweisungsschreiben Arzt (25. Februar 2021, 3. und 8. März 2021, inklusive ärztlicher Kurzbericht und EKG) der Beschwerdeführerin und einen ambulanten Sprechstundenbericht des Universitätsspitals D._______ ([...]) vom 24. Februar 2021 des Beschwerdeführers ins Recht. B. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Slowenien und der Schweiz wie auch auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG ersuchte das SEM am 23. März 2021 die slowenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer. C. Mit Schreiben vom 29. März 2021 reichten die Beschwerdeführer ein Datenblatt BAZ mit Eintrag vom 16. März 2021 und einen Laborbericht vom 19. März 2021 des Beschwerdeführers sowie einen ärztlichen Kurzbericht des (...) (ohne Datum) der Beschwerdeführerin zu den Akten. D. Am 29. März 2021 stimmten die slowenischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführer zu. E. Mit Schreiben vom 6. April 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführern mit, es beabsichtige, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Slowenien wegzuweisen. Ihnen wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. F. Mit Schreiben vom 12., 13., 14. und 15. April 2021 reichten die Beschwerdeführer einen undatierten ärztlichen Kurzbericht der Beschwerdeführerin mutmasslich vom 6. April 2021 (inklusive Zuweisungsschreiben Arzt), einen psychiatrischen Bericht der Mutter der Beschwerdeführerin vom 6. April 2021, wonach deren Anwesenheit in der Schweiz dem Gesundheitszustand förderlich sei, sowie den Austrittsbericht aus dem (...) vom 13. April 2021 der Beschwerdeführerin (inklusive Zuweisungsschreiben Arzt) ein. G. Mit Stellungnahme vom 19. April 2021 führten die Beschwerdeführer zudem aus, es sei zwar richtig, dass sie mit slowenischen Flüchtlingsausweisen in die Schweiz gereist seien und diese anlässlich einer Kontrolle am (...) Januar 2021 am Grenzübergang in E._______ gezeigt hätten. Sie hätten in Slowenien aber weder ein Asylgesuch gestellt noch Behördenkontakte gehabt. So seien sie denn auch in Slowenien weder daktyloskopiert noch sei ein Asylgesuch von ihnen registriert worden. Der gemeinsame Sohn sei in Slowenien als Flüchtling anerkannt. Im Rahmen eines Familiennachzugsgesuches, von dem die Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt hätten, seien sie ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie hätten keinen Bezug zu Slowenien und würden dort nicht leben wollen. In der Schweiz würden die Eltern der Beschwerdeführerin leben. Sie würden sich gegenseitig unterstützen können, zumal der Vater alt und pflegebedürftig sei und auch der Beschwerdeführer tägliche Unterstützung benötige. Die Situation in Slowenien sei für anerkannte Flüchtlinge nicht einfach und die medizinische Versorgung sei ungenügend. Sie würden an schwerwiegenden medizinischen Erkrankungen leiden und der Beschwerdeführer sei aufgrund einer (...) auf (...) angewiesen. H. Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichten die Beschwerdeführer ein Datenblatt BAZ mit Eintrag vom 23. März 2021 (inklusive Laborbericht vom 19. April 2021) des Beschwerdeführers sowie ein Datenblatt BAZ mit Eintrag vom 20. April 2021 und ein Zuweisungsschreiben Arzt vom 21. April 2021 (inklusive ärztlicher Kurzbericht vermutlich vom 21. April 2021) der Beschwerdeführerin ein. I. Am 21. April 2021 bat das SEM die slowenischen Behörden um weitere Informationen zum Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführer. Am 26. April 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). J. Die slowenischen Behörden bestätigten am 28. April 2021, dass die Beschwerdeführer in Slowenien über einen Flüchtlingsstatus verfügen. Das Dublin-Verfahren wurde vom SEM gleichentags abgebrochen. K. Mit Schreiben vom 28. April 2021, 26. Mai 2021 und 7. Juni reichten die Beschwerdeführer einen Laborbericht vom 19. April 2021, ein Datenblatt BAZ der Beschwerdeführerin mit Einträgen vom 22. April 2021 und 25. Mai 2021, ein Zuweisungsschreiben Arzt vom 28. Mai 2021 (inklusive einen ärztlichen Kurzbericht) sowie einen Austrittsbericht des (...) vom 28. Mai 2021 des Beschwerdeführers zu den Akten. L. Am 21. Juni 2021 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 nahmen die Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung und führten aus, sie würden die Wegweisung nach Slowenien nicht akzeptieren und wiederholten ihre Angaben anlässlich der Stellungnahme vom 19. April 2021 weitgehend. M. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (eröffnet am 23. Juni 2021) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien und ordnete deren Vollzug an. N. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.
E. 1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, die Vorinstanz solle gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer eintreten. Dieser Gesetzesartikel ist im vorliegenden nationalen Verfahren nicht anwendbar, regelt er doch die Zuständigkeitsprüfung nach Dublin. Wie die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 6. April 2021 mitteilte, kommt die Dublin-Verordnung vorliegend nicht (mehr) zur Anwendung, vielmehr wurde der angefochtene Nichteintretensentscheid im nationalen Verfahren gefällt.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 4.3 Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten in Slowenien lediglich einen derivativen Aufenthaltsstatus aufgrund einer Familienzusammenführung mit ihrem Sohn. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser verlängert beziehungsweise entzogen werden könne und inwieweit ihr Status von der Bewilligung ihres Sohnes abhänge. Sie wüssten zudem nicht, wo sich ihr Sohn zurzeit aufhalte, weil er Slowenien aufgrund der schweren Lebensbedingungen verlassen habe. Es sei ebenfalls nicht abgeklärt worden, ob sie in Slowenien die Möglichkeit hätten, ein Asylverfahren zu durchlaufen, um einen originären Flüchtlingsstatus zu erlangen. Weil die slowenischen Behörden zudem das Prinzip des Non-Refoulement bereits mehrfach verletzt hätten und der Zugang zum Asylverfahren teilweise behindert werde (AIDA, Country Report: Slovenia, Update 2020, S. 12), sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass die Beschwerdeführer in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt sind und Slowenien sich zur Rückübernahme bereit erklärt hat. Der Status der Beschwerdeführer ist damit eindeutig und sie sind damit bei einer Rückkehr nach Slowenien im Sinne des Refoulement-Verbots vor Rückschiebung nach Syrien geschützt. Ob es sich dabei um einen originär oder derivativ erworbenen Flüchtlingsstatus handelt ist irrelevant, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht dazu veranlasst sah, sich dazu zu äussern und weitere Abklärungen zu tätigen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführer monieren, sie seien gesundheitlich stark angeschlagen. Insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liege kein ausführlicher Arztbericht vor, weshalb die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht in der Lage gewesen sei, eine Bewertung der Gesundheitszustände der Beschwerdeführer, den notwendigen therapeutischen Massnahmen, den Behandlungsmöglichkeiten und des tatsächlichen Zugangs zur Gesundheitsversorgung in Slowenien sowie der vorhersehbaren Auswirkungen eines möglichen Mangels an angemessener medizinischer Versorgung in diesem Land vorzunehmen. Die Sache sei daher zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, von den slowenischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zur vorliegend benötigten medizinischen Versorgung einzuholen, um die Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK zu prüfen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Sachverhaltselemente und Überlegungen sie zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführer würden keine vollzugshinderlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen. Sie hat sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch der möglichen (...) der Beschwerdeführerin, auseinandergesetzt und hält zu Recht fest, dass Slowenien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach Personen mit Schutzstatus bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte besitzen wie slowenische Staatsbürger. Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt hinreichend festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, weshalb auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einzutreten sei. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung in Slowenien einzuholen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sich auf die Anwendung der Dublin-III-VO beziehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer über Aufenthaltsbewilligungen im Drittstaat verfügen und das Dublin-Verfahren beendet wurde, weshalb diese Verordnung vorliegend nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz war damit nicht gehalten, von den slowenischen Behörden konkrete Garantien einzuholen und hat den Sachverhalt diesbezüglich hinreichend festgestellt.
E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die slowenischen Behörden hätten sich am 29. März 2021 ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführern die Wiedereinreise nach Slowenien zu gestatten, und am 28. April 2021 ihren Flüchtlingsstatus bestätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführer, wonach sie nicht genau wüssten, wo sich ihr Sohn aufhalte, ständen in deutlichem Widerspruch zur Tatsache, dass sie mit ihm gereist und zusammen am Grenzübergang E._______ kontrolliert worden seien. Die Angaben ständen auch grundsätzlich in Widerspruch zur Aussage, wonach er ihnen von Slowenien aus die Flüchtlingsausweise organisiert habe, und sie folglich genau wüssten, wo er sich aufhalte. Die Angaben, nie in Slowenien gewesen zu sein und die Beschreibungen der Reise via Griechenland, müssten als weitgehend unsubstantiiert gelten. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführer auf Basis des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Slowenien wieder nach Slowenien reisen könnten und eine entsprechende Zustimmung der slowenischen Behörden vorhanden sei. Es beständen zwar Anzeichen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es werde in diesem Zusammenhang mitunter auf Art. 25 Abs. 2 VwVG verwiesen, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführer würden nach Slowenien zurückreisen können, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.
E. 5.2 Die Vorinstanz stellte weiter fest, nach vorfrageweiser Prüfung komme sie zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführer nicht aus familiären Gründen auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Kantonszuteilung in den Kanton F._______ berufen könnten. Slowenien sei zudem an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen besässen wie slowenische Staatsbürger. Es liege nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Slowenien, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen und medizinische Versorgung verfügten. Sollte Slowenien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihnen gegenüber nicht nachkommen, sei es ihnen unbenommen, ihre Rechte bei den slowenischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Die Beschwerdeführer besässen somit bezüglich Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie slowenische Staatsbürger. Sie trage ausserdem dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung, indem sie die slowenischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Weder die in Slowenien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen zudem gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat.
E. 6 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien nie in Slowenien gewesen und hätten dort auch kein Asylgesuch gestellt. So seien sie in Slowenien weder daktyloskopiert noch sei ein Asylgesuch von ihnen registriert worden. Ihr Sohn habe ohne ihr Wissen ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt, welches die slowenischen Behörden gutgeheissen hätten. Sie hätten deshalb keinen eigenständigen, sondern lediglich einen derivativen Aufenthaltsstatus in Slowenien. Es sei unklar, unter welchen Voraussetzungen dieser verlängert oder entzogen werden könne und inwieweit er vom Aufenthaltsstatus ihres Sohnes abhänge, welcher Slowenien aufgrund der schweren Lebensbedingungen sodann verlassen habe. Es lägen mehrere Anhaltspunkte vor, dass es in Slowenien nicht unerhebliche Mängel bei der Gesundheitsversorgung, insbesondere psychisch kranker Menschen, gebe, was das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt habe (Urteile des BVGer E-1732/2013 vom 15. Mai 2014 E. 7; D-2677/2015 vom 25. August 2015 E. 7.5). Im April 2021 seien neue Gesetze in Kraft getreten, wonach Personen, denen internationaler Schutz zugesprochen worden sei, nur noch während zweier Jahre (statt vorher drei) finanzielle Unterstützung für die Unterbringung erhielten (ECRE Weekly Bulletin, Slovenia: National Assembly Approves Legislation Eroding the Rights of Asylum Seekers, 02.04.2021, https://www.ecre.org/slovenia-national-assembly-approves-legislation-eroding-the-rights-of-asylum-seekers/, abgerufen am 07.07.2021). Um die Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK zu überprüfen, hätte die Vorinstanz von den slowenischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zur vorliegend benötigten medizinischen Versorgung einholen müssen. Der Beschwerdeführer sei auf die tägliche Pflege und Unterstützung seiner Frau angewiesen. Dies stelle für sie, die selbst psychisch angeschlagen sei, eine enorme Belastung dar, zumal sie sich auch um die gemeinsame Tochter kümmern müsse. Könnten sie in den Kanton F._______ zur Familie der Beschwerdeführerin ziehen, wäre dies eine enorme Entlastung für alle und die Tochter könnte in einem gefestigten Umfeld leben.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Slowenien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Am 29. März 2021 stimmte Slowenien der Rückübernahme der Beschwerdeführer zu und bestätigte am 28. April 2021, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer können somit nach Slowenien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Hinzu kommt, dass das Gericht mit der Vorinstanz einig ist, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrer Reise in die Schweiz via Griechenland unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt sind. Sie machen jedoch geltend, selber nie in Slowenien anwesend gewesen zu sein und im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn in Slowenien den derivativen Flüchtlingsstatus erhalten zu haben. Damit vermögen sie aber nicht die Vermutung, in Slowenien seien sie im Sinne des Refoulement-Verbots vor Rückschiebung nach Syrien geschützt, umzustossen. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend ausgeführt, erfolgt bei Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden und dorthin zurückkehren können, mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend irrelevant ist, ob sie in Slowenien anwesend waren (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2002 6845, 6850, wonach der vorherige Aufenthalt im Drittstaat grundsätzlich Voraussetzung für eine Wegweisung in den Drittstaat ist). Die Ausführungen in der Beschwerde, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 7.3 Das SEM ist bei dieser Sachlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten.
E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
E. 8.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, Familienmitglieder der Beschwerdeführerin würden in der Schweiz leben. Eine Unterstützung durch diese würde sich positiv auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken und die gemeinsame Tochter würde nicht erneut aus der gewohnten Umgebung gerissen werden und könnte in einem gefestigten Umfeld leben. Sie rügen damit sinngemäss eine Verletzung der Einheit der Familie nach Art. 8 EMRK. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen andere familiäre Verhältnisse, sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154, E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist hier nicht gegeben.
E. 8.3 Die Beschwerdeführer können sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen und keinen Anspruch aus dieser Norm ableiten, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beziehungen zwischen ihnen und den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin vom Begriff der «Familie» im Sinne von Art. 8 EMRK erfasst werden.
E. 8.4 Die Beschwerdeführer verfügen damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden lassen.
E. 9.3.3 Nachdem die Beschwerdeführer in Slowenien anerkannt worden sind, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung.
E. 9.3.4 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK und des FoK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Slowenien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Tod ihres Sohnes vor vier Jahren unter depressiven Symptomen und war seit der Ankunft in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Es besteht der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und ihr wurden Medikamente verschrieben. Zudem litt sie an Verspannungen im Nackenbereich, beidseitigen Ohrenschmerzen, an einem eventuellen Lipom über der rechten Schulter und wies wiederholt erhöhte Blutwerte auf. Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 13. April 2021 stellte sie sich mit akuter Zervikobrachialgie vor (Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Schultern), was medikamentös behandelt wurde. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 21. April 2021 ist die Behandlung momentan abgeschlossen. Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen einer (...) von 2016 in Syrien. Bei ihm wurde eine chronisch fistulierende Osteomyelitis am (...) (fistulierende Entzündung und Destruktion des [...] im Bereich des Schaftes) diagnostiziert. Er leidet zudem an konsekutiven Rückenschmerzen und (...). Das Universitätsspital hielt im Bericht vom 28. Mai 2021 fest, dass die Fistelöffnung nicht mehr sichtbar ist, nur diskret erhöhte Entzündungsparameter vorhanden sind und aktuell kein Handlungsbedarf besteht. Er wurde in gutem Allgemeinzustand mit ambulantem Prozedere entlassen. Ein weiterer Termin vom 1. Juni 2021 zur Planung des weiteren Vorgehens wurde abgesagt. Den Akten der Beschwerdeführer ist weder die Notwendigkeit einer weiteren akuten Behandlung noch eine Suizidalität zu entnehmen. Es handelt sich bei ihnen unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Slowenien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wären. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer stellen sich demnach nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Es ist zudem davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Überstellung nach Slowenien Zugang zu allenfalls notwendigen Behandlungen haben werden (Urteile des BVGer F-2142/2021 vom 20. Mai 2021 E. 5.4.2; F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.7). Personen mit Schutzstatus besitzen in Slowenien dieselben Rechte wie slowenische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen (Richtlinie 2011/95/EU, Kapitel VII Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Die Beschwerdeführer sind gehalten, diese ihnen zustehenden Rechte nötigenfalls einzufordern und auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen, freilich nicht ohne vorgängige Ausschöpfung der innerstaatlich vorgesehenen Rechtswege und Instanzen.
E. 9.3.5 Schliesslich ist verständlich, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Anwesenheit der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben möchten. Von einer Abhängigkeitsbeziehung, welche im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichtes unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, ist aber aufgrund der Akten nicht auszugehen (siehe E. 8).
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die Vermutung, dass Slowenien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zulässig ist, umzustossen.
E. 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Art. 83 Abs. 4 AIG setzt eine konkrete Gefährdung durch eine medizinische Notlage voraus. Der Wortlaut verdeutlicht, dass die Bestimmung nur gravierende medizinische Fälle erfasst. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Sloweniens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der erwähnten Richtlinie 2011/95/EU ergeben. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Slowenien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde und die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien dieser Richtlinie berufen. Somit obliegt es den Beschwerdeführern, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung und des Zugangs zu medizinischer Versorgung geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückschaffung nach Slowenien in eine medizinische oder anderweitige Notlage geraten. Insbesondere auch, da den Akten keine Notwendigkeit einer weiteren akuten Behandlung zu entnehmen ist (siehe E. 9.3.4 oben). Sodann ist zu bestätigen, dass weder die in Slowenien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien sprechen. Die Vorinstanz ist sich im Übrigen des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführer bewusst und hielt in ihrer Verfügung fest, dass sie dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung trage, indem sie die slowenischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand - unter anderem die Notwendigkeit eines (...) für den Beschwerdeführer - informiere. Es steht ihnen zudem auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 E. 5 und E. 4.4 hiervor).
E. 9.4.3 Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Slowenien in der Regel zumutbar ist, umzustossen. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien damit zu Recht bejaht.
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die slowenischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Slowenien angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.).
E. 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3014/2021 Urteil vom 12. Juli 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), alle Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer reichten am 28. Januar 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) in D._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich ihrer Dublin-Gespräche vom 9. Februar 2021 machten sie im Wesentlichen geltend, nach Griechenland und von dort auf unbekanntem Weg in einem geschlossenen Fahrzeug in die Schweiz gereist zu sein. Am 1. und 15. März 2021 fanden die Anhörungen der Beschwerdeführer statt. Verwaltungsinterne Abklärungen des SEM nach den Anhörungen ergaben, dass die Beschwerdeführer und ihr Sohn am (...) Januar 2021 am Grenzübergang E._______ anlässlich einer einfachen Kontrolle festgestellt worden waren. Sie trugen dabei von Slowenien im November 2020 ausgestellte Flüchtlingsausweise auf sich. Sie reichten den syrischen Führerausweis und die syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie die syrische Identitätskarte der Beschwerdeführerin (alle im Original) zu den Akten. Weiter reichten sie diverse Fotografien, diverse Videos, Berichte über den Tod des gemeinsamen Sohnes, ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ D._______ (Einträge vom 4., 11. und 18. Februar 2021, Datenblatt BAZ) sowie ärztliche Kurzberichte vom 15. Februar 2021, einen Laborbericht vom 18. Februar 2021, drei Zuweisungsschreiben Arzt (25. Februar 2021, 3. und 8. März 2021, inklusive ärztlicher Kurzbericht und EKG) der Beschwerdeführerin und einen ambulanten Sprechstundenbericht des Universitätsspitals D._______ ([...]) vom 24. Februar 2021 des Beschwerdeführers ins Recht. B. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Slowenien und der Schweiz wie auch auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG ersuchte das SEM am 23. März 2021 die slowenischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführer. C. Mit Schreiben vom 29. März 2021 reichten die Beschwerdeführer ein Datenblatt BAZ mit Eintrag vom 16. März 2021 und einen Laborbericht vom 19. März 2021 des Beschwerdeführers sowie einen ärztlichen Kurzbericht des (...) (ohne Datum) der Beschwerdeführerin zu den Akten. D. Am 29. März 2021 stimmten die slowenischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführer zu. E. Mit Schreiben vom 6. April 2021 teilte das SEM den Beschwerdeführern mit, es beabsichtige, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und sie nach Slowenien wegzuweisen. Ihnen wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt. F. Mit Schreiben vom 12., 13., 14. und 15. April 2021 reichten die Beschwerdeführer einen undatierten ärztlichen Kurzbericht der Beschwerdeführerin mutmasslich vom 6. April 2021 (inklusive Zuweisungsschreiben Arzt), einen psychiatrischen Bericht der Mutter der Beschwerdeführerin vom 6. April 2021, wonach deren Anwesenheit in der Schweiz dem Gesundheitszustand förderlich sei, sowie den Austrittsbericht aus dem (...) vom 13. April 2021 der Beschwerdeführerin (inklusive Zuweisungsschreiben Arzt) ein. G. Mit Stellungnahme vom 19. April 2021 führten die Beschwerdeführer zudem aus, es sei zwar richtig, dass sie mit slowenischen Flüchtlingsausweisen in die Schweiz gereist seien und diese anlässlich einer Kontrolle am (...) Januar 2021 am Grenzübergang in E._______ gezeigt hätten. Sie hätten in Slowenien aber weder ein Asylgesuch gestellt noch Behördenkontakte gehabt. So seien sie denn auch in Slowenien weder daktyloskopiert noch sei ein Asylgesuch von ihnen registriert worden. Der gemeinsame Sohn sei in Slowenien als Flüchtling anerkannt. Im Rahmen eines Familiennachzugsgesuches, von dem die Beschwerdeführer keine Kenntnis gehabt hätten, seien sie ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie hätten keinen Bezug zu Slowenien und würden dort nicht leben wollen. In der Schweiz würden die Eltern der Beschwerdeführerin leben. Sie würden sich gegenseitig unterstützen können, zumal der Vater alt und pflegebedürftig sei und auch der Beschwerdeführer tägliche Unterstützung benötige. Die Situation in Slowenien sei für anerkannte Flüchtlinge nicht einfach und die medizinische Versorgung sei ungenügend. Sie würden an schwerwiegenden medizinischen Erkrankungen leiden und der Beschwerdeführer sei aufgrund einer (...) auf (...) angewiesen. H. Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichten die Beschwerdeführer ein Datenblatt BAZ mit Eintrag vom 23. März 2021 (inklusive Laborbericht vom 19. April 2021) des Beschwerdeführers sowie ein Datenblatt BAZ mit Eintrag vom 20. April 2021 und ein Zuweisungsschreiben Arzt vom 21. April 2021 (inklusive ärztlicher Kurzbericht vermutlich vom 21. April 2021) der Beschwerdeführerin ein. I. Am 21. April 2021 bat das SEM die slowenischen Behörden um weitere Informationen zum Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführer. Am 26. April 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 [Dublin-III-VO]). J. Die slowenischen Behörden bestätigten am 28. April 2021, dass die Beschwerdeführer in Slowenien über einen Flüchtlingsstatus verfügen. Das Dublin-Verfahren wurde vom SEM gleichentags abgebrochen. K. Mit Schreiben vom 28. April 2021, 26. Mai 2021 und 7. Juni reichten die Beschwerdeführer einen Laborbericht vom 19. April 2021, ein Datenblatt BAZ der Beschwerdeführerin mit Einträgen vom 22. April 2021 und 25. Mai 2021, ein Zuweisungsschreiben Arzt vom 28. Mai 2021 (inklusive einen ärztlichen Kurzbericht) sowie einen Austrittsbericht des (...) vom 28. Mai 2021 des Beschwerdeführers zu den Akten. L. Am 21. Juni 2021 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 nahmen die Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung und führten aus, sie würden die Wegweisung nach Slowenien nicht akzeptieren und wiederholten ihre Angaben anlässlich der Stellungnahme vom 19. April 2021 weitgehend. M. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 (eröffnet am 23. Juni 2021) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien und ordnete deren Vollzug an. N. Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag, die Vorinstanz solle gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer eintreten. Dieser Gesetzesartikel ist im vorliegenden nationalen Verfahren nicht anwendbar, regelt er doch die Zuständigkeitsprüfung nach Dublin. Wie die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 6. April 2021 mitteilte, kommt die Dublin-Verordnung vorliegend nicht (mehr) zur Anwendung, vielmehr wurde der angefochtene Nichteintretensentscheid im nationalen Verfahren gefällt. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3 Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten in Slowenien lediglich einen derivativen Aufenthaltsstatus aufgrund einer Familienzusammenführung mit ihrem Sohn. Die Vorinstanz habe sich in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob und unter welchen Voraussetzungen dieser verlängert beziehungsweise entzogen werden könne und inwieweit ihr Status von der Bewilligung ihres Sohnes abhänge. Sie wüssten zudem nicht, wo sich ihr Sohn zurzeit aufhalte, weil er Slowenien aufgrund der schweren Lebensbedingungen verlassen habe. Es sei ebenfalls nicht abgeklärt worden, ob sie in Slowenien die Möglichkeit hätten, ein Asylverfahren zu durchlaufen, um einen originären Flüchtlingsstatus zu erlangen. Weil die slowenischen Behörden zudem das Prinzip des Non-Refoulement bereits mehrfach verletzt hätten und der Zugang zum Asylverfahren teilweise behindert werde (AIDA, Country Report: Slovenia, Update 2020, S. 12), sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass die Beschwerdeführer in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt sind und Slowenien sich zur Rückübernahme bereit erklärt hat. Der Status der Beschwerdeführer ist damit eindeutig und sie sind damit bei einer Rückkehr nach Slowenien im Sinne des Refoulement-Verbots vor Rückschiebung nach Syrien geschützt. Ob es sich dabei um einen originär oder derivativ erworbenen Flüchtlingsstatus handelt ist irrelevant, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht dazu veranlasst sah, sich dazu zu äussern und weitere Abklärungen zu tätigen. 4.4 Die Beschwerdeführer monieren, sie seien gesundheitlich stark angeschlagen. Insbesondere zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin liege kein ausführlicher Arztbericht vor, weshalb die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht in der Lage gewesen sei, eine Bewertung der Gesundheitszustände der Beschwerdeführer, den notwendigen therapeutischen Massnahmen, den Behandlungsmöglichkeiten und des tatsächlichen Zugangs zur Gesundheitsversorgung in Slowenien sowie der vorhersehbaren Auswirkungen eines möglichen Mangels an angemessener medizinischer Versorgung in diesem Land vorzunehmen. Die Sache sei daher zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, von den slowenischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zur vorliegend benötigten medizinischen Versorgung einzuholen, um die Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK zu prüfen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Sachverhaltselemente und Überlegungen sie zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführer würden keine vollzugshinderlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen. Sie hat sich mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auch der möglichen (...) der Beschwerdeführerin, auseinandergesetzt und hält zu Recht fest, dass Slowenien an die Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sogenannte Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist, wonach Personen mit Schutzstatus bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte besitzen wie slowenische Staatsbürger. Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt hinreichend festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt, weshalb auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einzutreten sei. In Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, Garantien betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung in Slowenien einzuholen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sich auf die Anwendung der Dublin-III-VO beziehen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer über Aufenthaltsbewilligungen im Drittstaat verfügen und das Dublin-Verfahren beendet wurde, weshalb diese Verordnung vorliegend nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz war damit nicht gehalten, von den slowenischen Behörden konkrete Garantien einzuholen und hat den Sachverhalt diesbezüglich hinreichend festgestellt. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die slowenischen Behörden hätten sich am 29. März 2021 ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführern die Wiedereinreise nach Slowenien zu gestatten, und am 28. April 2021 ihren Flüchtlingsstatus bestätigt. Die Aussagen der Beschwerdeführer, wonach sie nicht genau wüssten, wo sich ihr Sohn aufhalte, ständen in deutlichem Widerspruch zur Tatsache, dass sie mit ihm gereist und zusammen am Grenzübergang E._______ kontrolliert worden seien. Die Angaben ständen auch grundsätzlich in Widerspruch zur Aussage, wonach er ihnen von Slowenien aus die Flüchtlingsausweise organisiert habe, und sie folglich genau wüssten, wo er sich aufhalte. Die Angaben, nie in Slowenien gewesen zu sein und die Beschreibungen der Reise via Griechenland, müssten als weitgehend unsubstantiiert gelten. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführer auf Basis des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Slowenien wieder nach Slowenien reisen könnten und eine entsprechende Zustimmung der slowenischen Behörden vorhanden sei. Es beständen zwar Anzeichen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Es werde in diesem Zusammenhang mitunter auf Art. 25 Abs. 2 VwVG verwiesen, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihnen Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Die Beschwerdeführer würden nach Slowenien zurückreisen können, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 5.2 Die Vorinstanz stellte weiter fest, nach vorfrageweiser Prüfung komme sie zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführer nicht aus familiären Gründen auf einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer Kantonszuteilung in den Kanton F._______ berufen könnten. Slowenien sei zudem an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder Sozialversicherungen besässen wie slowenische Staatsbürger. Es liege nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Slowenien, sobald sie dorthin überstellt würden, über ausreichende Lebensgrundlagen und medizinische Versorgung verfügten. Sollte Slowenien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihnen gegenüber nicht nachkommen, sei es ihnen unbenommen, ihre Rechte bei den slowenischen Behörden gerichtlich geltend zu machen. Die Beschwerdeführer besässen somit bezüglich Zugangs zu medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie slowenische Staatsbürger. Sie trage ausserdem dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung, indem sie die slowenischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Weder die in Slowenien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen zudem gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat.
6. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien nie in Slowenien gewesen und hätten dort auch kein Asylgesuch gestellt. So seien sie in Slowenien weder daktyloskopiert noch sei ein Asylgesuch von ihnen registriert worden. Ihr Sohn habe ohne ihr Wissen ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt, welches die slowenischen Behörden gutgeheissen hätten. Sie hätten deshalb keinen eigenständigen, sondern lediglich einen derivativen Aufenthaltsstatus in Slowenien. Es sei unklar, unter welchen Voraussetzungen dieser verlängert oder entzogen werden könne und inwieweit er vom Aufenthaltsstatus ihres Sohnes abhänge, welcher Slowenien aufgrund der schweren Lebensbedingungen sodann verlassen habe. Es lägen mehrere Anhaltspunkte vor, dass es in Slowenien nicht unerhebliche Mängel bei der Gesundheitsversorgung, insbesondere psychisch kranker Menschen, gebe, was das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt habe (Urteile des BVGer E-1732/2013 vom 15. Mai 2014 E. 7; D-2677/2015 vom 25. August 2015 E. 7.5). Im April 2021 seien neue Gesetze in Kraft getreten, wonach Personen, denen internationaler Schutz zugesprochen worden sei, nur noch während zweier Jahre (statt vorher drei) finanzielle Unterstützung für die Unterbringung erhielten (ECRE Weekly Bulletin, Slovenia: National Assembly Approves Legislation Eroding the Rights of Asylum Seekers, 02.04.2021, https://www.ecre.org/slovenia-national-assembly-approves-legislation-eroding-the-rights-of-asylum-seekers/, abgerufen am 07.07.2021). Um die Vereinbarkeit mit Art. 3 EMRK zu überprüfen, hätte die Vorinstanz von den slowenischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zur vorliegend benötigten medizinischen Versorgung einholen müssen. Der Beschwerdeführer sei auf die tägliche Pflege und Unterstützung seiner Frau angewiesen. Dies stelle für sie, die selbst psychisch angeschlagen sei, eine enorme Belastung dar, zumal sie sich auch um die gemeinsame Tochter kümmern müsse. Könnten sie in den Kanton F._______ zur Familie der Beschwerdeführerin ziehen, wäre dies eine enorme Entlastung für alle und die Tochter könnte in einem gefestigten Umfeld leben. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Slowenien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Am 29. März 2021 stimmte Slowenien der Rückübernahme der Beschwerdeführer zu und bestätigte am 28. April 2021, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die Beschwerdeführer können somit nach Slowenien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Hinzu kommt, dass das Gericht mit der Vorinstanz einig ist, wonach die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrer Reise in die Schweiz via Griechenland unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt sind. Sie machen jedoch geltend, selber nie in Slowenien anwesend gewesen zu sein und im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihrem Sohn in Slowenien den derivativen Flüchtlingsstatus erhalten zu haben. Damit vermögen sie aber nicht die Vermutung, in Slowenien seien sie im Sinne des Refoulement-Verbots vor Rückschiebung nach Syrien geschützt, umzustossen. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend ausgeführt, erfolgt bei Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden und dorthin zurückkehren können, mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend irrelevant ist, ob sie in Slowenien anwesend waren (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2002 6845, 6850, wonach der vorherige Aufenthalt im Drittstaat grundsätzlich Voraussetzung für eine Wegweisung in den Drittstaat ist). Die Ausführungen in der Beschwerde, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 7.3 Das SEM ist bei dieser Sachlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 8.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, Familienmitglieder der Beschwerdeführerin würden in der Schweiz leben. Eine Unterstützung durch diese würde sich positiv auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken und die gemeinsame Tochter würde nicht erneut aus der gewohnten Umgebung gerissen werden und könnte in einem gefestigten Umfeld leben. Sie rügen damit sinngemäss eine Verletzung der Einheit der Familie nach Art. 8 EMRK. Zu den Familienbeziehungen, die unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen andere familiäre Verhältnisse, sofern nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 137 I 154, E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist hier nicht gegeben. 8.3 Die Beschwerdeführer können sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen und keinen Anspruch aus dieser Norm ableiten, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beziehungen zwischen ihnen und den Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin vom Begriff der «Familie» im Sinne von Art. 8 EMRK erfasst werden. 8.4 Die Beschwerdeführer verfügen damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden lassen. 9.3.3 Nachdem die Beschwerdeführer in Slowenien anerkannt worden sind, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihnen eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. 9.3.4 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK und des FoK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Zudem gibt es keine Anhaltspunkte, dass Slowenien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Tod ihres Sohnes vor vier Jahren unter depressiven Symptomen und war seit der Ankunft in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Es besteht der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und ihr wurden Medikamente verschrieben. Zudem litt sie an Verspannungen im Nackenbereich, beidseitigen Ohrenschmerzen, an einem eventuellen Lipom über der rechten Schulter und wies wiederholt erhöhte Blutwerte auf. Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 13. April 2021 stellte sie sich mit akuter Zervikobrachialgie vor (Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und Schultern), was medikamentös behandelt wurde. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 21. April 2021 ist die Behandlung momentan abgeschlossen. Der Beschwerdeführer leidet an den Folgen einer (...) von 2016 in Syrien. Bei ihm wurde eine chronisch fistulierende Osteomyelitis am (...) (fistulierende Entzündung und Destruktion des [...] im Bereich des Schaftes) diagnostiziert. Er leidet zudem an konsekutiven Rückenschmerzen und (...). Das Universitätsspital hielt im Bericht vom 28. Mai 2021 fest, dass die Fistelöffnung nicht mehr sichtbar ist, nur diskret erhöhte Entzündungsparameter vorhanden sind und aktuell kein Handlungsbedarf besteht. Er wurde in gutem Allgemeinzustand mit ambulantem Prozedere entlassen. Ein weiterer Termin vom 1. Juni 2021 zur Planung des weiteren Vorgehens wurde abgesagt. Den Akten der Beschwerdeführer ist weder die Notwendigkeit einer weiteren akuten Behandlung noch eine Suizidalität zu entnehmen. Es handelt sich bei ihnen unter Berücksichtigung der Aktenlage nicht um schwerkranke Personen, bei denen die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Slowenien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wären. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer stellen sich demnach nicht als so schwerwiegend dar, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). Es ist zudem davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Überstellung nach Slowenien Zugang zu allenfalls notwendigen Behandlungen haben werden (Urteile des BVGer F-2142/2021 vom 20. Mai 2021 E. 5.4.2; F-1643/2021 vom 19. April 2021 E. 7.7). Personen mit Schutzstatus besitzen in Slowenien dieselben Rechte wie slowenische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen (Richtlinie 2011/95/EU, Kapitel VII Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Die Beschwerdeführer sind gehalten, diese ihnen zustehenden Rechte nötigenfalls einzufordern und auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den EGMR offen, freilich nicht ohne vorgängige Ausschöpfung der innerstaatlich vorgesehenen Rechtswege und Instanzen. 9.3.5 Schliesslich ist verständlich, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Anwesenheit der Familienmitglieder der Beschwerdeführerin in der Schweiz bleiben möchten. Von einer Abhängigkeitsbeziehung, welche im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichtes unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde, ist aber aufgrund der Akten nicht auszugehen (siehe E. 8). 9.3.6 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, die Vermutung, dass Slowenien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat zulässig ist, umzustossen. 9.4 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Art. 83 Abs. 4 AIG setzt eine konkrete Gefährdung durch eine medizinische Notlage voraus. Der Wortlaut verdeutlicht, dass die Bestimmung nur gravierende medizinische Fälle erfasst. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Sloweniens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der erwähnten Richtlinie 2011/95/EU ergeben. Es liegen keine Hinweise vor, wonach sich Slowenien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde und die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien dieser Richtlinie berufen. Somit obliegt es den Beschwerdeführern, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte betreffend finanzielle oder anderweitige Unterstützung und des Zugangs zu medizinischer Versorgung geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückschaffung nach Slowenien in eine medizinische oder anderweitige Notlage geraten. Insbesondere auch, da den Akten keine Notwendigkeit einer weiteren akuten Behandlung zu entnehmen ist (siehe E. 9.3.4 oben). Sodann ist zu bestätigen, dass weder die in Slowenien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien sprechen. Die Vorinstanz ist sich im Übrigen des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführer bewusst und hielt in ihrer Verfügung fest, dass sie dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Slowenien Rechnung trage, indem sie die slowenischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand - unter anderem die Notwendigkeit eines (...) für den Beschwerdeführer - informiere. Es steht ihnen zudem auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 E. 5 und E. 4.4 hiervor). 9.4.3 Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Slowenien in der Regel zumutbar ist, umzustossen. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Slowenien damit zu Recht bejaht. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als möglich zu erachten; die slowenischen Behörden haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Slowenien angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e sowie das Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: