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E-1984/2022

E-1984/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Januar 2021 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) D._______ Asylgesuche ein. Das SEM ersuchte die slowe- nischen Behörden am 23. März 2021 um Rückübernahme der Beschwer- deführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf- hältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) so- wie gestützt auf das Abkommen vom 27. Juli 2004 zwischen dem Schwei- zerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.919, nachfolgend bilaterales Rückübernahmeabkommen). Am

29. März 2021 stimmten die slowenischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. Zudem be- stätigten die slowenischen Behörden am 28. April 2021, dass die Be- schwerdeführenden in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slo- wenien und ordnete deren Vollzug an. B. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3014/2021 vom 12. Juli 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, womit die Verfügung vom 22. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden nicht nach Slowenien zu- rückkehren wollen, da sich (…) nahe Familienangehörige in der Schweiz befänden. Die in der Schweiz wiederaufgenommenen, familiären Bezie- hungen seien in den vergangenen Monaten noch enger geworden, vor al- lem jene zwischen der Beschwerdeführerin (Ehefrau) und ihrer an einem (…)leiden erkrankten Mutter. Im ebenfalls dieser Eingabe beigelegten Schreiben, welches von all ihren Familienangehörigen unterzeichnet wor- den sei, werde nochmals auf die schrecklichen Ereignisse auf der Flucht hingewiesen. Wegen dem Erlebten und der Angst, die Schweiz wieder ver-

E-1984/2022 Seite 3 lassen zu müssen, leide die Beschwerdeführerin immer noch unter Schlaf- problemen, Angstzuständen und mentaler Müdigkeit. Die Familie sei lange getrennt gewesen und nun endlich wieder vereint. Zur Stützung der Vorbringen wurden Kopien der Aufenthaltstitel der Fami- lienangehörigen, ein von den Familienangehörigen in der Schweiz unter- schriebener Brief sowie ein Arztbericht vom 26. Juli 2021 respektive Aus- trittsbericht vom 5. August 2021 betreffend die Mutter der Beschwerdefüh- rerin eingereicht. D. Mit Verfügung vom 30. März 2022 – eröffnet am 2. April 2022 – wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und festgestellt, die Verfügung vom

22. Juni 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wobei einer allfälligen Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die zu erhebende Ge- bühr in der Höhe von Fr. 600.– wurde mit dem am 8. März 2022 geleisteten Gebührenvorschuss verrechnet. E. Mit Eingabe vom 29. April 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort vorübergehend ausgesetzt. Am 11. Mai 2022 erfolgte ein zweiter Versand der Kopie des Schreibens vom 2. Mai 2022 an den Rechtsvertre- ter.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-

E-1984/2022 Seite 4 schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

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E. 6.1 In seiner Verfügung vom 30. März 2022 führte das SEM im Wesentli- chen aus, die familiären Beziehungen seien bereits Gegenstand des vo- rangegangenen Asylverfahrens gewesen, wobei auch das Bundesverwal- tungsgericht in seinem diesbezüglichen Urteil zum Schluss gekommen sei, dass vorliegend der Anwendungsbereich von Art. 8 der Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gar nicht eröffnet werde. Obwohl der Wunsch nach ei- nem Verbleib bei den Familienangehörigen in der Schweiz nachvollziehbar sei, liege kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis vor, zumal die Betreu- ung und Unterstützung auch von anderen Familienangehörigen oder Drit- ten wahrgenommen werden könne. Zudem stehe es den Beschwerdefüh- renden, welche in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt worden seien, frei, in die Schweiz zu reisen, wobei der Kontakt auch vom Ausland aus gepflegt werden könne. Hinsichtlich der im Schreiben der Familienangehörigen erwähnten (…) und der (…) […Erkrankung] der Beschwerdeführerin könne grundsätzlich an- gefügt werden, dass Sie mit ihrem Schutzstatus in Slowenien Zugang zu Unterstützungsleistungen des slowenischen Staates sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsvorsorge habe. Slowenien habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unteranderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäfti- gung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Dadurch stehe den Beschwerdeführenden nebst Ansprüchen in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum auch ein Anspruch auf medizinische Versorgung zu. Slo- wenien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die notwendige medizinische Versorgung, welche unter ande- rem auch die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychi- schen Störungen umfasse, zu gewähren. Die Beschwerdeführerin könne sich daher an die slowenischen Behörden wenden, sollten sie psychologi- sche Unterstützung benötigen.

E. 6.2 In der Beschwerdeeingabe vom 29. April 2022 wird im Wesentlichen geltend gemacht, in muslimischen Kulturen bestehe ein sehr enger Fami- lienzusammenhalt, zumal das SEM in seiner Verfügung auch selber fest- halte, dass Art. 8 EMRK auch weitere Familienangehörige umfassen könne. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor enorm unter dem Ver- lust eines ihrer Kinder – näheres zum Gesundheitszustand sei dem beige-

E-1984/2022 Seite 6 legten Arztbericht zu entnehmen. Die Nähe zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Mutter habe sich auf deren beider Gesundheitszustand po- sitiv ausgewirkt. Zudem sei auch auf die bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden – insbesondere der Tochter – hinzuweisen. Zur Stützung der Vorbringen wurden im Wesentlichen folgende Dokumente eingereicht: Schreiben der in der Schweiz wohnhaften Familienangehöri- gen, wonach sich die gesamte Grossfamilie in der Schweiz befinde, die slowenischen Reisedokumente nunmehr abgelaufen seien und die Anwe- senheit der Beschwerdeführerin für deren Mutter, welche im Sterben liege, äusserst wichtig sei; Abschlussbericht von Dr. med. E._______, Oberarzt, und F._______, Assistenzarzt, der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) D._______ vom 28. April 2022, wonach die Beschwerdeführerin an einer G._______ (G._______) […Erkrankung] leide und von ärztlicher Seite ein Bleiberecht in der Schweiz befürwortet werde, da die Familie für die Beschwerdeführerin sehr wichtig sei – der letzte Termin habe am 20. April 2022 stattgefunden, die Beschwerdeführerin wünsche zurzeit keine weitere Behandlung; Zwischenzeugnisse sowie Einschätzungen der über- fachlichen Kompetenzen des Zentrums für Brückenangebote, D._______, die beschwerdeführende Tochter betreffend.

E. 7 7.1.1 Hinsichtlich der in Bezug auf Art. 8 EMRK gemachten Ausführungen ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Verfü- gung vom 30. März 2022 hinzuweisen. Die Vorinstanz stellt in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Begriff der Familie in perso- neller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjährige Kin- der umfasst (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandtschaftliche Be- ziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgeht, das Vorliegen besonde- rer Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhän- gigkeit bewirken würden (BGE 115 Ib E. 2c). In Übereinstimmung damit hält das Bundeverwaltungsgericht fest, unter den Schutz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) würden auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei (BVGE 2008/47 E. 4.1). Die sich in der Schweiz befindenden Familienangehörigen der Beschwerdeführenden sind nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu subsumieren, wobei den vorliegenden Akten auch keine substantiierten

E-1984/2022 Seite 7 Hinweise zu entnehmen sind, es bestehe ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Es ist auch für das Gericht nachvoll- ziehbar, dass zwischen den Beschwerdeführenden und den übrigen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen eine enge Beziehung und Ver- bundenheit besteht, welche im ebenso verständlichen Wunsch mündet, auch in Zukunft zusammen zu leben. Nichtsdestotrotz sind den vorliegen- den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Unterstützung der Mut- ter der Beschwerdeführerin respektive der geistig beeinträchtigten Ge- schwister nur durch die Beschwerdeführenden wahrgenommen werden könne. Die Beschwerdeführenden können somit vorliegend nichts aus Art. 8 EMRK ableiten, wobei – entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Ansicht – auch nicht von einer fortgeschrittenen Integration der Be- schwerdeführenden in der Schweiz zu sprechen wäre. 7.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Be- schwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss dem der Beschwerde- schrift beigelegten Arztbericht der UPK eine G._______ diagnostiziert wor- den ist; die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell jedoch nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Den vorliegenden Akten ist keine Notwendigkeit ei- ner weiteren akuten Behandlung zu entnehmen, zumal auch keine Hin- weise auf eine Suizidalität bestehen. Dementsprechend kann auch hin- sichtlich ihres Gesundheitszustandes vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 30. März 2022 verwiesen werden, zumal Personen mit Schutzstatus in Slowenien über dieselben Rechte wie slowenische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen (Richtlinie 2011/95/EU Kapitel VII Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]) verfügen.

E. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungs- gesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

E-1984/2022 Seite 8 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Mai 2022 angeordnete Vollzugs- stopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E-1984/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1984/2022 Urteil vom 13. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D' Aveni; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Lukas Siegfried, Elim Open Doors, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 30. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Januar 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ Asylgesuche ein. Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 23. März 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) sowie gestützt auf das Abkommen vom 27. Juli 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.919, nachfolgend bilaterales Rückübernahmeabkommen). Am 29. März 2021 stimmten die slowenischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu. Zudem bestätigten die slowenischen Behörden am 28. April 2021, dass die Beschwerdeführenden in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Slowenien und ordnete deren Vollzug an. B. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3014/2021 vom 12. Juli 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, womit die Verfügung vom 22. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden würden nicht nach Slowenien zurückkehren wollen, da sich (...) nahe Familienangehörige in der Schweiz befänden. Die in der Schweiz wiederaufgenommenen, familiären Beziehungen seien in den vergangenen Monaten noch enger geworden, vor allem jene zwischen der Beschwerdeführerin (Ehefrau) und ihrer an einem (...)leiden erkrankten Mutter. Im ebenfalls dieser Eingabe beigelegten Schreiben, welches von all ihren Familienangehörigen unterzeichnet worden sei, werde nochmals auf die schrecklichen Ereignisse auf der Flucht hingewiesen. Wegen dem Erlebten und der Angst, die Schweiz wieder verlassen zu müssen, leide die Beschwerdeführerin immer noch unter Schlafproblemen, Angstzuständen und mentaler Müdigkeit. Die Familie sei lange getrennt gewesen und nun endlich wieder vereint. Zur Stützung der Vorbringen wurden Kopien der Aufenthaltstitel der Familienangehörigen, ein von den Familienangehörigen in der Schweiz unterschriebener Brief sowie ein Arztbericht vom 26. Juli 2021 respektive Austrittsbericht vom 5. August 2021 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin eingereicht. D. Mit Verfügung vom 30. März 2022 - eröffnet am 2. April 2022 - wurde das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und festgestellt, die Verfügung vom 22. Juni 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wobei einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die zu erhebende Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- wurde mit dem am 8. März 2022 geleisteten Gebührenvorschuss verrechnet. E. Mit Eingabe vom 29. April 2022 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort vorübergehend ausgesetzt. Am 11. Mai 2022 erfolgte ein zweiter Versand der Kopie des Schreibens vom 2. Mai 2022 an den Rechtsvertreter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 6. 6.1 In seiner Verfügung vom 30. März 2022 führte das SEM im Wesentlichen aus, die familiären Beziehungen seien bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens gewesen, wobei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem diesbezüglichen Urteil zum Schluss gekommen sei, dass vorliegend der Anwendungsbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gar nicht eröffnet werde. Obwohl der Wunsch nach einem Verbleib bei den Familienangehörigen in der Schweiz nachvollziehbar sei, liege kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis vor, zumal die Betreuung und Unterstützung auch von anderen Familienangehörigen oder Dritten wahrgenommen werden könne. Zudem stehe es den Beschwerdeführenden, welche in Slowenien als Flüchtlinge anerkannt worden seien, frei, in die Schweiz zu reisen, wobei der Kontakt auch vom Ausland aus gepflegt werden könne. Hinsichtlich der im Schreiben der Familienangehörigen erwähnten (...) und der (...) [...Erkrankung] der Beschwerdeführerin könne grundsätzlich angefügt werden, dass Sie mit ihrem Schutzstatus in Slowenien Zugang zu Unterstützungsleistungen des slowenischen Staates sowie zur nationalen staatlichen Gesundheitsvorsorge habe. Slowenien habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche unteranderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle, umgesetzt. Dadurch stehe den Beschwerdeführenden nebst Ansprüchen in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum auch ein Anspruch auf medizinische Versorgung zu. Slowenien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die notwendige medizinische Versorgung, welche unter anderem auch die unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Die Beschwerdeführerin könne sich daher an die slowenischen Behörden wenden, sollten sie psychologische Unterstützung benötigen. 6.2 In der Beschwerdeeingabe vom 29. April 2022 wird im Wesentlichen geltend gemacht, in muslimischen Kulturen bestehe ein sehr enger Familienzusammenhalt, zumal das SEM in seiner Verfügung auch selber festhalte, dass Art. 8 EMRK auch weitere Familienangehörige umfassen könne. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor enorm unter dem Verlust eines ihrer Kinder - näheres zum Gesundheitszustand sei dem beigelegten Arztbericht zu entnehmen. Die Nähe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter habe sich auf deren beider Gesundheitszustand positiv ausgewirkt. Zudem sei auch auf die bereits fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführenden - insbesondere der Tochter - hinzuweisen. Zur Stützung der Vorbringen wurden im Wesentlichen folgende Dokumente eingereicht: Schreiben der in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen, wonach sich die gesamte Grossfamilie in der Schweiz befinde, die slowenischen Reisedokumente nunmehr abgelaufen seien und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für deren Mutter, welche im Sterben liege, äusserst wichtig sei; Abschlussbericht von Dr. med. E._______, Oberarzt, und F._______, Assistenzarzt, der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) D._______ vom 28. April 2022, wonach die Beschwerdeführerin an einer G._______ (G._______) [...Erkrankung] leide und von ärztlicher Seite ein Bleiberecht in der Schweiz befürwortet werde, da die Familie für die Beschwerdeführerin sehr wichtig sei - der letzte Termin habe am 20. April 2022 stattgefunden, die Beschwerdeführerin wünsche zurzeit keine weitere Behandlung; Zwischenzeugnisse sowie Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen des Zentrums für Brückenangebote, D._______, die beschwerdeführende Tochter betreffend. 7. 7.1.1 Hinsichtlich der in Bezug auf Art. 8 EMRK gemachten Ausführungen ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Verfügung vom 30. März 2022 hinzuweisen. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Begriff der Familie in personeller Hinsicht den Ehe- oder Konkubinatspartner und minderjährige Kinder umfasst (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Beziehung, die über die schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgeht, das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden (BGE 115 Ib E. 2c). In Übereinstimmung damit hält das Bundeverwaltungsgericht fest, unter den Schutz der Einheit der Familie (Art. 8 EMRK) würden auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei (BVGE 2008/47 E. 4.1). Die sich in der Schweiz befindenden Familienangehörigen der Beschwerdeführenden sind nicht unter den Begriff der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu subsumieren, wobei den vorliegenden Akten auch keine substantiierten Hinweise zu entnehmen sind, es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK. Es ist auch für das Gericht nachvollziehbar, dass zwischen den Beschwerdeführenden und den übrigen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen eine enge Beziehung und Verbundenheit besteht, welche im ebenso verständlichen Wunsch mündet, auch in Zukunft zusammen zu leben. Nichtsdestotrotz sind den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Unterstützung der Mutter der Beschwerdeführerin respektive der geistig beeinträchtigten Geschwister nur durch die Beschwerdeführenden wahrgenommen werden könne. Die Beschwerdeführenden können somit vorliegend nichts aus Art. 8 EMRK ableiten, wobei - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch nicht von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu sprechen wäre. 7.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss dem der Beschwerdeschrift beigelegten Arztbericht der UPK eine G._______ diagnostiziert worden ist; die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell jedoch nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Den vorliegenden Akten ist keine Notwendigkeit einer weiteren akuten Behandlung zu entnehmen, zumal auch keine Hinweise auf eine Suizidalität bestehen. Dementsprechend kann auch hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 30. März 2022 verwiesen werden, zumal Personen mit Schutzstatus in Slowenien über dieselben Rechte wie slowenische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen (Richtlinie 2011/95/EU Kapitel VII Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]) verfügen. 7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: