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E-1533/2023

E-1533/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass sie mit von den slowenischen Behörden ausgestellten Reisepapieren in die Schweiz ge- langt waren, ersuchte das SEM diese am 23. März 2021 um Rücküber- nahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen kamen die sloweni- schen Behörden am 29. März 2021 nach; sie teilten mit E-Mail vom 28. Ap- ril 2021 mit, dass den Beschwerdeführenden in Slowenien der Flüchtlings- status zuerkannt worden sei. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG trat das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2021 auf die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Slowenien an. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E- 3014/2021 vom 12. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat. II. B. Unter Berufung auf die Beziehung zu hier wohnhaften Verwandten ersuch- ten die Beschwerdeführenden das SEM mit Schreiben vom 6. Februar 2022 um «erneute Prüfung ihres Asylbegehrens». Diese Eingabe nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit Verfü- gung vom 30. März 2022 ab, wobei es die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit der Verfügung vom 22. Juni 2021 feststellte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil E-1984/2022 am 13. Mai 2022 ab. III. C. Am 31. Januar 2023 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und machten insbesondere geltend, gemäss Übersetzung eines beigelegten Schreibens des slowenischen Innenministeriums vom 24. Ja- nuar 2023 würden ihre Flüchtlingspässe und Aufenthaltsgenehmigungen erlöschen, was die vorgesehene Folge bei einem überjährigen Ausland- aufenthalt sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen.

E-1533/2023 Seite 3 D. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, wies es mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ab und stellte gleichzeitig fest, die Verfügung vom 28. Januar 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Insbe- sondere sei nicht ersichtlich, dass es bei den Beschwerdeführenden oder dem in Slowenien als Flüchtling anerkannten Familienmitglied zu einer Be- endigung ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäss der Qualifikationsrichtlinie gekommen sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich weiterhin als zuläs- sig. Gestützt auf ihre Flüchtlingseigenschaft hätten sie bei der Ankunft in Slowenien die Möglichkeit, die Ausstellung neuer Reisedokumente und Aufenthaltstitel zu beantragen. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. März 2023 Be- schwerde an das BVGer. Sinngemäss beantragen sie, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei anzuweisen, in Wiedererwägung der Ver- fügung vom 22. Juni 2021 auf ihr Asylgesuch einzutreten oder sie vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde beigelegt waren Ausdrucke zweier per E- Mail versandter Schreiben des slowenischen Innenministeriums vom

8. März 2023 je in slowenischer und deutscher Sprache. Gemäss letzterem werde den Beschwerdeführenden eine Frist angesetzt, um sich im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Beendigung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eines Flüchtlingsfamilienangehörigen infolge überjäh- rigen Aufenthalts ausserhalb der Europäischen Union zu äussern. F. Am 22. März 2023 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2023 verzichtete das BVGer auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte es fest, dass sich umfangreichere Abklärungen aufzudrängen schienen und forderte das SEM mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG auf, sich zur Echtheit des Schreibens vom 8. März 2023 sowie zu dessen Verhältnis zur Zustimmung der slowenischen Behörden vom 29. März 2021 im Rahmen des massgeblichen Rückübernahmeabkommens vernehmen zu lassen. H. Nachdem das BVGer ein Gesuch um mehrwöchige Fristerstreckung – mit der Begründung, weitere Untersuchungsmassnahmen seien notwendig –

E-1533/2023 Seite 4 abgewiesen hatte, reichte das SEM innert Notfrist eine Vernehmlassung ein. Demnach hätten die am 4. April 2023 um Informationen ersuchten slo- wenischen Behörden bislang nicht geantwortet, sodass eine Klärung der aufgeworfenen Fragen nicht habe erfolgen können. Dem SEM lägen keine konkreten Hinweise vor, die gegen die Echtheit des Schreibens sprächen. Im Übrigen verweise es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet be- treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwä- gungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Tochter, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiederer- wägungsgesuchs volljährig war und für die keine Vollmacht zuhanden des gewillkürten Vertreters eingereicht wurde. Die Vorinstanz führte sie im Wie- dererwägungsverfahren als Partei und es kann davon ausgegangen wer- den, dass sie daran teilgenommen hat, zumal sie sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren formell als Partei konstituiert hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-1533/2023 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung ei- ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.2 Verfahrensgegenstand ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Slowenien weiterhin gegeben sind (respektive, ob in diesem Zusammenhang eine wiedererwägungs- rechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage vorliegt). Vor- weg zu prüfen ist allerdings, ob das SEM den rechtserheblichen Sachver- halt korrekt und vollständig festgestellt hat.

E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vor- her aufgehalten haben. Gemäss Botschaft des Bundesrats steht bei der Drittstaatregelung insbesondere ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund, sodass zusätzlich eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorausgesetzt wird (BBl 2002 6845, 6850). Dementsprechend ersuchte das SEM vorliegend die slowenischen Behörden um Rücküber- nahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das

E-1533/2023 Seite 6 Abkommen vom 27. Juli 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.919, nachfolgend bila- terales Rückübernahmeabkommen). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des bilate- ralen Rückübernahmeabkommens übernimmt jede Vertragspartei auf An- trag der anderen Vertragspartei formlos einen Ausländer, der im Hoheits- gebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, wenn diese Person ein gülti- ges Visum oder irgendeinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, das oder der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist. Die slowenischen Behörden anerkannten sodann ihre Rückübernahmeverpflichtung am

29. März 2021. Aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten deutschsprachigen Schrei- ben vom 8. März 2023 geht allerdings hervor, dass ein Verfahren zur Be- endigung der Daueraufenthaltsgenehmigungen der Beschwerdeführenden eingeleitet worden sei – was sich bereits aus der Übersetzung von jenem vom 24. Januar 2023 ergab – und ihnen Gelegenheit gegeben werde, sich zu den Umständen zu äussern. Nicht nur ist dessen Echtheit – auch wenn das SEM diese nicht ausdrücklich bestreitet beziehungsweise die Frage letztlich offenlässt –, ungeklärt, es kann zudem – selbst im Falle der Echt- heit – angesichts des Verfahrensstandes zum jetzigen Zeitpunkt nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführenden noch über gül- tige Aufenthaltstitel für Slowenien verfügen. Obschon dies nicht zwingend bedeuten müsste, dass die damals erteilte Rückübernahmezusicherung nachträglich weggefallen ist, so hat sich dennoch mit grosser Wahrschein- lichkeit deren Grundlage geändert, sodass zumindest eine Nachfrage sei- tens des SEM angebracht gewesen wäre. Deren Notwendigkeit ergibt sich überdies bereits aus der seither verstrichenen Zeit. Nach dem Gesagten kann gestützt auf die derzeitige Sachlage die Frage, ob die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 sich nun als nachträglich unrichtig erweist, nicht beantwortet werden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. März 2023 festgestellt, erweist sich das Verhalten der Beschwerdeführenden zwar als rechtsmissbräuchlich, insbesondere da es nicht an den betroffe- nen Personen liegen kann, in offensichtlicher Umgehung der massgebli- chen rechtlichen Bestimmungen ihren Aufenthalt in den Dublin-Mitglied- staaten frei zu wählen. Das ändert aber nichts daran, dass der rechtser- hebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt ist, was im Übrigen auch das SEM anerkennt, wenn es um grosszügige Erstreckung der Vernehm- lassungsfrist nachsucht mit der Begründung, weitere Untersuchungsmass- nahmen seien notwendig.

E-1533/2023 Seite 7

E. 5.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM haben grundsätzlich refor- matorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und voll- ständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Die Vo- rinstanz hat die slowenischen Behörden unter Hinweis auf die eingereich- ten Schreiben des Innenministeriums vom 24. Januar und 8. März 2023 um Auskunft hinsichtlich des Bestands ihrer Rückübernahmezusicherung vom 29. März 2021 zu ersuchen und gestützt auf einen vollständig festge- stellten Sachverhalt neu zu entscheiden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen.

E. 5.4 Im Übrigen ist das SEM darauf hinzuweisen, dass in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise festgestellt wird, die Ver- fügung vom 28. Januar 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar, bezieht sich dieses Datum doch auf das Asylgesuch statt auf die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist bereits deshalb nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zur wirksamen Ver- folgung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1533/2023 Urteil vom 15. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Lukas Siegfried,Elim Open Doors, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Wiedererwägung);Verfügung des SEM vom 23. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 28. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass sie mit von den slowenischen Behörden ausgestellten Reisepapieren in die Schweiz gelangt waren, ersuchte das SEM diese am 23. März 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Diesem Ersuchen kamen die slowenischen Behörden am 29. März 2021 nach; sie teilten mit E-Mail vom 28. April 2021 mit, dass den Beschwerdeführenden in Slowenien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG trat das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2021 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Slowenien an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil E-3014/2021 vom 12. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat. II. B. Unter Berufung auf die Beziehung zu hier wohnhaften Verwandten ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM mit Schreiben vom 6. Februar 2022 um «erneute Prüfung ihres Asylbegehrens». Diese Eingabe nahm das SEM als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es mit Verfügung vom 30. März 2022 ab, wobei es die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 22. Juni 2021 feststellte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil E-1984/2022 am 13. Mai 2022 ab. III. C. Am 31. Januar 2023 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an das SEM und machten insbesondere geltend, gemäss Übersetzung eines beigelegten Schreibens des slowenischen Innenministeriums vom 24. Januar 2023 würden ihre Flüchtlingspässe und Aufenthaltsgenehmigungen erlöschen, was die vorgesehene Folge bei einem überjährigen Auslandaufenthalt sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. D. Das SEM qualifizierte diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch, wies es mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ab und stellte gleichzeitig fest, die Verfügung vom 28. Januar 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass es bei den Beschwerdeführenden oder dem in Slowenien als Flüchtling anerkannten Familienmitglied zu einer Beendigung ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäss der Qualifikationsrichtlinie gekommen sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich weiterhin als zulässig. Gestützt auf ihre Flüchtlingseigenschaft hätten sie bei der Ankunft in Slowenien die Möglichkeit, die Ausstellung neuer Reisedokumente und Aufenthaltstitel zu beantragen. E. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 20. März 2023 Beschwerde an das BVGer. Sinngemäss beantragen sie, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei anzuweisen, in Wiedererwägung der Verfügung vom 22. Juni 2021 auf ihr Asylgesuch einzutreten oder sie vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde beigelegt waren Ausdrucke zweier per E-Mail versandter Schreiben des slowenischen Innenministeriums vom 8. März 2023 je in slowenischer und deutscher Sprache. Gemäss letzterem werde den Beschwerdeführenden eine Frist angesetzt, um sich im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Beendigung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eines Flüchtlingsfamilienangehörigen infolge überjährigen Aufenthalts ausserhalb der Europäischen Union zu äussern. F. Am 22. März 2023 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. G. Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2023 verzichtete das BVGer auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig stellte es fest, dass sich umfangreichere Abklärungen aufzudrängen schienen und forderte das SEM mit ausdrücklichem Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 VwVG auf, sich zur Echtheit des Schreibens vom 8. März 2023 sowie zu dessen Verhältnis zur Zustimmung der slowenischen Behörden vom 29. März 2021 im Rahmen des massgeblichen Rückübernahmeabkommens vernehmen zu lassen. H. Nachdem das BVGer ein Gesuch um mehrwöchige Fristerstreckung - mit der Begründung, weitere Untersuchungsmassnahmen seien notwendig - abgewiesen hatte, reichte das SEM innert Notfrist eine Vernehmlassung ein. Demnach hätten die am 4. April 2023 um Informationen ersuchten slowenischen Behörden bislang nicht geantwortet, sodass eine Klärung der aufgeworfenen Fragen nicht habe erfolgen können. Dem SEM lägen keine konkreten Hinweise vor, die gegen die Echtheit des Schreibens sprächen. Im Übrigen verweise es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Tochter, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs volljährig war und für die keine Vollmacht zuhanden des gewillkürten Vertreters eingereicht wurde. Die Vorinstanz führte sie im Wiedererwägungsverfahren als Partei und es kann davon ausgegangen werden, dass sie daran teilgenommen hat, zumal sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren formell als Partei konstituiert hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.1 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 4.2 Verfahrensgegenstand ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Slowenien weiterhin gegeben sind (respektive, ob in diesem Zusammenhang eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage vorliegt). Vorweg zu prüfen ist allerdings, ob das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. 5. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Gemäss Botschaft des Bundesrats steht bei der Drittstaatregelung insbesondere ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vordergrund, sodass zusätzlich eine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorausgesetzt wird (BBl 2002 6845, 6850). Dementsprechend ersuchte das SEM vorliegend die slowenischen Behörden um Rückübernahme gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 27. Juli 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Slowenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.919, nachfolgend bilaterales Rückübernahmeabkommen). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 des bilateralen Rückübernahmeabkommens übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei formlos einen Ausländer, der im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht erfüllt, wenn diese Person ein gültiges Visum oder irgendeinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, das oder der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist. Die slowenischen Behörden anerkannten sodann ihre Rückübernahmeverpflichtung am 29. März 2021. Aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten deutschsprachigen Schreiben vom 8. März 2023 geht allerdings hervor, dass ein Verfahren zur Beendigung der Daueraufenthaltsgenehmigungen der Beschwerdeführenden eingeleitet worden sei - was sich bereits aus der Übersetzung von jenem vom 24. Januar 2023 ergab - und ihnen Gelegenheit gegeben werde, sich zu den Umständen zu äussern. Nicht nur ist dessen Echtheit - auch wenn das SEM diese nicht ausdrücklich bestreitet beziehungsweise die Frage letztlich offenlässt -, ungeklärt, es kann zudem - selbst im Falle der Echtheit - angesichts des Verfahrensstandes zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführenden noch über gültige Aufenthaltstitel für Slowenien verfügen. Obschon dies nicht zwingend bedeuten müsste, dass die damals erteilte Rückübernahmezusicherung nachträglich weggefallen ist, so hat sich dennoch mit grosser Wahrscheinlichkeit deren Grundlage geändert, sodass zumindest eine Nachfrage seitens des SEM angebracht gewesen wäre. Deren Notwendigkeit ergibt sich überdies bereits aus der seither verstrichenen Zeit. Nach dem Gesagten kann gestützt auf die derzeitige Sachlage die Frage, ob die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021 sich nun als nachträglich unrichtig erweist, nicht beantwortet werden. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. März 2023 festgestellt, erweist sich das Verhalten der Beschwerdeführenden zwar als rechtsmissbräuchlich, insbesondere da es nicht an den betroffenen Personen liegen kann, in offensichtlicher Umgehung der massgeblichen rechtlichen Bestimmungen ihren Aufenthalt in den Dublin-Mitgliedstaaten frei zu wählen. Das ändert aber nichts daran, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt ist, was im Übrigen auch das SEM anerkennt, wenn es um grosszügige Erstreckung der Vernehmlassungsfrist nachsucht mit der Begründung, weitere Untersuchungsmassnahmen seien notwendig. 5.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall und es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dies nachzuholen. Die Vorinstanz hat die slowenischen Behörden unter Hinweis auf die eingereichten Schreiben des Innenministeriums vom 24. Januar und 8. März 2023 um Auskunft hinsichtlich des Bestands ihrer Rückübernahmezusicherung vom 29. März 2021 zu ersuchen und gestützt auf einen vollständig festgestellten Sachverhalt neu zu entscheiden. 5.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 5.4 Im Übrigen ist das SEM darauf hinzuweisen, dass in Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise festgestellt wird, die Verfügung vom 28. Januar 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar, bezieht sich dieses Datum doch auf das Asylgesuch statt auf die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2021. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Eine Parteientschädigung ist bereits deshalb nicht zuzusprechen, da den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zur wirksamen Verfolgung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: