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E-743/2021

E-743/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. Januar 2021 ergab, dass er am 30. September 2019 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. Am 22. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme statt. B. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 29. Januar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1085336 [nachfolgend A]-18/2). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe in Slowenien kein Asyl beantragt. Man habe ihn dort verhaftet und seine Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen, ohne ihn darüber zu informieren, dass er dadurch um Asyl ersuche. Vielmehr habe man ihm gesagt, man wolle ihn nach Kroatien zurückschicken. Später sei er in ein Asylzentrum gebracht worden. Einen Asylentscheid habe er nicht erhalten. In Slowenien sei er unmenschlich behandelt worden, weshalb er nicht dorthin zurückgehen wolle. Man habe Hunde auf ihn losgelassen und ihn sowie auch seine Freunde geschlagen. Weitere Gründe gegen die Rückkehr nach Slowenien habe er nicht. Nach einem Aufenthalt von ein bis zwei Monaten in Slowenien sei er nach Italien weitergereist, wo er wegen der Corona-Pandemie ungefähr ein Jahr lang festgesessen sei. In Italien habe er weder Asyl noch einen Aufenthaltstitel beantragt. Danach sei er in die Schweiz gereist. C. C.a Am 29. Januar 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 10. Februar 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021, eröffnet am 12. Februar 2021, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.3 Die slowenischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 10. Februar 2021 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Behandlung seines Asylgesuches wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, es lägen in Slowenien systemische Mängel vor (vgl. nachfolgend E. 6) - denn auch zu Recht nicht bestritten.

E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

E. 6.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Die Hinweise in der Beschwerde auf den Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union 2018 vom Juni 2019 des EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen) sowie auf den Country Report Slovenia 2019 von AIDA (Asylum Information Database) vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.1 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.

E. 7.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Slowenien hätte. Sein Einwand anlässlich des Dublin-Gespräches, er habe in Slowenien keinen Asylentscheid erhalten, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er sich dort offenbar lediglich für ein bis zwei Monate aufhielt und den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abwartete. Auch in seinem Fall ist anzunehmen, dass in Slowenien das Non-Refoulement-Gebot eingehalten wird. Daran vermag seine Aussage, man habe ihn nach Kroatien zurückschicken wollen, nichts zu ändern, zumal gerade nicht davon auszugehen ist, diese sei nach Prüfung seines Asylgesuches erfolgt. Es ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er in Slowenien die geltend gemachten Übergriffe tatsächlich erlebt hat. Dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre, ist nicht wahrscheinlich. Wie vom SEM zu Recht festgehalten, ist zudem davon auszugehen, dass er sich an die zuständigen Stellen wenden könnte, sollte er künftig tatsächlich wieder mit ähnlichen Vorkommnissen konfrontiert sein, zumal Slowenien - wie erwogen - ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren.

E. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

E. 7.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.3.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Dem Austrittsbericht des B._______ vom 26. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag notfallmässig behandelt wurde. Dabei wurden bei ihm Unterbauchschmerzen unklarer Genese beziehungsweise differenzialdiagnostisch eine Somatisierungsstörung diagnostiziert und die Medikamente (...), (...) und (...) verschrieben. Gemäss diesem Bericht könnten die Beschwerden aufgrund seiner aktuellen Lebensumstände durchaus auch mit einer Somatisierungsstörung erklärt werden, zumal sich sein Zustand nach einigen Stunden plötzlich gebessert habe. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. Januar 2021 (vgl. A18/2) führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht krank. Er sei erst im BAZ krank geworden. Er vermute, es sei eine Lebensmittelvergiftung gewesen. Mittlerweile gehe es ihm gut, aber er habe nach einem neuen Termin beim Arzt gefragt und seit fünf Tagen nichts gehört. Der Gesundheitsdienst im BAZ habe ihm nur eine Tablette gegeben. Er habe einen Arztbericht erhalten, es seien aber keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Er möchte gerne wissen, weshalb er diese Beschwerden gehabt habe. Gemäss Bericht des C._______ vom 5. Februar 2021 sei nach erneuten intermittierenden Unterbauchschmerzen eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens erfolgt. Dabei konnten keine neuen Diagnosen gestellt werden. Es wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, die vorerwähnte Medikation weiterzuführen, eine magenschonende Ernährung anzustreben und den Kaffee- und Nikotinkonsum zu reduzieren. Zudem sei eine Blutentnahme erfolgt und es wurde festgehalten, dass am 19. Februar 2021 ein weiterer Termin im C._______ zur Besprechung der Laborwerte und zur Verlaufskontrolle vorgesehen sei. Gegebenenfalls werde eine Überweisung an die Abteilung Gastroenterologie des D._______ vorgenommen. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm nach dem Gesagten nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. Es führt in antizipierender Beweiswürdigung zutreffend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich des Arzttermins vom 19. Februar 2021 derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, so dass diese an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach Slowenien oder der Anwendung der Souveränitätsklausel etwas änderten. Sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch die vorliegenden Berichte liessen eher den Schluss zu, dass seine aktuellen Beschwerden temporärer Natur seien. Ergänzend kann diesbezüglich festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer offenbar seit dem letzten Vorfall von Anfang Februar ordentlich im BAZ aufhält und aktengemäss keine intensivere Behandlung notwendig wurde. Auch sah der auf den 19. Februar 2021 festgesetzte Termin lediglich eine Besprechung der Laborwerte und eine Verlaufskontrolle vor, was ebenfalls nicht auf eine schwere Erkrankung hindeutet. Daran ändert der Hinweis auf eine allfällige Überweisung zum Spezialisten nichts. Bis heute wurde kein weiteres Beweismittel, insbesondere zur Konsultation vom 19. Februar 2021, ins Recht gelegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ursache seiner wiederkehrenden Bauchschmerzen sei unklar, vermag nichts an der Einschätzung, es sei heute nicht von einer schweren Erkrankung im Sinne eines Überstellungshindernisses auszugehen, zu ändern. Das SEM hält im Übrigen zu Recht fest, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in Slowenien weiter abgeklärt werden könnten, sollte dies erforderlich sein. Ausserdem werde die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Die Vollzugsbehörden werden die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO - sofern notwendig - vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die angemessene Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.

E. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 8.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel.

E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre, an seiner nur hinsichtlich des letzten Verlauftermins antizipierten Beweiswürdigung ist nichts auszusetzen. Im Übrigen ist der nur subeventuell gestellte Rückweisungsantrag wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen, zumal er weder begründet wird und auch nichts aus den Akten hervorgeht, was eine Rückweisung aus diesem Grunde rechtfertigen könnte.

E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 19. Februar 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-743/2021 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni;Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, BAZ (Bundesasylzentrum) (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 11. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. Januar 2021 ergab, dass er am 30. September 2019 in Slowenien um Asyl nachgesucht hatte. Am 22. Januar 2021 fand die Personalienaufnahme statt. B. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 29. Januar 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1085336 [nachfolgend A]-18/2). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe in Slowenien kein Asyl beantragt. Man habe ihn dort verhaftet und seine Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen, ohne ihn darüber zu informieren, dass er dadurch um Asyl ersuche. Vielmehr habe man ihm gesagt, man wolle ihn nach Kroatien zurückschicken. Später sei er in ein Asylzentrum gebracht worden. Einen Asylentscheid habe er nicht erhalten. In Slowenien sei er unmenschlich behandelt worden, weshalb er nicht dorthin zurückgehen wolle. Man habe Hunde auf ihn losgelassen und ihn sowie auch seine Freunde geschlagen. Weitere Gründe gegen die Rückkehr nach Slowenien habe er nicht. Nach einem Aufenthalt von ein bis zwei Monaten in Slowenien sei er nach Italien weitergereist, wo er wegen der Corona-Pandemie ungefähr ein Jahr lang festgesessen sei. In Italien habe er weder Asyl noch einen Aufenthaltstitel beantragt. Danach sei er in die Schweiz gereist. C. C.a Am 29. Januar 2021 ersuchte das SEM die slowenischen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C.b Die slowenischen Behörden hiessen das Ersuchen am 10. Februar 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 11. Februar 2021, eröffnet am 12. Februar 2021, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3 Die slowenischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 10. Februar 2021 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens für die Behandlung seines Asylgesuches wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, es lägen in Slowenien systemische Mängel vor (vgl. nachfolgend E. 6) - denn auch zu Recht nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6. 6.1 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. die Urteile des BVGer D-715/2021 vom 19. Februar 2021, F-4659/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1 und F-3660/2020 vom 22. Juli 2020 E. 4.1). Die Hinweise in der Beschwerde auf den Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union 2018 vom Juni 2019 des EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen) sowie auf den Country Report Slovenia 2019 von AIDA (Asylum Information Database) vermögen daran nichts zu ändern. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Zwar kann die Vermutung, Slowenien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 7.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Überstellung keinen Zugang zum Asylverfahren in Slowenien hätte. Sein Einwand anlässlich des Dublin-Gespräches, er habe in Slowenien keinen Asylentscheid erhalten, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal er sich dort offenbar lediglich für ein bis zwei Monate aufhielt und den Ausgang seines Asylverfahrens nicht abwartete. Auch in seinem Fall ist anzunehmen, dass in Slowenien das Non-Refoulement-Gebot eingehalten wird. Daran vermag seine Aussage, man habe ihn nach Kroatien zurückschicken wollen, nichts zu ändern, zumal gerade nicht davon auszugehen ist, diese sei nach Prüfung seines Asylgesuches erfolgt. Es ist auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre bei einer Überstellung einer Behandlung ausgesetzt, die nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar ist. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass er in Slowenien die geltend gemachten Übergriffe tatsächlich erlebt hat. Dass er im Rahmen der Dublin-Überstellung erneut solchen ausgesetzt wäre, ist nicht wahrscheinlich. Wie vom SEM zu Recht festgehalten, ist zudem davon auszugehen, dass er sich an die zuständigen Stellen wenden könnte, sollte er künftig tatsächlich wieder mit ähnlichen Vorkommnissen konfrontiert sein, zumal Slowenien - wie erwogen - ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach Slowenien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Dem Austrittsbericht des B._______ vom 26. Januar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag notfallmässig behandelt wurde. Dabei wurden bei ihm Unterbauchschmerzen unklarer Genese beziehungsweise differenzialdiagnostisch eine Somatisierungsstörung diagnostiziert und die Medikamente (...), (...) und (...) verschrieben. Gemäss diesem Bericht könnten die Beschwerden aufgrund seiner aktuellen Lebensumstände durchaus auch mit einer Somatisierungsstörung erklärt werden, zumal sich sein Zustand nach einigen Stunden plötzlich gebessert habe. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. Januar 2021 (vgl. A18/2) führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht krank. Er sei erst im BAZ krank geworden. Er vermute, es sei eine Lebensmittelvergiftung gewesen. Mittlerweile gehe es ihm gut, aber er habe nach einem neuen Termin beim Arzt gefragt und seit fünf Tagen nichts gehört. Der Gesundheitsdienst im BAZ habe ihm nur eine Tablette gegeben. Er habe einen Arztbericht erhalten, es seien aber keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Er möchte gerne wissen, weshalb er diese Beschwerden gehabt habe. Gemäss Bericht des C._______ vom 5. Februar 2021 sei nach erneuten intermittierenden Unterbauchschmerzen eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens erfolgt. Dabei konnten keine neuen Diagnosen gestellt werden. Es wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, die vorerwähnte Medikation weiterzuführen, eine magenschonende Ernährung anzustreben und den Kaffee- und Nikotinkonsum zu reduzieren. Zudem sei eine Blutentnahme erfolgt und es wurde festgehalten, dass am 19. Februar 2021 ein weiterer Termin im C._______ zur Besprechung der Laborwerte und zur Verlaufskontrolle vorgesehen sei. Gegebenenfalls werde eine Überweisung an die Abteilung Gastroenterologie des D._______ vorgenommen. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm nach dem Gesagten nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. Es führt in antizipierender Beweiswürdigung zutreffend aus, es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich des Arzttermins vom 19. Februar 2021 derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, so dass diese an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung nach Slowenien oder der Anwendung der Souveränitätsklausel etwas änderten. Sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch die vorliegenden Berichte liessen eher den Schluss zu, dass seine aktuellen Beschwerden temporärer Natur seien. Ergänzend kann diesbezüglich festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer offenbar seit dem letzten Vorfall von Anfang Februar ordentlich im BAZ aufhält und aktengemäss keine intensivere Behandlung notwendig wurde. Auch sah der auf den 19. Februar 2021 festgesetzte Termin lediglich eine Besprechung der Laborwerte und eine Verlaufskontrolle vor, was ebenfalls nicht auf eine schwere Erkrankung hindeutet. Daran ändert der Hinweis auf eine allfällige Überweisung zum Spezialisten nichts. Bis heute wurde kein weiteres Beweismittel, insbesondere zur Konsultation vom 19. Februar 2021, ins Recht gelegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ursache seiner wiederkehrenden Bauchschmerzen sei unklar, vermag nichts an der Einschätzung, es sei heute nicht von einer schweren Erkrankung im Sinne eines Überstellungshindernisses auszugehen, zu ändern. Das SEM hält im Übrigen zu Recht fest, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch in Slowenien weiter abgeklärt werden könnten, sollte dies erforderlich sein. Ausserdem werde die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Die Vollzugsbehörden werden die slowenischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO - sofern notwendig - vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die angemessene Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Slowenien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Slowenien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre, an seiner nur hinsichtlich des letzten Verlauftermins antizipierten Beweiswürdigung ist nichts auszusetzen. Im Übrigen ist der nur subeventuell gestellte Rückweisungsantrag wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen, zumal er weder begründet wird und auch nichts aus den Akten hervorgeht, was eine Rückweisung aus diesem Grunde rechtfertigen könnte.

9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 19. Februar 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

12. Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: