Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am 20. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) wurde ihm das rechtliche Gehör zur am 25. August 2015 durchgeführten Knochenaltersbestimmung, welche ein wahrscheinliches Alter von mindestens (...) Jahren ergab, zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge mutmasslicher Zuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diese Signatarstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. A.b Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______. Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (E-6626/2015) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach B._______ an. Mit Urteil vom 28. Juni 2017 (E-839/2016) hiess das Gericht die dagegen erhobene Beschwerde erneut gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Mit Schreiben vom 11. September 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahren und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz. Am 18. Oktober 2017 wurde er erstmals zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______, wo er aufgewachsen sei, (...) Jahre die Schule besucht und nebenbei seinen Eltern zuhause geholfen habe. Das Dorf sei eine Zeit lang unter der Kontrolle der Taliban gestanden, weshalb die Bevölkerung die regierungsnahe Miliz namens F._______ mit dem Ziel gegründet habe, die Taliban zu vertreiben. Das Dorf sei zwischen die Fronten geraten und auch seine Familie sei davon betroffen gewesen. Sein Vater sei beispielsweise von den Taliban festgenommen und erst nach einer Intervention der Dorfältesten sowie einer Geldzahlung freigelassen worden. Ausserdem hätten die Taliban versucht, ihn zu rekrutieren. Sein Vater habe einen ersten Versuch dadurch abwenden können, dass er den Taliban eine Waffen als eine Art Entschädigung finanziert habe. Danach sei seine Familie für eine Weile nicht mehr im Fokus der Taliban gestanden. Im Alter von (...) Jahren sei die F._______-Miliz auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn zusammen mit anderen jungen Männern zu ihrem Stützpunkt am Dorfrand mitgenommen. Dort sei ihm eine Waffe ausgehändigt worden und er habe verschiedene Aufgaben für die Miliz erledigen müssen. So habe er beispielsweise die Soldaten mit Essen und Wasser versorgen, bei der Dorfbevölkerung Geld einsammeln oder Wache halten müssen. Nach (...) Tagen sei er nach Hause geschickt worden mit dem Hinweis, man werde ihn bei Bedarf wieder holen. Nachdem die Taliban etwa eine Woche später von seinem Einsatz für die Miliz erfahren hätten, hätten sie seinem Vater Vorwürfe gemacht und verlangt, dass er (der Beschwerdeführer) sich ihnen sofort anschliesse. Seinem Vater sei es im Gespräch mit ihnen gelungen, seine Rekrutierung zu verhindern, indem er ihnen seine Abwesenheit vorgetäuscht habe. Die Taliban hätten ihm daraufhin mitgeteilt, sie würden wieder kommen, um ihn für den Dienst bei ihnen abzuholen. Nach diesem Vorfall habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als zusammen mit seinem (...), der ebenfalls Probleme mit den Taliban gehabt habe, in den Iran auszureisen. B. Mit am 23. Januar 2018 eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufige Aufnahme in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weil die versuchten Zwangsrekrutierungen durch die Taliban und die F._______-Miliz nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgt seien. So habe er bei der Anhörung erklärt, verschiedene Personen seien in seinem Dorf nach Bedarf für ein paar Tage zum Stützpunkt der F._______-Miliz geholt worden. Die Rekrutierung durch die Miliz sei deshalb nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme zu qualifizieren, weil alle jungen Männer in seiner Wohnregion davon betroffen seien. Gleich verhalte es sich mit der versuchten Rekrutierung durch die Taliban. Beim ersten Rekrutierungsversuch habe ihn sein Vater freikaufen können, worauf er eine Zeit lang in Ruhe gelassen worden sei. Den zweiten Rekrutierungsversuch hätten die Taliban erst unternommen, nachdem sie von seinem Dienst für die F._______-Miliz erfahren hätten. Danach sei er für eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen worden. Daraus könne geschlossen werden, dass es sich um ein Kräftemessen zwischen den Taliban und der F._______-Miliz handle, die versuchten, möglichst viele Personen für ihre eigenen Interessen zu gewinnen. Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass er in den Augen der Taliban als Gegner betrachtet worden und deshalb von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung auszugehen wäre. In seiner Wohngegend seien viele junge Männer von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen. Dies werde durch die von ihm eingereichten Anzeigen aus Afghanistan oder auch durch die von ihm geschilderten Probleme seines (...)s bestätigt. Auch die versuchte Rekrutierung durch Taliban sei an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der zu rekrutierenden Person gebunden. Sie sei deshalb nicht durch einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe motiviert. So sehr die Situation im Dorf zu bedauern sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen zufälligerweise und nicht gezielt zwischen die Fronten und ins Visier der beiden bewaffneten Gruppierungen geraten sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 6. Februar 2018, eine Sendungsnachverfolgung der Post und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin einreichen und stellte das umgehende Nachreichen eines Belegs für seine prozessuale Bedürftigkeit in Aussicht. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Korrektur seiner Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2018 ein und ersuchte darum, die bereits eingereichten Rechtsschriften durch jene in der Beilage zu ersetzen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen anführen, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass die Taliban ihn mit dem Tod bedroht hätten. Ebenso habe es nicht berücksichtigt, dass der wiederholte Entzug vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban und der erzwungene Dienst bei der F._______-Miliz zu einer Gefährdung seines Leibes und Lebens durch die Taliban führe. Er sei von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Die F._______-Miliz sei mit den Taliban verfeindet, und es sei davon auszugehen, dass er von ihnen als oppositionelle Person angesehen werde. Die Begründung der angefochtenen Verfügung halte einer Überprüfung nicht stand. Die Gezieltheit der Verfolgung sei klar gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme und auch gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren forderte sie ihn mangels Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit auf, bis am 16. März 2018 entweder einen Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. Den Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht bezahlt.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Eine Auseinandersetzung mit dem nicht weiter begründeten Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt sich somit.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, selbst wenn die Argumentation zur angeblich fehlenden Gezieltheit nicht völlig überzeugt. Festzuhalten ist aber, dass jedenfalls kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erkennbar ist, aufgrund dessen der Beschwerdeführer aufgrund seines Entzugs gegebenenfalls bestraft werden könnte. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf die F._______-Miliz vor, es seien verschiedene Personen in seinem Dorf nach Bedarf für ein paar Tage zum Stützpunkt geholt worden (...). In Bezug auf die Taliban ergibt sich aus den eingereichten Strafanzeigen und seinen Aussagen zu den Problemen seines (...)s (...), dass offenbar viele junge Männer in der Wohngegend des Beschwerdeführers von Rekrutierungen betroffen waren respektive noch sind. Bereits die Bemühungen der verfeindeten Gruppierungen, junge Männer zum Dienst einzuziehen, knüpften somit nicht an die in Art. 3 Abs. 1 AsylG umschriebenen Kriterien, sondern an den Wohnort an. Weshalb einer unter Umständen drohenden Bestrafung asylrechtlich erhebliche Motive zugrunde liegen sollten, ist nicht ersichtlich; das pauschale Argument, die Taliban würden seinen Entzug als gegen ihre Überzeugungen gerichtete Haltung deuten, überzeugt jedenfalls nicht. Ob der Beschwerdeführer bei einer (aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtwidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ein Risiko, das tatsächlich nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden kann, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 18. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG auf Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. März 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-978/2018 Urteil vom 7. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am 20. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) wurde ihm das rechtliche Gehör zur am 25. August 2015 durchgeführten Knochenaltersbestimmung, welche ein wahrscheinliches Alter von mindestens (...) Jahren ergab, zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zufolge mutmasslicher Zuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung in diese Signatarstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt. A.b Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______. Mit Urteil vom 22. Oktober 2015 (E-6626/2015) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach B._______ an. Mit Urteil vom 28. Juni 2017 (E-839/2016) hiess das Gericht die dagegen erhobene Beschwerde erneut gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Mit Schreiben vom 11. September 2017 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahren und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz. Am 18. Oktober 2017 wurde er erstmals zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]). A.c Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger (...) Ethnie aus dem Dorf C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______, wo er aufgewachsen sei, (...) Jahre die Schule besucht und nebenbei seinen Eltern zuhause geholfen habe. Das Dorf sei eine Zeit lang unter der Kontrolle der Taliban gestanden, weshalb die Bevölkerung die regierungsnahe Miliz namens F._______ mit dem Ziel gegründet habe, die Taliban zu vertreiben. Das Dorf sei zwischen die Fronten geraten und auch seine Familie sei davon betroffen gewesen. Sein Vater sei beispielsweise von den Taliban festgenommen und erst nach einer Intervention der Dorfältesten sowie einer Geldzahlung freigelassen worden. Ausserdem hätten die Taliban versucht, ihn zu rekrutieren. Sein Vater habe einen ersten Versuch dadurch abwenden können, dass er den Taliban eine Waffen als eine Art Entschädigung finanziert habe. Danach sei seine Familie für eine Weile nicht mehr im Fokus der Taliban gestanden. Im Alter von (...) Jahren sei die F._______-Miliz auf ihn aufmerksam geworden und habe ihn zusammen mit anderen jungen Männern zu ihrem Stützpunkt am Dorfrand mitgenommen. Dort sei ihm eine Waffe ausgehändigt worden und er habe verschiedene Aufgaben für die Miliz erledigen müssen. So habe er beispielsweise die Soldaten mit Essen und Wasser versorgen, bei der Dorfbevölkerung Geld einsammeln oder Wache halten müssen. Nach (...) Tagen sei er nach Hause geschickt worden mit dem Hinweis, man werde ihn bei Bedarf wieder holen. Nachdem die Taliban etwa eine Woche später von seinem Einsatz für die Miliz erfahren hätten, hätten sie seinem Vater Vorwürfe gemacht und verlangt, dass er (der Beschwerdeführer) sich ihnen sofort anschliesse. Seinem Vater sei es im Gespräch mit ihnen gelungen, seine Rekrutierung zu verhindern, indem er ihnen seine Abwesenheit vorgetäuscht habe. Die Taliban hätten ihm daraufhin mitgeteilt, sie würden wieder kommen, um ihn für den Dienst bei ihnen abzuholen. Nach diesem Vorfall habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als zusammen mit seinem (...), der ebenfalls Probleme mit den Taliban gehabt habe, in den Iran auszureisen. B. Mit am 23. Januar 2018 eröffneter Verfügung vom 18. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufige Aufnahme in der Schweiz auf. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weil die versuchten Zwangsrekrutierungen durch die Taliban und die F._______-Miliz nicht aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgt seien. So habe er bei der Anhörung erklärt, verschiedene Personen seien in seinem Dorf nach Bedarf für ein paar Tage zum Stützpunkt der F._______-Miliz geholt worden. Die Rekrutierung durch die Miliz sei deshalb nicht als gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahme zu qualifizieren, weil alle jungen Männer in seiner Wohnregion davon betroffen seien. Gleich verhalte es sich mit der versuchten Rekrutierung durch die Taliban. Beim ersten Rekrutierungsversuch habe ihn sein Vater freikaufen können, worauf er eine Zeit lang in Ruhe gelassen worden sei. Den zweiten Rekrutierungsversuch hätten die Taliban erst unternommen, nachdem sie von seinem Dienst für die F._______-Miliz erfahren hätten. Danach sei er für eine gewisse Zeit in Ruhe gelassen worden. Daraus könne geschlossen werden, dass es sich um ein Kräftemessen zwischen den Taliban und der F._______-Miliz handle, die versuchten, möglichst viele Personen für ihre eigenen Interessen zu gewinnen. Die Aussagen des Beschwerdeführers liessen nicht darauf schliessen, dass er in den Augen der Taliban als Gegner betrachtet worden und deshalb von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrelevanter Verfolgung auszugehen wäre. In seiner Wohngegend seien viele junge Männer von einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban betroffen. Dies werde durch die von ihm eingereichten Anzeigen aus Afghanistan oder auch durch die von ihm geschilderten Probleme seines (...)s bestätigt. Auch die versuchte Rekrutierung durch Taliban sei an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der zu rekrutierenden Person gebunden. Sie sei deshalb nicht durch einen der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe motiviert. So sehr die Situation im Dorf zu bedauern sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen zufälligerweise und nicht gezielt zwischen die Fronten und ins Visier der beiden bewaffneten Gruppierungen geraten sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Februar 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventuell die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG die Bestellung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 6. Februar 2018, eine Sendungsnachverfolgung der Post und eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin einreichen und stellte das umgehende Nachreichen eines Belegs für seine prozessuale Bedürftigkeit in Aussicht. Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Korrektur seiner Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2018 ein und ersuchte darum, die bereits eingereichten Rechtsschriften durch jene in der Beilage zu ersetzen. Zur Begründung liess er im Wesentlichen anführen, das SEM habe ausser Acht gelassen, dass die Taliban ihn mit dem Tod bedroht hätten. Ebenso habe es nicht berücksichtigt, dass der wiederholte Entzug vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban und der erzwungene Dienst bei der F._______-Miliz zu einer Gefährdung seines Leibes und Lebens durch die Taliban führe. Er sei von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Die F._______-Miliz sei mit den Taliban verfeindet, und es sei davon auszugehen, dass er von ihnen als oppositionelle Person angesehen werde. Die Begründung der angefochtenen Verfügung halte einer Überprüfung nicht stand. Die Gezieltheit der Verfolgung sei klar gegeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe aufgrund der vom SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme und auch gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Des Weiteren forderte sie ihn mangels Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit auf, bis am 16. März 2018 entweder einen Beleg für seine prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. Den Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte sie gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Der Kostenvorschuss wurde fristgereicht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat und seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Eine Auseinandersetzung mit dem nicht weiter begründeten Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erübrigt sich somit. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, selbst wenn die Argumentation zur angeblich fehlenden Gezieltheit nicht völlig überzeugt. Festzuhalten ist aber, dass jedenfalls kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) erkennbar ist, aufgrund dessen der Beschwerdeführer aufgrund seines Entzugs gegebenenfalls bestraft werden könnte. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer in Bezug auf die F._______-Miliz vor, es seien verschiedene Personen in seinem Dorf nach Bedarf für ein paar Tage zum Stützpunkt geholt worden (...). In Bezug auf die Taliban ergibt sich aus den eingereichten Strafanzeigen und seinen Aussagen zu den Problemen seines (...)s (...), dass offenbar viele junge Männer in der Wohngegend des Beschwerdeführers von Rekrutierungen betroffen waren respektive noch sind. Bereits die Bemühungen der verfeindeten Gruppierungen, junge Männer zum Dienst einzuziehen, knüpften somit nicht an die in Art. 3 Abs. 1 AsylG umschriebenen Kriterien, sondern an den Wohnort an. Weshalb einer unter Umständen drohenden Bestrafung asylrechtlich erhebliche Motive zugrunde liegen sollten, ist nicht ersichtlich; das pauschale Argument, die Taliban würden seinen Entzug als gegen ihre Überzeugungen gerichtete Haltung deuten, überzeugt jedenfalls nicht. Ob der Beschwerdeführer bei einer (aufgrund der verfügten vorläufigen Aufnahme hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtwidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ein Risiko, das tatsächlich nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden kann, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 18. Januar 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 3 AsylG auf Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sind abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. März 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: