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E-839/2016

E-839/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte am 20. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/14). Gleichzeitig wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. B. Mit Urteil E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die erste Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015, mit der es in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2015 nicht eingetreten war und seine Wegweisung nach Ungarn verfügt hatte, auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. C. Mit am 4. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Ungarn an. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der momentanen Situation erneut zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Als Beilagen liess er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 8. Februar 2016, eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums und ein Fact Sheet des European Council on Refugees and Exiles (ecre) vom Januar 2016 zu Ungarn einreichen. Als Fazit seiner Begründung führte er an, aus den bisherigen Ausführungen gehe klar hervor, dass Anhaltspunkte vorlägen, die darauf hindeuten würden, dass ihm nicht zugemutet werden könne, nach Ungarn zurückzukehren. Dementsprechend liege eine Situation vor, in welcher ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt erscheine. Diese Bestimmung eröffne einen Ermessensspielraum, den das SEM vorliegend fälschlicherweise nicht genutzt habe. Der Sinn dieser Ermessensvorschrift liege gerade darin, rechtliche Härten zu vermeiden, die infolge der Anwendung starrer Rechtsbegriffe entstehen könnten. Grundlage eines solchen Ermessensentscheides sei die ausführliche Sachverhaltserstellung und die Würdigung aller Aspekte. Wie ausgeführt, bestünden erste Zweifel daran, ob der Sachverhalt ohne Berücksichtigung der aktuellen Situation und der konkreten Umstände im vorliegenden Fall überhaupt als vollständig erstellt gelten könne. Darüber hinaus bestünden jedoch verschiedene Gründe, die eine menschenrechtsverletzende Situation in Ungarn erkennen liessen und die daher die Anwendung des Selbsteintritts verlangen würden. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, die Zuständigkeit zum Durchlaufen des ordentlichen Asylverfahrens festzustellen und ein solches einzuleiten. Eventualiter seien die verschiedenen Mängel in der Sachverhaltserstellung und der Begründung des Entscheids zu beheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. E.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 11. Februar 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - ebenfalls gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis am 10. März 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In der Vernehmlassung vom 10. März 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 replizierte. Als Beilage zur Replik liess er ein Interview der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit der Juristin und ELENA-Koordinatorin (...) vom 1. März 2016 einreichen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).

E. 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.

E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-gung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-839/2016 Urteil vom 28. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren angeblich am (...), Afghanistan, vertreten durch (...), Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) und gelangte am 20. August 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A7/14). Gleichzeitig wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland, Ungarn oder Österreich gewährt, welche Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könnten. B. Mit Urteil E-6626/2015 vom 22. Oktober 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die erste Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015, mit der es in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. August 2015 nicht eingetreten war und seine Wegweisung nach Ungarn verfügt hatte, auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. C. Mit am 4. Februar 2016 eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Ungarn an. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Februar 2016 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, sich für das Verfahren für zuständig zu erklären, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, die Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der momentanen Situation erneut zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von seiner Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Zudem sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen. Als Beilagen liess er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Vollmacht vom 8. Februar 2016, eine Unterstützungsbestätigung gleichen Datums und ein Fact Sheet des European Council on Refugees and Exiles (ecre) vom Januar 2016 zu Ungarn einreichen. Als Fazit seiner Begründung führte er an, aus den bisherigen Ausführungen gehe klar hervor, dass Anhaltspunkte vorlägen, die darauf hindeuten würden, dass ihm nicht zugemutet werden könne, nach Ungarn zurückzukehren. Dementsprechend liege eine Situation vor, in welcher ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt erscheine. Diese Bestimmung eröffne einen Ermessensspielraum, den das SEM vorliegend fälschlicherweise nicht genutzt habe. Der Sinn dieser Ermessensvorschrift liege gerade darin, rechtliche Härten zu vermeiden, die infolge der Anwendung starrer Rechtsbegriffe entstehen könnten. Grundlage eines solchen Ermessensentscheides sei die ausführliche Sachverhaltserstellung und die Würdigung aller Aspekte. Wie ausgeführt, bestünden erste Zweifel daran, ob der Sachverhalt ohne Berücksichtigung der aktuellen Situation und der konkreten Umstände im vorliegenden Fall überhaupt als vollständig erstellt gelten könne. Darüber hinaus bestünden jedoch verschiedene Gründe, die eine menschenrechtsverletzende Situation in Ungarn erkennen liessen und die daher die Anwendung des Selbsteintritts verlangen würden. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, die Zuständigkeit zum Durchlaufen des ordentlichen Asylverfahrens festzustellen und ein solches einzuleiten. Eventualiter seien die verschiedenen Mängel in der Sachverhaltserstellung und der Begründung des Entscheids zu beheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. E.a Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 11. Februar 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. E.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - ebenfalls gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis am 10. März 2016 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In der Vernehmlassung vom 10. März 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2016 replizierte. Als Beilage zur Replik liess er ein Interview der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit der Juristin und ELENA-Koordinatorin (...) vom 1. März 2016 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2016 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-gung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: