Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4 AsylG vorübergehenden Schutz in der Schweiz. B. Am 15. September 2025 (Datum Eingang beim Einwohneramt C._______) stellte die Beschwerdeführerin ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 71 AsylG zugunsten ihres Ehemannes B._______. In der Beilage reichte sie unter anderem die türkische Heiratsurkunde vom (...) 2025 inklusive Apostille ein. C. C.a Nach Weiterleitung des Gesuchs forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 auf, weiterführende Fragen zu ihrem Gesuch um Familienzusammenführung zu beantworten. C.b In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2025 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie und ihr jetziger Ehemann hätten sich am (...) April 2021 online kennengelernt. Nach ihrem Kennenlernen hätten sie sich gegenseitig jeweils einmal in der Türkei und in D._______ besucht. Sie hätten beschlossen, dass B._______ im Februar 2022 in die Ukraine nachkommen werde und sie dann heiraten würden. Dann sei jedoch der Krieg ausgebrochen und sie sei aus der Ukraine geflohen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie ihn immer wieder in der Türkei besucht, jedoch hätten sie nie länger zusammengelebt. Ihr Ehemann habe offiziell immer in E._______ oder in F._______ in der Türkei gewohnt. Er besitze die türkische Staatsbürgerschaft und verfüge über keine Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine. C.c Am 3. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein türkischsprachiges Dokument zum Nachweis ihrer Grenzübertritte in die Türkei sowie eine Aufstellung der Wohnadressen ihres Ehemannes ein. D. Mit Verfügung vom 11. November 2025 - gleichentags eröffnet - wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. E. E.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. November 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die Einreise von B._______ gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG sowie aus humanitären Gründen zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. E.b In der Beschwerdebeilage reichte sie eine Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung an das SEM datiert auf den 10. Dezember 2025, ein Gesuch um humanitären Familiennachzug an das Migrationsamt des Kantons G._______ vom 10. Dezember 2025 inklusive diverse gemeinsame Fotografien mit ihrem Ehemann und einem Unterstützungsschreiben ihres Ehemannes vom 29. November 2025, einen Telefon- und Kommunikationsverlauf mit ihrem Ehemann (in türkischer und ukrainischer Sprache), einen ärztlichen Bericht von (...) G._______, vom 2. Dezember 2025 und einen Daten-Stick ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2026 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 13. März 2026 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend und stellte diverse Beweismittel in Aussicht. Sie beantragte, die ergänzende Eingabe sei samt Beilagen zu den Akten zu nehmen und die nachträglich eingetretenen beziehungsweise bekannt gewordenen neuen Umstände und Beweismittel seien zu berücksichtigen, gegebenenfalls sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen und des Visumsablehnungsentscheids anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2026 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, die mit Eingabe vom 15. Juli 2026 in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem diverse bereits aktenkundige Dokumente betreffend die Beziehung zu ihrem Ehemann, Flugtickets in die Türkei und den ablehnenden Entscheid vom (...) 2026 betreffend die Ausstellung eines Schweizer Visums für B._______ ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeanträge müssen sich auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3; 2014/25 E. 1.5.2). Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht durch die zweite Instanz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April 2017 E. 4).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der Einreise von B._______ sowohl gestützt auf Art. 71 AsylG als auch aus humanitären Gründen. Die Erteilung eines humanitären Visums an B._______ war indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2025, weshalb darüber auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht befunden werden kann. Darüber hinaus muss der Visumsantrag für ein humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) grundsätzlich bei der am rechtmässigen Wohnort des Antragsstellers zuständigen Schweizer Auslandsvertretung eingereicht werden, welches die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV in einem ersten Schritt prüft (vgl. Art. 22 VEV; Weisung des Staatssekretariats für Migration [SEM]: Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV, 16.01.2023,, abgerufen am 10.09.2026). Es ist daher nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, in erster Instanz über die Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen zu entscheiden.
E. 2.3 Auf das Begehren um Bewilligung der Einreise von B._______ aus humanitären Gründen ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug unvollständig und formelhaft vorgenommen. Die persönlichen Umstände, die Kriegsfolgen und die faktische Unmöglichkeit eines Familienlebens ausserhalb der Schweiz seien nicht ernsthaft gewürdigt worden. Zudem habe das SEM keine vertieften Abklärungen vorgenommen, was ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. III/3 und 4).
E. 5.2 Die Vorinstanz hat eine individuelle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug durchgeführt und die dafür relevanten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin in der Entscheidbegründung, auch wenn diese eher kurz ausgefallen ist, berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 3). Sie durfte sich daher darauf beschränken, sich mit den wesentlichen Elementen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine unvollständige Prüfung der Parteivorbringen respektive eine Verletzung der Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang zu verneinen.
E. 5.3 Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht von einer vorbestandenen Familienbeziehung in der Ukraine ausgegangen ist und eine Trennung aufgrund von Ereignissen nach Art. 4 AsylG verneint hat. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch Gelegenheit, sich zu diesbezüglichen Fragen des SEM zu äussern (vgl. SEM-Akte [...]-2/2 [nachfolgend: act. A2/2] und [...]-3/9 [nachfolgend: act. A3/9]). Vor diesem Hintergrund waren weitere Abklärungen nicht angezeigt. Dass die Beschwerdeführerin die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann eine materielle Frage und lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs oder des Verhältnismässigkeitsprinzips (Instruktion oder Anhörung als mildere Massnahme) liegt nicht vor.
E. 5.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen daher insgesamt fehl und das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangt die vom Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG erlassene und am 1. November 2025 in Kraft getretene Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2025 3074) zur Anwendung (vgl. Ziff. III Abs. 3 der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 und Ziff. V Abs. 2 sowie Ziff. VI der Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine [BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026]). Gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose sowie deren Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I gilt nur, «wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind» (vgl. Ziff. II). Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]).
E. 6.1a schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
E. 6.1b schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose sowie deren Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
E. 6.1c Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I gilt nur, «wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind» (vgl. Ziff. II). Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]).
E. 6.2 Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 4.2; 2018 VI/6 E. 5.1; Urteil des BVGer E-4620/2025 vom 3. Juli 2026 E. 8.2). Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe zur Trennung geführt, ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf Einbezug in den vorübergehenden Schutz nach Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG noch auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-3508/2026 vom 23. Juni 2026 S. 5; E-9539/2025 vom 9. Februar 2026 S. 4; E-1423/2025 vom 11. April 2025 S. 5).
E. 7.1 Die Vorinstanz ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr eingereichten Unterlagen zutreffend davon ausgegangen, dass sie B._______ im April 2021 online kennengelernt und ihn im Mai 2021 erstmals in der Türkei besucht hat. Ein zweites Treffen fand angeblich im Dezember 2021 in der Ukraine statt. Der für Februar 2022 geplante Besuch in D._______ fiel aufgrund des Kriegsausbruches dahin. Stattdessen verliess die Beschwerdeführerin die Ukraine am 26. Februar 2022. Nach Kriegsausbruch traf die Beschwerdeführerin B._______ noch mehrmals in der Türkei. Sie haben jedoch unbestritten weder in der Ukraine noch an einem anderen Ort je dauerhaft zusammengelebt (vgl. BVGer-act. 5 Ziff. III und VIII). B._______ hatte seinen Wohnsitz immer in der Türkei (vgl. act. A3/9). Am (...) 2025 haben sie in der Türkei geheiratet.
E. 7.2 Angesichts der kurzen Dauer der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ (erstes Treffen im Mai 2021; Kriegsausbruch im Februar 2022) sowie dem Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes kann zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches nicht von einer vorbestehenden, eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1a Bst. e AsylV 1 ausgegangen werden (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3; Urteile des BVGer D-9498/2025 vom 6. Juli 2026 E. 7.2; D-7694/2025 vom 30. März 2026 E. 7; D-6999/2024 vom 20. März 2026 E. 7.2). Zwar reichte die Beschwerdeführerin mehrere Fotografien, welche anlässlich der zwei gemeinsamen Treffen vor Kriegsausbruch aufgenommen wurden, sowie eine angeblich repräsentative Auswahl der Telefonhistorie und Nachrichtenverläufe ein. Diese Gegebenheiten vermögen der Beziehung jedoch nicht genügend Substanz zu verleihen, um von einer eheähnlichen Beziehung zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin auszugehen. Die weiteren Ausführungen und Belege, unter anderem zur Beziehungsgestaltung, zur Eheschliessung, zum abgelehnten Visum für B._______ und zu den gesundheitlichen Umständen der Beschwerdeführerin betreffen allesamt Aspekte, die sich nach der Flucht der Beschwerdeführerin ereignet haben. Sie vermögen demnach keine vorbestandene Familien- beziehungsweise Konkubinatsbeziehung zu belegen.
E. 7.3 Hinzu kommt, dass es vorliegend bereits an einer Trennung aufgrund der Umstände der Flucht fehlt. Die Beschwerdeführerin und B._______ haben unbestrittenermassen nie gemeinsam in einem Haushalt zusammengelebt. In der Zeit von Beziehungsbeginn bis zur Flucht hatten sie ihren Wohnsitz in der Ukraine beziehungsweise in der Türkei und haben damit freiwillig getrennt gelebt. Zwingende Gründe für das Getrenntleben bis zur Flucht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die getrennte Wohn- und Lebenssituation der Beschwerdeführerin und von B._______ erfolgte folglich nicht unfreiwillig durch die Ereignisse rund um den Kriegsausbruch im Februar 2022. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre unmittelbaren Pläne mit B._______ für die Zeit nach Kriegsausbruch (unter anderem ein Treffen im Februar 2022 sowie die spätere Heirat) seien durch die Flucht vereitelt worden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der Flucht freiwillig in verschiedenen Ländern gelebt haben. Die Heirat erfolgte denn auch erst am (...) 2025. Somit kann nicht von einer Trennung durch die Flucht vor Ereignissen nach Art. 4 AsylG ausgegangen werden.
E. 7.4 Ferner ergibt sich allein aus der Anerkennung der Ehe der Beschwerdeführerin kein Widerspruch zur Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug, zumal die Bestimmungen von Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaften bezwecken. Der geltend gemachte Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) wird sodann weder substantiiert noch ist ein solcher ersichtlich.
E. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nachgebildet ist. Art. 8 EMRK kann daher im vorliegenden Verfahren nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteil E-1423/2025 S. 6, m.w.H).
E. 7.6 Die Voraussetzungen für den Einbezug in den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin und die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9574/2025 Urteil vom 17. September 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (vorübergehender Schutz) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geb. am (...); Verfügung des SEM vom 11. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4 AsylG vorübergehenden Schutz in der Schweiz. B. Am 15. September 2025 (Datum Eingang beim Einwohneramt C._______) stellte die Beschwerdeführerin ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf Art. 71 AsylG zugunsten ihres Ehemannes B._______. In der Beilage reichte sie unter anderem die türkische Heiratsurkunde vom (...) 2025 inklusive Apostille ein. C. C.a Nach Weiterleitung des Gesuchs forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 auf, weiterführende Fragen zu ihrem Gesuch um Familienzusammenführung zu beantworten. C.b In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2025 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie und ihr jetziger Ehemann hätten sich am (...) April 2021 online kennengelernt. Nach ihrem Kennenlernen hätten sie sich gegenseitig jeweils einmal in der Türkei und in D._______ besucht. Sie hätten beschlossen, dass B._______ im Februar 2022 in die Ukraine nachkommen werde und sie dann heiraten würden. Dann sei jedoch der Krieg ausgebrochen und sie sei aus der Ukraine geflohen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie ihn immer wieder in der Türkei besucht, jedoch hätten sie nie länger zusammengelebt. Ihr Ehemann habe offiziell immer in E._______ oder in F._______ in der Türkei gewohnt. Er besitze die türkische Staatsbürgerschaft und verfüge über keine Aufenthaltserlaubnis in der Ukraine. C.c Am 3. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein türkischsprachiges Dokument zum Nachweis ihrer Grenzübertritte in die Türkei sowie eine Aufstellung der Wohnadressen ihres Ehemannes ein. D. Mit Verfügung vom 11. November 2025 - gleichentags eröffnet - wies die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. E. E.a Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. November 2025 sei vollumfänglich aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die Einreise von B._______ gestützt auf Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG sowie aus humanitären Gründen zu bewilligen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. E.b In der Beschwerdebeilage reichte sie eine Stellungnahme zur angefochtenen Verfügung an das SEM datiert auf den 10. Dezember 2025, ein Gesuch um humanitären Familiennachzug an das Migrationsamt des Kantons G._______ vom 10. Dezember 2025 inklusive diverse gemeinsame Fotografien mit ihrem Ehemann und einem Unterstützungsschreiben ihres Ehemannes vom 29. November 2025, einen Telefon- und Kommunikationsverlauf mit ihrem Ehemann (in türkischer und ukrainischer Sprache), einen ärztlichen Bericht von (...) G._______, vom 2. Dezember 2025 und einen Daten-Stick ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2026 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten. Der Kostenvorschuss ging am 13. März 2026 bei der Gerichtskasse ein. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2026 äusserte sich die Beschwerdeführerin ergänzend und stellte diverse Beweismittel in Aussicht. Sie beantragte, die ergänzende Eingabe sei samt Beilagen zu den Akten zu nehmen und die nachträglich eingetretenen beziehungsweise bekannt gewordenen neuen Umstände und Beweismittel seien zu berücksichtigen, gegebenenfalls sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen und des Visumsablehnungsentscheids anzusetzen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2026 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, die mit Eingabe vom 15. Juli 2026 in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 30. Juli 2026 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem diverse bereits aktenkundige Dokumente betreffend die Beziehung zu ihrem Ehemann, Flugtickets in die Türkei und den ablehnenden Entscheid vom (...) 2026 betreffend die Ausstellung eines Schweizer Visums für B._______ ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeanträge müssen sich auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3; 2014/25 E. 1.5.2). Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht durch die zweite Instanz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April 2017 E. 4). 2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der Einreise von B._______ sowohl gestützt auf Art. 71 AsylG als auch aus humanitären Gründen. Die Erteilung eines humanitären Visums an B._______ war indes nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2025, weshalb darüber auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht befunden werden kann. Darüber hinaus muss der Visumsantrag für ein humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) grundsätzlich bei der am rechtmässigen Wohnort des Antragsstellers zuständigen Schweizer Auslandsvertretung eingereicht werden, welches die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV in einem ersten Schritt prüft (vgl. Art. 22 VEV; Weisung des Staatssekretariats für Migration [SEM]: Humanitäres Visum gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV, 16.01.2023,, abgerufen am 10.09.2026). Es ist daher nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, in erster Instanz über die Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen zu entscheiden. 2.3 Auf das Begehren um Bewilligung der Einreise von B._______ aus humanitären Gründen ist daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 i.V.m. Art. 72 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug unvollständig und formelhaft vorgenommen. Die persönlichen Umstände, die Kriegsfolgen und die faktische Unmöglichkeit eines Familienlebens ausserhalb der Schweiz seien nicht ernsthaft gewürdigt worden. Zudem habe das SEM keine vertieften Abklärungen vorgenommen, was ein Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (vgl. Beschwerde Ziff. III/3 und 4). 5.2 Die Vorinstanz hat eine individuelle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug durchgeführt und die dafür relevanten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin in der Entscheidbegründung, auch wenn diese eher kurz ausgefallen ist, berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 3). Sie durfte sich daher darauf beschränken, sich mit den wesentlichen Elementen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine unvollständige Prüfung der Parteivorbringen respektive eine Verletzung der Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang zu verneinen. 5.3 Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie nicht von einer vorbestandenen Familienbeziehung in der Ukraine ausgegangen ist und eine Trennung aufgrund von Ereignissen nach Art. 4 AsylG verneint hat. Die Beschwerdeführerin hatte denn auch Gelegenheit, sich zu diesbezüglichen Fragen des SEM zu äussern (vgl. SEM-Akte [...]-2/2 [nachfolgend: act. A2/2] und [...]-3/9 [nachfolgend: act. A3/9]). Vor diesem Hintergrund waren weitere Abklärungen nicht angezeigt. Dass die Beschwerdeführerin die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM nicht teilt, ist sodann eine materielle Frage und lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs oder des Verhältnismässigkeitsprinzips (Instruktion oder Anhörung als mildere Massnahme) liegt nicht vor. 5.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin gehen daher insgesamt fehl und das Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangt die vom Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG erlassene und am 1. November 2025 in Kraft getretene Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2025 3074) zur Anwendung (vgl. Ziff. III Abs. 3 der Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 und Ziff. V Abs. 2 sowie Ziff. VI der Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine [BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026]). Gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose sowie deren Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Der Schutzstatus S für Personen gemäss Ziffer I gilt nur, «wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind» (vgl. Ziff. II). Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). 6.2 Eine Vereinigung nach Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 4.2; 2018 VI/6 E. 5.1; Urteil des BVGer E-4620/2025 vom 3. Juli 2026 E. 8.2). Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen. Haben andere Gründe zur Trennung geführt, ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf Einbezug in den vorübergehenden Schutz nach Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG noch auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-3508/2026 vom 23. Juni 2026 S. 5; E-9539/2025 vom 9. Februar 2026 S. 4; E-1423/2025 vom 11. April 2025 S. 5). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und der von ihr eingereichten Unterlagen zutreffend davon ausgegangen, dass sie B._______ im April 2021 online kennengelernt und ihn im Mai 2021 erstmals in der Türkei besucht hat. Ein zweites Treffen fand angeblich im Dezember 2021 in der Ukraine statt. Der für Februar 2022 geplante Besuch in D._______ fiel aufgrund des Kriegsausbruches dahin. Stattdessen verliess die Beschwerdeführerin die Ukraine am 26. Februar 2022. Nach Kriegsausbruch traf die Beschwerdeführerin B._______ noch mehrmals in der Türkei. Sie haben jedoch unbestritten weder in der Ukraine noch an einem anderen Ort je dauerhaft zusammengelebt (vgl. BVGer-act. 5 Ziff. III und VIII). B._______ hatte seinen Wohnsitz immer in der Türkei (vgl. act. A3/9). Am (...) 2025 haben sie in der Türkei geheiratet. 7.2 Angesichts der kurzen Dauer der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ (erstes Treffen im Mai 2021; Kriegsausbruch im Februar 2022) sowie dem Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes kann zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches nicht von einer vorbestehenden, eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung mit Art. 1a Bst. e AsylV 1 ausgegangen werden (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3; Urteile des BVGer D-9498/2025 vom 6. Juli 2026 E. 7.2; D-7694/2025 vom 30. März 2026 E. 7; D-6999/2024 vom 20. März 2026 E. 7.2). Zwar reichte die Beschwerdeführerin mehrere Fotografien, welche anlässlich der zwei gemeinsamen Treffen vor Kriegsausbruch aufgenommen wurden, sowie eine angeblich repräsentative Auswahl der Telefonhistorie und Nachrichtenverläufe ein. Diese Gegebenheiten vermögen der Beziehung jedoch nicht genügend Substanz zu verleihen, um von einer eheähnlichen Beziehung zum Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin auszugehen. Die weiteren Ausführungen und Belege, unter anderem zur Beziehungsgestaltung, zur Eheschliessung, zum abgelehnten Visum für B._______ und zu den gesundheitlichen Umständen der Beschwerdeführerin betreffen allesamt Aspekte, die sich nach der Flucht der Beschwerdeführerin ereignet haben. Sie vermögen demnach keine vorbestandene Familien- beziehungsweise Konkubinatsbeziehung zu belegen. 7.3 Hinzu kommt, dass es vorliegend bereits an einer Trennung aufgrund der Umstände der Flucht fehlt. Die Beschwerdeführerin und B._______ haben unbestrittenermassen nie gemeinsam in einem Haushalt zusammengelebt. In der Zeit von Beziehungsbeginn bis zur Flucht hatten sie ihren Wohnsitz in der Ukraine beziehungsweise in der Türkei und haben damit freiwillig getrennt gelebt. Zwingende Gründe für das Getrenntleben bis zur Flucht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die getrennte Wohn- und Lebenssituation der Beschwerdeführerin und von B._______ erfolgte folglich nicht unfreiwillig durch die Ereignisse rund um den Kriegsausbruch im Februar 2022. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre unmittelbaren Pläne mit B._______ für die Zeit nach Kriegsausbruch (unter anderem ein Treffen im Februar 2022 sowie die spätere Heirat) seien durch die Flucht vereitelt worden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der Flucht freiwillig in verschiedenen Ländern gelebt haben. Die Heirat erfolgte denn auch erst am (...) 2025. Somit kann nicht von einer Trennung durch die Flucht vor Ereignissen nach Art. 4 AsylG ausgegangen werden. 7.4 Ferner ergibt sich allein aus der Anerkennung der Ehe der Beschwerdeführerin kein Widerspruch zur Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug, zumal die Bestimmungen von Art. 71 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht vorbestandenen Familiengemeinschaften bezwecken. Der geltend gemachte Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) wird sodann weder substantiiert noch ist ein solcher ersichtlich. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 71 AsylG der Bestimmung von Art. 51 AsylG zum Familienasyl nachgebildet ist. Art. 8 EMRK kann daher im vorliegenden Verfahren nicht ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 71 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6; Urteil E-1423/2025 S. 6, m.w.H). 7.6 Die Voraussetzungen für den Einbezug in den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin und die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG sind nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand: