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D-3508/2026

D-3508/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-23 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-3508/2026

Urteil vom 23. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien

A. _______, geboren am (...),

Russland,

handelnd durch B. _______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz;

Verfügung des SEM vom 22. April 2026.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte,

dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sein Vater, B. _______, seit April 2022 mit vorübergehendem Schutz in der Schweiz lebe,

dass der Beschwerdeführer russischer Staatsangehöriger sei und über keine ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfüge,

dass jedoch der Vater ukrainischer Staatsangehöriger sei und der Beschwerdeführer, bevor er in die Schweiz gekommen sei, zwar bei seiner Mutter in Russland gelebt habe, jedoch den Vater regelmässig während den Schulferien in der Ukraine besucht habe,

dass er sodann Russland verlassen habe, um bei seinem Vater in der Schweiz zu leben, die Mutter nach wie vor in Russland lebe und so auch seine Schwester und Grosseltern,

dass die Mutter mit dem Aufenthalt ihres Sohnes in der Schweiz einverstanden sei und der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Russland täglich in Kontakt stehe,

dass zudem der Vater nach Kriegsbeginn bei der Evakuierung von Ukrainerinnen und Ukrainern nach Polen geholfen, zu diesem Zweck eine Hilfsorganisation gegründet habe und es deshalb für diesen, aber auch für den Beschwerdeführer gefährlich sei, sich in Russland aufzuhalten,

dass der Beschwerdeführer nie Probleme mit den russischen Behörden gehabt habe,

dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seinen russischen Reisepass, seine russische Geburtsurkunde, Fotos von ihm mit seinem Vater sowie eine Einverständniserklärung seiner Mutter zu den Akten reichte,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. April 2026 - eröffnet am 23. April 2026 - das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer zu keiner der vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen gehöre und er sicher und dauerhaft nach Russland zurückkehren könne,

dass er kein ukrainischer Staatsbürger sei, sich zu Kriegsbeginn in Russland aufgehalten und über keine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt habe,

dass zudem auch kein vorübergehender Schutz für Familien im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Bst. a und b AsylG gewährt werden könne, da der Beschwerdeführer weder zusammen mit seinem Vater um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht habe noch die Familie durch den Krieg in der Ukraine getrennt worden sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Poststempel vom 18. Mai 2026) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren,

dass er in prozessualer Hinsicht um Feststellung beziehungsweise Erteilen der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,

dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe nun seit zweieinhalb Jahren durchgehend bei seinem Vater gelebt und sei in der Schweiz integriert,

dass der Vater zuerst in der Schweiz stabile Lebensverhältnisse habe schaffen müssen und sie aus diesem Grund nicht gemeinsam in die Schweiz eingereist seien,

dass zudem der Beschwerdeführer Anfang 2026 in eine psychische Krisensituation geraten, ein stationärer Aufenthalt erforderlich gewesen sei, sich die Situation aber danach stabilisiert habe,

dass zudem bei Erreichen der Volljährigkeit die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen werde,

dass der Beschwerdeführer schutzberechtigt sei und der Entscheid der Vorinstanz gegen das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK (Übereinkommen über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) und das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [SR 0.101]) verstosse,

dass der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Fotos, ein Arbeitsvertrag und Weiterbildungsdiplome des Vaters, Schulzeugnisse des Beschwerdeführers sowie der Austrittsbericht aus der psychiatrischen Klinik vom 5. März 2026 beigelegt waren,

dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 19. Mai 2026 schriftlich bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,

dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),

dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundes-blatt [BBl] 2022 586) und dieser Erlass durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025] aufgehoben respektive abgelöst worden ist,

dass die Gewährung des Schutzstatus S für alle definierten Gruppen voraussetzt, dass sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

dass der Beschwerdeführer nie über die ukrainische Staatsbürgerschaft oder über einen Schutzstatus oder eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine verfügt hat, sondern immer - und damit auch bei Kriegsausbruch - bei seiner Mutter in Russland gelebt hat,

dass minderjährigen Kindern von Schutzbedürftigen gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b),

dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien - anders als beim Familienasyl - sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG verlangt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7),

dass der Beschwerdeführer weder gemeinsam mit seinem Vater in der Schweiz um Schutz nachgesucht hat noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG von diesem getrennt wurde, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug des Beschwerdeführers in den Schutzstatus des Vaters gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind,

dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass der Vater des Beschwerdeführers zunächst für stabile Lebensverhältnisse habe sorgen wollen,

dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG),

dass in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach vor Einreise in die Schweiz kein tatsächlich gelebtes Familienleben zwischen Vater und Sohn bestand beziehungsweise sie ihre Eltern-Kind-Beziehung bereits vor Kriegsausbruch über Landesgrenzen hinweg geführt haben,

dass der Vater des Beschwerdeführers ausserdem über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, zumal der Schutzstatus per definitionem nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt ausgelegt ist,

dass vor diesem Hintergrund auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich ist (vgl. das Urteil des EGMR i.S. K. und T. gegen Finnland vom 12. Juli 2001, Grosse Kammer, Nr. 25702/94, E-2927/2023 Seite 9 § 150; vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-4736/2021 vom 4. November 2021),

dass somit das Vorliegen einer schützenswerten Familiengemeinschaft zu verneinen ist und die Ausführungen der Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage zu bestätigen sind, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,

dass daran auch der vage Verweis auf Tätigkeiten des Vaters zur Evakuierung von Ukrainerinnen und Ukrainern nichts ändert, zumal der Beschwerdeführer in Russland vor seiner Ausreise in diesem Zusammenhang offensichtlich keine Probleme gehabt hat und auch die übrige Familie unbehelligt in Russland lebt,

dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist,

dass insbesondere die geltend gemachte hypothetisch mögliche Einberufung in den Militärdienst kein «real risk» zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, was die Einberufung ausschliesst,

dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,

dass der Beschwerdeführer zu seiner Mutter, seiner Schwester und zu seinen Grosseltern und somit zu seiner nahen Familie zurückkehren kann, mit denen er gemäss seinen Aussagen regelmässig im Kontakt steht,

dass sich aus den Akten keinerlei Anzeichen ergeben, eine Rückkehr zu seiner Mutter und seiner Schwester könnte dem Kindeswohl widersprechen, und der Vater bei der Organisation der Rückreise und in Empfangnahme im Heimatstaat Unterstützung leisten kann, wie dies bereits bei der Reise in die Schweiz erfolgte, weshalb die Vorinstanz auf entsprechende Abklärungen vor Ort verzichten konnte,

dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat sozialisiert wurde und der Aufenthalt von über zwei Jahren beziehungsweise die Integration in der Schweiz entgegen den Vorbringen nicht derart hoch zu gewichten sind, dass von einer massgeblichen Entwurzelung bezüglich Russland und damit der Unzumutbarkeit der Rückkehr ausgegangen werden müsste,

dass in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszuführen ist, dass sich sein psychischer Zustand gemäss dem zu den Akten gereichten Arztbericht nach dem klinischen Aufenthalt stabilisiert hat und keine Eigengefährdung mehr besteht,

dass zudem, sollte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers wieder verschlechtern, er in Russland eine adäquate Behandlung in Anspruch nehmen könnte,

dass im Lichte dieser Erwägungen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Russland nicht in eine existentielle Notlage geraten würde,

dass aus den obgenannten Gründen und insbesondere aufgrund der stabilen familiären Beziehungen in seinem Heimatland, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei Rückkehr auch keine Verletzung von Art. 3 KRK droht,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerde - gemäss den vorstehenden Erwägungen - als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit diesem Entscheid gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas

Linn Amanda Szemberg

Versand: