Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3764/2020 vom 31. August 2020 (Asyl-Mehrfachgesuch und Wegweisung)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-850/2025
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Christian Reichardt, Gesuchsteller,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3764/2020 vom 31. August 2020 (N […]).
E-850/2025 Seite 2 wird festgestellt,
I. dass das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 27. Oktober 2015 mit Verfügung vom 12. Januar 2018 ablehnte, seine Flüchtlingseigenschaft verneinte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug anordnete, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-882/2018 vom 15. August 2018 abgewiesen und diesbezüglich – in Übereinstimmung mit dem SEM – insbesondere auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Gesuchstellers zu seiner Biografie, seiner Herkunft und den behaupteten Lebensumständen im Irak verwiesen wurde,
II. dass der Gesuchsteller mit einer als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 1. Mai 2020 an die Vorinstanz gelangte und darin im Wesent- lichen geltend machte, er sei nach der Abweisung seines ersten Asyl- gesuchs in den Irak zurückgekehrt und von einer Gruppe Personen kon- taktiert worden, die ihm angeboten hätten, gegen Entgelt Material und Ver- pflegung zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu transportieren, dass er bei einem dieser Transporte im November 2019 an einem Kontroll- punkt der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) angehalten, fest- genommen und für elf Tage inhaftiert worden sei, dass er zwei Wochen nach seiner Freilassung erneut mit diesen Transport- diensten zur PKK begonnen habe und am (…). Januar 2020 auf dem Rück- weg von einem solchen Transport ein Teil seiner Gruppe wiederum Ange- hörigen der KDP begegnet und verhaftet worden sei, wobei er selber einer Festnahme habe entgehen können und sich angesichts seiner früheren Verhaftung fortan versteckt gehalten und sich schliesslich zur Ausreise ent- schieden habe, dass das SEM dieses Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 22. Juni 2020 abgewiesen und erneut die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an- geordnet hat,
E-850/2025 Seite 3 dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit BVGer-Urteil E-3764/2020 vom 31. August 2020 abgewiesen wurde, wobei zur Begrün- dung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es lägen weder Anhaltspunkte noch Belege für eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Gesuchtellers
– dessen persönliches Profil für die KDP kaum von Interesse sei – im Irak vor,
III. dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Ein- gabe vom 11. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) erneut an die Vor- instanz gelangte und unter Verweis auf Kopien zweier Gerichtsdokumente des Präsidiums des Rekursgerichts B._______ vom (…). Januar 2020 ("Entscheid zur Verurteilung") und (…). Februar 2020 ("Strafurteilung") – je inklusive Übersetzung –, die er zwischenzeitlich über seinen Bruder erhal- ten habe, ausführte, das gegen ihn in seiner Abwesenheit ergangene Ge- richtsurteil weise seine politische Verfolgung im Irak nach, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 mangels funktiona- ler Zuständigkeit nicht auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Dezem- ber 2024 eintrat und festhielt, die eingereichten Beweismittel seien vor dem BVGer-Urteil E-3764/2020 entstanden, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Datum Post- aufgabe) Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erheben liess, an der behaupteten Rechtsnatur seiner Eingabe als Wieder- erwägungsgesuch festhielt und um Asylgewährung eventualiter Beurtei- lung der Sache als Revisionsgesuch ersuchte, dass der in diesem Verfahren zuständige Instruktionsrichter mit Zwischen- verfügung vom 23. Januar 2025 ein Gesuch des Gesuchstellers um unent- geltliche Prozessführung vom 20. Januar 2025 unter Hinweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe der mutmasslichen Verfah- renskosten aufforderte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Datum Postauf- gabe) den Rückzug seines Wiedererwägungsgesuchs vom 11. Dezember 2024 erklärte und um Revision des BVGer-Urteils E-3764/2020 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Revisionsverfahren er- suchte,
E-850/2025 Seite 4 dass das Verfahren E-8245/2024 mit Entscheid vom 11. Februar 2025 un- ter Verweis auf die Rückzugserklärung des Gesuchstellers als gegen- standslos geworden abgeschrieben wurde,
IV. dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. Februar 2025 vom Bundes- verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer E-850/2025 als Revisi- onsgesuch entgegengenommen wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
12. Februar 2025 die Gesuche des Gesuchstellers um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht unter Verweis auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Revisi- onsgesuchs abwies und einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmassli- chen Verfahrenskosten einverlangte sowie auf die Anordnung vollzugs- hemmende vorsorglicher Massnahmen (von Amtes wegen) verzichtete, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. Februar 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und es ausserdem für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwer- deinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal- tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), sofern sie nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46 VGG sinn- gemäss),
E-850/2025 Seite 5 dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde- rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommen- tar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9), dass der Gesuchsteller als Revisionsgrund nachträglich erfahrene, vorbe- standene, erhebliche Tatsachen respektive entscheidende Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass er zur Begründung vorbringt, die zwischenzeitlich über seinen Bruder erhaltenen Gerichtsdokumente des Rekursgerichts B._______ vom (…). Januar 2020 ("Entscheid zur Verurteilung") und (…). Februar 2020 ("Strafurteilung") würden das gegen ihn in seiner Abwesenheit ergangene Gerichtsurteil und somit seine politische Verfolgung im Irak nachweisen, dass Zweifel an der Authentizität der beiden neu eingereichten Beweismit- tel bestehen, zumal diese über keinerlei verifizierbaren Sicherheitsmerk- male verfügen und Gerichtsdokumente wie die nun vorgelegten im Heimat- staat des Gesuchstellers nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa Urteile BVGer E-3206/2020 vom
21. August 2024 E. 6.4.5 oder E-1555/2019 vom 2. Februar 2022 E. 6.7), dass der Gesuchsteller in seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz bereits eine gefälschte Identitätskarte eingereicht und gegenüber den schweizeri- schen Asylbehörden seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht hatte (vgl. Urteil BVGer E-882/2018 a.a.O. E. 6.1.1 und E. 6.1.5), dass sich aus den eingereichten Justizdokumenten zudem erhebliche Un- gereimtheiten hinsichtlich der vom Gesuchsteller behaupteten zeitlichen Abfolge der Ereignisse ergeben, zumal im eingereichten "Entscheid zur Verurteilung" der Verhandlungstermin auf den (…). Januar 2020 festgelegt wird, der Gesuchsteller aber ausdrücklich behauptet hat, am (…). Januar 2020 habe sich der dem Strafverfahren zugrundeliegende Vorfall ereignet (vgl. Eingabe des Gesuchstellers "Neues Asylgesuch" vom 1. Mai 2020 S. 4), dass die eingereichten Beweismittel selbst bei Annahme ihrer Authentizität nicht geeignet sind, die behauptete politisch motivierte Verfolgung des Ge- suchstellers zu belegen, zumal die ihm vorgeworfenen Vergehen (Handels- tätigkeiten mit einer terroristischen Organisation) einen eindeutigen ge- meinrechtlichen Bezug aufweisen,
E-850/2025 Seite 6 dass ungeachtet der Authentizität der beiden Gerichtsdokumente davon auszugehen ist, diese hätten unter den angegebenen Umständen bei zu- mutbarer prozessualer Sorgfalt bereits während des laufenden Beschwer- deverfahrens E-3764/2020 beigebracht werden können, dass diesbezüglich insbesondere zentral erscheint, dass im Strafurteil vom (…). Februar 2020 die öffentliche Ausschreibung des Urteils in zwei Lokal- zeitungen sowie die Beschlagnahmung des Eigentums des Gesuchstellers verfügt wurden, dass angesichts der angeblichen früheren Inhaftierung des Gesuchstellers im November 2019 (sowie der behaupteten Inhaftierung seiner Kollegen aufgrund des Vorfalls vom Januar 2020) kaum überzeugend erscheint, dass seine Verwandten im Irak sich nicht um weitere Auskünfte betreffend ein allenfalls gegen ihn laufendes Verfahren bemüht und solche Informati- onen jedenfalls mit Sicherheit nicht erst knapp fünf Jahre später erhalten hätten, dass der Gesuchsteller bezeichnenderweise keinerlei Angaben dazu gemacht hat, unter welchen Umständen sein Bruder die beiden Justizdo- kumente erhalten respektive wie er davon Kenntnis erlangt habe, dass aus den Akten im Übrigen schon nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass der Gesuchsteller im Jahr 2019 tatsächlich in den Irak zurückgekehrt ist, dass er mit seinem Revisionsgesuch demnach insgesamt keine Umstände darzulegen vermag, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils E-3764/2020 und einer neuen Entscheidung in der Sache führen. müssten (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG), dass das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2025 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Ge- suchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten praxis- gemäss auf Fr. 2000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 1–3 VGKE), dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Ver- fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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