Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 5. Dezember 2013 folgte eine radiologische Handknochenanalyse. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Dezember 2013 (nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 18. Juli 2014 (nachfolgend Zweitbefragung) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger tadschikischer Ethnie. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in der Provinz Herat gelebt, wo er elf Jahre die Schule besucht habe. Nach dem Tod seiner Eltern (Autounfall) und zweier Rekrutierungsversuche der Taliban, habe er das Land verlassen. B. Am 29. Juli 2014 ging beim SEM ein anonymes Schreiben (nachfolgend Denunziationsschreiben) ein. Unter Aufführung von Telefonnummern, Facebook-Seiten, Fotos und E-Mail-Adressen wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Befragung eine grosse Lüge erzählt. Sein Vater, seine Mutter, seine Schwestern und sein Bruder würden in Herat leben. C. Mit Anhörung vom 12. November 2015 (nachfolgend Drittbefragung) wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen das rechtliche Gehör zum Inhalt des Denunziationsschreibens und diesbezüglichen Facebook-Nachforschungen gewährt. D. Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 26. November 2015 erklärte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um Beweisdokumente aus dem Ausland nachzureichen. G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen der in Afghanistan lebenden Familie und Verwandtschaft (Kopien verschiedener Tazkaras, Fotos, Zeitungskopie) zu den Akten.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Die Aussagen zur behaupteten Minderjährigkeit seien unglaubhaft. Die Altersanalyse habe ein Alter von 19 oder mehr Jahren ergeben. Die Tazkara sei leicht fälschbar und weise offensichtliche Fälschungshinweise auf. Die Aussagen zu den Familienverhältnissen und zur Reise in die Schweiz seien stereotyp, realitätsfremd und unsubstantiiert, was sich mit dem Inhalt des Denunziationsschreibens decke. Bei der Drittbefragung habe der Beschwerdeführer den Inhalt des Denunziationsschreibens zwar bestritten, aber keine Erklärung abgeben können. Die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse (Facebook-Profile Vater, Bruder, Fotos und Profile vieler anderer nicht angegebener Verwandten) habe er ebenfalls bestritten; auf gewisse Fragen habe er keine Antwort gegeben. Er sei offensichtlich nicht gewillt, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren nachzukommen. Sodann würden seine Asylvorbringen mehrere frappante Widersprüche enthalten, keine Substanz oder Realkennzeichen aufweisen und teilweise der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, die Vorinstanz sei durch das Denunziationsschreiben Ende Juli 2014 über die tatsächlichen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers informiert worden. Anlässlich der Drittbefragung sei es ihm nicht gelungen, die Unwahrheit seiner bisherigen Aussagen einzugestehen, weil er überrumpelt worden sei. Es sei ihm zu einer konstruierten Geschichte geraten worden. In Tat und Wahrheit stamme er und seine Familie aus dem Distrikt Nijrab, Provinz Kapisa. Seine Familie sei im Jahr 2000 in die Stadt Herat gezogen. Dort habe der Beschwerdeführer die Schule und die Universität besucht. Daneben habe er gearbeitet. Wegen der verschlechterten Sicherheitslage habe er vor zweieinhalb Jahren Afghanistan verlassen. Da unter anderem sein Vater die Arbeit verloren habe, seien die Familienangehörigen in den Herkunftsdistrikt zurückgezogen. Die Angaben zur Herkunft und zu den Familienverhältnissen seien im Denunziationsschreiben zutreffend dargelegt.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nachzukommen. Da die Rechtsmitteleingabe nicht einmal behauptet, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Für eine Rückweisung zur Durchführung einer vierten Anhörung mit dem Beschwerdeführer besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
E. 4.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigten sind (in diesem Sinne bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum zwischen 16. Dezember 2013 (Erstbefragung) bis 12. November 2015 (Drittbefragung) ausreichend Zeit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Bereits bei seinem Eintritt in das EVZ Altstätten wurde er mittels Merkblatt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die Kenntnisnahme hat er unterschriftlich bestätigt. Ebenso hat er das Verständnis der Einleitung zur Erstbefragung bestätigt: "Sie haben nach Asylgesetz eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen auf die von mir gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirken sich negativ auf den Entscheid aus. Sie tragen somit eine grosse Verantwortung für Ihre Aussagen ... also für das, was Sie sagen, und auch für das, was Sie uns verheimlichen" (SEM-Akten, A7, S. 2). Sowohl in der Zweitbefragung als auch in der Drittbefragung wurde ihm das Folgende vorgetragen: "Sie haben eine Wahrheitspflicht und die Pflicht mitzuwirken ... Für Ihre Aussagen tragen Sie die Verantwortung" (SEM-Akten, A15 und A30, jeweils S. 2). Trotzdem hat der Beschwerdeführer absichtlich eine falsche Fluchtgeschichte vorgetragen und über die Jahre aufrechterhalten (Beschwerde S. 5).
E. 4.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine schwere Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dar. Selbst auf Vorhalt des Denunziationsschreibens wich er aus oder schwieg. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (unter Verweis auf SEM-Akten, A30, S. 10, F 87-94) kam er gerade nicht "ins Wanken", sondern verweigerte hartnäckig die Beantwortung der Fragen, was er sich anrechnen lassen muss. Für eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer vierten Anhörung besteht kein Anlass, weil die Vorinstanz den Sachverhalt unter Wahrung sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich erstellt hat. Sie hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz verweist auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Diese begünstigenden Umstände würden beim Beschwerdeführer vorliegen.
E. 6.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gibt der Beschwerdeführer an, von Geburt bis Ausreise in der Provinz Herat gelebt zu haben. Auf Beschwerdeebene bestätigt er die Richtigkeit des Inhalts des Denunziationsschreibens (Beschwerde S. 5). In diesem heisst es, die Familie und die Verwandten des Beschwerdeführers würden in Herat leben, insbesondere sein Vater, seine Mutter, Schwestern und sein Bruder (Denunziationsschreiben, SEM-Akten, A16, S. 1). Auf Beschwerdeebene wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise vor zweieinhalb Jahren in Herat gelebt habe, wo er die Schule und die Universität besucht und Arbeitserfahrung in einem Projekt gesammelt habe. Neben der Bestätigung eines tragfähigen sozialen Netzes ändert sich nichts am Sachverhalt zu Herat.
E. 6.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 und D-3854/2015 vom 3. September 2015). Das European Asylum Support Office (EASO) bezeichnet die Provinz Herat als relativ stabil (European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation-EN.pdf, abgerufen am 20. Januar 2016). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen. Die jüngeren Berichte lassen indes den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt nicht zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der den grössten Teil seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat. Seiner Rechtsmitteleingabe zufolge hat er in Herat lange Jahre gelebt, schulische und universitäre Bildung genossen und - ebenfalls in Herat - Berufserfahrung gesammelt. Es ist zu erwarten, dass er als Akademiker bei einer Rückkehr wieder eine Anstellung finden wird. Die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes wurde auf Beschwerdeebene bestätigt. Dass dieses Netz funktioniert, haben überdies die Facebook-Aufrufe der Vorinstanz gezeigt (z. B. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus den eingereichten Fotos und Kopien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde beziehungsweise zum Nachreichen von Beweisdokumenten aus dem Ausland. Mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2016 ist dieser Antrag gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8258/2015 Urteil vom 21. Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 5. Dezember 2013 folgte eine radiologische Handknochenanalyse. Anlässlich der Befragung zur Person vom 16. Dezember 2013 (nachfolgend Erstbefragung) und der Anhörung vom 18. Juli 2014 (nachfolgend Zweitbefragung) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger tadschikischer Ethnie. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in der Provinz Herat gelebt, wo er elf Jahre die Schule besucht habe. Nach dem Tod seiner Eltern (Autounfall) und zweier Rekrutierungsversuche der Taliban, habe er das Land verlassen. B. Am 29. Juli 2014 ging beim SEM ein anonymes Schreiben (nachfolgend Denunziationsschreiben) ein. Unter Aufführung von Telefonnummern, Facebook-Seiten, Fotos und E-Mail-Adressen wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Befragung eine grosse Lüge erzählt. Sein Vater, seine Mutter, seine Schwestern und sein Bruder würden in Herat leben. C. Mit Anhörung vom 12. November 2015 (nachfolgend Drittbefragung) wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen das rechtliche Gehör zum Inhalt des Denunziationsschreibens und diesbezüglichen Facebook-Nachforschungen gewährt. D. Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 26. November 2015 erklärte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person des unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen, um Beweisdokumente aus dem Ausland nachzureichen. G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen der in Afghanistan lebenden Familie und Verwandtschaft (Kopien verschiedener Tazkaras, Fotos, Zeitungskopie) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Die Aussagen zur behaupteten Minderjährigkeit seien unglaubhaft. Die Altersanalyse habe ein Alter von 19 oder mehr Jahren ergeben. Die Tazkara sei leicht fälschbar und weise offensichtliche Fälschungshinweise auf. Die Aussagen zu den Familienverhältnissen und zur Reise in die Schweiz seien stereotyp, realitätsfremd und unsubstantiiert, was sich mit dem Inhalt des Denunziationsschreibens decke. Bei der Drittbefragung habe der Beschwerdeführer den Inhalt des Denunziationsschreibens zwar bestritten, aber keine Erklärung abgeben können. Die Richtigkeit der Abklärungsergebnisse (Facebook-Profile Vater, Bruder, Fotos und Profile vieler anderer nicht angegebener Verwandten) habe er ebenfalls bestritten; auf gewisse Fragen habe er keine Antwort gegeben. Er sei offensichtlich nicht gewillt, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren nachzukommen. Sodann würden seine Asylvorbringen mehrere frappante Widersprüche enthalten, keine Substanz oder Realkennzeichen aufweisen und teilweise der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. 3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, die Vorinstanz sei durch das Denunziationsschreiben Ende Juli 2014 über die tatsächlichen familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers informiert worden. Anlässlich der Drittbefragung sei es ihm nicht gelungen, die Unwahrheit seiner bisherigen Aussagen einzugestehen, weil er überrumpelt worden sei. Es sei ihm zu einer konstruierten Geschichte geraten worden. In Tat und Wahrheit stamme er und seine Familie aus dem Distrikt Nijrab, Provinz Kapisa. Seine Familie sei im Jahr 2000 in die Stadt Herat gezogen. Dort habe der Beschwerdeführer die Schule und die Universität besucht. Daneben habe er gearbeitet. Wegen der verschlechterten Sicherheitslage habe er vor zweieinhalb Jahren Afghanistan verlassen. Da unter anderem sein Vater die Arbeit verloren habe, seien die Familienangehörigen in den Herkunftsdistrikt zurückgezogen. Die Angaben zur Herkunft und zu den Familienverhältnissen seien im Denunziationsschreiben zutreffend dargelegt. 3.3 Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen unglaubhaft ausgefallen sind und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist, seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nachzukommen. Da die Rechtsmitteleingabe nicht einmal behauptet, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Für eine Rückweisung zur Durchführung einer vierten Anhörung mit dem Beschwerdeführer besteht weder Anlass noch eine gesetzliche Grundlage, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 4. 4.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigten sind (in diesem Sinne bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum zwischen 16. Dezember 2013 (Erstbefragung) bis 12. November 2015 (Drittbefragung) ausreichend Zeit, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Bereits bei seinem Eintritt in das EVZ Altstätten wurde er mittels Merkblatt auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die Kenntnisnahme hat er unterschriftlich bestätigt. Ebenso hat er das Verständnis der Einleitung zur Erstbefragung bestätigt: "Sie haben nach Asylgesetz eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen auf die von mir gestellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte, widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wirken sich negativ auf den Entscheid aus. Sie tragen somit eine grosse Verantwortung für Ihre Aussagen ... also für das, was Sie sagen, und auch für das, was Sie uns verheimlichen" (SEM-Akten, A7, S. 2). Sowohl in der Zweitbefragung als auch in der Drittbefragung wurde ihm das Folgende vorgetragen: "Sie haben eine Wahrheitspflicht und die Pflicht mitzuwirken ... Für Ihre Aussagen tragen Sie die Verantwortung" (SEM-Akten, A15 und A30, jeweils S. 2). Trotzdem hat der Beschwerdeführer absichtlich eine falsche Fluchtgeschichte vorgetragen und über die Jahre aufrechterhalten (Beschwerde S. 5). 4.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine schwere Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dar. Selbst auf Vorhalt des Denunziationsschreibens wich er aus oder schwieg. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (unter Verweis auf SEM-Akten, A30, S. 10, F 87-94) kam er gerade nicht "ins Wanken", sondern verweigerte hartnäckig die Beantwortung der Fragen, was er sich anrechnen lassen muss. Für eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer vierten Anhörung besteht kein Anlass, weil die Vorinstanz den Sachverhalt unter Wahrung sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich erstellt hat. Sie hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die Vorinstanz verweist auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Diese begünstigenden Umstände würden beim Beschwerdeführer vorliegen. 6.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gibt der Beschwerdeführer an, von Geburt bis Ausreise in der Provinz Herat gelebt zu haben. Auf Beschwerdeebene bestätigt er die Richtigkeit des Inhalts des Denunziationsschreibens (Beschwerde S. 5). In diesem heisst es, die Familie und die Verwandten des Beschwerdeführers würden in Herat leben, insbesondere sein Vater, seine Mutter, Schwestern und sein Bruder (Denunziationsschreiben, SEM-Akten, A16, S. 1). Auf Beschwerdeebene wird weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise vor zweieinhalb Jahren in Herat gelebt habe, wo er die Schule und die Universität besucht und Arbeitserfahrung in einem Projekt gesammelt habe. Neben der Bestätigung eines tragfähigen sozialen Netzes ändert sich nichts am Sachverhalt zu Herat. 6.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 und D-3854/2015 vom 3. September 2015). Das European Asylum Support Office (EASO) bezeichnet die Provinz Herat als relativ stabil (European Asylum Support Office (EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation-EN.pdf, abgerufen am 20. Januar 2016). Zwar ist gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen. Die jüngeren Berichte lassen indes den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt nicht zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der den grössten Teil seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat. Seiner Rechtsmitteleingabe zufolge hat er in Herat lange Jahre gelebt, schulische und universitäre Bildung genossen und - ebenfalls in Herat - Berufserfahrung gesammelt. Es ist zu erwarten, dass er als Akademiker bei einer Rückkehr wieder eine Anstellung finden wird. Die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes wurde auf Beschwerdeebene bestätigt. Dass dieses Netz funktioniert, haben überdies die Facebook-Aufrufe der Vorinstanz gezeigt (z. B. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus den eingereichten Fotos und Kopien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde beziehungsweise zum Nachreichen von Beweisdokumenten aus dem Ausland. Mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2016 ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel