Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. August 2016 hörte ihn die Vorinstanz summarisch an (Befragung zur Person [BzP]). Am 25. Mai 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung, bei welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit von seiner Vertrauensperson begleitet wurde. B. Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. September 2016 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. August 2016 durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter an und beantragte, die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung vom 16. August 2016 wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Praxis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegweisungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schweregrad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3 N 72).
E. 5.2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in steter Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für sich genommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkehrende Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zuletzt bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtsprechung geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan allein aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage unzulässig wäre.
E. 5.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich im Übrigen individuelle Risikofaktoren, welche erwarten lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohanrufe nicht asylrelevant waren, zumal sie - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens vorausgesetzt - nicht als ernst gemeinte Drohungen und damit als ernsthafte Gefahr zu qualifizieren sind. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung auch im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, insbesondere weil der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht einmal die Urheber der Drohungen bezeichnen konnte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 77, 87, 94). Auf Beschwerdeebene wird diese Einschätzung nicht in Frage gestellt, sondern neu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich noch in seiner Heimat vom Islam distanziert, weshalb sich seine Familie von ihm abgewendet habe; ein Onkel väterlicherseits habe mehrmals gedroht, ihn deshalb umzubringen, und es sei damit zu rechnen, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen werde, wenn der Beschwerdeführer nach Herat zurückkehren würde. Dieses neue Vorbringen ist aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft: Erstens hat der Beschwerdeführer in der BzP und der ausführlichen Anhörung nicht einmal ansatzweise vorgebracht, er habe sich vom Islam distanziert und seine Familie habe sich deshalb von ihm abgewendet. In der Beschwerde werden keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, welche erklären würden, weshalb er trotz mehrfacher Aufforderung, alle Asylgründe zu nennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F ; A13/19, F 2, F 136-137), seine Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) und auf die Nennung aller Asylgründe verzichtet haben sollte. Insbesondere überzeugt nicht, dass er in der ausführlichen Anhörung aus Angst vor dem Dolmetscher geschwiegen hat, zumal er dort ausdrücklich nach seinem Befinden gefragt und aufgefordert wurde, sofort mitzuteilen, wenn er sich aus irgend einem Grund nicht wohlfühle (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 4-5). Zudem wurde er von seiner Vertrauensperson an die Anhörung begleitet und hätte sich daher sofort an sie wenden können, wenn er die Anwesenheit des Dolmetschers als unangenehm empfunden haben sollte. Zweitens steht das Vorbringen, seine Familie habe ihn verstossen, in eindeutigem Widerspruch zu verschiedenen Äusserungen in der Anhörung. So führte er dort glaubhaft aus, er stehe mit seiner Familie in telefonischem Kontakt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 8), der Abschied von seiner Familie sei ihm schwer gefallen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 7), und sein Vater habe geweint, als er weggegangen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 124). Diese Schilderungen sind mit dem Beschwerdevorbringen, er sei von der Familie verstossen worden, nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen Sachverhalt zu konstruieren versucht, der sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten deckt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf ein intaktes Familiennetz wird zurückgreifen können, von dem keine Gefahr für ihn ausgeht. Auch auf Beschwerdeebene ist es ihm damit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-8258/2015 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte - und auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der SFH vom 25. August 2015 - lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist.
E. 5.3.2 Zu prüfen ist deshalb, ob beim Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angenommen - begünstigende Umstände vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Herat als zumutbar erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Schulbildung. Er hat in Herat bis zu seiner Ausreise die Schule B._______ besucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 5/12, F 1.07, F 1.17.04; A13/19, F 47-48), und es ist davon auszugehen, dass es ihm nach seiner Rückkehr möglich sein wird, diese zu beenden. Entgegen der Beschwerdevorbringen geht das Gericht zudem mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz wird zurückgreifen können (siehe oben, E. 5.2.2).
E. 5.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5685/2016 Urteil vom 29. September 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. August 2016 hörte ihn die Vorinstanz summarisch an (Befragung zur Person [BzP]). Am 25. Mai 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung, bei welcher der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit von seiner Vertrauensperson begleitet wurde. B. Mit Verfügung vom 16. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 16. September 2016 (Poststempel) focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 16. August 2016 durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter an und beantragte, die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Schreiben vom 20. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung vom 16. August 2016 wurden nicht angefochten und sind daher in Rechtskraft erwachsen.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Praxis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegweisungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schweregrad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3 N 72). 5.2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in steter Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für sich genommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkehrende Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zuletzt bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtsprechung geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan allein aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage unzulässig wäre. 5.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich im Übrigen individuelle Risikofaktoren, welche erwarten lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohanrufe nicht asylrelevant waren, zumal sie - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens vorausgesetzt - nicht als ernst gemeinte Drohungen und damit als ernsthafte Gefahr zu qualifizieren sind. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung auch im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, insbesondere weil der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht einmal die Urheber der Drohungen bezeichnen konnte (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 77, 87, 94). Auf Beschwerdeebene wird diese Einschätzung nicht in Frage gestellt, sondern neu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich noch in seiner Heimat vom Islam distanziert, weshalb sich seine Familie von ihm abgewendet habe; ein Onkel väterlicherseits habe mehrmals gedroht, ihn deshalb umzubringen, und es sei damit zu rechnen, dass er seine Drohungen in die Tat umsetzen werde, wenn der Beschwerdeführer nach Herat zurückkehren würde. Dieses neue Vorbringen ist aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft: Erstens hat der Beschwerdeführer in der BzP und der ausführlichen Anhörung nicht einmal ansatzweise vorgebracht, er habe sich vom Islam distanziert und seine Familie habe sich deshalb von ihm abgewendet. In der Beschwerde werden keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, welche erklären würden, weshalb er trotz mehrfacher Aufforderung, alle Asylgründe zu nennen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/12, F ; A13/19, F 2, F 136-137), seine Mitwirkungspflichten verletzt (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) und auf die Nennung aller Asylgründe verzichtet haben sollte. Insbesondere überzeugt nicht, dass er in der ausführlichen Anhörung aus Angst vor dem Dolmetscher geschwiegen hat, zumal er dort ausdrücklich nach seinem Befinden gefragt und aufgefordert wurde, sofort mitzuteilen, wenn er sich aus irgend einem Grund nicht wohlfühle (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 4-5). Zudem wurde er von seiner Vertrauensperson an die Anhörung begleitet und hätte sich daher sofort an sie wenden können, wenn er die Anwesenheit des Dolmetschers als unangenehm empfunden haben sollte. Zweitens steht das Vorbringen, seine Familie habe ihn verstossen, in eindeutigem Widerspruch zu verschiedenen Äusserungen in der Anhörung. So führte er dort glaubhaft aus, er stehe mit seiner Familie in telefonischem Kontakt (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 8), der Abschied von seiner Familie sei ihm schwer gefallen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 7), und sein Vater habe geweint, als er weggegangen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/19, F 124). Diese Schilderungen sind mit dem Beschwerdevorbringen, er sei von der Familie verstossen worden, nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einen Sachverhalt zu konstruieren versucht, der sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten deckt. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf ein intaktes Familiennetz wird zurückgreifen können, von dem keine Gefahr für ihn ausgeht. Auch auf Beschwerdeebene ist es ihm damit nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-8258/2015 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte - und auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der SFH vom 25. August 2015 - lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist. 5.3.2 Zu prüfen ist deshalb, ob beim Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angenommen - begünstigende Umstände vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Herat als zumutbar erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Schulbildung. Er hat in Herat bis zu seiner Ausreise die Schule B._______ besucht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A 5/12, F 1.07, F 1.17.04; A13/19, F 47-48), und es ist davon auszugehen, dass es ihm nach seiner Rückkehr möglich sein wird, diese zu beenden. Entgegen der Beschwerdevorbringen geht das Gericht zudem mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz wird zurückgreifen können (siehe oben, E. 5.2.2). 5.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: