Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan am 18. November 2014. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran reiste er am 11. November 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 18. November 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2016 erfolgte die ausführliche Anhörung. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Iran geboren, sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger. Im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren sei er mit seiner Familie in die Provinz B._______ umgesiedelt, wo er zuletzt in der Nähe der Stadt C._______ im Distrikt D._______ gelebt habe. Nachdem er die zwölfte Klasse abgeschlossen habe, habe er sich für das Militär gemeldet und sei am (...) der Nationalgarde beigetreten. Anfangs April (...) habe er als Fahrer zusammen mit drei Soldaten Essen ausgeliefert. Während dieser Fahrt sei es aufgrund des Fehlverhaltens eines entgegenkommenden Fahrzeuges zu einem Unfall gekommen. Sämtliche Autoinsassen hätten Verletzungen davongetragen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei gegen ihn als Folge des Unfalles ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Obwohl sein Vorgesetzter und die beteiligten Soldaten gegenüber der Untersuchungsbehörde erklärt hätten, dass er keine Schuld am Unfall habe, sei er dennoch vom Militärgericht zu (...) Freiheitsstrafe und einer Busse von (...) Afghani verurteilt worden. Zusätzlich sei er vom Militärdienst suspendiert, ihm seien sämtliche Regierungstätigkeiten verboten und seine amtlichen Dokumente seien ihm weggenommen worden. Nach (...) Monaten und (...) Tagen Freiheitsstrafe sei er vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Er habe danach nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehren können, da er Angst gehabt habe, die Taliban würden ihm aufgrund seiner Regierungstätigkeit etwas antun. Aus diesem Grund sei er direkt zu einem Freund nach E._______ gegangen und anfangs April (...) - ungefähr 20, 25 Tage nach seiner Freilassung - ausgereist. Der Beschwerdeführer gab sein Schulzeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 (Poststempel 29. Dezember 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des vorstehenden Rechtanwaltes als seinen Rechtsbeistand. D. Am 30. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons F._______ die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würde den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Auch wenn der Verkehrsunfall nicht sein Verschulden gewesen und er in der Folge zu Unrecht verurteilt worden sei, sei kein Zusammenhang zwischen der Verurteilung und einer gezielten Diskriminierung aufgrund der in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe feststellbar. Die frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis sowie das Fehlen von Unregelmässigkeiten während der Haftzeit würden für einen legitimen Strafvollzug sprechen. Ebenso sei bei der Einziehung der Identitätsdokumente und Militärausweise von einem standardisierten, bei einer Suspendierung üblich stattfindenden Verfahren auszugehen. Auch bei der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr von den Taliban bedroht zu werden, handle es sich nur um eine subjektive Einschätzung. Indizien für eine konkrete Bedrohung in unmittelbarer Zukunft würden keine vorliegen. Vom Schicksal anderer Personen könne nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in das Visier der Taliban geraten könnte. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeignet, eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG zu begründen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, da er nach der Verbüssung seiner Strafe direkt untergetaucht und anschliessend ausgereist sei, habe er sich einem gezielten Angriff entziehen können. Es sei üblich, dass die Taliban um effektiv zu sein, im Vornherein keine Drohungen aussprechen oder öffentliche Fahndungen durchführen. Die zahlreichen dokumentierten Vorfälle in Afghanistan würden eindeutig aufzeigen, dass sie ihre Opfer ohne Vorwarnung entführen und töten. Gemäss aktuellem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update - die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2016 sei eine Zunahme von Übergriffen durch die Taliban zu verzeichnen. Zudem seien die Taliban gemäss Angaben des UK Home Office in der Lage im ganzen Land vermeintlich regierungsfreundliche Personen aufzuspüren, ohne dass Angehörige dies mitbekommen würden. Als Mitglied der Minderheit Hazara sowie als ehemaliges Mitglied der Nationalgarde habe er deshalb eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Regierungstätigkeit befürchte er von den Taliban entführt und getötet zu werden. Er stützt sich hierbei jedoch auf reine Vermutungen. In der Anhörung machte er geltend, sein Vater habe ihm gesagt, er solle nach seiner Entlassung nicht mehr nach Hause zurückkehren. Im Distrikt D._______ würden sich zirka 80 Prozent Taliban aufhalten und ein bis zwei Mal pro Woche würde jemand von ihnen entführt werden (vgl. Akten der Vorinstanz A27/20; F49, F50). Konkrete Hinweise dafür, wonach er ernsthaft befürchten müsste, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden, konnte er jedoch weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene darlegen. Auf die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis Probleme gehabt habe, gab er an, er sei gar nie nach Hause gegangen, sondern direkt in den Iran geflohen (vgl. Akten der Vorinstanz A27/20; F72). Auch seine Familie hätte während seiner Arbeit für die Regierung und nach seiner Ausreise aus Afghanistan keinerlei Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. Akten der Vorinstanz A27/20; F74, F98). Die Furcht des Beschwerdeführers, die Taliban würde ihre Aktionen jeweils nicht ankündigen, steht der Tatsache entgegen, dass er in seinem Heimatland zu keinem Zeitpunkt bedroht worden ist. Es genügt nicht, eine Furcht mit möglichen Entwicklungen zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend indes nicht gegeben. Auch die vom ihm ins Recht gelegten Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, über die Machenschaften der Taliban sowie über die Diskriminierung der Hazara vermögen diesen Umstand nicht zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bis anhin keine persönlichen Nachteile im Zusammenhang mit seiner Ethnie geltend gemacht hat. Angesichts dieser Erwägungen ist nicht anzunehmen, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Im Zusammenhang mit den für ihn aus dem Unfall erwachsenen Konsequenzen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 4.5 Die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt somit, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG darlegen konnte, weshalb die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in steter Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für sich genommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkehrende Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zuletzt bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan allein aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage unzulässig wäre. Zudem sind keine individuellen Risikofaktoren ersichtlich, welche erwarten lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheitslage im Westen Afghanistans, insbesondere in Herat, habe sich gemäss Bericht des European Asylum Support Office (EASO) verschlimmert (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016).
E. 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 6.3.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-5685/2016 vom 29. September 2016, E. 5.3.1 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte - und auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte - lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist.
E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben im Distrikt D._______ bei der Stadt Herat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einer zwölfjährigen Schulbildung, der zudem zwei Jahre in einer Fabrik tätig war (vgl. Akten des Asylverfahrens A 27/20; F37, F39, F41). Überdies wird er im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz zurückgreifen können. Seine Eltern, bei welchen er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war, seine drei Geschwister und ein Onkel leben in Herat. Es ist davon auszugehen, dass er auf deren Unterstützung wird zählen können (vgl. Akten des Asylverfahrens A 27/20; F17, F23, F28). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Herat in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8087/2016 Urteil vom 3. März 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan am 18. November 2014. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran reiste er am 11. November 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 18. November 2015 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Juli 2016 erfolgte die ausführliche Anhörung. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Iran geboren, sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger. Im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren sei er mit seiner Familie in die Provinz B._______ umgesiedelt, wo er zuletzt in der Nähe der Stadt C._______ im Distrikt D._______ gelebt habe. Nachdem er die zwölfte Klasse abgeschlossen habe, habe er sich für das Militär gemeldet und sei am (...) der Nationalgarde beigetreten. Anfangs April (...) habe er als Fahrer zusammen mit drei Soldaten Essen ausgeliefert. Während dieser Fahrt sei es aufgrund des Fehlverhaltens eines entgegenkommenden Fahrzeuges zu einem Unfall gekommen. Sämtliche Autoinsassen hätten Verletzungen davongetragen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei gegen ihn als Folge des Unfalles ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Obwohl sein Vorgesetzter und die beteiligten Soldaten gegenüber der Untersuchungsbehörde erklärt hätten, dass er keine Schuld am Unfall habe, sei er dennoch vom Militärgericht zu (...) Freiheitsstrafe und einer Busse von (...) Afghani verurteilt worden. Zusätzlich sei er vom Militärdienst suspendiert, ihm seien sämtliche Regierungstätigkeiten verboten und seine amtlichen Dokumente seien ihm weggenommen worden. Nach (...) Monaten und (...) Tagen Freiheitsstrafe sei er vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden. Er habe danach nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehren können, da er Angst gehabt habe, die Taliban würden ihm aufgrund seiner Regierungstätigkeit etwas antun. Aus diesem Grund sei er direkt zu einem Freund nach E._______ gegangen und anfangs April (...) - ungefähr 20, 25 Tage nach seiner Freilassung - ausgereist. Der Beschwerdeführer gab sein Schulzeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 - eröffnet am 29. November 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 (Poststempel 29. Dezember 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung des vorstehenden Rechtanwaltes als seinen Rechtsbeistand. D. Am 30. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 bestätigte das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons F._______ die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet über die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würde den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standhalten. Auch wenn der Verkehrsunfall nicht sein Verschulden gewesen und er in der Folge zu Unrecht verurteilt worden sei, sei kein Zusammenhang zwischen der Verurteilung und einer gezielten Diskriminierung aufgrund der in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe feststellbar. Die frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis sowie das Fehlen von Unregelmässigkeiten während der Haftzeit würden für einen legitimen Strafvollzug sprechen. Ebenso sei bei der Einziehung der Identitätsdokumente und Militärausweise von einem standardisierten, bei einer Suspendierung üblich stattfindenden Verfahren auszugehen. Auch bei der geltend gemachten Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr von den Taliban bedroht zu werden, handle es sich nur um eine subjektive Einschätzung. Indizien für eine konkrete Bedrohung in unmittelbarer Zukunft würden keine vorliegen. Vom Schicksal anderer Personen könne nicht unmittelbar darauf geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in das Visier der Taliban geraten könnte. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeignet, eine Gefährdung nach Art. 3 AsylG zu begründen. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, da er nach der Verbüssung seiner Strafe direkt untergetaucht und anschliessend ausgereist sei, habe er sich einem gezielten Angriff entziehen können. Es sei üblich, dass die Taliban um effektiv zu sein, im Vornherein keine Drohungen aussprechen oder öffentliche Fahndungen durchführen. Die zahlreichen dokumentierten Vorfälle in Afghanistan würden eindeutig aufzeigen, dass sie ihre Opfer ohne Vorwarnung entführen und töten. Gemäss aktuellem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update - die aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2016 sei eine Zunahme von Übergriffen durch die Taliban zu verzeichnen. Zudem seien die Taliban gemäss Angaben des UK Home Office in der Lage im ganzen Land vermeintlich regierungsfreundliche Personen aufzuspüren, ohne dass Angehörige dies mitbekommen würden. Als Mitglied der Minderheit Hazara sowie als ehemaliges Mitglied der Nationalgarde habe er deshalb eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Regierungstätigkeit befürchte er von den Taliban entführt und getötet zu werden. Er stützt sich hierbei jedoch auf reine Vermutungen. In der Anhörung machte er geltend, sein Vater habe ihm gesagt, er solle nach seiner Entlassung nicht mehr nach Hause zurückkehren. Im Distrikt D._______ würden sich zirka 80 Prozent Taliban aufhalten und ein bis zwei Mal pro Woche würde jemand von ihnen entführt werden (vgl. Akten der Vorinstanz A27/20; F49, F50). Konkrete Hinweise dafür, wonach er ernsthaft befürchten müsste, bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt zu werden, konnte er jedoch weder anlässlich der Anhörung noch auf Beschwerdeebene darlegen. Auf die Frage, ob er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis Probleme gehabt habe, gab er an, er sei gar nie nach Hause gegangen, sondern direkt in den Iran geflohen (vgl. Akten der Vorinstanz A27/20; F72). Auch seine Familie hätte während seiner Arbeit für die Regierung und nach seiner Ausreise aus Afghanistan keinerlei Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. Akten der Vorinstanz A27/20; F74, F98). Die Furcht des Beschwerdeführers, die Taliban würde ihre Aktionen jeweils nicht ankündigen, steht der Tatsache entgegen, dass er in seinem Heimatland zu keinem Zeitpunkt bedroht worden ist. Es genügt nicht, eine Furcht mit möglichen Entwicklungen zu begründen. Vielmehr müssen anhand einer objektiven Betrachtungsweise hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Solche objektiven Anhaltspunkte sind vorliegend indes nicht gegeben. Auch die vom ihm ins Recht gelegten Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, über die Machenschaften der Taliban sowie über die Diskriminierung der Hazara vermögen diesen Umstand nicht zu ändern, zumal der Beschwerdeführer bis anhin keine persönlichen Nachteile im Zusammenhang mit seiner Ethnie geltend gemacht hat. Angesichts dieser Erwägungen ist nicht anzunehmen, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Im Zusammenhang mit den für ihn aus dem Unfall erwachsenen Konsequenzen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 4.5 Die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt somit, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG darlegen konnte, weshalb die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Für Wegweisungsvollzugshindernisse gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in steter Praxis fest, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan für sich genommen nicht die Annahme zulässt, dass eine dorthin zurückkehrende Person einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10 und 44539/11, §§ 92-93, zuletzt bestätigt im Urteil des EGMR M.R.A. und andere gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 46856/07, § 112). In Einklang mit dieser Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan allein aufgrund der dortigen allgemeinen Sicherheitslage unzulässig wäre. Zudem sind keine individuellen Risikofaktoren ersichtlich, welche erwarten lassen würden, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sicherheitslage im Westen Afghanistans, insbesondere in Herat, habe sich gemäss Bericht des European Asylum Support Office (EASO) verschlimmert (vgl. EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan Security Situation, Januar 2016). 6.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-5685/2016 vom 29. September 2016, E. 5.3.1 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte - und auch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte - lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist. 6.3.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben im Distrikt D._______ bei der Stadt Herat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann mit einer zwölfjährigen Schulbildung, der zudem zwei Jahre in einer Fabrik tätig war (vgl. Akten des Asylverfahrens A 27/20; F37, F39, F41). Überdies wird er im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz zurückgreifen können. Seine Eltern, bei welchen er bis zu seiner Ausreise wohnhaft war, seine drei Geschwister und ein Onkel leben in Herat. Es ist davon auszugehen, dass er auf deren Unterstützung wird zählen können (vgl. Akten des Asylverfahrens A 27/20; F17, F23, F28). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass für die Annahme, der Beschwerdeführer gerate nach einer Rückkehr nach Herat in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 110a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Stefanie Brem Versand: