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D-2728/2017

D-2728/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2728/2017 law/joc Urteil vom 11. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin und Mediatorin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Dezember 2015 zusammen mit seinem Bruder B._______ (SEM Verfahrensakten [...]) in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 11. Januar 2016 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 7. September 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein älterer Bruder D._______, habe ab 2012 für die amerikanischen Truppen in Afghanistan gearbeitet und deswegen hätten Regierungsgegner respektive die Taliban seinen Vater aufgefordert, seinen Sohn an dieser Zusammenarbeit zu hindern, ansonsten alle seine Kinder vernichtet würden, dass die Taliban 2014 seiner Familie einen Drohbrief habe zukommen lassen und sie darin dem Vater erneut gedroht hätten, seine Kinder umzubringen, sollte D._______ nicht damit aufhören für die Ungläubigen zu arbeiten, dass sein Vater auch telefonisch ständig bedroht worden sei, dass sie infolge dieser Drohungen wie Gefangene zu Hause gelebt respektive sich kaum aus dem Haus gewagt hätten und er jeweils von einer Person oder seinem Vater bis zur Schule oder später zur Universität habe begleitet werden müssen, dass sein Vater wegen der erwähnten Drohungen Anzeige bei der Polizei erstattet habe, diese ihnen jedoch nicht habe weiterhelfen können, dass sich sein Bruder D._______ aufgrund erwähnter Ereignisse an seinen Arbeitgeber gewandt und deshalb 2015 durch die amerikanische Regierung ein Migrationsvisum erhalten habe, weshalb D._______ seit ungefähr Mai/Juni 2016 zusammen mit seiner Familie E._______ lebe, dass sich dadurch das Leben von ihm und seiner Familie noch schwieriger gestaltet habe, da erwähnter Bruder aus Sicht der Taliban nun zu den "Ungläubigen" gehöre, dass sein Vater schliesslich beschlossen habe, er und sein Bruder B._______ müssten das Land verlassen und sie zirka Ende November 2015 mittels eines Visums, ausgestellt durch die iranische Botschaft in Kabul, von Afghanistan nach F._______, Iran, und von dort zu Fuss über die Berge in die Türkei und weiter mit einem Boot nach Griechenland und danach via Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland gereist und am 26. Dezember 2015 schliesslich in die Schweiz gelangt seien, dass die eidgenössische Zollverwaltung am 1. Juni 2016 eine an den Beschwerdeführer adressierte Postsendung (versandt am 30.1. 1395 in Herat) mit verschiedenen Dokumenten, darunter eine Tazkara, ausgestellt am 29. Juli 2015 und lautend auf den Beschwerdeführer, sicherstellte und diese dem SEM übermittelte, dass das SEM mit Verfügung vom 10. April 2017 - eröffnet am 11. April 2017 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 26. Dezember 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM mit Verfügung vom gleichen Tag das Asylgesuch des Bruders B._______ ablehnte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und darin beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur genaueren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung rubrizierter Rechtsanwältin als Rechtsvertreterin ersucht wird, dass der Beschwerde - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht - eine Kopie eines Schreibens des "Chief of Mission Approval for Afghanistan Special Immigrant Visa" vom 28. Dezember 2013, ein Schreiben von G._______, International Training Advisor, International Development Law Organization (IDLO) vom 5. Oktober 2013 (in Kopie), eine Kopie eines Schreibens von D._______ vom 17. Juli 2015, Kopien eines Badges und der Tazkara dieser Person sowie Bankbelege beigelegt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Mai 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass dabei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien wegen des beruflichen Engagements seines Bruders D._______ durch Regierungsgegner respektive die Taliban bedroht worden, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft beurteilt hat, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers nach Prüfung der Akten als vage, unsubstanziiert, ungereimt und widersprüchlich erweisen, dass - übereinstimmend mit dem SEM - auffällt, dass der Beschwerdeführer nur wenig zu den von ihm geltend gemachten Drohungen weiss, indem er deren Urheber pauschal mit "Regierungsgegner" oder Taliban bezeichnet oder erklärt, die Drohungen seien "von Seiten der Regierung" ausgegangen (vgl. act. A6/18 S. 11), dass er auch nicht angeben kann, in welcher Regelmässigkeit der Vater Drohanrufe erhalten habe, wie er davon erfahren habe, wann genau der Drohbrief bei Ihnen zu Hause im Jahre 2014 abgelegt wurde und auch über die Umstände des Erhalts des Briefes nichts Konkretes aussagen kann (vgl. act. A6/18 S. 13, act. A21/16 S. 5 f.), dass er zunächst behauptet, der Drohbrief sei anonym gewesen, weshalb sie keine Anzeige hätten machen können gleichzeitig aber zu Protokoll gibt, sein Vater habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht (vgl. act. A6/18 S. 11 ff., act. A 21/16 S. 8 und 10), wobei er jedoch keine Kenntnis hat, wann diese Anzeige erfolgt sein soll (vgl. act. A21/16 S. 8), dass der Beschwerdeführer einmal davon spricht, aufgrund der Drohungen von Regierungsgegnern gegen seine Familie habe er sein Studium nicht beginnen können (vgl. act. A 6/18 S. 4 f.), an anderer Stelle hingegen erwähnt, er habe ein Studium angefangen, aufgrund der Probleme hätten ihn jedoch jeweils eine Person oder sein Vater an die Universität begleitet (vgl. act. A16/8 S. 13, act. A21/16 S. 9 und 13), dass er auf die Frage, ob D._______ gar nicht persönlich bedroht worden sei, ausweichend antwortet, sein Vater habe die Drohungen erhalten und diese hätten alle Kinder (und damit auch D._______) betroffen (vgl. act. A6/18 S. 12), dass sich diese Antwort indessen nicht mit den Angaben im Schreiben von D._______ vom 17. Juli 2015 (vgl. act. A20 Nr. 5, vgl. auch Beilage 5 der Beschwerde) vereinbaren lässt, wonach dieser von konkret gegen ihn gerichteten Morddrohungen vom September 2012 durch einen Angehörigen der Taliban im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einem gegen ihn und andere im April 2013 verübten Angriff mit 13 Todesopfern und über hundert Verletzten sowie davon erzählt, dass er im Juni 2013 telefonisch bedroht worden sei, dass mit Referenzschreiben der IDLO vom 5. Oktober 2013 (vgl. Beilage 4 der Beschwerde) die von D._______ erwähnten Vorfälle bestätigt und zudem von verschiedenen weiteren Drohungen und Angriffen auf D._______ im Rahmen seiner Tätigkeiten für die amerikanischen Behörden in Afghanistan gesprochen wird, dass ebenso wenig einleuchtet, weshalb der Beschwerdeführer dem SEM gegenüber weder darzulegen vermag, welche konkrete Tätigkeit sein Bruder D._______ für die amerikanischen Behörden in Afghanistan ausführte (vgl. act. A6/18 S. 12 und 14 f., act. A21/16 S. ) noch aber dessen genauen Aufenthaltsort E._______ kennt, noch weiss, welcher Arbeit sein Bruder E._______ nachgeht, was vor dem Hintergrund, dass er seinen Schilderungen zufolge sowohl zu D._______ als auch seinen anderen Familienmitgliedern ab und zu Kontakt habe (vgl. act. 21/16 S. 3 f.), unverständlich erscheint, dass vor diesem Hintergrund dem SEM beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer äusserst wenig über seinen Bruder weiss, dass deshalb Zweifel daran bestehen, dass es sich bei D._______ tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt, zumal er auch nicht benennen kann, wann genau D._______ Afghanistan verlassen hat, sondern dazu im Rahmen der Anhörung vom 7. September 2016 lediglich erklärt, es sei zirka vier, fünf Monate her (vgl. act. A21/16 S. 3), eine Angabe, die wiederum nicht mit jener in der Beschwerde (vgl. S. 4), korreliert, wonach erwähnter Bruder bereits im Februar 2016 aus Afghanistan ausgereist sei, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - weder mit der eingereichten Tazkara noch dem Schreiben von D._______ oder den Referenzschreiben amerikanischer Behörden (vgl. act. A20 Nr. 1 und 5, vgl. Beilagen 3 ff. zur Beschwerde) der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass es sich bei D._______ um den Bruder handelt, dass hinsichtlich der Tazkara von D._______ anzumerken ist, dass auf dieser dessen Vor- und Nachname eingetragen sind, hingegen die Tazkara des Beschwerdeführers lediglich dessen Vornamen enthält (vgl. act. A20 Nr. 1, vgl. Beilagen 7 und 8 der Beschwerde), dass im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine gebildete Person wie der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, anzugeben, wann ungefähr seine Tazkara ausgestellt wurde (vgl. act. A 6/18 S. 8), zumal diese gemäss deren englischen Übersetzung am 29. Juli 2015 (vgl. act. A20 Nr. 1) und damit erst kurz vor seiner Ausreise im November 2015 ausgestellt wurde, dass der vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte Drohbrief nicht geeignet ist, die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente plausibel zu entkräften, nimmt dieser einerseits doch - wie vom SEM erwähnt - lediglich Bezug auf eine Person mit gleichlautendem Vornamen wie demjenigen seines Vaters, dass der Drohbrief zudem durch die Mujahedin des Islamischen Emirates Afghanistan (Provinz Ghazni) ausgestellt wurde (vgl. act. A 21/16 S. 12, vgl. act. A20 Nr. 2), was mit Blick auf den damaligen Wohnsitz des Beschwerdeführers, der sich in der Stadt Herat (Provinz Herat) befand (vgl. act. A6/18 S. 3), nicht schlüssig erscheint, dass seinen sowie den Aussagen seines Bruders B._______ zufolge weder der Beschwerdeführer noch seine Familie seit Beginn der angeblichen Drohungen 2012 bis zur Ausreise im November 2015 irgendwelchen konkreten Übergriffen seitens der Taliban oder anderen Gruppierungen ausgesetzt waren (vgl. act. A6/18 S. 13, act. A21/16 S. 11, vgl. SEM-Akten N [...] A6/18 S. 11 und A21/16 S. 11), mithin die Arbeit seines Bruders D._______ für die US-Behörden keine ernsthaften Konsequenzen für ihn und seine Geschwister nach sich zog, dass, hätten die Taliban - als fanatisch eingestellte islamistische Gruppierung, in deren Augen E._______ ungläubige Besetzer des Landes und hart zu bestrafen sind - von den Tätigkeiten des Bruders des Beschwerdeführers für die US-Truppen gewusst und ihn daher als deren Feind erachtet, nicht nachzuvollziehen ist, weshalb es diese Gruppierung - die Terroranschläge verübt und vor Massakern an der Zivilbevölkerung nicht zurückschreckt - über einen derart langen Zeitraum bei blossen Drohungen bewenden liess, dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der angeblichen Drohungen vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne gesprochen werden könnte, da sich der angebliche Bruder D._______ nicht mehr in Afghanistan, sondern nunmehr E._______ befindet, mithin seine Tätigkeiten für E._______ in Afghanistan aufgegeben hat, womit nicht überwiegend wahrscheinlich erschiene, dieser sowie auch seine Eltern und Geschwister stünden (weiterhin) im Fokus der Taliban, dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere auch zur aufgeworfenen Frage nach der Authentizität des Drohbriefes, nicht weiter einzugehen ist, dass sich zugleich der in der Beschwerde geforderte Beizug der Akten von D._______ bei den amerikanischen Behörden erübrigt und ein solcher im Übrigen gestützt auf Art. 8 AsylG nicht Sache des SEM oder des Gerichts, sondern in erster Linie durch den Beschwerdeführer hätte erfolgen müssen, dass demzufolge auch nicht - wie in der Beschwerde gerügt - von einer mangelnden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann und daher der - eventualiter - gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Afghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat das Gericht in BVGE 2011/38 festhielt, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen (vgl. a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.), bejaht werden, dass diese Praxis nach wie vor Gültigkeit hat (vgl. etwa Urteile des BVGer E-8087/2016 vom 3. März 2017 E. 6.3, E-5685/2016 vom 29. September 2016 E. 5.3), dass auch die jüngeren Berichte - wie jene in der Beschwerde zitierten - nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zulassen, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist, dass solche begünstigenden Umstände im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen sind, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gut ausgebildeten Mann handelt, der vor seiner Ausreise aus Afghanistan im November 2015 zusammen mit seinen Angehörigen in der Stadt Herat gelebt hat, wo seine Eltern und seine vier Geschwister leben, dass die Familie in Herat über ein Haus respektive Wohnung verfügt, es dem Beschwerdeführer möglich war, ein privates Gymnasium zu besuchen und ein Studium zu beginnen, sein (angeblicher) Bruder D._______ in Indien studierte, sein Bruder B._______ und er für die Ausstellung ihrer Reisepässe die Reise nach Kabul mit dem Flugzeug machen konnten und die Eltern auch in der Lage waren, die Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A6/18 S. 6 f. und S. 10, act. A21/16 S. 4 und 9), dass die Familie gemäss den Ausführungen in der Beschwerde zudem angeblich finanzielle Unterstützung seitens des in E._______ wohnhaften Bruders erhält, dass daher davon auszugehen ist, die Familie verfüge über genügend materielle Ressourcen, um den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr - zunächst - zu unterstützen, dass vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne nach Herat zurückkehren und sich dort wirtschaftlich und sozial reintegrieren, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erweist, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG) - ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - zufolge Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: