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D-3164/2018

D-3164/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das SEM lehnte die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 26. Dezember 2015 mit separaten Entscheiden vom 10. April 2017 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen angehobenen Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-2728/2017 und D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 abgewiesen. B. Mit Eingaben vom 4. Mai 2018, bezeichnet als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch / Revisionsgesuch", reichten die Gesuchsteller beim SEM neue Beweismittel ein und beantragten - mit Hinweis darauf, dass sie mit ihrer Eingabe sowohl Wiedererwägungs- als auch Revisionsgründe geltend machen würden - die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventuell die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Verfügungen vom 24. Mai 2018 wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche der Gesuchsteller ab, soweit es auf diese eintrat. Gleichzeitig erklärte es seine Entscheide vom 10. April 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob von den Gesuchstellern je eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, allfälligen Beschwerden komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesuchsteller erhoben gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Jene Beschwerdeverfahren sind aktuell hängig(D-3239/2018 und D-3241/2018). D. Am 24. Mai 2018 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingaben der Gesuchsteller vom 4. Mai 2018 zur Prüfung als Revisionsgesuche zusammen mit einer Kopie seiner Verfügungen vom 24. Mai 2018. E. Am 31. Mai 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem - so auch hier - zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Die Gesuchsteller sind durch die Beschwerdeurteile vom 11. Juli 2017 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Revisionsgesuche legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 1.4 Die Gesuchsteller sind Brüder und machen die gleichen Revisionsgründe geltend. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden ihre Verfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).

E. 2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.5 Die Gesuchsteller rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Revisionsgesuche sind damit hinreichend begründet.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).

E. 3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG).

E. 4.1 Die ärztlichen Berichte - davon ausgenommen sind der Ambulante Notfallbericht vom 23. Mai 2017 des Spital C._______ und der "Austrittsbericht/Anmeldung Ambulatorium" der (...) vom 24. Mai 2017 - sowie das Scheiben der (...) vom 16. September 2017, die Identitätspapiere und Verwandtschaftsbestätigungen mit Fotos vom 19. Dezember 2017 und die Länderberichte zu Afghanistan - davon ausgenommen ist die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Länderanalyse zu Afghanistan [SFH-Schnellrecherche] vom 14. November 2016 sowie die Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR Richtlinien] vom 19. April 2016 - können im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1).

E. 4.2 Die vorstehend erwähnten medizinischen Berichte vom 23. und 24. Mai 2017 sind zwar vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden. Im Gesamtkontext der dargelegten Krankheitsgeschichte kommt ihnen jedoch - ungeachtet dessen, dass eine Revision in diesem Zusammenhang ohnehin als verspätet zu erachten wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) - keine revisionsrechtlich massgebende beziehungsweise eigenständige Bedeutung zu. Im Bericht der (...) vom 24. Mai 2017 wird erstmals die Diagnose "[...]" gestellt. Die Ausprägung des Krankheitsbildes zeichnete sich indessen erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig ab, wie die in der Folge ausgestellten medizinischen Berichte und Arztzeugnisse zeigen. Erst mit dem Abklärungsbericht vom 3. August 2017, in welchem eine "[...]" festgestellt wird, kann von einem abschliessend beurteilten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Entsprechend hat das SEM die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden zutreffend unter dem Titel der Wiedererwägung entgegengenommen (vgl. Bst. C).

E. 4.3 Die Gesuchsteller vermögen aus der SFH-Schnellrecherche vom 14. November 2016 und den UNHCR Richtlinien vom 19. April 2016 nichts abzuleiten. Es wäre ihnen - zumal sie damals anwaltlich vertreten waren - ohne Weiteres zumutbar gewesen, die im Internet abrufbaren Dokumente (vgl. unter https://www.osar.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/161114-afg-an-griffe-auf-regierungsangestellte.pdf und http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf ; abgerufen am 20. Juni 2018) im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung - wie bereits ausgeführt - wieder gutzumachen (vgl. unter E. 3.2.). Im Übrigen sind die Dokumente im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich, da solche Berichte und Einschätzungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar wichtige Quellen darstellen, die dort gemachten Feststellungen indes nicht bindend sind.

E. 4.4 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Schilderungen der Gesuchsteller seien insgesamt als vage, unsubstantiiert, in sich nicht schlüssig und teilweise widersprüchlich zu qualifizieren. Es sei ihnen damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vorliegend bringen die Gesuchsteller vor, im ordentlichen Verfahren sei der Sachverhalt mangelhaft und unvollständig abgeklärt worden und es sei zu wesentlichen Verfahrensfehlern gekommen. So sei das Urteil des Gesuchstellers 1 ohne rechtliche Grundlage summarisch begründet worden. Weiter seien relevante Erkenntnisse aus ihren Anhörungen nicht gewürdigt, sondern als unglaubhaft dargestellt worden, die Urteile weiter textbausteinmässig verfasst und Unklarheiten offensichtlich nicht in der geforderten Sorgfältigkeit nachgegangen worden. Aus klaren Aussagen seien zudem Widersprüche konstruiert worden. Ferner habe das Gericht die mit den Beschwerden eingereichten Materialien nicht gesichtet, sondern sich lediglich auf die Prüfung des SEM bezogen. Aus diesen Vorbringen vermögen die Gesuchsteller - unbesehen der Fra-ge einer verspäteten Geltendmachung (30 Tage nach Eröffnung des Entscheides [vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG]) - nichts für sich abzuleiten. Sie legen in der Rechtsmittelschrift nicht substantiiert dar, inwiefern das Gericht aktenkundige Tatsachen übersehen haben soll. Das Gericht führte in den fraglichen Urteilen die eingereichten Beweismittel auf und würdigte diese vor dem Kontext der Vorbringen der Gesuchsteller. Es kann nicht angenommen werden, das Gericht habe den Sinn der Beweismittel verkannt. Vielmehr läuft die Rüge auf eine appellatorische Kritik an den Beschwerdeurteilen vom 11. Juli 2017, beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt.

E. 5.1 Zusammenfassend ist es den Gesuchstellern damit nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision der Beschwerdeurteile D-2728/2017 und D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 rechtfertigen würden. Die Revisionsgesuche vom 4. Mai 2018 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.2 Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich als gegenstandslos.

E. 5.3 Der am 31. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Es bleibt indessen anzumerken, dass die im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Gesuchsteller in den Beschwerdeverfahren D-3239/2018 und D-3241/2018 vom vorliegenden Entscheid nicht tangiert ist.

E. 6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da die Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen waren und es damit an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3164/2018 D-3165/2018 Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsD-2728/2017 und D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Das SEM lehnte die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 26. Dezember 2015 mit separaten Entscheiden vom 10. April 2017 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen angehobenen Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen D-2728/2017 und D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 abgewiesen. B. Mit Eingaben vom 4. Mai 2018, bezeichnet als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch / Revisionsgesuch", reichten die Gesuchsteller beim SEM neue Beweismittel ein und beantragten - mit Hinweis darauf, dass sie mit ihrer Eingabe sowohl Wiedererwägungs- als auch Revisionsgründe geltend machen würden - die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventuell die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Verfügungen vom 24. Mai 2018 wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche der Gesuchsteller ab, soweit es auf diese eintrat. Gleichzeitig erklärte es seine Entscheide vom 10. April 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob von den Gesuchstellern je eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und hielt fest, allfälligen Beschwerden komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesuchsteller erhoben gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Jene Beschwerdeverfahren sind aktuell hängig(D-3239/2018 und D-3241/2018). D. Am 24. Mai 2018 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Eingaben der Gesuchsteller vom 4. Mai 2018 zur Prüfung als Revisionsgesuche zusammen mit einer Kopie seiner Verfügungen vom 24. Mai 2018. E. Am 31. Mai 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem - so auch hier - zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Die Gesuchsteller sind durch die Beschwerdeurteile vom 11. Juli 2017 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Revisionsgesuche legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 1.4 Die Gesuchsteller sind Brüder und machen die gleichen Revisionsgründe geltend. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden ihre Verfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). 2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.5 Die Gesuchsteller rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Revisionsgesuche sind damit hinreichend begründet. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). 4. 4.1 Die ärztlichen Berichte - davon ausgenommen sind der Ambulante Notfallbericht vom 23. Mai 2017 des Spital C._______ und der "Austrittsbericht/Anmeldung Ambulatorium" der (...) vom 24. Mai 2017 - sowie das Scheiben der (...) vom 16. September 2017, die Identitätspapiere und Verwandtschaftsbestätigungen mit Fotos vom 19. Dezember 2017 und die Länderberichte zu Afghanistan - davon ausgenommen ist die Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Länderanalyse zu Afghanistan [SFH-Schnellrecherche] vom 14. November 2016 sowie die Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR Richtlinien] vom 19. April 2016 - können im vorliegenden Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1). 4.2 Die vorstehend erwähnten medizinischen Berichte vom 23. und 24. Mai 2017 sind zwar vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden. Im Gesamtkontext der dargelegten Krankheitsgeschichte kommt ihnen jedoch - ungeachtet dessen, dass eine Revision in diesem Zusammenhang ohnehin als verspätet zu erachten wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) - keine revisionsrechtlich massgebende beziehungsweise eigenständige Bedeutung zu. Im Bericht der (...) vom 24. Mai 2017 wird erstmals die Diagnose "[...]" gestellt. Die Ausprägung des Krankheitsbildes zeichnete sich indessen erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig ab, wie die in der Folge ausgestellten medizinischen Berichte und Arztzeugnisse zeigen. Erst mit dem Abklärungsbericht vom 3. August 2017, in welchem eine "[...]" festgestellt wird, kann von einem abschliessend beurteilten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Entsprechend hat das SEM die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden zutreffend unter dem Titel der Wiedererwägung entgegengenommen (vgl. Bst. C). 4.3 Die Gesuchsteller vermögen aus der SFH-Schnellrecherche vom 14. November 2016 und den UNHCR Richtlinien vom 19. April 2016 nichts abzuleiten. Es wäre ihnen - zumal sie damals anwaltlich vertreten waren - ohne Weiteres zumutbar gewesen, die im Internet abrufbaren Dokumente (vgl. unter https://www.osar.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/161114-afg-an-griffe-auf-regierungsangestellte.pdf und http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf ; abgerufen am 20. Juni 2018) im ordentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung - wie bereits ausgeführt - wieder gutzumachen (vgl. unter E. 3.2.). Im Übrigen sind die Dokumente im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich, da solche Berichte und Einschätzungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar wichtige Quellen darstellen, die dort gemachten Feststellungen indes nicht bindend sind. 4.4 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Schilderungen der Gesuchsteller seien insgesamt als vage, unsubstantiiert, in sich nicht schlüssig und teilweise widersprüchlich zu qualifizieren. Es sei ihnen damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vorliegend bringen die Gesuchsteller vor, im ordentlichen Verfahren sei der Sachverhalt mangelhaft und unvollständig abgeklärt worden und es sei zu wesentlichen Verfahrensfehlern gekommen. So sei das Urteil des Gesuchstellers 1 ohne rechtliche Grundlage summarisch begründet worden. Weiter seien relevante Erkenntnisse aus ihren Anhörungen nicht gewürdigt, sondern als unglaubhaft dargestellt worden, die Urteile weiter textbausteinmässig verfasst und Unklarheiten offensichtlich nicht in der geforderten Sorgfältigkeit nachgegangen worden. Aus klaren Aussagen seien zudem Widersprüche konstruiert worden. Ferner habe das Gericht die mit den Beschwerden eingereichten Materialien nicht gesichtet, sondern sich lediglich auf die Prüfung des SEM bezogen. Aus diesen Vorbringen vermögen die Gesuchsteller - unbesehen der Fra-ge einer verspäteten Geltendmachung (30 Tage nach Eröffnung des Entscheides [vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG]) - nichts für sich abzuleiten. Sie legen in der Rechtsmittelschrift nicht substantiiert dar, inwiefern das Gericht aktenkundige Tatsachen übersehen haben soll. Das Gericht führte in den fraglichen Urteilen die eingereichten Beweismittel auf und würdigte diese vor dem Kontext der Vorbringen der Gesuchsteller. Es kann nicht angenommen werden, das Gericht habe den Sinn der Beweismittel verkannt. Vielmehr läuft die Rüge auf eine appellatorische Kritik an den Beschwerdeurteilen vom 11. Juli 2017, beziehungsweise auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt. 5. 5.1 Zusammenfassend ist es den Gesuchstellern damit nicht gelungen, relevante Gründe darzulegen, die eine Revision der Beschwerdeurteile D-2728/2017 und D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 rechtfertigen würden. Die Revisionsgesuche vom 4. Mai 2018 sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.2 Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich als gegenstandslos. 5.3 Der am 31. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Es bleibt indessen anzumerken, dass die im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs der Gesuchsteller in den Beschwerdeverfahren D-3239/2018 und D-3241/2018 vom vorliegenden Entscheid nicht tangiert ist. 6. 6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da die Revisionsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen waren und es damit an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: