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D-290/2016

D-290/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ist ethnischer Tadschike mit afghanischer Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben lebte er bis Juni 2010 in Herat/Afghanistan und danach in Teheran/Iran; den Iran verliess er demnach Mitte 2011 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Frankreich illegal in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 17. Oktober 2012 befragte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Am 3. April 2014 folgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung). A.b Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bis 2011 habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in Herat gelebt. Dort sei er sieben Jahre zur Schule gegangen und habe dann eine Schneiderausbildung absolviert und als Schneider gearbeitet. Sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner H._______ einen Tanklastwagen gekauft und für eine Firma Öl transportieren lassen. Zu diesem Zwecke hätten sein Vater und H._______ einen Chauffeur eingestellt, der allerdings drogenabhängig gewesen sei. Obwohl sie von der Drogenabhängigkeit gewusst hätten, hätten der Vater des Beschwerdeführers bzw. sein Geschäftspartner den Chauffeur nicht entlassen wollen, zumal dieser eine Familie gehabt habe. Eines Tages sei der Lastwagen wohl durch Verschulden des drogenabhängigen Chauffeurs in Brand geraten und der Chauffeur sei dabei umgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin ein ihm gehörendes Geschäft in der Stadt Herat und weitere Vermögenswerte veräussert und der Familie des Chauffeurs von sich aus eine Abfindung in Höhe von 30'000 US-Dollar bzw. 10'000 US-Dollar bezahlt. Darüber hinaus habe H._______ für den ausgebrannten Lastwagen vom Vater des Beschwerdeführers 50'000 US-Dollar verlangt. Zwar habe der Vater des Beschwerdeführers H._______ 20'000 US-Dollar bezahlen können. H._______ sei damit allerdings nicht zufrieden gewesen und habe dem Vater des Beschwerdeführers telefonisch mit der Entführung seines Sohnes gedroht. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nicht imstande gewesen sei den ganzen Geldbetrag zurückzuzahlen, sei der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden. H._______ habe dem Vater unter Androhung der Tötung des Bruders des Beschwerdeführers eine dreitägige Frist gesetzt, um den ausstehenden Betrag zu bezahlen; gleichzeitig habe er davor gewarnt, die Polizei einzuschalten. Der Beschwerdeführer habe am dritten Tag dennoch die Polizei verständigt. Kurz darauf habe die Polizei die Leiche des Bruders des Beschwerdeführers gefunden. Als H._______ den Vater des Beschwerdeführers kurz nach der Trauerfeier wiederum telefonisch kontaktiert und ihm mit der Ermordung auch des Beschwerdeführers gedroht habe, sei er auf Anweisung seines Vaters im Juni/Juli 2010 nach Teheran geflohen. Kurz darauf seien die Eltern ihm in den Iran gefolgt. Etwa ein Jahr später habe er den Iran verlassen. B. B.a Schon vor dem Beschwerdeführer selbst reichten dessen Eltern am 27. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das damalige BFM befragte die Eltern des Beschwerdeführers am 18. Juli 2012 summarisch und am 8. Mai 2014 vertieft zu ihren Fluchtgründen. Im Rahmen dieser Anhörungen ergaben sich verschiedene Widersprüche zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. B.b Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 gab das damalige BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesen Widersprüchlichkeiten zu äussern. Unterschiede hätten sich namentlich ergeben in Bezug auf den Namen des drogenabhängigen Chauffeurs des Tanklastwagens und einer möglichen Kündigung; auch hätten sich die zeitlichen Angaben zu den Geschehnissen zwischen dem Brand des Lastwagens und der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers unterschieden; weiter seien die Angaben zur Leiche des Bruders widersprüchlich ausgefallen; schliesslich hätten sich Ungereimtheiten in Bezug auf die Geschehnisse während und nach der Identifikation der Leiche des Bruders ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde für eine Stellungnahme eine Frist bis zum 18. Juni 2014 gewährt, wobei innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFM einging. B.c Am 16. September 2014 erkundigte sich der Sozialdienst Asyl der Stadt Winterthur beim damaligen BFM schriftlich nach dem Verfahrensstand. Der Beschwerdeführer hätte am 11. Juni 2014 schriftlich eine Stellungnahme zu den Widersprüchlichkeiten eingereicht, seither aber keine Rückmeldung mehr zum Verfahrensstand erhalten. B.d Mit Schreiben vom 24. September 2014 wies das damalige BFM darauf hin, dass beim BFM bis anhin keine Stellungnahme eingegangen sei. Gleichzeitig verlängerte es die Frist zur Stellungnahme bis am 6. Oktober 2014. B.e Am 29. September 2014 ging die auf den 11. Juni 2014 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim damaligen BFM ein. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch seinen Rechtsbeistand - um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch gut und editierte zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit es sich nicht um interne Akten handelte, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 Beschwerde erheben. Dabei beantragte er [1], die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen [2]. Weiter stellte er [3] den Antrag, das Verfahren mit jenem seiner Eltern zu koordinieren. Zudem stellte er Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [4] sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts [5]. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 ordnete der zuständige Instruktionsrichter an, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurde währenddessen ebenso abgewiesen wie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Hinweis auf die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer zudem aufgefordert, bis zum 3. Februar 2016 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Am 25. Januar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Verfolgung im Zusammenhang mit der versuchten Geldeintreibung beim Vater des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP mit Bestimmtheit verneint, wegen der Todesdrohung gegen seinen Bruder die Polizei eingeschaltet zu haben, während der Bundesanhörung hingegen geäussert, er habe dies am dritten Tag nach dem Verschwinden des Bruders getan. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen vermocht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2015 die Widersprüche seiner eigenen Angaben zu den Aussagen seiner Eltern nicht entkräften können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG deshalb nicht.

E. 4.4 In der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) verletzt, indem sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 11. Juni 2015 verneine, ohne aber darzulegen worin die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten bestünden. Weil dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Verfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht geheilt werden könne, sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben.

E. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 VwVG) umfasst ein Recht auf Begründung eines Rechtsanwendungsakts (statt vieler BGE 121 I 54 E. 2c). Auch Art. 35 Abs. 1 VwVG verlangt von der verfügenden Behörde, dass sie ihren Entscheid begründet. Diese Begründungspflicht stellt sicher, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1); hierfür muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 630). Die Behörde darf sich dabei jedoch auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2015, N 244). Soweit Ausführungen einer verfügenden Behörde nicht entscheidwesentlich sind, vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör somit keinen Anspruch auf Begründung.

E. 4.5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen die durch H._______ drohende Verfolgung geltend. Ihm drohe aufgrund der Äusserungen von H._______ dasselbe Schicksal wie seinem Bruder, dessen Ermordung H._______ zunächst angedroht und dann in die Tat umgesetzt habe, um den Vater des Beschwerdeführers zur Zahlung seiner Schulden zu bewegen. Der Beschwerdeführer beruft sich mithin auf eine private Reflexverfolgung.

E. 4.5.2 Nach der Schutztheorie kann auch eine nichtstaatliche bzw. private Verfolgung asylrechtlich relevant sein, wenn der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die verfolgte Person zu schützen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 249). Auch diesfalls setzt eine Anerkennung als Flüchtling jedoch voraus, dass die Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-3930/2014 vom 22. Dezember 2015, E. 6.1.3). Bei einer Reflexverfolgung, die darauf abzielt, eine zweite Person zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen, muss die Verfolgung dieser Zweitperson auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive beruhen. Für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Fall wäre demnach zu verlangen, dass H._______ den Vater des Beschwerdeführers aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt hätte.

E. 4.5.3 Die Eintreibung von Geldschulden stellt kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Selbst unter der Prämisse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgung durch H._______ als glaubhaft einzustufen wären, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Aus diesem Grund waren die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verneinung des Flüchtlingsstatus und die Abweisung des Asylgesuchs nicht entscheidwesentlich. Sie sind vielmehr als obiter dicta einzustufen, welchen im Ergebnis keine Entscheidrelevanz zukam, womit die Begründungspflicht insofern nicht verletzt sein kann. Auch die Gliederung und der Wortlaut der vorinstanzlichen Verfügung lassen darauf schliessen, dass die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verneinung des Flüchtlingsstatus bzw. der Abweisung des Asylgesuchs lediglich obiter dicta darstellen. So hat das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erst geprüft, nachdem es festgestellt hatte, dass dessen Asylvorbringen nicht asylrelevant seien. Den betreffenden Teil der Verfügung leitete es mit dem Wort "zudem" ein, womit klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass neben der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe - was für sich alleine zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs gereicht hätte - auch die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht gegeben sei.

E. 4.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. eine angemessene Begründung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Abweisung des Asylgesuchs nicht verletzt hat. Auch in materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zurecht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich zu bestätigen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.2 Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Praxis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegweisungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schweregrad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3 N 72).

E. 6.2.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.

E. 6.2.2.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, bei einer Rückkehr nach Herat sei er einer Verfolgung in Form von Entführung und anschliessender Tötung durch S._______ (recte: H._______) ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV) verletzen würde. Wie oben dargelegt, ist dieses Vorbringen nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK zu prüfen.

E. 6.2.2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, es müsse aufgrund klarer Hinweise davon ausgegangen werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (in Bezug auf die angebliche Verfolgung durch Dritte) nicht der Wahrheit entsprächen. Auch in den Augen des Gerichts sind die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, wobei insbesondere die Widersprüche zu den Aussagen seiner Eltern ins Gewicht fallen. Besonders auffällig sind diese Widersprüche im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf zwischen dem Lastwagenbrand und der Entführung bzw. Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers. Während der Vater des Beschwerdeführers erklärte, der Bruder des Beschwerdeführers sei etwa dreieinhalb Monate nach dem Brand des Lastwagens entführt worden, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nach rund 20 Tagen geschehen (A17). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, diese Widersprüche zu entkräften. Die Erklärung, sein Vater habe ihm nicht von Anfang an gesagt, dass der Lastwagen ausgebrannt war (A20), ist in den Augen des Gerichts nachgeschoben, zumal er in der Bundesanhörung von einer Zeitspanne von 30-35 Tagen sprach (A14, F44, 46, 47) und zu diesem Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass eine grössere Zeitspanne zwischen dem Fahrzeugbrand und der Entführung gelegen hat. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass die geltend gemachte Verfolgung durch H._______ konstruiert ist und nicht der Wahrheit entspricht. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Gefährdung im Sinne vom Art. 3 EMRK zumindest glaubhaft zu machen. Indem die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Widersprüche zu entkräften, welche sich zwischen seinen eigenen Aussagen und denjenigen seiner Eltern ergeben hätten - notabene unter Hinweis auf das detailliert ausformulierte Schreiben des BFM vom 28. Mai 2014 - ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer möglich, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör auch diesbezüglich nicht verletzt ist.

E. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen unglaubhaften Vorbringen als zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan - mit Ausnahme vielleicht der Grossstädte - zwar von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) auszugehen sei. Die Sicherheitslage in Herat sei allerdings vergleichbar mit derjenigen in der Grossstadt Kabul. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erscheinen. Nachdem beim Beschwerdeführer solche begünstigenden Umstände vorlägen, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Darüber hinaus hat das SEM ausgeführt, aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden könne, dass auch die Aussagen bezüglich Verkauf bzw. Liquidation der Besitztümer der Familie in Herat nicht der Wahrheit entsprächen.

E. 6.3.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer hiergegen geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage, aufgrund des Mangels an begünstigenden Umständen und aufgrund der Verfolgung durch H._______ einer konkreten Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Die sich verschlechternde Sicherheitslage dokumentiert er mit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, 25. August 2015, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/150825-afg-herat.pdf>, abgerufen am 1. Februar 2016).

E. 6.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-8258/2015 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte - und auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der SFH vom 25. August 2015 - lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10, § 93 f.; zuletzt bestätigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 39575/06, § 66).

E. 6.3.4 Zu prüfen ist deshalb, ob beim Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angenommen - begünstigende Umstände vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Herat als zumutbar erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Schul- und Berufsausbildung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Schneider über Berufserfahrung. Entgegen der Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers geht das Gericht mit der Vorinstanz zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz wird zurückgreifen können. So hat er in der Bundesanhörung ausgesagt, ein Onkel väterlicherseits lebe in Auze Karbas, rund 20 Autominuten von der Stadt Herat entfernt. Zudem lebe ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie und der Grossmutter mütterlicherseits in Herat selbst (A 13, F 14-20). Vor dem Hintergrund dieser durchwegs begünstigenden Umstände kann offen bleiben, ob die Vor-instanz zurecht davon ausgegangen ist, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass die Familie des Beschwerdeführers sämtliche Besitztümer in Herat veräussert habe.

E. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Januar 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-290/2016 Urteil vom 15. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist ethnischer Tadschike mit afghanischer Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben lebte er bis Juni 2010 in Herat/Afghanistan und danach in Teheran/Iran; den Iran verliess er demnach Mitte 2011 und gelangte über die Türkei, Griechenland und Frankreich illegal in die Schweiz, wo er am 1. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 17. Oktober 2012 befragte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen. Am 3. April 2014 folgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung). A.b Im Rahmen der BzP und der Bundesanhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bis 2011 habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in Herat gelebt. Dort sei er sieben Jahre zur Schule gegangen und habe dann eine Schneiderausbildung absolviert und als Schneider gearbeitet. Sein Vater habe mit seinem Geschäftspartner H._______ einen Tanklastwagen gekauft und für eine Firma Öl transportieren lassen. Zu diesem Zwecke hätten sein Vater und H._______ einen Chauffeur eingestellt, der allerdings drogenabhängig gewesen sei. Obwohl sie von der Drogenabhängigkeit gewusst hätten, hätten der Vater des Beschwerdeführers bzw. sein Geschäftspartner den Chauffeur nicht entlassen wollen, zumal dieser eine Familie gehabt habe. Eines Tages sei der Lastwagen wohl durch Verschulden des drogenabhängigen Chauffeurs in Brand geraten und der Chauffeur sei dabei umgekommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin ein ihm gehörendes Geschäft in der Stadt Herat und weitere Vermögenswerte veräussert und der Familie des Chauffeurs von sich aus eine Abfindung in Höhe von 30'000 US-Dollar bzw. 10'000 US-Dollar bezahlt. Darüber hinaus habe H._______ für den ausgebrannten Lastwagen vom Vater des Beschwerdeführers 50'000 US-Dollar verlangt. Zwar habe der Vater des Beschwerdeführers H._______ 20'000 US-Dollar bezahlen können. H._______ sei damit allerdings nicht zufrieden gewesen und habe dem Vater des Beschwerdeführers telefonisch mit der Entführung seines Sohnes gedroht. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers nicht imstande gewesen sei den ganzen Geldbetrag zurückzuzahlen, sei der Bruder des Beschwerdeführers entführt worden. H._______ habe dem Vater unter Androhung der Tötung des Bruders des Beschwerdeführers eine dreitägige Frist gesetzt, um den ausstehenden Betrag zu bezahlen; gleichzeitig habe er davor gewarnt, die Polizei einzuschalten. Der Beschwerdeführer habe am dritten Tag dennoch die Polizei verständigt. Kurz darauf habe die Polizei die Leiche des Bruders des Beschwerdeführers gefunden. Als H._______ den Vater des Beschwerdeführers kurz nach der Trauerfeier wiederum telefonisch kontaktiert und ihm mit der Ermordung auch des Beschwerdeführers gedroht habe, sei er auf Anweisung seines Vaters im Juni/Juli 2010 nach Teheran geflohen. Kurz darauf seien die Eltern ihm in den Iran gefolgt. Etwa ein Jahr später habe er den Iran verlassen. B. B.a Schon vor dem Beschwerdeführer selbst reichten dessen Eltern am 27. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das damalige BFM befragte die Eltern des Beschwerdeführers am 18. Juli 2012 summarisch und am 8. Mai 2014 vertieft zu ihren Fluchtgründen. Im Rahmen dieser Anhörungen ergaben sich verschiedene Widersprüche zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. B.b Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 gab das damalige BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu diesen Widersprüchlichkeiten zu äussern. Unterschiede hätten sich namentlich ergeben in Bezug auf den Namen des drogenabhängigen Chauffeurs des Tanklastwagens und einer möglichen Kündigung; auch hätten sich die zeitlichen Angaben zu den Geschehnissen zwischen dem Brand des Lastwagens und der Entführung des Bruders des Beschwerdeführers unterschieden; weiter seien die Angaben zur Leiche des Bruders widersprüchlich ausgefallen; schliesslich hätten sich Ungereimtheiten in Bezug auf die Geschehnisse während und nach der Identifikation der Leiche des Bruders ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde für eine Stellungnahme eine Frist bis zum 18. Juni 2014 gewährt, wobei innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim BFM einging. B.c Am 16. September 2014 erkundigte sich der Sozialdienst Asyl der Stadt Winterthur beim damaligen BFM schriftlich nach dem Verfahrensstand. Der Beschwerdeführer hätte am 11. Juni 2014 schriftlich eine Stellungnahme zu den Widersprüchlichkeiten eingereicht, seither aber keine Rückmeldung mehr zum Verfahrensstand erhalten. B.d Mit Schreiben vom 24. September 2014 wies das damalige BFM darauf hin, dass beim BFM bis anhin keine Stellungnahme eingegangen sei. Gleichzeitig verlängerte es die Frist zur Stellungnahme bis am 6. Oktober 2014. B.e Am 29. September 2014 ging die auf den 11. Juni 2014 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers beim damaligen BFM ein. C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch seinen Rechtsbeistand - um Akteneinsicht. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 hiess das SEM das Akteneinsichtsgesuch gut und editierte zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit es sich nicht um interne Akten handelte, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen. E. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 Beschwerde erheben. Dabei beantragte er [1], die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen [2]. Weiter stellte er [3] den Antrag, das Verfahren mit jenem seiner Eltern zu koordinieren. Zudem stellte er Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [4] sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts [5]. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 ordnete der zuständige Instruktionsrichter an, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Das Gesuch um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren der Eltern des Beschwerdeführers wurde währenddessen ebenso abgewiesen wie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Unter Hinweis auf die Säumnisfolgen wurde der Beschwerdeführer zudem aufgefordert, bis zum 3. Februar 2016 zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. G. Am 25. Januar 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte private Verfolgung im Zusammenhang mit der versuchten Geldeintreibung beim Vater des Beschwerdeführers sei nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP mit Bestimmtheit verneint, wegen der Todesdrohung gegen seinen Bruder die Polizei eingeschaltet zu haben, während der Bundesanhörung hingegen geäussert, er habe dies am dritten Tag nach dem Verschwinden des Bruders getan. Auf den Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer diesen nicht aufzulösen vermocht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2015 die Widersprüche seiner eigenen Angaben zu den Aussagen seiner Eltern nicht entkräften können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG deshalb nicht. 4.4 In der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) verletzt, indem sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 11. Juni 2015 verneine, ohne aber darzulegen worin die festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten bestünden. Weil dieser Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens im vorliegenden Verfahren aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nicht geheilt werden könne, sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. 4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 VwVG) umfasst ein Recht auf Begründung eines Rechtsanwendungsakts (statt vieler BGE 121 I 54 E. 2c). Auch Art. 35 Abs. 1 VwVG verlangt von der verfügenden Behörde, dass sie ihren Entscheid begründet. Diese Begründungspflicht stellt sicher, dass die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1); hierfür muss die verfügende Behörde kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 630). Die Behörde darf sich dabei jedoch auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2015, N 244). Soweit Ausführungen einer verfügenden Behörde nicht entscheidwesentlich sind, vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör somit keinen Anspruch auf Begründung. 4.5.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen die durch H._______ drohende Verfolgung geltend. Ihm drohe aufgrund der Äusserungen von H._______ dasselbe Schicksal wie seinem Bruder, dessen Ermordung H._______ zunächst angedroht und dann in die Tat umgesetzt habe, um den Vater des Beschwerdeführers zur Zahlung seiner Schulden zu bewegen. Der Beschwerdeführer beruft sich mithin auf eine private Reflexverfolgung. 4.5.2 Nach der Schutztheorie kann auch eine nichtstaatliche bzw. private Verfolgung asylrechtlich relevant sein, wenn der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die verfolgte Person zu schützen (Caroni/Grasdorf-Meyer/Ott/Scheiber, Migrationsrecht, 3. Aufl., Bern 2014, S. 249). Auch diesfalls setzt eine Anerkennung als Flüchtling jedoch voraus, dass die Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-3930/2014 vom 22. Dezember 2015, E. 6.1.3). Bei einer Reflexverfolgung, die darauf abzielt, eine zweite Person zu einem Tun oder Unterlassen zu bewegen, muss die Verfolgung dieser Zweitperson auf einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive beruhen. Für eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im vorliegenden Fall wäre demnach zu verlangen, dass H._______ den Vater des Beschwerdeführers aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive verfolgt hätte. 4.5.3 Die Eintreibung von Geldschulden stellt kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Selbst unter der Prämisse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgung durch H._______ als glaubhaft einzustufen wären, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Aus diesem Grund waren die Ausführungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verneinung des Flüchtlingsstatus und die Abweisung des Asylgesuchs nicht entscheidwesentlich. Sie sind vielmehr als obiter dicta einzustufen, welchen im Ergebnis keine Entscheidrelevanz zukam, womit die Begründungspflicht insofern nicht verletzt sein kann. Auch die Gliederung und der Wortlaut der vorinstanzlichen Verfügung lassen darauf schliessen, dass die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verneinung des Flüchtlingsstatus bzw. der Abweisung des Asylgesuchs lediglich obiter dicta darstellen. So hat das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erst geprüft, nachdem es festgestellt hatte, dass dessen Asylvorbringen nicht asylrelevant seien. Den betreffenden Teil der Verfügung leitete es mit dem Wort "zudem" ein, womit klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass neben der mangelnden Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe - was für sich alleine zur Begründung der Abweisung des Asylgesuchs gereicht hätte - auch die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen nicht gegeben sei. 4.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. eine angemessene Begründung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Abweisung des Asylgesuchs nicht verletzt hat. Auch in materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zurecht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich zu bestätigen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer drohenden Misshandlung bzw. einer Gefährdung von Leib und Leben wird in der Praxis in der Regel nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK geprüft (vgl. zuletzt Urteil des EGMR S.D.M. v. Schweden vom 12. Januar 2016, 8161/07, § 57 m.w.H.). Damit der Geltungsbereich von Art. 3 EMRK eröffnet ist, muss die beim Wegweisungsvollzug drohende unmenschliche Behandlung einen minimalen Schweregrad erreichen. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses muss der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK kann dem Wegweisungsvollzug auch dann entgegenstehen, wenn die zu befürchtende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen droht, sondern von Privaten, sofern ausgeschlossen scheint, dass die Behörden einen wirksamen Schutz gewährleisten können (vgl. Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009, E. 4.2; Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, Art. 3 N 72). 6.2.2.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. 6.2.2.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, bei einer Rückkehr nach Herat sei er einer Verfolgung in Form von Entführung und anschliessender Tötung durch S._______ (recte: H._______) ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV) verletzen würde. Wie oben dargelegt, ist dieses Vorbringen nicht aus dem Blickwinkel von Art. 2 EMRK, sondern aus demjenigen von Art. 3 EMRK zu prüfen. 6.2.2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, es müsse aufgrund klarer Hinweise davon ausgegangen werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (in Bezug auf die angebliche Verfolgung durch Dritte) nicht der Wahrheit entsprächen. Auch in den Augen des Gerichts sind die Angaben des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, wobei insbesondere die Widersprüche zu den Aussagen seiner Eltern ins Gewicht fallen. Besonders auffällig sind diese Widersprüche im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf zwischen dem Lastwagenbrand und der Entführung bzw. Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers. Während der Vater des Beschwerdeführers erklärte, der Bruder des Beschwerdeführers sei etwa dreieinhalb Monate nach dem Brand des Lastwagens entführt worden, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nach rund 20 Tagen geschehen (A17). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 28. Mai 2014 Gelegenheit gegeben, diese Widersprüche zu entkräften. Die Erklärung, sein Vater habe ihm nicht von Anfang an gesagt, dass der Lastwagen ausgebrannt war (A20), ist in den Augen des Gerichts nachgeschoben, zumal er in der Bundesanhörung von einer Zeitspanne von 30-35 Tagen sprach (A14, F44, 46, 47) und zu diesem Zeitpunkt hätte wissen müssen, dass eine grössere Zeitspanne zwischen dem Fahrzeugbrand und der Entführung gelegen hat. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass die geltend gemachte Verfolgung durch H._______ konstruiert ist und nicht der Wahrheit entspricht. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine konkrete Gefährdung im Sinne vom Art. 3 EMRK zumindest glaubhaft zu machen. Indem die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Widersprüche zu entkräften, welche sich zwischen seinen eigenen Aussagen und denjenigen seiner Eltern ergeben hätten - notabene unter Hinweis auf das detailliert ausformulierte Schreiben des BFM vom 28. Mai 2014 - ist sie ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer möglich, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör auch diesbezüglich nicht verletzt ist. 6.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen unglaubhaften Vorbringen als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Afghanistan - mit Ausnahme vielleicht der Grossstädte - zwar von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) auszugehen sei. Die Sicherheitslage in Herat sei allerdings vergleichbar mit derjenigen in der Grossstadt Kabul. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne bei Vorliegen begünstigender Umstände als zumutbar erscheinen. Nachdem beim Beschwerdeführer solche begünstigenden Umstände vorlägen, erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Darüber hinaus hat das SEM ausgeführt, aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden könne, dass auch die Aussagen bezüglich Verkauf bzw. Liquidation der Besitztümer der Familie in Herat nicht der Wahrheit entsprächen. 6.3.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer hiergegen geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Sicherheitslage, aufgrund des Mangels an begünstigenden Umständen und aufgrund der Verfolgung durch H._______ einer konkreten Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Die sich verschlechternde Sicherheitslage dokumentiert er mit einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) (Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, 25. August 2015, , abgerufen am 1. Februar 2016). 6.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat hielt das Gericht in BVGE 2011/38 fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter begünstigenden Umständen bejaht werden. Aufgrund der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (a.a.O., E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer E-8258/2015 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte - und auch der vom Beschwerdeführer zitierte Bericht der SFH vom 25. August 2015 - lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10, § 93 f.; zuletzt bestätigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 39575/06, § 66). 6.3.4 Zu prüfen ist deshalb, ob beim Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz angenommen - begünstigende Umstände vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Herat als zumutbar erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Schul- und Berufsausbildung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Schneider über Berufserfahrung. Entgegen der Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers geht das Gericht mit der Vorinstanz zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Netz wird zurückgreifen können. So hat er in der Bundesanhörung ausgesagt, ein Onkel väterlicherseits lebe in Auze Karbas, rund 20 Autominuten von der Stadt Herat entfernt. Zudem lebe ein Onkel mütterlicherseits mit seiner Familie und der Grossmutter mütterlicherseits in Herat selbst (A 13, F 14-20). Vor dem Hintergrund dieser durchwegs begünstigenden Umstände kann offen bleiben, ob die Vor-instanz zurecht davon ausgegangen ist, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass die Familie des Beschwerdeführers sämtliche Besitztümer in Herat veräussert habe. 6.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Januar 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: