Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie aus Herat, verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 und begaben sich nach Teheran, wo sie sich zwei Jahre aufhielten. Danach reisten sie via Istanbul und Athen durch unbekannte Länder am 27. Juni 2012 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 18. Juli 2012 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 8. Mai 2014 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an. B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe sich beim Kauf eines Tanklastwagens mit seinem einflussreichen Geschäftspartner, Sohn eines Onkels des ehemaligen afghanischen Staatspräsidenten Mohammed Nadschibull h, bei diesem verschuldet und diese Schulden mit Verlusten beim Kartenspiel erhöht. Sein Fahrer habe mit diesem Tanklastwagen einen Unfall gehabt, wobei der Fahrer umgekommen und das Fahrzeug ausgebrannt sei. Er habe der Familie des Fahrers eine Abfindung bezahlt. Nach dem Unfall habe der Geschäftspartner das Geld zurückverlangt. Er habe jedoch nur einen Teil zurückbezahlt, weshalb der Geschäftspartner angefangen habe, ihn täglich zu bedrohen. Da es ihm nicht möglich gewesen sei, den ganzen Betrag zurückzubezahlen, habe der Geschäftspartner seinen Sohn C._______ entführt und ihm gedroht, diesen zu töten, wenn er nicht innerhalb von drei Tagen das restliche Geld zurückbezahle, und ihn davor gewarnt, die Polizei einzuschalten. Er habe den Goldschmuck seiner Frau und den ganzen Besitz verkauft. Am dritten Tag nach der Entführung habe sein Sohn D._______ die Polizei informiert, was der Geschäftspartner erfahren haben müsse, denn noch am selben Tag oder tags darauf habe die Polizei die Leiche seines erschossenen Sohnes C._______ entdeckt. Sein Sohn D._______ habe sich am Geschäftspartner rächen wollen, ihn aber nicht gefunden. Sieben Tage nach dem Tod seines Sohnes habe der Geschäftspartner wieder angerufen, Geld gefordert und ihm gedroht, bei Ausbleiben der Zahlung auch seinen Sohn D._______ zu töten. Einige Tage später habe er sein Haus an seinen Bruder und Schwager abgetreten und seinen Sohn in den Iran geschickt. Er sei mit seiner Frau kurz daraufhin gefolgt. B.b Die Beschwerdeführerin machte dieselben Ausreise- und Asylgründe geltend und erklärte ferner, dass sie seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung sei und Schmerzen in der Brust habe. C. Am 13. Mai 2014 reichte die (...) - (...) (E._______) bei der Vorinstanz einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein. D. Am 23. Mai 2014 reichte Dr. med. F._______ einen ärztlichen Bericht bei der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin ein. E. Mit Schreiben vom 27. März 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Am 13. April 2015 reichte die E._______ einen ärztlichen Bericht beim SEM ein. G. Am 30. Juni 2015 liess das SEM intern die Verfügbarkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und von Psychopharmaka in Afghanistan abklären. H. Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, aktuelle Arztberichte einzureichen. I. Am 23. November 2015 reichte die E._______ einen weiteren Arztbericht beim SEM ein. J. Am 24. November 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den medizinischen Abklärungen vom 30. Juni 2015. K. Am 27. November 2015 gingen im EVZ Kreuzlingen der Arztbericht der E._______ vom 23. November 2015 und einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 20. November 2015, welchem ein Schreiben von Dr. med. G._______ vom 9. Juni 2015 beilag, ein. L. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Juni 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. M. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 3, 4, und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine Kopie eines Mietvertrags von Teheran lautend auf den Bruder der Beschwerdeführerin, eine Kopie der afghanischen Identitätskarten des Bruders und dessen Kindern H._______ und I._______, vier Fotos der Familienangehörigen, zwei Fotos des Bruders in Teheran, eine iranische Zeitung im Original vom 21. Dezember 2015 und einen Versandumschlag eingereicht. N. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (142.31) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeeingabe einzureichen. O. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Die Instruktionsrichterin lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Februar 2016 zur Replik ein. Q. Am 19. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-290/2016 vom 15. Februar 2016 die Beschwerde des Sohnes D._______ abgewiesen. Ein Gesuch um Koordination der Verfahren wurde vom zuständigen Instruktionsrichter in einer Zwischenverfügung mit der Begründung abgewiesen, dass die beiden Verfahren unabhängig voneinander durchgeführt werden könnten. Insofern wird das vorliegende Verfahren unabhängig vom Entscheid D-290/2016 vom 15. Februar 2016 gefällt.
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht asylrelevant und andererseits nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte sie aus, die Beschwerdeführenden würden für die angebliche Verfolgung durch Dritte, konkret die Ermordung ihres Sohnes C._______ und die angedrohte Ermordung ihres Sohnes D._______, offensichtlich asylfremde Motive, konkret versuchte Geldeintreibung nach erfolgter Verschuldung, verantwortlich machen. Ihre Asylvorbringen seien daher nicht asylrelevant. Zudem müsse aufgrund eindeutiger Hinweise davon ausgegangen werden, dass ihre Vorbringen auch nicht der Wahrheit entsprächen. So habe sich der Beschwerdeführer etwa innerhalb der Anhörung widersprochen, was die Beteiligung seines Sohnes D._______ bei der Identifizierung der angeblichen Leiche des Sohnes C._______ betreffe (vgl. Akte A11/18 F90, F91, F137, F138). Bezüglich der Besichtigung des Leichnams beziehungsweise Zugangs zur Leichenhalle hätten die Beschwerdeführenden sich bei den Anhörungen auch gegenseitig widersprochen (vgl. Akte A11/18 F92, F93, A12/13 F37, F38). Im Weiteren würden ihre Aussagen frappante Widersprüche in Bezug auf die Ausführungen ihres Sohnes D._______, welcher die selben Vorbringen geltend mache, enthalten. Aus prozessökonomischen Gründen werde diesbezüglich lediglich auf die Protokolle verwiesen (vgl. A11/18 S. 14 f.). Ihre Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte sie fest, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht erachte die Sicherheitslage in Herat vergleichbar mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Gemäss ihren Angaben würden die Beschwerdeführenden aus der Grossstadt Herat stammen, weshalb das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar erachte. Der Beschwerdeführer sei ein rüstiger älterer Herr mit unternehmerischer Berufserfahrung in der Lebensmittel- und Transportbranche und habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Grossraum Herat verbracht, wo mindesten ein Bruder und weitere Verwandte väterlicherseits von ihm leben würden. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Herat verbracht, wo ihre betagte Mutter sowie ein berufstätiger Bruder mit seiner Familie leben würden. Somit verfügten sie beide gesamthaft über ein gutes Beziehungsnetz in Herat, das sie nach der Rückkehr falls nötig unterstützen könne. Es könne indes davon ausgegangen werden, dass sie in Herat grundsätzlich wieder selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten, zumal aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen auch die Aussagen bezüglich Verkauf beziehungsweise Liquidation sämtlicher Besitztümer in Herat nicht der Wahrheit entsprächen. Sie könnten gemeinsam mit ihrem Sohn D._______, der bis zur Ausreise ebenfalls berufstätig gewesen sei, in ihr Heimatland zurückkehren und dabei Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermöge keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zu begründen. Gemäss medizinischem Consulting vom 30. Juni 2015 seien ihre psychischen Probleme in Herat sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelbar. Es falle auf, dass ihr mittelgradig depressives Syndrom trotz permanenter Behandlung deutlich stärker geworden sei und sich ihr psychischer Zustand insgesamt verschlechtert habe, nachdem sich die Symptomatik nach dem ersten Bericht vom 13. Mai 2014 aus ärztlicher Sicht bis dahin noch deutlich gebessert habe. Gleichwohl könne die Häufigkeit der psychotherapeutischen Sitzungen inzwischen von einmal alle zwei bis drei Wochen auf einmal alle drei bis vier Wochen verringert werden. Zwar sei die Medikation nun auf das in Herat nicht erhältliche Psychopharmakon Trazodon umgestellt worden, nachdem sie zum Zeitpunkt des Berichts vom 13. April 2015 noch mit dem Antidepressivum Cipralex SSRI behandelt worden sei. In Herat seien aber mehrere Antidepressiva SSRI verfügbar, so dass davon auszugehen sei, dass das Trazodon substituiert werden könne. Zudem könne sie als Übergangslösung bei Bedarf auch medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen erscheine es als sehr gut möglich, dass es ihr in ihrem vertrauten heimatlichen Umfeld, wo sie soziale Kontakte, beispielsweise mit ihrer Mutter und ihren Nachbarinnen pflegen und ihre Sprache sprechen könne, psychisch besser gehe. Somatische Behandlungsbedürftigkeit sei laut dem letzten verfügbaren Bericht ihres Hausarztes vom 9. April 2015 nicht (mehr) gegeben. Da bis Fristablauf am 30. November 2015 beim SEM diesbezüglich kein neuer ärztlicher Bericht eingegangen sei, sei von einer unveränderter Sachlage auszugehen. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden und auch des Sohnes D._______ oftmals auf den Erzählungen der jeweils anderen Personen beruhen würden. Kleineren Ungenauigkeiten, die sich aus einer Widergabe von nicht selbst Erlebtem ergäben, könne nicht allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Überdies lägen die Befragung zur Person (BzP) und die Anhörung zu den Fluchtgründen zeitlich sehr weit auseinander, was einvernahmetechnisch ungünstig sei, weil Erinnerungen naturgemäss verblassen würden, insbesondere was weniger zentrale Punkte oder Details anbelange. Ferner sei festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz betreffend die geltend gemachten Unglaubhaftigkeitselemente ungenügend ausfalle. Aus dem Andeuten von Sachverhaltselementen und dem Verweis auf entsprechende Fundstellen, lasse sich lediglich vermuten, jedoch nicht abschliessend beurteilen, worin beziehungsweise zwischen welchen Fundstellen gemäss der Vorinstanz genau ein Widerspruch bestehen solle. Dies gelte vor allem hinsichtlich der angeblichen Widersprüche in Bezug auf die Ausführungen des Sohnes D._______. Die Vorinstanz verweise lediglich auf das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers, wo er diese Widersprüche bereits erklärt habe. In welchen Punkten die Vorinstanz nach wie vor einen Widerspruch erblicke, sei nicht nachvollziehbar. Ferner falle insbesondere beim Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers auf, dass die Fragestellung der Befragerin generell unklar und unpräzis erfolgt sei, so dass der Beschwerdeführer auch dementsprechend unklar geantwortet habe. Oftmals seien im selben Satz zwei Fragen miteinander aufgeworfen worden, woraufhin lediglich eine beantwortet worden sei. Entsprechende Nachfragen, welche sodann allfällige Unklarheiten oder Widersprüche hätten vorbeugen können, seien nicht gefolgt (vgl. etwa A11/18, F90 f., F93 f.). Daraus dürften sich keine Nachteile für den Beschwerdeführer ergeben. Aus dieser Art der Fragestellung ergebe sich eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Hinzu komme, dass die Aussagen bei der Erstbefragung im EVZ nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Unwesentliche Abweichungen hätten demgemäss keine entscheidrelevante Bedeutung. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es den Standpunkt vertrete, dass der negative Asylentscheid durch die festgestellte, offensichtlich fehlende Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen hinreichend begründet sei. Dass dies vorliegend das eigentliche Argument für die Ablehnung der Asylgesuche darstellt, sei durch die Einleitung der Erwägungen, die sich auf Art. 3 AsylG beziehe, offenkundig. Dies müsse auch dem Beschwerdeführer klar sein, klammere er diesen Punkt in seiner Eingabe doch vollständig aus. Stattdessen rüge er einlässlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der erforderlichen Begründungsdichte in Bezug auf Art. 7 AsylG. Die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei vorliegend jedoch nur ergänzend festgehalten worden, was sich auch daraus schliessen lasse, dass die entsprechende Einleitung betreffend Art. 7 AsylG fehle und auf eine detaillierte, stufenartige Aufzählung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet worden sei. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen hätte das SEM auch gänzlich darauf verzichten können, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen und deren Ergebnis zu würdigen, ohne dass es deswegen seine Begründungspflicht für die Ablehnung der Asylgesuche verletzt habe. Zudem könne von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Sicht des SEM vorliegend keine Rede sein, weil die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörung mit den festgestellten Widersprüchen und Ungereimtheiten, insbesondere im Vergleich mit den Aussagen ihres Sohnes D._______ konfrontiert worden seien und somit Gelegenheit bekommen hätten, dazu Stellung zu nehmen. D._______ wiederum habe diese Gelegenheit schriftlich mit rechtlichem Gehör vom 28. Mai 2014 erhalten und in seinem Schreiben vom 11. Juni 2014 Stellung genommen. Wie bereits dargelegt, habe das SEM indes auf eine detaillierte Würdigung der geäusserten Erklärungsversuche verzichten können, ohne deswegen seine Begründungspflicht für den ablehnenden Asylentscheid zu verletzen. Gleichwohl seien die Asylvorbringen aus Sicht des SEM aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Es sei daher durchaus möglich, dass auch der als ermordet angegebene Sohn noch am Leben sei. Im Übrigen sei nicht erstellt, ob die Beschwerdeführenden nicht noch andere als die angegebenen Kinder und/oder Geschwister hätten. Ob ein Bruder der Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft im Iran zu leben oder nicht beziehungsweise ob dies, mutmasslich ohne die dafür notwendigen Aufenthaltstitel überhaupt möglich wäre, könne das SEM nicht beurteilen. Es gehe jedoch nach wie vor davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Herat über ein tragfähiges, durch Freunde und Bekannte erweitertes Beziehungsnetz verfügen würden, nachdem sie bis zur Ausreise ihr ganzes Leben in dieser Stadt verbracht hätten. Betreffend die medizinischen Gründe verweise das SEM auf den Grundsatz, dass solche den Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar erscheinen liessen, wenn eine als dringlich zu qualifizierende Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, im Heimatland nicht erhältlich sei und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Somit habe das SEM vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr diesbezüglich einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR142.20) im Sinne einer Gefahr für Leibe oder Leben ausgesetzt wäre.
E. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung der Vorinstanz - die Asylvorbringen seien nicht asylrelevant - sei für sich alleine betrachtet zutreffend, da die Verfolgung durch Dritte tatsächlich nicht auf den in Art. 3 Abs. 1 AsylG definierten Motiven beruhe. Dies entbinde die Vorinstanz aber nicht von der Pflicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden vertieft zu prüfen, zumal sich auch bei nicht asylrelevanter Verfolgung der Wegweisungsvollzug als unzulässig (wegen drohender Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK) oder als unzumutbar erweisen könne. Die Vorinstanz habe keine entsprechende Prüfung vorgenommen, weshalb am Vorwurf der mangelhaften Begründung festgehalten werde. Es genüge insbesondere auch nicht, wenn im Entscheid in keiner Form auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführenden eingegangen werde, in welcher sie sich zu angeblichen Widersprüchen geäussert hätten. In der Vernehmlassung äussere die Vorinstanz schliesslich höchst spekulativ und erneut ohne Abstützung auf die Aussagen in den Protokollen, es sei durchaus möglich, dass auch der als ermordet angegebene Sohn noch am Leben sei und es sei nicht erstellt, ob die Beschwerdeführenden nicht noch andere als die angegebenen Kinder hätten. Solche pauschalen Äusserungen seien nicht zu hören und es könne von niemandem verlangt werden, negative Tatsache (die Nichtexistenz von weiteren Kindern) zu belegen.
E. 5 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche werden in der Beschwerde vom 13. Januar 2016 nicht angefochten. Infolgedessen sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist sodann davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung und eine damit verbunden allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet. Zwar wird formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird nicht dargelegt, weshalb das SEM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs bildet (Art. 44 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das SEM denn Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG) oder ob die Sache betreffend Wegweisungsvollzug an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist.
E. 6.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und die Untersuchungsmaxime sowie die Begründungspflicht verletzt worden.
E. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
E. 6.3 Es trifft zu, dass das SEM anlässlich der Anhörung dem Beschwerdeführer oftmals zwei manchmal sogar drei Fragen zusammen gestellt (vgl. Akte A11/18 F9, F33, F57, F62, F64, F82, F85, F95 und F117) und dabei oftmals die Möglichkeit der Antworten eingegrenzt hat. Oder es wurden nicht alle Fragen beantwortet und daraufhin nicht mehr nachgefragt. Ferner hat das SEM dem Beschwerdeführer hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen zwischen ihm und jenen des Sohnes D._______ zwar das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Akte A11/18 F129 ff.). Auch der Beschwerdeführerin hat das SEM anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu den widersprüchlichen Aussagen zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschwerdeführers gewährt (vgl. Akte A12/13 F78 ff.). Umgekehrt hat es das SEM jedoch unterlassen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Sodann fiel die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nur rudimentär aus und ohne Berücksichtigung der aktuellen Situation in Herat (vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, Januar 2016, S. 158, 159 und 162; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, 25. August 2015, S. 7 Ziff. 3.1; Tolonews, Ghani Visits Herat Amid Chaotic Situation, 27. Dezember 2014: www.tolonews.com/en/afghanistan/17618-ghani-visits-herat-amid-chaotic-situation). Das SEM stellte fest, dass Widersprüche innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bezüglich Besichtigung beziehungsweise Zugang zur Leichenhalle des verstorbenen Sohnes und zwischen ihm und dem Sohn D._______ bestünden und hat dabei auf die Protokollstellen verwiesen. Das SEM hat zwar insoweit Recht, als dass die Glaubhaftigkeitsprüfung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl mangels Asylrelevanz der Vorbringen nicht massgebend ist. Dabei hat es aber, wie in der Beschwerde zu Recht moniert, ausser Acht gelassen, dass in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit der Vorbringen relevant ist und einer sorgfältigen Begründung bedarf. Zudem hat das SEM bei der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Stellungnahme des Sohnes D._______ vom 11. Juni 2014, welche die angeblichen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen des Beschwerdeführers auflöst, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort berücksichtigt. Hinzu kommt, dass das SEM zwar nach einer internen Abklärung zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Herat festgestellt hat, dass diese sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelbar seien. Bezüglich der Schwierigkeiten des Zugangs zur Behandlung, insbesondere für Frauen sowie bei finanzieller Notlage, wurde jedoch nichts abgeklärt (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8).
E. 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Januar 2016 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. allfällige Auslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung IV D-288/2016thc/fes Urteil vom 4. Juli 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie aus Herat, verliessen Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 und begaben sich nach Teheran, wo sie sich zwei Jahre aufhielten. Danach reisten sie via Istanbul und Athen durch unbekannte Länder am 27. Juni 2012 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 18. Juli 2012 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM) die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 8. Mai 2014 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an. B.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe sich beim Kauf eines Tanklastwagens mit seinem einflussreichen Geschäftspartner, Sohn eines Onkels des ehemaligen afghanischen Staatspräsidenten Mohammed Nadschibull h, bei diesem verschuldet und diese Schulden mit Verlusten beim Kartenspiel erhöht. Sein Fahrer habe mit diesem Tanklastwagen einen Unfall gehabt, wobei der Fahrer umgekommen und das Fahrzeug ausgebrannt sei. Er habe der Familie des Fahrers eine Abfindung bezahlt. Nach dem Unfall habe der Geschäftspartner das Geld zurückverlangt. Er habe jedoch nur einen Teil zurückbezahlt, weshalb der Geschäftspartner angefangen habe, ihn täglich zu bedrohen. Da es ihm nicht möglich gewesen sei, den ganzen Betrag zurückzubezahlen, habe der Geschäftspartner seinen Sohn C._______ entführt und ihm gedroht, diesen zu töten, wenn er nicht innerhalb von drei Tagen das restliche Geld zurückbezahle, und ihn davor gewarnt, die Polizei einzuschalten. Er habe den Goldschmuck seiner Frau und den ganzen Besitz verkauft. Am dritten Tag nach der Entführung habe sein Sohn D._______ die Polizei informiert, was der Geschäftspartner erfahren haben müsse, denn noch am selben Tag oder tags darauf habe die Polizei die Leiche seines erschossenen Sohnes C._______ entdeckt. Sein Sohn D._______ habe sich am Geschäftspartner rächen wollen, ihn aber nicht gefunden. Sieben Tage nach dem Tod seines Sohnes habe der Geschäftspartner wieder angerufen, Geld gefordert und ihm gedroht, bei Ausbleiben der Zahlung auch seinen Sohn D._______ zu töten. Einige Tage später habe er sein Haus an seinen Bruder und Schwager abgetreten und seinen Sohn in den Iran geschickt. Er sei mit seiner Frau kurz daraufhin gefolgt. B.b Die Beschwerdeführerin machte dieselben Ausreise- und Asylgründe geltend und erklärte ferner, dass sie seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung sei und Schmerzen in der Brust habe. C. Am 13. Mai 2014 reichte die (...) - (...) (E._______) bei der Vorinstanz einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ein. D. Am 23. Mai 2014 reichte Dr. med. F._______ einen ärztlichen Bericht bei der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführerin ein. E. Mit Schreiben vom 27. März 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen ärztlichen Bericht einzureichen. F. Am 13. April 2015 reichte die E._______ einen ärztlichen Bericht beim SEM ein. G. Am 30. Juni 2015 liess das SEM intern die Verfügbarkeit einer psychotherapeutischen Behandlung und von Psychopharmaka in Afghanistan abklären. H. Mit Schreiben vom 10. November 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, aktuelle Arztberichte einzureichen. I. Am 23. November 2015 reichte die E._______ einen weiteren Arztbericht beim SEM ein. J. Am 24. November 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu den medizinischen Abklärungen vom 30. Juni 2015. K. Am 27. November 2015 gingen im EVZ Kreuzlingen der Arztbericht der E._______ vom 23. November 2015 und einen Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 20. November 2015, welchem ein Schreiben von Dr. med. G._______ vom 9. Juni 2015 beilag, ein. L. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 - eröffnet am 14. Dezember 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 27. Juni 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. M. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 3, 4, und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurden eine Kopie eines Mietvertrags von Teheran lautend auf den Bruder der Beschwerdeführerin, eine Kopie der afghanischen Identitätskarten des Bruders und dessen Kindern H._______ und I._______, vier Fotos der Familienangehörigen, zwei Fotos des Bruders in Teheran, eine iranische Zeitung im Original vom 21. Dezember 2015 und einen Versandumschlag eingereicht. N. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (142.31) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter bei. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerdeeingabe einzureichen. O. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Die Instruktionsrichterin lud die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Februar 2016 zur Replik ein. Q. Am 19. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden handelnd durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-290/2016 vom 15. Februar 2016 die Beschwerde des Sohnes D._______ abgewiesen. Ein Gesuch um Koordination der Verfahren wurde vom zuständigen Instruktionsrichter in einer Zwischenverfügung mit der Begründung abgewiesen, dass die beiden Verfahren unabhängig voneinander durchgeführt werden könnten. Insofern wird das vorliegende Verfahren unabhängig vom Entscheid D-290/2016 vom 15. Februar 2016 gefällt. 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht asylrelevant und andererseits nicht glaubhaft. Im Einzelnen führte sie aus, die Beschwerdeführenden würden für die angebliche Verfolgung durch Dritte, konkret die Ermordung ihres Sohnes C._______ und die angedrohte Ermordung ihres Sohnes D._______, offensichtlich asylfremde Motive, konkret versuchte Geldeintreibung nach erfolgter Verschuldung, verantwortlich machen. Ihre Asylvorbringen seien daher nicht asylrelevant. Zudem müsse aufgrund eindeutiger Hinweise davon ausgegangen werden, dass ihre Vorbringen auch nicht der Wahrheit entsprächen. So habe sich der Beschwerdeführer etwa innerhalb der Anhörung widersprochen, was die Beteiligung seines Sohnes D._______ bei der Identifizierung der angeblichen Leiche des Sohnes C._______ betreffe (vgl. Akte A11/18 F90, F91, F137, F138). Bezüglich der Besichtigung des Leichnams beziehungsweise Zugangs zur Leichenhalle hätten die Beschwerdeführenden sich bei den Anhörungen auch gegenseitig widersprochen (vgl. Akte A11/18 F92, F93, A12/13 F37, F38). Im Weiteren würden ihre Aussagen frappante Widersprüche in Bezug auf die Ausführungen ihres Sohnes D._______, welcher die selben Vorbringen geltend mache, enthalten. Aus prozessökonomischen Gründen werde diesbezüglich lediglich auf die Protokolle verwiesen (vgl. A11/18 S. 14 f.). Ihre Vorbringen würden somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung stellte sie fest, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Das Bundesverwaltungsgericht erachte die Sicherheitslage in Herat vergleichbar mit derjenigen in der Hauptstadt Kabul. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Gemäss ihren Angaben würden die Beschwerdeführenden aus der Grossstadt Herat stammen, weshalb das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar erachte. Der Beschwerdeführer sei ein rüstiger älterer Herr mit unternehmerischer Berufserfahrung in der Lebensmittel- und Transportbranche und habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise im Grossraum Herat verbracht, wo mindesten ein Bruder und weitere Verwandte väterlicherseits von ihm leben würden. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls ihr ganzes Leben bis zur Ausreise in Herat verbracht, wo ihre betagte Mutter sowie ein berufstätiger Bruder mit seiner Familie leben würden. Somit verfügten sie beide gesamthaft über ein gutes Beziehungsnetz in Herat, das sie nach der Rückkehr falls nötig unterstützen könne. Es könne indes davon ausgegangen werden, dass sie in Herat grundsätzlich wieder selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnten, zumal aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen auch die Aussagen bezüglich Verkauf beziehungsweise Liquidation sämtlicher Besitztümer in Herat nicht der Wahrheit entsprächen. Sie könnten gemeinsam mit ihrem Sohn D._______, der bis zur Ausreise ebenfalls berufstätig gewesen sei, in ihr Heimatland zurückkehren und dabei Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermöge keine Unzumutbarkeit der Rückkehr zu begründen. Gemäss medizinischem Consulting vom 30. Juni 2015 seien ihre psychischen Probleme in Herat sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelbar. Es falle auf, dass ihr mittelgradig depressives Syndrom trotz permanenter Behandlung deutlich stärker geworden sei und sich ihr psychischer Zustand insgesamt verschlechtert habe, nachdem sich die Symptomatik nach dem ersten Bericht vom 13. Mai 2014 aus ärztlicher Sicht bis dahin noch deutlich gebessert habe. Gleichwohl könne die Häufigkeit der psychotherapeutischen Sitzungen inzwischen von einmal alle zwei bis drei Wochen auf einmal alle drei bis vier Wochen verringert werden. Zwar sei die Medikation nun auf das in Herat nicht erhältliche Psychopharmakon Trazodon umgestellt worden, nachdem sie zum Zeitpunkt des Berichts vom 13. April 2015 noch mit dem Antidepressivum Cipralex SSRI behandelt worden sei. In Herat seien aber mehrere Antidepressiva SSRI verfügbar, so dass davon auszugehen sei, dass das Trazodon substituiert werden könne. Zudem könne sie als Übergangslösung bei Bedarf auch medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Im Übrigen erscheine es als sehr gut möglich, dass es ihr in ihrem vertrauten heimatlichen Umfeld, wo sie soziale Kontakte, beispielsweise mit ihrer Mutter und ihren Nachbarinnen pflegen und ihre Sprache sprechen könne, psychisch besser gehe. Somatische Behandlungsbedürftigkeit sei laut dem letzten verfügbaren Bericht ihres Hausarztes vom 9. April 2015 nicht (mehr) gegeben. Da bis Fristablauf am 30. November 2015 beim SEM diesbezüglich kein neuer ärztlicher Bericht eingegangen sei, sei von einer unveränderter Sachlage auszugehen. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden und auch des Sohnes D._______ oftmals auf den Erzählungen der jeweils anderen Personen beruhen würden. Kleineren Ungenauigkeiten, die sich aus einer Widergabe von nicht selbst Erlebtem ergäben, könne nicht allzu grosse Bedeutung beigemessen werden. Überdies lägen die Befragung zur Person (BzP) und die Anhörung zu den Fluchtgründen zeitlich sehr weit auseinander, was einvernahmetechnisch ungünstig sei, weil Erinnerungen naturgemäss verblassen würden, insbesondere was weniger zentrale Punkte oder Details anbelange. Ferner sei festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz betreffend die geltend gemachten Unglaubhaftigkeitselemente ungenügend ausfalle. Aus dem Andeuten von Sachverhaltselementen und dem Verweis auf entsprechende Fundstellen, lasse sich lediglich vermuten, jedoch nicht abschliessend beurteilen, worin beziehungsweise zwischen welchen Fundstellen gemäss der Vorinstanz genau ein Widerspruch bestehen solle. Dies gelte vor allem hinsichtlich der angeblichen Widersprüche in Bezug auf die Ausführungen des Sohnes D._______. Die Vorinstanz verweise lediglich auf das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers, wo er diese Widersprüche bereits erklärt habe. In welchen Punkten die Vorinstanz nach wie vor einen Widerspruch erblicke, sei nicht nachvollziehbar. Ferner falle insbesondere beim Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers auf, dass die Fragestellung der Befragerin generell unklar und unpräzis erfolgt sei, so dass der Beschwerdeführer auch dementsprechend unklar geantwortet habe. Oftmals seien im selben Satz zwei Fragen miteinander aufgeworfen worden, woraufhin lediglich eine beantwortet worden sei. Entsprechende Nachfragen, welche sodann allfällige Unklarheiten oder Widersprüche hätten vorbeugen können, seien nicht gefolgt (vgl. etwa A11/18, F90 f., F93 f.). Daraus dürften sich keine Nachteile für den Beschwerdeführer ergeben. Aus dieser Art der Fragestellung ergebe sich eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Hinzu komme, dass die Aussagen bei der Erstbefragung im EVZ nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden dürften, da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Unwesentliche Abweichungen hätten demgemäss keine entscheidrelevante Bedeutung. Den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz vorliegend nicht hinreichend Rechnung getragen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass es den Standpunkt vertrete, dass der negative Asylentscheid durch die festgestellte, offensichtlich fehlende Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen hinreichend begründet sei. Dass dies vorliegend das eigentliche Argument für die Ablehnung der Asylgesuche darstellt, sei durch die Einleitung der Erwägungen, die sich auf Art. 3 AsylG beziehe, offenkundig. Dies müsse auch dem Beschwerdeführer klar sein, klammere er diesen Punkt in seiner Eingabe doch vollständig aus. Stattdessen rüge er einlässlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der erforderlichen Begründungsdichte in Bezug auf Art. 7 AsylG. Die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen sei vorliegend jedoch nur ergänzend festgehalten worden, was sich auch daraus schliessen lasse, dass die entsprechende Einleitung betreffend Art. 7 AsylG fehle und auf eine detaillierte, stufenartige Aufzählung von Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet worden sei. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen hätte das SEM auch gänzlich darauf verzichten können, eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen und deren Ergebnis zu würdigen, ohne dass es deswegen seine Begründungspflicht für die Ablehnung der Asylgesuche verletzt habe. Zudem könne von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Sicht des SEM vorliegend keine Rede sein, weil die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Anhörung mit den festgestellten Widersprüchen und Ungereimtheiten, insbesondere im Vergleich mit den Aussagen ihres Sohnes D._______ konfrontiert worden seien und somit Gelegenheit bekommen hätten, dazu Stellung zu nehmen. D._______ wiederum habe diese Gelegenheit schriftlich mit rechtlichem Gehör vom 28. Mai 2014 erhalten und in seinem Schreiben vom 11. Juni 2014 Stellung genommen. Wie bereits dargelegt, habe das SEM indes auf eine detaillierte Würdigung der geäusserten Erklärungsversuche verzichten können, ohne deswegen seine Begründungspflicht für den ablehnenden Asylentscheid zu verletzen. Gleichwohl seien die Asylvorbringen aus Sicht des SEM aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als unglaubhaft einzustufen. Es sei daher durchaus möglich, dass auch der als ermordet angegebene Sohn noch am Leben sei. Im Übrigen sei nicht erstellt, ob die Beschwerdeführenden nicht noch andere als die angegebenen Kinder und/oder Geschwister hätten. Ob ein Bruder der Beschwerdeführerin die Absicht habe, dauerhaft im Iran zu leben oder nicht beziehungsweise ob dies, mutmasslich ohne die dafür notwendigen Aufenthaltstitel überhaupt möglich wäre, könne das SEM nicht beurteilen. Es gehe jedoch nach wie vor davon aus, dass die Beschwerdeführenden in Herat über ein tragfähiges, durch Freunde und Bekannte erweitertes Beziehungsnetz verfügen würden, nachdem sie bis zur Ausreise ihr ganzes Leben in dieser Stadt verbracht hätten. Betreffend die medizinischen Gründe verweise das SEM auf den Grundsatz, dass solche den Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar erscheinen liessen, wenn eine als dringlich zu qualifizierende Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei, im Heimatland nicht erhältlich sei und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. Somit habe das SEM vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr diesbezüglich einer konkreten Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR142.20) im Sinne einer Gefahr für Leibe oder Leben ausgesetzt wäre. 4.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Feststellung der Vorinstanz - die Asylvorbringen seien nicht asylrelevant - sei für sich alleine betrachtet zutreffend, da die Verfolgung durch Dritte tatsächlich nicht auf den in Art. 3 Abs. 1 AsylG definierten Motiven beruhe. Dies entbinde die Vorinstanz aber nicht von der Pflicht, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden vertieft zu prüfen, zumal sich auch bei nicht asylrelevanter Verfolgung der Wegweisungsvollzug als unzulässig (wegen drohender Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK) oder als unzumutbar erweisen könne. Die Vorinstanz habe keine entsprechende Prüfung vorgenommen, weshalb am Vorwurf der mangelhaften Begründung festgehalten werde. Es genüge insbesondere auch nicht, wenn im Entscheid in keiner Form auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführenden eingegangen werde, in welcher sie sich zu angeblichen Widersprüchen geäussert hätten. In der Vernehmlassung äussere die Vorinstanz schliesslich höchst spekulativ und erneut ohne Abstützung auf die Aussagen in den Protokollen, es sei durchaus möglich, dass auch der als ermordet angegebene Sohn noch am Leben sei und es sei nicht erstellt, ob die Beschwerdeführenden nicht noch andere als die angegebenen Kinder hätten. Solche pauschalen Äusserungen seien nicht zu hören und es könne von niemandem verlangt werden, negative Tatsache (die Nichtexistenz von weiteren Kindern) zu belegen.
5. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung der Asylgesuche werden in der Beschwerde vom 13. Januar 2016 nicht angefochten. Infolgedessen sind die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 10. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Beschwerdeschrift ist sodann davon auszugehen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung und eine damit verbunden allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet. Zwar wird formell auch die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, in welcher die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz verfügt wird. Indessen wird nicht dargelegt, weshalb das SEM die Wegweisung, welche als solche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs bildet (Art. 44 AsylG), zu Unrecht verfügt haben soll. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das SEM denn Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG) oder ob die Sache betreffend Wegweisungsvollzug an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. 6. 6.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und die Untersuchungsmaxime sowie die Begründungspflicht verletzt worden. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage des Wegweisungsvollzugs - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.). 6.3 Es trifft zu, dass das SEM anlässlich der Anhörung dem Beschwerdeführer oftmals zwei manchmal sogar drei Fragen zusammen gestellt (vgl. Akte A11/18 F9, F33, F57, F62, F64, F82, F85, F95 und F117) und dabei oftmals die Möglichkeit der Antworten eingegrenzt hat. Oder es wurden nicht alle Fragen beantwortet und daraufhin nicht mehr nachgefragt. Ferner hat das SEM dem Beschwerdeführer hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen zwischen ihm und jenen des Sohnes D._______ zwar das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Akte A11/18 F129 ff.). Auch der Beschwerdeführerin hat das SEM anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu den widersprüchlichen Aussagen zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschwerdeführers gewährt (vgl. Akte A12/13 F78 ff.). Umgekehrt hat es das SEM jedoch unterlassen, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Sodann fiel die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen in der angefochtenen Verfügung tatsächlich nur rudimentär aus und ohne Berücksichtigung der aktuellen Situation in Herat (vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan - Security Situation, Januar 2016, S. 158, 159 und 162; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheitssituation in Herat, 25. August 2015, S. 7 Ziff. 3.1; Tolonews, Ghani Visits Herat Amid Chaotic Situation, 27. Dezember 2014: www.tolonews.com/en/afghanistan/17618-ghani-visits-herat-amid-chaotic-situation). Das SEM stellte fest, dass Widersprüche innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bezüglich Besichtigung beziehungsweise Zugang zur Leichenhalle des verstorbenen Sohnes und zwischen ihm und dem Sohn D._______ bestünden und hat dabei auf die Protokollstellen verwiesen. Das SEM hat zwar insoweit Recht, als dass die Glaubhaftigkeitsprüfung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl mangels Asylrelevanz der Vorbringen nicht massgebend ist. Dabei hat es aber, wie in der Beschwerde zu Recht moniert, ausser Acht gelassen, dass in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die Glaubhaftigkeit beziehungsweise Unglaubhaftigkeit der Vorbringen relevant ist und einer sorgfältigen Begründung bedarf. Zudem hat das SEM bei der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die Stellungnahme des Sohnes D._______ vom 11. Juni 2014, welche die angeblichen Widersprüche zwischen seinen Aussagen und jenen des Beschwerdeführers auflöst, in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort berücksichtigt. Hinzu kommt, dass das SEM zwar nach einer internen Abklärung zur Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in Herat festgestellt hat, dass diese sowohl psychotherapeutisch als auch medikamentös behandelbar seien. Bezüglich der Schwierigkeiten des Zugangs zur Behandlung, insbesondere für Frauen sowie bei finanzieller Notlage, wurde jedoch nichts abgeklärt (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8). 6.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. E-3361/2014 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 7.2 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation bereits angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend gehäuft aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Januar 2016 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. allfällige Auslagen und MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: