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D-4625/2016

D-4625/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-16 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und gelangte am 28. November 2015 in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 um Asyl nachsuchte. Bei der Aufnahme seiner Personalien gab er an, er sei am (...) geboren worden. A.b Das SEM liess am 4. Dezember 2015 von Dr. med. B._______ eine Knochenaltersbestimmung durchführen. Der Arzt gelangte anhand des Röntgenbildes der linken Hand zur Ansicht, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 7. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ Altstätten) durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei (...) Jahre alt, er sei im (...) geboren worden. Er habe zu Hause eine Tazkira, in der stehe, er sei im Jahr 1394 (2015) (...) Jahre alt. Er habe Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Unsicherheit verlassen. Die Lage sei immer schlechter geworden und es habe die Gefahr bestanden, einem Selbstmordattentat zum Opfer zu fallen. Am Schluss der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt. Er wiederholte, dass er (...) Jahre alt sei. Der Befrager teilte ihm mit, aufgrund der Aktenlage werde nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen und es werde keine Vertrauensperson aufgeboten. Sein Geburtsdatum werde auf den (...) festgelegt. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Tazkira gehabt, die während des Umzugs seiner Familie abhandengekommen sei. Seine Angehörigen hätten diese sowie auch seine Schuldokumente nicht mehr finden können. Auf Nachfrage erklärte er, es sei Tradition, dass kurz vor Neujahr das ganze Haus geputzt werde. Während eines dieser Hausputze seien die Dokumente verschwunden. Er habe seine Heimat aufgrund der unsicheren Lage verlassen. In Herat habe er keine persönlichen Probleme gehabt. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juli 2016, es sei festzustellen, dass er noch minderjährig sei. Die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Tazkira und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Lic. iur. Dominik Löhrer wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigegeben. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Verfügung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass bei der Ankunft des Beschwerdeführers im EVZ Altstätten Zweifel am von ihm angegebenen Alter aufgekommen seien. Er habe angegeben, im Jahr (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein. Die Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass das Skelettalter zum Zeitpunkt der Durchführung derselben mindestens 19 Jahre betragen habe. Gestützt auf diese Analyse, seine äussere Erscheinung und das Fehlen von beweiskräftigen Dokumenten, die sein Alter und seine Identität belegten, sei er als volljährige Person eingestuft worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2011/38 festgehalten, dass die Sicherheitslage in Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar sei. Seit dem Abzug der ISAF im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem sei nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu schliessen, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine Rückkehr nach Herat sei nicht generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und verfüge über Arbeitserfahrung als (...). Er habe dort ein breites familiäres Beziehungsnetz und verfüge somit über soziale Beziehungen, die ihm bei der Wiedereingliederung Unterstützung bieten könnten. Somit gebe es keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bislang nicht in der Lage gewesen, Identitätsdokumente vorzulegen. Nun könne aber seine Tazkira eingereicht werden, die seine Angaben bezüglich seines Alters belege. Die bei den Akten liegende Knochenaltersanalyse sei knapp formuliert. Das biologisch bestimmte Knochenalter nach Greulich und Pyle sei ein Mittelwert, der oft nur sehr ungenau mit dem chronologischen Alter übereinstimme. Deshalb sei in beiden Richtungen von einer Streubreite von zwei Jahren auszugehen. Die Schlussfolgerung, das chronologische Alter liege bei 19 Jahren oder mehr, sei falsch. Gemäss Praxis liege das chronologische Alter einer Person mit einem Knochenalter von 19 Jahren zwischen 17 und 21 Jahren. Die Person sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % minderjährig. Eine Knochenaltersanalyse, die 19 Jahre ergeben habe, müsse im Zweifelsfall zu Gunsten des Asylsuchenden gewertet werden. Nicht zu vergessen sei, dass die Analyse nach Greulich und Pyle auf einem Normalkollektiv von weissen Kindern in den USA in den 30er Jahren basiere, was dem Gutachten nicht entnommen werden könne. Ob diese Methode überhaupt dafür tauge, das chronologische Alter afghanischer Kinder aus den 90er Jahren zu ermitteln, erscheine fraglich. Ein festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren bilde höchstens ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit. Die vorliegende Knochenaltersanalyse sei ohne Beweiswert, zumal sie unsorgfältig erstellt worden sei und unter einer falschen Schlussfolgerung des Arztes leide. Dem Augenschein komme für die Alterskategorie zwischen 15 und 25 Jahren kaum Bedeutung zu, da in diesem Alter die Schätzung schwierig sei. Die Schätzung des SEM sei nicht relevant, da es sich lediglich um eine Spekulation handle. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien vom SEM ignoriert worden. Seine Angaben seien klar und plausibel gewesen. Woher die Zweifel des SEM gerührt hätten, könne der Verfügung nicht entnommen werden. Die eingereichte Taz-kira lasse die Angaben glaubhaft erscheinen. Die Befragungen des Beschwerdeführers seien sehr fragwürdig durchgeführt worden. Bei der BzP habe man ihm gesagt, er sehe älter als (...) Jahre aus und die ärztliche Untersuchung habe ergeben, er sei 19 Jahre alt. Bereits bei der BzP sei ihm das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt worden. Dem SEM hätte klar sein müssen, dass der Arzt das ermittelte Knochenalter mit Bezug auf das chronologische Alter falsch beurteilt habe. Das SEM hätte den Beschwerdeführer entsprechend informieren müssen. Durch das Unterbreiten von Falschinformationen habe man ihn unter Druck gesetzt. Das SEM müsse sich mit einem Gutachten eingehend auseinandersetzen, bevor es einem mutmasslich Minderjährigen vorgehalten werde. Bei der Anhörung habe das SEM von Alterstests gesprochen, die ergeben hätten, dass er älter als 19 Jahre sei. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe am 22. Juli 2014 einen ausführlichen Bericht zu Kabul und am 5. Oktober 2014 ein Update dazu verfasst. Zudem habe man am 25. August 2015 die Sicherheitslage in Herat neu eingeschätzt. Diese habe sich auch dort kontinuierlich verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in neueren Urteilen unter Hinweis auf diese Berichte festgestellt, dass sich die Lage in Herat seit dem Abzug der ISAF weiter verschlechtert habe. Es wäre an der Zeit, die Sicherheitslage in Afghanistan neu einzuschätzen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er in Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Sollte man aber zum Schluss gelangen, er sei noch minderjährig, könnte der Vollzug alleine auf die gemachten Angaben gestützt nicht als zumutbar erachtet werden.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Prüfung der Dokumente verunmöglichten. Derartige Dokumente hätten einen reduzierten Beweiswert. Ein weiteres Indiz gegen die behauptete Minderjährigkeit ergebe sich aus den Altersangaben des Beschwerdeführers bei den griechischen, mazedonischen und serbischen Behörden, die den in der Schweiz geltend gemachten widersprächen. In besagten Ländern habe er sich mit Jahrgang 1996 registrieren lassen. Bei der BzP sei ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Sein Erklärungsversuch, der Dolmetscher in Griechenland habe diese Angabe ohne sein Einverständnis gemacht, überzeuge nicht. Es scheine nicht plausibel, dass ein Dolmetscher den Namen des Beschwerdeführers richtig übersetze, jedoch selbständig ein angeblich falsches Geburtsdatum angebe. Es sei davon auszugehen, dass er die Angaben zu seinem Alter anpasse, wenn ihm dies hilfreich erscheine.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe die eingereichte Tazkira (an sich) zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet. Es dürfe trotz aller Vorbehalte nicht vergessen gehen, dass Tazkiras echt sein könnten, auch wenn ihr Beweiswert praxisgemäss als reduziert eingestuft werde. Bezeichne das SEM die Tazkira als Indiz gegen die Minderjährigkeit, wären minderjährige Afghanen gut beraten, diese nicht einzureichen, weil sie vom SEM als Indiz für die Volljährigkeit gewertet würden. Die Argumentation des SEM dürfe nicht akzeptiert werden, da allenfalls die Rechte eines Kindes verletzt würden. Die richtige Feststellung des SEM, Tazkiras hätten einen reduzierten Beweiswert, und die Behauptung, die eingereichte Tazkira sei ein Indiz gegen die behauptete Minderjährigkeit, liessen sich logisch nicht vereinbaren. Den editierten Akten könne nicht entnommen werden, welche Aussagen der Beschwerdeführer in Griechenland, Serbien und Mazedonien gemacht habe. Das SEM sei aufzufordern, diese dem Rechtsvertreter zukommen zu lassen. Er sei gemäss Übernahmeersuchen durch die Dublin-Mitgliedstaaten Kroatien, Slowenien und Österreich gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Rückführung in diese Staaten nicht gewährt habe. Dies wäre die logische Folge nach der Anpassung des Geburtsdatums gewesen. Nach erfolglosem Übernahmeersuchen an Kroatien sei darauf verzichtet worden, Slowenien und Österreich anzufragen. Möglicherweise habe man sich bereits bei der BzP dazu entschlossen, trotz mangelnder Zuständigkeit das Asylgesuch zu prüfen. Aus der Statistik des SEM des Jahres 2015 sei zu schliessen, dass es im Zweifelsfalle eher ein Übernahmegesuch zu viel stelle, als Gefahr zu laufen, ein Gesuch zu behandeln, für das man sich nicht als zuständig erachte. Das SEM habe sich leider nicht dazu geäussert, weshalb auf Übernahmegesuche an Slowenien und Österreich verzichtet worden sei. Sollte es sich vorliegend um einen Selbsteintritt für einen jungen, volljährigen und gesunden Mann gehandelt haben, sei das SEM aufzufordern, dies zu bestätigen und die entsprechende Praxis offenzulegen. Viel wahrscheinlicher als ein Selbsteintritt sei, dass aufgrund der Beweislage Kroatien, Slowenien und Österreich im Rückübernahmeverfahren erfolgreich geltend gemacht hätten, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig, weshalb gestützt auf die Dublin-III-VO die Schweiz zuständig sei. Die Tatsache, dass man ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu in Frage kommenden anderen Mitgliedstaaten nicht gewährt habe, sei als Indiz dafür zu werten, dass man seine Minderjährigkeit bei der BzP nicht ausgeschlossen habe. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei klar, dass sich weder die Minderjährigkeit noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen liessen. Da die Rechte eines mutmasslich noch minderjährigen Asylsuchenden auf dem Spiel stünden, müsse im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden.

E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Zu den vorliegenden Dokumenten, denen Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist im Sinne von Vorbemerkungen Folgendes auszuführen: Bei der Tazkira handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im Beispiel kann der Inhaber der Tazkira bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das zehnte Altersjahr vollendet haben). Bezüglich der Tazkira ist zudem darauf hinzuweisen, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Die vorliegend verwendete Methode von Greulich und Pyle ist eine anerkannte Standardmethode zur Bestimmung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Alters. Aufgrund einer erheblichen Streubreite (Standardabweichung) ergibt die Altersbestimmung bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich und Pyle basiert auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeitachse sind bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkrankungen können zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm führen (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1).

E. 5.3 Vorliegend ist der Knochenaltersbestimmung vom 4. Dezember 2015 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen vollständig verschlossen sind, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage. Aufgrund der möglichen Abweichung des chronologischen Alters vom Knochenalter - im Bericht des Arztes wird auf "eine gewisse statistische Streubreite" hingewiesen -, kann aufgrund der Knochenaltersbestimmung nicht mit Sicherheit auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Abschluss des Knochenwachstums bildet lediglich ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren (vgl. act. A1/1). Bei der BzP sagte er, er sei (...) Jahre alt, sein Alter sei auf der Tazkira vermerkt, die 2015 ausgestellt worden sei. Auf die mit der Aussage, er sehe älter aus, verbundene Frage, ob es möglich wäre, dass er älter sei, antwortete er, er wisse es nicht genau und sage nur, was er gehört habe. Der Befrager wies ihn darauf hin, dass er bei den griechischen Behörden angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein. Der Beschwerdeführer sagte, er habe dem Dolmetscher gesagt, er sei (...) Jahre alt, dieser habe aber (...) Jahre eingetragen. Er habe dies nicht kontrolliert und in den anderen Ländern hätten sie es einfach abgeschrieben (vgl. act. A8/13 S. 2 f.). Auf Nachfrage sagte er, seine Tazkira sei bei seinen Eltern und er könne diese per Post kommen lassen (vgl. act. A8/13 S. 6). Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass auf den vom Beschwerdeführer mitgeführten, von den griechischen, mazedonischen und serbischen Behörden ausgestellten Dokumenten als Geburtsdatum der (...) aufgeführt wird. Die Erklärung, die der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs dafür gab, vermag in der Tat nicht zu überzeugen. Auf dem von den griechischen Behörden ausgestellten Dokument stimmen Name und Vorname des Beschwerdeführers sowie Name und Vorname des Vaters und Vorname der Mutter mit den Angaben überein, die er bei der BzP machte. Wieso der von den griechischen Behörden eingesetzte Dolmetscher beim Geburtsdatum eigenmächtig von den von ihm gemachten Angaben hätte abweichen sollen, erschliesst sich nicht. Da diese Dokumente von der Vorinstanz im Rahmen der Akteneinsicht offenbar nicht zugestellt wurden, werden Kopien derselben dem vorliegendem Urteil beigelegt. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu den Dokumenten bereits bei der BzP gewährt (vgl. act. A8/13 S. 3). Bei der BzP vom 7. Dezember 2015 sagte der Beschwerdeführer, die Tazkira befinde sich bei seinen Eltern zuhause (vgl. act. A8/13 S. 6). Er wurde vom Befrager aufgefordert, diese zusammen mit Schuldokumenten an das SEM zu schicken. Bei der Anhörung vom 16. Juni 2016 wurde er gefragt, ob er hinsichtlich seines Alters Dokumente habe, mit denen er das von ihm angegebene Alter beweisen könne. Er antwortete, die Tazkira sei beim Umzug abhandengekommen, seine Angehörigen hätten das Dokument und die Schuldokumente, die sich in der gleichen Schublade befunden hätten, nicht finden können. Auf Nachfrage sagte er, die Dokumente seien bei einem der Neujahrsputze abhandengekommen (vgl. act. A19/9 S. 4). Diese Erklärung für das Nichteinreichen der Tazkira befremdet, da es dem Beschwerdeführer möglich war, besagtes Dokument nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung einzureichen. Zudem sind seine Angaben, bei welcher Gelegenheit die Tazkira "verschwunden" sei (Umzug oder Neujahrsputze) nicht übereinstimmend. Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um ein authentisches Dokument handelt beziehungsweise die darin gemachten Angaben zum Alter des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen.

E. 5.4.1 Insofern in der Stellungnahme davon ausgegangen wird, das SEM habe die eingereichte Tazkira als gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechendes Indiz gewertet, ist festzuhalten, dass das SEM einleitend unbestrittenermassen berechtigterweise auf den reduzierten Beweiswert von Tazkiras hingewiesen hat. Hingegen hat es nicht zum Ausdruck gebracht, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tazkira eingereicht habe, spreche gegen die von ihm behauptete Minderjährigkeit. Mit der Formulierung des SEM, ein weiteres gegen die Minderjährigkeit sprechendes Indiz seien die von den bei den Schweizer Behörden gemachten Altersangaben abweichenden Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Behörden anderer Länder, bezog sich das SEM auf die in der Verfügung gemachten Ausführungen und nicht auf die Tazkira. Auch wenn diese Deutung sprachlich nicht zwingend ist, ergibt sie sich aus der gesamten Aktenlage und aufgrund des vom SEM am Schluss der Vernehmlassung gezogenen Fazits, das nachträglich bezeichnete Beweismittel und die Erläuterungen in der Beschwerde vermöchten an der festgestellten Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters nichts zu ändern.

E. 5.4.2 Die in der Stellungnahme geäusserte Vermutung, das SEM habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wohl nicht ausgeschlossen, weshalb es nicht alle in Frage kommenden Dublin-Mitgliedstaaten um eine Übernahme ersucht habe, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der EURODAC-Datenbank wurde der Beschwerdeführer am 18. November 2015 in C._______ (Griechenland) aufgegriffen (vgl. act. A3/1). Bei der BzP sagte er aus, er sei danach mit dem Bus Richtung Mazedonien gereist und über Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Er habe in Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien seinen Namen angeben müssen, Fingerabdrücke seien in Griechenland alle und in Kroatien diejenigen des Zeigefingers abgenommen worden. Auf die Frage, weshalb das SEM auf eine Anfrage um Übernahme an die griechischen Behörden verzichtete, muss angesichts der bekannten Praxis nicht eingegangen werden. Kroatien wurde vom SEM trotz mangelnden EURODAC-Treffers angefragt, weil der Beschwerdeführer sagte, er sei dort namentlich und mit Abdrücken des Zeigefingers registriert worden. Die kroatischen Behörden lehnten die Übernahme des Beschwerdeführers indessen am 17. Februar 2016 ab, da es keine Beweise dafür gebe, dass er kroatisches Territorium betreten habe, und er in den kroatischen Registern nicht verzeichnet sei (vgl. act. A16/1). Angesichts dieser Antwort hätten Anfragen bei Slowenien und Österreich, in denen der Beschwerdeführer weder registriert noch daktyloskopiert worden sei, kaum Sinn gemacht, weshalb es sich erübrigt, weitere Ausführungen dazu zu machen oder das SEM aufzufordern, seine Praxis bezüglich Dublin-Anfragen offenzulegen. Aus dem Verzicht auf weitere, aufgrund der Beweislage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglose Übernahmeersuchen kann nicht abgeleitet werden, das SEM sei davon ausgegangen, Slowenien und Österreich würden ein Übernahmeersuchen aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit ablehnen.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist, womit das SEM zu Recht die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft einschätzte und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtete.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.1 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Diese würden beim Beschwerdeführer vorliegen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer gab an, die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise aus der Heimat in der Provinz Herat gelebt zu haben. Dort lebten heute noch seine Eltern mit vier Geschwistern sowie vier Onkel und zwei Tanten (vgl. act A8/13 S. 4 ff.). Er besuchte in Herat neun Jahre lang die Schule, beendete indessen das letzte Schuljahr nicht und arbeitete einige Monate lang als (...). Auf entsprechende Frage bei der Anhörung sagte er, seine Familie sei mit den erzielten Verdiensten "gut über die Runden gekommen" (vgl. act. A19/9 S. 3).

E. 7.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-290/2016 vom 15. Februar 2016 E. 6.3.3 und E-8258/2015 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10, § 93 f.; bestätigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 39575/06, § 66).

E. 7.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, soweit den Akten zu entnehmen gesunden Mann, der einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat. Die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes und einer Wohnmöglichkeit wurden auf Beschwerdeebene bestätigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.5 In der Beschwerde werden weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage gestellt. Es erübrigt sich demnach, im vorliegenden Urteil Ausführungen dazu zu machen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs zu entnehmen sind.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik Löhrer als Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältin-nen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 10.3 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Sie ist lic. iur. Dominik Löhrer zu Lasten des Gerichts zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Lic. iur. Dominik Löhrer wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4625/2016 Urteil vom 16. September 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss Anfang November 2015 und gelangte am 28. November 2015 in die Schweiz, wo er am 30. November 2015 um Asyl nachsuchte. Bei der Aufnahme seiner Personalien gab er an, er sei am (...) geboren worden. A.b Das SEM liess am 4. Dezember 2015 von Dr. med. B._______ eine Knochenaltersbestimmung durchführen. Der Arzt gelangte anhand des Röntgenbildes der linken Hand zur Ansicht, das Knochenalter des Beschwerdeführers betrage 19 Jahre oder mehr. A.c Bei der Befragung zur Person (BzP), die am 7. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (EVZ Altstätten) durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei (...) Jahre alt, er sei im (...) geboren worden. Er habe zu Hause eine Tazkira, in der stehe, er sei im Jahr 1394 (2015) (...) Jahre alt. Er habe Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Unsicherheit verlassen. Die Lage sei immer schlechter geworden und es habe die Gefahr bestanden, einem Selbstmordattentat zum Opfer zu fallen. Am Schluss der Befragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährt. Er wiederholte, dass er (...) Jahre alt sei. Der Befrager teilte ihm mit, aufgrund der Aktenlage werde nicht von seiner Minderjährigkeit ausgegangen und es werde keine Vertrauensperson aufgeboten. Sein Geburtsdatum werde auf den (...) festgelegt. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe eine Tazkira gehabt, die während des Umzugs seiner Familie abhandengekommen sei. Seine Angehörigen hätten diese sowie auch seine Schuldokumente nicht mehr finden können. Auf Nachfrage erklärte er, es sei Tradition, dass kurz vor Neujahr das ganze Haus geputzt werde. Während eines dieser Hausputze seien die Dokumente verschwunden. Er habe seine Heimat aufgrund der unsicheren Lage verlassen. In Herat habe er keine persönlichen Probleme gehabt. B. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juli 2016, es sei festzustellen, dass er noch minderjährig sei. Die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Der Eingabe lagen eine Tazkira und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Lic. iur. Dominik Löhrer wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigegeben. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 24. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Verfügung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass bei der Ankunft des Beschwerdeführers im EVZ Altstätten Zweifel am von ihm angegebenen Alter aufgekommen seien. Er habe angegeben, im Jahr (...) geboren und (...) Jahre alt zu sein. Die Knochenaltersanalyse habe ergeben, dass das Skelettalter zum Zeitpunkt der Durchführung derselben mindestens 19 Jahre betragen habe. Gestützt auf diese Analyse, seine äussere Erscheinung und das Fehlen von beweiskräftigen Dokumenten, die sein Alter und seine Identität belegten, sei er als volljährige Person eingestuft worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2011/38 festgehalten, dass die Sicherheitslage in Herat mit derjenigen in Kabul vergleichbar sei. Seit dem Abzug der ISAF im Jahr 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem sei nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu schliessen, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Eine Rückkehr nach Herat sei nicht generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und verfüge über Arbeitserfahrung als (...). Er habe dort ein breites familiäres Beziehungsnetz und verfüge somit über soziale Beziehungen, die ihm bei der Wiedereingliederung Unterstützung bieten könnten. Somit gebe es keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG und der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bislang nicht in der Lage gewesen, Identitätsdokumente vorzulegen. Nun könne aber seine Tazkira eingereicht werden, die seine Angaben bezüglich seines Alters belege. Die bei den Akten liegende Knochenaltersanalyse sei knapp formuliert. Das biologisch bestimmte Knochenalter nach Greulich und Pyle sei ein Mittelwert, der oft nur sehr ungenau mit dem chronologischen Alter übereinstimme. Deshalb sei in beiden Richtungen von einer Streubreite von zwei Jahren auszugehen. Die Schlussfolgerung, das chronologische Alter liege bei 19 Jahren oder mehr, sei falsch. Gemäss Praxis liege das chronologische Alter einer Person mit einem Knochenalter von 19 Jahren zwischen 17 und 21 Jahren. Die Person sei mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % minderjährig. Eine Knochenaltersanalyse, die 19 Jahre ergeben habe, müsse im Zweifelsfall zu Gunsten des Asylsuchenden gewertet werden. Nicht zu vergessen sei, dass die Analyse nach Greulich und Pyle auf einem Normalkollektiv von weissen Kindern in den USA in den 30er Jahren basiere, was dem Gutachten nicht entnommen werden könne. Ob diese Methode überhaupt dafür tauge, das chronologische Alter afghanischer Kinder aus den 90er Jahren zu ermitteln, erscheine fraglich. Ein festgestelltes Knochenalter von 19 Jahren bilde höchstens ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit. Die vorliegende Knochenaltersanalyse sei ohne Beweiswert, zumal sie unsorgfältig erstellt worden sei und unter einer falschen Schlussfolgerung des Arztes leide. Dem Augenschein komme für die Alterskategorie zwischen 15 und 25 Jahren kaum Bedeutung zu, da in diesem Alter die Schätzung schwierig sei. Die Schätzung des SEM sei nicht relevant, da es sich lediglich um eine Spekulation handle. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien vom SEM ignoriert worden. Seine Angaben seien klar und plausibel gewesen. Woher die Zweifel des SEM gerührt hätten, könne der Verfügung nicht entnommen werden. Die eingereichte Taz-kira lasse die Angaben glaubhaft erscheinen. Die Befragungen des Beschwerdeführers seien sehr fragwürdig durchgeführt worden. Bei der BzP habe man ihm gesagt, er sehe älter als (...) Jahre aus und die ärztliche Untersuchung habe ergeben, er sei 19 Jahre alt. Bereits bei der BzP sei ihm das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt worden. Dem SEM hätte klar sein müssen, dass der Arzt das ermittelte Knochenalter mit Bezug auf das chronologische Alter falsch beurteilt habe. Das SEM hätte den Beschwerdeführer entsprechend informieren müssen. Durch das Unterbreiten von Falschinformationen habe man ihn unter Druck gesetzt. Das SEM müsse sich mit einem Gutachten eingehend auseinandersetzen, bevor es einem mutmasslich Minderjährigen vorgehalten werde. Bei der Anhörung habe das SEM von Alterstests gesprochen, die ergeben hätten, dass er älter als 19 Jahre sei. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe am 22. Juli 2014 einen ausführlichen Bericht zu Kabul und am 5. Oktober 2014 ein Update dazu verfasst. Zudem habe man am 25. August 2015 die Sicherheitslage in Herat neu eingeschätzt. Diese habe sich auch dort kontinuierlich verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht habe in neueren Urteilen unter Hinweis auf diese Berichte festgestellt, dass sich die Lage in Herat seit dem Abzug der ISAF weiter verschlechtert habe. Es wäre an der Zeit, die Sicherheitslage in Afghanistan neu einzuschätzen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er in Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Sollte man aber zum Schluss gelangen, er sei noch minderjährig, könnte der Vollzug alleine auf die gemachten Angaben gestützt nicht als zumutbar erachtet werden. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Prüfung der Dokumente verunmöglichten. Derartige Dokumente hätten einen reduzierten Beweiswert. Ein weiteres Indiz gegen die behauptete Minderjährigkeit ergebe sich aus den Altersangaben des Beschwerdeführers bei den griechischen, mazedonischen und serbischen Behörden, die den in der Schweiz geltend gemachten widersprächen. In besagten Ländern habe er sich mit Jahrgang 1996 registrieren lassen. Bei der BzP sei ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. Sein Erklärungsversuch, der Dolmetscher in Griechenland habe diese Angabe ohne sein Einverständnis gemacht, überzeuge nicht. Es scheine nicht plausibel, dass ein Dolmetscher den Namen des Beschwerdeführers richtig übersetze, jedoch selbständig ein angeblich falsches Geburtsdatum angebe. Es sei davon auszugehen, dass er die Angaben zu seinem Alter anpasse, wenn ihm dies hilfreich erscheine. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM habe die eingereichte Tazkira (an sich) zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet. Es dürfe trotz aller Vorbehalte nicht vergessen gehen, dass Tazkiras echt sein könnten, auch wenn ihr Beweiswert praxisgemäss als reduziert eingestuft werde. Bezeichne das SEM die Tazkira als Indiz gegen die Minderjährigkeit, wären minderjährige Afghanen gut beraten, diese nicht einzureichen, weil sie vom SEM als Indiz für die Volljährigkeit gewertet würden. Die Argumentation des SEM dürfe nicht akzeptiert werden, da allenfalls die Rechte eines Kindes verletzt würden. Die richtige Feststellung des SEM, Tazkiras hätten einen reduzierten Beweiswert, und die Behauptung, die eingereichte Tazkira sei ein Indiz gegen die behauptete Minderjährigkeit, liessen sich logisch nicht vereinbaren. Den editierten Akten könne nicht entnommen werden, welche Aussagen der Beschwerdeführer in Griechenland, Serbien und Mazedonien gemacht habe. Das SEM sei aufzufordern, diese dem Rechtsvertreter zukommen zu lassen. Er sei gemäss Übernahmeersuchen durch die Dublin-Mitgliedstaaten Kroatien, Slowenien und Österreich gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb man ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Rückführung in diese Staaten nicht gewährt habe. Dies wäre die logische Folge nach der Anpassung des Geburtsdatums gewesen. Nach erfolglosem Übernahmeersuchen an Kroatien sei darauf verzichtet worden, Slowenien und Österreich anzufragen. Möglicherweise habe man sich bereits bei der BzP dazu entschlossen, trotz mangelnder Zuständigkeit das Asylgesuch zu prüfen. Aus der Statistik des SEM des Jahres 2015 sei zu schliessen, dass es im Zweifelsfalle eher ein Übernahmegesuch zu viel stelle, als Gefahr zu laufen, ein Gesuch zu behandeln, für das man sich nicht als zuständig erachte. Das SEM habe sich leider nicht dazu geäussert, weshalb auf Übernahmegesuche an Slowenien und Österreich verzichtet worden sei. Sollte es sich vorliegend um einen Selbsteintritt für einen jungen, volljährigen und gesunden Mann gehandelt haben, sei das SEM aufzufordern, dies zu bestätigen und die entsprechende Praxis offenzulegen. Viel wahrscheinlicher als ein Selbsteintritt sei, dass aufgrund der Beweislage Kroatien, Slowenien und Österreich im Rückübernahmeverfahren erfolgreich geltend gemacht hätten, der Beschwerdeführer sei noch minderjährig, weshalb gestützt auf die Dublin-III-VO die Schweiz zuständig sei. Die Tatsache, dass man ihm anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu in Frage kommenden anderen Mitgliedstaaten nicht gewährt habe, sei als Indiz dafür zu werten, dass man seine Minderjährigkeit bei der BzP nicht ausgeschlossen habe. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei klar, dass sich weder die Minderjährigkeit noch die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen liessen. Da die Rechte eines mutmasslich noch minderjährigen Asylsuchenden auf dem Spiel stünden, müsse im Zweifel von der Minderjährigkeit ausgegangen werden. 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5.2 Zu den vorliegenden Dokumenten, denen Hinweise auf das Alter des Beschwerdeführers entnommen werden können, ist im Sinne von Vorbemerkungen Folgendes auszuführen: Bei der Tazkira handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf der Tazkira kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im Beispiel kann der Inhaber der Tazkira bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Ausstellungsjahres das zehnte Altersjahr vollendet haben). Bezüglich der Tazkira ist zudem darauf hinzuweisen, dass amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A 7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A 7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das wirkliche Alter einer Person liefern. Die vorliegend verwendete Methode von Greulich und Pyle ist eine anerkannte Standardmethode zur Bestimmung des biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Alters. Aufgrund einer erheblichen Streubreite (Standardabweichung) ergibt die Altersbestimmung bei Asylbewerbern ohne dokumentiertes Alter nur eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich und Pyle basiert auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeitachse sind bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Erkrankungen können zu einem Abweichen der Knochenreifung von der Norm führen (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1). 5.3 Vorliegend ist der Knochenaltersbestimmung vom 4. Dezember 2015 zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen vollständig verschlossen sind, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage. Aufgrund der möglichen Abweichung des chronologischen Alters vom Knochenalter - im Bericht des Arztes wird auf "eine gewisse statistische Streubreite" hingewiesen -, kann aufgrund der Knochenaltersbestimmung nicht mit Sicherheit auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der Abschluss des Knochenwachstums bildet lediglich ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt an, er sei am (...) geboren (vgl. act. A1/1). Bei der BzP sagte er, er sei (...) Jahre alt, sein Alter sei auf der Tazkira vermerkt, die 2015 ausgestellt worden sei. Auf die mit der Aussage, er sehe älter aus, verbundene Frage, ob es möglich wäre, dass er älter sei, antwortete er, er wisse es nicht genau und sage nur, was er gehört habe. Der Befrager wies ihn darauf hin, dass er bei den griechischen Behörden angegeben habe, (...) Jahre alt zu sein. Der Beschwerdeführer sagte, er habe dem Dolmetscher gesagt, er sei (...) Jahre alt, dieser habe aber (...) Jahre eingetragen. Er habe dies nicht kontrolliert und in den anderen Ländern hätten sie es einfach abgeschrieben (vgl. act. A8/13 S. 2 f.). Auf Nachfrage sagte er, seine Tazkira sei bei seinen Eltern und er könne diese per Post kommen lassen (vgl. act. A8/13 S. 6). Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass auf den vom Beschwerdeführer mitgeführten, von den griechischen, mazedonischen und serbischen Behörden ausgestellten Dokumenten als Geburtsdatum der (...) aufgeführt wird. Die Erklärung, die der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs dafür gab, vermag in der Tat nicht zu überzeugen. Auf dem von den griechischen Behörden ausgestellten Dokument stimmen Name und Vorname des Beschwerdeführers sowie Name und Vorname des Vaters und Vorname der Mutter mit den Angaben überein, die er bei der BzP machte. Wieso der von den griechischen Behörden eingesetzte Dolmetscher beim Geburtsdatum eigenmächtig von den von ihm gemachten Angaben hätte abweichen sollen, erschliesst sich nicht. Da diese Dokumente von der Vorinstanz im Rahmen der Akteneinsicht offenbar nicht zugestellt wurden, werden Kopien derselben dem vorliegendem Urteil beigelegt. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu den Dokumenten bereits bei der BzP gewährt (vgl. act. A8/13 S. 3). Bei der BzP vom 7. Dezember 2015 sagte der Beschwerdeführer, die Tazkira befinde sich bei seinen Eltern zuhause (vgl. act. A8/13 S. 6). Er wurde vom Befrager aufgefordert, diese zusammen mit Schuldokumenten an das SEM zu schicken. Bei der Anhörung vom 16. Juni 2016 wurde er gefragt, ob er hinsichtlich seines Alters Dokumente habe, mit denen er das von ihm angegebene Alter beweisen könne. Er antwortete, die Tazkira sei beim Umzug abhandengekommen, seine Angehörigen hätten das Dokument und die Schuldokumente, die sich in der gleichen Schublade befunden hätten, nicht finden können. Auf Nachfrage sagte er, die Dokumente seien bei einem der Neujahrsputze abhandengekommen (vgl. act. A19/9 S. 4). Diese Erklärung für das Nichteinreichen der Tazkira befremdet, da es dem Beschwerdeführer möglich war, besagtes Dokument nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung einzureichen. Zudem sind seine Angaben, bei welcher Gelegenheit die Tazkira "verschwunden" sei (Umzug oder Neujahrsputze) nicht übereinstimmend. Somit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der eingereichten Tazkira um ein authentisches Dokument handelt beziehungsweise die darin gemachten Angaben zum Alter des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen. 5.4 5.4.1 Insofern in der Stellungnahme davon ausgegangen wird, das SEM habe die eingereichte Tazkira als gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechendes Indiz gewertet, ist festzuhalten, dass das SEM einleitend unbestrittenermassen berechtigterweise auf den reduzierten Beweiswert von Tazkiras hingewiesen hat. Hingegen hat es nicht zum Ausdruck gebracht, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tazkira eingereicht habe, spreche gegen die von ihm behauptete Minderjährigkeit. Mit der Formulierung des SEM, ein weiteres gegen die Minderjährigkeit sprechendes Indiz seien die von den bei den Schweizer Behörden gemachten Altersangaben abweichenden Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Behörden anderer Länder, bezog sich das SEM auf die in der Verfügung gemachten Ausführungen und nicht auf die Tazkira. Auch wenn diese Deutung sprachlich nicht zwingend ist, ergibt sie sich aus der gesamten Aktenlage und aufgrund des vom SEM am Schluss der Vernehmlassung gezogenen Fazits, das nachträglich bezeichnete Beweismittel und die Erläuterungen in der Beschwerde vermöchten an der festgestellten Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Alters nichts zu ändern. 5.4.2 Die in der Stellungnahme geäusserte Vermutung, das SEM habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wohl nicht ausgeschlossen, weshalb es nicht alle in Frage kommenden Dublin-Mitgliedstaaten um eine Übernahme ersucht habe, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der EURODAC-Datenbank wurde der Beschwerdeführer am 18. November 2015 in C._______ (Griechenland) aufgegriffen (vgl. act. A3/1). Bei der BzP sagte er aus, er sei danach mit dem Bus Richtung Mazedonien gereist und über Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Er habe in Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien seinen Namen angeben müssen, Fingerabdrücke seien in Griechenland alle und in Kroatien diejenigen des Zeigefingers abgenommen worden. Auf die Frage, weshalb das SEM auf eine Anfrage um Übernahme an die griechischen Behörden verzichtete, muss angesichts der bekannten Praxis nicht eingegangen werden. Kroatien wurde vom SEM trotz mangelnden EURODAC-Treffers angefragt, weil der Beschwerdeführer sagte, er sei dort namentlich und mit Abdrücken des Zeigefingers registriert worden. Die kroatischen Behörden lehnten die Übernahme des Beschwerdeführers indessen am 17. Februar 2016 ab, da es keine Beweise dafür gebe, dass er kroatisches Territorium betreten habe, und er in den kroatischen Registern nicht verzeichnet sei (vgl. act. A16/1). Angesichts dieser Antwort hätten Anfragen bei Slowenien und Österreich, in denen der Beschwerdeführer weder registriert noch daktyloskopiert worden sei, kaum Sinn gemacht, weshalb es sich erübrigt, weitere Ausführungen dazu zu machen oder das SEM aufzufordern, seine Praxis bezüglich Dublin-Anfragen offenzulegen. Aus dem Verzicht auf weitere, aufgrund der Beweislage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglose Übernahmeersuchen kann nicht abgeleitet werden, das SEM sei davon ausgegangen, Slowenien und Österreich würden ein Übernahmeersuchen aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit ablehnen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist, womit das SEM zu Recht die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft einschätzte und auf die Beiordnung einer Vertrauensperson verzichtete. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. 7.1 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Diese würden beim Beschwerdeführer vorliegen. 7.2 Der Beschwerdeführer gab an, die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise aus der Heimat in der Provinz Herat gelebt zu haben. Dort lebten heute noch seine Eltern mit vier Geschwistern sowie vier Onkel und zwei Tanten (vgl. act A8/13 S. 4 ff.). Er besuchte in Herat neun Jahre lang die Schule, beendete indessen das letzte Schuljahr nicht und arbeitete einige Monate lang als (...). Auf entsprechende Frage bei der Anhörung sagte er, seine Familie sei mit den erzielten Verdiensten "gut über die Runden gekommen" (vgl. act. A19/9 S. 3). 7.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-290/2016 vom 15. Februar 2016 E. 6.3.3 und E-8258/2015 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10, § 93 f.; bestätigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 39575/06, § 66). 7.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, soweit den Akten zu entnehmen gesunden Mann, der einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat. Die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes und einer Wohnmöglichkeit wurden auf Beschwerdeebene bestätigt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 In der Beschwerde werden weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage gestellt. Es erübrigt sich demnach, im vorliegenden Urteil Ausführungen dazu zu machen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs zu entnehmen sind. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. 10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Dominik Löhrer als Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältin-nen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 10.3 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Sie ist lic. iur. Dominik Löhrer zu Lasten des Gerichts zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Lic. iur. Dominik Löhrer wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: