Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Schiite und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Monats August im Jahr 2015 und gelangte am 16. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig räumte es ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein, da ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergeben hatte, dass dieser am 4. Oktober 2015 dort ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch folglich in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 26. Juli 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dieser führte einleitend aus, er sei in der Stadt B._______, Region C._______, Provinz D._______, geboren, wo er auch die ersten Lebensjahre verbracht habe. In der Folge sei er mit seiner Familie nach Herat gezogen, weil es Konflikte mit den Taliban und mit den Paschtunen aufgrund der Religionszugehörigkeit und Ethnie seiner Familie gegeben habe. Darauf habe er zusammen mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern in Herat gelebt. Da er zu den älteren Kindern der Familie gehört habe, habe er mit seinem Vater arbeiten müssen und deshalb keine Schule besuchen können. Unter anderem sei er auch vier bis fünf Jahre in den Iran gegangen, um zu arbeiten und Geld zu verdienen. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe er versucht, den Iran zu verlassen und in die Schweiz zu gelangen. Dabei hätten ihn iranische Sicherheitskräfte aufgegriffen, die ihn nach Afghanistan zurückgeschickt hätten, nachdem sie gemerkt hätten, dass er sich ohne legalen Aufenthaltsstatus im Iran aufgehalten habe. Die Situation in Afghanistan sei sehr unsicher gewesen, habe er doch als Hazara ständig befürchten müssen, getötet oder als Geisel gefangengenommen zu werden, wenn er die Stadt Herat verlassen habe. Aus diesem Grund habe er seine Heimat bereits ungefähr zehn Tage nach seiner zwangsweisen Rücküberstellung durch die iranischen Behörden verlassen und sei über E._______ und F._______ nach Pakistan gelangt, wo er kurze Zeit bei Verwandten seiner Familie in G._______ gelebt habe. Anschliessend sei er von dort über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ging dem SEM eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Tazkira (afghanische Identitätskarte) zu. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 - eröffnet am 5. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Sache aufgrund neuer Tatsachen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen, um Unterlagen aus dem Ausland nachzureichen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sechs Fotos seiner Familienangehörigen, zwei Fotos eines Wohnungseingangs respektive eines Wohnungszimmers sowie ein Foto eines angeblichen Mietvertrags einer Wohnung in G._______ ein. D. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 9. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter eine für seinen Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung, Standort H._______, vom 6. Juni 2017 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 reichte er folgende weitere Beweismittel nach: vier Fotografien, auf welchen angeblich das Grab des getöteten Bruders zu sehen ist; ein Schreiben der Polizei in Herat; die Todesanzeige des Bruders; Tazkira des Bruders; Briefumschlag, in welchem Dokumente von Herat nach G._______ versandt wurden; sechs Fotografien, die angeblich die Familie des Beschwerdeführers in G._______ zeigen; eine Familienfoto mit Bezeichnung der Familienangehörigen; vier pakistanische Identitätskarten von Familienangehörigen; Kopie des Mietvertrags mit Übersetzung auf Dari; Ausgabe einer pakistanischen Zeitung; Briefumschläge aus G._______.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich faktisch ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich Ziff. 3 des Dispositivs (Verfügung der Wegweisung) bleibt festzuhalten, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel dazu führt, dass das SEM auch die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer zudem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Das SEM ging im Zeitpunkt seiner Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgrund der bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vom 22. Oktober 2016 sowie bei der Anhörung zu seinen Asylgründen am 26. Juli 2016 davon aus, dass sich dessen ganze Familie, also seine beiden Eltern sowie insgesamt zehn Geschwister, nach wie vor in Herat aufhielten (vgl. act. A7/11 S. 5 Ziff. 3.01; act. A16/16 S. 3 F9 bis 14). In der Folge bejahte es die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Herat, da er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge und sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise dafür ergäben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
E. 5.2 In der Beschwerde vom 6. Juni 2017 wird neu geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers sei Mitte März 2017 von Herat nach G._______ in Pakistan umgezogen, nachdem einer der Brüder des Beschwerdeführers anfangs März 2017 getötet worden sei. Urheber dieses Tötungsdelikts seien Personen aus dem Umfeld der früheren paschtunischen Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers in B._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2, Abs. 2). Konflikte mit diesen Nachbarn zufolge ethnischer und religiöser Differenzen, aber auch zufolge Landstreitigkeiten hätten die Familie des Beschwerdeführers (vor vielen Jahren) veranlasst, aus B._______ zu fliehen und sich in Herat niederzulassen (a.a.O. S. 3 Ziff. 1, Abs. 1). Unter der Annahme, dass noch sämtliche Verwandten des Beschwerdeführers in Herat wohnen würden, habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall wohl zu Recht das Vorhandensein begünstigender Umstände beziehungsweise eines tragfähigen Beziehungsnetzes bejaht (a.a.O. S. 5/6). Da der Beschwerdeführer indessen aktuell in Herat über keine Familienangehörigen mehr verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 4 AuG (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) anzuordnen (a.a.O. S. 7/8).
E. 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Aussage in der Beschwerde, die Familie des Beschwerdeführers habe Herat in Afghanistan zwischenzeitlich dauerhaft verlassen, als glaubhaft erweist. Aus prozessökonomischen Gründen ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der neuen Vorbringen zu verzichten; diese können vielmehr im Beschwerdeverfahren behandelt werden.
E. 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Streitigkeiten in B._______ mit paschtunischen Nachbarn, welche die Familie des Beschwerdeführers zum Wegzug nach Herat bewogen haben sollen, nach Darstellung des Beschwerdeführers vor zehn (vgl. act. A7/11 S. 4 Ziff. 2.01) beziehungsweise vor ungefähr 14 oder 15 Jahren (vgl. act. A16/16 S. 4 F27) zugetragen haben. Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb Leute aus dem Umfeld der früheren paschtunischen Nachbarn in B._______ nach derart langer Zeit Veranlassung gehabt haben sollten, einen Bruder des Beschwerdeführers in Herat zu töten, zumal sie durch die frühere Flucht dieser Familie aus B._______ ihr mutmassliches Ziel, das umstrittene Land in Besitz zu nehmen, ja erreicht hatten. Die Beweismittel für den Tod des Bruders des Beschwerdeführers (Fotografien seines angeblichen Grabes, das Schreiben der Polizei, die Todesanzeige des Bruders sowie dessen Tazkira) vermögen unter diesen Umständen das entsprechende Vorbringen nicht nachzuweisen, zumal aus den Fotografien nicht klar ersichtlich ist, wer dort begraben ist, und den übrigen Beweismitteln mangels fälschungssicherer Echtheitsmerkmale ein geringer Beweiswert zukommt. Ausserdem lässt der angebliche Tod des Bruders des Beschwerdeführers nicht auf seine Umstände schliessen. Gegen die Beweistauglichkeit für seine Vorbringen sprechen insbesondere auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, anfangs März 2017 sei in Herat sein Bruder getötet worden, die angebliche Todesanzeige aus Herat im Stempel dagegen die Jahreszahl 2014 enthält.
E. 5.4.2 Bereits aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Wegzug der Familie des Beschwerdeführers aus Herat.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene zahlreiche Fotos ein, welche seine Familienangehörigen zeigen sollen. Ausserdem reichte er die Ausgabe einer pakistanischen Zeitung, Dokumente betreffend die von der Familie des Beschwerdeführers in G._______ gemietete Wohnung (einschliesslich einer Kopie des angeblichen Mietvertrags) sowie pakistanische Ausweise ein.
E. 5.5.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die Gesichter der Fotografierten nur teilweise deutlich erkennbar sind, so dass es diesbezüglich a priori kaum möglich sein dürfte, die Identität dieser Personen zweifelsfrei zu belegen.
E. 5.5.2 Hinzu kommt, dass ein Grossteil der Bilder keine eindeutigen Schlüsse zulässt, ob die Aufnahmen tatsächlich in Pakistan entstanden sind oder nicht. Allein der Umstand, dass auf einer Foto pakistanische Fahnen im Hintergrund zu sehen sind, die Kleider der Porträtierten auf einen Aufenthalt in Pakistan hinweisen sollen respektive eine der abgebildeten Personen eine (pakistanische) Zeitung liest (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2), (sowie die nachgereichte Ausgabe einer pakistanischen Zeitung) lässt noch keine eindeutigen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufnahmeort der Fotografien zu. Was den angeblichen Mietvertrag der jetzigen Wohnung der Familie des Beschwerdeführers in G._______ anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein amtliches Dokument handelt, weshalb diesem Beweismittel a priori nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht auch nicht veranlasst, eine amtliche Übersetzung dieses Dokuments vorzunehmen. Nebenbei sei angemerkt, dass die gerichtliche Beglaubigung des angeblichen Mietvertrags vom 25. März 2003 datiert, was weitere Fragen in Bezug auf die Beweistauglichkeit des fraglichen Dokuments aufwirft, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, seine Angehörigen hätten Afghanistan Mitte März 2017 verlassen und seien dann nach G._______ in Pakistan übersiedelt. Angesichts all dieser Ungereimtheiten ist bei den pakistanischen Ausweisen von Fälschungen oder erschlichenen Dokumenten auszugehen.
E. 5.5.3 Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, dass die eingereichten Fotos die Familie des Beschwerdeführers betreffen und diese in G._______ entstanden sind, lässt sich hieraus nicht schlüssig ableiten, ob die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan tatsächlich dauerhaft verlassen hat. Immerhin bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass diese in G._______ über Verwandte verfügt (vgl. act. A7/11 S.5 Ziff. 3.03 und act. A16/16 S. 12 F124), weshalb es ohne Weiteres denkbar ist, dass die nunmehr eingereichten Fotos bei einem Besuch dieser Verwandten in G._______ entstanden sind.
E. 5.6 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass sowohl eine kurze Analyse der zur angeblichen Flucht der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan Mitte März 2017 führenden Gründe (vgl. E.4.4.1 und 4.4.2) als auch eine Bewertung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (vgl. E. 5.4.1 bis 5.5.2) den Schluss nahelegt, dass diese Afghanistan Mitte März 2017 nicht dauerhaft verlassen hat, sondern sich weiterhin in Herat aufhält. Angesichts der Eingabe vom 14. Juli 2017 hat sich der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 4 i.V.m. S. 5 Ziff. 2, letzter Abs.), erübrigt.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.1 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Diese würden beim Beschwerdeführer vorliegen.
E. 7.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-290/2016 vom 15. Februar 2016 E. 6.3.3 und E-8258/2015 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10, § 93 f.; bestätigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 39575/06, § 66).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat und in der Vergangenheit bereits als Teppichknüpfer, Mechaniker und Bauarbeiter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. act. A16/16 S. 5 F45). Die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes und einer Wohnmöglichkeit sind als gegeben zu erachten, da sich die in der Beschwerde neu aufgestellte Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan Mitte März 2017 zufolge eines Tötungsdelikts an einem Familienangehörigen dauerhaft verlassen, als unglaubhaft erwiesen hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.4 In der Beschwerde werden weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage gestellt. Es erübrigt sich demnach, im vorliegenden Urteil Ausführungen dazu zu machen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs zu entnehmen sind.
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit zu überprüfen, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 6. Juni 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 900.-.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3181/2017 Urteil vom 22. August 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Schiite und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in Herat, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Verlaufe des Monats August im Jahr 2015 und gelangte am 16. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am 22. Oktober 2015 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinen Personalien sowie zu seinem Reiseweg (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig räumte es ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein, da ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergeben hatte, dass dieser am 4. Oktober 2015 dort ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.b Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch folglich in der Schweiz geprüft werde. A.c Am 26. Juli 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dieser führte einleitend aus, er sei in der Stadt B._______, Region C._______, Provinz D._______, geboren, wo er auch die ersten Lebensjahre verbracht habe. In der Folge sei er mit seiner Familie nach Herat gezogen, weil es Konflikte mit den Taliban und mit den Paschtunen aufgrund der Religionszugehörigkeit und Ethnie seiner Familie gegeben habe. Darauf habe er zusammen mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern in Herat gelebt. Da er zu den älteren Kindern der Familie gehört habe, habe er mit seinem Vater arbeiten müssen und deshalb keine Schule besuchen können. Unter anderem sei er auch vier bis fünf Jahre in den Iran gegangen, um zu arbeiten und Geld zu verdienen. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe er versucht, den Iran zu verlassen und in die Schweiz zu gelangen. Dabei hätten ihn iranische Sicherheitskräfte aufgegriffen, die ihn nach Afghanistan zurückgeschickt hätten, nachdem sie gemerkt hätten, dass er sich ohne legalen Aufenthaltsstatus im Iran aufgehalten habe. Die Situation in Afghanistan sei sehr unsicher gewesen, habe er doch als Hazara ständig befürchten müssen, getötet oder als Geisel gefangengenommen zu werden, wenn er die Stadt Herat verlassen habe. Aus diesem Grund habe er seine Heimat bereits ungefähr zehn Tage nach seiner zwangsweisen Rücküberstellung durch die iranischen Behörden verlassen und sei über E._______ und F._______ nach Pakistan gelangt, wo er kurze Zeit bei Verwandten seiner Familie in G._______ gelebt habe. Anschliessend sei er von dort über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ging dem SEM eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Tazkira (afghanische Identitätskarte) zu. B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 - eröffnet am 5. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Sache aufgrund neuer Tatsachen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen, um Unterlagen aus dem Ausland nachzureichen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sechs Fotos seiner Familienangehörigen, zwei Fotos eines Wohnungseingangs respektive eines Wohnungszimmers sowie ein Foto eines angeblichen Mietvertrags einer Wohnung in G._______ ein. D. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Begleitschreiben vom 9. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter eine für seinen Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung, Standort H._______, vom 6. Juni 2017 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 reichte er folgende weitere Beweismittel nach: vier Fotografien, auf welchen angeblich das Grab des getöteten Bruders zu sehen ist; ein Schreiben der Polizei in Herat; die Todesanzeige des Bruders; Tazkira des Bruders; Briefumschlag, in welchem Dokumente von Herat nach G._______ versandt wurden; sechs Fotografien, die angeblich die Familie des Beschwerdeführers in G._______ zeigen; eine Familienfoto mit Bezeichnung der Familienangehörigen; vier pakistanische Identitätskarten von Familienangehörigen; Kopie des Mietvertrags mit Übersetzung auf Dari; Ausgabe einer pakistanischen Zeitung; Briefumschläge aus G._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich faktisch ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich Ziff. 3 des Dispositivs (Verfügung der Wegweisung) bleibt festzuhalten, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel dazu führt, dass das SEM auch die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer zudem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Das SEM ging im Zeitpunkt seiner Verfügung vom 4. Mai 2017 aufgrund der bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vom 22. Oktober 2016 sowie bei der Anhörung zu seinen Asylgründen am 26. Juli 2016 davon aus, dass sich dessen ganze Familie, also seine beiden Eltern sowie insgesamt zehn Geschwister, nach wie vor in Herat aufhielten (vgl. act. A7/11 S. 5 Ziff. 3.01; act. A16/16 S. 3 F9 bis 14). In der Folge bejahte es die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Herat, da er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge und sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise dafür ergäben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. 5.2 In der Beschwerde vom 6. Juni 2017 wird neu geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers sei Mitte März 2017 von Herat nach G._______ in Pakistan umgezogen, nachdem einer der Brüder des Beschwerdeführers anfangs März 2017 getötet worden sei. Urheber dieses Tötungsdelikts seien Personen aus dem Umfeld der früheren paschtunischen Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers in B._______ gewesen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2, Abs. 2). Konflikte mit diesen Nachbarn zufolge ethnischer und religiöser Differenzen, aber auch zufolge Landstreitigkeiten hätten die Familie des Beschwerdeführers (vor vielen Jahren) veranlasst, aus B._______ zu fliehen und sich in Herat niederzulassen (a.a.O. S. 3 Ziff. 1, Abs. 1). Unter der Annahme, dass noch sämtliche Verwandten des Beschwerdeführers in Herat wohnen würden, habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall wohl zu Recht das Vorhandensein begünstigender Umstände beziehungsweise eines tragfähigen Beziehungsnetzes bejaht (a.a.O. S. 5/6). Da der Beschwerdeführer indessen aktuell in Herat über keine Familienangehörigen mehr verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 4 AuG (wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) anzuordnen (a.a.O. S. 7/8). 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Aussage in der Beschwerde, die Familie des Beschwerdeführers habe Herat in Afghanistan zwischenzeitlich dauerhaft verlassen, als glaubhaft erweist. Aus prozessökonomischen Gründen ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der neuen Vorbringen zu verzichten; diese können vielmehr im Beschwerdeverfahren behandelt werden. 5.4 5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Streitigkeiten in B._______ mit paschtunischen Nachbarn, welche die Familie des Beschwerdeführers zum Wegzug nach Herat bewogen haben sollen, nach Darstellung des Beschwerdeführers vor zehn (vgl. act. A7/11 S. 4 Ziff. 2.01) beziehungsweise vor ungefähr 14 oder 15 Jahren (vgl. act. A16/16 S. 4 F27) zugetragen haben. Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb Leute aus dem Umfeld der früheren paschtunischen Nachbarn in B._______ nach derart langer Zeit Veranlassung gehabt haben sollten, einen Bruder des Beschwerdeführers in Herat zu töten, zumal sie durch die frühere Flucht dieser Familie aus B._______ ihr mutmassliches Ziel, das umstrittene Land in Besitz zu nehmen, ja erreicht hatten. Die Beweismittel für den Tod des Bruders des Beschwerdeführers (Fotografien seines angeblichen Grabes, das Schreiben der Polizei, die Todesanzeige des Bruders sowie dessen Tazkira) vermögen unter diesen Umständen das entsprechende Vorbringen nicht nachzuweisen, zumal aus den Fotografien nicht klar ersichtlich ist, wer dort begraben ist, und den übrigen Beweismitteln mangels fälschungssicherer Echtheitsmerkmale ein geringer Beweiswert zukommt. Ausserdem lässt der angebliche Tod des Bruders des Beschwerdeführers nicht auf seine Umstände schliessen. Gegen die Beweistauglichkeit für seine Vorbringen sprechen insbesondere auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, anfangs März 2017 sei in Herat sein Bruder getötet worden, die angebliche Todesanzeige aus Herat im Stempel dagegen die Jahreszahl 2014 enthält. 5.4.2 Bereits aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an einem tatsächlichen Wegzug der Familie des Beschwerdeführers aus Herat. 5.5 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene zahlreiche Fotos ein, welche seine Familienangehörigen zeigen sollen. Ausserdem reichte er die Ausgabe einer pakistanischen Zeitung, Dokumente betreffend die von der Familie des Beschwerdeführers in G._______ gemietete Wohnung (einschliesslich einer Kopie des angeblichen Mietvertrags) sowie pakistanische Ausweise ein. 5.5.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die Gesichter der Fotografierten nur teilweise deutlich erkennbar sind, so dass es diesbezüglich a priori kaum möglich sein dürfte, die Identität dieser Personen zweifelsfrei zu belegen. 5.5.2 Hinzu kommt, dass ein Grossteil der Bilder keine eindeutigen Schlüsse zulässt, ob die Aufnahmen tatsächlich in Pakistan entstanden sind oder nicht. Allein der Umstand, dass auf einer Foto pakistanische Fahnen im Hintergrund zu sehen sind, die Kleider der Porträtierten auf einen Aufenthalt in Pakistan hinweisen sollen respektive eine der abgebildeten Personen eine (pakistanische) Zeitung liest (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2), (sowie die nachgereichte Ausgabe einer pakistanischen Zeitung) lässt noch keine eindeutigen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufnahmeort der Fotografien zu. Was den angeblichen Mietvertrag der jetzigen Wohnung der Familie des Beschwerdeführers in G._______ anbelangt, ist vorweg festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein amtliches Dokument handelt, weshalb diesem Beweismittel a priori nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht auch nicht veranlasst, eine amtliche Übersetzung dieses Dokuments vorzunehmen. Nebenbei sei angemerkt, dass die gerichtliche Beglaubigung des angeblichen Mietvertrags vom 25. März 2003 datiert, was weitere Fragen in Bezug auf die Beweistauglichkeit des fraglichen Dokuments aufwirft, da der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, seine Angehörigen hätten Afghanistan Mitte März 2017 verlassen und seien dann nach G._______ in Pakistan übersiedelt. Angesichts all dieser Ungereimtheiten ist bei den pakistanischen Ausweisen von Fälschungen oder erschlichenen Dokumenten auszugehen. 5.5.3 Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, dass die eingereichten Fotos die Familie des Beschwerdeführers betreffen und diese in G._______ entstanden sind, lässt sich hieraus nicht schlüssig ableiten, ob die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan tatsächlich dauerhaft verlassen hat. Immerhin bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass diese in G._______ über Verwandte verfügt (vgl. act. A7/11 S.5 Ziff. 3.03 und act. A16/16 S. 12 F124), weshalb es ohne Weiteres denkbar ist, dass die nunmehr eingereichten Fotos bei einem Besuch dieser Verwandten in G._______ entstanden sind. 5.6 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass sowohl eine kurze Analyse der zur angeblichen Flucht der Familie des Beschwerdeführers aus Afghanistan Mitte März 2017 führenden Gründe (vgl. E.4.4.1 und 4.4.2) als auch eine Bewertung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (vgl. E. 5.4.1 bis 5.5.2) den Schluss nahelegt, dass diese Afghanistan Mitte März 2017 nicht dauerhaft verlassen hat, sondern sich weiterhin in Herat aufhält. Angesichts der Eingabe vom 14. Juli 2017 hat sich der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel aus dem Ausland anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 4 i.V.m. S. 5 Ziff. 2, letzter Abs.), erübrigt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7. 7.1 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Diese würden beim Beschwerdeführer vorliegen. 7.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-290/2016 vom 15. Februar 2016 E. 6.3.3 und E-8258/2015 vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageanalyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist. Die jüngeren Berichte lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter begünstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013, 70073/10, § 93 f.; bestätigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande vom 12. Januar 2016, 39575/06, § 66). 7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, der einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in Herat verbracht hat und in der Vergangenheit bereits als Teppichknüpfer, Mechaniker und Bauarbeiter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. act. A16/16 S. 5 F45). Die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes und einer Wohnmöglichkeit sind als gegeben zu erachten, da sich die in der Beschwerde neu aufgestellte Behauptung, die Familie des Beschwerdeführers habe Afghanistan Mitte März 2017 zufolge eines Tötungsdelikts an einem Familienangehörigen dauerhaft verlassen, als unglaubhaft erwiesen hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 In der Beschwerde werden weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage gestellt. Es erübrigt sich demnach, im vorliegenden Urteil Ausführungen dazu zu machen, zumal den Akten keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs zu entnehmen sind. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit zu überprüfen, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aussichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 6. Juni 2017 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 900.-.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: