Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten ihren eigenen Angaben zufolge am (...) 2021 legal (mit einem «grünen Pass» für türkische Staatsangestellte) in die Schweiz ein und suchten am 12. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b In den Anhörungen zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, diverse Probleme mit den türkischen Behörden im Zusammenhang mit der politisch aktiven Familie der Beschwerdeführerin 1 sowie dem politischen Engagement der Beschwerdeführerin 1 selbst gehabt zu haben. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin 1 an, Mitglied der Gewerkschaft E itim Sen und des Menschenrechtsvereins IHD (nsan Haklari Derne i) gewesen zu sein. Im Jahr 2018 habe sie an den Regionalwahlen für die TKP (Türkiye Komünist Partisi) als (...) kandidiert, sei jedoch nicht gewählt worden. In diesem Zusammenhang habe die Bezirkspräsidentin der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) sie und ihren Ehemann zur Zusammenarbeit aufgefordert, was sie jedoch abgelehnt hätten. Danach habe die Vorgenannte sie unter Druck gesetzt. Im (...) 2019 habe man sie von ihrer Arbeit als (...) suspendiert und in E._______ als (...) eingesetzt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel sei erfolgreich gewesen. Nachdem jedoch die Zusammenarbeit mit ihr verweigert worden sei, habe sie dieses Amt niedergelegt. Ab Dezember 2019 habe sie aufgrund ihres Bruders F._______ diverse Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Man habe sie verhört und ihr vorgeworfen, F._______ habe sich der verbotenen Kurdenpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Sie habe in der Folge wiederholt Anrufe von der Gendarmerie erhalten, sei über ihren Bruder ausgefragt worden und man habe sie telefonisch oder per Textnachricht bedroht sowie beobachtet. Am (...) 2022, nach ihrer Ausreise in die Schweiz, habe sie ein Cousin aus Deutschland telefonisch über die Festnahme von F._______ durch die türkischen Behörden informiert und mitgeteilt, ihr Bruder sei der (...) gewesen. F._______ sei ins Gefängnis von G._______ überführt worden. Um Geständnisse von ihm zu erzwingen, habe man ihm angedroht, seinen Geschwistern etwas anzutun.
Der Beschwerdeführer 2 gab im Wesentlichen ebenfalls Probleme der Familie mit den türkischen Behörden im Zusammenhang mit F._______ sowie der Teilnahme seiner Frau an den Lokalwahlen an.
A.c Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 6. April 2023 unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
B. Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 ab.
II.
C.
C.a Am 19. Mai 2025 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe an das SEM. Zur Begründung brachten sie insbesondere den politischen Aktivismus der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei sowie in der Schweiz vor. So habe sie in der Schweiz an mehreren Demonstrationen aktiv und in führender Rolle teilgenommen, was auch auf den eingereichten Fotos zu erkennen sei. Aus dem Brief der Schwester der Beschwerdeführerin 1 vom (...) Mai 2025 gehe zudem hervor, dass zwei Polizeibeamte nach der Beschwerdeführerin 1 gefragt hätten. Daraus müsse geschlossen werden, diese hätten von ihren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erfahren. Ausserdem intensiviere die türkische Regierung Verhaftungsaktionen gegen Mitglieder linker und sozialistischer Parteien. Als ehemalige Kandidatin des linkssozialistischen Blockes für das (...)amt gehöre sie zu einer Gruppe, welche vorrangig staatlichen Repressionen ausgesetzt sei. Die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung bei der Rückkehr in die Türkei sei daher hoch. Bei einer potenziellen Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 sei zudem das Kindeswohl gefährdet. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin 3 sehr gut integriert und die Beschwerdeführerin 1 leide an psychischen Problemen.
C.b Als Beweismittel reichten sie nachfolgende Dokumente zu den Akten:
- handschriftlichen Brief der Schwester der Beschwerdeführerin 1 vom (...) Mai 2025 inkl. deutscher Übersetzung;
- Schreiben betreffend Anmeldung der Beschwerdeführerin 3 im Ambulatorium H._______ vom 21. März 2025;
- Schreiben betreffend die schulische Integration der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025;
- undatiertes Schreiben der Freundinnen und Freunde der Beschwerdeführerin 3 aus der Klasse;
- Schreiben des Vereins (...) vom 4. März 2025;
- Bericht der Praxis (...) betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 18. März 2025;
- undatiertes Schreiben von «Sosyalist Meclisler Federasyonu» inkl. deutscher Übersetzung;
- Bericht der Praxis (...) betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 19. März 2025;
- diverse Fotos zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1.
C.c Am 23. Mai 2025 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
D. Das SEM behandelte die Eingabe als Mehrfachgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 15. September 2025 - eröffnet am 18. September 2025 - ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
E.
E.a Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Verfügung des SEM vom 15. September 2025 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E.b Mit der Beschwerde reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten:
- Schreiben des (...) vom 10. Oktober 2025;
- Nachtrag zum Schreiben betreffend die schulische Integration der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025;
- Bittgesuch der Lehrperson der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025;
- zwei Referenzschreiben der Nachbarschaft vom (...) 2025 und vom (...) 2025;
- Unterstützungsschreiben der Eltern von Mitschülerinnen und Mitschülern der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025;
- Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie vom (...) 2025;
- Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde H._______ betreffend die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie vom (...) 2025;
- Empfehlungsschreiben des Gemeindepräsidenten von I._______ für die Beschwerdeführenden vom (...) 2025;
- handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin 3 vom 13. Oktober 2025;
- Visiten- und Terminkarte der Psychiatrischen Universitätsklinik J._______, (...) betreffend die Beschwerdeführerin 3.
F. Am 21. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik J._______, (...), betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom 13. November 2025 ein und baten um Berücksichtigung des Berichts insbesondere hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und des Kindeswohls.
G. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 legten die Beschwerdeführenden diverse türkischsprachige Beweismittel zu drei neu eingeleiteten türkischen Strafverfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie ein Schreiben ihres türkischen Anwaltes ins Recht und stellten gleichzeitig die deutsche Übersetzung in Aussicht.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, die mit Eingabe vom 30. Januar 2026 eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden die deutschen Übersetzungen nach.
I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2026 hiess der Instruktionsrichter - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.
J. Mit Eingabe vom 16. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Bezugs von Nothilfe vom 16. März 2026 ein.
K. Am 26. März 2026 liess sich das SEM vernehmen und hielt mit ergänzenden Ausführungen zu den gegen die Beschwerdeführerin 1 eingeleiteten türkischen Strafermittlungsverfahren an seinem bisherigen Standpunkt gemäss der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2025 fest.
L. Mit Replik vom 25. April 2026 äusserten sich die Beschwerdeführenden ergänzend und reichten mehrere türkischsprachige Beweismittel ein.
M. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, die mit der Replik eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen. Dem kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2026 teilweise nach.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdeführenden erheben keine hinreichend substantiierten formellen Rügen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen anders beurteilt, als von ihnen erwünscht, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung der Sache. Die angefochtene Verfügung setzt sich sodann mit allen relevanten Vorbringen hinreichend differenziert auseinander und berücksichtigt dabei auch die geltend gemachten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei und in der Schweiz (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. IV). Ausserdem waren die Beschwerdeführenden in der Lage, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht auszumachen ist. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie in der Replik pauschal vorgebracht, ist nicht zu erkennen. Die formellen Rügen gehen damit insgesamt fehl und das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 4.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sie führte im Wesentlichen aus, dass betreffend die Asylvorbringen aus dem ordentlichen Asylverfahren auf die Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 31. März 2023 sowie auf das Urteil E-2621/2023 verwiesen werden könne. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 lägen unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel und Schilderungen der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise vor, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der türkischen Behörden zu bewirken, und es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach diese deswegen Massnahmen eingeleitet hätten und sie verfolgten. Zudem dürfte es auch den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa und speziell in der Schweiz durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Soweit sich in der Türkei verschiedentlich Polizisten bei Familienangehörigen nach der Beschwerdeführerin 1 erkundigt haben sollten, seien diese Massnahmen seitens der türkischen Behörden zwar bedauerlich, erreichten aber keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Gesamthaft betrachtet verfügten weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 über ein politisches Profil, welches sie in den Fokus der türkischen Behörden rücken liesse. Den Akten seien somit auch keine zusätzlichen Risikofaktoren zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, die Behelligung der Schwester der Beschwerdeführerin 1 durch die türkischen Behörden und die allgemeine Situation von sozialistischen/sozialdemokratischen Oppositionellen in der Türkei). Ergänzend führen sie aus, die türkische Polizei nehme gegenüber der MKP (Maoistische Kommunistische Partei) eine unangemessen harte Haltung ein, welche gegen das Völkerrecht verstosse. Weil die politischen Organisationen, in denen die Beschwerdeführerin 1 arbeite, von der türkischen Polizei beschuldigt würden, der MKP nahe zu stehen, und auf den von ihr besuchten Demonstrationen auch Plakate mit der Aufschrift MKP zu sehen seien, sei sie in der Türkei einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefahr ausgesetzt. Ferner arbeite sie entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in exponierten führenden Positionen in den sozialistischen politischen Organisationen der Schweiz und gehöre auch zu den Organisatoren der Aktionen, an denen sie teilgenommen habe. Ausserdem habe sie bereits in der Türkei über ein politisches Profil verfügt und dieses in der Schweiz weiter geschärft. Deshalb sei die Unterstellung, sie versuche vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu begründen, nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass ihre politischen Aktivitäten als gegen den türkischen Staat gerichtete Aktionen bewertet würden. Aufgrund des politischen Hintergrundes ihrer Familie und der Inhaftierung ihres Bruders sei ein Verfahren gegen sie mit einem Politmalus behaftet.
E. 5.3 In der Vernehmlassung vom 26. März 2026 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Gemäss den eingereichten Dokumenten seien gegen die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Herabwürdigung der türkischen Nation und ihrer Institutionen eröffnet worden. Die eingereichten Verfahrensdokumente enthielten keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher sehr einfach fälschen. Zudem könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden, weshalb den Dokumenten ein geringer Beweiswert zukomme. Eine Prüfung der Authentizität der Verfahrensdokumente könne jedoch unterbleiben. Die Strafverfahren der Beschwerdeführerin 1 wiesen mit Blick auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, zumal die rechnerischen Durchschnittswerte der eingeleiteten Ermittlungsverfahren kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung erreichten, die Beschwerdeführerin 1 strafrechtlich nicht vorbelastet sei und über kein relevantes politisches Profil verfüge. Es bestehe daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft seien keine vorhanden. Schliesslich seien die gegen die Beschwerdeführerin 1 erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos.
E. 5.4 Replizierend brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die pauschale Behauptung, die Verfahrensdokumente seien «leicht fälschbar», genüge den Anforderungen an eine sorgfältige Beweiswürdigung nicht. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genüge, dass eine Person aufgrund politischer Zuschreibungen in den Fokus staatlicher Verfolgung gerate. Eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Türkei politisch exponiert tätig gewesen und führe die politischen Tätigkeiten in der Schweiz fort. Zudem seien die anhaltenden Behelligungen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin 1 durch Sicherheitskräfte im Heimatstaat unberücksichtigt geblieben und stellten ein gewichtiges Indiz für die hohe Wahrscheinlichkeit von staatlichen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in die Türkei dar. Auch die Einschätzung, wonach keine Untersuchungshaft drohe, sei unrealistisch und ignoriere die tatsächliche Praxis in der Türkei in Bezug auf politisch exponierte Personen. Die vorgenannten Risikofaktoren müssten zudem in ihrer Gesamtheit und nicht isoliert betrachtet werden. Schliesslich hätten die türkischen Behörden gegen K._______, zu welchem die Beschwerdeführerin 1 in engem organisatorischem Zusammenhang stehe, ein «Terror-Ermittlungsverfahren» aufgrund exilpolitischer Aktivitäten eingeleitet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls aufgrund derselben Aktivitäten von den türkischen Behörden erfasst und verfolgt werde. Zudem zeige dies eine systematische Identifizierung exilpolitisch aktiver Personen und deren Verknüpfung mit illegalen Organisationen auf.
E. 6.1 Strittig und zu prüfen sind zunächst die Fragen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und mithin die Gewährung von Asyl.
E. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor der Ausreise aus der Türkei am (...) 2021 und soweit die Beschwerdeführenden erneut ein politisches Profil der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei sowie eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführenden infolge der Verhaftung ihres Bruders F._______ geltend machen, ist festzuhalten, dass diese Asylvorbringen bereits im ersten, rechtskräftigen Asylverfahren abgehandelt wurden. Die Ausführungen im aktuellen Verfahren beschränken sich diesbezüglich im Wesentlichen auf Wiederholungen der Angaben im ordentlichen Asylverfahren, weshalb vorliegend vollumfänglich auf das Urteil E-2621/2023 verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.1, 6 und 7).
E. 6.3.1 Die übrigen Asylvorbringen beziehen sich auf Sachverhaltselemente, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei verwirklicht haben. Sie machen unter anderem geltend, es seien mehrere Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 eingeleitet worden.
E. 6.3.2 Den aktenkundigen Dokumenten zufolge sind gegen die Beschwerdeführerin 1 aufgrund von Posts in den sozialen Medien aus dem Jahr 2023 zwei Strafverfahren wegen Verdachts auf Präsidentenbeleidigung (Ermittlungsnummern [...] und [...]) und ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Herabwürdigung der türkischen Nation, der Republik, der staatlichen Institutionen und Organe (Art. 301 tStGB; Ermittlungsnummer [...]) hängig. Diese sind nach ihrer Ausreise aus der Türkei eingeleitet worden und befinden sich alle in der Ermittlungsphase.
E. 6.3.3 Hierzu ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hängig sind, noch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Sodann besteht bei Personen, die wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien von einem Ermittlungsverfahren betreffend Art. 301 tStGB betroffen sind, kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten. Lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren enden mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe. Der Straftatbestand von Art. 301 tStGB ist sogar mit geringerer Strafe bedroht, als der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; vgl. Urteil des BVGer E-6029/2025 vom 21. Januar 2026 E. 6.3.2 m.w.H.). Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7 f.).
E. 6.3.4 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin 1 unbescholten und würde bei einer möglichen Strafzumessung als «Ersttäterin» gelten. Sie weist zudem weder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei (vgl. oben E. 6.2) noch aufgrund derjenigen in der Schweiz (vgl. nachfolgend E. 6.4) ein nachhaltig exponiertes politisches Profil auf (vgl. ebenso Urteil E-2621/2023 E. 5.1.4, 6.1 und 6.3 f.). Eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer politisch aktiven Familie und insbesondere aufgrund ihres Bruders F._______ verneinte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil E-2621/2023, weshalb auch unter Berücksichtigung ihrer Familie nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin 1 stehe im Fokus der türkischen Behörden (vgl. a.a.O. E. 7). Es ist im heutigen Zeitpunkt somit gänzlich offen, ob es in diesen Verfahren überhaupt je zu einer Anklage oder einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung der Beschwerdeführerin 1 kommen wird, zumal lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 f. m.w.H.).
E. 6.3.5 Das Schreiben ihres türkischen Anwalts - bei dem nicht auszuschliessen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Verfasser nur oberflächlich zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1 äussert und auf ein allgemeines Risiko in Bezug auf die eröffneten Strafverfahren hinweist.
E. 6.3.6 Im Weiteren sind keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden; so wird die Beschwerdeführerin 1 unter anderem gemäss dem Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz E._______ an die Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2025 auch nicht gesucht.
E. 6.3.7 Die Beschwerdeführerin 1 hat aufgrund der geltend gemachten Ermittlungsverfahren nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
E. 6.4.1 Im Weiteren verweisen die Beschwerdeführenden auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 (Teilnahme an diversen politischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie Tätigkeiten für den [...]).
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden vor allem auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer E-2552/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.5.1; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 7.4.1; je m.w.H.).
E. 6.4.3 Die beiden Bestätigungsschreiben des (...) vom 4. März 2025 und vom 10. Oktober 2025, die der Beschwerdeführerin 1 attestieren, seit ihrer Ankunft im Jahr 2021 in ihrem Verband politisch aktiv beziehungsweise innerhalb der Organisation insbesondere im Frauenbereich sowie in allgemeinen Tätigkeiten in leitender Funktion aktiv zu sein, vermögen eine solche Exponiertheit nicht aufzuzeigen. Die beiden Schreiben sind allgemein gehalten und belegen oder substantiieren damit kein ausserordentliches exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Die Behauptung, sie sei in weiteren politischen Organisationen in der Schweiz in exponierten führenden Positionen tätig (vgl. Beschwerde, S. 14), bleibt unsubstantiiert und unbelegt. In den Fotografien, die ihre Teilnahme an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen dokumentieren sollen, sticht sie nicht in oben genannter Weise aus der Masse der anderen Teilnehmenden hervor. Auch die aufgeführten Links in der Eingabe vom 19. Mai 2025, welche weitere exilpolitische Aktivitäten zeigen sollen, führen zu keiner anderen Einschätzung. Zudem vermag die Teilnahme an einigen politischen Demonstrationen in der Schweiz für sich allein die Schwelle für die Annahme einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht zu überschreiten, selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 dabei in exponierter Stellung, etwa in der vordersten Reihe, fotografiert wurde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-245/2024 vom 15. August 2025 E. 6.4). Bei den Fotografien der Flyerverteilung, welche in den sozialen Medien veröffentlicht zu sein scheinen, ist das Gesicht der Beschwerdeführerin 1 übrigens nicht erkennbar. Es handelt sich bei ihr insgesamt nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen ist. Dem Vorbringen kommt keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Daran vermag auch das Vorbringen in der Replik betreffend den Fall von K._______ nichts zu ändern, zumal aus den Angaben der Beschwerdeführenden und dem eingereichten Schreiben der Polizeidirektion der Provinz L._______ vom (...) 2024 kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1 hervorgeht.
E. 6.5 Die geltend gemachten Behelligungen der Familie in der Türkei (insbesondere das Nachfragen nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin 1) erreichen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es handle sich um eine staatliche Massnahme als Reaktion auf das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin 1, wird dieser Zusammenhang weder im Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin 1 vom (...) Mai 2025 noch in der Beschwerde vom 18. Oktober 2025, der Eingabe vom 30. Januar 2026 und der Replik vom 25. April 2026 hinreichend substantiiert. Wie bereits ausgeführt, ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Exponierung der Beschwerdeführerin 1 durch ihr exilpolitisches Engagement zu verneinen. Diese Tätigkeiten erklären demnach weder die geltend gemachte Belästigung der Familie noch lässt sich daraus eine konkrete Erfassung und eine gezielte Überwachung der Beschwerdeführerin 1 durch staatliche Stellen ableiten. Aus den in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren lässt sich ebenfalls nicht schliessen, der türkische Staat habe von ihrem exilpolitischen Engagement Kenntnis erlangt und suche und verfolge sie deshalb in asylrelevanter Weise. Die Verfahren wurden gemäss den Verfahrensakten vielmehr aufgrund einzelner Posts in den sozialen Medien eingeleitet.
E. 6.6 Ferner vermögen auch die weiteren Beschwerdeausführungen, welche in allgemeiner Weise auf die Lage von regimekritischen Personen in der Türkei und auf den Umgang mit Mitgliedern linker und sozialistischer Parteien sowie der MKP im Besonderen hinweisen, keine subjektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen, lassen sie doch im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden erkennen.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. Folglich sind die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.3.1 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über sehr gute Ausbildungen, über mehrjährige Berufserfahrung und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. dazu auch Urteil E-2621/2023 E. 13.4).
E. 7.3.2 Die im vorliegenden Verfahren dargelegten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 ([...] und [...] {...}) und der Beschwerdeführerin 3 ([...] und [...]), ebenso wie die noch im ordentlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...] des Beschwerdeführers 2 und [...] der Beschwerdeführerin 1) sind in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4 m.w.H.). Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würden.
E. 7.4.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H; statt vieler: Urteil des BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3).
E. 7.4.2 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend «asylrechtliche Härtefälle» aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Entwurzelung im Heimatstaat und in diesem Zusammenhang auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung einer früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil des BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Bei dieser Prüfung sind neben der Aufenthaltsdauer namentlich die besonderen Bindungen zu berücksichtigen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat (vgl. Urteil des BVGer E-2621/2022 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 7.4.3 Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (Urteil des BVGer E-1952/2024 vom 3. April 2025 E. 9.3.5).
E. 7.5.1 Nachfolgend ist auf die mögliche Verletzung des Kindeswohls insbesondere der Tochter für den Fall einer Rückführung in die Türkei einzugehen. Betreffend die Beschwerdeführerin 3 sind drei Schulberichte und fünf Unterstützungsschreiben eingereicht worden (Nachbarn, Lehrkräfte der Primarschule M._______, Eltern von Schulkameradinnen und Schulkameraden sowie von Schulkameradinnen und Schulkameraden; vgl. oben Bst. C.b. und E.b. sowie Urteil E-2621/2025 Bst. D.c). Diese sprechen im Wesentlichen von einer guten sozialen Integration in der Schule und von guten Kontakten beziehungsweise engen Freundschaften zu Mitschülerinnen und Mitschülern, welche sie auch ausserhalb der Schulzeit pflege, sowie von guten schulischen Leistungen, wobei sie insbesondere auch fliessend Deutsch spreche. Im Weiteren habe sie an Freiwilligenkursen und einem Schneelager der Schule teilgenommen, Skifahren gelernt und bei einem «Grümpi» mitgespielt.
E. 7.5.2 Die Beschwerdeführerin 3 ist heute (...) Jahre und der Beschwerdeführer 4 (...) Jahre alt. Die eingereichten Unterlagen sprechen zusammen für eine bisher gute Integration der Beschwerdeführerin 3 und einer üblichen Integration des Beschwerdeführers 4 in der Schweiz. Es ist vorab der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts des Alters der Beschwerdeführenden 3 und 4 das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern als gewichtigster Faktor für die Beurteilung des Kindeswohls anzusehen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. V/2). Auch wenn dem Schreiben zur schulischen Integration der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 die Sorge äusserte, der türkische Wortschatz der Beschwerdeführerin 3 lasse zunehmend nach, ist - da beide Elternteile aus der Türkei stammen - davon auszugehen, dass im Familienkreis weiterhin die Muttersprache gesprochen wird und die Kinder über türkische Sprachkenntnisse verfügen. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer türkischen Familie und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 3 die ersten (...) Lebensjahre in der Türkei verbracht hat, ist ferner anzunehmen, dass die Kinder trotz guter beziehungsweise üblicher Integration in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur vertraut sind. Mit der Unterstützung ihrer Eltern wird es ihnen möglich sein, nach einer Eingewöhnungszeit in der Türkei zurechtzukommen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 3 in der Klasse enge Freundschaften geschlossen und damit auch ausserhalb der Familie soziale Beziehungen aufgebaut hat. Vor allem wird ihr eine Rückkehr ins Heimatland nicht leichtfallen und es ist auch nicht zu übersehen, dass diese zu einer psychischen Belastung werden könnte (zur Behandlung der psychischen Leiden siehe oben E. 7.3.2). Aus den zahlreichen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene gehen jedoch keine besonders intensiven oder prägenden Bindungen der Kinder in der Schweiz hervor. Persönliche Bindungen der Beschwerdeführerin 3 mit Personen ausserhalb der Schule oder Institutionen (etwa Vereinen) in der Schweiz werden keine geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten, des jungen Alters der Kinder und der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von ungefähr fünf Jahren ist folglich nicht von einer rechtserheblichen Kindswohlgefährdung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 7.4.1) beziehungsweise einer derartigen Verwurzelung der Kinder auszugehen, dass die Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge hat (vgl. oben E. 7.4.2) und dies die Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Eine Verletzung des Kindeswohls aufgrund einer potenziellen Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 6) ebenfalls verneint werden.
E. 7.6 Zusammenfassend liegt keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden infolge fortgeschrittener Integration der Kinder in der Schweiz vor. Zudem ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 12. März 2026 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) gutgeheissen und den Beschwerdeführenden antragsgemäss MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'650.- (inklusive Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'650.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8033/2025
Urteil vom 20. August 2026
Besetzung
Richter Mathias Lanz (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Irène Meier.
Parteien
1. A._______ geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
und deren Kinder,
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
alle Türkei,
alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,
Rechtsbüro, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...).
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten ihren eigenen Angaben zufolge am (...) 2021 legal (mit einem «grünen Pass» für türkische Staatsangestellte) in die Schweiz ein und suchten am 12. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b In den Anhörungen zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, diverse Probleme mit den türkischen Behörden im Zusammenhang mit der politisch aktiven Familie der Beschwerdeführerin 1 sowie dem politischen Engagement der Beschwerdeführerin 1 selbst gehabt zu haben. Im Wesentlichen gab die Beschwerdeführerin 1 an, Mitglied der Gewerkschaft E itim Sen und des Menschenrechtsvereins IHD (nsan Haklari Derne i) gewesen zu sein. Im Jahr 2018 habe sie an den Regionalwahlen für die TKP (Türkiye Komünist Partisi) als (...) kandidiert, sei jedoch nicht gewählt worden. In diesem Zusammenhang habe die Bezirkspräsidentin der Regierungspartei AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi) sie und ihren Ehemann zur Zusammenarbeit aufgefordert, was sie jedoch abgelehnt hätten. Danach habe die Vorgenannte sie unter Druck gesetzt. Im (...) 2019 habe man sie von ihrer Arbeit als (...) suspendiert und in E._______ als (...) eingesetzt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel sei erfolgreich gewesen. Nachdem jedoch die Zusammenarbeit mit ihr verweigert worden sei, habe sie dieses Amt niedergelegt. Ab Dezember 2019 habe sie aufgrund ihres Bruders F._______ diverse Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Man habe sie verhört und ihr vorgeworfen, F._______ habe sich der verbotenen Kurdenpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Sie habe in der Folge wiederholt Anrufe von der Gendarmerie erhalten, sei über ihren Bruder ausgefragt worden und man habe sie telefonisch oder per Textnachricht bedroht sowie beobachtet. Am (...) 2022, nach ihrer Ausreise in die Schweiz, habe sie ein Cousin aus Deutschland telefonisch über die Festnahme von F._______ durch die türkischen Behörden informiert und mitgeteilt, ihr Bruder sei der (...) gewesen. F._______ sei ins Gefängnis von G._______ überführt worden. Um Geständnisse von ihm zu erzwingen, habe man ihm angedroht, seinen Geschwistern etwas anzutun.
Der Beschwerdeführer 2 gab im Wesentlichen ebenfalls Probleme der Familie mit den türkischen Behörden im Zusammenhang mit F._______ sowie der Teilnahme seiner Frau an den Lokalwahlen an.
A.c Das SEM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden am 6. April 2023 unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
B. Die von den Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2621/2023 vom 25. Februar 2025 ab.
II.
C.
C.a Am 19. Mai 2025 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe an das SEM. Zur Begründung brachten sie insbesondere den politischen Aktivismus der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei sowie in der Schweiz vor. So habe sie in der Schweiz an mehreren Demonstrationen aktiv und in führender Rolle teilgenommen, was auch auf den eingereichten Fotos zu erkennen sei. Aus dem Brief der Schwester der Beschwerdeführerin 1 vom (...) Mai 2025 gehe zudem hervor, dass zwei Polizeibeamte nach der Beschwerdeführerin 1 gefragt hätten. Daraus müsse geschlossen werden, diese hätten von ihren exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erfahren. Ausserdem intensiviere die türkische Regierung Verhaftungsaktionen gegen Mitglieder linker und sozialistischer Parteien. Als ehemalige Kandidatin des linkssozialistischen Blockes für das (...)amt gehöre sie zu einer Gruppe, welche vorrangig staatlichen Repressionen ausgesetzt sei. Die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung bei der Rückkehr in die Türkei sei daher hoch. Bei einer potenziellen Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 sei zudem das Kindeswohl gefährdet. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin 3 sehr gut integriert und die Beschwerdeführerin 1 leide an psychischen Problemen.
C.b Als Beweismittel reichten sie nachfolgende Dokumente zu den Akten:
- handschriftlichen Brief der Schwester der Beschwerdeführerin 1 vom (...) Mai 2025 inkl. deutscher Übersetzung;
- Schreiben betreffend Anmeldung der Beschwerdeführerin 3 im Ambulatorium H._______ vom 21. März 2025;
- Schreiben betreffend die schulische Integration der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025;
- undatiertes Schreiben der Freundinnen und Freunde der Beschwerdeführerin 3 aus der Klasse;
- Schreiben des Vereins (...) vom 4. März 2025;
- Bericht der Praxis (...) betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 18. März 2025;
- undatiertes Schreiben von «Sosyalist Meclisler Federasyonu» inkl. deutscher Übersetzung;
- Bericht der Praxis (...) betreffend die Beschwerdeführerin 1 vom 19. März 2025;
- diverse Fotos zu den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1.
C.c Am 23. Mai 2025 ersuchte das SEM die kantonale Migrationsbehörde, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
D. Das SEM behandelte die Eingabe als Mehrfachgesuch und wies dieses mit Verfügung vom 15. September 2025 - eröffnet am 18. September 2025 - ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
E.
E.a Mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 erhoben die Beschwerdeführenden - vertreten durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, die Verfügung des SEM vom 15. September 2025 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei zu verfügen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
E.b Mit der Beschwerde reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten:
- Schreiben des (...) vom 10. Oktober 2025;
- Nachtrag zum Schreiben betreffend die schulische Integration der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025;
- Bittgesuch der Lehrperson der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025;
- zwei Referenzschreiben der Nachbarschaft vom (...) 2025 und vom (...) 2025;
- Unterstützungsschreiben der Eltern von Mitschülerinnen und Mitschülern der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025;
- Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie vom (...) 2025;
- Schreiben der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde H._______ betreffend die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie vom (...) 2025;
- Empfehlungsschreiben des Gemeindepräsidenten von I._______ für die Beschwerdeführenden vom (...) 2025;
- handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin 3 vom 13. Oktober 2025;
- Visiten- und Terminkarte der Psychiatrischen Universitätsklinik J._______, (...) betreffend die Beschwerdeführerin 3.
F. Am 21. November 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik J._______, (...), betreffend die Beschwerdeführerin 3 vom 13. November 2025 ein und baten um Berücksichtigung des Berichts insbesondere hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und des Kindeswohls.
G. Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 legten die Beschwerdeführenden diverse türkischsprachige Beweismittel zu drei neu eingeleiteten türkischen Strafverfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie ein Schreiben ihres türkischen Anwaltes ins Recht und stellten gleichzeitig die deutsche Übersetzung in Aussicht.
H. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Februar 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, die mit Eingabe vom 30. Januar 2026 eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen. Mit Eingabe vom 13. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden die deutschen Übersetzungen nach.
I. Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2026 hiess der Instruktionsrichter - unter Vorbehalt des Nachweises der Bedürftigkeit - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden ein.
J. Mit Eingabe vom 16. März 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des Bezugs von Nothilfe vom 16. März 2026 ein.
K. Am 26. März 2026 liess sich das SEM vernehmen und hielt mit ergänzenden Ausführungen zu den gegen die Beschwerdeführerin 1 eingeleiteten türkischen Strafermittlungsverfahren an seinem bisherigen Standpunkt gemäss der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2025 fest.
L. Mit Replik vom 25. April 2026 äusserten sich die Beschwerdeführenden ergänzend und reichten mehrere türkischsprachige Beweismittel ein.
M. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Mai 2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, die mit der Replik eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen. Dem kamen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2026 teilweise nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Auf den Verfahrensantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdeführenden erheben keine hinreichend substantiierten formellen Rügen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen anders beurteilt, als von ihnen erwünscht, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Würdigung der Sache. Die angefochtene Verfügung setzt sich sodann mit allen relevanten Vorbringen hinreichend differenziert auseinander und berücksichtigt dabei auch die geltend gemachten politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei und in der Schweiz (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. IV). Ausserdem waren die Beschwerdeführenden in der Lage, sich gestützt auf die vorinstanzlichen Ausführungen ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, sodass eine Verletzung der Begründungspflicht nicht auszumachen ist. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, wie in der Replik pauschal vorgebracht, ist nicht zu erkennen. Die formellen Rügen gehen damit insgesamt fehl und das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
4.
4.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Die asylsuchende Person macht dabei geltend, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich respektive asylrechtlich relevant sei.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sie führte im Wesentlichen aus, dass betreffend die Asylvorbringen aus dem ordentlichen Asylverfahren auf die Erwägungen in der Verfügung des SEM vom 31. März 2023 sowie auf das Urteil E-2621/2023 verwiesen werden könne. In Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 lägen unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel und Schilderungen der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise vor, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der türkischen Behörden zu bewirken, und es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach diese deswegen Massnahmen eingeleitet hätten und sie verfolgten. Zudem dürfte es auch den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa und speziell in der Schweiz durch regimekritische Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Soweit sich in der Türkei verschiedentlich Polizisten bei Familienangehörigen nach der Beschwerdeführerin 1 erkundigt haben sollten, seien diese Massnahmen seitens der türkischen Behörden zwar bedauerlich, erreichten aber keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Gesamthaft betrachtet verfügten weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 über ein politisches Profil, welches sie in den Fokus der türkischen Behörden rücken liesse. Den Akten seien somit auch keine zusätzlichen Risikofaktoren zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätten.
5.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz, die Behelligung der Schwester der Beschwerdeführerin 1 durch die türkischen Behörden und die allgemeine Situation von sozialistischen/sozialdemokratischen Oppositionellen in der Türkei). Ergänzend führen sie aus, die türkische Polizei nehme gegenüber der MKP (Maoistische Kommunistische Partei) eine unangemessen harte Haltung ein, welche gegen das Völkerrecht verstosse. Weil die politischen Organisationen, in denen die Beschwerdeführerin 1 arbeite, von der türkischen Polizei beschuldigt würden, der MKP nahe zu stehen, und auf den von ihr besuchten Demonstrationen auch Plakate mit der Aufschrift MKP zu sehen seien, sei sie in der Türkei einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefahr ausgesetzt. Ferner arbeite sie entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung in exponierten führenden Positionen in den sozialistischen politischen Organisationen der Schweiz und gehöre auch zu den Organisatoren der Aktionen, an denen sie teilgenommen habe. Ausserdem habe sie bereits in der Türkei über ein politisches Profil verfügt und dieses in der Schweiz weiter geschärft. Deshalb sei die Unterstellung, sie versuche vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu begründen, nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei es wahrscheinlich, dass ihre politischen Aktivitäten als gegen den türkischen Staat gerichtete Aktionen bewertet würden. Aufgrund des politischen Hintergrundes ihrer Familie und der Inhaftierung ihres Bruders sei ein Verfahren gegen sie mit einem Politmalus behaftet.
5.3 In der Vernehmlassung vom 26. März 2026 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Gemäss den eingereichten Dokumenten seien gegen die Beschwerdeführerin 1 in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Herabwürdigung der türkischen Nation und ihrer Institutionen eröffnet worden. Die eingereichten Verfahrensdokumente enthielten keine (verifizierbaren) Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher sehr einfach fälschen. Zudem könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden, weshalb den Dokumenten ein geringer Beweiswert zukomme. Eine Prüfung der Authentizität der Verfahrensdokumente könne jedoch unterbleiben. Die Strafverfahren der Beschwerdeführerin 1 wiesen mit Blick auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 keine flüchtlingsrechtliche Relevanz auf, zumal die rechnerischen Durchschnittswerte der eingeleiteten Ermittlungsverfahren kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung erreichten, die Beschwerdeführerin 1 strafrechtlich nicht vorbelastet sei und über kein relevantes politisches Profil verfüge. Es bestehe daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft seien keine vorhanden. Schliesslich seien die gegen die Beschwerdeführerin 1 erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos.
5.4 Replizierend brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die pauschale Behauptung, die Verfahrensdokumente seien «leicht fälschbar», genüge den Anforderungen an eine sorgfältige Beweiswürdigung nicht. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genüge, dass eine Person aufgrund politischer Zuschreibungen in den Fokus staatlicher Verfolgung gerate. Eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Türkei politisch exponiert tätig gewesen und führe die politischen Tätigkeiten in der Schweiz fort. Zudem seien die anhaltenden Behelligungen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin 1 durch Sicherheitskräfte im Heimatstaat unberücksichtigt geblieben und stellten ein gewichtiges Indiz für die hohe Wahrscheinlichkeit von staatlichen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in die Türkei dar. Auch die Einschätzung, wonach keine Untersuchungshaft drohe, sei unrealistisch und ignoriere die tatsächliche Praxis in der Türkei in Bezug auf politisch exponierte Personen. Die vorgenannten Risikofaktoren müssten zudem in ihrer Gesamtheit und nicht isoliert betrachtet werden. Schliesslich hätten die türkischen Behörden gegen K._______, zu welchem die Beschwerdeführerin 1 in engem organisatorischem Zusammenhang stehe, ein «Terror-Ermittlungsverfahren» aufgrund exilpolitischer Aktivitäten eingeleitet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls aufgrund derselben Aktivitäten von den türkischen Behörden erfasst und verfolgt werde. Zudem zeige dies eine systematische Identifizierung exilpolitisch aktiver Personen und deren Verknüpfung mit illegalen Organisationen auf.
6.
6.1 Strittig und zu prüfen sind zunächst die Fragen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und mithin die Gewährung von Asyl.
6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor der Ausreise aus der Türkei am (...) 2021 und soweit die Beschwerdeführenden erneut ein politisches Profil der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei sowie eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführenden infolge der Verhaftung ihres Bruders F._______ geltend machen, ist festzuhalten, dass diese Asylvorbringen bereits im ersten, rechtskräftigen Asylverfahren abgehandelt wurden. Die Ausführungen im aktuellen Verfahren beschränken sich diesbezüglich im Wesentlichen auf Wiederholungen der Angaben im ordentlichen Asylverfahren, weshalb vorliegend vollumfänglich auf das Urteil E-2621/2023 verwiesen werden kann (vgl. a.a.O. E. 5.1, 6 und 7).
6.3
6.3.1 Die übrigen Asylvorbringen beziehen sich auf Sachverhaltselemente, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei verwirklicht haben. Sie machen unter anderem geltend, es seien mehrere Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 eingeleitet worden.
6.3.2 Den aktenkundigen Dokumenten zufolge sind gegen die Beschwerdeführerin 1 aufgrund von Posts in den sozialen Medien aus dem Jahr 2023 zwei Strafverfahren wegen Verdachts auf Präsidentenbeleidigung (Ermittlungsnummern [...] und [...]) und ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Herabwürdigung der türkischen Nation, der Republik, der staatlichen Institutionen und Organe (Art. 301 tStGB; Ermittlungsnummer [...]) hängig. Diese sind nach ihrer Ausreise aus der Türkei eingeleitet worden und befinden sich alle in der Ermittlungsphase.
6.3.3 Hierzu ist anzumerken, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass zwei Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung hängig sind, noch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt. Dies unter anderem deshalb, weil nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegen dürfte. Sodann besteht bei Personen, die wegen ihrer Beiträge in den sozialen Medien von einem Ermittlungsverfahren betreffend Art. 301 tStGB betroffen sind, kein Anlass zur Annahme, dass sie eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten hätten, die sie auch tatsächlich verbüssen müssten. Lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren enden mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe. Der Straftatbestand von Art. 301 tStGB ist sogar mit geringerer Strafe bedroht, als der Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB; vgl. Urteil des BVGer E-6029/2025 vom 21. Januar 2026 E. 6.3.2 m.w.H.). Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten. Risikofaktoren stellen dabei insbesondere frühere, einschlägige Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7 f.).
6.3.4 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin 1 unbescholten und würde bei einer möglichen Strafzumessung als «Ersttäterin» gelten. Sie weist zudem weder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei (vgl. oben E. 6.2) noch aufgrund derjenigen in der Schweiz (vgl. nachfolgend E. 6.4) ein nachhaltig exponiertes politisches Profil auf (vgl. ebenso Urteil E-2621/2023 E. 5.1.4, 6.1 und 6.3 f.). Eine Reflexverfolgung aufgrund ihrer politisch aktiven Familie und insbesondere aufgrund ihres Bruders F._______ verneinte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil E-2621/2023, weshalb auch unter Berücksichtigung ihrer Familie nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin 1 stehe im Fokus der türkischen Behörden (vgl. a.a.O. E. 7). Es ist im heutigen Zeitpunkt somit gänzlich offen, ob es in diesen Verfahren überhaupt je zu einer Anklage oder einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung der Beschwerdeführerin 1 kommen wird, zumal lediglich ein Bruchteil der Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Freiheitsstrafe endet (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 f. m.w.H.).
6.3.5 Das Schreiben ihres türkischen Anwalts - bei dem nicht auszuschliessen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Verfasser nur oberflächlich zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1 äussert und auf ein allgemeines Risiko in Bezug auf die eröffneten Strafverfahren hinweist.
6.3.6 Im Weiteren sind keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft vorhanden; so wird die Beschwerdeführerin 1 unter anderem gemäss dem Schreiben der Sicherheitsdirektion der Provinz E._______ an die Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2025 auch nicht gesucht.
6.3.7 Die Beschwerdeführerin 1 hat aufgrund der geltend gemachten Ermittlungsverfahren nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
6.4
6.4.1 Im Weiteren verweisen die Beschwerdeführenden auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin 1 (Teilnahme an diversen politischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie Tätigkeiten für den [...]).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive türkische Staatsangehörige tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden. Das Gericht geht davon aus, dass sich die türkischen Behörden vor allem auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer E-2552/2024 vom 27. Mai 2024 E. 7.5.1; E-4483/2023 vom 19. November 2024 E. 7.4.1; je m.w.H.).
6.4.3 Die beiden Bestätigungsschreiben des (...) vom 4. März 2025 und vom 10. Oktober 2025, die der Beschwerdeführerin 1 attestieren, seit ihrer Ankunft im Jahr 2021 in ihrem Verband politisch aktiv beziehungsweise innerhalb der Organisation insbesondere im Frauenbereich sowie in allgemeinen Tätigkeiten in leitender Funktion aktiv zu sein, vermögen eine solche Exponiertheit nicht aufzuzeigen. Die beiden Schreiben sind allgemein gehalten und belegen oder substantiieren damit kein ausserordentliches exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Die Behauptung, sie sei in weiteren politischen Organisationen in der Schweiz in exponierten führenden Positionen tätig (vgl. Beschwerde, S. 14), bleibt unsubstantiiert und unbelegt. In den Fotografien, die ihre Teilnahme an mehreren Demonstrationen und Veranstaltungen dokumentieren sollen, sticht sie nicht in oben genannter Weise aus der Masse der anderen Teilnehmenden hervor. Auch die aufgeführten Links in der Eingabe vom 19. Mai 2025, welche weitere exilpolitische Aktivitäten zeigen sollen, führen zu keiner anderen Einschätzung. Zudem vermag die Teilnahme an einigen politischen Demonstrationen in der Schweiz für sich allein die Schwelle für die Annahme einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht zu überschreiten, selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 dabei in exponierter Stellung, etwa in der vordersten Reihe, fotografiert wurde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-245/2024 vom 15. August 2025 E. 6.4). Bei den Fotografien der Flyerverteilung, welche in den sozialen Medien veröffentlicht zu sein scheinen, ist das Gesicht der Beschwerdeführerin 1 übrigens nicht erkennbar. Es handelt sich bei ihr insgesamt nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegnerin aufgefallen ist. Dem Vorbringen kommt keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Daran vermag auch das Vorbringen in der Replik betreffend den Fall von K._______ nichts zu ändern, zumal aus den Angaben der Beschwerdeführenden und dem eingereichten Schreiben der Polizeidirektion der Provinz L._______ vom (...) 2024 kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin 1 hervorgeht.
6.5 Die geltend gemachten Behelligungen der Familie in der Türkei (insbesondere das Nachfragen nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin 1) erreichen keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es handle sich um eine staatliche Massnahme als Reaktion auf das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin 1, wird dieser Zusammenhang weder im Schreiben der Schwester der Beschwerdeführerin 1 vom (...) Mai 2025 noch in der Beschwerde vom 18. Oktober 2025, der Eingabe vom 30. Januar 2026 und der Replik vom 25. April 2026 hinreichend substantiiert. Wie bereits ausgeführt, ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Exponierung der Beschwerdeführerin 1 durch ihr exilpolitisches Engagement zu verneinen. Diese Tätigkeiten erklären demnach weder die geltend gemachte Belästigung der Familie noch lässt sich daraus eine konkrete Erfassung und eine gezielte Überwachung der Beschwerdeführerin 1 durch staatliche Stellen ableiten. Aus den in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren lässt sich ebenfalls nicht schliessen, der türkische Staat habe von ihrem exilpolitischen Engagement Kenntnis erlangt und suche und verfolge sie deshalb in asylrelevanter Weise. Die Verfahren wurden gemäss den Verfahrensakten vielmehr aufgrund einzelner Posts in den sozialen Medien eingeleitet.
6.6 Ferner vermögen auch die weiteren Beschwerdeausführungen, welche in allgemeiner Weise auf die Lage von regimekritischen Personen in der Türkei und auf den Umgang mit Mitgliedern linker und sozialistischer Parteien sowie der MKP im Besonderen hinweisen, keine subjektive Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv begründet erscheinen zu lassen, lassen sie doch im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung der Beschwerdeführenden erkennen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen. Folglich sind die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegzuweisen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3
7.3.1 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H). Auch sprechen vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen über sehr gute Ausbildungen, über mehrjährige Berufserfahrung und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei (vgl. dazu auch Urteil E-2621/2023 E. 13.4).
7.3.2 Die im vorliegenden Verfahren dargelegten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 ([...] und [...] {...}) und der Beschwerdeführerin 3 ([...] und [...]), ebenso wie die noch im ordentlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...] des Beschwerdeführers 2 und [...] der Beschwerdeführerin 1) sind in der Türkei behandelbar, zumal das türkische Gesundheitssystem über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4 m.w.H.). Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine medizinische Notlage geraten würden.
7.4
7.4.1 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Im Rahmen einer solchen Zumutbarkeitsprüfung ist überdies zu beachten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H; statt vieler: Urteil des BVGer D-2087/2020 vom 21. Juni 2023 E. 10.3).
7.4.2 Seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3-5 AsylG betreffend «asylrechtliche Härtefälle» aufgehoben worden waren, ist nach dem Willen des Gesetzgebers die Integration von Asylsuchenden in der Schweiz von den Asylbehörden erster und zweiter Instanz grundsätzlich nicht mehr direkt zu prüfen respektive zu berücksichtigen. Nach der Praxis der schweizerischen Asylbehörden kann indessen die Verwurzelung einer asylsuchenden Person in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Entwurzelung im Heimatstaat und in diesem Zusammenhang auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, wenn eine starke Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche Überlagerung einer früheren Sozialisierung durch die gefestigte Einbettung in die schweizerische Gesellschaft ist erfahrungsgemäss insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, teilweise auch bei jungen Erwachsenen zu beobachten (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.; Urteil des BVGer D-4726/2017 vom 3. Mai 2018 E. 5). Bei dieser Prüfung sind neben der Aufenthaltsdauer namentlich die besonderen Bindungen zu berücksichtigen, welche die betreffende Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat (vgl. Urteil des BVGer E-2621/2022 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2 m.w.H.).
7.4.3 Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (Urteil des BVGer E-1952/2024 vom 3. April 2025 E. 9.3.5).
7.5
7.5.1 Nachfolgend ist auf die mögliche Verletzung des Kindeswohls insbesondere der Tochter für den Fall einer Rückführung in die Türkei einzugehen. Betreffend die Beschwerdeführerin 3 sind drei Schulberichte und fünf Unterstützungsschreiben eingereicht worden (Nachbarn, Lehrkräfte der Primarschule M._______, Eltern von Schulkameradinnen und Schulkameraden sowie von Schulkameradinnen und Schulkameraden; vgl. oben Bst. C.b. und E.b. sowie Urteil E-2621/2025 Bst. D.c). Diese sprechen im Wesentlichen von einer guten sozialen Integration in der Schule und von guten Kontakten beziehungsweise engen Freundschaften zu Mitschülerinnen und Mitschülern, welche sie auch ausserhalb der Schulzeit pflege, sowie von guten schulischen Leistungen, wobei sie insbesondere auch fliessend Deutsch spreche. Im Weiteren habe sie an Freiwilligenkursen und einem Schneelager der Schule teilgenommen, Skifahren gelernt und bei einem «Grümpi» mitgespielt.
7.5.2 Die Beschwerdeführerin 3 ist heute (...) Jahre und der Beschwerdeführer 4 (...) Jahre alt. Die eingereichten Unterlagen sprechen zusammen für eine bisher gute Integration der Beschwerdeführerin 3 und einer üblichen Integration des Beschwerdeführers 4 in der Schweiz. Es ist vorab der Vorinstanz beizupflichten, dass angesichts des Alters der Beschwerdeführenden 3 und 4 das Abhängigkeitsverhältnis zu den Eltern als gewichtigster Faktor für die Beurteilung des Kindeswohls anzusehen ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. V/2). Auch wenn dem Schreiben zur schulischen Integration der Beschwerdeführerin 3 vom (...) 2025 zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 die Sorge äusserte, der türkische Wortschatz der Beschwerdeführerin 3 lasse zunehmend nach, ist - da beide Elternteile aus der Türkei stammen - davon auszugehen, dass im Familienkreis weiterhin die Muttersprache gesprochen wird und die Kinder über türkische Sprachkenntnisse verfügen. Aufgrund ihrer Sozialisierung in einer türkischen Familie und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 3 die ersten (...) Lebensjahre in der Türkei verbracht hat, ist ferner anzunehmen, dass die Kinder trotz guter beziehungsweise üblicher Integration in der Schweiz mit der heimatlichen Kultur vertraut sind. Mit der Unterstützung ihrer Eltern wird es ihnen möglich sein, nach einer Eingewöhnungszeit in der Türkei zurechtzukommen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass insbesondere die Beschwerdeführerin 3 in der Klasse enge Freundschaften geschlossen und damit auch ausserhalb der Familie soziale Beziehungen aufgebaut hat. Vor allem wird ihr eine Rückkehr ins Heimatland nicht leichtfallen und es ist auch nicht zu übersehen, dass diese zu einer psychischen Belastung werden könnte (zur Behandlung der psychischen Leiden siehe oben E. 7.3.2). Aus den zahlreichen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene gehen jedoch keine besonders intensiven oder prägenden Bindungen der Kinder in der Schweiz hervor. Persönliche Bindungen der Beschwerdeführerin 3 mit Personen ausserhalb der Schule oder Institutionen (etwa Vereinen) in der Schweiz werden keine geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Vorgenannten, des jungen Alters der Kinder und der Anwesenheitsdauer der Familie in der Schweiz von ungefähr fünf Jahren ist folglich nicht von einer rechtserheblichen Kindswohlgefährdung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. oben E. 7.4.1) beziehungsweise einer derartigen Verwurzelung der Kinder auszugehen, dass die Assimilierung in der Schweiz eine eigentliche Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge hat (vgl. oben E. 7.4.2) und dies die Rückkehr der Kinder in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Eine Verletzung des Kindeswohls aufgrund einer potenziellen Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen (vgl. E. 6) ebenfalls verneint werden.
7.6 Zusammenfassend liegt keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden infolge fortgeschrittener Integration der Kinder in der Schweiz vor. Zudem ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten.
7.7 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Im Ergebnis verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 12. März 2026 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG) gutgeheissen und den Beschwerdeführenden antragsgemäss MLaw Saban Murat Özten als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'650.- (inklusive Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'650.- zugesprochen. Gelangen die Beschwerdeführenden später zu hinreichenden Mitteln, so haben sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz
Irène Meier
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