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E-7704/2025

E-7704/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger der Ethnie der Malinke, suchte am 15. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er den (...) als Geburtsdatum an und machte damit geltend, minderjährig zu sein. B. Am 10. Juni 2024 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Da anlässlich dieser Befragung Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers aufkamen, gab das SEM eine medizinische Altersabklärung in Auftrag. Gemäss dem daraufhin erstellten forensischen Altersgutachten ist beim Beschwerdeführer von einem durchschnittlichen Alter von 18.5 bis 22.9 Jahren mit einem Mindestalter von 17.4 Jahren auszugehen. C. Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2024 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Wie bereits die EB UMA, erfolgte auch die Anhörung im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe während fünf Jahren die Schule besucht und verfüge in B._______ gegenwärtig noch über einen Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms), bei welchem sich auch seine beiden jüngeren Schwestern aufhalten würden, sowie über eine Stiefmutter und deren Tochter. Seine Eltern seien bereits verstorben und sein Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs), mit welchem er sich auf die Reise nach Europa begeben habe, sei bei der Überfahrt ertrunken. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei gewesen, dass ihn seine Stiefschwester sexuell belästigt habe. Seine Stiefmutter habe ihm dies nicht geglaubt, ihm deswegen eine Brandverletzung zugefügt und ihm gedroht, dass wenn er davon jemandem etwas erzähle, sie ihn doppelt so hart bestrafen werde. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte er aus, er habe Schmerzen im Brustbereich. Ansonsten gehe es ihm gut. D. D.a Mit Verfügung vom 6. September 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrations-informationssystem (ZEMIS) lauteten fortan: A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias C._______, geb. (...), Guinea, und würden mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil E-5993/2024 vom 28. November 2024 ab und hielt fest, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) mit dem Bestreitungsvermerk zu belassen sei. E. Mit Verfügung vom 29. September 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte Wegweisung und deren Vollzug (vgl. oben Bst. F). Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 29. September 2025 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Der Beschwerdeführer hat die Wegweisung nach dem Wortlaut seiner Rechtsbegehren zwar formell angefochten, es lassen sich aber weder den Akten noch der Begründung konkrete Hinweise dazu entnehmen, dass die durch das SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz rechtsfehlerhaft wäre. Die Vorinstanz hat seine Wegweisung somit zu Recht verfügt.

E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. Seine gesundheitlichen Beschwerden (chronische Virushepatitis B, chronische Rückenschmerzen, Angststörung, komplexe posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], mittelgradige depressive Störung und Schlafstörung) seien in Guinea behandelbar und die entsprechende medizinische sowie psychiatrische Versorgung sei grundsätzlich gewährleistet. Die von ihm benötigten Medikamente seien erhältlich respektive sei davon auszugehen, dass diese durch andere Medikamente substituiert werden könnten. Ausserdem verfüge er in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er sei auf engmaschige medizinische Hilfe angewiesen, benötige nicht nur Medikamente, sondern auch intensive Behandlung seiner Psyche, die er in seiner Heimat Guinea nicht erhalte. Es sei illusorisch und realitätsfremd davon auszugehen, er könne sich dafür in das vom SEM erwähnte D.________ begeben.

E. 7.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt (vgl. E. 2), in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.1 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer E-5547/2025 vom 4. Februar 2026 E. 5.3.2, E-7137/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 10.1.2 m.w.H. und E-4451/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 10.2).

E. 7.2.2 Hinsichtlich der physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2).

E. 7.2.2.1 Gemäss den zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen bestehen beim Beschwerdeführer aktuell eine chronische Virushepatitis B, chronische Rückenschmerzen, eine Angststörung, eine komplexe PTBS, eine mittelgradige depressive Störung, eine Schlafstörung sowie Panikattacken (vgl. zum Ganzen SEM-Akte [...]-47/2; [...]-56/2).

E. 7.2.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist und die medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung aber davon aus, dass in Guinea die medizinische - insbesondere auch medikamentöse - Grundversorgung gewährleistet ist und psychische respektive psychiatrische Beschwerden in der Art, wie sie beim Beschwerdeführer aktuell diagnostiziert werden, in Guinea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Urteile des BVGer E-972/2026 vom 2. April 2026 S. 8 f. und E-4451/2025 E. 10.3.3 m.w.H.).

E. 7.2.2.3 Vorliegend unstrittig ist, dass die Behandlung der Virushepatitis B in Guinea gewährleistet ist (vgl. Verfügung des SEM vom 29. September 2025 Ziff. III/2. sowie Urteil des BVGer E-2164/2025 und E-2267/2025 vom 30. Mai 2025 E. 7.4.1). Auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sind in Guinea behandelbar. In E._______ ist die Behandlung von psychiatrischen Leiden - trotz der begrenzten Anzahl von Psychiaterinnen und Psychiatern - grundsätzlich möglich, insbesondere in der psychiatrischen Abteilung des D._______. Sodann besteht auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von psychiatrischen Diensten in diversen Regionalkrankenhäuser. Eines davon befindet sich in F._______ (vgl. Urteil E-2164/2025 und E-2267/2025 E. 7.4.2). Dieses ist für den Beschwerdeführer von seinem letzten Wohnort B._______ aus innert sechsstündiger Autofahrt erreichbar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr grundsätzlich freisteht, wo er sich in Guinea niederlassen möchte. Insofern wäre es ihm folglich möglich, sich zur Behandlung seiner psychischen Leiden - sofern notwendig - auch in der Nähe von E._______ niederzulassen. Entgegen der beschwerdeweisen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Urteil D-3434/2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die beschwerdeführende Person in jenem Verfahren unter einer erheblich schwereren psychischen Erkrankung litt. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sind - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - in Guinea erhältlich (vgl. Verfügung des SEM vom 29. September 2025 Ziff. III/2.) respektive ist gemäss Rechtsprechung mit Blick auf die Versorgungslage in Guinea davon auszugehen, dass sich dafür nötigenfalls vor Ort Generika oder geeignete Substitute finden lassen werden (vgl. Urteil E-4451/2025 E. 10.3.5). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.2.2.4 Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr in Guinea in eine medizinische Notlage geraten, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde.

E. 7.2.3 Schliesslich sind vorliegend auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Guinea sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist jung, im arbeitsfähigen Alter, verfügt über fünf Jahre Schuldbildung und hat Französischkenntnisse (vgl. SEM-Akte [...]-18/11 Punkt 1.17.03 f.). Es ist ihm daher zuzumuten, sich in Guinea in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Anzumerken bleibt sodann, dass seine Aussagen zum Tod seiner beiden Elternteile äusserst vage, ausweichend sowie substanzarm ausfielen und somit anzuzweifeln sind (vgl. SEM-Akte [...]-27/15 F35 - F42). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich jedoch, da er mit seinem Onkel ms, mit welchem er in Kontakt steht, dessen Familie sowie seinen zwei Schwestern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen kann (vgl. SEM-Akte [...]-27/15 F13 - F22, F103 - F107). Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zumutbar zu erachten.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7704/2025 Urteil vom 1. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger der Ethnie der Malinke, suchte am 15. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er den (...) als Geburtsdatum an und machte damit geltend, minderjährig zu sein. B. Am 10. Juni 2024 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Da anlässlich dieser Befragung Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers aufkamen, gab das SEM eine medizinische Altersabklärung in Auftrag. Gemäss dem daraufhin erstellten forensischen Altersgutachten ist beim Beschwerdeführer von einem durchschnittlichen Alter von 18.5 bis 22.9 Jahren mit einem Mindestalter von 17.4 Jahren auszugehen. C. Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2024 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen angehört. Wie bereits die EB UMA, erfolgte auch die Anhörung im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Er habe während fünf Jahren die Schule besucht und verfüge in B._______ gegenwärtig noch über einen Onkel mütterlicherseits (nachfolgend: ms), bei welchem sich auch seine beiden jüngeren Schwestern aufhalten würden, sowie über eine Stiefmutter und deren Tochter. Seine Eltern seien bereits verstorben und sein Onkel väterlicherseits (nachfolgend: vs), mit welchem er sich auf die Reise nach Europa begeben habe, sei bei der Überfahrt ertrunken. Ausschlaggebend für seine Ausreise sei gewesen, dass ihn seine Stiefschwester sexuell belästigt habe. Seine Stiefmutter habe ihm dies nicht geglaubt, ihm deswegen eine Brandverletzung zugefügt und ihm gedroht, dass wenn er davon jemandem etwas erzähle, sie ihn doppelt so hart bestrafen werde. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte er aus, er habe Schmerzen im Brustbereich. Ansonsten gehe es ihm gut. D. D.a Mit Verfügung vom 6. September 2024 stellte die Vorinstanz fest, die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrations-informationssystem (ZEMIS) lauteten fortan: A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias A._______, geb. (...), alias C._______, geb. (...), Guinea, und würden mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 23. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil E-5993/2024 vom 28. November 2024 ab und hielt fest, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) mit dem Bestreitungsvermerk zu belassen sei. E. Mit Verfügung vom 29. September 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte Wegweisung und deren Vollzug (vgl. oben Bst. F). Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 29. September 2025 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Der Beschwerdeführer hat die Wegweisung nach dem Wortlaut seiner Rechtsbegehren zwar formell angefochten, es lassen sich aber weder den Akten noch der Begründung konkrete Hinweise dazu entnehmen, dass die durch das SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz rechtsfehlerhaft wäre. Die Vorinstanz hat seine Wegweisung somit zu Recht verfügt.

6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Wegweisung des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. Seine gesundheitlichen Beschwerden (chronische Virushepatitis B, chronische Rückenschmerzen, Angststörung, komplexe posttraumatische Belastungsstörung [PTBS], mittelgradige depressive Störung und Schlafstörung) seien in Guinea behandelbar und die entsprechende medizinische sowie psychiatrische Versorgung sei grundsätzlich gewährleistet. Die von ihm benötigten Medikamente seien erhältlich respektive sei davon auszugehen, dass diese durch andere Medikamente substituiert werden könnten. Ausserdem verfüge er in der Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen könne. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er sei auf engmaschige medizinische Hilfe angewiesen, benötige nicht nur Medikamente, sondern auch intensive Behandlung seiner Psyche, die er in seiner Heimat Guinea nicht erhalte. Es sei illusorisch und realitätsfremd davon auszugehen, er könne sich dafür in das vom SEM erwähnte D.________ begeben. 7.1 Nachdem die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wie oben ausgeführt (vgl. E. 2), in Rechtskraft erwachsen ist, findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.1 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer E-5547/2025 vom 4. Februar 2026 E. 5.3.2, E-7137/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 10.1.2 m.w.H. und E-4451/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 10.2). 7.2.2 Hinsichtlich der physischen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). 7.2.2.1 Gemäss den zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen bestehen beim Beschwerdeführer aktuell eine chronische Virushepatitis B, chronische Rückenschmerzen, eine Angststörung, eine komplexe PTBS, eine mittelgradige depressive Störung, eine Schlafstörung sowie Panikattacken (vgl. zum Ganzen SEM-Akte [...]-47/2; [...]-56/2). 7.2.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist und die medizinische Behandlung nicht dem schweizerischen Standard entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung aber davon aus, dass in Guinea die medizinische - insbesondere auch medikamentöse - Grundversorgung gewährleistet ist und psychische respektive psychiatrische Beschwerden in der Art, wie sie beim Beschwerdeführer aktuell diagnostiziert werden, in Guinea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. Urteile des BVGer E-972/2026 vom 2. April 2026 S. 8 f. und E-4451/2025 E. 10.3.3 m.w.H.). 7.2.2.3 Vorliegend unstrittig ist, dass die Behandlung der Virushepatitis B in Guinea gewährleistet ist (vgl. Verfügung des SEM vom 29. September 2025 Ziff. III/2. sowie Urteil des BVGer E-2164/2025 und E-2267/2025 vom 30. Mai 2025 E. 7.4.1). Auch die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers sind in Guinea behandelbar. In E._______ ist die Behandlung von psychiatrischen Leiden - trotz der begrenzten Anzahl von Psychiaterinnen und Psychiatern - grundsätzlich möglich, insbesondere in der psychiatrischen Abteilung des D._______. Sodann besteht auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von psychiatrischen Diensten in diversen Regionalkrankenhäuser. Eines davon befindet sich in F._______ (vgl. Urteil E-2164/2025 und E-2267/2025 E. 7.4.2). Dieses ist für den Beschwerdeführer von seinem letzten Wohnort B._______ aus innert sechsstündiger Autofahrt erreichbar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr grundsätzlich freisteht, wo er sich in Guinea niederlassen möchte. Insofern wäre es ihm folglich möglich, sich zur Behandlung seiner psychischen Leiden - sofern notwendig - auch in der Nähe von E._______ niederzulassen. Entgegen der beschwerdeweisen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer sodann aus dem Urteil D-3434/2020 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal die beschwerdeführende Person in jenem Verfahren unter einer erheblich schwereren psychischen Erkrankung litt. Die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente sind - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - in Guinea erhältlich (vgl. Verfügung des SEM vom 29. September 2025 Ziff. III/2.) respektive ist gemäss Rechtsprechung mit Blick auf die Versorgungslage in Guinea davon auszugehen, dass sich dafür nötigenfalls vor Ort Generika oder geeignete Substitute finden lassen werden (vgl. Urteil E-4451/2025 E. 10.3.5). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.2.2.4 Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr in Guinea in eine medizinische Notlage geraten, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen würde. 7.2.3 Schliesslich sind vorliegend auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Vollzug der Wegweisung nach Guinea sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist jung, im arbeitsfähigen Alter, verfügt über fünf Jahre Schuldbildung und hat Französischkenntnisse (vgl. SEM-Akte [...]-18/11 Punkt 1.17.03 f.). Es ist ihm daher zuzumuten, sich in Guinea in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Anzumerken bleibt sodann, dass seine Aussagen zum Tod seiner beiden Elternteile äusserst vage, ausweichend sowie substanzarm ausfielen und somit anzuzweifeln sind (vgl. SEM-Akte [...]-27/15 F35 - F42). Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich jedoch, da er mit seinem Onkel ms, mit welchem er in Kontakt steht, dessen Familie sowie seinen zwei Schwestern über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn im Bedarfsfall unterstützen kann (vgl. SEM-Akte [...]-27/15 F13 - F22, F103 - F107). Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zumutbar zu erachten. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: