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E-5993/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-06 · Deutsch CH

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 6. September 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5993/2024

U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 6. September 2024.

E-5993/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach- suchte und auf dem Personalienblatt vermerkte, er sei am (…) geboren, dass ihn das SEM am 10. Juni 2024 anlässlich der Erstbefragung für un- begleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch zu seiner Person befragte, dass das SEM beim Institut für B._______ ein Altersgutachten in Auftrag gab und das daraufhin erstellte Gutachten vom (…) 2024 festhält, in der Gesamtbetrachtung ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am (…) 2024 ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 22.9 Jahren und ein Mindestalter von 17.4 Jahren, dass das SEM am 1. Juli 2024 dem Beschwerdeführer schriftlich das recht- liche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Eintragung seiner Volljährigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ge- währte und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2024 schriftlich dazu Stellung nahm, wobei sie beantragte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei beim (…) zu belassen, dass das SEM den Beschwerdeführer am 30. August 2024 vertieft zu sei- nen Asylgründen anhörte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. September 2024 festhielt, das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers wurde im ZEMIS auf den (…) ange- passt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen, dass die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat am 9. September 2024 niederlegte, dass der Beschwerdeführer mittels seines neuen Rechtsvertreters mit Ein- gabe vom 23. September 2024 gegen die Verfügung des SEM beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, die Verfü- gung des SEM sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS vom (…) auf den (…) anzupassen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, das SEM sei anzuweisen, die ZEMIS-Anpassung im Rahmen einer super- provisorischen Massnahme per sofort zu veranlassen,

E-5993/2024 Seite 3 dass er weiter beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Identitätsdokumente einreichte,

und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informati- onssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asyl- bereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das In- formationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Perso- nendaten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG (SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 41 Abs. 6 DSG; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinfor- mationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen (Art. 5 VwVG) ist, zumal keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass, soweit der Beschwerdeführer mittels einer vorsorglichen Mass- nahme (Art. 56 VwVG) die vorläufige Rückgängigmachung des Eintrages im ZEMIS beantragt, mit Blick auf die diesbezüglich vorzunehmende Gü- terabwägung festzuhalten ist, dass den datenschutz- beziehungsweise persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwerdeführers mit dem

E-5993/2024 Seite 4 Anbringen des Bestreitungsvermerks für die Dauer des hängigen ZEMIS- Beschwerdeverfahrens bereits genügend Rechnung getragen ist, weshalb der Antrag abzuweisen ist, dass im Übrigen mit dem Asylverfahren in Zusammenhang stehende An- ordnungen über Unterkunft, Betreuung von Asylsuchenden sowie prioritäre Behandlung des Asylgesuchs nicht Gegenstand des vorliegenden daten- schutzrechtlichen Verfahrens bilden und diese in einem separaten Verfah- ren zu klären wären, dass insbesondere der Entzug von Ansprüchen Minderjähriger bei der Prü- fung der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen eines das Da- tenschutzrecht beschlagenden ZEMIS-Verfahrens nicht massgeblich ist, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinliche- ren sind (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4), dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihre Identität offenzulegen haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), wobei amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Urteil des BVGer E-3958/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer angab, eine Geburtsurkunde zu besitzen und deren Nachreichung in Aussicht stellte, jedoch im Verlauf des Asylverfah- rens weder diese noch andere Identitätsdokumente einreichte (vgl. SEM- Akten 24/3 S. 2; 18/11 F1.06; 27/15 F12 f.), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Angaben und das Aus- sageverhalten des Beschwerdeführers zu seinem Alter inkohärent ausge- fallen sind, zumal er zwar das Jahr seiner Einschulung kannte, jedoch nicht wusste, welches Alter er damals hatte; dass das Alter zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Widerspruch steht zum Alter bei Schulabschluss; und dass er schliesslich den Altersunterschied zu seinen jüngeren Geschwistern nicht nennen konnte (vgl. SEM-Akte A18/11 F1.17.04, F3.01, F5.01),

E-5993/2024 Seite 5 dass er zudem auf dem selbständig auszufüllenden Personalienblatt des SEM andere Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht hat als jene, mit denen er in Italien registriert worden war, und er diesen Widerspruch auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht aufzulösen vermochte (vgl. SEM- Akten 18/11 F2.06; 23/5; 24/3), dass das vom SEM in Auftrag gegebene Altersgutachten vom (…) 2024 festhält, in der Gesamtbetrachtung ergebe sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am (…) 2024 ein durchschnittliches Alter

– je nach Untersuchungsmethode – von 18.5 bis 22.9 Jahren und ein Min- destalter von 17.4 Jahren, womit das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter im Zeitpunkt des Gutachtens von 16 Jahren und 1 Monat) unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung liege, dass sich das vorliegende Gutachten nach Auffassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei erweist und das Gericht keinen Anlass hat, die Befunde der Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin, welche ge- mäss Gutachten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft erhoben wor- den sind, anzuzweifeln (vgl. Urteil des BVGer E-887/2024 vom 16. Februar 2024 E. 7.3 m.w.H), dass somit das SEM richtigerweise feststellte, dass das vom Beschwerde- führer vorgebrachte Geburtsdatum gemäss dem Altersgutachten vom (…) 2024 aufgrund der wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen kann, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon ausgegangen wer- den kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass vielmehr das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda- tum eine zu grosse Abweichung von den Ergebnissen des Altersgutach- tens darstellt und somit das vom SEM – gestützt auf das wissenschaftliche Gutachten – im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (…) das wahr- scheinlichere ist und deshalb unverändert und weiterhin mit einem Bestrei- tungsvermerk zu belassen ist, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag im ZEMIS Bundesrecht nicht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist,

E-5993/2024 Seite 6 dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung beantragt, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht gegeben ist, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass damit auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung abzuwei- sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5993/2024 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…]) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit sepa- rater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

E-5993/2024 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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