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E-7328/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-7328/2025

U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. September 2025.

E-7328/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie im Rahmen eines Dublinver- fahrens am (…) Juli 2025 aus den Niederlanden in die Schweiz überstellt worden war, hier um Asyl ersuchte, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. September 2025 (SEM-Akten (…) [A] A13) im Wesentlichen vorbrachte, sie sei in der Region B._______ geboren und gehöre der Ethnie der C._______ an, dass sie von D._______, wo sie sich zu Erwerbszwecken aufgehalten habe, nach E._______ habe zurückkehren müssen, um mit Hilfe des Ehe- mannes ihrer Schwester ihren bereits einmal verheirateten und geschiede- nen Ehemann heiraten zu können, zumal ihr Vater sein Einverständnis zur Ehe mit einem geschiedenen Mann verweigert habe, dass sie nach der Trauung am (…) September 2023 am (…). Oktober 2023 zu ihrem Ehemann nach G._______ gezogen sei, dass sie und ihr Ehemann am (…) Mai 2024 ein Visum für die Schweiz erhalten hätten, dass ihr Ehemann am 15. Mai 2024 von einer unbekannten Person na- mens F._______ aufgefordert worden sei, die Beschwerdeführerin zu ver- lassen, ansonsten er Konsequenzen zu befürchten habe, dass sie sich daraufhin an die Polizei in G._______ gewandt hätten, diese ihnen jedoch mangels Identifikationsmöglichkeiten der unbekannten Per- son namens F._______ nicht habe helfen können, dass am 23. Mai 2024 der Ehemann der Schwester der Beschwerdeführe- rin, welcher ihr Trauzeuge gewesen sei, von denselben Personen unter dem Vorwand eines (..) nach draussen gelockt worden sei, wobei ihm ge- sagt worden sei, jemand aus seiner Familie mache Probleme, und er an- schliessend von einem Auto überfahren worden sei, dass aus der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin ersichtlich sei, dass der Ehemann ihrer Schwester ihr Trauzeuge gewesen sei und der Täter dessen Adresse über die offizielle Datenbank in Pakistan ausfindig ge- macht habe,

E-7328/2025 Seite 3 dass die reiche Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen ihre Ehe gewesen sei und auch der Bruder seiner Exfrau namens H._______ ihnen gedroht sowie die Person in G._______ zu ihnen ge- schickt habe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am (…) Mai 2024 für die Flitterwochen in die Schweiz gereist seien, dass ihr Ehemann zwischen dem 25. und dem 27. Mai 2024 Bilder von ihrem blutverschmierten Haus in G._______ erhalten habe, dass ihm H._______ Bilder der Beschwerdeführerin und solche ihrer Daten aus der pakistanischen Datenbank «Nadra» zugeschickt habe, er gewusst habe, in welchem Hotel in der Schweiz sie sich aufhielten und ihnen ge- droht habe, sie zu finden, dass sie am 28. Mai 2024 nach Holland gegangen seien, wo der Ehemann Verwandte habe, und ihm telefonisch von einem Arbeitskollegen mitgeteilt worden sei, dass sie in Spanien, Italien und Portugal gesucht würden, wes- halb sie in den Niederlanden um Asyl ersucht hätten, dass die Beschwerdeführerin dort zwei Fehlgeburten erlitten habe und sie und ihr Ehemann, nachdem ihnen die niederländischen Behörden gesagt hätten, sie müssten in die Schweiz zurückkehren, untergetaucht seien, wo- bei die Beschwerdeführerin gefunden worden sei, seit dem 15. Juni 2025 jedoch keinen Kontakt zu ihrem Ehemann mehr habe, dass sie anlässlich der Anhörung eine Kopie der Todesurkunde des Ehe- mannes ihrer Schwester einreichte und ferner drei pakistanische Reise- pässe, eine pakistanische Identitätskarte und eine solche aus G._______ sowie zwei Heiratsurkunden zu den Akten genommen wurden, dass die holländischen Behörden dem SEM am 9. September 2025 mitteil- ten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 4. Dezember 2024 als verschwunden gelte, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung am 10. September 2025 den Entscheidentwurf aushändigte, dass diese mit Eingabe vom 11. September 2025 zum Entscheidentwurf Stellung nahm, wobei sie namentlich ausführte, dass die pakistanischen Behörden betreffend Frauen weder schutzfähig noch schutzwillig seien,

E-7328/2025 Seite 4 eine Anzeigeerstattung ohne Geld und Einfluss ohnehin nutzlos gewesen wäre, zumal eine Cousine der Beschwerdeführerin 2010 bei einem Ehren- mord durch Verbrennung getötet worden sei, und dass, wenn ihr Ehemann hier wäre, sie die geltend gemachten Drohungen belegen könnte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. September 2025 (gleichentags er- öffnet) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführt, dass gemäss gefestigter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der pakistanische Staat schutzfähig und schutzwillig sei (m.H.a. Urteile des BVGer E-512/2025 vom 28. Januar 2025 E. 6.2; E-6908/2024 vom 8. November 2024; E- 3030/2024 vom 21. Mai 2024), dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester durch die unterlassene Anzeige wegen des geltend gemachten Angriffs auf den Schwager der Be- schwerdeführerin auf den Schutz der pakistanischen Behörden verzichtet hätten und keine Hinweise darauf vorlägen, dass ihnen in Pakistan staatli- cher Schutz verwehrt worden wäre, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen, die in ihrem Heimatstaat wirksamen Schutz finden könnten, nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen seien, sodass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die An- forderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet dessen nicht habe schlüssig er- klären können, inwiefern es sich beim Tod ihres Schwagers um eine Folge eines gezielten Angriffs ihretwegen gehandelt habe oder weshalb sie und ihr Ehemann in Spanien, Italien und Portugal gesucht würden, wobei ihre Schilderungen der Bedrohungen ohnehin vage und substanzarm ausgefal- len seien, dass das SEM hinsichtlich der Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf die fehlende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des pakistanischen Staates bestreitet, die Erklärungsversuche der Be- schwerdeführerin für die unterlassene Inanspruchnahme staatlichen Schutzes Schutzbehauptungen darstellen würden und in Anbetracht ihres beruflichen Werdegangs das Ergreifen der notwendigen Schritte zum Er- halt von Schutz erwartet werden könne,

E-7328/2025 Seite 5 dass die Beschwerdeführerin am 23. September 2025 gegen die Verfü- gung des SEM vom 12. September 2025 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erhoben hat und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung – unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses – ersucht, dass sie zur Begründung vorab geltend macht, spätestens anlässlich der Anhörung hätte das SEM sie über ihren Anspruch, von einem gleichge- schlechtlichen Team gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrens- fragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) angehört zu werden, unterrichten müssen, da sie vorgebracht habe, aufgrund ihrer Eheschlies- sung verfolgt zu werden und als Frau keinen Schutz zu erhalten, dass die pakistanischen Behörden nicht in der Lage seien, Frauen vor Eh- renmorden zu schützen, und die von der Vorinstanz angeführten Fälle mit der Situation der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar seien, dass die unterlassene Anzeige der Tötung ihres Schwagers darauf schlies- sen lasse, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als Frauen aufgrund der lokalen Machtstrukturen sowie bestehender familiärer Kon- fliktlagen kein Vertrauen in die Schutzfunktion der heimatlichen Polizei hät- ten, und erschwerend hinzukomme, dass die Beschwerdeführerin über kein männliches Familienmitglied in Pakistan verfüge, dass sie als Frau mit hoher Bildungsqualifikation strukturell benachteiligt sei, da ihre berufliche Kompetenz bei männlichen Entscheidungsträgern aversive Reaktionen hervorrufen könne, dass mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen schliesslich geltend gemacht wurde, ihrem Schwager sei vor seinem Tod gesagt worden, dass jemand aus seiner Familie Probleme mache, sich die Drohungen gegen- über der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann in engem zeitlichem Zu- sammenhang mit der Ermordung des Schwagers ereignet hätten und er ihr Trauzeuge gewesen sei, womit der Schluss, der Schwager sei infolge

E-7328/2025 Seite 6 eines gezielten Angriffs ihretwegen zu Tode gekommen, durchaus nach- vollziehbar sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde formelle Rügen geltend gemacht werden, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2). dass gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt wird, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen, wobei die Ver- folgung dann geschlechtsspezifisch ist, wenn sie in der Form sexueller Ge- walt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl.

E-7328/2025 Seite 7 BVGE 2015/42 E. 5.2 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]; [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.), dass entgegen der in der Rechtsmittleingabe geäusserten Ansicht keine Hinweise auf eine allfällige von der Beschwerdeführerin erlittene sexuelle Gewalt vorliegen, weshalb das SEM weder veranlasst war, sie auf das Recht nach Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 aufmerksam zu ma- chen noch sie in einem reinen Frauenteam anzuhören, ganz abgesehen davon, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nie angegeben hatte, auf- grund ihres Geschlechts keinen Schutz in Pakistan erhalten zu können, dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für eine Verletzungen von weiteren Verfahrensrechten ergeben, womit der Rückweisungsantrag ab- zuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mit zutref- fender Begründung verneint und ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wobei dieser als ausreichend betrachtet wird, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung steht und diese der betroffenen Person zugänglich ist, wohingegen von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2),

E-7328/2025 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der pakistanischen Behörden auch gegenüber Frauen ausgeht (vgl. neben den in der Verfü- gung des SEM zitierten Urteilen des BVGer auch die Urteile des BVGer D-116/2022 vom 10. Februar 2022 und BVGer D-4138/2015 vom 13. No- vember 2017 E. 4.3 betreffend Beschwerdeführerinnen mit minderjährigen Kindern), dass dem SEM darin zuzustimmen ist, dass die Beschwerdeführerin man- gels Anzeige gegen den angeblichen Angriff auf ihren Schwager auf den Schutz der pakistanischen Behörden verzichtet hat, und im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die pakistanischen Behörden ihr bei Bedarf keinen Schutz bieten sollten, dass ihre Vorbringen, mangels Geld und Einfluss sowie aufgrund ihres Ge- schlechts wäre die Erstattung einer Anzeige ohnehin nutzlos gewesen, schon deshalb nicht überzeugt, weil damals ihr Ehemann, der in G._______ ein Unternehmen besass, diese hätte einreichen können, dass die Hinweise der Beschwerdeführerin auf Berichte verschiedener Or- ganisationen betreffend Ehrenmorde und Femizide in Pakistan unbehilflich sind, zumal sie die Familie der Ex-Frau ihres Ehemannes als Urheber- schaft ihrer Verfolgung nennt, womit davon auszugehen ist, dass sich diese in erster Linie gegen ihren Ehemann richtet, wobei sie an der Anhörung angab, der Streit mit ihrem eigenen Vater habe nichts mit ihren Asylgrün- den zu tun (A13 F76), dass es der Beschwerdeführerin, selbst unter dem Umstand, dass es sich, wie von ihr anlässlich der Anhörung anfänglich vorgebracht, bei den Ange- hörigen der Ex-Frau ihres Ehemannes um sunnitische Extremisten han- deln würde (vgl. A13 F55), zuzumuten wäre, sich in Pakistan in einem Dis- trikt mit diesbezüglich funktionierender Schutzinfrastruktur niederzulassen (vgl. BVGer E-1635/2020 vom 6. August 2020 E. 6.3), zumal sie auch an verschiedenen Orten im Ausland Fuss fassen konnte, dass das Gericht im Übrigen den Vorbehalt des SEM betreffend die Glaub- haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin teilt, insbesondere da das angeblich mehr als sieben Monate nach der Hochzeit aufgetretene Verfolgungsinteresse an ihr nicht überzeugt, ebenso wenig wie die darge- legte Tötung des Ehemannes ihrer Schwester, nachdem der Schwager ih- res Ehemannes in der Lage gewesen sei, jemanden nach G._______ zu

E-7328/2025 Seite 9 schicken, der letzteren am Wohnort aufgesucht und ihm und der Beschwer- deführerin in verschiedenen Ländern Europas nachgestellt habe, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. an- gefochtene Verfügung, Ziff. III), weshalb vorliegend auf die entsprechende Argumentation verwiesen werden kann, welcher in der Rechtsmittelein- gabe nichts Stichhaltiges entgegengebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor verheiratet ist und allein auf- grund des von ihr geltend gemachten vorübergehenden Kontaktabbruchs zu ihrem Ehemann nicht gesagt werden kann, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, ganz abgesehen davon, dass sie in Pakistan über ein Beziehungsnetz verfügt (A13 F28 ff.) und sie mit zwei ihrer Schwestern bereits von 2001 bis 2015 (bis zur Ausreise nach D._______) in E._______ zusammengewohnt hat (A13 F24 und F25),

E-7328/2025 Seite 10 dass es ihr auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, sich in Pakistan wieder einzugliedern, zumal sie in B._______ während fünf bis sechs Jah- ren im (…) gearbeitet habe (A13 F50), dass daher der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und auch der Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuwei- sen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – ex-ante betrachtet als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführerin deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7328/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Carolina Bottini

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