Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom
16. April 2012 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und es ordnete die Wegweisung nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Be- schwerdeführer kehrte nach Italien zurück. B. Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz verhaftet und er stellte am 26. Juni 2014 ein erneutes Asyl- gesuch. Das damalige BFM schrieb das unbegründete Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 25. Juni 2014 formlos ab. Am
28. Juli 2014 verfügte es seine Wegweisung nach Italien. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4653/2014 vom 3. September 2014 ab. Am 15. September 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. C. Am 29. Mai 2015 erhielt das SEM eine Mitteilung des Migrationsamts des Kantons B._______, der Beschwerdeführer halte sich wiederum ohne Auf- enthaltsregelung in der Schweiz auf. Das SEM verfügte am 14. Juli 2015 seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien. Die hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom
23. Juli 2015 wurde mit Urteil E-4541/2015 vom 31. Juli 2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2015 nach Italien über- stellt. II. D. Der Beschwerdeführer gelangte schliesslich am 4. Oktober 2023 erneut in die Schweiz und wurde sogleich wegen im Jahr 2015 verübter Straftaten und wegen rechtswidriger Einreise verhaftet. Anlässlich einer Einvernahme vom 5. Oktober 2023 stellte er ein Asylgesuch.
E-7158/2024 Seite 3 E. Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2023 wurde das SEM vom kantonalen Mig- rationsamt über die Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers informiert. F. Mit Verfügung vom 6. November 2023 informierte das SEM den inhaftier- ten Beschwerdeführer, dass er Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsschutz habe, der von der Rechtsberatungsstelle desjenigen Kantons gewährleis- tet werde, der die Haft angeordnet habe. Sollte er innert Frist nicht auf die zugewiesene Rechtsvertretung verzichten, werde davon ausgegangen, er wolle den kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. G. G.a Am 27. November 2023 informierte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers über seine Mandatierung und ersuchte um Einsichtnahme in die Akten sowohl des hängigen als auch der früheren Verfahren. G.b Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 28. November 2023. H. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.32) vom 7. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er sei zwar in Tunesien aufgewach- sen, dort aber nie als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Bereits seit dem Jahr 1986 habe er in Italien gelebt und dort über eine Auf- enthaltskarte verfügt. Erst vor kurzem habe er einen tunesischen Reise- pass erhalten, den er aber verloren habe; er habe eine entsprechende Ver- lustanzeige gemacht. Bereits in den Jahren 2012 sowie 2014 habe er in der Schweiz um Asyl nachgesucht, wobei beide Gesuche abgelehnt und er jeweils nach Italien überstellt worden sei. Italien habe er verlassen, weil er im (…) 2022 im Gefängnis vom Aufsichtspersonal malträtiert worden sei. Der Gefängnisdirektor, zwei Gefängniswärter sowie zwei Ärzte seien des- wegen verurteilt worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei er gesundheitlich an- geschlagen und habe akute Schmerzen. Vor 36 Jahren habe er seinen Hei- matstaat verlassen; dies zum einen aus familiären Gründen, zum anderen wegen des damaligen diktatorischen Regimes in Tunesien. Mit den Poli- zeibehörden habe er keine Probleme gehabt, aber er habe an Demonstra- tionen von Studenten teilgenommen. Eine Rückkehr dorthin stehe ausser Frage, vielmehr werde er nach Italien zurückkehren und dort mit der Ent- schädigung, die er voraussichtlich anlässlich des letzten Gerichtsverhand-
E-7158/2024 Seite 4 lungstermins vom April/Mai 2024 zugesprochen erhalte, ein neues Leben anfangen. I. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM aufgefordert, den aktuell gültigen tunesischen Reisepass, den aktuell gültigen italienischen Aufenthaltstitel sowie Gerichtsunterlagen zur italienischen Strafsache einzureichen. J. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde einem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023 entsprochen und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 3. Januar 2024 verfügt. K. K.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 legte der Beschwerdeführer eine Verlustanzeige betreffend seine italienische Aufenthaltsbewilligung sowie seinen tunesischen Reisepass und Fotos seines Reisepasses ins Recht. In Bezug auf die verlangten Gerichtsakten ersuchte er um Fristerstreckung. K.b Der Beschwerdeführer liess am 23. Februar 2024 Dokumente betref- fend das italienische Strafverfahren einreichen. L. L.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. April 2024 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom
5. Februar 2024 unbeantwortet gelassen, womit die Zuständigkeit am
6. April 2024 auf Italien übergegangen sei. L.b In seiner Eingabe vom 23. April 2024 liess der Beschwerdeführer er- klären, nachdem er bereits am 5. Oktober 2023 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei die Anfrage an die italienischen Behörden vom 5. Februar 2024 verspätet erfolgt. Die Frist gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist, sei somit verpasst worden und die Zuständig- keit für das weitere Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen.
E-7158/2024 Seite 5 L.c Am 25. April 2024 verfügte das SEM die Beendigung des Dublin- Zuständigkeitsverfahrens. M. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 – eröffnet am 15. Oktober 2024 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. N. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa- che zur korrekten Verfahrensführung sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten aller bisher in der Schweiz durchgeführ- ten Asylverfahren sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
18. November 2024 den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-7158/2024 Seite 6
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Akten der vorherigen Asylakten des Beschwerdeführers wurden antragsgemäss beigezogen.
E. 2 In der Beschwerde wird allgemein die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und eventua- liter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt. Aus der Begrün- dung der Beschwerde geht indessen nicht hervor, dass auch die Vernei- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung) angefochten werden sollen. Diese Dispositivpunkte der ange- fochtenen Verfügung bilden somit materiell nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führt das SEM aus, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Umstände seien asylrechtlich nicht beachtlich, nachdem sie nicht zu den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen zählen würden. Es sei auch keine Ver- folgung des im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 1986 in seinem Heimatstaat herrschenden diktatorischen Regimes zu er- kennen. So habe er an seiner Anhörung angegeben, in Tunesien keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, er wolle nach seiner Haftentlassung nach Italien zu- rückkehren, womit fraglich sei, ob überhaupt ein aktuelles Schutzinteresse
E-7158/2024 Seite 7 bestehe. Gründe, die gegen den Vollzug seiner Wegweisung in seinen Hei- matstaat sprechen würden, seien keine ersichtlich. Den Angaben des Be- schwerdeführers zufolge stamme er aus einer gut situierten Familie, ver- füge über ein Diplom als (…) und habe ein (…)studium absolviert. Er habe sodann angegeben, er gehe davon aus, es werde ihm im italienischen Strafverfahren eine Entschädigung zugesprochen. Er könne sich somit in seinem Heimatstaat wirtschaftlich und sozial reintegrieren und gegebenen- falls könne ihn seine Schwester unterstützen, die weiterhin in Tunesien lebe. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spreche nichts gegen den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat.
E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge lässt der Beschwerdefüh- rer ausführen, er habe seinen Heimatstaat bereits im Jahr 1984 verlassen und sei nach Italien gereist. Spätestens dort habe er eine Heroin- und Ben- zodiazepin-Abhängigkeit entwickelt, die erstmals in der Schweiz im Jahr 2012 mit Methadon behandelt worden sei. Er sei während der Haft in C._______ von Gefängniswärtern schwer misshandelt worden, was zu mehreren gebrochenen Rippen und zu einer Magenhernie geführt habe. Er leide deswegen nach wie vor unter akuten Schmerzen. Weiter werde die durch das SEM gewählte Verfahrensart gerügt. Es habe aufgrund sei- ner Inhaftierung sein Asylgesuch als "Asylgesuch sui generis" behandelt und zunächst ein Dublin-ähnliches Verfahren eingeleitet, wobei ihm die kantonale Rechtsvertretung zugewiesen worden sei. Das Asylgesetz sehe keine expliziten Bestimmungen vor für Asylgesuche, welche aus einer Haft- anstalt gestellt würden. Mit dieser Vorgehensweise habe sich die Vor- instanz ihren insgesamt weitergehenden gesetzlichen Pflichten des be- schleunigten Verfahrens entzogen, einerseits betreffend die rechtliche Ver- tretung und andererseits in Bezug auf die Einhaltung gewisser strenger Verfahrensfristen. Konkret sei aufgrund dessen der medizinische Sachver- halt unzureichend abgeklärt worden und es seien ihm die weitergehenden Rechte des beschleunigten Verfahrens vorenthalten worden, indem sich das SEM den strengen Behandlungsfristen willkürlich entzogen habe. Da- mit habe es seine Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhalts- abklärung verletzt sowie teilweise den Sachverhalt falsch festgestellt. Es habe sodann völlig ausser Acht gelassen, dass er jahrelang schwer hero- inabhängig gewesen sei (was zeitweise zu Obdachlosigkeit geführt habe), er seit den schweren Misshandlungen im Gefängnis in Italien gesundheit- lich eingeschränkt sei und er seit Jahrzehnten nicht mehr in seinem Hei- matstaat gewesen sei. Die Begründungspflicht sei verletzt worden, indem das SEM nicht konkret Bezug genommen habe auf seine gesundheitlichen Probleme; dies, obwohl den Akten zu entnehmen sei, dass er infolge der
E-7158/2024 Seite 8 Misshandlungen unter chronischen Beschwerden leide und er weiterhin betäubungsmittelabhängig sei. Letzteres würde in Tunesien drakonisch be- straft. Unklar sei zudem, ob er dort die engmaschige und ununterbrochene Therapie erhalten könnte, die er dringend benötige. Insgesamt sei der Ein- druck entstanden, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht mit der gebüh- renden Sorgfalt behandelt. Angesichts dieser zahlreichen Verfahrensmän- gel komme eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Frage, vielmehr sei das Verfahren zur korrekten und vollständigen Durchführung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, weil ihm aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in seinem Heimtatstaat schwere Bestrafung drohe oder es ihm mangels eines sozialen Umfelds zumindest an Unterstützung fehlen würde. Er sei offensichtlich nicht in der Lage, für sich zu sorgen und seine grundlegendsten Bedürfnisse zu befrie- digen; dadurch würde er bei seiner Wegweisung in eine unmenschliche Situation geraten, die eine schnelle und drastische Verschlechterung sei- ner gesundheitlichen Situation zur Folge hätte.
E. 6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu be- urteilen:
E. 6.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge- mäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2).
E. 6.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Be- gründung soll es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die
E-7158/2024 Seite 9 Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr hat die Be- hörde ihre Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.
E. 6.3.1 Asylsuchende Personen, deren Gesuche in einem Zentrum des Bun- des behandelt werden, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Der so zugewiesenen Rechtsvertretung kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchen- den zu informieren und sie zu beraten (Art. 102g i.V.m. Art. 102k Abs. 1 und Art. 102h Abs. 2 AsylG).
E. 6.3.2 In Bezug auf die gerügte Wahl der Verfahrensart durch das SEM auf- grund seiner Inhaftierung im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung ist aus den Verfahrensakten zu folgern, dass das SEM vorliegend das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren führte, nachdem er sich infolge seiner Inhaftierung faktisch bereits im Kanton aufhielt. So wurde er mit Schreiben vom 6. November 2023 darüber informiert, dass der Rechts- schutz durch die Rechtsberatungsstelle desjenigen Kantons gewährleistet werde, der die Haft angeordnet habe (vgl. SEM-Act. A5).
E. 6.3.3 Auch wenn keine formelle Zuweisung des Beschwerdeführers ins er- weiterte Verfahren erfolgte, handelte es sich faktisch um ein erweitertes Verfahren: Es dauerte knapp ein Jahr und die angefochtene Verfügung er- wähnt eine 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG).
E. 6.3.4 Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behand- lung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 9.2). Angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers erscheint die durch das SEM gewählte Verfahrensart durchaus nachvollziehbar. So ist für die Einhaltung der strengen Verfahrensfristen des beschleunigten Ver- fahrens zentral, dass sich die asylsuchende Person in einem Bundesasyl- zentrum aufhält, weil dort alle beteiligten Personen (insb. SEM-Mitarbei- tende und Rechtsvertretung) anwesend sind.
E. 6.3.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, kann aus den Verfahrensakten nicht ersehen werden, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Behandlung seines Asylgesuchs im erweiterten Verfahren ein Nachteil erwachsen sein soll respektive die Rechtsvertretung den Be- schwerdeführer im vorliegenden Verfahren weniger umfassend begleitet
E-7158/2024 Seite 10 hätte. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer von Beginn des Asylver- fahrens an unentgeltlichen Rechtsschutz; seine Rechtsvertretung konnte sogleich nach ihrer Mandatierung Einsicht in die Verfahrensakten nehmen und war anwesend an seiner Anhörung vom 7. Dezember 2024. Weiter konnte er Stellung nehmen zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie der Überstellung nach Italien, womit er die materielle Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz bewirken konnte. Die in der Beschwerde ge- äusserte Kritik betreffend die Feststellung des medizinischen Sachverhalts vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Bestimmung zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG) ist systematisch keines- wegs unter den Bestimmungen für das beschleunigte Verfahren eingereiht. Vielmehr befindet sich diese unter dem Titel "erstinstanzliches Verfahren", womit sie für alle Verfahrensarten des erstinstanzlichen Verfahrens gilt.
E. 6.4.1 Gemäss Art. 26a AsylG sind die asylsuchenden Personen verpflich- tet, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt waren, unmittelbar nach Gesuchseinrei- chung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend zu machen. An der Anhörung vom 7. Dezember 2023 wurde der Beschwerde- führer über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt und es wurden ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt. Dabei wies er lediglich auf die wei- terhin bestehenden Schmerzen infolge der Misshandlungen im Gefängnis in Italien im (…) 2022 hin. Weitere gesundheitliche Probleme machte er nicht geltend; seine mitwirkende Rechtsvertretung stellte in diesem Zusam- menhang keine Fragen oder regte auch keine weitergehenden Abklärun- gen an (vgl. SEM-act. A15). Schliesslich wurden weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Nichteintretens- entscheid (vgl. SEM-act. A32) noch im folgenden Verfahrensverlauf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnt respektive geltend gemacht- Auch in der Eingabe vom 23. Februar 2024 (vgl. SEM-act. A23) wurde le- diglich auf die schweren Misshandlungen im Jahr 2022 hingewiesen, hin- gegen keine Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gemacht.
E. 6.4.2 Insofern ist der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf nicht begründet. Hierfür spricht auch, dass in der Beschwerde lediglich auf Arztberichte aus dem Jahr 2014 und 2015 verwiesen wird, die offensichtlich veraltet und nicht relevant sind für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens. Es lie- gen weiterhin keine aktuellen und relevanten Arztberichte vor.
E. 6.5 Auch die Rüge, das SEM sei mehrfach von falschen Tatsachen ausge- gangen und habe das Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt
E-7158/2024 Seite 11 behandelt, erweist sich als unbegründet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich einige Versehen festzustellen waren (vgl. Beschwerde S. 13 f.), zumal auch in diesem Zusammenhang kein dem Beschwerdeführer erwachsener Nach- teil festgestellt werden kann.
E. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzu- weisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-tei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-7158/2024 Seite 12
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – nicht gelungen.
E. 8.2.6.1 Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kann der Vollzug der Wegwei- sung unzulässig sein, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückführung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
E-7158/2024 Seite 13 ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR, Pa- poshvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht vor.
E. 8.2.6.2 Den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung zufolge lei- det er zwar weiterhin an akuten Schmerzen infolge der Misshandlungen im Gefängnis in Italien. Er machte aber weder anlässlich dieser Anhörung noch im weiteren Verfahren geltend, deswegen weiterhin medizinische Be- handlung zu benötigen. Auch mit seiner Beschwerde reichte er keine aktu- ellen Arztberichte ein, sondern beliess es dabei, auf seine Diagnose der Heroin- sowie Benzodiazepin-Abhängigkeit hinzuweisen, die sich aus den Akten der Verfahren aus dem Jahr 2014 und 2015 ergeben würden (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Im Übrigen wird in der Beschwerde geltend gemacht, er habe an der Anhörung angegeben, es gehe ihm gesundheitlich "über- haupt nicht so gut". Insgesamt sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langen Betäubungsmittelabhängigkeit nicht in der Lage sei, in sei- nem Heimatstaat für sich zu sorgen und seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Er werde daher bald in eine unmenschliche Situation gera- ten, die eine schnelle und drastische Verschlechterung seiner gesundheit- lichen Situation zur Folge habe, die bis zum Tod führen könne.
E. 8.2.6.3 Die vor zehn Jahren erstellten Arztberichte sind offensichtlich nicht geeignet, die Konklusion in der Beschwerde zu unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Angaben machte zu den in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Problemen und auch kein aktueller Arztbericht eingereicht wurde, ist nicht anzuneh- men, er gerate im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in gesundheitlicher Hinsicht in eine Notlage.
E. 8.2.6.4 Im Übrigen ist in Bezug auf eine allfällig fortbestehende Abhängig- keit von Drogenersatzstoffen darauf hinzuweisen, dass es in der Verant- wortung des Beschwerdeführers liegt, sich im Heimatstaat einem Drogen- entzugsprogramm zu unterziehen. So verfügt Tunesien sowohl über staat- liche Drogenentzugszentren als auch über diverse Drogenentzugsange- bote von Nicht-Regierungsorganisationen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-7502/2016 vom 3. November 2017 E. 6.2.3; LA PRESSE DE TUNISIE, Ser- vice "Espoir" à Djebel Oust pour la lutte contre la toxicomanie: Tendre la main à ceux qui sombrent…, vom 2. Mai 2024, abrufbar unter: < https://la- presse.tn/2024/05/02/service-espoir-a-djebel-oust-pour-la-lutte-contre-la-
E-7158/2024 Seite 14 toxicomanie-tendre-la-main-a-ceux-qui-sombrent/ > abgerufen am 6. De- zember 2024)
E. 8.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.
E. 8.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei- matstaat ist grundsätzlich mit der Vorinstanz als zumutbar zu erachten. Zu Recht ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könne sich in seinem Heimatstaat reintegrieren; zur Begründung kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Im Übrigen steht es ihm auch frei, nach Italien zurückzukehren, wo er mindestens die vergangenen 36 Jahre gelebt hat und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. So gab er an seiner Anhörung unmissverständlich an, ohnehin dorthin zurückkeh- ren zu wollen, und er gehe davon aus, er erhalte eine Entschädigung für die ihm während der Haft in Italien erwachsenen Nachteile (vgl. SEM- act. A15 ad F22 ff. und Protokollseite 6).
E. 8.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be- troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei- ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-7158/2024 Seite 15 eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 8.2.6 ist vor- liegend nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen. Der Beschwerde- führer ist zudem auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylver- ordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.4 Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird.
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, womit die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind.
E-7158/2024 Seite 16 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7158/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7158/2024 Urteil vom 12. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der aus Tunesien stammende Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 16. April 2012 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch nicht ein und es ordnete die Wegweisung nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kehrte nach Italien zurück. B. Im März 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise in die Schweiz verhaftet und er stellte am 26. Juni 2014 ein erneutes Asylgesuch. Das damalige BFM schrieb das unbegründete Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 25. Juni 2014 formlos ab. Am 28. Juli 2014 verfügte es seine Wegweisung nach Italien. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4653/2014 vom 3. September 2014 ab. Am 15. September 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. C. Am 29. Mai 2015 erhielt das SEM eine Mitteilung des Migrationsamts des Kantons B._______, der Beschwerdeführer halte sich wiederum ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz auf. Das SEM verfügte am 14. Juli 2015 seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien. Die hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2015 wurde mit Urteil E-4541/2015 vom 31. Juli 2015 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2015 nach Italien überstellt. II. D. Der Beschwerdeführer gelangte schliesslich am 4. Oktober 2023 erneut in die Schweiz und wurde sogleich wegen im Jahr 2015 verübter Straftaten und wegen rechtswidriger Einreise verhaftet. Anlässlich einer Einvernahme vom 5. Oktober 2023 stellte er ein Asylgesuch. E. Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2023 wurde das SEM vom kantonalen Migrationsamt über die Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers informiert. F. Mit Verfügung vom 6. November 2023 informierte das SEM den inhaftierten Beschwerdeführer, dass er Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsschutz habe, der von der Rechtsberatungsstelle desjenigen Kantons gewährleistet werde, der die Haft angeordnet habe. Sollte er innert Frist nicht auf die zugewiesene Rechtsvertretung verzichten, werde davon ausgegangen, er wolle den kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. G. G.a Am 27. November 2023 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über seine Mandatierung und ersuchte um Einsichtnahme in die Akten sowohl des hängigen als auch der früheren Verfahren. G.b Das SEM entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 28. November 2023. H. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.32) vom 7. Dezember 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er sei zwar in Tunesien aufgewachsen, dort aber nie als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Bereits seit dem Jahr 1986 habe er in Italien gelebt und dort über eine Aufenthaltskarte verfügt. Erst vor kurzem habe er einen tunesischen Reisepass erhalten, den er aber verloren habe; er habe eine entsprechende Verlustanzeige gemacht. Bereits in den Jahren 2012 sowie 2014 habe er in der Schweiz um Asyl nachgesucht, wobei beide Gesuche abgelehnt und er jeweils nach Italien überstellt worden sei. Italien habe er verlassen, weil er im (...) 2022 im Gefängnis vom Aufsichtspersonal malträtiert worden sei. Der Gefängnisdirektor, zwei Gefängniswärter sowie zwei Ärzte seien deswegen verurteilt worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei er gesundheitlich angeschlagen und habe akute Schmerzen. Vor 36 Jahren habe er seinen Heimatstaat verlassen; dies zum einen aus familiären Gründen, zum anderen wegen des damaligen diktatorischen Regimes in Tunesien. Mit den Polizeibehörden habe er keine Probleme gehabt, aber er habe an Demonstrationen von Studenten teilgenommen. Eine Rückkehr dorthin stehe ausser Frage, vielmehr werde er nach Italien zurückkehren und dort mit der Entschädigung, die er voraussichtlich anlässlich des letzten Gerichtsverhand-lungstermins vom April/Mai 2024 zugesprochen erhalte, ein neues Leben anfangen. I. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM aufgefordert, den aktuell gültigen tunesischen Reisepass, den aktuell gültigen italienischen Aufenthaltstitel sowie Gerichtsunterlagen zur italienischen Strafsache einzureichen. J. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde einem Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023 entsprochen und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 3. Januar 2024 verfügt. K. K.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 legte der Beschwerdeführer eine Verlustanzeige betreffend seine italienische Aufenthaltsbewilligung sowie seinen tunesischen Reisepass und Fotos seines Reisepasses ins Recht. In Bezug auf die verlangten Gerichtsakten ersuchte er um Fristerstreckung. K.b Der Beschwerdeführer liess am 23. Februar 2024 Dokumente betreffend das italienische Strafverfahren einreichen. L. L.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. April 2024 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Italien. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024 unbeantwortet gelassen, womit die Zuständigkeit am 6. April 2024 auf Italien übergegangen sei. L.b In seiner Eingabe vom 23. April 2024 liess der Beschwerdeführer erklären, nachdem er bereits am 5. Oktober 2023 ein Asylgesuch eingereicht habe, sei die Anfrage an die italienischen Behörden vom 5. Februar 2024 verspätet erfolgt. Die Frist gemäss Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sei somit verpasst worden und die Zuständigkeit für das weitere Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen. L.c Am 25. April 2024 verfügte das SEM die Beendigung des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens. M. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 - eröffnet am 15. Oktober 2024 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung. N. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Verfahrensführung sowie zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten aller bisher in der Schweiz durchgeführten Asylverfahren sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 18. November 2024 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Akten der vorherigen Asylakten des Beschwerdeführers wurden antragsgemäss beigezogen.
2. In der Beschwerde wird allgemein die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt. Aus der Begründung der Beschwerde geht indessen nicht hervor, dass auch die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung) angefochten werden sollen. Diese Dispositivpunkte der angefochtenen Verfügung bilden somit materiell nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führt das SEM aus, die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Umstände seien asylrechtlich nicht beachtlich, nachdem sie nicht zu den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen zählen würden. Es sei auch keine Verfolgung des im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 1986 in seinem Heimatstaat herrschenden diktatorischen Regimes zu erkennen. So habe er an seiner Anhörung angegeben, in Tunesien keine Probleme mit der Polizei gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben, er wolle nach seiner Haftentlassung nach Italien zurückkehren, womit fraglich sei, ob überhaupt ein aktuelles Schutzinteresse bestehe. Gründe, die gegen den Vollzug seiner Wegweisung in seinen Heimatstaat sprechen würden, seien keine ersichtlich. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge stamme er aus einer gut situierten Familie, verfüge über ein Diplom als (...) und habe ein (...)studium absolviert. Er habe sodann angegeben, er gehe davon aus, es werde ihm im italienischen Strafverfahren eine Entschädigung zugesprochen. Er könne sich somit in seinem Heimatstaat wirtschaftlich und sozial reintegrieren und gegebenenfalls könne ihn seine Schwester unterstützen, die weiterhin in Tunesien lebe. Auch in gesundheitlicher Hinsicht spreche nichts gegen den Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge lässt der Beschwerdeführer ausführen, er habe seinen Heimatstaat bereits im Jahr 1984 verlassen und sei nach Italien gereist. Spätestens dort habe er eine Heroin- und Benzodiazepin-Abhängigkeit entwickelt, die erstmals in der Schweiz im Jahr 2012 mit Methadon behandelt worden sei. Er sei während der Haft in C._______ von Gefängniswärtern schwer misshandelt worden, was zu mehreren gebrochenen Rippen und zu einer Magenhernie geführt habe. Er leide deswegen nach wie vor unter akuten Schmerzen. Weiter werde die durch das SEM gewählte Verfahrensart gerügt. Es habe aufgrund seiner Inhaftierung sein Asylgesuch als "Asylgesuch sui generis" behandelt und zunächst ein Dublin-ähnliches Verfahren eingeleitet, wobei ihm die kantonale Rechtsvertretung zugewiesen worden sei. Das Asylgesetz sehe keine expliziten Bestimmungen vor für Asylgesuche, welche aus einer Haftanstalt gestellt würden. Mit dieser Vorgehensweise habe sich die Vor-instanz ihren insgesamt weitergehenden gesetzlichen Pflichten des beschleunigten Verfahrens entzogen, einerseits betreffend die rechtliche Vertretung und andererseits in Bezug auf die Einhaltung gewisser strenger Verfahrensfristen. Konkret sei aufgrund dessen der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden und es seien ihm die weitergehenden Rechte des beschleunigten Verfahrens vorenthalten worden, indem sich das SEM den strengen Behandlungsfristen willkürlich entzogen habe. Damit habe es seine Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt sowie teilweise den Sachverhalt falsch festgestellt. Es habe sodann völlig ausser Acht gelassen, dass er jahrelang schwer heroinabhängig gewesen sei (was zeitweise zu Obdachlosigkeit geführt habe), er seit den schweren Misshandlungen im Gefängnis in Italien gesundheitlich eingeschränkt sei und er seit Jahrzehnten nicht mehr in seinem Hei-matstaat gewesen sei. Die Begründungspflicht sei verletzt worden, indem das SEM nicht konkret Bezug genommen habe auf seine gesundheitlichen Probleme; dies, obwohl den Akten zu entnehmen sei, dass er infolge der Misshandlungen unter chronischen Beschwerden leide und er weiterhin betäubungsmittelabhängig sei. Letzteres würde in Tunesien drakonisch bestraft. Unklar sei zudem, ob er dort die engmaschige und ununterbrochene Therapie erhalten könnte, die er dringend benötige. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht mit der gebührenden Sorgfalt behandelt. Angesichts dieser zahlreichen Verfahrensmängel komme eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Frage, vielmehr sei das Verfahren zur korrekten und vollständigen Durchführung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, weil ihm aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in seinem Heimtatstaat schwere Bestrafung drohe oder es ihm mangels eines sozialen Umfelds zumindest an Unterstützung fehlen würde. Er sei offensichtlich nicht in der Lage, für sich zu sorgen und seine grundlegendsten Bedürfnisse zu befriedigen; dadurch würde er bei seiner Wegweisung in eine unmenschliche Situation geraten, die eine schnelle und drastische Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zur Folge hätte. 6. 6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorab zu beurteilen: 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaf-fen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2). 6.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Begründung soll es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr hat die Behörde ihre Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. 6.3 6.3.1 Asylsuchende Personen, deren Gesuche in einem Zentrum des Bundes behandelt werden, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 102f AsylG). Jeder asylsuchenden Person wird ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Der so zugewiesenen Rechtsvertretung kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren und sie zu beraten (Art. 102g i.V.m. Art. 102k Abs. 1 und Art. 102h Abs. 2 AsylG). 6.3.2 In Bezug auf die gerügte Wahl der Verfahrensart durch das SEM aufgrund seiner Inhaftierung im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung ist aus den Verfahrensakten zu folgern, dass das SEM vorliegend das Asylgesuch des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren führte, nachdem er sich infolge seiner Inhaftierung faktisch bereits im Kanton aufhielt. So wurde er mit Schreiben vom 6. November 2023 darüber informiert, dass der Rechtsschutz durch die Rechtsberatungsstelle desjenigen Kantons gewährleistet werde, der die Haft angeordnet habe (vgl. SEM-Act. A5). 6.3.3 Auch wenn keine formelle Zuweisung des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren erfolgte, handelte es sich faktisch um ein erweitertes Verfahren: Es dauerte knapp ein Jahr und die angefochtene Verfügung erwähnt eine 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). 6.3.4 Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren (vgl. BVGE 2020 VI/5 E. 9.2). Angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers erscheint die durch das SEM gewählte Verfahrensart durchaus nachvollziehbar. So ist für die Einhaltung der strengen Verfahrensfristen des beschleunigten Verfahrens zentral, dass sich die asylsuchende Person in einem Bundesasylzentrum aufhält, weil dort alle beteiligten Personen (insb. SEM-Mitarbeitende und Rechtsvertretung) anwesend sind. 6.3.5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, kann aus den Verfahrensakten nicht ersehen werden, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Behandlung seines Asylgesuchs im erweiterten Verfahren ein Nachteil erwachsen sein soll respektive die Rechtsvertretung den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weniger umfassend begleitet hätte. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer von Beginn des Asylverfahrens an unentgeltlichen Rechtsschutz; seine Rechtsvertretung konnte sogleich nach ihrer Mandatierung Einsicht in die Verfahrensakten nehmen und war anwesend an seiner Anhörung vom 7. Dezember 2024. Weiter konnte er Stellung nehmen zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie der Überstellung nach Italien, womit er die materielle Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz bewirken konnte. Die in der Beschwerde geäusserte Kritik betreffend die Feststellung des medizinischen Sachverhalts vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Bestimmung zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG) ist systematisch keineswegs unter den Bestimmungen für das beschleunigte Verfahren eingereiht. Vielmehr befindet sich diese unter dem Titel "erstinstanzliches Verfahren", womit sie für alle Verfahrensarten des erstinstanzlichen Verfahrens gilt. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 26a AsylG sind die asylsuchenden Personen verpflichtet, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bekannt waren, unmittelbar nach Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen geltend zu machen. An der Anhörung vom 7. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt und es wurden ihm Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt. Dabei wies er lediglich auf die weiterhin bestehenden Schmerzen infolge der Misshandlungen im Gefängnis in Italien im (...) 2022 hin. Weitere gesundheitliche Probleme machte er nicht geltend; seine mitwirkende Rechtsvertretung stellte in diesem Zusammenhang keine Fragen oder regte auch keine weitergehenden Abklärungen an (vgl. SEM-act. A15). Schliesslich wurden weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid (vgl. SEM-act. A32) noch im folgenden Verfahrensverlauf weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnt respektive geltend gemacht- Auch in der Eingabe vom 23. Februar 2024 (vgl. SEM-act. A23) wurde lediglich auf die schweren Misshandlungen im Jahr 2022 hingewiesen, hingegen keine Angaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand gemacht. 6.4.2 Insofern ist der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf nicht begründet. Hierfür spricht auch, dass in der Beschwerde lediglich auf Arztberichte aus dem Jahr 2014 und 2015 verwiesen wird, die offensichtlich veraltet und nicht relevant sind für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens. Es liegen weiterhin keine aktuellen und relevanten Arztberichte vor. 6.5 Auch die Rüge, das SEM sei mehrfach von falschen Tatsachen ausgegangen und habe das Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt, erweist sich als unbegründet. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im erstinstanzlichen Verfahren tatsächlich einige Versehen festzustellen waren (vgl. Beschwerde S. 13 f.), zumal auch in diesem Zusammenhang kein dem Beschwerdeführer erwachsener Nachteil festgestellt werden kann. 6.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht gelungen. 8.2.6 8.2.6.1 Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK kann der Vollzug der Wegweisung unzulässig sein, wenn eine schwerkranke Person, die durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt beim Beschwerdeführer aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht vor. 8.2.6.2 Den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung zufolge leidet er zwar weiterhin an akuten Schmerzen infolge der Misshandlungen im Gefängnis in Italien. Er machte aber weder anlässlich dieser Anhörung noch im weiteren Verfahren geltend, deswegen weiterhin medizinische Behandlung zu benötigen. Auch mit seiner Beschwerde reichte er keine aktuellen Arztberichte ein, sondern beliess es dabei, auf seine Diagnose der Heroin- sowie Benzodiazepin-Abhängigkeit hinzuweisen, die sich aus den Akten der Verfahren aus dem Jahr 2014 und 2015 ergeben würden (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Im Übrigen wird in der Beschwerde geltend gemacht, er habe an der Anhörung angegeben, es gehe ihm gesundheitlich "überhaupt nicht so gut". Insgesamt sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langen Betäubungsmittelabhängigkeit nicht in der Lage sei, in seinem Heimatstaat für sich zu sorgen und seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen. Er werde daher bald in eine unmenschliche Situation geraten, die eine schnelle und drastische Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zur Folge habe, die bis zum Tod führen könne. 8.2.6.3 Die vor zehn Jahren erstellten Arztberichte sind offensichtlich nicht geeignet, die Konklusion in der Beschwerde zu unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei konkrete Angaben machte zu den in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Problemen und auch kein aktueller Arztbericht eingereicht wurde, ist nicht anzunehmen, er gerate im Falle einer Rückkehr nach Tunesien in gesundheitlicher Hinsicht in eine Notlage. 8.2.6.4 Im Übrigen ist in Bezug auf eine allfällig fortbestehende Abhängigkeit von Drogenersatzstoffen darauf hinzuweisen, dass es in der Verant-wortung des Beschwerdeführers liegt, sich im Heimatstaat einem Drogenentzugsprogramm zu unterziehen. So verfügt Tunesien sowohl über staatliche Drogenentzugszentren als auch über diverse Drogenentzugsangebote von Nicht-Regierungsorganisationen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-7502/2016 vom 3. November 2017 E. 6.2.3; La Presse de Tunisie, Service "Espoir" à Djebel Oust pour la lutte contre la toxicomanie: Tendre la main à ceux qui sombrent..., vom 2. Mai 2024, abrufbar unter: abgerufen am 6. Dezember 2024) 8.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist grundsätzlich mit der Vorinstanz als zumutbar zu erachten. Zu Recht ging sie davon aus, der Beschwerdeführer könne sich in seinem Heimatstaat reintegrieren; zur Begründung kann auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Im Übrigen steht es ihm auch frei, nach Italien zurückzukehren, wo er mindestens die vergangenen 36 Jahre gelebt hat und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. So gab er an seiner Anhörung unmissverständlich an, ohnehin dorthin zurückkehren zu wollen, und er gehe davon aus, er erhalte eine Entschädigung für die ihm während der Haft in Italien erwachsenen Nachteile (vgl. SEM-act. A15 ad F22 ff. und Protokollseite 6). 8.3.3 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 8.2.6 ist vorliegend nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen. Der Beschwerde-führer ist zudem auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbei-ständung sind abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: