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E-3454/2025

E-3454/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3454/2025 Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Tunesien - am 26. April 2025 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sein Gesuch im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ behandelt wurde, wo er am 29. April 2025 zu seinen Gesuchsgründen im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung angehört wurde, dass er angab, er habe bis zu seinem 16. Lebensjahr in Tunesien gelebt und sein Heimatland als Minderjähriger wegen der wirtschaftlichen Lage, aber auch wegen Dummheiten (Auseinandersetzungen mit anderen Familien) und aus Angst in Haft genommen zu werden, verlassen und sich in der Folge unter anderem in C._______, wo seine Ehefrau und sein Sohn wohnten, aufgehalten, dass er zudem in D._______ gelebt habe, dort verurteilt worden sei und daher eine Strafe habe absitzen müssen und danach (im Jahr 2013) nach C._______ gereist sei, die (...) Behörden ihm aber aufgrund seiner in D._______ begangenen Straftat die Aufenthaltsbewilligung entzogen hätten, weshalb er nach D._______ zurückgekehrt sei, von wo er im 2017 für 15 Tage in seinen Heimatstaat Tunesien, danach wieder nach D._______ und von dort nun in die Schweiz gereist sei, dass er in Tunesien, wo aktuell noch seine Mutter und zwei seiner vier Geschwister wohnten, wegen seiner dortigen Vorstrafen seit 2017 keinen Reisepass mehr erhalten habe und er Angst habe, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat inhaftiert zu werden, dass er seit seinem Aufenthalt in D._______ drogenabhängig sei, deswegen Methadon erhalte und in der Schweiz auch einen Psychiater konsultiert habe sowie unter (...) leide, dass er eigentlich keinen Asylantrag habe stellen wollen, sondern sich hier therapieren lassen möchte, und auf Nachfrage hin erklärte, er habe an sich nur ein Drogenproblem, sonst würde er die Schweiz verlassen und von Europa weggehen, dass dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2025 (Abholquittung PrivaSphare) der Entscheidentwurf des SEM zur Kenntnis gebracht wurde er dazu mittels seiner Rechtsvertretung am gleichen Tag Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (eröffnet am gleichen Tag) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung noch am gleichen Tag das Mandatsverhältnis für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 12. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den eventualiter gestellten Antrag auf Wiederherstellung dieses suspensiven Effekts nicht einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Gericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass daher auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM auf Gesuche nicht eintritt, welche die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt, wobei der konstanten Praxis entsprechend von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen ist, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden, dass die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG gemäss Gesetzeswortlaut namentlich nicht erfüllt sind, «wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen» eingereicht worden ist, und in diesem Fall auf ein entsprechendes Gesuch nicht eingetreten wird (Art. 31a Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer sein Gesuch - wie vom SEM zu Recht erkannt - überwiegend mit ökonomischen und medizinischen Problemen im Sinne der vorgenannten Bestimmung begründet hat, dass auch mit den auf Nachfrage hin von ihm erwähnten Dummheiten, die er in Tunesien im Rahmen familiärer Auseinandersetzungen begangen habe (vgl. SEM act. 14/7 F34 ff.) - einhergehend mit dem SEM - kein Asylgesuch im erwähnten Sinne vorliegt und an dieser Einschätzung auch die von ihm zudem erwähnten Vorstrafen in Tunesien sowie die pauschal geltend gemachte Furcht, dort wegen seiner Dummheiten inhaftiert zu werden, nichts zu ändern vermögen (vgl. SEM act. 14/7 F34, F38), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde auf seine Drogenprobleme verweist und um vorübergehende Hilfe bittet sowie erstmals auf Probleme mit einer Gang in D._______ verweist, der er nicht mehr habe angehören wollen, dass Angehörige der Gang ihn bedroht hätten und er auch geschlagen worden sei, weshalb er sich vor der Gang fürchte, dass er zu seiner Mutter gegangen sei, sie jedoch in ein Altenheim gezogen sei respektive deren Haus verwüstet worden sei und er von Stadt zu Stadt gezogen und untergetaucht sei, dass in diesen erstmaligen Vorbringen, die sich mithin auf Streitigkeiten zwischen Privaten in D._______ beziehen, ebenfalls kein Asylgesuch zu erkennen ist, zumal diese Ereignisse einerseits im Gesamtkontext als nachgeschoben zu erachten sind, und andererseits ebenfalls keine eigentlichen Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG mit Bezug auf den Heimatstaat Tunesien geltend gemacht werden, dass vor diesem Hintergrund auch für das Gericht kein Sachverhalt ersichtlich gemacht ist, der als Gesuch um Schutz vor Verfolgung zu erkennen wäre, dass das SEM daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allfällige Wegweisungsvollzugshindernissen zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und aufgrund der Aktenlage auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge während seines Aufenthaltes in C._______ gearbeitet hatte und damit über Berufserfahrung verfügt (vgl. SEM act. 14/7 F22), und er in seinem Heimatstaat seine Mutter hat, zu der er gemäss den Äusserungen in der Beschwerde in der Vergangenheit Kontakt hatte und dort im Übrigen auch zwei seiner Schwestern leben (vgl. SEM act. 14/7 F25, F28), dass damit von einem Beziehungsnetz im Heimatland ausgegangen werden kann und der Beschwerdeführer sich in finanzieller Hinsicht an seine im Ausland lebenden Angehörigen respektive Verwandten (vgl. SEM act. 14/7 F22, F28, F31) wenden könnte, dass mit Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2), dass hinsichtlich der bestehenden Drogenabhängigkeit respektive seiner derzeitigen Einnahme des Drogenersatzstoffs Methadon (vgl. SEM act. 14/7 F7, 16/2, S. 1) darauf hinzuweisen, dass zwar in Tunesien - wie von ihm dargelegt (vgl. SEM act. 14/7 F32, act. 21/2 S. 1) - kein Methadonprogramm existiert, es indes in seiner Verantwortung liegt, sich im Heimatstaat einer anderen Therapie respektive einem Drogenentzugsprogramm zu unterziehen, da Tunesien sowohl über staatliche Drogenentzugszentren als auch über diverse Drogenentzugsangebote von Nicht-Regierungsorganisationen verfügt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-7502/2016 vom 3. November 2017 E. 6.2.3 und E-7158/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.2.6.4 m.w.H.), dass im Übrigen auch die vom Beschwerdeführer - bislang nicht belegten - psychischen Probleme (vgl. SEM act. 21/2 S. 1) in Tunesien behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer E-7502/2016 vom 3. November 2017 E. 6.2.1) und sich der Beschwerdeführer bei allfälligen (...) etwa ins Universitätsspital CHU La Rabta in der Hauptstadt Tunis behandeln lassen könnte, dass der Beschwerdeführer zudem auf die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen ist (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass der Wegweisungsvollzug letztlich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: