Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte zum ersten Mal am 3. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. April 2012 stellte die Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers fest, trat auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs am 1. Mai 2012 unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 10. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Tessin polizeilich angehalten. Mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juni 2014 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde vom damals zuständigen BFM am 25. Juli 2014 formlos abgeschrieben mit der Begründung, es handle sich um ein unbegründetes Mehrfachgesuch. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Mit Urteil vom 3. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. August 2014 ab. Am 15. September 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. B. Am 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau angehalten und am nächsten Tag dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau zugeführt. Dort wurde er am 29. Mai 2015 zu den Gründen seiner Wiedereinreise, dem Verstoss gegen das 2012 erlassene Einreiseverbot und seinem erneuten Aufenthalt in der Schweiz befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich seit seiner Rückkehr nach Italien immer dort aufgehalten. Italien habe sein Asylgesuch jedoch abgelehnt. Er sei auf Methadon angewiesen, die Ärzte in Italien würden ihm jedoch nicht helfen beziehungsweise nur ein Arzt in B._______ sei bereit ihm Methadon abzugeben, dort wohne er aber nicht. Diesen Arzt sehe er alle zwei Wochen. Er leide auch an Asthma. Sobald sein Asthmaspray leer sei, hole er einen neuen. Ansonsten gehe es ihm in gesundheitlicher Hinsicht sehr gut, er schlafe und esse. Er wolle langsam mit dem Methadon aufhören; danach könne man ihn wieder aus der Schweiz wegschicken. Nach Tunesien könne er allerdings nicht zurück, da er dort niemanden kenne. Die Befragerin wies den Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs darauf hin, dass er, sollte er beabsichtigen ein neues Asylgesuch einzureichen, dies schriftlich und begründet tun müsse. Zudem händigte sie ihm ein Merkblatt betreffend Mehrfachgesuch in arabischer Sprache aus. Zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs setze sie ihm eine Frist an. C. C.a Gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 4. Januar 2012 und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die zuständige italienische Behörde am 2. Juni 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. C.b Am 15. Juli 2015 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 2. Juni 2015 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 (Ausgang SEM 15. Juli 2015) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei Italien zuständig. Die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, richte sich nach der dortigen nationalen Gesetzgebung. Italien sei somit weiterhin für die sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn er aufgrund eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung habe. Es sei sodann davon auszugehen, dass Italien eine angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringen könne und den Zugang zu notweniger medizinischer Behandlung gewährleiste. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand zudem Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiere. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 mittels vorgedrucktem Formular Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter begehrte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu informieren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei krank und stehe in Behandlung. Dabei stellte er in Aussicht, (ärztliche) Unterlagen einzureichen und beantragte eine mündliche Verhandlung zur weiteren Begründung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG, SR 142.20) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechtsmitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt und formgerecht (Art. 48 Abs. 1, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
E. 5.1 Die nicht weiter begründeten oder substanziierten Gesuche um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung weiterer (medizinischer) Unterlagen sowie zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung sind abzuweisen, zumal es sich vorliegend um ein schriftliches Verfahren handelt, das Gericht die Begründung als knapp aber hinreichend klar erachtet und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ansatzweise dartut, inwiefern sich aus den angekündigten neuen ärztlichen Unterlagen in Bezug auf die vorliegende Sache Neues zu seinem gesundheitlichen Zustand ergeben würde.
E. 5.2 Soweit der Beschwerde ein an die Vorinstanz gerichtetes pauschales und nicht weiter spezifiziertes Gesuch um Akteneinsicht beiliegt, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfügung bereits Einsicht in die Akten erhielt.
E. 5.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.
E. 5.4 Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschlägt die Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 64a AuG sowie deren Vollzug. Auf die Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren sowie die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu informieren, ist demnach nicht einzutreten.
E. 6.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraus.
E. 6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt, ohne weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Wiedereinreise (erneut) illegal in der Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2012 rechtskräftig festgestellt. Diese wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und von der Zustimmung zur Wiederaufnahme ist auszugehen, nachdem Italien das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Juni 2015 innert der vorgesehen Frist unbeantwortet liess, womit von der Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 24 Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die Wegweisung ist demnach zu Recht angeordnet worden.
E. 7.1 Damit bleib zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Insbesondere hat das SEM in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das angeblich abgewiesene Asylgesuch an die italienischen Behörden wenden und auf die ihm dort zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zurückzugreifen kann.
E. 7.1.2 Darüber hinaus vermag er auch in gesundheitlicher Hinsicht keine Gründe darzutun, welche die in Bezug auf Italien bestehende Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 AuG) umzustossen vermöchten. So kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung hat, zumal seinen Aussagen ein regelmässiger Arztbesuch in B._______ entnommen werden kann und demnach schon aus diesem Grunde von der Sicherstellung der Methadonabgabe und des Asthmamedikaments ausgegangen werden kann. Das dargestellte Krankheitsbild stellt darüber hinaus offensichtlich keine medizinische Notsituation dar, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünde, gab er im Rahmen der kantonalen Befragung doch zu Protokoll, gesundheitlich gehe es ihm sehr gut, er wolle einfach von der Einnahme des Methadons wegkommen.
E. 7.1.3 Nachdem Gesagten ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist zudem technisch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG)
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch seim Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aus den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4541/2015 Urteil vom 31. Juli 2015 Besetzung Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richter Hans Schürch,Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte zum ersten Mal am 3. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. April 2012 stellte die Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers fest, trat auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien an. Diese Verfügung erwuchs am 1. Mai 2012 unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 10. März 2014 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Tessin polizeilich angehalten. Mit schriftlicher Eingabe vom 26. Juni 2014 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde vom damals zuständigen BFM am 25. Juli 2014 formlos abgeschrieben mit der Begründung, es handle sich um ein unbegründetes Mehrfachgesuch. Mit Verfügung vom 28. Juli 2014 ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Mit Urteil vom 3. September 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. August 2014 ab. Am 15. September 2014 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. B. Am 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Aargau angehalten und am nächsten Tag dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau zugeführt. Dort wurde er am 29. Mai 2015 zu den Gründen seiner Wiedereinreise, dem Verstoss gegen das 2012 erlassene Einreiseverbot und seinem erneuten Aufenthalt in der Schweiz befragt. Ausserdem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt. Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich seit seiner Rückkehr nach Italien immer dort aufgehalten. Italien habe sein Asylgesuch jedoch abgelehnt. Er sei auf Methadon angewiesen, die Ärzte in Italien würden ihm jedoch nicht helfen beziehungsweise nur ein Arzt in B._______ sei bereit ihm Methadon abzugeben, dort wohne er aber nicht. Diesen Arzt sehe er alle zwei Wochen. Er leide auch an Asthma. Sobald sein Asthmaspray leer sei, hole er einen neuen. Ansonsten gehe es ihm in gesundheitlicher Hinsicht sehr gut, er schlafe und esse. Er wolle langsam mit dem Methadon aufhören; danach könne man ihn wieder aus der Schweiz wegschicken. Nach Tunesien könne er allerdings nicht zurück, da er dort niemanden kenne. Die Befragerin wies den Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs darauf hin, dass er, sollte er beabsichtigen ein neues Asylgesuch einzureichen, dies schriftlich und begründet tun müsse. Zudem händigte sie ihm ein Merkblatt betreffend Mehrfachgesuch in arabischer Sprache aus. Zur Einreichung eines neuen Asylgesuchs setze sie ihm eine Frist an. C. C.a Gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 4. Januar 2012 und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die zuständige italienische Behörde am 2. Juni 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. C.b Am 15. Juli 2015 teilten die schweizerischen Behörden den italienischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 2. Juni 2015 erhalten hätten, erachteten sie Italien als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers; gleichzeitig ersuchten sie um praktische Angaben zum Transfer. D. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 (Ausgang SEM 15. Juli 2015) wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei Italien zuständig. Die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, richte sich nach der dortigen nationalen Gesetzgebung. Italien sei somit weiterhin für die sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig, selbst wenn er aufgrund eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung habe. Es sei sodann davon auszugehen, dass Italien eine angemessene medizinische Versorgungsleistung erbringen könne und den Zugang zu notweniger medizinischer Behandlung gewährleiste. Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand zudem Rechnung, indem es die italienischen Behörden vor der Überstellung über die notwendige medizinische Behandlung informiere. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 mittels vorgedrucktem Formular Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter begehrte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu informieren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei krank und stehe in Behandlung. Dabei stellte er in Aussicht, (ärztliche) Unterlagen einzureichen und beantragte eine mündliche Verhandlung zur weiteren Begründung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG, SR 142.20) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AuG - nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Rechtsmitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt und formgerecht (Art. 48 Abs. 1, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 5. 5.1 Die nicht weiter begründeten oder substanziierten Gesuche um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung weiterer (medizinischer) Unterlagen sowie zur Ansetzung einer mündlichen Verhandlung sind abzuweisen, zumal es sich vorliegend um ein schriftliches Verfahren handelt, das Gericht die Begründung als knapp aber hinreichend klar erachtet und der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht ansatzweise dartut, inwiefern sich aus den angekündigten neuen ärztlichen Unterlagen in Bezug auf die vorliegende Sache Neues zu seinem gesundheitlichen Zustand ergeben würde. 5.2 Soweit der Beschwerde ein an die Vorinstanz gerichtetes pauschales und nicht weiter spezifiziertes Gesuch um Akteneinsicht beiliegt, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der angefochtenen Verfügung bereits Einsicht in die Akten erhielt. 5.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet. 5.4 Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschlägt die Wegweisung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 64a AuG sowie deren Vollzug. Auf die Anträge, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren sowie die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu informieren, ist demnach nicht einzutreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 64a AuG setzt eine Wegweisungsverfügung gestützt auf diese Bestimmung den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraus. 6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wie die Prozessgeschichte zeigt, ohne weiteres erfüllt. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Wiedereinreise (erneut) illegal in der Schweiz auf, verfügt unbestrittenermassen über keine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung und es besteht derzeit auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen Bewilligung. Die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. April 2012 rechtskräftig festgestellt. Diese wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten und von der Zustimmung zur Wiederaufnahme ist auszugehen, nachdem Italien das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Juni 2015 innert der vorgesehen Frist unbeantwortet liess, womit von der Zustimmung auszugehen ist (vgl. Art. 24 Abs. 4, Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Die Wegweisung ist demnach zu Recht angeordnet worden. 7. 7.1 Damit bleib zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dass sich Italien im vorliegenden Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Insbesondere hat das SEM in seiner Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das angeblich abgewiesene Asylgesuch an die italienischen Behörden wenden und auf die ihm dort zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zurückzugreifen kann. 7.1.2 Darüber hinaus vermag er auch in gesundheitlicher Hinsicht keine Gründe darzutun, welche die in Bezug auf Italien bestehende Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 5 AuG) umzustossen vermöchten. So kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung hat, zumal seinen Aussagen ein regelmässiger Arztbesuch in B._______ entnommen werden kann und demnach schon aus diesem Grunde von der Sicherstellung der Methadonabgabe und des Asthmamedikaments ausgegangen werden kann. Das dargestellte Krankheitsbild stellt darüber hinaus offensichtlich keine medizinische Notsituation dar, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünde, gab er im Rahmen der kantonalen Befragung doch zu Protokoll, gesundheitlich gehe es ihm sehr gut, er wolle einfach von der Einnahme des Methadons wegkommen. 7.1.3 Nachdem Gesagten ist sowohl von der Zulässigkeit als auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist zudem technisch möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG)
8. Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch seim Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aus den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Karpathakis Sibylle Dischler Versand: