Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist am (…) September 2024 mit einem Schengen- visum in die Schweiz eingereist und suchte am (…) September 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsu- chende) vom 4. Oktober 2024 und der Anhörung vom 1. November 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Eltern hätten sich vor drei oder vier Jahren scheiden lassen. Sein Vater sei nicht in der Lage gewesen, die Unterhaltsbeiträge an seine Mutter zu bezahlen und habe deshalb gewollt, dass er bei ihm lebe. Weder er (der Beschwerdeführer) noch seine Mutter seien damit einverstanden gewesen. Seine Mutter habe mehrmals Anzeige gegen den Vater erstattet und für die Erlangung des Sorgerechts gekämpft. Schliesslich habe ein Gericht ent- schieden, dass ihr das Sorgerecht über den Beschwerdeführer zukomme. Trotzdem habe der Vater ihn immer wieder dazu gezwungen, zu ihm zu kommen. Er habe ihn geschlagen, eingesperrt und psychisch unter Druck gesetzt. Ausserdem habe er gewollt, dass er arbeite, anstatt weiterhin zur Schule zu gehen. Die Polizei habe nie etwas gegen den Vater unternom- men, weil dessen Tante mütterlicherseits ein hochrangiges Mitglied der Po- lizei sei. Im September 2023 sei der Beschwerdeführer während zehn Ta- gen in der Schweiz gewesen, um seinem Vater zu entfliehen. Dieser habe ihm dann gedroht, dass er der Tante mütterlicherseits des Beschwerdefüh- rers etwas antun würde, falls er ein Asylgesuch einreichen würde. Darauf- hin sei er in sein Heimatland zurückgekehrt, habe sich aber an einem Ort aufgehalten, der weit entfernt von seinem Vater gewesen sei. Sein Vater sei mehrere Male beziehungsweise einmal wegen Nichtbezahlens der Un- terhaltsbeiträge im Gefängnis gewesen. Er fürchte sich vor seinem Vater, der ihn mit dem Tode bedroht habe, falls er nach Tunesien zurückkehre. Auch bei seiner Mutter könne er nicht leben, da sie Schulden habe und keine finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalte. Als Beweismittel reichte er ein handgeschriebenes Asylgesuch, einen kin- derpsychologischen Bericht des Spitals C._______ in D._______ vom (…) 2024 auf Französisch, eine Bestätigung des Spitals C._______ in D._______ vom (…) 2020 betreffend Spitalaufenthalte des Beschwerde- führers am (…) 2013 und am (…) 2020 inklusive Übersetzung auf Franzö- sisch, einen medizinischen Bericht des Spitals E._______ in F._______
E-7306/2024 Seite 3 betreffend Gewaltanwendung gegen die Mutter des Beschwerdeführers vom (…) 2016 auf Französisch, eine undatierte Bestätigung des Spitals G._______ betreffend eine am (…) 2020 durch den Beschwerdeführer er- littene Gewaltanwendung inklusive Übersetzung auf Französisch, ein Schreiben der Garde nationale an die Psychiatrie mit Bitte um Abklärungen vom (…) 2021 inklusive Übersetzung auf Französisch, ein Foto eines Kop- fes (von oben) mit kahler Stelle, ein Ausdruck eines Nachrichtenverlaufs auf Whatsapp des Beschwerdeführers mit seinem Vater inklusive Überset- zung auf Französisch und eine Bestätigung eines erstinstanzlichen Ge- richts in F._______ vom (…) 2024 betreffend einen am (…) 2022 gefällten Gerichtsentscheid gegen den Vater (zwei Monate Haft aufgrund von Ge- walt gegen Frauen und Kinder) inklusive Übersetzung auf Französisch ein. C. Am 8. November 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 11. Novem- ber 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Gleichentags reichte er einen Überweisungsbericht sowie einen ärztlichen Kurzbericht des (…) – beide vom 18. Oktober 2024
– nach. Zudem beantragte er weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend seine Obhuts- und Sorgerechtssituation und das Abwarten der geplanten medizinischen Abklärung. D. Mit Verfügung vom 12. November 2024 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispo- sitivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ord- nete den Vollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton damit (Dispositivziffer 5). Überdies verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungs- weise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-7306/2024 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er – neben einem bereits eingereichten Beweismit- tel – Fotos eines Gerichtsdokuments betreffend das Sorgerecht, eines Pro- tokolls zur psychologischen Interpretation der allgemeinen Verwaltung für nationale Sicherheit sowie eines Dokuments mit einer Auflistung von Ge- richtsverfahren der Mutter bei. Er beantragte eine Übersetzung der ara- bischsprachigen Dokumente von Amtes wegen. F. Am 22. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht der (…) vom 6. Dezember 2024 zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen die verfügte Weg- weisung nach Tunesien und deren Vollzug. In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und die Abweisung des Asyl- gesuchs (Dispositivziffer 2) ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des
E-7306/2024 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtli- chen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleite- ter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklä- ren, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind kon- krete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Ein- richtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rück- kehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahme- einrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes ge- währleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachver- haltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten einge- schränkt, die das Gesetz vorsieht. Die Mitwirkungspflicht von Gesuchstel- lenden betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation be- treffen und die sie besser kennen als die Behörden oder die von diesen ohne die Mitwirkung jener gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungs- pflicht für das Asylverfahren. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ih- res Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurtei- lung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Ein- zelfalles zu beachten.
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E. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs unzureichend festgestellt. Es sei ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass die Mutter das Sorgerecht über den Beschwer- deführer habe und er demnach zu ihr zurückkehren könne. Damit komme es seinen in Verfahren von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden geltenden Verpflichtungen bezüglich konkreter Abklärungen bei einer Rückkehr nicht nach. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 3.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in An- wesenheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin zu seinem Gesund- heitszustand, Beziehungsnetz und Wohnmöglichkeiten in Tunesien befragt und damit den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getra- gen. Der Beschwerdeführer hat an der Erstbefragung ausgesagt und dann nochmals bestätigt, das Sorgerecht liege bei seiner Mutter und es gebe ein entsprechendes Urteil (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act. ]13/11 Ziffer 2.01). Anlässlich der Anhörung hat er auf eine entsprechende Frage nochmals zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe das Sorgerecht über ihn (vgl. SEM act. 15/21 F108). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht verpflichtet, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. In der Verfü- gung hat das SEM sodann nachvollziehbar begründet, weshalb eine Rück- kehr des Beschwerdeführers zu dessen Mutter – unabhängig von der tat- sächlichen Zuweisung des Sorgerechts – seinem Kindeswohl entspreche (vgl. dort S. 8). Angesichts der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und der differenzierten Begründung in der angefochtenen Verfügung deutet nichts darauf hin, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollstän- dig festgestellt oder die Vorbringen des Beschwerdeführers und den spe- zifischen Aspekten des Kindeswohls im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Einem Arztzeugnis vom 18. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf eine (…) bestehe und er an einer (…) leide. Es bestehen keine Hinweise dafür in den Akten, dass er gravierende gesundheitliche Probleme hätte. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass er schon in seinem Heimatland in kinder- psychologischer Behandlung war. Dass das SEM in antizipierender Be- weiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtete, ist daher vorliegend nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts abzuweisen.
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das Rechtsbegehren, die verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) sei aufzuheben, wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb darauf nicht weiter einzuge- hen ist.
E. 5.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sowohl aufgrund der in Tunesien herrschenden allgemeinen Verhältnisse als auch unter individuellen Aspekten, insbesondere auch unter Berück- sichtigung des Kindeswohls, als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung und bereits erste Ar- beitserfahrungen gesammelt. In seinem Heimatstaat finde er ein ihm wohl- gesinntes Beziehungsnetz vor. Seine Mutter sei arbeitstätig und verfüge über eine eigene Wohnung. Er stehe weiterhin mit ihr in Kontakt und könnte bei einer Rückkehr wieder bei ihr leben. Sein Vater sei wegen der gegen den Beschwerdeführer ausgeübten Gewalt zu zwei Monaten Haft verurteilt worden, was aufzeige, dass Tunesien schutzfähig und schutzwillig sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Sorgerecht über den Beschwerde- führer bei dessen Vater liege. Dies könne aber ohnehin offen bleiben, da die Mutter dieses – unter Verweis auf das gegen den Vater gesprochene Urteil wegen Gewaltanwendung – gerichtlich einfordern könnte. Damit lasse seine individuelle Situation den Schluss zu, dass das übergeordnete Kindswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, der Beschwerdeführer sei be- reits zum zweiten Mal aus seinem Heimatland ausgereist, um der Gewalt seines Vaters zu entkommen. Wenn er sich jeweils bei seiner Mutter auf- gehalten habe, habe sein Vater ihn so lange beleidigt und bedroht, bis er (der Beschwerdeführer) sich gezwungen gesehen habe, zu ihm zurückzu- kehren. Das Sorgerecht liege beim Vater, wohingegen die Mutter lediglich über ein Besuchsrecht verfüge. Dies könne er mit den nun beschafften Be- weismitteln belegen. Zwar könne die Mutter versuchen, das Sorgerecht einzufordern. Ein solcher Sorgerechtsstreit würde jedoch viel Zeit in An- spruch nehmen, während derer der Beschwerdeführer weiterhin bei sei- nem gewalttätigen Vater leben müsse. Dies würde seinem Kindeswohl ent- gegenstehen. Aufgrund der obengenannten Gründe sei der Vollzug der
E-7306/2024 Seite 9 Wegweisung nach Tunesien als unzumutbar zu beurteilen, weswegen der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe- halt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus- länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-7306/2024 Seite 10 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Er- wägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollum- fänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheits- lage in Tunesien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwer- deführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefähr- det wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bür- gerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Tunesien nicht vor (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7158/2024 vom 12. Dezember 2024). Ferner sind – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdefüh- rers nach Tunesien als unzumutbar erscheinen liessen. In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor seinem Vater geflohen und dieser kenne seinen momentanen Aufenthaltsort nicht, zu erheblichen Zweifeln Anlass gibt. Den Akten zum Gesuch des Beschwerdeführers um ein Schengenvisum liegt nämlich eine handgeschriebene «Autorisation parentale» mit amtlichem Stempel vom (…) August 2023 bei, in der sein Vater unterschriftlich bestätigt, der Be- schwerdeführer und seine Schwester dürften in die Schweiz reisen, um ihre Tante zu besuchen (vgl. Visumsakten, letzte Seite). Die auf Beschwerde- ebene eingereichten Beweismittel vermögen diese Zweifel nicht zu besei- tigen, zumal sie lediglich als Fotos von Kopien vorliegen und ihnen somit ein geringer Beweiswert zukommt. Ausserdem widersprechen sie den mehrmals gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, dass seine Mut- ter das Sorgerecht über ihn habe (vgl. oben E. 3.3).
E-7306/2024 Seite 11 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, kann diese Frage jedoch offen blei- ben. Der Beschwerdeführer hat nämlich sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung zunächst ausgesagt, in den neun Monaten vor seiner letz- ten Ausreise habe er bei seiner Mutter gewohnt (vgl. SEM act. 13/11 Ziffer 2.03; 15/21 F30). Sein Vater, der gewusst habe, welche Schule er besuchte und wo er wohnte, habe versucht ihn zu erreichen, jedoch sei er (der Be- schwerdeführer) nicht zu ihm gegangen (vgl. SEM act. 15/21 F31, F36). Selbst wenn also das Sorgerecht zum jetzigen Zeitpunkt noch bei seinem Vater liegen würde, sollte es ihm weiterhin möglich sein, bei seiner Mutter zu leben. Dass der Beschwerdeführer später in der Anhörung und auch auf Beschwerdeebene im Widerspruch dazu geltend macht, er sei während der neun Monate vor seiner Ausreise auch manchmal bei seinem Vater ge- wesen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten (vgl. a.a.O. F173). Nach dem Gesagten erübrigt sich eine amtliche Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und der entspre- chende Antrag ist abzuweisen. Sodann deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt insbesondere mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Onkel mütterlicherseits über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Tunesien, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann (vgl. SEM act. 15/21 F49 ff.). Überdies verfügt er über eine gute Schulbildung und erste Arbeits- erfahrungen (vgl. a.a.O. F38 ff.). Seine gesundheitlichen Beschwerden ([…]) sind nicht derart gravierend, als dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Wie die eingereichten medizinischen Akten aus Tunesien aufzei- gen, war er dort bereits in kinderpsychologischer Behandlung, weshalb da- von auszugehen ist, dass ihm auch weiterhin der Zugang zu einer ange- messenen medizinischen Behandlung offensteht (vgl. SEM act. […] ID- 002/3, ID-005/3). Was die seitens des Beschwerdeführers geäusserten und im Arztzeugnis vom 6. Dezember 2024 bestätigten Suizidgedanken anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Dem Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers ist allerdings bei der Vollzugsorgani- sation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Dar- über hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Bedarfsfall
E-7306/2024 Seite 12 medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizini- schen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch in persönlicher Hinsicht als zumutbar. In Bezug auf die angeblich vom Vater ausgehende Gefahr ist auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der tunesischen Behörden zu verweisen; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.).
E. 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der in Tunesien bestehen- den allgemeinen Verhältnisse sowie der individuellen Situation des Be- schwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge- such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen- standslos.
E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – un- geachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund der konkreten Verfahrens- umstände wird jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
E-7306/2024 Seite 13 Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7306/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer erlassen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7306/2024 Urteil vom 9. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch MLaw Aline Gurfinkel, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. November 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist am (...) September 2024 mit einem Schengenvisum in die Schweiz eingereist und suchte am (...) September 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 4. Oktober 2024 und der Anhörung vom 1. November 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Eltern hätten sich vor drei oder vier Jahren scheiden lassen. Sein Vater sei nicht in der Lage gewesen, die Unterhaltsbeiträge an seine Mutter zu bezahlen und habe deshalb gewollt, dass er bei ihm lebe. Weder er (der Beschwerdeführer) noch seine Mutter seien damit einverstanden gewesen. Seine Mutter habe mehrmals Anzeige gegen den Vater erstattet und für die Erlangung des Sorgerechts gekämpft. Schliesslich habe ein Gericht entschieden, dass ihr das Sorgerecht über den Beschwerdeführer zukomme. Trotzdem habe der Vater ihn immer wieder dazu gezwungen, zu ihm zu kommen. Er habe ihn geschlagen, eingesperrt und psychisch unter Druck gesetzt. Ausserdem habe er gewollt, dass er arbeite, anstatt weiterhin zur Schule zu gehen. Die Polizei habe nie etwas gegen den Vater unternommen, weil dessen Tante mütterlicherseits ein hochrangiges Mitglied der Polizei sei. Im September 2023 sei der Beschwerdeführer während zehn Tagen in der Schweiz gewesen, um seinem Vater zu entfliehen. Dieser habe ihm dann gedroht, dass er der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers etwas antun würde, falls er ein Asylgesuch einreichen würde. Daraufhin sei er in sein Heimatland zurückgekehrt, habe sich aber an einem Ort aufgehalten, der weit entfernt von seinem Vater gewesen sei. Sein Vater sei mehrere Male beziehungsweise einmal wegen Nichtbezahlens der Unterhaltsbeiträge im Gefängnis gewesen. Er fürchte sich vor seinem Vater, der ihn mit dem Tode bedroht habe, falls er nach Tunesien zurückkehre. Auch bei seiner Mutter könne er nicht leben, da sie Schulden habe und keine finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalte. Als Beweismittel reichte er ein handgeschriebenes Asylgesuch, einen kinderpsychologischen Bericht des Spitals C._______ in D._______ vom (...) 2024 auf Französisch, eine Bestätigung des Spitals C._______ in D._______ vom (...) 2020 betreffend Spitalaufenthalte des Beschwerdeführers am (...) 2013 und am (...) 2020 inklusive Übersetzung auf Französisch, einen medizinischen Bericht des Spitals E._______ in F._______ betreffend Gewaltanwendung gegen die Mutter des Beschwerdeführers vom (...) 2016 auf Französisch, eine undatierte Bestätigung des Spitals G._______ betreffend eine am (...) 2020 durch den Beschwerdeführer erlittene Gewaltanwendung inklusive Übersetzung auf Französisch, ein Schreiben der Garde nationale an die Psychiatrie mit Bitte um Abklärungen vom (...) 2021 inklusive Übersetzung auf Französisch, ein Foto eines Kopfes (von oben) mit kahler Stelle, ein Ausdruck eines Nachrichtenverlaufs auf Whatsapp des Beschwerdeführers mit seinem Vater inklusive Übersetzung auf Französisch und eine Bestätigung eines erstinstanzlichen Gerichts in F._______ vom (...) 2024 betreffend einen am (...) 2022 gefällten Gerichtsentscheid gegen den Vater (zwei Monate Haft aufgrund von Gewalt gegen Frauen und Kinder) inklusive Übersetzung auf Französisch ein. C. Am 8. November 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 11. November 2024 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. Gleichentags reichte er einen Überweisungsbericht sowie einen ärztlichen Kurzbericht des (...) - beide vom 18. Oktober 2024 - nach. Zudem beantragte er weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend seine Obhuts- und Sorgerechtssituation und das Abwarten der geplanten medizinischen Abklärung. D. Mit Verfügung vom 12. November 2024 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton damit (Dispositivziffer 5). Überdies verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer (Dispositivziffer 6). E. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er - neben einem bereits eingereichten Beweismittel - Fotos eines Gerichtsdokuments betreffend das Sorgerecht, eines Protokolls zur psychologischen Interpretation der allgemeinen Verwaltung für nationale Sicherheit sowie eines Dokuments mit einer Auflistung von Gerichtsverfahren der Mutter bei. Er beantragte eine Übersetzung der arabischsprachigen Dokumente von Amtes wegen. F. Am 22. November 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ambulanten Bericht der (...) vom 6. Dezember 2024 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich lediglich gegen die verfügte Wegweisung nach Tunesien und deren Vollzug. In Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) und die Abweisung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unzureichend festgestellt. Es sei ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen, dass die Mutter das Sorgerecht über den Beschwerdeführer habe und er demnach zu ihr zurückkehren könne. Damit komme es seinen in Verfahren von unbegleiteten, minderjährigen Asylsuchenden geltenden Verpflichtungen bezüglich konkreter Abklärungen bei einer Rückkehr nicht nach. Ausserdem sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die asylrechtlichen Behörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Das SEM ist bezüglich unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender verpflichtet abzuklären, ob Minderjährige zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen; blosse allgemeine Feststellungen, im Heimat- oder Herkunftsland würden Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise es gebe in dem betreffenden Land entsprechende Einrichtungen, genügen nicht. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat das SEM vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Die dafür notwendigen konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen. Das SEM ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersuchung des Sachverhaltes verpflichtet, wie man dies vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten eingeschränkt, die das Gesetz vorsieht. Die Mitwirkungspflicht von Gesuchstellenden betrifft insbesondere Tatsachen, die ihre persönliche Situation betreffen und die sie besser kennen als die Behörden oder die von diesen ohne die Mitwirkung jener gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Art. 8 AsylG konkretisiert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren. Die Mitwirkungspflicht trifft grundsätzlich auch unbegleitete minderjährige Asylsuchende, soweit diese dazu aufgrund ihres Alters, ihrer Reife und ihrer Ausbildung in der Lage sind. In der Beurteilung von Verletzungen der Mitwirkungspflicht sind die Umstände des Einzelfalles zu beachten. 3.3 Das SEM hat den Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in Anwesenheit seiner ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin zu seinem Gesundheitszustand, Beziehungsnetz und Wohnmöglichkeiten in Tunesien befragt und damit den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat an der Erstbefragung ausgesagt und dann nochmals bestätigt, das Sorgerecht liege bei seiner Mutter und es gebe ein entsprechendes Urteil (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]13/11 Ziffer 2.01). Anlässlich der Anhörung hat er auf eine entsprechende Frage nochmals zu Protokoll gegeben, seine Mutter habe das Sorgerecht über ihn (vgl. SEM act. 15/21 F108). Vor diesem Hintergrund war das SEM nicht verpflichtet, weitere diesbezügliche Abklärungen zu tätigen. In der Verfügung hat das SEM sodann nachvollziehbar begründet, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers zu dessen Mutter - unabhängig von der tatsächlichen Zuweisung des Sorgerechts - seinem Kindeswohl entspreche (vgl. dort S. 8). Angesichts der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und der differenzierten Begründung in der angefochtenen Verfügung deutet nichts darauf hin, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Vorbringen des Beschwerdeführers und den spezifischen Aspekten des Kindeswohls im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Auch in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist keine Verletzung der Untersuchungspflicht ersichtlich. Einem Arztzeugnis vom 18. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf eine (...) bestehe und er an einer (...) leide. Es bestehen keine Hinweise dafür in den Akten, dass er gravierende gesundheitliche Probleme hätte. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass er schon in seinem Heimatland in kinderpsychologischer Behandlung war. Dass das SEM in antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zu den medizinischen Vorbringen verzichtete, ist daher vorliegend nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts abzuweisen. 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Das Rechtsbegehren, die verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) sei aufzuheben, wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5. 5.1 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sowohl aufgrund der in Tunesien herrschenden allgemeinen Verhältnisse als auch unter individuellen Aspekten, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe eine gute Schulbildung und bereits erste Arbeitserfahrungen gesammelt. In seinem Heimatstaat finde er ein ihm wohlgesinntes Beziehungsnetz vor. Seine Mutter sei arbeitstätig und verfüge über eine eigene Wohnung. Er stehe weiterhin mit ihr in Kontakt und könnte bei einer Rückkehr wieder bei ihr leben. Sein Vater sei wegen der gegen den Beschwerdeführer ausgeübten Gewalt zu zwei Monaten Haft verurteilt worden, was aufzeige, dass Tunesien schutzfähig und schutzwillig sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass das Sorgerecht über den Beschwerdeführer bei dessen Vater liege. Dies könne aber ohnehin offen bleiben, da die Mutter dieses - unter Verweis auf das gegen den Vater gesprochene Urteil wegen Gewaltanwendung - gerichtlich einfordern könnte. Damit lasse seine individuelle Situation den Schluss zu, dass das übergeordnete Kindswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. 5.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, der Beschwerdeführer sei bereits zum zweiten Mal aus seinem Heimatland ausgereist, um der Gewalt seines Vaters zu entkommen. Wenn er sich jeweils bei seiner Mutter aufgehalten habe, habe sein Vater ihn so lange beleidigt und bedroht, bis er (der Beschwerdeführer) sich gezwungen gesehen habe, zu ihm zurückzukehren. Das Sorgerecht liege beim Vater, wohingegen die Mutter lediglich über ein Besuchsrecht verfüge. Dies könne er mit den nun beschafften Beweismitteln belegen. Zwar könne die Mutter versuchen, das Sorgerecht einzufordern. Ein solcher Sorgerechtsstreit würde jedoch viel Zeit in Anspruch nehmen, während derer der Beschwerdeführer weiterhin bei seinem gewalttätigen Vater leben müsse. Dies würde seinem Kindeswohl entgegenstehen. Aufgrund der obengenannten Gründe sei der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien als unzumutbar zu beurteilen, weswegen der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen heutigen Sicherheitslage in Tunesien sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Tunesien nicht vor (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-7158/2024 vom 12. Dezember 2024). Ferner sind - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien als unzumutbar erscheinen liessen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei vor seinem Vater geflohen und dieser kenne seinen momentanen Aufenthaltsort nicht, zu erheblichen Zweifeln Anlass gibt. Den Akten zum Gesuch des Beschwerdeführers um ein Schengenvisum liegt nämlich eine handgeschriebene «Autorisation parentale» mit amtlichem Stempel vom (...) August 2023 bei, in der sein Vater unterschriftlich bestätigt, der Beschwerdeführer und seine Schwester dürften in die Schweiz reisen, um ihre Tante zu besuchen (vgl. Visumsakten, letzte Seite). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen, zumal sie lediglich als Fotos von Kopien vorliegen und ihnen somit ein geringer Beweiswert zukommt. Ausserdem widersprechen sie den mehrmals gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, dass seine Mutter das Sorgerecht über ihn habe (vgl. oben E. 3.3). Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, kann diese Frage jedoch offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat nämlich sowohl in der Befragung als auch in der Anhörung zunächst ausgesagt, in den neun Monaten vor seiner letzten Ausreise habe er bei seiner Mutter gewohnt (vgl. SEM act. 13/11 Ziffer 2.03; 15/21 F30). Sein Vater, der gewusst habe, welche Schule er besuchte und wo er wohnte, habe versucht ihn zu erreichen, jedoch sei er (der Beschwerdeführer) nicht zu ihm gegangen (vgl. SEM act. 15/21 F31, F36). Selbst wenn also das Sorgerecht zum jetzigen Zeitpunkt noch bei seinem Vater liegen würde, sollte es ihm weiterhin möglich sein, bei seiner Mutter zu leben. Dass der Beschwerdeführer später in der Anhörung und auch auf Beschwerdeebene im Widerspruch dazu geltend macht, er sei während der neun Monate vor seiner Ausreise auch manchmal bei seinem Vater gewesen, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten (vgl. a.a.O. F173). Nach dem Gesagten erübrigt sich eine amtliche Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Sodann deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er verfügt insbesondere mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Onkel mütterlicherseits über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Tunesien, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann (vgl. SEM act. 15/21 F49 ff.). Überdies verfügt er über eine gute Schulbildung und erste Arbeitserfahrungen (vgl. a.a.O. F38 ff.). Seine gesundheitlichen Beschwerden ([...]) sind nicht derart gravierend, als dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Wie die eingereichten medizinischen Akten aus Tunesien aufzeigen, war er dort bereits in kinderpsychologischer Behandlung, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm auch weiterhin der Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung offensteht (vgl. SEM act. [...] ID-002/3, ID-005/3). Was die seitens des Beschwerdeführers geäusserten und im Arztzeugnis vom 6. Dezember 2024 bestätigten Suizidgedanken anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist allerdings bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Bedarfsfall medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch in persönlicher Hinsicht als zumutbar. In Bezug auf die angeblich vom Vater ausgehende Gefahr ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der tunesischen Behörden zu verweisen; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der in Tunesien bestehenden allgemeinen Verhältnisse sowie der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund der konkreten Verfahrensumstände wird jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer erlassen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: