Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 29. Oktober 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und - nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens - am 17. November 2017 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. C. Im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in der Ortschaft B._______, (...), (...) geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe das zwölfte Schuljahr abgeschlossen und sei danach während mehreren Jahren als Maler und Gipser arbeitstätig gewesen, unter anderem auch in C._______, wo er fünf bis sechs Jahren bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe (vgl. SEM-Protokoll A3 F2.01). Im Heimatstaat lebten sein Vater, seine Geschwister und eine Tante väterlicherseits in C._______ (vgl. A3 F3.01). Seine Mutter sei verstorben und ein älterer Bruder und eine ältere Schwester seien vor sieben Jahren bei einem Raketenbeschuss umgekommen. Er habe Afghanistan nicht aus einem besonderen Grund verlassen. Er habe dort einfach bloss keine Zukunft mehr gesehen. Es herrsche immer Krieg. Er habe weder mit den Behörden noch mit Drittenpersonen jemals Probleme gehabt (vgl. SEM-Protokoll A3 F7.01). Zum Nachweis der Identität reichte er seine afghanische Identitätskarte im Original ein. Einen Pass habe er nie beantragt (vgl. A3 F4.01). D. Am 23. Januar 2017 wurde der afghanische Reisepass des Beschwerdeführers im Original (ausgestellt am [...]) durch die Eidgenössische Zollverwaltung zuhanden des SEM sichergestellt. E. Anlässlich der Anhörung vom 17. November 2017 brachte der Beschwerdeführer in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vormaligen Angaben an der BzP erstmals vor, einen von den Taliban verfassten Drohbrief erhalten zu haben, in dem er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei (vgl. A22 F4, F36, F39). Sein Vater habe sich jedoch gegen eine Zusammenarbeit mit den Taliban ausgesprochen und habe sowohl bei der örtlichen Polizei als auch bei den Taliban interveniert. Einige Tage später nach diesen Geschehnissen sei er im Sommer 2015 in C._______ zusammen mit seinen Mitbewohnern unter dem Verdacht der Kooperation mit den Taliban von der Polizei festgenommen worden. Aufgrund der eingeleiteten Untersuchung sei er erst am darauffolgenden Tag durch eine Bürgschaft eines ihm bekannten Parlamentsabgeordneten freigelassen worden. Danach sei er nach Wardak zurückgekehrt. Insgesamt habe er zwei Drohbriefe der Taliban erhalten. Auf Anraten seines Vaters habe er sich schliesslich aus diesem Grund zur Ausreise entschlossen. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einen Drohbrief im Original sowie Mitarbeiterkarten, ein Schuldiplom und die Kopie seines Reisepasses ein. Er gab an, unter anderem für eine amerikanische Firma als Maler und Supervisor tätig gewesen zu sein (vgl. A22 F6). Auf die Frage, wo sich seine Familienangehörigen zurzeit aufhielten, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, diese seien nun wieder in D._______, wo sie ein Landstück besässen (vgl. A22 F32). Auf den durch die Eidgenössische Zollverwaltung sichergestellten afghanischen Reisepass und die divergierende Aussage im Rahmen der BzP, nie einen Reisepass beantragt zu haben (vgl. A3 F4.01), angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er durchaus einmal einen Reisepass beantragt habe, sich jedoch nicht ganz sicher gewesen zu sein, ob er diesen auch wirklich erhalten habe. Er habe den Pass zusammen mit seinem Vater beantragt, danach aber nicht mehr erfahren, ob dieser auch jemals ausgestellt worden sei (vgl. A22 F19-20). F. Mit Entscheid vom 13. November 2018 (Eröffnung am 15. November 2018) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde (Beilagen: u.a. Kopie der Tazkira des Vaters, Teilnahmebestätigung [...], Bestätigung Deutschkurs, Empfehlungsschreiben Asyltreffpunkt [...]). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. H. Am 18. Dezember 2018 wurde eine Sozialhilfebestätigung nachgereicht. I. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 22. Januar 2019 eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf werde das Gericht von Amtes wegen eine Rechtsvertretung einsetzen. K. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 ersuchte die Rechtsvertretung unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht des Beschwerdeführers um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 6. Februar 2018 gewährt. M. Am 3. August 2019 wurde eine Arbeitsbestätigung der (...) eingereicht (Schnupperlehre als Plattenleger). N. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte die Rechtsvertretung ein als «afghanischer Polizeibericht» bezeichnetes Dokument in Kopie samt einer Laien-Übersetzung ein. O. Am 2. März 2021 wurde eine an den Beschwerdeführer gerichtete Postsendung aus Afghanistan von den Zollbehörden zuhanden des SEM vorläufig sichergestellt. Beim darin enthaltenen Dokument handelte es sich um das Original des bereits in Kopie eingereichten «afghanischen Polizeiberichts». Gemäss der internen Übersetzung des SEM handelt es sich hierbei um ein Schreiben des Sicherheitskommandos D._______ vom (...) ([...]) an das Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan. P. Am 5. März 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Migrationsamt des Kantons Solothurn der ablehnende Entscheid vom 3. März 2021 hinsichtlich des Härtefallgesuchs des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2020 in Kopie übermittelt. Aus den Akten ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 am Schalter des Asylbüros einen am 21. Dezember 2020 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn ausgestellten heimatlichen Pass abgegeben hatte, der keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwies und beim SEM hinterlegt wurde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, von den Taliban unter Drohungen zur Mitarbeit aufgefordert und von der Polizei unter dem Verdacht der Kooperation mit den Taliban verhaftet worden zu sein, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten.
E. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, mittels Schreiben zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden zu sein (vgl. A22 F36). In der BzP habe er in keiner Art und Weise irgendwelche persönlichen Probleme mit den Taliban erwähnt (vgl. A3 S. 3). Auch wenn es sich bei der BzP um eine aus Kapazitätsgründen verkürzte Befragung gehandelt habe, erstaune es, dass auf die Fragen, ob er jemals Probleme mit Drittpersonen oder Gruppierungen gehabt und ob er alle Asylgründe genannt habe, die angeblichen Probleme mit den Taliban unerwähnt geblieben seien. Auch die Festnahme durch die Polizei habe der Beschwerdeführer erst während der Anhörung vorgebracht, obwohl er ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob er jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. A22 F36). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er über alle Probleme hätte sprechen sollen (vgl. A22 F40), vermöge nicht zu überzeugen. Obwohl dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit gegeben worden sei, sich diesbezüglich zu erklären, habe dieser überwiegend ausweichend geantwortet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe im Rahmen der BzP, wonach seine älteren Geschwister vor sieben Jahren (zirka 2008) bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen seien, anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dieses Vorkommnis habe sich zirka 2012/2013 ereignet. Auf seine beruflichen Tätigkeiten angesprochen, habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, während rund sechs Jahren als Gipser und Maler gearbeitet zu haben, zuletzt jedoch arbeitslos gewesen zu sein (vgl. A3 S. 4). Anlässlich der Anhörung habe er seine beruflichen Tätigkeiten insofern ergänzt, als er angegeben habe, Malerarbeiten unter anderem für eine amerikanische Firma sowie UNICEF ausgeführt zu haben, wobei er in der amerikanischen Firma später als Superprovisor und zuvor im Amt für Statistik tätig gewesen sei (vgl. A22 F6, F10-14). Auf die Unstimmigkeiten angesprochen, habe er diese nicht zu entkräften vermocht. Es seien die diesbezüglichen Ergänzungen des Beschwerdeführers nicht bloss als eine Konkretisierung bereits geltend gemachter Angaben zu betrachten. Insgesamt seien zu wesentlichen Punkten im Asylverfahren unterschiedliche Angaben gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe die dadurch entstandenen Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. Im Weiteren seien gemäss Art. 8 AsylG Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (u.a. Offenlegung der Identität, Abgabe von sämtlichen Reisepapieren und Identitätsausweisen). Der Beschwerdeführer habe in der BzP seine Tazkera abgegeben und ausdrücklich versichert, nie einen Pass beantragt zu haben. Am 23. Januar 2017 sei indessen der afghanische Reisepass des Beschwerdeführers von der Eidgenössischen Zollverwaltung sichergestellt worden. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer ausweichend angegeben, zwar nun doch einmal einen Reisepass beantragt zu haben, sich jedoch nicht mehr ganz sicher gewesen zu sein, ob er diesen auch wirklich je erhalten habe. Diese Erklärung vermöge aufgrund der ausdrücklichen Verneinung, jemals einen Reisepass beantragt zu haben, nicht zu überzeugen. Im Weiteren sei das eingereichte Drohschreiben der Taliban von geringer Beweiskraft. Das Schreiben sei mit einem Stempel versehen. Bei diesem Stempel handle es sich jedoch nicht um einen Nassstempel. Vielmehr fungiere dieser als blosse Kopie bereits vorgedruckt auf dem Papier. Hinzu komme, dass solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht fälschbar beziehungsweise entgeltlich erwerbbar seien. Dafür, dass das Schreiben «nicht aus den Händen der Taliban stamme», spreche auch, dass es trotz der langen Reise ohne jegliche Krümmungen oder anderweitige Abnützungen eigereicht worden sei. Die eingereichten Mitarbeiterkarten liessen zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat verschiedene berufliche Tätigkeiten nachgegangen sei, seien jedoch nicht geeignet, die Tätigkeiten für internationale Firmen und Organisationen sowie eine dadurch entstandene Verfolgungssituation zu belegen. Schliesslich seien weder die allgemeine schwierige Situation in Afghanistan noch der geltend gemachte Raketenangriff im Jahre 2008, bei der die älteren Geschwister des Beschwerdeführers umgekommen seien, als asylrelevant zu erachten, letzteres Ereignis mangels hinreichendem zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahre 2015.
E. 6 In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit dem Vorwurf des SEM, zentrale Asylvorbringen im Rahmen der BzP nicht erwähnt zu haben, geltend gemacht, dass an beiden Befragungen Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Manchmal seien für den Beschwerdeführer die Fragen in inhaltlicher Hinsicht schwer verständlich gewesen und in der BzP habe er die Dolmetscherin nicht immer einwandfrei verstanden. Hinzu komme, dass es ihm schwerfalle, sich an Geschehnisse detailliert erinnern zu können. Wenn er «zu fest über etwas nachdenke, werde ihm oftmals schlecht und er empfinde ein physisches und körperliches Unwohlsein». Die BzP sei in zeitlich gestraffter Form durchgeführt worden, was zu einer Drucksituation geführt habe. Ebenso sei es ihm nicht bewusst gewesen, welche Bedeutung der BzP zukomme. Dennoch habe er den Raketenangriff auf das Haus seiner Familie erwähnt und damit wenigstens indirekt ein persönliches Problem mit den Taliban angedeutet. Wegen des summarischen Charakters der BzP habe er keine Gelegenheit gehabt, die verschiedenen Arbeitsstellen konkret aufzuführen, welche ohnehin keine Kernvorbringen darstellten. Die zwei eingereichten Arbeitsausweise seien vom SEM zu Unrecht als ungeeignet erachtet worden, seine Tätigkeit in internationalen Organisationen zu belegen. Im Weiteren sei er mit der Einreichung seiner Tazkera von Anfang an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Bloss «aus zeitlichen Gründen» sei es ihm nicht möglich gewesen, umfassende Ausführungen zu seinem Pass zu machen. In Unkenntnis darüber, ob sein Vater den vorgängig beantragten Pass erhältlich machen könne, habe er nicht erwähnt, jemals einen Pass beantragt zu haben. Im Weiteren könnte die Diskrepanz der Angaben zum Zeitpunkt des Raketenangriffes womöglich auf einen Irrtum zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zurückzuführen sein. Das SEM habe sich im allgemeinen bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit selektiv mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und diese einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Auch hätte das SEM mehr nachfragen müssen.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die obengenannten verfahrensrechtlichen Rügen in der Beschwerde, wonach das SEM mehr hätte nachfragen müssen beziehungsweise die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt habe, als unzutreffend erweisen. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das SEM im Rahmen der Befragungen seiner Pflicht zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes nicht hinreichend nachgekommen wäre. Es wurden die wesentlichen Fragen gestellt und dem Beschwerdeführer wurde hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch wurde, wo notwendig, nachgefragt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer die Pflicht trifft, an der umfassenden Feststellung des Sachverhalts selbst mitzuwirken und sich nicht darauf zu beschränken, nur auf entsprechende Frage seine Vorbringen auszuführen. Ebenso wenig ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung Anhaltspunkte dafür, dass das SEM, wie in der Beschwerde behauptet, die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt und damit seine Begründungspflicht verletzt hätte. Vielmehr hat sich das SEM mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den einzelnen Aspekten auseinandergesetzt und eine umfassende Würdigung aller Elemente vorgenommen, wobei es die Einwendungen des Beschwerdeführers in seinen Erwägungen mitberücksichtig hat.
E. 7.2 Das SEM hat - wie nachfolgende aufgezeigt wird - die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 7.2.1 Im Rahmen der BzP nach seinen Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer klar und deutlich an, er habe keinen speziellen Grund für seine Ausreise. Er habe Afghanistan lediglich aufgrund der Perspektivlosigkeit verlassen. Es herrsche dort immer Krieg. Es gebe keine Arbeit, keine Zukunft in Afghanistan (vgl. A3 F7.01). Er verneinte, jemals mit den Behörden oder Drittpersonen oder Gruppierungen/Milizen Probleme gehabt zu haben. Er habe alle Asylgründe genannt. (vgl. A3 F7.01).
E. 7.2.2 Ohne nachvollziehbaren Grund machte der Beschwerdeführer in offenkundigem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben erstmals an der Anhörung geltend, unter Drohung von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert und von der Polizei unter dem Verdacht, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, verhaftet worden zu sein. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er einen Drohbrief im Original ein. Insgesamt habe er zwei Drohbriefe erhalten, den zweiten erst nach seiner Ausreise. Wie vom SEM zutreffend festgehalten, sind diese Vorbringen als nachgeschoben zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gelungen, plausibel zu erklären, aus welchen Gründen diese Kernvorbringen im Rahmen der BzP unerwähnt blieben. Sein simpler Erklärungsversuch anlässlich einer entsprechenden Nachfrage an der Anhörung, er habe beim ersten Interview einfach gedacht, dass jemand, der hierherkomme, nicht gleich über all seine Probleme im Heimatstaat erzählen müsse (vgl. A22 F40), vermag klar nicht zu überzeugen. Ebenso wenig zu überzeugen vermögen die Erklärungen in der Beschwerde, wonach es ihm schwerfalle, sich an Geschehnisse detailliert erinnern zu können und die BzP in zeitlich gestraffter Form durchgeführt worden sei, was zu einer gewissen Drucksituation geführt habe. Auch wenn es sich bei der BzP um eine aus Kapazitätsgründen verkürzte Befragung gehandelt hat, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, jemals mit den Behörden oder Drittpersonen Probleme gehabt zu haben und im Weiteren bestätigte, alle Asylgründe genannt zu haben. Auch ergeben sich aus dem Befragungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf offen gebliebene Verständigungsschwierigkeiten zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer. Ferner sind auch keine tatsächlichen sprachlichen Schwierigkeiten anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, den Dolmetscher gut zu verstehen, und er unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls bestätigte (vgl. A22 S. 13). Der weitere Erklärungsversuch, wonach er immerhin den Raketenangriff und damit zumindest indirekt Schwierigkeiten mit den Taliban angedeutet habe, vermag nicht zu überzeugen. Dies vermag auch nicht zu erklären, warum die angeblich entscheidenden Ausreisegründe unerwähnt blieben, zumal sich die Angaben anlässlich der Anhörung zum Zeitpunkt des Raketenangriffs von denjenigen an der BzP deutlich unterscheiden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, 2012 nach dem Raketenangriff einen Reisepass beantragt zu haben, um ins Ausland reisen zu können. Mit diesem Vorbringen vermag er indessen nicht zu erklären, warum er an der BzP ausdrücklich angegeben hatte, dieser Raketenangriff habe vor sieben Jahren (zirka 2008) stattgefunden. Insgesamt entsteht der begründete Eindruck, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung schlicht die erstmals geltend gemachten Vorbringen mit seinen Angaben in der BzP in Übereinstimmung zu bringen versucht, um hierdurch nachträglich ein entsprechendes Risikoprofil entstehen zu lassen. Hatte er im Rahmen der BzP lediglich erklärt, als Maler und Gipser sechs Jahre gearbeitet zu haben (vgl. A3 F 17.04), machte er anlässlich der Anhörung nunmehr geltend, er habe Malerarbeiten unter anderem für eine amerikanische Firma sowie (...) ausgeführt, wobei er in der amerikanischen Firma später als Superprovisor und zuvor im Amt für Statistik tätig gewesen sei (vgl. A22 F6, F10-14), was von den Taliban missbilligt worden sei. Wie vom SEM zutreffend festgehalten, sind die eingereichten Dokumente nicht geeignet, die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für internationale Organisationen zu belegen. Auf der entsprechenden Karte (BM3) sind weder Angaben zum Aussteller, noch zum Ausstellzweck des Dokuments erkennbar, so dass bereits der Verwendungszweck des Dokuments nicht klar erkennbar ist. Zusätzlich fallen auch inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Die auf der Karte aufgedruckten zeitlichen Angaben können nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner angeblichen Tätigkeit in Einklang gebracht werden. Gemäss den auf der Karte aufgedruckten Angaben (BM3) wurde diese am 31. August 2012 ausgestellt und hatte eine Gültigkeit bis zum 1. März 2013. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, die entsprechende Tätigkeit von März 2013 bis September 2013 ausgeübt zu haben. Diese Behauptungen stehen somit in Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln. Im Weiteren ist auch das eingereichte Drohschreiben der Taliban vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit und aufgrund der fraglichen Beschaffenheit von geringer Beweiskraft. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene nachgereichte Schreiben des Sicherheitskommandos D._______ vom (...) ([...]) an das Innenministerium, hier insbesondere aufgrund der fraglichen Herkunft. Gemäss der Eingabe der Rechtsvertretung vom 27. November 2020 habe der Cousin des Beschwerdeführers, nachdem dieser vom Verschwinden der Familie aufgrund von Behelligungen durch die Taliban erfahren habe, die Polizei kontaktiert, welche den genannten Bericht erstellt habe. Der Bericht zeige, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie weiterhin einer aktuellen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt seien.
E. 7.2.3 In Bezug auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser mehrfach gegenüber den Migrationsbehörden Angaben gemacht hat, die nachweislich unwahr sind und seine persönliche Glaubwürdigkeit somit als getrübt einzustufen ist. Hier kann beispielhaft auf seine unmissverständliche und unterschriftlich bestätigte Angabe verwiesen werden, niemals einen afghanischen Reisepass beantragt zu haben. Diese offensichtliche Falschaussage steht in offenem Widerspruch dazu, dass kurze Zeit später von den Zollbehörden ein entsprechender (bereits 2013 ausgestellter) Reisepass abgefangen und zuhanden des SEM sichergestellt worden ist. Sein nachträglicher Erklärungsversuch, er habe zwar eingestandenermassen damals einen Pass beantragt, dieser sei aber erst Jahre später effektiv durch den Vater bei den Behörden abgeholt worden, vermag weder zu überzeugen, noch seine vormalige gegenteilige Aussage zu erklären. Ferner steht auch diese Aussage erneut in klarem Widerspruch zu der Tatsache, dass in dem betreffenden Reisepass die Rubrik «Signature of Holder or Fingerprint» ausgefüllt ist und den Fingerabdruck des Passinhabers, also des Beschwerdeführers, enthält und somit auch diese Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Migrationsbehörden nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen können.
E. 7.3 Mit dem SEM ist schliesslich festzuhalten, dass weder die allgemeine schwierige Sicherheitssituation in Afghanistan noch der geltend gemachte Raketenangriff im Jahre 2008, wenn Letzterer überhaupt glaubhaft ist, als asylrelevant zu erachten sind, letzteres Ereignis mangels hinreichendem zeitlichem Kausalzusammenhang zu Ausreise im Jahre 2015.
E. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Die Lage in Kabul ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.
E. 8.3.3.1 Das SEM bejahte das Vorliegen begünstigender Faktoren. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erwähnt habe, während mehrerer Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet zu haben. Zudem verfüge er über eine solide Schulbildung und habe nach Abschluss der Matura Englisch- und Computerkurse besucht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, Verwandte in C._______ zu haben. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, dass seine Familie seit 2015/2016 wieder in D._______ lebe, zurzeit habe er keine Verwandten in C._______. Angesichts der äusserst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch über seine tatsächlichen familiären Verhältnisse nicht vollständig Auskunft gegeben habe. Aber auch nach eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer über viele ausserfamiliäre Beziehungen. Zudem sei der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig.
E. 8.3.3.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, dass es eine Unterstellung sei, wenn das SEM von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgehend dann auch die Angaben zu den familiären Verhältnissen in Zweifel ziehe. Der Beschwerdeführer verweist darauf, anlässlich der Anhörung angegeben zu haben, dass sein Vater und seine Geschwister wieder in die (...) D._______ zurückgekehrt seien. Zudem lebe seine Tante väterlicherseits nicht mehr in C._______. Den Kontakt mit Freunden und Arbeitskollegen habe er nicht aufrechterhalten und er verfüge in C._______ über keine Wohnmöglichkeit.
E. 8.3.3.3 Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen praxisgemäss an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. In Bezug auf die Beurteilung der familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des wahrheitsgemässen Sachverhalts nur eingeschränkt nachgekommen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, die er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, stehen sowohl hinsichtlich seiner Asylvorbringen wie auch bezüglich der Schilderung seiner familiären Situation in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu den Angaben, die er in der BzP unterschriftlich zu Protokoll gegeben hat. Bezüglich der erst in der Anhörung nachgeschobenen Parteibehauptungen und Darstellungen sind - wie bereits im Rahmen der Erwägungen zu den Asylvorbringen dargestellt - somit klare Vorbehalte anzubringen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers muss allgemein davon ausgegangen werden, dass er seine tatsächlichen Familienverhältnisse nicht wahrheitsgetreu, sondern vielmehr gezielt ungünstig darzustellen suchte.
E. 8.3.3.4 Der Beschwerdeführer gab sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu Protokoll, er habe die letzten sechs Jahre bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und dort gearbeitet (vgl. A3 F2.01., A22 F13 und F34). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er in C._______ nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, bestehend aus sowohl zahlreichen Mitgliedern seiner Kernfamilie, wie auch zusätzlich zahlreichen Freunden und Bekannten. In C._______ leben sowohl sein Vater, wie auch seine beiden heute volljährigen Geschwister (Bruder und Schwester) wie auch zusätzlich seine Tante väterlicherseits (vgl. A3 F3.01). Weiter kommt begünstigend hinzu, dass er in C._______ über «sehr viele Freunde und Kollegen» verfügt (vgl. A22 F59). Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in C._______ über kein Beziehungsnetz mehr verfügt (vgl. Beschwerde S. 12), führt dieses Vorbringen mangels Konkretisierung zu keiner anderen Einschätzung. Auf diese sehr grosse Anzahl von Freunden und Kollegen wird er im Bedarfsfall ebenfalls ergänzend zurückgreifen können. Zusätzlich ist aufzuführen, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb von C._______ mehrere Verwandte hat, die ihn ebenfalls im Bedarfsfall noch in geeigneter Form unterstützen könnten (vgl. A3 F3.01). In Bezug auf seine wirtschaftliche Wiedereingliederung ist herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer für afghanische Verhältnisse über einen sehr hohen Bildungsstand verfügt. So kann dieser sowohl eine zwölfjährige Schulbildung wie auch einen Maturitätsabschluss vorweisen (vgl. A3 F1.17.04. und A22 F15). Zusätzlich hat er sich auch nach seiner Maturität weitergebildet und unter anderem Computerkurse besucht (A22 F15). Zusätzlich verfügt er neben seiner Muttersprache Dari auch über breit gefächerte sprachliche Fertigkeiten in Paschtu, Farsi, Urdu und Englisch (vgl. A3 F1.17.02). Bis zu seiner Ausreise aus C._______ war er überdies jahrelang in verschiedensten Bereichen arbeitstätig und verfügt hierdurch über solide berufliche Erfahrungen (A22 F13). So war es ihm denn auch stets möglich seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. A22 F69). Ferner ist die Familie des Beschwerdeführers anscheinend wirtschaftlich angemessen situiert. So verfügte die Familie zumindest problemlos über die notwendigen finanziellen Kapazitäten, um dem Beschwerdeführer eine zwölfjährige Schuldbildung sowie den Abschluss der Maturität zu ermöglichen. Ferner besitzt die Familie eigenes Land, von dessen blossen Pachteinträgen der Vater des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge bereits seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten vermag. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist in casu bei dem jungen, gesunden und offenkundig arbeitsfähigen Beschwerdeführer das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen im Sinne der obengenannten Rechtsprechung zu bejahen. Dies steht in Einklang mit der gerichtlichen Einschätzung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. hierzu beispielhaft: Urteile BVGer D-3030/2017 vom 11. April 2019, E. 7.2.3.; Urteil D-1181/2017 vom 8. Januar 2019, Urteil E.7.5.2., E-5905/2018 vom 9. Februar 2021, E. 6.2.3.3., Urteil D-6782/2019 vom 11. März 2020, E.9.3.7., Urteil D-97/2019 vom 3. Februar 2020, E.7.4.3.). Somit ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.2 Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen und MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn eingesetzt. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist in Berücksichtigung des geringen Arbeitsaufwands (Schreiben Mandatsübernahme, Einreichung Beweismittel) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7143/2018 Urteil vom 30. April 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am 29. Oktober 2015 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 13. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und - nach Beendigung eines eingeleiteten Dublin-Verfahrens - am 17. November 2017 die Anhörung des Beschwerdeführers statt. C. Im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer unter anderem an, in der Ortschaft B._______, (...), (...) geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe das zwölfte Schuljahr abgeschlossen und sei danach während mehreren Jahren als Maler und Gipser arbeitstätig gewesen, unter anderem auch in C._______, wo er fünf bis sechs Jahren bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe (vgl. SEM-Protokoll A3 F2.01). Im Heimatstaat lebten sein Vater, seine Geschwister und eine Tante väterlicherseits in C._______ (vgl. A3 F3.01). Seine Mutter sei verstorben und ein älterer Bruder und eine ältere Schwester seien vor sieben Jahren bei einem Raketenbeschuss umgekommen. Er habe Afghanistan nicht aus einem besonderen Grund verlassen. Er habe dort einfach bloss keine Zukunft mehr gesehen. Es herrsche immer Krieg. Er habe weder mit den Behörden noch mit Drittenpersonen jemals Probleme gehabt (vgl. SEM-Protokoll A3 F7.01). Zum Nachweis der Identität reichte er seine afghanische Identitätskarte im Original ein. Einen Pass habe er nie beantragt (vgl. A3 F4.01). D. Am 23. Januar 2017 wurde der afghanische Reisepass des Beschwerdeführers im Original (ausgestellt am [...]) durch die Eidgenössische Zollverwaltung zuhanden des SEM sichergestellt. E. Anlässlich der Anhörung vom 17. November 2017 brachte der Beschwerdeführer in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vormaligen Angaben an der BzP erstmals vor, einen von den Taliban verfassten Drohbrief erhalten zu haben, in dem er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei (vgl. A22 F4, F36, F39). Sein Vater habe sich jedoch gegen eine Zusammenarbeit mit den Taliban ausgesprochen und habe sowohl bei der örtlichen Polizei als auch bei den Taliban interveniert. Einige Tage später nach diesen Geschehnissen sei er im Sommer 2015 in C._______ zusammen mit seinen Mitbewohnern unter dem Verdacht der Kooperation mit den Taliban von der Polizei festgenommen worden. Aufgrund der eingeleiteten Untersuchung sei er erst am darauffolgenden Tag durch eine Bürgschaft eines ihm bekannten Parlamentsabgeordneten freigelassen worden. Danach sei er nach Wardak zurückgekehrt. Insgesamt habe er zwei Drohbriefe der Taliban erhalten. Auf Anraten seines Vaters habe er sich schliesslich aus diesem Grund zur Ausreise entschlossen. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einen Drohbrief im Original sowie Mitarbeiterkarten, ein Schuldiplom und die Kopie seines Reisepasses ein. Er gab an, unter anderem für eine amerikanische Firma als Maler und Supervisor tätig gewesen zu sein (vgl. A22 F6). Auf die Frage, wo sich seine Familienangehörigen zurzeit aufhielten, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, diese seien nun wieder in D._______, wo sie ein Landstück besässen (vgl. A22 F32). Auf den durch die Eidgenössische Zollverwaltung sichergestellten afghanischen Reisepass und die divergierende Aussage im Rahmen der BzP, nie einen Reisepass beantragt zu haben (vgl. A3 F4.01), angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er durchaus einmal einen Reisepass beantragt habe, sich jedoch nicht ganz sicher gewesen zu sein, ob er diesen auch wirklich erhalten habe. Er habe den Pass zusammen mit seinem Vater beantragt, danach aber nicht mehr erfahren, ob dieser auch jemals ausgestellt worden sei (vgl. A22 F19-20). F. Mit Entscheid vom 13. November 2018 (Eröffnung am 15. November 2018) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde (Beilagen: u.a. Kopie der Tazkira des Vaters, Teilnahmebestätigung [...], Bestätigung Deutschkurs, Empfehlungsschreiben Asyltreffpunkt [...]). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. H. Am 18. Dezember 2018 wurde eine Sozialhilfebestätigung nachgereicht. I. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 22. Januar 2019 eine Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle, und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf werde das Gericht von Amtes wegen eine Rechtsvertretung einsetzen. K. Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 ersuchte die Rechtsvertretung unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht des Beschwerdeführers um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 wurde dieses Gesuch gutgeheissen und eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 6. Februar 2018 gewährt. M. Am 3. August 2019 wurde eine Arbeitsbestätigung der (...) eingereicht (Schnupperlehre als Plattenleger). N. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte die Rechtsvertretung ein als «afghanischer Polizeibericht» bezeichnetes Dokument in Kopie samt einer Laien-Übersetzung ein. O. Am 2. März 2021 wurde eine an den Beschwerdeführer gerichtete Postsendung aus Afghanistan von den Zollbehörden zuhanden des SEM vorläufig sichergestellt. Beim darin enthaltenen Dokument handelte es sich um das Original des bereits in Kopie eingereichten «afghanischen Polizeiberichts». Gemäss der internen Übersetzung des SEM handelt es sich hierbei um ein Schreiben des Sicherheitskommandos D._______ vom (...) ([...]) an das Innenministerium der Islamischen Republik Afghanistan. P. Am 5. März 2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Migrationsamt des Kantons Solothurn der ablehnende Entscheid vom 3. März 2021 hinsichtlich des Härtefallgesuchs des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2020 in Kopie übermittelt. Aus den Akten ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 am Schalter des Asylbüros einen am 21. Dezember 2020 vom afghanischen Generalkonsulat in Bonn ausgestellten heimatlichen Pass abgegeben hatte, der keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwies und beim SEM hinterlegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers, von den Taliban unter Drohungen zur Mitarbeit aufgefordert und von der Polizei unter dem Verdacht der Kooperation mit den Taliban verhaftet worden zu sein, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, mittels Schreiben zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert worden zu sein (vgl. A22 F36). In der BzP habe er in keiner Art und Weise irgendwelche persönlichen Probleme mit den Taliban erwähnt (vgl. A3 S. 3). Auch wenn es sich bei der BzP um eine aus Kapazitätsgründen verkürzte Befragung gehandelt habe, erstaune es, dass auf die Fragen, ob er jemals Probleme mit Drittpersonen oder Gruppierungen gehabt und ob er alle Asylgründe genannt habe, die angeblichen Probleme mit den Taliban unerwähnt geblieben seien. Auch die Festnahme durch die Polizei habe der Beschwerdeführer erst während der Anhörung vorgebracht, obwohl er ausdrücklich danach gefragt worden sei, ob er jemals Probleme mit den Behörden gehabt habe (vgl. A22 F36). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er über alle Probleme hätte sprechen sollen (vgl. A22 F40), vermöge nicht zu überzeugen. Obwohl dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit gegeben worden sei, sich diesbezüglich zu erklären, habe dieser überwiegend ausweichend geantwortet. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe im Rahmen der BzP, wonach seine älteren Geschwister vor sieben Jahren (zirka 2008) bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen seien, anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dieses Vorkommnis habe sich zirka 2012/2013 ereignet. Auf seine beruflichen Tätigkeiten angesprochen, habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, während rund sechs Jahren als Gipser und Maler gearbeitet zu haben, zuletzt jedoch arbeitslos gewesen zu sein (vgl. A3 S. 4). Anlässlich der Anhörung habe er seine beruflichen Tätigkeiten insofern ergänzt, als er angegeben habe, Malerarbeiten unter anderem für eine amerikanische Firma sowie UNICEF ausgeführt zu haben, wobei er in der amerikanischen Firma später als Superprovisor und zuvor im Amt für Statistik tätig gewesen sei (vgl. A22 F6, F10-14). Auf die Unstimmigkeiten angesprochen, habe er diese nicht zu entkräften vermocht. Es seien die diesbezüglichen Ergänzungen des Beschwerdeführers nicht bloss als eine Konkretisierung bereits geltend gemachter Angaben zu betrachten. Insgesamt seien zu wesentlichen Punkten im Asylverfahren unterschiedliche Angaben gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe die dadurch entstandenen Widersprüche nicht aufzulösen vermocht. Im Weiteren seien gemäss Art. 8 AsylG Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (u.a. Offenlegung der Identität, Abgabe von sämtlichen Reisepapieren und Identitätsausweisen). Der Beschwerdeführer habe in der BzP seine Tazkera abgegeben und ausdrücklich versichert, nie einen Pass beantragt zu haben. Am 23. Januar 2017 sei indessen der afghanische Reisepass des Beschwerdeführers von der Eidgenössischen Zollverwaltung sichergestellt worden. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer ausweichend angegeben, zwar nun doch einmal einen Reisepass beantragt zu haben, sich jedoch nicht mehr ganz sicher gewesen zu sein, ob er diesen auch wirklich je erhalten habe. Diese Erklärung vermöge aufgrund der ausdrücklichen Verneinung, jemals einen Reisepass beantragt zu haben, nicht zu überzeugen. Im Weiteren sei das eingereichte Drohschreiben der Taliban von geringer Beweiskraft. Das Schreiben sei mit einem Stempel versehen. Bei diesem Stempel handle es sich jedoch nicht um einen Nassstempel. Vielmehr fungiere dieser als blosse Kopie bereits vorgedruckt auf dem Papier. Hinzu komme, dass solche Dokumente erfahrungsgemäss leicht fälschbar beziehungsweise entgeltlich erwerbbar seien. Dafür, dass das Schreiben «nicht aus den Händen der Taliban stamme», spreche auch, dass es trotz der langen Reise ohne jegliche Krümmungen oder anderweitige Abnützungen eigereicht worden sei. Die eingereichten Mitarbeiterkarten liessen zwar darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat verschiedene berufliche Tätigkeiten nachgegangen sei, seien jedoch nicht geeignet, die Tätigkeiten für internationale Firmen und Organisationen sowie eine dadurch entstandene Verfolgungssituation zu belegen. Schliesslich seien weder die allgemeine schwierige Situation in Afghanistan noch der geltend gemachte Raketenangriff im Jahre 2008, bei der die älteren Geschwister des Beschwerdeführers umgekommen seien, als asylrelevant zu erachten, letzteres Ereignis mangels hinreichendem zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahre 2015.
6. In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit dem Vorwurf des SEM, zentrale Asylvorbringen im Rahmen der BzP nicht erwähnt zu haben, geltend gemacht, dass an beiden Befragungen Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten. Manchmal seien für den Beschwerdeführer die Fragen in inhaltlicher Hinsicht schwer verständlich gewesen und in der BzP habe er die Dolmetscherin nicht immer einwandfrei verstanden. Hinzu komme, dass es ihm schwerfalle, sich an Geschehnisse detailliert erinnern zu können. Wenn er «zu fest über etwas nachdenke, werde ihm oftmals schlecht und er empfinde ein physisches und körperliches Unwohlsein». Die BzP sei in zeitlich gestraffter Form durchgeführt worden, was zu einer Drucksituation geführt habe. Ebenso sei es ihm nicht bewusst gewesen, welche Bedeutung der BzP zukomme. Dennoch habe er den Raketenangriff auf das Haus seiner Familie erwähnt und damit wenigstens indirekt ein persönliches Problem mit den Taliban angedeutet. Wegen des summarischen Charakters der BzP habe er keine Gelegenheit gehabt, die verschiedenen Arbeitsstellen konkret aufzuführen, welche ohnehin keine Kernvorbringen darstellten. Die zwei eingereichten Arbeitsausweise seien vom SEM zu Unrecht als ungeeignet erachtet worden, seine Tätigkeit in internationalen Organisationen zu belegen. Im Weiteren sei er mit der Einreichung seiner Tazkera von Anfang an seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Bloss «aus zeitlichen Gründen» sei es ihm nicht möglich gewesen, umfassende Ausführungen zu seinem Pass zu machen. In Unkenntnis darüber, ob sein Vater den vorgängig beantragten Pass erhältlich machen könne, habe er nicht erwähnt, jemals einen Pass beantragt zu haben. Im Weiteren könnte die Diskrepanz der Angaben zum Zeitpunkt des Raketenangriffes womöglich auf einen Irrtum zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher zurückzuführen sein. Das SEM habe sich im allgemeinen bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit selektiv mit seinen Aussagen auseinandergesetzt und diese einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Auch hätte das SEM mehr nachfragen müssen. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die obengenannten verfahrensrechtlichen Rügen in der Beschwerde, wonach das SEM mehr hätte nachfragen müssen beziehungsweise die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt habe, als unzutreffend erweisen. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das SEM im Rahmen der Befragungen seiner Pflicht zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes nicht hinreichend nachgekommen wäre. Es wurden die wesentlichen Fragen gestellt und dem Beschwerdeführer wurde hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auch wurde, wo notwendig, nachgefragt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer die Pflicht trifft, an der umfassenden Feststellung des Sachverhalts selbst mitzuwirken und sich nicht darauf zu beschränken, nur auf entsprechende Frage seine Vorbringen auszuführen. Ebenso wenig ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung Anhaltspunkte dafür, dass das SEM, wie in der Beschwerde behauptet, die Aussagen des Beschwerdeführers einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt und damit seine Begründungspflicht verletzt hätte. Vielmehr hat sich das SEM mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und den einzelnen Aspekten auseinandergesetzt und eine umfassende Würdigung aller Elemente vorgenommen, wobei es die Einwendungen des Beschwerdeführers in seinen Erwägungen mitberücksichtig hat. 7.2 Das SEM hat - wie nachfolgende aufgezeigt wird - die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 7.2.1 Im Rahmen der BzP nach seinen Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer klar und deutlich an, er habe keinen speziellen Grund für seine Ausreise. Er habe Afghanistan lediglich aufgrund der Perspektivlosigkeit verlassen. Es herrsche dort immer Krieg. Es gebe keine Arbeit, keine Zukunft in Afghanistan (vgl. A3 F7.01). Er verneinte, jemals mit den Behörden oder Drittpersonen oder Gruppierungen/Milizen Probleme gehabt zu haben. Er habe alle Asylgründe genannt. (vgl. A3 F7.01). 7.2.2 Ohne nachvollziehbaren Grund machte der Beschwerdeführer in offenkundigem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben erstmals an der Anhörung geltend, unter Drohung von den Taliban zur Mitarbeit aufgefordert und von der Polizei unter dem Verdacht, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, verhaftet worden zu sein. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er einen Drohbrief im Original ein. Insgesamt habe er zwei Drohbriefe erhalten, den zweiten erst nach seiner Ausreise. Wie vom SEM zutreffend festgehalten, sind diese Vorbringen als nachgeschoben zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gelungen, plausibel zu erklären, aus welchen Gründen diese Kernvorbringen im Rahmen der BzP unerwähnt blieben. Sein simpler Erklärungsversuch anlässlich einer entsprechenden Nachfrage an der Anhörung, er habe beim ersten Interview einfach gedacht, dass jemand, der hierherkomme, nicht gleich über all seine Probleme im Heimatstaat erzählen müsse (vgl. A22 F40), vermag klar nicht zu überzeugen. Ebenso wenig zu überzeugen vermögen die Erklärungen in der Beschwerde, wonach es ihm schwerfalle, sich an Geschehnisse detailliert erinnern zu können und die BzP in zeitlich gestraffter Form durchgeführt worden sei, was zu einer gewissen Drucksituation geführt habe. Auch wenn es sich bei der BzP um eine aus Kapazitätsgründen verkürzte Befragung gehandelt hat, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich verneinte, jemals mit den Behörden oder Drittpersonen Probleme gehabt zu haben und im Weiteren bestätigte, alle Asylgründe genannt zu haben. Auch ergeben sich aus dem Befragungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf offen gebliebene Verständigungsschwierigkeiten zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer. Ferner sind auch keine tatsächlichen sprachlichen Schwierigkeiten anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich angab, den Dolmetscher gut zu verstehen, und er unterschriftlich die Richtigkeit des Protokolls bestätigte (vgl. A22 S. 13). Der weitere Erklärungsversuch, wonach er immerhin den Raketenangriff und damit zumindest indirekt Schwierigkeiten mit den Taliban angedeutet habe, vermag nicht zu überzeugen. Dies vermag auch nicht zu erklären, warum die angeblich entscheidenden Ausreisegründe unerwähnt blieben, zumal sich die Angaben anlässlich der Anhörung zum Zeitpunkt des Raketenangriffs von denjenigen an der BzP deutlich unterscheiden. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, 2012 nach dem Raketenangriff einen Reisepass beantragt zu haben, um ins Ausland reisen zu können. Mit diesem Vorbringen vermag er indessen nicht zu erklären, warum er an der BzP ausdrücklich angegeben hatte, dieser Raketenangriff habe vor sieben Jahren (zirka 2008) stattgefunden. Insgesamt entsteht der begründete Eindruck, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung schlicht die erstmals geltend gemachten Vorbringen mit seinen Angaben in der BzP in Übereinstimmung zu bringen versucht, um hierdurch nachträglich ein entsprechendes Risikoprofil entstehen zu lassen. Hatte er im Rahmen der BzP lediglich erklärt, als Maler und Gipser sechs Jahre gearbeitet zu haben (vgl. A3 F 17.04), machte er anlässlich der Anhörung nunmehr geltend, er habe Malerarbeiten unter anderem für eine amerikanische Firma sowie (...) ausgeführt, wobei er in der amerikanischen Firma später als Superprovisor und zuvor im Amt für Statistik tätig gewesen sei (vgl. A22 F6, F10-14), was von den Taliban missbilligt worden sei. Wie vom SEM zutreffend festgehalten, sind die eingereichten Dokumente nicht geeignet, die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für internationale Organisationen zu belegen. Auf der entsprechenden Karte (BM3) sind weder Angaben zum Aussteller, noch zum Ausstellzweck des Dokuments erkennbar, so dass bereits der Verwendungszweck des Dokuments nicht klar erkennbar ist. Zusätzlich fallen auch inhaltliche Unstimmigkeiten auf. Die auf der Karte aufgedruckten zeitlichen Angaben können nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner angeblichen Tätigkeit in Einklang gebracht werden. Gemäss den auf der Karte aufgedruckten Angaben (BM3) wurde diese am 31. August 2012 ausgestellt und hatte eine Gültigkeit bis zum 1. März 2013. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer an, die entsprechende Tätigkeit von März 2013 bis September 2013 ausgeübt zu haben. Diese Behauptungen stehen somit in Widerspruch zu den eingereichten Beweismitteln. Im Weiteren ist auch das eingereichte Drohschreiben der Taliban vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit und aufgrund der fraglichen Beschaffenheit von geringer Beweiskraft. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene nachgereichte Schreiben des Sicherheitskommandos D._______ vom (...) ([...]) an das Innenministerium, hier insbesondere aufgrund der fraglichen Herkunft. Gemäss der Eingabe der Rechtsvertretung vom 27. November 2020 habe der Cousin des Beschwerdeführers, nachdem dieser vom Verschwinden der Familie aufgrund von Behelligungen durch die Taliban erfahren habe, die Polizei kontaktiert, welche den genannten Bericht erstellt habe. Der Bericht zeige, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie weiterhin einer aktuellen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt seien. 7.2.3 In Bezug auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass dieser mehrfach gegenüber den Migrationsbehörden Angaben gemacht hat, die nachweislich unwahr sind und seine persönliche Glaubwürdigkeit somit als getrübt einzustufen ist. Hier kann beispielhaft auf seine unmissverständliche und unterschriftlich bestätigte Angabe verwiesen werden, niemals einen afghanischen Reisepass beantragt zu haben. Diese offensichtliche Falschaussage steht in offenem Widerspruch dazu, dass kurze Zeit später von den Zollbehörden ein entsprechender (bereits 2013 ausgestellter) Reisepass abgefangen und zuhanden des SEM sichergestellt worden ist. Sein nachträglicher Erklärungsversuch, er habe zwar eingestandenermassen damals einen Pass beantragt, dieser sei aber erst Jahre später effektiv durch den Vater bei den Behörden abgeholt worden, vermag weder zu überzeugen, noch seine vormalige gegenteilige Aussage zu erklären. Ferner steht auch diese Aussage erneut in klarem Widerspruch zu der Tatsache, dass in dem betreffenden Reisepass die Rubrik «Signature of Holder or Fingerprint» ausgefüllt ist und den Fingerabdruck des Passinhabers, also des Beschwerdeführers, enthält und somit auch diese Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den Migrationsbehörden nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen können. 7.3 Mit dem SEM ist schliesslich festzuhalten, dass weder die allgemeine schwierige Sicherheitssituation in Afghanistan noch der geltend gemachte Raketenangriff im Jahre 2008, wenn Letzterer überhaupt glaubhaft ist, als asylrelevant zu erachten sind, letzteres Ereignis mangels hinreichendem zeitlichem Kausalzusammenhang zu Ausreise im Jahre 2015. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Die Lage in Kabul ist grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. 8.3.3.1 Das SEM bejahte das Vorliegen begünstigender Faktoren. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung erwähnt habe, während mehrerer Jahre in C._______ gelebt und gearbeitet zu haben. Zudem verfüge er über eine solide Schulbildung und habe nach Abschluss der Matura Englisch- und Computerkurse besucht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, Verwandte in C._______ zu haben. In der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, dass seine Familie seit 2015/2016 wieder in D._______ lebe, zurzeit habe er keine Verwandten in C._______. Angesichts der äusserst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer auch über seine tatsächlichen familiären Verhältnisse nicht vollständig Auskunft gegeben habe. Aber auch nach eigenen Angaben verfüge der Beschwerdeführer über viele ausserfamiliäre Beziehungen. Zudem sei der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig. 8.3.3.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, dass es eine Unterstellung sei, wenn das SEM von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgehend dann auch die Angaben zu den familiären Verhältnissen in Zweifel ziehe. Der Beschwerdeführer verweist darauf, anlässlich der Anhörung angegeben zu haben, dass sein Vater und seine Geschwister wieder in die (...) D._______ zurückgekehrt seien. Zudem lebe seine Tante väterlicherseits nicht mehr in C._______. Den Kontakt mit Freunden und Arbeitskollegen habe er nicht aufrechterhalten und er verfüge in C._______ über keine Wohnmöglichkeit. 8.3.3.3 Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen praxisgemäss an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. In Bezug auf die Beurteilung der familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des wahrheitsgemässen Sachverhalts nur eingeschränkt nachgekommen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, die er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, stehen sowohl hinsichtlich seiner Asylvorbringen wie auch bezüglich der Schilderung seiner familiären Situation in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu den Angaben, die er in der BzP unterschriftlich zu Protokoll gegeben hat. Bezüglich der erst in der Anhörung nachgeschobenen Parteibehauptungen und Darstellungen sind - wie bereits im Rahmen der Erwägungen zu den Asylvorbringen dargestellt - somit klare Vorbehalte anzubringen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers muss allgemein davon ausgegangen werden, dass er seine tatsächlichen Familienverhältnisse nicht wahrheitsgetreu, sondern vielmehr gezielt ungünstig darzustellen suchte. 8.3.3.4 Der Beschwerdeführer gab sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu Protokoll, er habe die letzten sechs Jahre bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt und dort gearbeitet (vgl. A3 F2.01., A22 F13 und F34). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er in C._______ nach wie vor über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, bestehend aus sowohl zahlreichen Mitgliedern seiner Kernfamilie, wie auch zusätzlich zahlreichen Freunden und Bekannten. In C._______ leben sowohl sein Vater, wie auch seine beiden heute volljährigen Geschwister (Bruder und Schwester) wie auch zusätzlich seine Tante väterlicherseits (vgl. A3 F3.01). Weiter kommt begünstigend hinzu, dass er in C._______ über «sehr viele Freunde und Kollegen» verfügt (vgl. A22 F59). Sofern nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in C._______ über kein Beziehungsnetz mehr verfügt (vgl. Beschwerde S. 12), führt dieses Vorbringen mangels Konkretisierung zu keiner anderen Einschätzung. Auf diese sehr grosse Anzahl von Freunden und Kollegen wird er im Bedarfsfall ebenfalls ergänzend zurückgreifen können. Zusätzlich ist aufzuführen, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb von C._______ mehrere Verwandte hat, die ihn ebenfalls im Bedarfsfall noch in geeigneter Form unterstützen könnten (vgl. A3 F3.01). In Bezug auf seine wirtschaftliche Wiedereingliederung ist herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer für afghanische Verhältnisse über einen sehr hohen Bildungsstand verfügt. So kann dieser sowohl eine zwölfjährige Schulbildung wie auch einen Maturitätsabschluss vorweisen (vgl. A3 F1.17.04. und A22 F15). Zusätzlich hat er sich auch nach seiner Maturität weitergebildet und unter anderem Computerkurse besucht (A22 F15). Zusätzlich verfügt er neben seiner Muttersprache Dari auch über breit gefächerte sprachliche Fertigkeiten in Paschtu, Farsi, Urdu und Englisch (vgl. A3 F1.17.02). Bis zu seiner Ausreise aus C._______ war er überdies jahrelang in verschiedensten Bereichen arbeitstätig und verfügt hierdurch über solide berufliche Erfahrungen (A22 F13). So war es ihm denn auch stets möglich seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. A22 F69). Ferner ist die Familie des Beschwerdeführers anscheinend wirtschaftlich angemessen situiert. So verfügte die Familie zumindest problemlos über die notwendigen finanziellen Kapazitäten, um dem Beschwerdeführer eine zwölfjährige Schuldbildung sowie den Abschluss der Maturität zu ermöglichen. Ferner besitzt die Familie eigenes Land, von dessen blossen Pachteinträgen der Vater des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge bereits seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten vermag. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist in casu bei dem jungen, gesunden und offenkundig arbeitsfähigen Beschwerdeführer das Vorliegen von besonders begünstigenden Umständen im Sinne der obengenannten Rechtsprechung zu bejahen. Dies steht in Einklang mit der gerichtlichen Einschätzung in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. hierzu beispielhaft: Urteile BVGer D-3030/2017 vom 11. April 2019, E. 7.2.3.; Urteil D-1181/2017 vom 8. Januar 2019, Urteil E.7.5.2., E-5905/2018 vom 9. Februar 2021, E. 6.2.3.3., Urteil D-6782/2019 vom 11. März 2020, E.9.3.7., Urteil D-97/2019 vom 3. Februar 2020, E.7.4.3.). Somit ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Da von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen und MLaw Reto Ragettli, Advokat, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn eingesetzt. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 -13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen ist in Berücksichtigung des geringen Arbeitsaufwands (Schreiben Mandatsübernahme, Einreichung Beweismittel) zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 400.- (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: