Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in die Schweiz um Asyl nach. Am 11. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. November 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Er führte in der BzP an, er sei (...) Ethnie und stamme aus B._______. Infolge der schlechten Sicherheitslage sei er im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Familie nach Kabul umgezogen, wo er das zwölfte Schuljahr abgeschlossen und ab dem Jahr (...) auf dem Markt selbstständig (Nennung Tätigkeit) habe. Im gleichen Jahr hätten die Taliban einen Angriff auf diesen Markt durchgeführt. Im Verlauf der Attacke hätten Regierungsleute den Markt umstellt und beim anschliessenden Schusswechsel seien die Angreifer der Taliban wie auch Zivilisten getötet worden. Zudem seien die Läden niedergebrannt. Etwa (Nennung Dauer) nach diesem Vorfall habe er seinen Laden wiedereröffnet und bis Anfang des Jahres (...) dort gearbeitet. Mit der Zeit sei es auch in Kabul sehr unsicher geworden. Der Vorfall im Jahr (...) habe seine Psyche tiefgreifend belastet. Konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden, mit Privatpersonen oder mit den Taliban habe er keine gehabt. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keinen glücklichen Tag in B._______ erlebt. Die Taliban hätten regelmässig Leute geschlagen und die jungen Männer gezwungen bei ihnen mitzumachen. So sei auch er von den Taliban zu einem Ausbildungszentrum gebracht und dort (Nennung Dauer) trainiert worden. Es habe religiösen Unterricht gegeben und danach sei meistens Propaganda gemacht worden; an Kampfhandlungen hätten die Jugendlichen nicht mitgemacht. Zudem hätten die Taliban mit den jungen Männern "Bacha Bazi" gemacht. Sie hätten auch ihn am Gesicht berührt und am Körper angefasst. Sein Bruder C._______ sei Soldat in der afghanischen Armee gewesen und wegen den Taliban nur selten nach Hause gekommen. Nach einem heimlichen Besuch des Bruders habe jemand die Taliban darüber informiert, worauf diese am nächsten Morgen bei ihnen zuhause erschienen seien, seinen Vater und ihn geschlagen und nach seinem Bruder gefragt hätten. Auch am folgenden Tag, als er sich im Geschäft seines Vaters aufgehalten habe, sei er nach seinem Bruder gefragt und geschlagen worden; man habe ihn umbringen wollen. Schliesslich sei seiner Familie von Mitgliedern der Gemeindeversammlung, die den Taliban in Aussicht gestellt hätten, dass sie der Sache nachgehen würden, geholfen worden. Am nächsten Tag sei seine Familie als Folge dieser Ereignisse aus B._______ nach Kabul umgezogen, wo sie ein Haus gemietet hätten. Nach (Nennung Zeitpunkt) habe er seinen (Nennung Geschäft) eröffnet. Danach sei das Marktzentrum von den Taliban angegriffen worden. Dabei sei er verletzt worden, worauf er sich während (Nennung Dauer) im Spital habe pflegen lassen müssen. Anschliessend habe er sein Geschäft wieder eröffnet und versucht, ein normales Leben zu führen. In Kabul sei es wiederholt zu Anschlägen gekommen, welche jedoch allgemeiner Natur gewesen seien und die ganze Bevölkerung betroffen hätten. In Kabul hätten sie wiederholt Anrufe von Unbekannten - bei welchen es sich vermutlich um Angehörige der Taliban gehandelt habe - erhalten, bei denen sie zur Kooperation aufgefordert worden seien, ansonsten ihnen der Tod drohe. Dabei habe man ihnen gute Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Am (...) habe sein Vater einen Brief von den Taliban erhalten, worin man sie darüber informiert habe, dass sie auf einer schwarzen Liste stünden. Deswegen habe er am (...) bei der Polizei von B._______ eine Anzeige eingereicht. Die Polizei habe ihm (Nennung Zeitpunkt) den Eintrag auf einer solchen schwarzen Liste bestätigt und mitgeteilt, dass kein Schutz gewährt werden könne. Danach habe seine Familie in Angst gelebt. Am (...) hätten die Ältesten der Gemeinde die schwarze Liste mit ihren Namen bestätigt und gesagt, dass die Taliban entschieden hätten, alle auf der Liste befindlichen Personen zu töten. Daraufhin habe er sich zur Flucht aus Afghanistan entschieden. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2020 bezahlt.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 4.1.1 Hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann, und andererseits sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das gerügte Verhalten des SEM, wonach der Beschwerdeführer mit geringer Schulbildung anlässlich der BzP erst ganz am Ende zu den zentralen asylrelevanten Fragen zu Wort gekommen sei, die Asylgründe lediglich auf einer Seite protokolliert worden seien und er zu Beginn der BzP darauf hingewiesen worden sei, nur die wichtigsten Fluchtvorbringen zu nennen, liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes.
E. 4.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Soweit der Beschwerdeführer in der (in E. 4.1.1, 2. Satz hievor) dargelegten Art und Weise der Durchführung der BzP eine Verletzung der Abklärungspflicht erblickt, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Die BzP dient in erster Linie der Feststellung der Personalien und des Reiseweges; die Asylgründe werden - in aller Regel erst gegen Ende der Befragung - in summarischer Form erhoben (vgl. Art. 26 Abs. 3 aAsylG). Der Beschwerdeführer verfügt sodann nicht über eine bloss geringe Schulbildung, wie er in seiner Rechtsmitteleingabe zu suggerieren versucht. Vielmehr besuchte er während (Nennung Dauer) den Schulunterricht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in verstandesmässiger Hinsicht oder aus anderen Gründen nicht befähigt gewesen wäre, sich erst gegen Ende der BzP zu seinen Asylgründen zu äussern. Es sind überdies keine Umstände ersichtlich, die an der Verwertbarkeit des Protokolls der BzP irgendwelche Zweifel aufkommen lassen würden. Insbesondere erweist sich sein Einwand, er sei anlässlich der BzP wiederholt in seinem Rede- und Gedankenfluss unterbrochen und dadurch an der Darlegung weiterer Details gehindert worden, als nicht stichhaltig, zumal sich weder aus dem protokollierten Inhalt noch aus dem Verlauf der BzP irgendwelche Bemerkungen oder Auffälligkeiten entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch am Schluss der BzP nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspricht, ohne dass er von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Frage zu Ziffer 9.01 Zusatzbemerkungen anzubringen (vgl. act. A5/12, S. 9). Soweit der Beschwerdeführer - unter dem Titel einer unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des Sachverhalts - die inkorrekte Würdigung des psychosozialen Kontextes bezüglich Afghanistan im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rekrutierung und sexuellen Einschüchterungen durch die Taliban rügt, stellt alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Diesbezüglich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 4.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der Bedrohung durch die Taliban verlassen habe, sei als unglaubhaft einzustufen, zumal dieses als nachgeschoben und krass widersprüchlich qualifiziert werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP persönliche Probleme mit den Taliban explizit verneint habe, habe er in der Anhörung einen gänzlich anderen Sachverhalt vorgetragen und geltend gemacht, er habe bereits Probleme während des Aufenthalts in B._______ gehabt und er sei auch in Kabul von den Taliban bedroht worden. Er sei ausserstande gewesen, für dieses Aussageverhalten eine plausible Erklärung abzugeben. Seine stereotype Begründung, wonach er nur kurz habe erzählen können, ein Übersetzungsfehler vorliegen müsse und er unterbrochen worden sei, als er weitere Details habe schildern wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Die BzP sei verhältnismässig ausführlich ausgefallen und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Er müsse sich daher bei seinen Aussagen behaften lassen. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass er durch die zusätzlichen Vorbringen in der Anhörung habe versuchen wollen, seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Dies sei ihm nicht gelungen, könne doch die Schilderung sämtlicher relevanter Ereignisse bereits bei der Erstbefragung erwartet werden, wenn vor seiner Ausreise tatsächlich eine konkrete Bedrohung an Leib und Leben bestanden hätte. Aus den eingereichten Beweismitteln könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl die (Nennung Beweismittel) seien handgeschriebene Dokumente, die in Kopie eingereicht worden seien, und ebenso leicht gefälscht wie käuflich erworben werden könnten. Diese seien daher ohne Beweiswert. Die übrigen, aus der Schweiz stammenden Beweismittel stünden in keinem Zusammenhang zu den Asylvorbringen. Sodann sei der Hinweis auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan asylirrelevant. Von der allgemeinen Lage seien alle Bewohner gleichermassen betroffen, weshalb sie in keinem konkreten Zusammenhang zu seiner Person stehe.
E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe äusserte sich der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht einlässlich zum Begriff der Glaubhaftigkeit respektive der Frage der Glaubwürdigkeit im Asylverfahren. Weiter hielt er fest, dass das SEM den Beweisschwierigkeiten im Verfahren keine Rechnung trage, wenn es ohne zwingenden Grund Ausführungen als zu vage oder zu oberflächlich bezeichne, ohne dass entsprechend intensive Nachfragen gestellt worden wären. Zudem habe bereits die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates die Praxis, wonach bei der Begründung von Asylentscheiden Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der späteren Anhörung herangezogen würden, kritisiert. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auf die objektivierte Sicht eines verständigen Dritten abzustellen. Hinsichtlich des Vorhalts nachgeschobener Asylvorbringen wendete der Beschwerdeführer ein, der Zweck der BzP und der Anhörung sei jeweils ein gänzlich anderer, weshalb ihm aufgrund unterschiedlicher Aussagen kein Nachteil erwachsen könne. So diene die BzP naturgemäss lediglich der Triage und dem Entscheid, wie das Verfahren weiter zu führen sei. Zudem habe man ihm dort zu verstehen gegeben, keine weiterführenden Ausführungen zu machen. Ausserdem schaffe die afghanische Kultur der Höflichkeit, insbesondere bei einer Behördenvorsprache in einem fremden Land, ein zusätzliches Klima der Zurückhaltung. Eine objektive Lektüre der beiden Befragungsprotokolle ergebe in Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, dass er seine Flüchtlingseigenschaft habe glaubhaft machen können. Im Weiteren setze sich die Vorinstanz bei der Relevanzprüfung nicht damit auseinander, dass er nicht blosse Allgemeinplätze von sich gegeben, sondern konkret die Bedrohungen und sexuellen Einschüchterungen durch die Taliban benannt habe.
E. 7.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund nachgeschobener und widersprüchlicher Aussagen einerseits als unglaubhaft und andererseits in Ermangelung einer ihn betreffenden persönlichen Bedrohung als asylirrelevant.
E. 7.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur späteren Anhörung zum Bestehen einer ihn persönlich betreffenden Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban - sowohl in B._______ als auch in Kabul - entscheidend widersprochen hat (vgl. act. A5/12, S. 8; A24/14, S. 6, F36 ff.). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen (vgl. act. A24/14, S. 11, F71 ff.; vgl. auch E. 4.1.2 hievor). Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat die Vorinstanz aus den zentralen Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP, er sei wegen der schlechten Sicherheitslage am Herkunftsort B._______, dem Gefühl einer Unsicherheit und der psychischen Belastung als Folge eines Attentats auf dem Markt in Kabul im Jahr (...) aus Afghanistan ausgereist, zu Recht auf einen diametralen Widerspruch gegenüber der Anhörung - wo er seine Ausreisegründe im Wesentlichen mit Aufdringlichkeiten und der (tödlichen) Bedrohung durch die Taliban begründete - schloss.
E. 7.1.2 Bezüglich der Rüge einer fehlenden Prüfung der Asylrelevanz ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das SEM hat demnach folgerichtig im angefochtenen Entscheid darauf verzichtet, die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban auch noch auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, da sich die Schilderungen bereits als unglaubhaft erwiesen (vgl. act. A27/8, S. 4). Sodann ist das Vorbringen an der Anhörung, die Taliban hätten mit ihm eines Abends in B._______ "Bacha Bazi" gemacht und ihn "berührt und angefasst" (vgl. act. 24/14, S. 6, F36), auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil unter den Taliban sowohl Homosexualität als auch "Bacha Bazi" verboten war (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse, Afghanistan: Bacha Bazi, vom 11. März 2013, S. 3). Nachdem die geltend gemachte Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban vorliegend als unglaubhaft zu qualifizieren ist, ist der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, seine Bevölkerung zu schützen, wenn wie hier ein junger Mann zum Dienst bei den Taliban gezwungen werde oder auf deren Todesliste stehe, als nicht stichhaltig zu erachten.
E. 7.1.3 Weiter erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Afghanistan (auch) wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen habe, um eine alle Bewohner gleichermassen treffende Realität im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in seiner Heimat, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beigemessen werden kann.
E. 7.1.4 Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, da sie lediglich in Kopie vorliegen. Aufgrund deren leichten Manipulierbarkeit kommt ihnen deshalb keine rechtserhebliche Beweiskraft zu.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risk" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären.
E. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen.
E. 9.3.2 Angesichts der Schulbildung und der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers sowie eines bestehenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes - in Kabul leben (Nennung Beziehungsnetz) (vgl. act. A24 F14 ff., A5 Pt. 3) - ist auf der Grundlage der Überlegungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. act. A27/8, S. 5, Ziff. 2) zu schliessen, dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul besonders begünstigende Umstände vorliegen. Daran vermag die dargelegte und erkennbare Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Wegweisung nichts Substanzielles entgegenhält, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführungen des SEM verwiesen werden.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Februar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6782/2019 Urteil vom 11. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. November 2019. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in die Schweiz um Asyl nach. Am 11. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 5. November 2019 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Er führte in der BzP an, er sei (...) Ethnie und stamme aus B._______. Infolge der schlechten Sicherheitslage sei er im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Familie nach Kabul umgezogen, wo er das zwölfte Schuljahr abgeschlossen und ab dem Jahr (...) auf dem Markt selbstständig (Nennung Tätigkeit) habe. Im gleichen Jahr hätten die Taliban einen Angriff auf diesen Markt durchgeführt. Im Verlauf der Attacke hätten Regierungsleute den Markt umstellt und beim anschliessenden Schusswechsel seien die Angreifer der Taliban wie auch Zivilisten getötet worden. Zudem seien die Läden niedergebrannt. Etwa (Nennung Dauer) nach diesem Vorfall habe er seinen Laden wiedereröffnet und bis Anfang des Jahres (...) dort gearbeitet. Mit der Zeit sei es auch in Kabul sehr unsicher geworden. Der Vorfall im Jahr (...) habe seine Psyche tiefgreifend belastet. Konkrete Probleme mit den staatlichen Behörden, mit Privatpersonen oder mit den Taliban habe er keine gehabt. A.c Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe keinen glücklichen Tag in B._______ erlebt. Die Taliban hätten regelmässig Leute geschlagen und die jungen Männer gezwungen bei ihnen mitzumachen. So sei auch er von den Taliban zu einem Ausbildungszentrum gebracht und dort (Nennung Dauer) trainiert worden. Es habe religiösen Unterricht gegeben und danach sei meistens Propaganda gemacht worden; an Kampfhandlungen hätten die Jugendlichen nicht mitgemacht. Zudem hätten die Taliban mit den jungen Männern "Bacha Bazi" gemacht. Sie hätten auch ihn am Gesicht berührt und am Körper angefasst. Sein Bruder C._______ sei Soldat in der afghanischen Armee gewesen und wegen den Taliban nur selten nach Hause gekommen. Nach einem heimlichen Besuch des Bruders habe jemand die Taliban darüber informiert, worauf diese am nächsten Morgen bei ihnen zuhause erschienen seien, seinen Vater und ihn geschlagen und nach seinem Bruder gefragt hätten. Auch am folgenden Tag, als er sich im Geschäft seines Vaters aufgehalten habe, sei er nach seinem Bruder gefragt und geschlagen worden; man habe ihn umbringen wollen. Schliesslich sei seiner Familie von Mitgliedern der Gemeindeversammlung, die den Taliban in Aussicht gestellt hätten, dass sie der Sache nachgehen würden, geholfen worden. Am nächsten Tag sei seine Familie als Folge dieser Ereignisse aus B._______ nach Kabul umgezogen, wo sie ein Haus gemietet hätten. Nach (Nennung Zeitpunkt) habe er seinen (Nennung Geschäft) eröffnet. Danach sei das Marktzentrum von den Taliban angegriffen worden. Dabei sei er verletzt worden, worauf er sich während (Nennung Dauer) im Spital habe pflegen lassen müssen. Anschliessend habe er sein Geschäft wieder eröffnet und versucht, ein normales Leben zu führen. In Kabul sei es wiederholt zu Anschlägen gekommen, welche jedoch allgemeiner Natur gewesen seien und die ganze Bevölkerung betroffen hätten. In Kabul hätten sie wiederholt Anrufe von Unbekannten - bei welchen es sich vermutlich um Angehörige der Taliban gehandelt habe - erhalten, bei denen sie zur Kooperation aufgefordert worden seien, ansonsten ihnen der Tod drohe. Dabei habe man ihnen gute Verdienstmöglichkeiten in Aussicht gestellt. Am (...) habe sein Vater einen Brief von den Taliban erhalten, worin man sie darüber informiert habe, dass sie auf einer schwarzen Liste stünden. Deswegen habe er am (...) bei der Polizei von B._______ eine Anzeige eingereicht. Die Polizei habe ihm (Nennung Zeitpunkt) den Eintrag auf einer solchen schwarzen Liste bestätigt und mitgeteilt, dass kein Schutz gewährt werden könne. Danach habe seine Familie in Angst gelebt. Am (...) hätten die Ältesten der Gemeinde die schwarze Liste mit ihren Namen bestätigt und gesagt, dass die Taliban entschieden hätten, alle auf der Liste befindlichen Personen zu töten. Daraufhin habe er sich zur Flucht aus Afghanistan entschieden. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Februar 2020 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 4.1.1 Hinsichtlich des Grundsatzes von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann, und andererseits sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das gerügte Verhalten des SEM, wonach der Beschwerdeführer mit geringer Schulbildung anlässlich der BzP erst ganz am Ende zu den zentralen asylrelevanten Fragen zu Wort gekommen sei, die Asylgründe lediglich auf einer Seite protokolliert worden seien und er zu Beginn der BzP darauf hingewiesen worden sei, nur die wichtigsten Fluchtvorbringen zu nennen, liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. 4.1.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Soweit der Beschwerdeführer in der (in E. 4.1.1, 2. Satz hievor) dargelegten Art und Weise der Durchführung der BzP eine Verletzung der Abklärungspflicht erblickt, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Die BzP dient in erster Linie der Feststellung der Personalien und des Reiseweges; die Asylgründe werden - in aller Regel erst gegen Ende der Befragung - in summarischer Form erhoben (vgl. Art. 26 Abs. 3 aAsylG). Der Beschwerdeführer verfügt sodann nicht über eine bloss geringe Schulbildung, wie er in seiner Rechtsmitteleingabe zu suggerieren versucht. Vielmehr besuchte er während (Nennung Dauer) den Schulunterricht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er in verstandesmässiger Hinsicht oder aus anderen Gründen nicht befähigt gewesen wäre, sich erst gegen Ende der BzP zu seinen Asylgründen zu äussern. Es sind überdies keine Umstände ersichtlich, die an der Verwertbarkeit des Protokolls der BzP irgendwelche Zweifel aufkommen lassen würden. Insbesondere erweist sich sein Einwand, er sei anlässlich der BzP wiederholt in seinem Rede- und Gedankenfluss unterbrochen und dadurch an der Darlegung weiterer Details gehindert worden, als nicht stichhaltig, zumal sich weder aus dem protokollierten Inhalt noch aus dem Verlauf der BzP irgendwelche Bemerkungen oder Auffälligkeiten entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch am Schluss der BzP nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspricht, ohne dass er von der Möglichkeit Gebrauch machte, im Rahmen der Frage zu Ziffer 9.01 Zusatzbemerkungen anzubringen (vgl. act. A5/12, S. 9). Soweit der Beschwerdeführer - unter dem Titel einer unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des Sachverhalts - die inkorrekte Würdigung des psychosozialen Kontextes bezüglich Afghanistan im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rekrutierung und sexuellen Einschüchterungen durch die Taliban rügt, stellt alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Diesbezüglich vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 4.2 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der Bedrohung durch die Taliban verlassen habe, sei als unglaubhaft einzustufen, zumal dieses als nachgeschoben und krass widersprüchlich qualifiziert werden müsse. Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP persönliche Probleme mit den Taliban explizit verneint habe, habe er in der Anhörung einen gänzlich anderen Sachverhalt vorgetragen und geltend gemacht, er habe bereits Probleme während des Aufenthalts in B._______ gehabt und er sei auch in Kabul von den Taliban bedroht worden. Er sei ausserstande gewesen, für dieses Aussageverhalten eine plausible Erklärung abzugeben. Seine stereotype Begründung, wonach er nur kurz habe erzählen können, ein Übersetzungsfehler vorliegen müsse und er unterbrochen worden sei, als er weitere Details habe schildern wollen, vermöge nicht zu überzeugen. Die BzP sei verhältnismässig ausführlich ausgefallen und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Er müsse sich daher bei seinen Aussagen behaften lassen. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass er durch die zusätzlichen Vorbringen in der Anhörung habe versuchen wollen, seine Chancen auf eine Asylgewährung zu erhöhen. Dies sei ihm nicht gelungen, könne doch die Schilderung sämtlicher relevanter Ereignisse bereits bei der Erstbefragung erwartet werden, wenn vor seiner Ausreise tatsächlich eine konkrete Bedrohung an Leib und Leben bestanden hätte. Aus den eingereichten Beweismitteln könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sowohl die (Nennung Beweismittel) seien handgeschriebene Dokumente, die in Kopie eingereicht worden seien, und ebenso leicht gefälscht wie käuflich erworben werden könnten. Diese seien daher ohne Beweiswert. Die übrigen, aus der Schweiz stammenden Beweismittel stünden in keinem Zusammenhang zu den Asylvorbringen. Sodann sei der Hinweis auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan asylirrelevant. Von der allgemeinen Lage seien alle Bewohner gleichermassen betroffen, weshalb sie in keinem konkreten Zusammenhang zu seiner Person stehe. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe äusserte sich der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht einlässlich zum Begriff der Glaubhaftigkeit respektive der Frage der Glaubwürdigkeit im Asylverfahren. Weiter hielt er fest, dass das SEM den Beweisschwierigkeiten im Verfahren keine Rechnung trage, wenn es ohne zwingenden Grund Ausführungen als zu vage oder zu oberflächlich bezeichne, ohne dass entsprechend intensive Nachfragen gestellt worden wären. Zudem habe bereits die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates die Praxis, wonach bei der Begründung von Asylentscheiden Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der späteren Anhörung herangezogen würden, kritisiert. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei auf die objektivierte Sicht eines verständigen Dritten abzustellen. Hinsichtlich des Vorhalts nachgeschobener Asylvorbringen wendete der Beschwerdeführer ein, der Zweck der BzP und der Anhörung sei jeweils ein gänzlich anderer, weshalb ihm aufgrund unterschiedlicher Aussagen kein Nachteil erwachsen könne. So diene die BzP naturgemäss lediglich der Triage und dem Entscheid, wie das Verfahren weiter zu führen sei. Zudem habe man ihm dort zu verstehen gegeben, keine weiterführenden Ausführungen zu machen. Ausserdem schaffe die afghanische Kultur der Höflichkeit, insbesondere bei einer Behördenvorsprache in einem fremden Land, ein zusätzliches Klima der Zurückhaltung. Eine objektive Lektüre der beiden Befragungsprotokolle ergebe in Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, dass er seine Flüchtlingseigenschaft habe glaubhaft machen können. Im Weiteren setze sich die Vorinstanz bei der Relevanzprüfung nicht damit auseinander, dass er nicht blosse Allgemeinplätze von sich gegeben, sondern konkret die Bedrohungen und sexuellen Einschüchterungen durch die Taliban benannt habe. 7. 7.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund nachgeschobener und widersprüchlicher Aussagen einerseits als unglaubhaft und andererseits in Ermangelung einer ihn betreffenden persönlichen Bedrohung als asylirrelevant. 7.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zur späteren Anhörung zum Bestehen einer ihn persönlich betreffenden Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban - sowohl in B._______ als auch in Kabul - entscheidend widersprochen hat (vgl. act. A5/12, S. 8; A24/14, S. 6, F36 ff.). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen (vgl. act. A24/14, S. 11, F71 ff.; vgl. auch E. 4.1.2 hievor). Das SEM hat - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat die Vorinstanz aus den zentralen Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP, er sei wegen der schlechten Sicherheitslage am Herkunftsort B._______, dem Gefühl einer Unsicherheit und der psychischen Belastung als Folge eines Attentats auf dem Markt in Kabul im Jahr (...) aus Afghanistan ausgereist, zu Recht auf einen diametralen Widerspruch gegenüber der Anhörung - wo er seine Ausreisegründe im Wesentlichen mit Aufdringlichkeiten und der (tödlichen) Bedrohung durch die Taliban begründete - schloss. 7.1.2 Bezüglich der Rüge einer fehlenden Prüfung der Asylrelevanz ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das SEM hat demnach folgerichtig im angefochtenen Entscheid darauf verzichtet, die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban auch noch auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, da sich die Schilderungen bereits als unglaubhaft erwiesen (vgl. act. A27/8, S. 4). Sodann ist das Vorbringen an der Anhörung, die Taliban hätten mit ihm eines Abends in B._______ "Bacha Bazi" gemacht und ihn "berührt und angefasst" (vgl. act. 24/14, S. 6, F36), auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil unter den Taliban sowohl Homosexualität als auch "Bacha Bazi" verboten war (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) Länderanalyse, Afghanistan: Bacha Bazi, vom 11. März 2013, S. 3). Nachdem die geltend gemachte Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban vorliegend als unglaubhaft zu qualifizieren ist, ist der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, seine Bevölkerung zu schützen, wenn wie hier ein junger Mann zum Dienst bei den Taliban gezwungen werde oder auf deren Todesliste stehe, als nicht stichhaltig zu erachten. 7.1.3 Weiter erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Afghanistan (auch) wegen der allgemein schlechten Sicherheitslage verlassen habe, um eine alle Bewohner gleichermassen treffende Realität im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in seiner Heimat, weshalb diesem Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG beigemessen werden kann. 7.1.4 Die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, da sie lediglich in Kopie vorliegen. Aufgrund deren leichten Manipulierbarkeit kommt ihnen deshalb keine rechtserhebliche Beweiskraft zu. 7.2 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführenden nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risk" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. 9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. 9.3.2 Angesichts der Schulbildung und der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers sowie eines bestehenden familiären und sozialen Beziehungsnetzes - in Kabul leben (Nennung Beziehungsnetz) (vgl. act. A24 F14 ff., A5 Pt. 3) - ist auf der Grundlage der Überlegungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. act. A27/8, S. 5, Ziff. 2) zu schliessen, dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul besonders begünstigende Umstände vorliegen. Daran vermag die dargelegte und erkennbare Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern. Nachdem der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den Ausführungen der Vorinstanz zum Vollzug der Wegweisung nichts Substanzielles entgegenhält, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten Ausführungen des SEM verwiesen werden. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 3. Februar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber