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D-97/2019

D-97/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 29. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, tadschikischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf A._______ (Distrikt B._______, Provinz C._______) zu stammen. Er sei bis zur siebten oder achten Klasse in A._______ und anschliessend bis zur neunten Klasse in D._______ zur Schule gegangen. Weil die Schulsituation in seiner Heimatgegend nicht gut gewesen sei, sei er anschliessend mit seinem Grossvater nach E._______ gezogen, wo er bis zur zwölften Klasse zur Schule gegangen sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinem Grossvater, manchmal auch bei einem Onkel väterlicherseits, einem Onkel mütterlicherseits und bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gewohnt habe. Von (...) bis (...) habe er als Dolmetscher für eine ausländische Immobilienorganisation gearbeitet, die in verschiedenen Bereichen, so in der (...), (...) und (...), tätig gewesen sei und auch gegen Drogen und Drogenhändler gearbeitet habe. Gegen Anfang (...) hätten vermummte, unbewaffnete Leute ihn aufgehalten, als er sich für einen Familienbesuch auf dem Weg in seinen Heimatort und noch ungefähr eine halbe Stunde von diesem entfernt befunden habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich nicht mehr blicken lassen, sonst würden sie ihn das nächste Mal umbringen. Nach diesem Besuch bei seiner Familie sei er anschliessend nie wieder in seinen Heimatort gegangen. Nachdem sein Vertrag mit der ausländischen Organisation im Jahr (...) ausgelaufen sei, sei er etwa zwei Jahre lang arbeitslos gewesen. Danach habe er ein «(...)» absolviert und anschliessend etwa drei Jahre lang unterrichtet, zunächst ein Jahr lang als Hilfe eines erfahrenen Lehrers und dann zwei Jahre lang selbständig. Etwa im Jahr (...) habe er sich verlobt. In E._______ habe er sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Er habe immer Angst gehabt, dass er ausfindig gemacht und vernichtet würde. Leute wie er, die einmal für eine ausländische Organisation gearbeitet hätten, seien danach immer in Gefahr und würden irgendwann ausfindig gemacht und getötet. Er habe ständig geplant und überlegt, ins Ausland zu reisen. Sobald Ende des Jahres (...) die Wege von E._______ zur Grenze geöffnet worden und nicht mehr komplett in den Händen der (...) gewesen seien, sei er ausgereist. Er sei über F._______ nach Pakistan gereist und von dort via den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Länder in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen seine Tazkara im Original, einen Übersetzerausweis, ein Schulzeugnis sowie diverse Kurszertifikate zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Januar 2019 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die kantonalen Behörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Asylentscheid Fotografien von zwei Schreiben der (...) mit englischer Übersetzung bei. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (Datum Poststempel) eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2019 und die Originale der Schreiben der (...) (vgl. Bst. C) zu den Akten. Er führte gleichzeitig aus, es handle sich dabei um schriftliche Morddrohungen, welche die (...) in den Jahren (...) und (...) nachts bei seinem Onkel eingeworfen hätten. Sein Onkel habe ihm diese im (...) zugestellt. G. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Gelegenheit zur Replik bis zum 5. Februar 2019 gewährt. Die Frist verstrich ungenutzt. H. Mit Eingabe vom 22. März 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert einen Spitalbericht seines G._______ im Original samt Übersetzung und eine Kopie des Spitalberichts seines H._______ zu den Akten. I. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 28. November 2019 (Datum Poststempel) unter Kopie des Absendercouverts an, dass das Originaldokument des Spitalberichts seines H._______ (vgl. Bst. H) vom Grenzwachtposten I._______ zurückbehalten worden sei.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem geltend gemachten Vorfall Anfang (...) zwar seinen Heimatort nicht mehr besucht habe, aber seine Arbeit für die internationale Organisation weitergeführt und diese erst beendet habe, als sein Vertrag ausgelaufen sei. Auch danach sei er gemäss seinen Angaben noch etwa (...) Jahre lang in Afghanistan geblieben. Es gebe somit keine Hinweise auf einen zeitlich und sachlich engen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall und seiner Ausreise aus Afghanistan. Leute, welche die internationale Gemeinschaft unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet hätten - beispielsweise als Dolmetscher -, könnten in Afghanistan zur Zielscheibe von Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen werden. Allerdings seien nicht alle solche Leute automatisch gefährdet, vielmehr hänge die Gefährdung von der Art der Zusammenarbeit und vom Profil der Person ab. Aus subjektiver Sicht möge die geltend gemachte fortdauernde Angst des Beschwerdeführers zumindest ein Stück weit nachvollziehbar sein. Aus objektiver Sicht seien seinen Aussagen und den Akten aber keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er wegen der früheren Tätigkeit noch gefährdet gewesen wäre. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit kein exponiertes Profil gehabt und habe die Tätigkeit nicht allzu lange ausgeübt. Nach dem geltend gemachten Vorfall habe er keine weiteren konkreten Probleme geschildert. Der Vorfall habe sich zudem in der Nähe seines Heimatorts ereignet; für die gesamte Zeit, die er in E._______ gelebt habe, mache er ebenfalls keine Probleme geltend. Auch seine Eltern hätten ihm nichts von Schwierigkeiten gesagt, die sie seinetwegen gehabt hätten. Es gebe somit keinen Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgung rechnen müsse. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da diese keine Schwierigkeiten seinerseits belegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich in E._______ wie in einem Gefängnis gefühlt. Soweit sich dieses Vorbringen nicht auf die bereits als nicht asylrelevant eingestufte Angst im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher beziehe, sei festzuhalten, dass es auf die allgemein schwierige Lage in Afghanistan zurückzuführen sei und somit ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, seine Angst vor Rackeakten sei nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet. Die (...)-Unternehmen hätten mit ihren humanitären Missionen die einheimischen Mitarbeiter nach ihrem Abzug schutzlos einem höchst gefährlichen Schicksal überlassen. Dabei habe das Profil der Mitarbeiter keine Rolle für die Bestrafung gespielt. Er habe nach Erhalt des Asylentscheids von seinen Verwandten in Afghanistan von verschiedenen Vorfällen im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen erfahren. Sein H._______ sei zweimal - (...) und (...) - von den (...) zusammengeschlagen, bedroht und nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden. Sein G._______ sei offenbar durch Gewalteinwirkung gestorben, auch wenn die Umstände nicht klar seien. Ein Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit bei (...)-Firmen sei aber erstellt. Ein J._______ mütterlicherseits habe (...) und (...) zwei Drohbriefe wegen ihm (Beschwerdeführer) erhalten, nach dem zweiten sei er (J._______) in ein anderes Quartier in E._______ gezogen und plane die Ausreise aus Afghanistan. Sein J._______ habe ihm erst am (...) über das mobile Telefon Fotografien der beiden Drohbriefe, welche ihm bislang verheimlicht worden seien, geschickt. Ein Onkel väterlicherseits in E._______ sei Opfer eines Bombenangriffs geworden und habe seine gesamte Existenzgrundlage verloren. Bei einer Rückkehr sähe er sich gezwungen, Afghanistan erneut zu verlassen, da er nicht in seine Heimatregion und zu seinen Familienangehörigen zurückkehren könne. E._______ gehöre zu den am schnellsten wachsenden Städte der Welt, wobei E._______ Wirtschaftslage sich krisenbedingt zunehmend verschlechtere. E._______ verfüge schon längst nicht mehr über die Aufnahmefähigkeit von Zuwandernden.

E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren keine Probleme geltend gemacht habe, die er nach einem Vorfall (...) bis zu seiner Ausreise gegen (...) gehabt habe, dass aber seither gleich mehrere Übergriffe gegen seine Verwandten erfolgt seien. Ebenfalls überrasche, dass er von keinem der Vorfälle vor Erhalt des Asylentscheids erfahren habe, obschon er zumindest bis zu seiner Anhörung mit seinen Eltern sporadisch und mit seinen (...) mütterlicher- und väterlicherseits in E._______ regelmässig Kontakt gehabt habe. Die der Beschwerdeschrift beigelegten zwei Fotoausdrucke von Drohbriefen, die der J._______ mütterlicherseits des Beschwerdeführers erhalten habe, hätten kaum einen Beweiswert, da sie leicht fälschbar seien und käuflich erworben werden könnten. Es erstaune ferner, dass die Drohbriefe an ihn gerichtet, aber an dessen J._______ mütterlicherseits geschickt worden seien. Ebenso erstaune auch hier, dass der Beschwerdeführer nicht früher von diesen Drohbriefen erfahren habe, insbesondere da der erste noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan gekommen sei.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Asylbegründung geltend, er sei aufgrund seiner Arbeit als Dolmetscher für eine ausländische (...) von den (...) bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. Er habe erst nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung erfahren, dass sein H._______ seinetwegen im Jahr (...) und im (...) von den (...) zusammengeschlagen und nach seinem Versteck gefragt worden sei; beim Vorfall vom (...) sei seinem H._______ mit der Tötung von ihm (dem H._______) und dessen anderen beiden Söhnen gedroht worden, falls er ihn (den Beschwerdeführer) nicht ausliefere. Sein G._______ sei mutmasslich durch einen gewaltsamen Übergriff gestorben und seinem J._______ seien seinetwegen in den Jahren (...) und (...) Drohbriefe zugestellt worden.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei anfangs des Jahres (...) auf dem Weg zum Besuch seiner Familie von vermummten, unbewaffneten Leuten, mutmasslich den (...), aufgehalten und es sei ihm gedroht worden, sich dort nicht mehr blicken zu lassen, ansonsten er umgebracht würde, ist übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM diese geltend gemachte Bedrohung beziehungsweise Verfolgung nicht als asylrelevant zu erachten. Zwar besuchte der Beschwerdeführer seinen Heimatort nach dem dargelegten Vorfall nicht mehr, er setzte jedoch seine Arbeit für die internationale Organisation bis zum Auslaufen des Vertrages fort und hielt sich danach noch rund (...) Jahre in Afghanistan auf. Damit ist der erforderliche zeitliche und sachliche genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vorliegend zu verneinen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. die angefochtene Verfügung sowie E. 4.1 hievor).

E. 5.3 In Bezug auf die erstmals in der Beschwerdeschrift dargelegten Übergriffe auf seine Familienmitglieder (zweimaliges Zusammenschlagen seines H._______ durch die (...) und (...); Tod seines G._______ durch unklare Gewalteinwirkung) ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz sporadischen Kontakts mit seinem H._______ und regelmässigen Kontakts mit seinem J._______ (vgl. SEM act. A27 F. 50) erst nach dem negativen Asylentscheid von diesen Vorkommnissen erfahren haben soll, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind. Daran vermögen auch die als Beweismittel zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal den Spitalberichten des H._______ und des G._______ die Ursache für die Verletzungen nicht zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass gemäss Spitalbericht des H._______ dessen Eintritt in die Notfallstation des Spitals am (...) stattgefunden habe, was sich mit dem vorgebrachten Überfall durch die (...) «im (...)» (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) nicht vereinbaren lässt.

E. 5.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten zwei Drohbriefen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kommt solchen Schreiben kaum ein Beweiswert zu, da sie leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden können. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, dass die Drohbriefe an den Beschwerdeführer gerichtet sein sollen, aber an dessen J._______ mütterlicherseits geschickt worden seien. Ebenso erstaunt auch hier, dass der Beschwerdeführer nicht früher von diesen Drohbriefen erfahren haben soll - insbesondere da der erste Drohbrief noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan gekommen sei - und er die Drohbriefe nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnt hat.

E. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und zu Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in E._______ lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im - sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer erwähnten - Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der (...) E._______ vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in E._______ ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach E._______ zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen E._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in E._______ gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Das Vorliegen dieser strengen Anforderungen ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach E._______ als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach E._______ lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 7.4.2 In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer an, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestünden keine begünstigenden Faktoren, die einen Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren vermöchten. Es sei unzutreffend, dass er bei seinen zwei (...) väterlicher- und mütterlicherseits sowie bei seiner K._______ mütterlicherseits und der verheirateten L._______ in E._______ ein tragfähiges soziales Netz vorfände. Sein G._______ mütterlicherseits, der ihn nach E._______ mitgenommen habe, sei zwischenzeitlich verstorben. Seine K._______ lebe immer noch in E._______, sei aber sehr betagt. Der J._______ mütterlicherseits sei nach dem zweiten, ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Drohbrief im Jahr (...) mit der Familie in ein anderes Quartier von E._______ umgezogen und plane, aus Afghanistan weg in ein Nachbarland zu ziehen. Mit seinem M._______ väterlicherseits habe er nie viel Kontakt gehabt. Dieser sei am (...) bei einem Bombenangriff verletzt worden und dessen Gemüsegeschäft sei zerstört worden, sein M._______ habe damit die gesamte Existenzgrundlage verloren. Seine L._______ könne ihn ebenfalls nicht unterstützen, da sie gemäss afghanischer Norm mit der Heirat einer anderen Verwandtschaft angehöre (Beschwerdeschrift, Ziff. 3, S. 4).

E. 7.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in E._______ nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher sich seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise abwechselnd bei seinem M._______ väterlicher-, seinem J._______ mütterlicherseits und bei seiner K._______ mütterlicherseits in E._______ aufgehalten hat. Dementsprechend führte er noch anlässlich der Anhörung vom 11. April 2018 an, er pflege regelmässigen Kontakt mit seinen beiden (...) (vgl. SEM act. A27 F. 50). Vor diesem Hintergrund vermag seine Angabe in der Beschwerdeschrift, dass er nie viel Kontakt zu seinem M._______ väterlicherseits gehabt habe (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3, S. 4), nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint weiter der Umstand, dass sein J._______ mütterlicherseits nach Erhalt eines angeblichen zweiten Drohbriefs im Jahr (...) in ein anderes Quartier in E._______ umgezogen sei und nun den Wegzug aus Afghanistan in ein anderes Land plane. Bezeichnenderweise blieben der Drohbrief und der geplante Umzug im vorinstanzlichen Verfahren unerwähnt und hat der Beschwerdeführer auf den entsprechenden von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gemachten Vorhalt keinerlei Erklärung abgegeben. Sodann ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit dem Besuch der 10. Schulklasse immer in E._______ gelebt hat, über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und sich die Reise nach Europa dank Ersparnissen von seiner Arbeit finanzieren konnte (vgl. SEM act. A27, F67 und F69). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach E._______ dort auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können wird, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Im Weiteren kann er auf Berufserfahrungen als Dolmetscher und als Lehrer zurückgreifen (vgl. SEM act. A27, F. 26 f.), womit die Voraussetzungen gegeben sind, dass er sich in E._______ eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.

E. 7.4.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend mit der Vorinstanz von besonders begünstigenden Umständen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach E._______ auszugehen.

E. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______ nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-97/2019 Urteil vom 3. Februar 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 15. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 29. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 11. April 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, tadschikischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf A._______ (Distrikt B._______, Provinz C._______) zu stammen. Er sei bis zur siebten oder achten Klasse in A._______ und anschliessend bis zur neunten Klasse in D._______ zur Schule gegangen. Weil die Schulsituation in seiner Heimatgegend nicht gut gewesen sei, sei er anschliessend mit seinem Grossvater nach E._______ gezogen, wo er bis zur zwölften Klasse zur Schule gegangen sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan bei seinem Grossvater, manchmal auch bei einem Onkel väterlicherseits, einem Onkel mütterlicherseits und bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gewohnt habe. Von (...) bis (...) habe er als Dolmetscher für eine ausländische Immobilienorganisation gearbeitet, die in verschiedenen Bereichen, so in der (...), (...) und (...), tätig gewesen sei und auch gegen Drogen und Drogenhändler gearbeitet habe. Gegen Anfang (...) hätten vermummte, unbewaffnete Leute ihn aufgehalten, als er sich für einen Familienbesuch auf dem Weg in seinen Heimatort und noch ungefähr eine halbe Stunde von diesem entfernt befunden habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle sich nicht mehr blicken lassen, sonst würden sie ihn das nächste Mal umbringen. Nach diesem Besuch bei seiner Familie sei er anschliessend nie wieder in seinen Heimatort gegangen. Nachdem sein Vertrag mit der ausländischen Organisation im Jahr (...) ausgelaufen sei, sei er etwa zwei Jahre lang arbeitslos gewesen. Danach habe er ein «(...)» absolviert und anschliessend etwa drei Jahre lang unterrichtet, zunächst ein Jahr lang als Hilfe eines erfahrenen Lehrers und dann zwei Jahre lang selbständig. Etwa im Jahr (...) habe er sich verlobt. In E._______ habe er sich wie in einem Gefängnis gefühlt. Er habe immer Angst gehabt, dass er ausfindig gemacht und vernichtet würde. Leute wie er, die einmal für eine ausländische Organisation gearbeitet hätten, seien danach immer in Gefahr und würden irgendwann ausfindig gemacht und getötet. Er habe ständig geplant und überlegt, ins Ausland zu reisen. Sobald Ende des Jahres (...) die Wege von E._______ zur Grenze geöffnet worden und nicht mehr komplett in den Händen der (...) gewesen seien, sei er ausgereist. Er sei über F._______ nach Pakistan gereist und von dort via den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Länder in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Asylvorbringen seine Tazkara im Original, einen Übersetzerausweis, ein Schulzeugnis sowie diverse Kurszertifikate zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 5. Januar 2019 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die kantonalen Behörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Der Beschwerde lagen nebst dem angefochtenen Asylentscheid Fotografien von zwei Schreiben der (...) mit englischer Übersetzung bei. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das SEM liess sich mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (Datum Poststempel) eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2019 und die Originale der Schreiben der (...) (vgl. Bst. C) zu den Akten. Er führte gleichzeitig aus, es handle sich dabei um schriftliche Morddrohungen, welche die (...) in den Jahren (...) und (...) nachts bei seinem Onkel eingeworfen hätten. Sein Onkel habe ihm diese im (...) zugestellt. G. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 die Vernehmlassung des SEM zugestellt und Gelegenheit zur Replik bis zum 5. Februar 2019 gewährt. Die Frist verstrich ungenutzt. H. Mit Eingabe vom 22. März 2019 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert einen Spitalbericht seines G._______ im Original samt Übersetzung und eine Kopie des Spitalberichts seines H._______ zu den Akten. I. Der Beschwerdeführer gab mit Eingabe vom 28. November 2019 (Datum Poststempel) unter Kopie des Absendercouverts an, dass das Originaldokument des Spitalberichts seines H._______ (vgl. Bst. H) vom Grenzwachtposten I._______ zurückbehalten worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem geltend gemachten Vorfall Anfang (...) zwar seinen Heimatort nicht mehr besucht habe, aber seine Arbeit für die internationale Organisation weitergeführt und diese erst beendet habe, als sein Vertrag ausgelaufen sei. Auch danach sei er gemäss seinen Angaben noch etwa (...) Jahre lang in Afghanistan geblieben. Es gebe somit keine Hinweise auf einen zeitlich und sachlich engen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall und seiner Ausreise aus Afghanistan. Leute, welche die internationale Gemeinschaft unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet hätten - beispielsweise als Dolmetscher -, könnten in Afghanistan zur Zielscheibe von Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen werden. Allerdings seien nicht alle solche Leute automatisch gefährdet, vielmehr hänge die Gefährdung von der Art der Zusammenarbeit und vom Profil der Person ab. Aus subjektiver Sicht möge die geltend gemachte fortdauernde Angst des Beschwerdeführers zumindest ein Stück weit nachvollziehbar sein. Aus objektiver Sicht seien seinen Aussagen und den Akten aber keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er wegen der früheren Tätigkeit noch gefährdet gewesen wäre. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit kein exponiertes Profil gehabt und habe die Tätigkeit nicht allzu lange ausgeübt. Nach dem geltend gemachten Vorfall habe er keine weiteren konkreten Probleme geschildert. Der Vorfall habe sich zudem in der Nähe seines Heimatorts ereignet; für die gesamte Zeit, die er in E._______ gelebt habe, mache er ebenfalls keine Probleme geltend. Auch seine Eltern hätten ihm nichts von Schwierigkeiten gesagt, die sie seinetwegen gehabt hätten. Es gebe somit keinen Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgung rechnen müsse. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da diese keine Schwierigkeiten seinerseits belegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich in E._______ wie in einem Gefängnis gefühlt. Soweit sich dieses Vorbringen nicht auf die bereits als nicht asylrelevant eingestufte Angst im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Dolmetscher beziehe, sei festzuhalten, dass es auf die allgemein schwierige Lage in Afghanistan zurückzuführen sei und somit ebenfalls keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, seine Angst vor Rackeakten sei nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet. Die (...)-Unternehmen hätten mit ihren humanitären Missionen die einheimischen Mitarbeiter nach ihrem Abzug schutzlos einem höchst gefährlichen Schicksal überlassen. Dabei habe das Profil der Mitarbeiter keine Rolle für die Bestrafung gespielt. Er habe nach Erhalt des Asylentscheids von seinen Verwandten in Afghanistan von verschiedenen Vorfällen im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen erfahren. Sein H._______ sei zweimal - (...) und (...) - von den (...) zusammengeschlagen, bedroht und nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt worden. Sein G._______ sei offenbar durch Gewalteinwirkung gestorben, auch wenn die Umstände nicht klar seien. Ein Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit bei (...)-Firmen sei aber erstellt. Ein J._______ mütterlicherseits habe (...) und (...) zwei Drohbriefe wegen ihm (Beschwerdeführer) erhalten, nach dem zweiten sei er (J._______) in ein anderes Quartier in E._______ gezogen und plane die Ausreise aus Afghanistan. Sein J._______ habe ihm erst am (...) über das mobile Telefon Fotografien der beiden Drohbriefe, welche ihm bislang verheimlicht worden seien, geschickt. Ein Onkel väterlicherseits in E._______ sei Opfer eines Bombenangriffs geworden und habe seine gesamte Existenzgrundlage verloren. Bei einer Rückkehr sähe er sich gezwungen, Afghanistan erneut zu verlassen, da er nicht in seine Heimatregion und zu seinen Familienangehörigen zurückkehren könne. E._______ gehöre zu den am schnellsten wachsenden Städte der Welt, wobei E._______ Wirtschaftslage sich krisenbedingt zunehmend verschlechtere. E._______ verfüge schon längst nicht mehr über die Aufnahmefähigkeit von Zuwandernden. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren keine Probleme geltend gemacht habe, die er nach einem Vorfall (...) bis zu seiner Ausreise gegen (...) gehabt habe, dass aber seither gleich mehrere Übergriffe gegen seine Verwandten erfolgt seien. Ebenfalls überrasche, dass er von keinem der Vorfälle vor Erhalt des Asylentscheids erfahren habe, obschon er zumindest bis zu seiner Anhörung mit seinen Eltern sporadisch und mit seinen (...) mütterlicher- und väterlicherseits in E._______ regelmässig Kontakt gehabt habe. Die der Beschwerdeschrift beigelegten zwei Fotoausdrucke von Drohbriefen, die der J._______ mütterlicherseits des Beschwerdeführers erhalten habe, hätten kaum einen Beweiswert, da sie leicht fälschbar seien und käuflich erworben werden könnten. Es erstaune ferner, dass die Drohbriefe an ihn gerichtet, aber an dessen J._______ mütterlicherseits geschickt worden seien. Ebenso erstaune auch hier, dass der Beschwerdeführer nicht früher von diesen Drohbriefen erfahren habe, insbesondere da der erste noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan gekommen sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zur Asylbegründung geltend, er sei aufgrund seiner Arbeit als Dolmetscher für eine ausländische (...) von den (...) bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. Er habe erst nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung erfahren, dass sein H._______ seinetwegen im Jahr (...) und im (...) von den (...) zusammengeschlagen und nach seinem Versteck gefragt worden sei; beim Vorfall vom (...) sei seinem H._______ mit der Tötung von ihm (dem H._______) und dessen anderen beiden Söhnen gedroht worden, falls er ihn (den Beschwerdeführer) nicht ausliefere. Sein G._______ sei mutmasslich durch einen gewaltsamen Übergriff gestorben und seinem J._______ seien seinetwegen in den Jahren (...) und (...) Drohbriefe zugestellt worden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei anfangs des Jahres (...) auf dem Weg zum Besuch seiner Familie von vermummten, unbewaffneten Leuten, mutmasslich den (...), aufgehalten und es sei ihm gedroht worden, sich dort nicht mehr blicken zu lassen, ansonsten er umgebracht würde, ist übereinstimmend mit der Einschätzung des SEM diese geltend gemachte Bedrohung beziehungsweise Verfolgung nicht als asylrelevant zu erachten. Zwar besuchte der Beschwerdeführer seinen Heimatort nach dem dargelegten Vorfall nicht mehr, er setzte jedoch seine Arbeit für die internationale Organisation bis zum Auslaufen des Vertrages fort und hielt sich danach noch rund (...) Jahre in Afghanistan auf. Damit ist der erforderliche zeitliche und sachliche genügend enge Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht vorliegend zu verneinen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. die angefochtene Verfügung sowie E. 4.1 hievor). 5.3 In Bezug auf die erstmals in der Beschwerdeschrift dargelegten Übergriffe auf seine Familienmitglieder (zweimaliges Zusammenschlagen seines H._______ durch die (...) und (...); Tod seines G._______ durch unklare Gewalteinwirkung) ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz sporadischen Kontakts mit seinem H._______ und regelmässigen Kontakts mit seinem J._______ (vgl. SEM act. A27 F. 50) erst nach dem negativen Asylentscheid von diesen Vorkommnissen erfahren haben soll, weshalb diese Vorbringen als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind. Daran vermögen auch die als Beweismittel zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal den Spitalberichten des H._______ und des G._______ die Ursache für die Verletzungen nicht zu entnehmen ist. Hinzu kommt, dass gemäss Spitalbericht des H._______ dessen Eintritt in die Notfallstation des Spitals am (...) stattgefunden habe, was sich mit dem vorgebrachten Überfall durch die (...) «im (...)» (vgl. Beschwerdeschrift S. 3) nicht vereinbaren lässt. 5.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten zwei Drohbriefen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie die Vorinstanz richtig festhält, kommt solchen Schreiben kaum ein Beweiswert zu, da sie leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden können. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, dass die Drohbriefe an den Beschwerdeführer gerichtet sein sollen, aber an dessen J._______ mütterlicherseits geschickt worden seien. Ebenso erstaunt auch hier, dass der Beschwerdeführer nicht früher von diesen Drohbriefen erfahren haben soll - insbesondere da der erste Drohbrief noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan gekommen sei - und er die Drohbriefe nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erwähnt hat. 5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Somit hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch richtigerweise abgelehnt.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und zu Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in E._______ lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im - sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer erwähnten - Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der (...) E._______ vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff.). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in E._______ ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach E._______ zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen E._______ lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in E._______ gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Das Vorliegen dieser strengen Anforderungen ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Diese müssen erfüllt sein, um einen Wegweisungsvollzug nach E._______ als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach E._______ lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. 7.4.2 In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer an, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestünden keine begünstigenden Faktoren, die einen Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren vermöchten. Es sei unzutreffend, dass er bei seinen zwei (...) väterlicher- und mütterlicherseits sowie bei seiner K._______ mütterlicherseits und der verheirateten L._______ in E._______ ein tragfähiges soziales Netz vorfände. Sein G._______ mütterlicherseits, der ihn nach E._______ mitgenommen habe, sei zwischenzeitlich verstorben. Seine K._______ lebe immer noch in E._______, sei aber sehr betagt. Der J._______ mütterlicherseits sei nach dem zweiten, ihn (Beschwerdeführer) betreffenden Drohbrief im Jahr (...) mit der Familie in ein anderes Quartier von E._______ umgezogen und plane, aus Afghanistan weg in ein Nachbarland zu ziehen. Mit seinem M._______ väterlicherseits habe er nie viel Kontakt gehabt. Dieser sei am (...) bei einem Bombenangriff verletzt worden und dessen Gemüsegeschäft sei zerstört worden, sein M._______ habe damit die gesamte Existenzgrundlage verloren. Seine L._______ könne ihn ebenfalls nicht unterstützen, da sie gemäss afghanischer Norm mit der Heirat einer anderen Verwandtschaft angehöre (Beschwerdeschrift, Ziff. 3, S. 4). 7.4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er in E._______ nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handle, welcher sich seinen Angaben zufolge vor seiner Ausreise abwechselnd bei seinem M._______ väterlicher-, seinem J._______ mütterlicherseits und bei seiner K._______ mütterlicherseits in E._______ aufgehalten hat. Dementsprechend führte er noch anlässlich der Anhörung vom 11. April 2018 an, er pflege regelmässigen Kontakt mit seinen beiden (...) (vgl. SEM act. A27 F. 50). Vor diesem Hintergrund vermag seine Angabe in der Beschwerdeschrift, dass er nie viel Kontakt zu seinem M._______ väterlicherseits gehabt habe (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3, S. 4), nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar erscheint weiter der Umstand, dass sein J._______ mütterlicherseits nach Erhalt eines angeblichen zweiten Drohbriefs im Jahr (...) in ein anderes Quartier in E._______ umgezogen sei und nun den Wegzug aus Afghanistan in ein anderes Land plane. Bezeichnenderweise blieben der Drohbrief und der geplante Umzug im vorinstanzlichen Verfahren unerwähnt und hat der Beschwerdeführer auf den entsprechenden von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gemachten Vorhalt keinerlei Erklärung abgegeben. Sodann ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise seit dem Besuch der 10. Schulklasse immer in E._______ gelebt hat, über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und sich die Reise nach Europa dank Ersparnissen von seiner Arbeit finanzieren konnte (vgl. SEM act. A27, F67 und F69). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach E._______ dort auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können wird, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Im Weiteren kann er auf Berufserfahrungen als Dolmetscher und als Lehrer zurückgreifen (vgl. SEM act. A27, F. 26 f.), womit die Voraussetzungen gegeben sind, dass er sich in E._______ eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. 7.4.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend mit der Vorinstanz von besonders begünstigenden Umständen hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach E._______ auszugehen. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach E._______ nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: