Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er - soweit im vorliegenden Verfahren von Relevanz - im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______). Nach der (...) Klasse sei er nach Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise abwechslungsweise bei einem Onkel väterlicherseits, bei einem Onkel mütterlicherseits und bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gelebt habe. Dort habe er weiter die Schule besucht und danach ein Jahr lang als (...) für eine (...) gearbeitet. Später habe er ein "[...]" absolviert und anschliessend (...). Seine Familie in B._______ habe er anfangs 2010 letztmals besucht, auf dem Weg dorthin sei er von Vermummten aufgehalten und mit dem Tod bedroht worden. Ungefähr im Januar 2015 habe er sich mit einer aus Kabul stammenden Frau verlobt. In Kabul habe er sich aber wie in einem Gefängnis gefühlt, und er habe in der ständigen Angst gelebt, als ehemaliger Mitarbeiter einer (...) ausfindig gemacht und getötet zu werden oder seinen Verwandten aufgrund seiner Anwesenheit Probleme zu bereiten. Er habe Afghanistan daher im Oktober oder November 2015 verlassen. Seine Verlobte lebe nach wie vor in Kabul. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab er seine Tazkira im Original sowie einen (...), ein Schulzeugnis und verschiedene Kurszertifikate zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-97/2019 vom 3. Februar 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. Überdies habe die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. B. B.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 (Eingang SEM: 11. Mai 2020) ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das SEM um Wiedererwägung seines Entscheides vom 7. Dezember 2018. Dabei machte er -unter Hinweis auf ein gleichzeitig eingereichtes Gutachten der (...) vom 3. April 2020 - geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe sich massgeblich verändert. Seit Erhalt des ablehnenden Urteils vom 3. Februar 2020 leide er zunehmend unter unerträglichen und sein Leben stark beeinträchtigenden (...), unter (...), (...) und (...). Er habe (...) und (...). Aufgrund der nunmehr diagnostizierten (...) sei eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar einzustufen. B.b Die Vorinstanz informierte die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom 14. Mai 2020 über die Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 - eröffnet am 11. Juni 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 7. Dezember 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 10. Juni 2020 und die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess der Beschwerdeführer unter anderem eine Terminbestätigung der (...), einen Ausdruck eines E-Mail-Austauschs zwischen seinem Rechtsvertreter und einem in den E._______ wohnhaften Cousin, Kopien von ärztlichen und zahnärztlichen Rezepten sowie eines Ausweises seiner Schwester F._______, Ausweiskopien von weiteren Verwandten, verschiedene Telefonnotizen sowie eine Kopie einer am 19. Februar 2020 vom (...) ausgestellten Nothilfebestätigung zu den Akten geben. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 8. Juli 2020 die Übersetzung der Tazkira seiner Schwester F._______ nachreichen. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte sie dem SEM die Akten und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 die vorinstanzliche Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. J. Mit Replik vom 4. August 2020 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. K. K.a Die Instruktionsrichterin stellte in ihrer Zwischenverfügung vom 6. November 2020 fest, die angeblich der Beschwerdeschrift beigelegte (...) Aufenthaltsbewilligung des Onkels des Beschwerdeführers befinde sich nicht bei den Akten, und forderte den Beschwerdeführer daher auf, diese innert sieben Tagen einzureichen. K.b Am 16. November 2020 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der bis zum 22. April 2022 gültigen (...) Aufenthaltsbewilligung ([...]) von G._______ und am 26. November 2020 eine beglaubigte deutsche Übersetzung dieses Ausweises zu den Akten geben.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind.
E. 3.3 Das SEM hat die Behandlung der Eingabe vom 6. Mai 2020 als Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat.
E. 3.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul. Zu klären ist daher im Folgenden nur, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass sich die diesbezügliche Sachlage seit Abschluss des ersten Verfahrens erheblich verändert hat.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids vom 10. Juni 2020 aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden seien im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan darstellen würden. Trotz des Umstandes, dass das afghanische Gesundheitswesen nicht an westliche Standards heranreiche, verfüge insbesondere Kabul über eine funktionierende medizinische Infrastruktur; ambulante und stationäre psychotherapeutische Behandlungen durch Psychiater und Psychologen seien verfügbar. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Schliesslich vermöchten auch sich verschärfende psychische Probleme, die in direktem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise stünden, keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, zumal einer derartigen Krise mit geeigneten therapeutischen und medizinischen Massnahmen begegnet werden könne und die für die Ausreise zuständige Migrationsbehörde auch die Möglichkeit habe, bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
E. 4.2 In der Beschwerde werden einerseits - unter Hinweis auf eine gleichzeitig in Kopie eingereichte Einladung zu einem Abklärungsgespräch im (...) - die bereits in der Eingabe vom 6. Mai 2020 vorgebrachten psychischen Probleme wiederholt, andererseits wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zum jetzigen Zeitpunkt in Kabul keine Verwandten mehr, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Die gleichzeitig eingereichten Unterlagen würden belegen, dass seine Schwester F._______ zwischenzeitlich mit ihrem Mann und ihrem Kind nach H._______ (Provinz I._______) gezogen, sein Onkel mütterlicherseits aus Afghanistan geflohen, jedoch unbekannten Aufenthaltes sei (wobei dessen Frau und Sohn mittlerweile in J._______ Asyl erhalten hätten), und der Onkel väterlicherseits heute in K._______ lebe; zur Grossmutter, welche schon zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch in Kabul gewohnt habe, gebrechlich und krank gewesen sei, habe niemand Kontakt herstellen können, zumal diese auch kein Telefon habe und nicht fähig wäre zu telefonieren.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers fest. Ungeachtet der Frage der Echtheit der mit der Beschwerde zu den Akten gegebenen Dokumente und damit auch des tatsächlichen Wegzugs der erwähnten Verwandten aus Kabul sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit dem (...) Schuljahr in Kabul gelebt habe, dort auch über ein soziales Netzwerk an Freunden und Verwandten verfüge, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration bieten könne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Reise nach Europa mit eigenen Ersparnissen aus seiner Arbeitstätigkeit finanziert und verfüge über Berufserfahrung als (...) und (...).
E. 4.4 In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit dem Einwand befasst, der Beschwerdeführer könne nicht als gesunder Mann bezeichnet werden, womit die vom Bundesverwaltungsgericht für eine Wegweisung nach Kabul verlangten besonders begünstigenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Auch zu den Indizien, dass heute keine unterstützungsfähigen Familienmitglieder mehr in Kabul lebten, habe sie sich inhaltlich nicht geäussert; vielmehr scheine sich das SEM auf den Standpunkt zu stellen, dass ein familiäres Netz gar nicht unbedingt nötig beziehungswiese nicht umfassend zu prüfen sei, weil ein Netzwerk an Freunden und Bekannten genüge. Wie das Bundesverwaltungsgericht indessen im Urteil E-4489/2017 vom 1. Mai 2020 festgehalten habe, könne bei einem Beschwerdeführer, der sich seit bald fünf Jahres ausserhalb des Landes aufhalte und dessen wichtigste Angehörige gestorben seien, nicht davon ausgegangen werden, dass er "in nennenswertem Umfang auf früher bestehende Kontakte zurückgreifen könne". Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit in besonderem Masse auf ein stützendes Netzwerk angewiesen wäre, welches Bekannte und Kontakte ausserhalb der Familie gar nicht bieten könnten; auch gemäss dem eingereichten psychiatrischen Gutachten werde festgehalten, das eine Behandlung überhaupt nur in einer beschützenden beziehungsweise sicheren Umgebung stattfinden könnte.
E. 5.1 Wie bereits im Urteil D-97/2019 vom 3. Februar 2020 (vgl. E. 7.4.1) festgehalten wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Lage in der Stadt Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, E. 8.4 gestützt auf den damals gültigen, gleichlautenden Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Schon in BVGE 2011/7 wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein könne, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen würden und die nach Kabul zurückkehrende Person somit ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage zu geraten drohe. Solche günstigen Vor-aussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer, der im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens noch keinerlei medizinische Probleme geltend gemacht beziehungsweise das Vorliegen solcher ausdrücklich verneint hatte (vgl. Akten SEM A7 Ziff. 8.02), brachte in der Eingabe vom 6. Mai 2020 vor, sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Erhalt des ablehnenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020 verschlechtert, und reichte zur Untermauerung dieses Vorbringens ein entsprechendes, am 3. April 2020 erstelltes Gutachten ein. Die Frage, ob die im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Störungen derart gravierend und in Kabul nicht behandelbar erscheinen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - entgegen der vom SEM im Entscheid vom 10. Juni 2020 vertretenen Auffassung - bereits allein deshalb verneint werden müsste, kann indes offenbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend (vgl. E. 5.3) dargelegt wird - angesichts der heute vorliegenden Aktenlage davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen vermochte, er finde im Fall einer Rückkehr in Kabul kein tragfähiges soziales und familiäres Netz mehr vor.
E. 5.3.1 Im Urteil D-97/2019 (vgl. E. 7.4.3) erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund dessen guter Gesundheit und Ausbildung als gegeben, sondern wies insbesondere darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bei zwei Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits und seiner Grossmutter mütterlicherseits in Kabul aufgehalten und noch in der Anhörung vom 11. April 2018 angeführt, regelmässigen Kontakt mit den beiden Onkeln zu pflegen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Kabul dort auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne.
E. 5.3.2 Angesichts der heutigen Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Kabul kein tragfähiges soziales und familiäres Netz mehr vorfinden wird. Der Beschwerdeführer liess zahlreiche, meist mit deutschen Über-setzungen versehene Unterlagen betreffend den Verbleib der (vormals) in Kabul wohnhaften Familienangehörigen zu den Akten geben. So reichte er Kopien einer Tazkira und von Zahnklinik- und Spitalrezepten sowie eine Gesprächsnotiz ein (Beschwerdebeilagen 5 und 6), woraus ersichtlich sei, dass seine Schwester F._______ nunmehr in H._______ wohnhaft sei. Weiter gab er Ausweiskopien eines Cousins mütterlicherseits und dessen Mutter sowie verschiedene Telefonnotizen (Beschwerde-beilagen 7-11) zu den Akten und führte aus, Abklärungen bei einer auf genetische Nachforschungen spezialisierten Firma hätten ergeben, dass es kaum möglich sei, die Verwandtschaft mit einem Onkel mütterlicherseits zuverlässig nachzuweisen. Schliesslich wurden Kopien der Tazkira und der (...) Aufenthaltsbewilligung ([...]) des (angeblichen) Onkels väterlicherseits (Beschwerdebeilage 12 sowie ein am 16. November 2020 nachgereichter Aufenthaltsnachweis) eingereicht. Zwar kann - auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Januar 2016 und in der Anhörung vom 11. April 2018 gar nicht nach den Namen seiner Verwandten in Kabul gefragt wurde - nicht mit (letzter) Gewissheit festgestellt werden, dass alle eingereichten Unterlagen tatsächlich die er-wähnten, zuvor in Kabul wohnhaften Angehörigen betreffen, und es wäre grundsätzlich auch denkbar, dass einzelne der Beweismittel nicht echt sind oder käuflich erworben wurden. Es ist allerdings daran zu erinnern, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Trotz der er-wähnten Vorbehalte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ihm vorliegenden Akten als glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem in L._______ lebenden G._______ um den zuvor in Kabul le-benden Onkel väterlicherseits handelt und die sich als subsidiär Schutzberechtigte in Wien aufhaltende M._______ die Ehefrau des Onkels mütterlicherseits ist und der Verbleib dieses Onkels unbekannt ist. Ebenfalls glaubhaft erscheint, dass die Schwester F._______ Kabul verlassen hat und jetzt mit ihrer Familie in H._______ lebt. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer auch dann kaum mit der Unterstützung seiner Schwester rechnen, wenn diese weiterhin in Kabul wohnhaft wäre, ist sie doch gemäss afghanischer Vorstellung mit der Heirat Teil der Familie ihres Ehemanns geworden. Entgegen der vom SEM in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung genügt ein mutmasslich vor der Ausreise bestandenes soziales Netz von Freunden und Bekannten den Anforderungen an ein tragfähiges Netz als Voraussetzung für das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt (unter anderem auch in dem auf S. 2 der Replik erwähnten Urteil E-4489/2017 vom 1. Mai 2020 [vgl. E. 8.2.1]) klargestellt, dass allein aufgrund von losen Kontakten zu Be-kannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung un-geklärt seien, nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausge-gangen werden könne. Ein solches Netz ist demnach auch bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Verlobten, die zum Zeitpunkt der Aus-reise vor über fünf Jahren erst 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei und bei ihrer Familie gelebt habe, und bezüglich der gebrechlichen und kranken Grossmutter zu verneinen.
E. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die im Urteil D-97/2019 vom 3. Februar 2020 getroffene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul erweise sich als zumutbar, insbesondere angesichts des nicht länger bestehenden tragfähigen sozialen Netzes nicht mehr aufrechterhalten lässt. Vielmehr muss in Anbetracht der veränderten Sachlage davon ausgegangen werden, dass die gemäss Rechtsprechung erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als zumutbar erscheinen liessen, nicht mehr gegeben sind. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen - hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 7. Dezember 2018 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 7.2.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 VGKE).
E. 7.2.2 Der (nicht anwaltliche) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs an, bei ihm sowie weiteren Beteiligten handle es sich um eine Gruppe von Freiwilligen unter der Bezeichnung "[...]", eines Treffpunktes um Deutsch zu lernen. Bei dieser Sachlage ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Vertretung unentgeltlich und nicht berufsmässig erfolgte. Eine berufsmässige und entgeltlich erfolgte Vertretung bildet indessen Voraussetzung für eine Entschädigung (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Dass dem Beschwerdeführer sodann andere entschädigungspflichtige - mithin notwendige und verhältnismässig hohe - Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) entstanden wären, wird nicht vorgebracht. Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 7. Dezember 2018 vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3445/2020 Urteil vom 21. Januar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Anton Kernjak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er - soweit im vorliegenden Verfahren von Relevanz - im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______). Nach der (...) Klasse sei er nach Kabul gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise abwechslungsweise bei einem Onkel väterlicherseits, bei einem Onkel mütterlicherseits und bei seinen Grosseltern mütterlicherseits gelebt habe. Dort habe er weiter die Schule besucht und danach ein Jahr lang als (...) für eine (...) gearbeitet. Später habe er ein "[...]" absolviert und anschliessend (...). Seine Familie in B._______ habe er anfangs 2010 letztmals besucht, auf dem Weg dorthin sei er von Vermummten aufgehalten und mit dem Tod bedroht worden. Ungefähr im Januar 2015 habe er sich mit einer aus Kabul stammenden Frau verlobt. In Kabul habe er sich aber wie in einem Gefängnis gefühlt, und er habe in der ständigen Angst gelebt, als ehemaliger Mitarbeiter einer (...) ausfindig gemacht und getötet zu werden oder seinen Verwandten aufgrund seiner Anwesenheit Probleme zu bereiten. Er habe Afghanistan daher im Oktober oder November 2015 verlassen. Seine Verlobte lebe nach wie vor in Kabul. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab er seine Tazkira im Original sowie einen (...), ein Schulzeugnis und verschiedene Kurszertifikate zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil D-97/2019 vom 3. Februar 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch richtigerweise abgelehnt. Überdies habe die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. B. B.a Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 (Eingang SEM: 11. Mai 2020) ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das SEM um Wiedererwägung seines Entscheides vom 7. Dezember 2018. Dabei machte er -unter Hinweis auf ein gleichzeitig eingereichtes Gutachten der (...) vom 3. April 2020 - geltend, sein gesundheitlicher Zustand habe sich massgeblich verändert. Seit Erhalt des ablehnenden Urteils vom 3. Februar 2020 leide er zunehmend unter unerträglichen und sein Leben stark beeinträchtigenden (...), unter (...), (...) und (...). Er habe (...) und (...). Aufgrund der nunmehr diagnostizierten (...) sei eine Rückkehr nach Afghanistan als unzumutbar einzustufen. B.b Die Vorinstanz informierte die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom 14. Mai 2020 über die Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 - eröffnet am 11. Juni 2020 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 7. Dezember 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. Juli 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 10. Juni 2020 und die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess der Beschwerdeführer unter anderem eine Terminbestätigung der (...), einen Ausdruck eines E-Mail-Austauschs zwischen seinem Rechtsvertreter und einem in den E._______ wohnhaften Cousin, Kopien von ärztlichen und zahnärztlichen Rezepten sowie eines Ausweises seiner Schwester F._______, Ausweiskopien von weiteren Verwandten, verschiedene Telefonnotizen sowie eine Kopie einer am 19. Februar 2020 vom (...) ausgestellten Nothilfebestätigung zu den Akten geben. E. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 8. Juli 2020 die Übersetzung der Tazkira seiner Schwester F._______ nachreichen. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig übermittelte sie dem SEM die Akten und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 die vorinstanzliche Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. J. Mit Replik vom 4. August 2020 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. K. K.a Die Instruktionsrichterin stellte in ihrer Zwischenverfügung vom 6. November 2020 fest, die angeblich der Beschwerdeschrift beigelegte (...) Aufenthaltsbewilligung des Onkels des Beschwerdeführers befinde sich nicht bei den Akten, und forderte den Beschwerdeführer daher auf, diese innert sieben Tagen einzureichen. K.b Am 16. November 2020 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der bis zum 22. April 2022 gültigen (...) Aufenthaltsbewilligung ([...]) von G._______ und am 26. November 2020 eine beglaubigte deutsche Übersetzung dieses Ausweises zu den Akten geben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind. 3.3 Das SEM hat die Behandlung der Eingabe vom 6. Mai 2020 als Wiedererwägungsgesuch nicht in Abrede gestellt und ist darauf eingetreten, so dass das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an seiner ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. 3.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul. Zu klären ist daher im Folgenden nur, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass sich die diesbezügliche Sachlage seit Abschluss des ersten Verfahrens erheblich verändert hat. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids vom 10. Juni 2020 aus, die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden seien im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht als derart gravierend zu bezeichnen, als dass sie Hindernisse für den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan darstellen würden. Trotz des Umstandes, dass das afghanische Gesundheitswesen nicht an westliche Standards heranreiche, verfüge insbesondere Kabul über eine funktionierende medizinische Infrastruktur; ambulante und stationäre psychotherapeutische Behandlungen durch Psychiater und Psychologen seien verfügbar. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Schliesslich vermöchten auch sich verschärfende psychische Probleme, die in direktem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise stünden, keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, zumal einer derartigen Krise mit geeigneten therapeutischen und medizinischen Massnahmen begegnet werden könne und die für die Ausreise zuständige Migrationsbehörde auch die Möglichkeit habe, bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 4.2 In der Beschwerde werden einerseits - unter Hinweis auf eine gleichzeitig in Kopie eingereichte Einladung zu einem Abklärungsgespräch im (...) - die bereits in der Eingabe vom 6. Mai 2020 vorgebrachten psychischen Probleme wiederholt, andererseits wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zum jetzigen Zeitpunkt in Kabul keine Verwandten mehr, welche ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Die gleichzeitig eingereichten Unterlagen würden belegen, dass seine Schwester F._______ zwischenzeitlich mit ihrem Mann und ihrem Kind nach H._______ (Provinz I._______) gezogen, sein Onkel mütterlicherseits aus Afghanistan geflohen, jedoch unbekannten Aufenthaltes sei (wobei dessen Frau und Sohn mittlerweile in J._______ Asyl erhalten hätten), und der Onkel väterlicherseits heute in K._______ lebe; zur Grossmutter, welche schon zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer noch in Kabul gewohnt habe, gebrechlich und krank gewesen sei, habe niemand Kontakt herstellen können, zumal diese auch kein Telefon habe und nicht fähig wäre zu telefonieren. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers fest. Ungeachtet der Frage der Echtheit der mit der Beschwerde zu den Akten gegebenen Dokumente und damit auch des tatsächlichen Wegzugs der erwähnten Verwandten aus Kabul sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit dem (...) Schuljahr in Kabul gelebt habe, dort auch über ein soziales Netzwerk an Freunden und Verwandten verfüge, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe bei der sozialen und wirtschaftlichen Integration bieten könne. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Reise nach Europa mit eigenen Ersparnissen aus seiner Arbeitstätigkeit finanziert und verfüge über Berufserfahrung als (...) und (...). 4.4 In der Replik wird gerügt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit dem Einwand befasst, der Beschwerdeführer könne nicht als gesunder Mann bezeichnet werden, womit die vom Bundesverwaltungsgericht für eine Wegweisung nach Kabul verlangten besonders begünstigenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen würden. Auch zu den Indizien, dass heute keine unterstützungsfähigen Familienmitglieder mehr in Kabul lebten, habe sie sich inhaltlich nicht geäussert; vielmehr scheine sich das SEM auf den Standpunkt zu stellen, dass ein familiäres Netz gar nicht unbedingt nötig beziehungswiese nicht umfassend zu prüfen sei, weil ein Netzwerk an Freunden und Bekannten genüge. Wie das Bundesverwaltungsgericht indessen im Urteil E-4489/2017 vom 1. Mai 2020 festgehalten habe, könne bei einem Beschwerdeführer, der sich seit bald fünf Jahres ausserhalb des Landes aufhalte und dessen wichtigste Angehörige gestorben seien, nicht davon ausgegangen werden, dass er "in nennenswertem Umfang auf früher bestehende Kontakte zurückgreifen könne". Vorliegend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Krankheit in besonderem Masse auf ein stützendes Netzwerk angewiesen wäre, welches Bekannte und Kontakte ausserhalb der Familie gar nicht bieten könnten; auch gemäss dem eingereichten psychiatrischen Gutachten werde festgehalten, das eine Behandlung überhaupt nur in einer beschützenden beziehungsweise sicheren Umgebung stattfinden könnte. 5. 5.1 Wie bereits im Urteil D-97/2019 vom 3. Februar 2020 (vgl. E. 7.4.1) festgehalten wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Lage in der Stadt Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, E. 8.4 gestützt auf den damals gültigen, gleichlautenden Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Schon in BVGE 2011/7 wurde festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein könne, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen würden und die nach Kabul zurückkehrende Person somit ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage zu geraten drohe. Solche günstigen Vor-aussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. 5.2 Der Beschwerdeführer, der im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens noch keinerlei medizinische Probleme geltend gemacht beziehungsweise das Vorliegen solcher ausdrücklich verneint hatte (vgl. Akten SEM A7 Ziff. 8.02), brachte in der Eingabe vom 6. Mai 2020 vor, sein gesundheitlicher Zustand habe sich seit dem Erhalt des ablehnenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2020 verschlechtert, und reichte zur Untermauerung dieses Vorbringens ein entsprechendes, am 3. April 2020 erstelltes Gutachten ein. Die Frage, ob die im Wiedererwägungsverfahren vorgebrachten gesundheitlichen Störungen derart gravierend und in Kabul nicht behandelbar erscheinen, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - entgegen der vom SEM im Entscheid vom 10. Juni 2020 vertretenen Auffassung - bereits allein deshalb verneint werden müsste, kann indes offenbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend (vgl. E. 5.3) dargelegt wird - angesichts der heute vorliegenden Aktenlage davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen vermochte, er finde im Fall einer Rückkehr in Kabul kein tragfähiges soziales und familiäres Netz mehr vor. 5.3 5.3.1 Im Urteil D-97/2019 (vgl. E. 7.4.3) erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nicht nur aufgrund dessen guter Gesundheit und Ausbildung als gegeben, sondern wies insbesondere darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Ausreise bei zwei Onkeln väterlicher- und mütterlicherseits und seiner Grossmutter mütterlicherseits in Kabul aufgehalten und noch in der Anhörung vom 11. April 2018 angeführt, regelmässigen Kontakt mit den beiden Onkeln zu pflegen. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Kabul dort auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könne. 5.3.2 Angesichts der heutigen Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in Kabul kein tragfähiges soziales und familiäres Netz mehr vorfinden wird. Der Beschwerdeführer liess zahlreiche, meist mit deutschen Über-setzungen versehene Unterlagen betreffend den Verbleib der (vormals) in Kabul wohnhaften Familienangehörigen zu den Akten geben. So reichte er Kopien einer Tazkira und von Zahnklinik- und Spitalrezepten sowie eine Gesprächsnotiz ein (Beschwerdebeilagen 5 und 6), woraus ersichtlich sei, dass seine Schwester F._______ nunmehr in H._______ wohnhaft sei. Weiter gab er Ausweiskopien eines Cousins mütterlicherseits und dessen Mutter sowie verschiedene Telefonnotizen (Beschwerde-beilagen 7-11) zu den Akten und führte aus, Abklärungen bei einer auf genetische Nachforschungen spezialisierten Firma hätten ergeben, dass es kaum möglich sei, die Verwandtschaft mit einem Onkel mütterlicherseits zuverlässig nachzuweisen. Schliesslich wurden Kopien der Tazkira und der (...) Aufenthaltsbewilligung ([...]) des (angeblichen) Onkels väterlicherseits (Beschwerdebeilage 12 sowie ein am 16. November 2020 nachgereichter Aufenthaltsnachweis) eingereicht. Zwar kann - auch aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Januar 2016 und in der Anhörung vom 11. April 2018 gar nicht nach den Namen seiner Verwandten in Kabul gefragt wurde - nicht mit (letzter) Gewissheit festgestellt werden, dass alle eingereichten Unterlagen tatsächlich die er-wähnten, zuvor in Kabul wohnhaften Angehörigen betreffen, und es wäre grundsätzlich auch denkbar, dass einzelne der Beweismittel nicht echt sind oder käuflich erworben wurden. Es ist allerdings daran zu erinnern, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Trotz der er-wähnten Vorbehalte erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der ihm vorliegenden Akten als glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem in L._______ lebenden G._______ um den zuvor in Kabul le-benden Onkel väterlicherseits handelt und die sich als subsidiär Schutzberechtigte in Wien aufhaltende M._______ die Ehefrau des Onkels mütterlicherseits ist und der Verbleib dieses Onkels unbekannt ist. Ebenfalls glaubhaft erscheint, dass die Schwester F._______ Kabul verlassen hat und jetzt mit ihrer Familie in H._______ lebt. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer auch dann kaum mit der Unterstützung seiner Schwester rechnen, wenn diese weiterhin in Kabul wohnhaft wäre, ist sie doch gemäss afghanischer Vorstellung mit der Heirat Teil der Familie ihres Ehemanns geworden. Entgegen der vom SEM in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung genügt ein mutmasslich vor der Ausreise bestandenes soziales Netz von Freunden und Bekannten den Anforderungen an ein tragfähiges Netz als Voraussetzung für das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt (unter anderem auch in dem auf S. 2 der Replik erwähnten Urteil E-4489/2017 vom 1. Mai 2020 [vgl. E. 8.2.1]) klargestellt, dass allein aufgrund von losen Kontakten zu Be-kannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung un-geklärt seien, nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz ausge-gangen werden könne. Ein solches Netz ist demnach auch bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Verlobten, die zum Zeitpunkt der Aus-reise vor über fünf Jahren erst 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei und bei ihrer Familie gelebt habe, und bezüglich der gebrechlichen und kranken Grossmutter zu verneinen. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die im Urteil D-97/2019 vom 3. Februar 2020 getroffene Einschätzung, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul erweise sich als zumutbar, insbesondere angesichts des nicht länger bestehenden tragfähigen sozialen Netzes nicht mehr aufrechterhalten lässt. Vielmehr muss in Anbetracht der veränderten Sachlage davon ausgegangen werden, dass die gemäss Rechtsprechung erforderlichen besonders begünstigenden Faktoren, welche den Wegweisungsvollzug ausnahmsweise als zumutbar erscheinen liessen, nicht mehr gegeben sind. Der Wegweisungsvollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren.
6. Die Beschwerde ist demnach - da keine Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen - hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 7. Dezember 2018 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 AsylG). 7.2 7.2.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 VGKE). 7.2.2 Der (nicht anwaltliche) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs an, bei ihm sowie weiteren Beteiligten handle es sich um eine Gruppe von Freiwilligen unter der Bezeichnung "[...]", eines Treffpunktes um Deutsch zu lernen. Bei dieser Sachlage ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Vertretung unentgeltlich und nicht berufsmässig erfolgte. Eine berufsmässige und entgeltlich erfolgte Vertretung bildet indessen Voraussetzung für eine Entschädigung (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE). Dass dem Beschwerdeführer sodann andere entschädigungspflichtige - mithin notwendige und verhältnismässig hohe - Kosten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) entstanden wären, wird nicht vorgebracht. Somit ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 7. Dezember 2018 vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: