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D-3030/2017

D-3030/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-11 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz X.______) mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan ungefähr Anfang September 2015 und reiste am 8. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 12. Oktober 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg (BzP). Am 24. März 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, in seinem Wohngebiet sei es des Öfteren zu Auseinandersetzungen zwischen der Lokalbevölkerung und den Kutschis gekommen. Sein Vater habe eine Gruppe von lokalen Männern kommandiert, um gegen die Kutschis zu kämpfen. Im Jahr 1392 (21. März 2012 bis 20. März 2013) sei der Konflikt so heftig gewesen, dass er mit seiner Familie zwischenzeitlich nach E._______ geflüchtet sei. Auch im Folgejahr sei es zu heftigen Kämpfen gekommen, wobei sein Vater von den Kutschis während eines Monats gefangen gehalten worden sei. Sie hätten sich deshalb wieder für kurze Zeit in E._______ niedergelassen, bis sich sein Vater wieder mit ihnen habe vereinen können. Da sein Vater von den Kutschis gefoltert worden sei, sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht gewesen. Deshalb sei die Familie im Herbst des Jahres 1392 (Herbst 2013) nach Kabul gezogen, um dort Schutz zu suchen und seinen Vater zu pflegen. Sein Vater sei jedoch kurz darauf im Winter des Jahres 1392 (Ende 2013 / Anfang 2014) seinen Verletzungen erlegen. Er habe erfolglos versucht, in Kabul Arbeit zu finden. Neben ihm und seiner Familie hätten sich noch weitere Verwandte in Kabul aufgehalten. Nachdem sein Vater gestorben sei, hätten sie gerade genug zum Essen gehabt, aber ansonsten nichts. Aus diesem Grund habe seine Mutter entschieden, in den Iran zu reisen. Ende August oder anfangs September 2015 hätten sie Afghanistan verlassen und seien illegal in den Iran gereist. Von dort habe er seine Reise ohne seine Familie fortgesetzt, um ein besseres Leben zu haben und zu überleben. Er würde sich davor fürchten, nach Afghanistan zurückzukehren, da er als Schiit und Hazara vom Daesh oder den Kutschis umgebracht werden könne. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 - eröffnet am 3. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit der Beschwerde wurden eine Kopie einer Geburtsurkunde seines Vaters und eine Fürsorgebestätigung vom 12. Mai 2017 eingereicht. F. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde vom 29. Mai 2017 enthält in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs keine Anträge und auch in der Begründung finden sich diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge eines unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Kabul vorläufig aufzunehmen ist.

E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul, wohin er mit seiner Familie im Herbst 2013 umgesiedelt sei, über eine Fluchtalternative, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Während des Asylverfahrens habe er keine Probleme mit den Kutschis geltend gemacht, welche sich während des zweijährigen Aufenthalts in Kabul abgespielt hätten. Zudem habe er sich zur Ausstellung der Tazkara, seinen weiteren Verwandten in Afghanistan und seiner ehemaligen Wohnsituation in Kabul widersprüchlich geäussert. Während der BzP habe er erklärt, dass er ein Jahr vor der Einreise in die Schweiz in Kabul eine Tazkara beantragt und auch dort erhalten habe. In der Anhörung habe er jedoch erwähnt, dass er mit seinem Vater auf das Bevölkerungsregistrationshauptbüro im Distrikt C._______ gegangen sei, als er in der sechsten oder siebten Klasse gewesen sei, und dort eine Tazkara beantragt habe. Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er lediglich erklärt, dass er dies in der BzP nicht gesagt habe. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass er seine Aussage mit der Unterschrift auf dem Protokoll bestätigt habe, habe er nur erwidert, dass man im ersten Interview nur ganz kurz gefragt habe und das zweite Interview eine ausführlichere Befragung gewesen sei. Seine Erklärung vermöge jedoch den Widerspruch nicht zu entkräften, da zwei stark unterschiedliche Aussagen zum gleichen Thema gemacht worden seien. In der BzP habe er auch angegeben, dass seine Schwester, zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Kabul leben würden. Während der Anhörung habe er jedoch erklärt, dass sich niemand mehr in Kabul befinden würde und die erwähnten zwei Onkel und zwei Tanten nun in F._______ wohnhaft seien. Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass er davon erfahren habe, dass sie von Kabul nach F._______ gezogen seien, als er im Iran angekommen sei. Wenn er jedoch bereits damals gewusst habe, dass sie sich nicht mehr in Kabul, sondern in F._______ befänden, dann hätte er dies auch in der BzP angeben können. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er nur glauben würde, dass diese Verwandten in Kabul gewesen seien. Später seien sie jedoch nach F._______ gezogen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die widersprüchlichen Angaben plausibel zu erklären. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er mit seiner Behauptung während der Anhörung zu verschleiern versucht habe, dass sich noch Verwandte von ihm in Kabul befänden. Zum Aufenthalt in Kabul habe er sich zudem widersprüchlich zur Wohnsituation geäussert. Während der BzP habe er angegeben, dass er in einem Mietshaus im Stadtteil G._______ gelebt habe. Während der Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er in einem Zelt gelebt habe. Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er erklärt, dass er in der BzP nicht gesagt habe, in einem Mietshaus gelebt zu haben. Auch als er darauf hingewiesen worden sei, dass er das BzP-Protokoll unterschrieben und seine Aussage somit bestätigt habe, habe er darauf beharrt, dies nicht gesagt zu haben. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahre 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der sich zwei Jahre mit Familienmitgliedern in Kabul aufgehalten habe. Zwar würden seine Mutter und seine Brüder in der Zwischenzeit im Iran leben, so sei aber davon auszugehen, dass seine Schwester immer noch in Afghanistan und vielleicht sogar in Kabul lebe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinen weiteren Verwandten in Afghanistan, seiner ehemaligen Wohnsituation in Kabul und der Ausstellung der Tazkara, sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass er entgegen seinen Aussagen über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz in Kabul verfüge. Er sei zudem im arbeitsfähigen Alter, verfüge über mehrere Jahre Arbeitserfahrung im landwirtschaftlichen Sektor und habe über mehrere Jahre die Schule besucht, was ihm die Arbeitssuche in Afghanistan erleichtern sollte. Ausserdem könnten ihm seine zahlreichen Verwandten bei der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen. Falls er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, sich selbst zu unterstützen, könne er immer noch auf die Hilfe von Familienmitgliedern zählen und auch seine Mutter, welche sich im Iran aufhalte und dort arbeite, um finanzielle Unterstützung bitten. Da er sich erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, sei seine Integration noch nicht derart fortgeschritten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich Wegweisungen nach Kabul gestützt. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar.

E. 5.2 In der Beschwerde vom 29. Mai 2017 wird im Wesentlichen geltend gemacht, in Afghanistan funktioniere weder der staatliche Sicherheitsapparat noch bestehe ein funktionierendes Justizsystem. Alle Medien würden über den Vormarsch der Taliban berichten. Die neue Verfassung Afghanistans lasse hoffen, dass die Anarchie ein Ende finde. Die eingeführte Verfassung dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Afghanistan weiterhin ungelöste und besorgniserregende Probleme gebe. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Amnesty International (AI) und andere renommierte Menschenrechtsorganisationen würden sich über die Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen besorgt zeigen. Das SEM werde in seiner Rückkehrpolitik der prekären Situation in Afghanistan nicht gerecht. Die Einschätzungen des SEM seien viel zu optimistisch und wohl einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen. Er gehöre zur Ethnie der Hazara, die weiterhin diskriminiert werde. Es komme nach wie vor zu gewaltsamen Übergriffen. Die lokale Polizei gehe Anzeigen nicht nach. Nach wie vor könne täglich in der Presse gelesen werden, dass es regelmässig Ausschreitungen gebe, welchen auch in der Provinz X.______ immer wieder Menschen zum Opfer fallen würden. Die Regierung sei ausserhalb von Kabul militärisch nicht präsent. Im Mai 2017 sei es zu mehreren Vorkommnissen gekommen. Auch in Kabul gebe es keine garantierte Sicherheit.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20])

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.1.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ursprünglich aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz X.______). Ab Herbst 2013 bis zu seiner Ausreise ungefähr im September 2015 lebte er in Kabul in einem Mietshaus im Stadtteil G._______ in einem Ort namens H._______ (vgl. Akte A5/10 Ziff. 2.01). Er ist jung, gesund und besuchte zwölf Jahre die Schule. Er hat in der Landwirtschaft mitgearbeitet und zu Hause Teppiche geknöpft (vgl. Akte A16/19 F61 ff.). Im Falle seiner Rückkehr nach Kabul dürfte er dort auch auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Wie schon das SEM ausführte, muss bezweifelt werden, dass - wie behauptet - die ganze Verwandtschaft inzwischen nicht mehr in Kabul lebt. Aber selbst wenn sich seine Mutter mit seinen Brüdern im Iran aufhält, leben eine verheiratete Schwester, zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Kabul. In der Beschwerde wurden sodann keine individuellen Gründe vorgebracht, aufgrund welcher der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Familienangehörige in Kabul verfügt. Im Weiteren kann er auf eine solide Bildung zurückgreifen. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul nicht als unzumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juni 2017 gutgeheissen wurde, werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3030/2017 law/fes/lan Urteil vom 11. April 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeaninne Scherrer-Bänziger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein afghanischer Hazara aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz X.______) mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess Afghanistan ungefähr Anfang September 2015 und reiste am 8. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 12. Oktober 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg (BzP). Am 24. März 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, in seinem Wohngebiet sei es des Öfteren zu Auseinandersetzungen zwischen der Lokalbevölkerung und den Kutschis gekommen. Sein Vater habe eine Gruppe von lokalen Männern kommandiert, um gegen die Kutschis zu kämpfen. Im Jahr 1392 (21. März 2012 bis 20. März 2013) sei der Konflikt so heftig gewesen, dass er mit seiner Familie zwischenzeitlich nach E._______ geflüchtet sei. Auch im Folgejahr sei es zu heftigen Kämpfen gekommen, wobei sein Vater von den Kutschis während eines Monats gefangen gehalten worden sei. Sie hätten sich deshalb wieder für kurze Zeit in E._______ niedergelassen, bis sich sein Vater wieder mit ihnen habe vereinen können. Da sein Vater von den Kutschis gefoltert worden sei, sei sein Gesundheitszustand sehr schlecht gewesen. Deshalb sei die Familie im Herbst des Jahres 1392 (Herbst 2013) nach Kabul gezogen, um dort Schutz zu suchen und seinen Vater zu pflegen. Sein Vater sei jedoch kurz darauf im Winter des Jahres 1392 (Ende 2013 / Anfang 2014) seinen Verletzungen erlegen. Er habe erfolglos versucht, in Kabul Arbeit zu finden. Neben ihm und seiner Familie hätten sich noch weitere Verwandte in Kabul aufgehalten. Nachdem sein Vater gestorben sei, hätten sie gerade genug zum Essen gehabt, aber ansonsten nichts. Aus diesem Grund habe seine Mutter entschieden, in den Iran zu reisen. Ende August oder anfangs September 2015 hätten sie Afghanistan verlassen und seien illegal in den Iran gereist. Von dort habe er seine Reise ohne seine Familie fortgesetzt, um ein besseres Leben zu haben und zu überleben. Er würde sich davor fürchten, nach Afghanistan zurückzukehren, da er als Schiit und Hazara vom Daesh oder den Kutschis umgebracht werden könne. C. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 - eröffnet am 3. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 8. Oktober 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit der Beschwerde wurden eine Kopie einer Geburtsurkunde seines Vaters und eine Fürsorgebestätigung vom 12. Mai 2017 eingereicht. F. Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2017 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde vom 29. Mai 2017 enthält in Bezug auf die Ablehnung des Asylgesuchs keine Anträge und auch in der Begründung finden sich diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge eines unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Kabul vorläufig aufzunehmen ist. 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge in Kabul, wohin er mit seiner Familie im Herbst 2013 umgesiedelt sei, über eine Fluchtalternative, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Während des Asylverfahrens habe er keine Probleme mit den Kutschis geltend gemacht, welche sich während des zweijährigen Aufenthalts in Kabul abgespielt hätten. Zudem habe er sich zur Ausstellung der Tazkara, seinen weiteren Verwandten in Afghanistan und seiner ehemaligen Wohnsituation in Kabul widersprüchlich geäussert. Während der BzP habe er erklärt, dass er ein Jahr vor der Einreise in die Schweiz in Kabul eine Tazkara beantragt und auch dort erhalten habe. In der Anhörung habe er jedoch erwähnt, dass er mit seinem Vater auf das Bevölkerungsregistrationshauptbüro im Distrikt C._______ gegangen sei, als er in der sechsten oder siebten Klasse gewesen sei, und dort eine Tazkara beantragt habe. Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er lediglich erklärt, dass er dies in der BzP nicht gesagt habe. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass er seine Aussage mit der Unterschrift auf dem Protokoll bestätigt habe, habe er nur erwidert, dass man im ersten Interview nur ganz kurz gefragt habe und das zweite Interview eine ausführlichere Befragung gewesen sei. Seine Erklärung vermöge jedoch den Widerspruch nicht zu entkräften, da zwei stark unterschiedliche Aussagen zum gleichen Thema gemacht worden seien. In der BzP habe er auch angegeben, dass seine Schwester, zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Kabul leben würden. Während der Anhörung habe er jedoch erklärt, dass sich niemand mehr in Kabul befinden würde und die erwähnten zwei Onkel und zwei Tanten nun in F._______ wohnhaft seien. Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass er davon erfahren habe, dass sie von Kabul nach F._______ gezogen seien, als er im Iran angekommen sei. Wenn er jedoch bereits damals gewusst habe, dass sie sich nicht mehr in Kabul, sondern in F._______ befänden, dann hätte er dies auch in der BzP angeben können. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er nur glauben würde, dass diese Verwandten in Kabul gewesen seien. Später seien sie jedoch nach F._______ gezogen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die widersprüchlichen Angaben plausibel zu erklären. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er mit seiner Behauptung während der Anhörung zu verschleiern versucht habe, dass sich noch Verwandte von ihm in Kabul befänden. Zum Aufenthalt in Kabul habe er sich zudem widersprüchlich zur Wohnsituation geäussert. Während der BzP habe er angegeben, dass er in einem Mietshaus im Stadtteil G._______ gelebt habe. Während der Anhörung habe er jedoch gesagt, dass er in einem Zelt gelebt habe. Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er erklärt, dass er in der BzP nicht gesagt habe, in einem Mietshaus gelebt zu haben. Auch als er darauf hingewiesen worden sei, dass er das BzP-Protokoll unterschrieben und seine Aussage somit bestätigt habe, habe er darauf beharrt, dies nicht gesagt zu haben. Eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen - auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative - als zumutbar erkannt werden. Seit dem kontinuierlichen Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im Jahre 2014 sei eine Zunahme von Sicherheitsvorfällen zu beobachten. Trotzdem könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der sich zwei Jahre mit Familienmitgliedern in Kabul aufgehalten habe. Zwar würden seine Mutter und seine Brüder in der Zwischenzeit im Iran leben, so sei aber davon auszugehen, dass seine Schwester immer noch in Afghanistan und vielleicht sogar in Kabul lebe. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinen weiteren Verwandten in Afghanistan, seiner ehemaligen Wohnsituation in Kabul und der Ausstellung der Tazkara, sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass er entgegen seinen Aussagen über ein intaktes und umfangreiches soziales Netz in Kabul verfüge. Er sei zudem im arbeitsfähigen Alter, verfüge über mehrere Jahre Arbeitserfahrung im landwirtschaftlichen Sektor und habe über mehrere Jahre die Schule besucht, was ihm die Arbeitssuche in Afghanistan erleichtern sollte. Ausserdem könnten ihm seine zahlreichen Verwandten bei der Arbeitssuche unterstützend zur Seite stehen. Falls er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, sich selbst zu unterstützen, könne er immer noch auf die Hilfe von Familienmitgliedern zählen und auch seine Mutter, welche sich im Iran aufhalte und dort arbeite, um finanzielle Unterstützung bitten. Da er sich erst seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, sei seine Integration noch nicht derart fortgeschritten, dass eine Wegweisung unzumutbar wäre. Entsprechend habe auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich Wegweisungen nach Kabul gestützt. Demzufolge erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. 5.2 In der Beschwerde vom 29. Mai 2017 wird im Wesentlichen geltend gemacht, in Afghanistan funktioniere weder der staatliche Sicherheitsapparat noch bestehe ein funktionierendes Justizsystem. Alle Medien würden über den Vormarsch der Taliban berichten. Die neue Verfassung Afghanistans lasse hoffen, dass die Anarchie ein Ende finde. Die eingeführte Verfassung dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Afghanistan weiterhin ungelöste und besorgniserregende Probleme gebe. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), Amnesty International (AI) und andere renommierte Menschenrechtsorganisationen würden sich über die Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen besorgt zeigen. Das SEM werde in seiner Rückkehrpolitik der prekären Situation in Afghanistan nicht gerecht. Die Einschätzungen des SEM seien viel zu optimistisch und wohl einer Hoffnung als einer objektiven Analyse entsprungen. Er gehöre zur Ethnie der Hazara, die weiterhin diskriminiert werde. Es komme nach wie vor zu gewaltsamen Übergriffen. Die lokale Polizei gehe Anzeigen nicht nach. Nach wie vor könne täglich in der Presse gelesen werden, dass es regelmässig Ausschreitungen gebe, welchen auch in der Provinz X.______ immer wieder Menschen zum Opfer fallen würden. Die Regierung sei ausserhalb von Kabul militärisch nicht präsent. Im Mai 2017 sei es zu mehreren Vorkommnissen gekommen. Auch in Kabul gebe es keine garantierte Sicherheit. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20]) 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.1.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. 7.2.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben ursprünglich aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz X.______). Ab Herbst 2013 bis zu seiner Ausreise ungefähr im September 2015 lebte er in Kabul in einem Mietshaus im Stadtteil G._______ in einem Ort namens H._______ (vgl. Akte A5/10 Ziff. 2.01). Er ist jung, gesund und besuchte zwölf Jahre die Schule. Er hat in der Landwirtschaft mitgearbeitet und zu Hause Teppiche geknöpft (vgl. Akte A16/19 F61 ff.). Im Falle seiner Rückkehr nach Kabul dürfte er dort auch auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Wie schon das SEM ausführte, muss bezweifelt werden, dass - wie behauptet - die ganze Verwandtschaft inzwischen nicht mehr in Kabul lebt. Aber selbst wenn sich seine Mutter mit seinen Brüdern im Iran aufhält, leben eine verheiratete Schwester, zwei Onkel und eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in Kabul. In der Beschwerde wurden sodann keine individuellen Gründe vorgebracht, aufgrund welcher der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über Familienangehörige in Kabul verfügt. Im Weiteren kann er auf eine solide Bildung zurückgreifen. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. 7.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul nicht als unzumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 28. Juni 2017 gutgeheissen wurde, werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: