Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Malinke muslimischen Glaubens aus der Stadt B._______ im Südosten Guineas, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2023 zusammen mit seinem Onkel zunächst in Richtung C._______. Anschliessend reisten sie während mehrerer Tage nach D._______ und E._______. Von dort aus gelangte er eigenen Angaben zufolge allein nach Italien, wo er bei der Einreise registriert worden sei. Schliesslich reiste er in die Schweiz weiter, wo er am 14. April 2024 ankam und - damals noch als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) - gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen seiner Erstbefragung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 30. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 die Schule aus finanziellen Gründen nicht mehr besuchen können. Stattdessen habe er seine Mutter bei der Haushaltsarbeit unterstützt, da seine drei jüngeren Geschwister noch sehr klein gewesen seien. Seine Mutter habe in der Folge erneut geheiratet. Der Stiefvater habe ihn sowie seine Geschwister jedoch nicht akzeptiert. Im Jahr 2023 sei sein Onkel zu ihm gekommen und habe ihm schliesslich die Ausreise nach Europa ermöglicht. C. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ erstellte am 14. Mai 2024 ein Altersgutachten, wonach die Volljährigkeit des Beschwerdeführers höchst unwahrscheinlich sei. D. Am 16. Mai 2024 beendete das SEM das aufgrund der in Italien erfolgten Registrierung eingeleitete Dublin-Verfahren infolge der festgestellten Minderjährigkeit. E. Am 14. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen die bisherigen Gründe an, insbesondere seine schwierige familiäre und wirtschaftliche Situation nach dem Tod seines Vaters. Der neue Ehemann seiner Mutter sei böse gewesen und habe ihn sehr schlecht behandelt. Er habe physische als auch psychische Gewalt erfahren. Da er unbedingt wieder die Schule habe besuchen wollen und die Umstände zuhause nicht gut gewesen seien, sei er im Jahr 2023 zusammen mit seinem Onkel zu dessen Wohnort nach C._______ gereist, in der Hoffnung, dort die Schule besuchen zu können. Entgegen seiner Erwartung sei er von seinem Onkel schliesslich nach E._______ gebracht worden, von wo er allein in Richtung Europa weitergereist sei. Am Ende der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr die Möglichkeit einer Betreuung durch die Organisation G._______ eröffnet und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte daraufhin, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, sondern in der Schweiz bleiben und die Schule besuchen zu wollen. F. Mit Verfügungen vom 21. Juni 2024 erfolgten die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton H._______. E. Am 1. Oktober 2024 erklärte sich die Organisation «G._______» bereit, nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea dessen Betreuung zu übernehmen. F. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwältin MLaw Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Ferner wurde beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Akteneinsichtsgesuch vom 6. November 2024 unverzüglich nachzukommen und anschliessend dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung bestehender sowie zur Stellung allfälliger weiterer Rechtsbegehren anzusetzen H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und MLaw Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Vor- instanz wurde mit Frist bis zum 29. November 2024 zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 entgegnete das SEM, es habe seine Pflichten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Organisation «G._______» erfüllt. Ferner habe es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gleichentags Einsicht in diverse von ihr ersuchten Unterlagen gewährt. J. Mit Replik vom 17. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und monierte im Wesentlichen weiterhin die unklare Zusammenarbeit zwischen dem SEM und «G._______». K. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2025 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich aufgrund der neuen Vorbringen mit Frist bis zum 21. Februar 2025 erneut vernehmen zu lassen. L. Mit Duplik vom 19. März 2025 äusserte sich das SEM innert erstreckter Frist zur Replik und verwies im Übrigen auf seine bisherigen Erwägungen in der Verfügung, an welchen es festhielt. M. Mit Triplik vom 16. April 2025 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Duplik Stellung. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 kündigte der Beschwerdeführer die Einreichung eines ärztlichen Berichts zu seinem Gesundheitszustand an. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte er in der Folge einen ambulanten Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik I._______ ([...]), Ambulatorium I._______ (...), vom 29. Mai 2025 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, ihn über den aktuellen Verfahrensstand zu orientieren, und um baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. G. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 beantwortete das Gericht die Anfrage des Beschwerdeführers und hielt insbesondere fest, es könne keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens machen. H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut beim Gericht nach dem Stand des vorliegenden Verfahrens und verwies auf das Rückweisungsurteil D-4320/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2026. Ferner wurden ein Unterstützungsschreiben der Integrationsschule «J._______» vom 26. Mai 2026 sowie ein Verlaufsbericht des «(...)» der K._______ vom 19. März 2026 zu den Akten gereicht. I. Mit Schreiben vom 25. Juni 2026 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandsanfrage. J. Mit an das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts gerichteter Eingabe vom 21. Juli 2026 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf das BGÖ um Gewährung der Einsicht in die behördeninterne Prioritätenordnung sowie um Anweisung der zuständigen Instruktionsrichterin, das rubrizierte Verfahren prioritär zu behandeln und innert der gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsfrist zu entscheiden.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Vorliegend beschränkt sich der Prozessgegenstand auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) sowie 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug sowohl für zulässig als auch für zumutbar. Sie äusserte sich zunächst zum Kindswohl unter Bezugnahme auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Weiter liege trotz der politischen Instabilität in Guinea keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge zumindest über eine gewisse schulische Grundbildung. Er habe früh Verantwortung übernehmen müssen und sei immerhin auch selbständig nach Europa gereist. Zudem verfüge er in Guinea über ein stabiles familiäres und soziales Beziehungsnetz und könne dort auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten zurückgreifen. Sodann machte die Vorinstanz Ausführungen zum Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als Minderjähriger beziehungsweise zur Betreuung durch die Organisation G._______.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend abgeklärt. Zwar halte sie fest, dass in Guinea politische Instabilität herrsche, gehe aber nicht näher auf deren Auswirkungen ein. Seit dem Putsch im September 2021 befinde sich das Land unter einer Übergangsregierung, und die Sicherheitslage sei weiterhin angespannt. Dies gelte insbesondere auch für Kinder. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Abklärung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Namentlich sei nicht hinreichend abgeklärt worden, ob seine Rückführung überhaupt möglich sei. Aufgrund des Verhaltens seines Stiefvaters könne er nicht mehr am früheren Wohnort seiner Familie leben. Zudem sei ungewiss, ob er im Falle einer Rückkehr bei Verwandten oder Bekannten unterkommen könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm keine geeignete familiäre Betreuung zur Verfügung stehe. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die mangelhafte Abklärung einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung für minderjährige Personen. Die Vereinbarung mit G._______ enthalte lediglich pauschale Angaben, ohne konkrete Zusicherungen ihm gegenüber. Überdies würden aktuelle Informationen zur Vereinstätigkeit von G._______ fehlen.
E. 3.3 Soweit sich die Vorbringen und Beweismittel auf Rechtsmittelebene auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers respektive auf das Kindeswohl (und mithin die Betreuung durch die Organisation G._______) beziehen, sind diese Ausführungen für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt unbeachtlich, da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist. Folglich besteht zum Beurteilungszeitpunkt keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 4.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 4.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 4.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch keine Einwände vor. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 4.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer E-478/2024 vom 21. Juli 2026 E. 5.3; E-4342/2024 vom 13. Mai 2026 E.6.4; E-5547/2025 vom 4. Februar 2026 E.5.3.2; D-5358/2025 vom 22. Januar 2026 E. 9.2).
E. 4.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und grundsätzlich gesunden Mann aus der Stadt B._______ im Südosten Guineas. Eigenen Angaben zufolge habe er dort während sieben Jahren die Schule besucht (vgl. SEM-Akte [...]-15/10 S. 4). Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 habe er die Schule verlassen und seiner Mutter bei der Haushaltsarbeit geholfen. Seine Mutter lebe zusammen mit seinen drei jüngeren Geschwistern weiterhin in B._______, wo sie vom Verkauf von Lebensmitteln ihren Lebensunterhalt bestreite (vgl. SEM-Akte [...]-15/10 S. 5-7 und [...]-29/12 F45-48). Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich volljährig geworden. Er lebte seit seiner frühen Kindheit bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2024 in B._______ und hat sich seither während etwas mehr als zwei Jahren im Ausland aufgehalten. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat er somit in seinem Heimatstaat verbracht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihm als jungem Erwachsenen eine schrittweise eigenständige Lebensführung in Guinea möglich und zumutbar ist. Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Heimatort sowie in dessen Umgebung über mehrere Tanten und Onkel sowie über Freunde, mit denen er auch von der Schweiz aus in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte [...]-29/12 F9 f., F53-64 und F111-113). Darüber hinaus lebt ein Onkel mütterlicherseits in C._______ (vgl. SEM-Akte [...]-15/10 S. 8 f.). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er bei der Wiedereingliederung zurückgreifen kann.
E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene erstmals im Frühjahr 2025 psychische Beschwerden geltend. Im Rahmen der Erstbefragung sowie der vertieften Anhörung im Jahr 2024 hatte der Beschwerdeführer demgegenüber noch angegeben, gesund zu sein beziehungsweise es gehe ihm gut. Im ambulanten Bericht der (...) vom 29. Mai 2025 werden für den Beschwerdeführer namentlich eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Gemäss diesem Bericht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die indizierte medikamentöse und therapeutische Behandlung in seinem Heimatland nicht erhalten würde. Aus dem Verlaufsbericht des (...) ([...]) der K._______ vom 19. März 2026 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer an (...) leide und eine (...) aufweise. Zudem stelle die Ungewissheit über seinen Aufenthaltsstatus eine erhebliche Belastung dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend erreichen die aktenkundigen psychischen Beschwerden keine derartige Schwere, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Zwar diagnostizieren die behandelnden Fachpersonen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Es wurden aber im vorinstanzlichen Verfahren keine psychischen Beschwerden geltend gemacht; sie fanden erst im Beschwerdeverfahren Eingang in das Verfahren. Den eingereichten medizinischen Berichten lässt sich zudem nicht entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart gravierend wäre, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine erhebliche und konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist und die medizinische Behandlung nicht den in Europa üblichen Standards entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber gestützt auf seine Rechtsprechung davon aus, dass in Conakry psychiatrisches Fachpersonal sowie Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und auch die medikamentöse Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteile des BVGer E-4451/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 10.3; D-6306/2026 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3; D-2444/2025 vom 30. Mai 2025; D-7836/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.2.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer für ihn erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat tatsächlich verwehrt wäre oder er deshalb mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen müsste, bestehen indessen nicht. Dem Beschwerdeführer ist es daher zuzumuten, sich bei Bedarf in seinem Heimatstaat medizinisch behandeln zu lassen. Soweit der Verlaufsbericht des (...) der K._______ vom 19. März 2026 die Ungewissheit über den Aufenthaltsstatus als erhebliche Belastung bezeichnet, ist überdies davon auszugehen, dass der vorliegende Entscheid insofern zu einer Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation und damit zu einer entsprechenden psychischen Entlastung beiträgt. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle medizinische oder finanzielle Notlage geraten würde.
E. 4.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 6.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Rechtsanwältin Corinne Reber ist daher für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung: Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Beiständin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich aber aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Reber, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7113/2024 Urteil vom 2. September 2026 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Malinke muslimischen Glaubens aus der Stadt B._______ im Südosten Guineas, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2023 zusammen mit seinem Onkel zunächst in Richtung C._______. Anschliessend reisten sie während mehrerer Tage nach D._______ und E._______. Von dort aus gelangte er eigenen Angaben zufolge allein nach Italien, wo er bei der Einreise registriert worden sei. Schliesslich reiste er in die Schweiz weiter, wo er am 14. April 2024 ankam und - damals noch als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) - gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen seiner Erstbefragung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 30. April 2024 gab der Beschwerdeführer an, er habe nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 die Schule aus finanziellen Gründen nicht mehr besuchen können. Stattdessen habe er seine Mutter bei der Haushaltsarbeit unterstützt, da seine drei jüngeren Geschwister noch sehr klein gewesen seien. Seine Mutter habe in der Folge erneut geheiratet. Der Stiefvater habe ihn sowie seine Geschwister jedoch nicht akzeptiert. Im Jahr 2023 sei sein Onkel zu ihm gekommen und habe ihm schliesslich die Ausreise nach Europa ermöglicht. C. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität F._______ erstellte am 14. Mai 2024 ein Altersgutachten, wonach die Volljährigkeit des Beschwerdeführers höchst unwahrscheinlich sei. D. Am 16. Mai 2024 beendete das SEM das aufgrund der in Italien erfolgten Registrierung eingeleitete Dublin-Verfahren infolge der festgestellten Minderjährigkeit. E. Am 14. Juni 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen die bisherigen Gründe an, insbesondere seine schwierige familiäre und wirtschaftliche Situation nach dem Tod seines Vaters. Der neue Ehemann seiner Mutter sei böse gewesen und habe ihn sehr schlecht behandelt. Er habe physische als auch psychische Gewalt erfahren. Da er unbedingt wieder die Schule habe besuchen wollen und die Umstände zuhause nicht gut gewesen seien, sei er im Jahr 2023 zusammen mit seinem Onkel zu dessen Wohnort nach C._______ gereist, in der Hoffnung, dort die Schule besuchen zu können. Entgegen seiner Erwartung sei er von seinem Onkel schliesslich nach E._______ gebracht worden, von wo er allein in Richtung Europa weitergereist sei. Am Ende der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr die Möglichkeit einer Betreuung durch die Organisation G._______ eröffnet und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte daraufhin, nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen, sondern in der Schweiz bleiben und die Schule besuchen zu wollen. F. Mit Verfügungen vom 21. Juni 2024 erfolgten die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton H._______. E. Am 1. Oktober 2024 erklärte sich die Organisation «G._______» bereit, nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea dessen Betreuung zu übernehmen. F. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. Ferner händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 12. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwältin MLaw Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Ferner wurde beantragt, es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Akteneinsichtsgesuch vom 6. November 2024 unverzüglich nachzukommen und anschliessend dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung bestehender sowie zur Stellung allfälliger weiterer Rechtsbegehren anzusetzen H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und MLaw Corinne Reber als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Die Vor- instanz wurde mit Frist bis zum 29. November 2024 zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 entgegnete das SEM, es habe seine Pflichten hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Organisation «G._______» erfüllt. Ferner habe es der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gleichentags Einsicht in diverse von ihr ersuchten Unterlagen gewährt. J. Mit Replik vom 17. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung und monierte im Wesentlichen weiterhin die unklare Zusammenarbeit zwischen dem SEM und «G._______». K. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2025 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich aufgrund der neuen Vorbringen mit Frist bis zum 21. Februar 2025 erneut vernehmen zu lassen. L. Mit Duplik vom 19. März 2025 äusserte sich das SEM innert erstreckter Frist zur Replik und verwies im Übrigen auf seine bisherigen Erwägungen in der Verfügung, an welchen es festhielt. M. Mit Triplik vom 16. April 2025 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Duplik Stellung. E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 kündigte der Beschwerdeführer die Einreichung eines ärztlichen Berichts zu seinem Gesundheitszustand an. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 reichte er in der Folge einen ambulanten Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik I._______ ([...]), Ambulatorium I._______ (...), vom 29. Mai 2025 zu den Akten. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht, ihn über den aktuellen Verfahrensstand zu orientieren, und um baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. G. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 beantwortete das Gericht die Anfrage des Beschwerdeführers und hielt insbesondere fest, es könne keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens machen. H. Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut beim Gericht nach dem Stand des vorliegenden Verfahrens und verwies auf das Rückweisungsurteil D-4320/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2026. Ferner wurden ein Unterstützungsschreiben der Integrationsschule «J._______» vom 26. Mai 2026 sowie ein Verlaufsbericht des «(...)» der K._______ vom 19. März 2026 zu den Akten gereicht. I. Mit Schreiben vom 25. Juni 2026 beantwortete das Gericht die Verfahrensstandsanfrage. J. Mit an das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichts gerichteter Eingabe vom 21. Juli 2026 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf das BGÖ um Gewährung der Einsicht in die behördeninterne Prioritätenordnung sowie um Anweisung der zuständigen Instruktionsrichterin, das rubrizierte Verfahren prioritär zu behandeln und innert der gesetzlich vorgeschriebenen Behandlungsfrist zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorliegend beschränkt sich der Prozessgegenstand auf den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5). Die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) sowie 3 (Anordnung der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvollzug sowohl für zulässig als auch für zumutbar. Sie äusserte sich zunächst zum Kindswohl unter Bezugnahme auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Weiter liege trotz der politischen Instabilität in Guinea keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Beschwerdeführer sei gesund und verfüge zumindest über eine gewisse schulische Grundbildung. Er habe früh Verantwortung übernehmen müssen und sei immerhin auch selbständig nach Europa gereist. Zudem verfüge er in Guinea über ein stabiles familiäres und soziales Beziehungsnetz und könne dort auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten zurückgreifen. Sodann machte die Vorinstanz Ausführungen zum Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als Minderjähriger beziehungsweise zur Betreuung durch die Organisation G._______. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ungenügend abgeklärt. Zwar halte sie fest, dass in Guinea politische Instabilität herrsche, gehe aber nicht näher auf deren Auswirkungen ein. Seit dem Putsch im September 2021 befinde sich das Land unter einer Übergangsregierung, und die Sicherheitslage sei weiterhin angespannt. Dies gelte insbesondere auch für Kinder. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Abklärung der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Namentlich sei nicht hinreichend abgeklärt worden, ob seine Rückführung überhaupt möglich sei. Aufgrund des Verhaltens seines Stiefvaters könne er nicht mehr am früheren Wohnort seiner Familie leben. Zudem sei ungewiss, ob er im Falle einer Rückkehr bei Verwandten oder Bekannten unterkommen könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm keine geeignete familiäre Betreuung zur Verfügung stehe. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die mangelhafte Abklärung einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung für minderjährige Personen. Die Vereinbarung mit G._______ enthalte lediglich pauschale Angaben, ohne konkrete Zusicherungen ihm gegenüber. Überdies würden aktuelle Informationen zur Vereinstätigkeit von G._______ fehlen. 3.3 Soweit sich die Vorbringen und Beweismittel auf Rechtsmittelebene auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers respektive auf das Kindeswohl (und mithin die Betreuung durch die Organisation G._______) beziehen, sind diese Ausführungen für die Prüfung des Wegweisungsvollzugs zum jetzigen Zeitpunkt unbeachtlich, da der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist. Folglich besteht zum Beurteilungszeitpunkt keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen Minderjährigkeit. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 4.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch keine Einwände vor. Schliesslich lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.2 Trotz bestehender politischer und sozialer Spannungen herrscht in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des BVGer E-478/2024 vom 21. Juli 2026 E. 5.3; E-4342/2024 vom 13. Mai 2026 E.6.4; E-5547/2025 vom 4. Februar 2026 E.5.3.2; D-5358/2025 vom 22. Januar 2026 E. 9.2). 4.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und grundsätzlich gesunden Mann aus der Stadt B._______ im Südosten Guineas. Eigenen Angaben zufolge habe er dort während sieben Jahren die Schule besucht (vgl. SEM-Akte [...]-15/10 S. 4). Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2019 habe er die Schule verlassen und seiner Mutter bei der Haushaltsarbeit geholfen. Seine Mutter lebe zusammen mit seinen drei jüngeren Geschwistern weiterhin in B._______, wo sie vom Verkauf von Lebensmitteln ihren Lebensunterhalt bestreite (vgl. SEM-Akte [...]-15/10 S. 5-7 und [...]-29/12 F45-48). Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich volljährig geworden. Er lebte seit seiner frühen Kindheit bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2024 in B._______ und hat sich seither während etwas mehr als zwei Jahren im Ausland aufgehalten. Den überwiegenden Teil seines Lebens hat er somit in seinem Heimatstaat verbracht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ihm als jungem Erwachsenen eine schrittweise eigenständige Lebensführung in Guinea möglich und zumutbar ist. Im Übrigen stehen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Beschwerdeführer verfügt an seinem Heimatort sowie in dessen Umgebung über mehrere Tanten und Onkel sowie über Freunde, mit denen er auch von der Schweiz aus in Kontakt steht (vgl. SEM-Akte [...]-29/12 F9 f., F53-64 und F111-113). Darüber hinaus lebt ein Onkel mütterlicherseits in C._______ (vgl. SEM-Akte [...]-15/10 S. 8 f.). Entgegen den Beschwerdevorbringen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er bei der Wiedereingliederung zurückgreifen kann. 4.3.4 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene erstmals im Frühjahr 2025 psychische Beschwerden geltend. Im Rahmen der Erstbefragung sowie der vertieften Anhörung im Jahr 2024 hatte der Beschwerdeführer demgegenüber noch angegeben, gesund zu sein beziehungsweise es gehe ihm gut. Im ambulanten Bericht der (...) vom 29. Mai 2025 werden für den Beschwerdeführer namentlich eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Gemäss diesem Bericht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die indizierte medikamentöse und therapeutische Behandlung in seinem Heimatland nicht erhalten würde. Aus dem Verlaufsbericht des (...) ([...]) der K._______ vom 19. März 2026 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer an (...) leide und eine (...) aufweise. Zudem stelle die Ungewissheit über seinen Aufenthaltsstatus eine erhebliche Belastung dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wegen gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Vorliegend erreichen die aktenkundigen psychischen Beschwerden keine derartige Schwere, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Zwar diagnostizieren die behandelnden Fachpersonen eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Es wurden aber im vorinstanzlichen Verfahren keine psychischen Beschwerden geltend gemacht; sie fanden erst im Beschwerdeverfahren Eingang in das Verfahren. Den eingereichten medizinischen Berichten lässt sich zudem nicht entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart gravierend wäre, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Guinea eine erhebliche und konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen würde. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass das öffentliche Gesundheitssystem in Guinea bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist und die medizinische Behandlung nicht den in Europa üblichen Standards entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber gestützt auf seine Rechtsprechung davon aus, dass in Conakry psychiatrisches Fachpersonal sowie Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und auch die medikamentöse Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Urteile des BVGer E-4451/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 10.3; D-6306/2026 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3; D-2444/2025 vom 30. Mai 2025; D-7836/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.2.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einer für ihn erforderlichen medizinischen Behandlung im Heimatstaat tatsächlich verwehrt wäre oder er deshalb mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen müsste, bestehen indessen nicht. Dem Beschwerdeführer ist es daher zuzumuten, sich bei Bedarf in seinem Heimatstaat medizinisch behandeln zu lassen. Soweit der Verlaufsbericht des (...) der K._______ vom 19. März 2026 die Ungewissheit über den Aufenthaltsstatus als erhebliche Belastung bezeichnet, ist überdies davon auszugehen, dass der vorliegende Entscheid insofern zu einer Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation und damit zu einer entsprechenden psychischen Entlastung beiträgt. Dem Beschwerdeführer steht es im Übrigen frei, bei Bedarf medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese kann durch die Abgabe von Medikamenten, durch Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzielle medizinische oder finanzielle Notlage geraten würde. 4.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie die eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2024 gutgeheissen worden ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. November 2024 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Rechtsanwältin Corinne Reber ist daher für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung: Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Beiständin hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich aber aufgrund der Akten zuverlässig einschätzen. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Corinne Reber, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: