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E-6979/2011

E-6979/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6979/2011 Urteil vom 23. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, tibetischer Volkszugehörigkeit, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 19. April 2011 auf den Landweg über Nepal verliess, von dort am 22. Mai 2011 auf dem Luftweg weiterreiste und am 24. Mai 2011 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass sie am 7. Juni 2011 im EVZ befragt und am 23. Juni 2011 durch das BFM zu ihrem Asylgesuch angehört wurde, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus einem kleinen Dorf in der Provinz Ütsang in Tibet und habe am 15. April 2011 zusammen mit einer Freundin in der Bezirkshauptstadt protibetische Plakate aufgehängt, dass sie sich am Tag darauf erneut in die Bezirkshauptstadt begeben habe, um die Reaktionen auf die Plakataktion zu beobachten und ihre dort lebende Schwester zu besuchen, dass einige Stunden später sie ihr Bruder aufgesucht und über die Festnahme ihrer Freundin im Dorf informiert habe, dass die Freundin wohl den Namen der Beschwerdeführerin verraten habe, da die Geheimpolizei auch bei ihr zu Hause aufgetaucht sei und nach ihr gesucht habe, dass sie sich mit Hilfe eines Onkels umgehend nach Lhasa abgesetzt habe, wenige Tage später nach Nepal gelangt sei und sich bis zur Weiterreise am 22. Mai 2011 bei einem Freund des Onkels in Kathmandu aufgehalten habe, dass das BFM über die Fachstelle "LINGUA" einen Experten damit beauftragte, eine Analyse über die Herkunft der Beschwerdeführerin zu erstellen, dass zu diesem Zweck am 29. Juni 2011 ein telefonisches Gespräch mit der Beschwerdeführerin geführt wurde, dass mit dem Expertenbericht vom 19. August 2011 im Resultat festgestellt wurde, die vorherrschende Sozialisation der Beschwerdeführerin habe "eindeutig nicht" in dem von ihr genannten Sozialisierungsraum stattgefunden, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des BFM vom 17. November 2011 Gelegenheit gegeben wurde, zum wesentlichen Inhalt und den Resultaten der Prüfung der Herkunfts-Analyse schriftlich Stellung zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. November 2011 eine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass in Anbetracht des Ergebnisses der durchgeführten landeskundlich-kulturellen Analyse sowie aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen davon ausgegangen werden müsse, dass sie nie in Tibet/China gelebt habe und die geltend gemachte behördliche Bedrohung in Tibet/China dazu diene, eine Wegweisung zu verunmöglichen, dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass die amtliche Prüfungspflicht der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person finde und es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen würden, dass insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar sei und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit auch zu schliessen sei, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch möglich sei, selbst wenn die wahre Identität oder Nationalität verheimlicht werde, dass die Verfügung des BFM der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2011 eröffnet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM (Eingang BFM vom 19. Dezember 2011 und Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Dezember 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, dass sie sinngemäss vorbringt, bei einer Rückkehr in den Tibet ernsthaften, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, dass sie weiter beantragt, ihr zumindest eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. Dezember 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im Regelfall - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif­tenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, dass nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in den rechtserheblichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender Form beurteilen und zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig keine andere Beurteilung zulassen, dass bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin Folgendes in Erwägung zu ziehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht Lingua-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG), ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34) und Lingua-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Herkunftstäuschung zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d), dass die vorliegende Lingua-Analyse fundiert, sehr differenziert und in allen Teilen der Begründung überzeugend ausgefallen ist, weshalb sie zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, dass das BFM in seiner Verfügung vom 17. November 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Abklärungsergebnis gewährt wurde, den wesentlichen Inhalt der Analyse in umfassendem Umfang wiedergegeben und damit den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und des fairen Prozesses Genüge getan hat (EMARK 2003 Nr. 14 E. 9), dass die Lingua-Analyse mit hinreichender Aussagekraft erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin nicht hauptsächlich in dem von ihr genannten geografischen Raum und somit nicht in Tibet sozialisiert wurde, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit der Herkunft der Beschwerdeführerin auch nicht nur ansatzweise Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, wenn bloss vorgebracht wird, das BFM wüsste, dass sie aus dem Tibet stamme, und dies der Aktenlage widerspricht, dass die gesamten Akten und Umstände das klar überwiegend wahr­scheinliche Bild eines eigentlichen Sachverhaltskonstrukts und einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der ihre ge­setzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 insb. Abs. 1 Bst. a AsylG) verletzenden Beschwerdeführerin zeichnen, dass die Beschwerdeführerin demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts­bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht­liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, die amtliche Prüfungspflicht bezüglich die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges finde ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person und es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen würden, dass auf die weitere zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin schliesslich möglich ist, da in objektiver Hinsicht keine Vollzugshindernisse erkennbar sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: