Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Anlässlich seiner Kurzbefragung im EVZ vom 14. Oktober 2008 gab er zu Protokoll, er habe sein Heimatland im Juli 2008 verlassen und sei über Nepal, wo er sich bis zum 25. September 2008 aufgehalten habe, und weitere ihm unbekannte Länder am 27. September 2008 in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 14. Oktober 2008 brachte er weiter vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf C._______ (Präfektur D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______, Tibet), geboren. Er sei dort bis zur dritten Klasse zur Schule gegangen und habe dann anschliessend als Schaf- und Ziegenhirte gearbeitet. Im Jahr 1995 sei sein Grossvater von den Chinesen gefangen genommen, mehrere Jahre inhaftiert und kurz vor seinem Tod freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe anfangs Juli 2008 mit seiner Familie das traditionelle Trunkhar-Fest gefeiert und dabei Flugblätter und tibetische Fahnen aufgehängt. Am Abend hätten die Chinesen von ihrer Feier erfahren, das Bild des Dalai Lama auf den Boden geworfen und die feiernden Tibeter angegriffen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht zu seiner Schwester nach G._______ gelungen. Seine Schwester habe den Beschwerdeführer umgehend (noch im Juli 2008) zum Onkel nach H._______ gebracht, weil sie gefürchtet hätten, dass dem Beschwerdeführer das gleiche Schicksal wie seinem Grossvater drohe. Sein Onkel habe einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in H._______ als zu gefährlich erachtet, weshalb dieser gleich weiter nach Nepal gereist sei. Ein Schlepper habe ihn zu Verwandten der Ehefrau seines Onkels gebracht. Der Beschwerdeführer habe Heimweh gehabt und habe zu seinen Eltern zurückkehren wollen, was ihm verwehrt worden sei. Er habe dann Nepal auf dem Luftweg verlassen, habe einmal das Flugzeug gewechselt und sei dann in die Schweiz gelangt. B. Im Auftrag des BFM wurde am 4. November 2008 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte "Lingua"-Analyse). Der Sachverständige kam in seiner landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsanalyse vom 24. November 2008 zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen ethnischen Tibeter, er weise einen tibetischen Hintergrund auf ("definitely Tibetan background"), seine Hauptsozialisation habe eindeutig nicht ("definitly not") in I._______/D._______/Tibet, sondern höchstwahrscheinlich ("most likely") ausserhalb Tibets stattgefunden. Der Beschwerdeführer spreche ein Standard-Tibetisch. Er sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte geographische Angaben zu seiner Herkunftsgegend oder zum dort gelebten Alltag zu machen. Er habe im Rahmen seiner Angaben mehrfach Hindi-Ausdrucke für Alltagsgegenstände verwendet, anstatt - wie zu erwarten wäre - den jeweils entsprechenden, in Tibet verwendeten Begriff zu verwenden. Seine Schilderungen zu seinem Schulbesuch deuteten darauf hin, dass ihm die tibetische Schulbildungssituation nicht vertraut sei. Er sei weiter nicht in der Lage gewesen, alltägliche Verrichtungen zu schildern, die der tibetischen Realität entsprechen würden. Schliesslich deute der vom Beschwerdeführer verwendete Dialekt und das Vokabular darauf hin, dass er tibetischer Muttersprache sei, jedoch nicht den in der D._______-Region verwendeten Dialekt spreche. Der Beschwerdeführer habe kein für die behauptete Herkunftsregion typisches Vokabular, sondern Begriffe ("lexemes") aus dem Standard-Tibetisch verwendet. Er spreche kein Chinesisch. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb seiner Schilderungen einige chinesische Lehnwörter gebrauchen würde. Er habe vielmehr einige Hindu-Lehnwörter verwendet, was in Tibet nicht üblich sei. Die verwendeten Hindu-Lehnwörter würden vielmehr von Tibetern ausserhalb Tibets, namentlich in Indien, verwendet. Die vom Beschwerdeführer verwendete Sprache ("speech") reflektiere nicht eine solche, die in der D._______-Region verwendet werde. Der Beschwerdeführer sei definitiv nicht in Tibet sozialisiert worden, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets. C. Mit Verfügung des BFM vom 7. November 2008 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zugeteilt. D. Während der einlässlichen Anhörung vom 3. August 2009 gab der Beschwerdeführer einleitend zu Protokoll, er "komme aus einem anderen Ort" und habe bisher nicht wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Er komme zwar aus Tibet, habe im Jahr 2004 aber in K._______ einen Asylantrag gestellt. Die in den Dokumenten aus K._______ enthaltenen Personalien würden der Wahrheit entsprechen: er heisse A._______ und sei am (...) 1983 geboren. Der Beschwerdeführer gab drei Dokumente aus seinem Asylverfahren in K._______ (eine Duldung für acht Tage [ausgestellt am 14.9.2004]; eine Zuweisung sowie eine Aufforderung, K._______ bis zum 22. Dezember 2007 zu verlassen) zu den Akten. Weiter führte er aus, er habe in K._______ eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung erhalten, welche aber im Jahr 2005 "weggenommen" worden sei, nachdem man ihm vorgeworfen habe, nicht aus Tibet zu stammen. Er habe anschliessend schwarz gearbeitet, um über die Runden zu kommen. Er stamme aus C._______ (Präfektur D._______), wo seine Eltern nach wie vor lebten. Er habe seine Eltern letztmals anlässlich der Geburtstagsfeier des Dalai Lama im Jahr 2004 gesehen. Im Rahmen dieser Anhörung vom 3. August 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse vom 24. November 2008 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe immer Standard-Tibetisch gesprochen. Seine Aussprache habe sich vermutlich aufgrund seines langen Aufenthaltes in Belgien verändert. Er habe seine Heimat in Tibet verlassen müssen, weil er zusammen mit rund 30 anderen Tibetern im Juli 2004 in C._______ den Geburtstag des Dalai Lama gefeiert habe und entsprechende Tätigkeiten von den chinesischen Sicherheitskräften als politische Aktivitäten gedeutet würden. Dem Beschwerdeführer habe wegen der Teilnahme an dieser Feier eine Gefängnisstrafe gedroht, weshalb er Tibet habe verlassen müssen. Sein Onkel habe zunächst seine Reise nach Nepal und anschliessend seine Weiterreise (nach Europa) organisiert. Er habe seine Eltern bisher nicht kontaktieren können und sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Er sei von den Behörden von K._______ aufgefordert worden, das Land bis Dezember 2007 zu verlassen. Er habe aber nicht gewusst, wo er hätte hingehen sollen und habe deshalb - in K._______ - bei Freunden Unterschlupf gefunden oder auf der Strasse geschlafen. Im September 2008 sei er dann in die Schweiz eingereist. Als er beim Überfall der chinesischen Polizisten in C._______ selbst angegriffen worden sei, sei er an der Nase verletzt worden und habe sich diesbezüglich in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben müssen. E. Mit Schreiben vom 18. August 2011 an das BFM hat Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer angezeigt und gleichzeitig um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, seinem Antrag um Gewährung von Akteneinsicht könne gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG nicht entsprochen werden, weil die Untersuchung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens werde das Bundesamt auf sein Gesuch zurückkommen. F. Mit Eingabe vom 20. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals um Akteneinsicht. Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2013 hat das BFM Akteinsicht gewährt. G. Mit Verfügung vom 1. November 2013 - dem Rechtsvertreter eröffnet am 4. November 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe einerseits anlässlich seiner Anhörungen widersprüchliche Ausführungen (beispielsweise zu seinen Personalien und zum K._______-Aufenthalt) gemacht. Ausserdem sei es ihm nicht gelungen, die Geschehnisse in C._______ und die Umstände seiner Flucht differenziert und detailliert zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien sehr allgemein gehalten und oberflächlich wiedergegeben worden, weshalb der Eindruck entstanden sei, als hätte er diese Geschehnisse nicht selbst erlebt. Die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen liessen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen. Hinzu komme, dass der Sprachexperte der Fachstelle Lingua am 24. November 2008 mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview geführt und das aufgezeichnete Gespräch anschliessend ausgewertet habe. Der Lingua-Experte sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden sei, unter anderem weil er nicht den in der D._______-Region üblichen Dialekt spreche. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zu seinen sprachlichen Eigenheiten habe der Beschwerdeführer der Analyse des Experten nichts entgegenzusetzen vermocht, was dessen Einschätzung in Frage stellen könne. Seine Argumente, er habe schon immer Zentraltibetisch gesprochen und der lange K._______-Aufenthalt habe seine Aussprache verändert, seien nicht stichhaltig, zumal der D._______-Dialekt sich bezüglich Phonetik, Vokabular und Syntax von der zentraltibetischen Sprache unterscheide. Da er ausgeführt habe, sein ganzes Leben in C._______ respektive in der D._______-Region verbracht zu haben, hätte er den lokalen Dialekt beherrschen müssen. Vor diesem Hintergrund könne die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei unbekannt. Zum Wegweisungsvollzug hielt das BFM weiter fest, ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen. Vermutungsweise sei davon auszugehen, dass einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer stehe es weiter offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise. H. Mit Eingabe vom 22. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die bisher nicht offengelegten Akten, insbesondere in die Lingua-Analyse und die Unterlagen aus K._______. I. Mit Begleitschreiben des BFM vom 26. November 2013 wurden dem Rechtsvertreter Kopien des Aktenverzeichnisses und der - nach Einschätzung des BFM - entscheidwesentlichen Akten zugestellt. Betreffend Einsicht in die Lingua-Analyse wurde auf die Möglichkeit einer Terminabsprache zwecks Anhörung der Gesprächsaufzeichnung verwiesen. J. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2013 sowie gegen die Zwischenverfügung vom 26. November 2013 richtet sich die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventualiter wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Zwischenverfügung des BFM vom 26. November 2013 sei aufzuheben und das BFM sei zu verpflichten, alle Akten betreffend den Beschwerdeführer herauszugeben. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und der Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Weiteren wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei nochmals unter Beizug eines tibetischen Experten zu befragen und einem tibetischen Sprachtest zu unterziehen. Das BFM sei ferner anzuweisen, die vollständigen Akten zur Edition herauszugeben, insbesondere die Akten betreffend Lingua-Analyse (Lingua-Auftrag, Aktennotiz betreffend Lingua, Qualifikation Lingua, Expertise Lingua und Fax Expertise Lingua) und es sei eine entsprechende Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die D._______-Region befinde sich in Zentraltibet. Der D._______-Dialekt gehöre folglich zu den Dialekten Zentraltibets. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz daher falsch festgestellt worden. Es sei ersichtlich, dass sich der angebliche Experte des BFM zu wenig mit der tibetischen Sprache auskenne. Es sei daher dringend erforderlich, dass der Beschwerdeführer nochmals von einem tibetischen Experten befragt werde, welcher auch seine Herkunft und die Identität überprüfen könne. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auch im Verfahren von K._______ als chinesischer Staatsbürger anerkannt worden. Mit der Verweigerung der Herausgabe der Lingua-Analyse entstehe für den Beschwerdeführer ein unverschuldeter Beweisnotstand. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Ausführungen des Lingua-Experten vermöchten die Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe die in den Befragungen beschriebenen politischen Aktivitäten ausgeführt und sei in China daher akut gefährdet. Infolge seiner Flucht und Ausreise aus Tibet und infolge seines Asylantrages müsste er bei einer Rückkehr nach Tibet mit Verhaftung, Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen. Er habe genaue landeskundliche Kenntnisse seines tibetischen Heimatortes und habe seine Identität richtig angegeben, weshalb seine Asylbegründung glaubhaft sei. Insbesondere betreffend Wegweisungsvollzug werde auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 und 6.4 und auf EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a verwiesen. Der Beschwerdeeingabe wurden Kopien mehrerer Dokumente (unter anderem: Auszug aus einem befristeten Arbeitsvertrag sowie zehn Lohnabrechnungen von Dezember 2012 bis Oktober 2013) beigelegt. Dazu wurde sinngemäss ausgeführt, der Beschwerdeführer sei trotz seiner Anstellung respektive Erwerbstätigkeit in prozessualer Hinsicht als bedürftig zu betrachten, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung zu gewähren sei. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung wurden gutgeheissen und Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zum Antrag auf ergänzende Akteneinsicht in die Akten betreffend Lingua-Analyse wurde festgehalten, dass die "Expertise Lingua" (Akten A14 und A16) nicht offenzulegen sei. Hingegen seien gemäss EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 und EMARK 1999 Nr. 20 grundsätzlich dem Lingua-Probanden einige Informationen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offenzulegen (Herkunft, Werdegang und Qualifikation des Lingua-Spezialisten) und sei gemäss EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 dem Probanden der wesentliche Inhalt der Lingua-Analyse gemäss Art. 28 VwVG bekanntzugeben. Die Akte A13 (Archivierung und Qualifzierung Lingua, in welcher Akte "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" aufgeführt werde) sei seitens des BFM zu Unrecht als unwesentliche Akte bezeichnet und zu Unrecht bei der Gewährung der Akteinsicht nicht miterfasst worden. Zudem seien vorliegend die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht genügend eingehalten worden. Bei den Akten A7 und A10 handle es sich hingegen um interne Akten, die der Akteneinsicht nicht unterliegen würden. Diesen Akten komme auch keine verfahrensrelevante Bedeutung zu. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches (Einsicht in die Akten A13, A14 und A16) überwiesen. M. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 wurde ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 nachgereicht. N. Am 7. Januar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer ergänzende Einsicht in die Akte 13 (Archivierung und Qualifikation Lingua). Zudem wurde ihm eine Zusammenfassung der nicht zur Edition freigegebenen Akten A14 (Expertise Lingua) und A16 (Fax Expertise Lingua) übermittelt. O. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer gewünschte, ergänzende Akteneinsicht sei am 7. Januar 2014 gewährt worden. P. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht worden. Q. Am 12. Juni 2014 wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht eine Kostennote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einzureichen. Am 23. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren- mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in dem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
E. 5 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen formellen Rügen betreffend Gewährung von Akteneinsicht einzugehen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe betreffend Lingua-Verfahrens-akten nicht korrekt Akteneinsicht erhalten; insbesondere sei ihm die Lingua-Analyse zu Unrecht nicht offengelegt worden, zumal keine Geheimhaltungsinteressen ersichtlich seien.
E. 5.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2013 festgehalten hat, ist dem Beschwerdeführer seitens des BFM nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Wie das Gericht ebenfalls am 10. Dezember 2013 bereits festgestellt hat, ist die Lingua-Analyse als solche nicht offenzulegen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, bestehen nämlich durchaus gewichtige öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen. Gegen eine integrale Offenlegung der Lingua-Analyse spricht insbesondere der Umstand, dass ein Lerneffekt, welcher die Prüfung zukünftiger Verfahren erschweren oder gar verunmöglichen würde, vermieden werden soll. Zudem bestehen überwiegende private Geheimhaltungsinteressen der mit den Lingua-Abklärungen betrauten Fachperson (im Hinblick auf mögliche Repressalien oder Drohungen, sollte die Anonymität der Fachperson gefährdet werden, was sich bei einer Aushändigung der Analyse oder der dazugehörigen Tonbandaufnahmen und der Möglichkeit, diese über soziale Medien in kürzester Zeit zu verbreiten, nicht ausschliessen liesse). Hingegen ist gemäss Rechtsprechung (vgl. dazu: EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 sowie EMARK 1999 Nr. 20) die Qualifikation des beauftragen Lingua-Experten (Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Experten im umstrittenen Herkunftsland sowie dessen Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt) dem Probanden vollständig offenzulegen, damit dieser sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann. Im Weiteren ist gemäss langjährig bestehender Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9) der wesentliche Inhalt des - nicht der Akteinsicht unterliegenden - Lingua-Analyseberichts im Sinne von Art. 28 VwVG in zusammenfassender Weise dem Probanden bekannt zu geben. Auf die entsprechenden Erwägungen der Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2013 kann an dieser Stelle verwiesen werden. Das BFM ist diesen Erfordernissen am 7. Januar 2014 in korrekter Weise nachträglich nachgekommen. (vgl. Sachverhalt Bst. N).
E. 5.3 Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 (Dispositivziffer 4) wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Ausführungen nachzureichen. Diese Gelegenheit zur Nachreichung ergänzender Ausführungen wurde zwar nicht unter formeller Fristansetzung eingeräumt. Dem Beschwerdeführer stand indessen hinreichend Zeit zur Verfügung, sich ergänzend schriftlich zu äussern: Er hat weder nach Erhalt der Vernehmlassung des BFM vom 9. Januar 2014 noch bei der Einräumung der Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen, ergänzend Stellung genommen zur gewährten ergänzenden Akteneinsicht. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter von der Gelegenheit Gebrauch gemacht hätte, die Lingua-Tonbandaufnahmen in den Räumlicheiten des BFM anzuhören, wie dies im Schreiben des BFM vom 26. November 2013 ausdrücklich angeboten worden war.
E. 5.4 Durch die nachträgliche Gewährung der korrekten Akteneinsicht durch das BFM am 7. Januar 2014 und durch die anschliessend offenstehende Möglichkeit der Stellungnahme, die nicht wahrgenommen wurde, ist aus heutiger Sicht der formelle Mangel der unkorrekt gewährten Akteneinsicht behoben.
E. 5.5 Im Weiteren vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers - wie nachstehend gewürdigt wird - betreffend der Zweifel an der Qualifikation des Lingua-Experten und der daraus angeblich folgenden mangelhaften Aussagekraft der Lingua-Analyse nicht zu überzeugen. Es besteht daher kein Anlass dafür, eine erneute Expertise anzuordnen oder den Beschwerdeführer einem erneuten tibetischen Sprachtest zu unterziehen. Die entsprechenden, in der Beschwerde gestellten Anträge sind daher abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zum angeblichen ausreiseauslösenden Vorfall in Tibet in unsubstanziierten Schilderungen erschöpft und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich ausgefallen ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum geltend gemachten Überfall der chinesischen Sicherheitskräfte anlässlich der Dalai-Lama-Feierlichkeiten zu Protokoll geben. Der Frage, wie lange die tibetischen Einwohner schon am Demonstrieren gewesen seien, als die chinesische Polizei erschienen sei (Akte A25, Fragen 31 und 32), ist der Beschwerdeführer beispielsweise ausgewichen. Auch die Fragen, wie viele Personen - nebst dem Beschwerdeführer - Steine auf die Polizisten geworfen haben sollen oder worum es bei den erlittenen Verletzungen im Gesicht gegangen sei, hat er nicht konkret beantwortet können (Fragen 56 und 57 sowie Frage 61). Nachdem der Beschwerdeführer seine vorgetragene Gefährdung im Wesentlichen auf seine aktive Teilnahme an der Kundgebung anlässlich des Dalai-Lama-Festes im Jahr 2004 (respektive 2008) zurückführt, müssen seine diesbezüglichen Schilderungen als vage und teilweise gar ausweichend gewürdigt werden. Insbesondere mutet es unglaubhaft an, dass er nicht weiter auf die Frage nach den Gründen für seine Nasenverletzung eingegangen ist und den konkreten Ablauf dieses Ereignisses nicht näher umschrieben hat, sondern es mit einem Hinweis auf die Geburtstagsfeier (vgl. Antwort zu Frage 61) bewenden liess.
E. 6.2.1 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Analyse (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der ARK, publiziert in EMARK 1998 Nr. 34, EMARK 1999 Nr. 18 bis 20 sowie EMARK 2003 Nr. 14) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).
E. 6.2.2 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum eindeutigen Schluss, dass jener mit Bestimmtheit nicht in I._______/D._______/Tibet, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. Der Experte legte überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer Tibet nicht in der von ihm angegebenen Zeitabfolge verlassen haben kann. Diese Schlussfolgerung wird, wie das BFM zutreffend erkannte, dadurch bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Gründe, welche für die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Hauptausreisegrunds sprechen, glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.1). Schliesslich werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen. Alleine der Hinweis, dass der Beschwerdeführer Zentraltibetisch spreche beziehungsweise dass er mehrere Jahre in K._______ (nach seiner "wirklichen" Ausreise aus Tibet im Jahr 2004 bis ins Jahr 2008) verbracht haben will, vermag nicht auf plausible Weise den Umstand zu erklären, dass der Beschwerdeführer zur Beschreibung von Alltagsgegenständen in Tibet mehrfach Hindi-Lehnwörter verwendet hat.
E. 6.3 Zusammenfassend ist somit im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im Juli 2004 und der ihm drohenden Gefährdung wegen Teilnahme an Feierlichkeiten anlässlich des Dalai-Lama-Geburtstagsfestes jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass vorliegend keine Identitätspapiere eingereicht wurden und die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ort seiner Hauptsozialisation sowie seine Ausreise im Rahmen der Sprach- und Herkunftsanalyse als unglaubhaft zu beurteilen sind, der Beschwerdeführer sei unbekannter Staatsangehörigkeit. Dass er Tibetisch spreche - gemäss eigenen Angaben und gemäss Lingua-Analyse Zentraltibetisch - und tibetischer Ethnie sei (respektive einen tibetischen Hintergrund aufweise), bilde - sinngemäss - dabei keinen ausreichenden Hinweis dafür, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze.
E. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass vorliegend gewisse Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. dazu: BVGE 2014/12 E. 5.1 und 5.2 mit weiterem Verweis auf das Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).
E. 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" einzig eine Aussage darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: BVGE 2014/12 E. 5.3 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1). Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist seine angebliche Herkunft aus der Präfektur D._______ nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China - eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet ist allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen -, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Dass der Beschwerdeführer aus Nordamerika stammt und ein Asylgesuch in der Schweiz einreicht, hält das Gericht für unplausibel, zumal er dort ohnehin die Staatsangehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermutungsweise anzunehmen ist, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise gelebt hat. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse kann ausgeschlossen werden, dass er ausserhalb einer grösseren tibetischen Gemeinschaft sozialisiert wurde. Gemäss Lingua-Analyse handelt es sich beim Beschwerdeführer aber um einen ethnischen Tibeter und Muttersprachler, der mithin Tibetisch als Erstsprache gelernt hat. Aus diesen Überlegungen ergeben sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Es kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt wird - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner tibetischen Ethnie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.3 mit weiterem Verweis auf Urteil C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).
E. 7.4 Die ARK hat sich bereits 2005 mit der Frage der Staatsangehörigkeit von Personen, die tibetischer Ethnie sind, auseinandergesetzt und dabei festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). Die chinesische Gesetzgebung sieht vor, dass eine Person ihre chinesische Staatsangehörigkeit verliert, sobald sie eine andere Nationalität erwirbt. Eine im Ausland geborene Person, welche zumindest einen chinesischen Elternteil hat, wird - wenigstens solange sie nicht durch Geburt oder Einbürgerung eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt - als chinesischer Staatsangehöriger betrachtet (vgl. Australian Government Refugee Review Tribunal vom 14. Mai 2010, RRT - Nepal - Country Advice NPL36609 - Tibetans - Citizenship - False documents - Passports - Chinese citizenship - Right of entry - Residence - India, 14.05.2010, http://www.ecoi.net/file_upload-/1997_1294233-654_npl36609.pdf, abgerufen am 08.04.2014; mit Verweis auf weitere Quellen: US Department of State [Country Reports on Human Rights Practices for 2009 - India; März 2010], das US Committee for Refugees and Immigrants USCRI ["World Refugee Survey 2009 - India, von 2009], das Asia Pacific Human Rights Network ["Tibetan Refugees in India: Declining Sympathies, Diminishing Rights", 30. April 2008], BBC News ["Spotlight falls on India's Tibetans", vom 17. April 2008], Bericht von S. MacPherson, A. Bentz und D. Ghoso von September 2008 ["Global Nomads: The Emergence of the Tibetan Diaspora", Migration Information Source, Migration Policy Institute], das UK Home Office [Country of Origin Information Report - China, Januar 2010] sowie das Immigration and Refugee Board of Canada ["China/India: Residency rights of Tibetans residing in India; requirements for Tibetans to obtain and retain permanent residence in India", 7. Juli 2009]).
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich publizierten, oben bereits zitierten, Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 die der erwähnten Rechtsprechung der ARK (EMARK 2005 Nr. 1) zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und präzisiert. In einem ersten Schritt hat das Gericht die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal und Indien - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts skizziert und dabei auf eine namhafte Anzahl von länderspezifischen Quellen zurückgegriffen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.5-5.7). Das Gericht ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
- a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
- b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
- c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergibt sich laut zitiertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/12 E. 5.8).
E. 7.6 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht.
E. 7.7 Die bis zum Ergehen des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 geltende Rechtsprechung, wie sie in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert worden war, wurde wie folgt präzisiert: Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
E. 7.8 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11 mit weiterem Verweis auf BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
E. 8 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 7.5 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug nach China zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziffer III.2), nicht aber im Dispositiv, ausgeschlossen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist die entsprechende Anordnung im Dispositiv des vorliegenden Urteils ausdrücklich festzuhalten.
E. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.2 Was die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) anbelangt, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht Sache der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat, d.h. einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen stehen (vgl. dazu oben, E. 8, dritter Abschnitt).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der am 10. Dezember 2013 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden indessen die Verfahrenskosten erlassen.
E. 11.2 Da der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen nicht durchgedrungen ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten. Dem Beschwerdeführer ist indessen mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 VwVG zugesprochen und Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, Chur, ist ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter ist daher ein amtliches Honorar auszurichten. Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann weist in seiner Kostennote vom 23. Juni 2014 einen Arbeitsaufwand von 9.5 Stunden auf. Dieser Arbeitsaufwand ist um die insgesamt 2 Stunden, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angefallen sind (17.8.2011: Brief an BFM; 11.7.2012: Abklären der Sach- und Rechtslage, Telefonate mit BFM; Brief an Klient) zu kürzen. Der verbleibende Arbeitsaufwand von 7.5 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, ausmachend Fr. 1'500.-) sowie die Auslagen von Fr. 50.- und die Mehrwertsteuer von Fr. 124.-, total Fr. 1'674.-, erweisen sich als angemessen und sind zu entschädigen. Rechtsanwalt Allemann ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'674.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Hans-Martin Allemann, Chur, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'674.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6758/2013 Urteil vom 15. Dezember 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), vertreten durch Dr. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 1. November 2013; und Akteneinsicht; Zwischenverfügung vom 26. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Anlässlich seiner Kurzbefragung im EVZ vom 14. Oktober 2008 gab er zu Protokoll, er habe sein Heimatland im Juli 2008 verlassen und sei über Nepal, wo er sich bis zum 25. September 2008 aufgehalten habe, und weitere ihm unbekannte Länder am 27. September 2008 in die Schweiz eingereist. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 14. Oktober 2008 brachte er weiter vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf C._______ (Präfektur D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______, Tibet), geboren. Er sei dort bis zur dritten Klasse zur Schule gegangen und habe dann anschliessend als Schaf- und Ziegenhirte gearbeitet. Im Jahr 1995 sei sein Grossvater von den Chinesen gefangen genommen, mehrere Jahre inhaftiert und kurz vor seinem Tod freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe anfangs Juli 2008 mit seiner Familie das traditionelle Trunkhar-Fest gefeiert und dabei Flugblätter und tibetische Fahnen aufgehängt. Am Abend hätten die Chinesen von ihrer Feier erfahren, das Bild des Dalai Lama auf den Boden geworfen und die feiernden Tibeter angegriffen. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht zu seiner Schwester nach G._______ gelungen. Seine Schwester habe den Beschwerdeführer umgehend (noch im Juli 2008) zum Onkel nach H._______ gebracht, weil sie gefürchtet hätten, dass dem Beschwerdeführer das gleiche Schicksal wie seinem Grossvater drohe. Sein Onkel habe einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in H._______ als zu gefährlich erachtet, weshalb dieser gleich weiter nach Nepal gereist sei. Ein Schlepper habe ihn zu Verwandten der Ehefrau seines Onkels gebracht. Der Beschwerdeführer habe Heimweh gehabt und habe zu seinen Eltern zurückkehren wollen, was ihm verwehrt worden sei. Er habe dann Nepal auf dem Luftweg verlassen, habe einmal das Flugzeug gewechselt und sei dann in die Schweiz gelangt. B. Im Auftrag des BFM wurde am 4. November 2008 mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte "Lingua"-Analyse). Der Sachverständige kam in seiner landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsanalyse vom 24. November 2008 zum Schluss, beim Beschwerdeführer handle es sich zwar um einen ethnischen Tibeter, er weise einen tibetischen Hintergrund auf ("definitely Tibetan background"), seine Hauptsozialisation habe eindeutig nicht ("definitly not") in I._______/D._______/Tibet, sondern höchstwahrscheinlich ("most likely") ausserhalb Tibets stattgefunden. Der Beschwerdeführer spreche ein Standard-Tibetisch. Er sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte geographische Angaben zu seiner Herkunftsgegend oder zum dort gelebten Alltag zu machen. Er habe im Rahmen seiner Angaben mehrfach Hindi-Ausdrucke für Alltagsgegenstände verwendet, anstatt - wie zu erwarten wäre - den jeweils entsprechenden, in Tibet verwendeten Begriff zu verwenden. Seine Schilderungen zu seinem Schulbesuch deuteten darauf hin, dass ihm die tibetische Schulbildungssituation nicht vertraut sei. Er sei weiter nicht in der Lage gewesen, alltägliche Verrichtungen zu schildern, die der tibetischen Realität entsprechen würden. Schliesslich deute der vom Beschwerdeführer verwendete Dialekt und das Vokabular darauf hin, dass er tibetischer Muttersprache sei, jedoch nicht den in der D._______-Region verwendeten Dialekt spreche. Der Beschwerdeführer habe kein für die behauptete Herkunftsregion typisches Vokabular, sondern Begriffe ("lexemes") aus dem Standard-Tibetisch verwendet. Er spreche kein Chinesisch. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb seiner Schilderungen einige chinesische Lehnwörter gebrauchen würde. Er habe vielmehr einige Hindu-Lehnwörter verwendet, was in Tibet nicht üblich sei. Die verwendeten Hindu-Lehnwörter würden vielmehr von Tibetern ausserhalb Tibets, namentlich in Indien, verwendet. Die vom Beschwerdeführer verwendete Sprache ("speech") reflektiere nicht eine solche, die in der D._______-Region verwendet werde. Der Beschwerdeführer sei definitiv nicht in Tibet sozialisiert worden, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets. C. Mit Verfügung des BFM vom 7. November 2008 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zugeteilt. D. Während der einlässlichen Anhörung vom 3. August 2009 gab der Beschwerdeführer einleitend zu Protokoll, er "komme aus einem anderen Ort" und habe bisher nicht wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Er komme zwar aus Tibet, habe im Jahr 2004 aber in K._______ einen Asylantrag gestellt. Die in den Dokumenten aus K._______ enthaltenen Personalien würden der Wahrheit entsprechen: er heisse A._______ und sei am (...) 1983 geboren. Der Beschwerdeführer gab drei Dokumente aus seinem Asylverfahren in K._______ (eine Duldung für acht Tage [ausgestellt am 14.9.2004]; eine Zuweisung sowie eine Aufforderung, K._______ bis zum 22. Dezember 2007 zu verlassen) zu den Akten. Weiter führte er aus, er habe in K._______ eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung erhalten, welche aber im Jahr 2005 "weggenommen" worden sei, nachdem man ihm vorgeworfen habe, nicht aus Tibet zu stammen. Er habe anschliessend schwarz gearbeitet, um über die Runden zu kommen. Er stamme aus C._______ (Präfektur D._______), wo seine Eltern nach wie vor lebten. Er habe seine Eltern letztmals anlässlich der Geburtstagsfeier des Dalai Lama im Jahr 2004 gesehen. Im Rahmen dieser Anhörung vom 3. August 2009 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse vom 24. November 2008 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, er habe immer Standard-Tibetisch gesprochen. Seine Aussprache habe sich vermutlich aufgrund seines langen Aufenthaltes in Belgien verändert. Er habe seine Heimat in Tibet verlassen müssen, weil er zusammen mit rund 30 anderen Tibetern im Juli 2004 in C._______ den Geburtstag des Dalai Lama gefeiert habe und entsprechende Tätigkeiten von den chinesischen Sicherheitskräften als politische Aktivitäten gedeutet würden. Dem Beschwerdeführer habe wegen der Teilnahme an dieser Feier eine Gefängnisstrafe gedroht, weshalb er Tibet habe verlassen müssen. Sein Onkel habe zunächst seine Reise nach Nepal und anschliessend seine Weiterreise (nach Europa) organisiert. Er habe seine Eltern bisher nicht kontaktieren können und sie wüssten nicht, wo er sich aufhalte. Er sei von den Behörden von K._______ aufgefordert worden, das Land bis Dezember 2007 zu verlassen. Er habe aber nicht gewusst, wo er hätte hingehen sollen und habe deshalb - in K._______ - bei Freunden Unterschlupf gefunden oder auf der Strasse geschlafen. Im September 2008 sei er dann in die Schweiz eingereist. Als er beim Überfall der chinesischen Polizisten in C._______ selbst angegriffen worden sei, sei er an der Nase verletzt worden und habe sich diesbezüglich in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben müssen. E. Mit Schreiben vom 18. August 2011 an das BFM hat Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer angezeigt und gleichzeitig um Akteneinsicht ersucht. Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, seinem Antrag um Gewährung von Akteneinsicht könne gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG nicht entsprochen werden, weil die Untersuchung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens werde das Bundesamt auf sein Gesuch zurückkommen. F. Mit Eingabe vom 20. April 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals um Akteneinsicht. Mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2013 hat das BFM Akteinsicht gewährt. G. Mit Verfügung vom 1. November 2013 - dem Rechtsvertreter eröffnet am 4. November 2013 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe einerseits anlässlich seiner Anhörungen widersprüchliche Ausführungen (beispielsweise zu seinen Personalien und zum K._______-Aufenthalt) gemacht. Ausserdem sei es ihm nicht gelungen, die Geschehnisse in C._______ und die Umstände seiner Flucht differenziert und detailliert zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien sehr allgemein gehalten und oberflächlich wiedergegeben worden, weshalb der Eindruck entstanden sei, als hätte er diese Geschehnisse nicht selbst erlebt. Die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen liessen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufkommen. Hinzu komme, dass der Sprachexperte der Fachstelle Lingua am 24. November 2008 mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview geführt und das aufgezeichnete Gespräch anschliessend ausgewertet habe. Der Lingua-Experte sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in Tibet sozialisiert worden sei, unter anderem weil er nicht den in der D._______-Region üblichen Dialekt spreche. Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs zu seinen sprachlichen Eigenheiten habe der Beschwerdeführer der Analyse des Experten nichts entgegenzusetzen vermocht, was dessen Einschätzung in Frage stellen könne. Seine Argumente, er habe schon immer Zentraltibetisch gesprochen und der lange K._______-Aufenthalt habe seine Aussprache verändert, seien nicht stichhaltig, zumal der D._______-Dialekt sich bezüglich Phonetik, Vokabular und Syntax von der zentraltibetischen Sprache unterscheide. Da er ausgeführt habe, sein ganzes Leben in C._______ respektive in der D._______-Region verbracht zu haben, hätte er den lokalen Dialekt beherrschen müssen. Vor diesem Hintergrund könne die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sei unbekannt. Zum Wegweisungsvollzug hielt das BFM weiter fest, ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen. Vermutungsweise sei davon auszugehen, dass einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) entgegenstünden. Dem Beschwerdeführer stehe es weiter offen, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 AsylG zu beantragen, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise. H. Mit Eingabe vom 22. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers um Akteneinsicht in die bisher nicht offengelegten Akten, insbesondere in die Lingua-Analyse und die Unterlagen aus K._______. I. Mit Begleitschreiben des BFM vom 26. November 2013 wurden dem Rechtsvertreter Kopien des Aktenverzeichnisses und der - nach Einschätzung des BFM - entscheidwesentlichen Akten zugestellt. Betreffend Einsicht in die Lingua-Analyse wurde auf die Möglichkeit einer Terminabsprache zwecks Anhörung der Gesprächsaufzeichnung verwiesen. J. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2013 sowie gegen die Zwischenverfügung vom 26. November 2013 richtet sich die durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Anträgen auf Aufhebung der Verfügung des BFM, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Eventualiter wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, die Zwischenverfügung des BFM vom 26. November 2013 sei aufzuheben und das BFM sei zu verpflichten, alle Akten betreffend den Beschwerdeführer herauszugeben. Im Weiteren sei die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und der Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Im Weiteren wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei nochmals unter Beizug eines tibetischen Experten zu befragen und einem tibetischen Sprachtest zu unterziehen. Das BFM sei ferner anzuweisen, die vollständigen Akten zur Edition herauszugeben, insbesondere die Akten betreffend Lingua-Analyse (Lingua-Auftrag, Aktennotiz betreffend Lingua, Qualifikation Lingua, Expertise Lingua und Fax Expertise Lingua) und es sei eine entsprechende Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die D._______-Region befinde sich in Zentraltibet. Der D._______-Dialekt gehöre folglich zu den Dialekten Zentraltibets. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz daher falsch festgestellt worden. Es sei ersichtlich, dass sich der angebliche Experte des BFM zu wenig mit der tibetischen Sprache auskenne. Es sei daher dringend erforderlich, dass der Beschwerdeführer nochmals von einem tibetischen Experten befragt werde, welcher auch seine Herkunft und die Identität überprüfen könne. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer auch im Verfahren von K._______ als chinesischer Staatsbürger anerkannt worden. Mit der Verweigerung der Herausgabe der Lingua-Analyse entstehe für den Beschwerdeführer ein unverschuldeter Beweisnotstand. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Ausführungen des Lingua-Experten vermöchten die Herkunft des Beschwerdeführers nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe die in den Befragungen beschriebenen politischen Aktivitäten ausgeführt und sei in China daher akut gefährdet. Infolge seiner Flucht und Ausreise aus Tibet und infolge seines Asylantrages müsste er bei einer Rückkehr nach Tibet mit Verhaftung, Folter und unmenschlicher Behandlung rechnen. Er habe genaue landeskundliche Kenntnisse seines tibetischen Heimatortes und habe seine Identität richtig angegeben, weshalb seine Asylbegründung glaubhaft sei. Insbesondere betreffend Wegweisungsvollzug werde auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 1 E. 6.1 und 6.4 und auf EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a verwiesen. Der Beschwerdeeingabe wurden Kopien mehrerer Dokumente (unter anderem: Auszug aus einem befristeten Arbeitsvertrag sowie zehn Lohnabrechnungen von Dezember 2012 bis Oktober 2013) beigelegt. Dazu wurde sinngemäss ausgeführt, der Beschwerdeführer sei trotz seiner Anstellung respektive Erwerbstätigkeit in prozessualer Hinsicht als bedürftig zu betrachten, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung zu gewähren sei. K. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung wurden gutgeheissen und Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Zum Antrag auf ergänzende Akteneinsicht in die Akten betreffend Lingua-Analyse wurde festgehalten, dass die "Expertise Lingua" (Akten A14 und A16) nicht offenzulegen sei. Hingegen seien gemäss EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 und EMARK 1999 Nr. 20 grundsätzlich dem Lingua-Probanden einige Informationen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs offenzulegen (Herkunft, Werdegang und Qualifikation des Lingua-Spezialisten) und sei gemäss EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 dem Probanden der wesentliche Inhalt der Lingua-Analyse gemäss Art. 28 VwVG bekanntzugeben. Die Akte A13 (Archivierung und Qualifzierung Lingua, in welcher Akte "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person" aufgeführt werde) sei seitens des BFM zu Unrecht als unwesentliche Akte bezeichnet und zu Unrecht bei der Gewährung der Akteinsicht nicht miterfasst worden. Zudem seien vorliegend die Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht genügend eingehalten worden. Bei den Akten A7 und A10 handle es sich hingegen um interne Akten, die der Akteneinsicht nicht unterliegen würden. Diesen Akten komme auch keine verfahrensrelevante Bedeutung zu. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem BFM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches (Einsicht in die Akten A13, A14 und A16) überwiesen. M. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 wurde ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2013 nachgereicht. N. Am 7. Januar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer ergänzende Einsicht in die Akte 13 (Archivierung und Qualifikation Lingua). Zudem wurde ihm eine Zusammenfassung der nicht zur Edition freigegebenen Akten A14 (Expertise Lingua) und A16 (Fax Expertise Lingua) übermittelt. O. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die vom Beschwerdeführer gewünschte, ergänzende Akteneinsicht sei am 7. Januar 2014 gewährt worden. P. Diese Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht worden. Q. Am 12. Juni 2014 wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit eingeräumt, dem Gericht eine Kostennote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einzureichen. Am 23. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren- mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in dem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
5. Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen formellen Rügen betreffend Gewährung von Akteneinsicht einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe betreffend Lingua-Verfahrens-akten nicht korrekt Akteneinsicht erhalten; insbesondere sei ihm die Lingua-Analyse zu Unrecht nicht offengelegt worden, zumal keine Geheimhaltungsinteressen ersichtlich seien. 5.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2013 festgehalten hat, ist dem Beschwerdeführer seitens des BFM nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden. Wie das Gericht ebenfalls am 10. Dezember 2013 bereits festgestellt hat, ist die Lingua-Analyse als solche nicht offenzulegen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, bestehen nämlich durchaus gewichtige öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen. Gegen eine integrale Offenlegung der Lingua-Analyse spricht insbesondere der Umstand, dass ein Lerneffekt, welcher die Prüfung zukünftiger Verfahren erschweren oder gar verunmöglichen würde, vermieden werden soll. Zudem bestehen überwiegende private Geheimhaltungsinteressen der mit den Lingua-Abklärungen betrauten Fachperson (im Hinblick auf mögliche Repressalien oder Drohungen, sollte die Anonymität der Fachperson gefährdet werden, was sich bei einer Aushändigung der Analyse oder der dazugehörigen Tonbandaufnahmen und der Möglichkeit, diese über soziale Medien in kürzester Zeit zu verbreiten, nicht ausschliessen liesse). Hingegen ist gemäss Rechtsprechung (vgl. dazu: EMARK 1998 Nr. 34 E. 9 sowie EMARK 1999 Nr. 20) die Qualifikation des beauftragen Lingua-Experten (Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthaltes des Experten im umstrittenen Herkunftsland sowie dessen Werdegang, auf welchen sich seine Sachkompetenz abstützt) dem Probanden vollständig offenzulegen, damit dieser sich eine klare Vorstellung über die gutachterliche Qualifikation machen kann. Im Weiteren ist gemäss langjährig bestehender Rechtsprechung (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 9) der wesentliche Inhalt des - nicht der Akteinsicht unterliegenden - Lingua-Analyseberichts im Sinne von Art. 28 VwVG in zusammenfassender Weise dem Probanden bekannt zu geben. Auf die entsprechenden Erwägungen der Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2013 kann an dieser Stelle verwiesen werden. Das BFM ist diesen Erfordernissen am 7. Januar 2014 in korrekter Weise nachträglich nachgekommen. (vgl. Sachverhalt Bst. N). 5.3 Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 (Dispositivziffer 4) wurde festgehalten, dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Ausführungen nachzureichen. Diese Gelegenheit zur Nachreichung ergänzender Ausführungen wurde zwar nicht unter formeller Fristansetzung eingeräumt. Dem Beschwerdeführer stand indessen hinreichend Zeit zur Verfügung, sich ergänzend schriftlich zu äussern: Er hat weder nach Erhalt der Vernehmlassung des BFM vom 9. Januar 2014 noch bei der Einräumung der Gelegenheit, eine Kostennote einzureichen, ergänzend Stellung genommen zur gewährten ergänzenden Akteneinsicht. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer respektive sein Rechtsvertreter von der Gelegenheit Gebrauch gemacht hätte, die Lingua-Tonbandaufnahmen in den Räumlicheiten des BFM anzuhören, wie dies im Schreiben des BFM vom 26. November 2013 ausdrücklich angeboten worden war. 5.4 Durch die nachträgliche Gewährung der korrekten Akteneinsicht durch das BFM am 7. Januar 2014 und durch die anschliessend offenstehende Möglichkeit der Stellungnahme, die nicht wahrgenommen wurde, ist aus heutiger Sicht der formelle Mangel der unkorrekt gewährten Akteneinsicht behoben. 5.5 Im Weiteren vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers - wie nachstehend gewürdigt wird - betreffend der Zweifel an der Qualifikation des Lingua-Experten und der daraus angeblich folgenden mangelhaften Aussagekraft der Lingua-Analyse nicht zu überzeugen. Es besteht daher kein Anlass dafür, eine erneute Expertise anzuordnen oder den Beschwerdeführer einem erneuten tibetischen Sprachtest zu unterziehen. Die entsprechenden, in der Beschwerde gestellten Anträge sind daher abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zum angeblichen ausreiseauslösenden Vorfall in Tibet in unsubstanziierten Schilderungen erschöpft und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich ausgefallen ist. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zum geltend gemachten Überfall der chinesischen Sicherheitskräfte anlässlich der Dalai-Lama-Feierlichkeiten zu Protokoll geben. Der Frage, wie lange die tibetischen Einwohner schon am Demonstrieren gewesen seien, als die chinesische Polizei erschienen sei (Akte A25, Fragen 31 und 32), ist der Beschwerdeführer beispielsweise ausgewichen. Auch die Fragen, wie viele Personen - nebst dem Beschwerdeführer - Steine auf die Polizisten geworfen haben sollen oder worum es bei den erlittenen Verletzungen im Gesicht gegangen sei, hat er nicht konkret beantwortet können (Fragen 56 und 57 sowie Frage 61). Nachdem der Beschwerdeführer seine vorgetragene Gefährdung im Wesentlichen auf seine aktive Teilnahme an der Kundgebung anlässlich des Dalai-Lama-Festes im Jahr 2004 (respektive 2008) zurückführt, müssen seine diesbezüglichen Schilderungen als vage und teilweise gar ausweichend gewürdigt werden. Insbesondere mutet es unglaubhaft an, dass er nicht weiter auf die Frage nach den Gründen für seine Nasenverletzung eingegangen ist und den konkreten Ablauf dieses Ereignisses nicht näher umschrieben hat, sondern es mit einem Hinweis auf die Geburtstagsfeier (vgl. Antwort zu Frage 61) bewenden liess. 6.2 6.2.1 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Analyse (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der ARK, publiziert in EMARK 1998 Nr. 34, EMARK 1999 Nr. 18 bis 20 sowie EMARK 2003 Nr. 14) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012). 6.2.2 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geographischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum eindeutigen Schluss, dass jener mit Bestimmtheit nicht in I._______/D._______/Tibet, sondern höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei. Der Experte legte überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer Tibet nicht in der von ihm angegebenen Zeitabfolge verlassen haben kann. Diese Schlussfolgerung wird, wie das BFM zutreffend erkannte, dadurch bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Gründe, welche für die Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Hauptausreisegrunds sprechen, glaubhaft zu machen (vgl. E. 6.1). Schliesslich werden auch in der Beschwerdeeingabe keine stichhaltigen Entgegnungen vorgebracht, welche die obigen Erwägungen umzustossen vermögen. Alleine der Hinweis, dass der Beschwerdeführer Zentraltibetisch spreche beziehungsweise dass er mehrere Jahre in K._______ (nach seiner "wirklichen" Ausreise aus Tibet im Jahr 2004 bis ins Jahr 2008) verbracht haben will, vermag nicht auf plausible Weise den Umstand zu erklären, dass der Beschwerdeführer zur Beschreibung von Alltagsgegenständen in Tibet mehrfach Hindi-Lehnwörter verwendet hat. 6.3 Zusammenfassend ist somit im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Ethnie ist, seine geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im Juli 2004 und der ihm drohenden Gefährdung wegen Teilnahme an Feierlichkeiten anlässlich des Dalai-Lama-Geburtstagsfestes jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Das BFM schliesst aus dem Umstand, dass vorliegend keine Identitätspapiere eingereicht wurden und die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Ort seiner Hauptsozialisation sowie seine Ausreise im Rahmen der Sprach- und Herkunftsanalyse als unglaubhaft zu beurteilen sind, der Beschwerdeführer sei unbekannter Staatsangehörigkeit. Dass er Tibetisch spreche - gemäss eigenen Angaben und gemäss Lingua-Analyse Zentraltibetisch - und tibetischer Ethnie sei (respektive einen tibetischen Hintergrund aufweise), bilde - sinngemäss - dabei keinen ausreichenden Hinweis dafür, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass vorliegend gewisse Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. dazu: BVGE 2014/12 E. 5.1 und 5.2 mit weiterem Verweis auf das Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010). 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" einzig eine Aussage darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: BVGE 2014/12 E. 5.3 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.1). Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers ist seine angebliche Herkunft aus der Präfektur D._______ nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China - eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet ist allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen -, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Dass der Beschwerdeführer aus Nordamerika stammt und ein Asylgesuch in der Schweiz einreicht, hält das Gericht für unplausibel, zumal er dort ohnehin die Staatsangehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermutungsweise anzunehmen ist, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise gelebt hat. Aufgrund seiner Sprachkenntnisse kann ausgeschlossen werden, dass er ausserhalb einer grösseren tibetischen Gemeinschaft sozialisiert wurde. Gemäss Lingua-Analyse handelt es sich beim Beschwerdeführer aber um einen ethnischen Tibeter und Muttersprachler, der mithin Tibetisch als Erstsprache gelernt hat. Aus diesen Überlegungen ergeben sich allerdings noch keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Es kann jedoch - wie nachstehend aufgezeigt wird - nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner tibetischen Ethnie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.3 mit weiterem Verweis auf Urteil C-1048/2006 vom 21. Juli 2010). 7.4 Die ARK hat sich bereits 2005 mit der Frage der Staatsangehörigkeit von Personen, die tibetischer Ethnie sind, auseinandergesetzt und dabei festgehalten, auf eine chinesische Staatsangehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3). Die chinesische Gesetzgebung sieht vor, dass eine Person ihre chinesische Staatsangehörigkeit verliert, sobald sie eine andere Nationalität erwirbt. Eine im Ausland geborene Person, welche zumindest einen chinesischen Elternteil hat, wird - wenigstens solange sie nicht durch Geburt oder Einbürgerung eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt - als chinesischer Staatsangehöriger betrachtet (vgl. Australian Government Refugee Review Tribunal vom 14. Mai 2010, RRT - Nepal - Country Advice NPL36609 - Tibetans - Citizenship - False documents - Passports - Chinese citizenship - Right of entry - Residence - India, 14.05.2010, http://www.ecoi.net/file_upload-/1997_1294233-654_npl36609.pdf, abgerufen am 08.04.2014; mit Verweis auf weitere Quellen: US Department of State [Country Reports on Human Rights Practices for 2009 - India; März 2010], das US Committee for Refugees and Immigrants USCRI ["World Refugee Survey 2009 - India, von 2009], das Asia Pacific Human Rights Network ["Tibetan Refugees in India: Declining Sympathies, Diminishing Rights", 30. April 2008], BBC News ["Spotlight falls on India's Tibetans", vom 17. April 2008], Bericht von S. MacPherson, A. Bentz und D. Ghoso von September 2008 ["Global Nomads: The Emergence of the Tibetan Diaspora", Migration Information Source, Migration Policy Institute], das UK Home Office [Country of Origin Information Report - China, Januar 2010] sowie das Immigration and Refugee Board of Canada ["China/India: Residency rights of Tibetans residing in India; requirements for Tibetans to obtain and retain permanent residence in India", 7. Juli 2009]). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich publizierten, oben bereits zitierten, Urteil BVGE 2014/12 vom 20. Mai 2014 die der erwähnten Rechtsprechung der ARK (EMARK 2005 Nr. 1) zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respektive aktualisiert und präzisiert. In einem ersten Schritt hat das Gericht die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal und Indien - insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts skizziert und dabei auf eine namhafte Anzahl von länderspezifischen Quellen zurückgegriffen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.5-5.7). Das Gericht ist zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit - durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit - wegfällt. Daneben muss aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben haben und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzen. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit :
- a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
- b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
- c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergibt sich laut zitiertem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/12 E. 5.8). 7.6 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. 7.7 Die bis zum Ergehen des erwähnten Urteils BVGE 2014/12 geltende Rechtsprechung, wie sie in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert worden war, wurde wie folgt präzisiert: Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. 7.8 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11 mit weiterem Verweis auf BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. 8. Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung, zu seiner wahren Herkunft und zu seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der in E. 7.5 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet - wie bereits festgehalten - ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht der Beschwerdeführer eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Das BFM hat den Wegweisungsvollzug nach China zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziffer III.2), nicht aber im Dispositiv, ausgeschlossen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist die entsprechende Anordnung im Dispositiv des vorliegenden Urteils ausdrücklich festzuhalten. 9. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Was die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) anbelangt, ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht Sache der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat, d.h. einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen stehen (vgl. dazu oben, E. 8, dritter Abschnitt).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der am 10. Dezember 2013 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden indessen die Verfahrenskosten erlassen. 11.2 Da der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen nicht durchgedrungen ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten. Dem Beschwerdeführer ist indessen mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 2 VwVG zugesprochen und Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt, Chur, ist ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden. Dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter ist daher ein amtliches Honorar auszurichten. Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann weist in seiner Kostennote vom 23. Juni 2014 einen Arbeitsaufwand von 9.5 Stunden auf. Dieser Arbeitsaufwand ist um die insgesamt 2 Stunden, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angefallen sind (17.8.2011: Brief an BFM; 11.7.2012: Abklären der Sach- und Rechtslage, Telefonate mit BFM; Brief an Klient) zu kürzen. Der verbleibende Arbeitsaufwand von 7.5 Stunden (zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, ausmachend Fr. 1'500.-) sowie die Auslagen von Fr. 50.- und die Mehrwertsteuer von Fr. 124.-, total Fr. 1'674.-, erweisen sich als angemessen und sind zu entschädigen. Rechtsanwalt Allemann ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'674.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand Hans-Martin Allemann, Chur, wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'674.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: