Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 und reiste nach Nepal, wo sie sich (...) Monate lang aufgehalten habe. Am (...) November 2014 sei sie von Nepal an einen ihr unbekannten Ort geflogen, von wo aus sie am (...) November 2014 mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Am Tag ihrer Ankunft stellte sie im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich ein Asylgesuch. Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am 17. November 2014, ihre einlässliche Anhörung am 2. Dezember 2014 statt. Dabei trug sie im Wesentlichen folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Gemeinde D._______, Präfektur E._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe zu Hause die Grosseltern gepflegt und Hausarbeiten verrichtet. Zudem habe sie ihren Eltern auf dem Feld geholfen. Ihre Eltern, ein Bruder und ihre pflegebedürftige Grossmutter lebten immer noch in B._______. Ihre chinesische Identitätskarte sei ihr vom Schlepper in Nepal abgenommen worden. Am (...) März 2014, (...), habe sie an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei sie von zwei chinesischen Polizisten beobachtet worden und habe fliehen müssen. Einige Jahre zuvor habe sie mit ihrem Vater Dalai-Lama-Fotos verteilt. Deswegen sei ihr Vater eine Woche lang inhaftiert worden; sie selbst sei noch zu jung gewesen, um ins Gefängnis zu kommen. Anderweitige Probleme mit den chinesischen Behörden habe sie nicht gehabt. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2014 wurden der Beschwerdeführerin neben den Fragen zu ihren Asylgründen vertiefte Fragen zu ihrem Herkunftsort (Länderkenntnisse, geographische Begebenheiten und Alltagswissen zu Tibet) gestellt. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden sei. C. Mit Urteil E-7554/2014 vom 17. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die in BVGE 2015/10 festgehaltenen Mindestanforderungen an die von der Vorinstanz im Rahmen der eingehenden Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung aus, dass es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich sei, die Einschätzung des SEM, wonach das Alltagswissen der Beschwerdeführerin mangelhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen. Zudem habe die Vorinstanz den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zumindest betreffend die angezweifelte Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, weshalb sich eine Kassation auch aus diesem Grund rechtfertige. II. D. D.a Am 21. Oktober 2016 wurde seitens der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein rund 60-minütiges Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Gestützt darauf wurde am 17. Januar 2017 ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische Eigenart und die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin (sogenannte "Lingua-Analyse") erstellt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht - wie von ihr behauptet - aus dem Kreis C._______, Gebiet E._______, Autonomes Gebiet Tibet, sondern vielmehr aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stammt. D.b Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 legte das SEM der Beschwerdeführerin den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse betrauten, sachverständigen Person offen und gewährte ihr dazu und zu den Ergebnissen der Analyse das rechtliche Gehör. D.c Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 nutzte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf diese wird - soweit sie entscheidrelevant ist - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zudem legte die Beschwerdeführerin kurz darauf eine Bestätigung des (...) ins Recht, wonach sie tatsächlich Tibeterin und Teil der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz und in Liechtenstein sei, und es für sie als tibetischer Flüchtling unmöglich sei, offizielle Papiere aus China zu beschaffen. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung verwies es im Detail auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse. Ferner argumentierte es, die Vorfluchtvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Auch habe sie keinerlei Identitätspapiere abgegeben und mangelhafte Angaben zur Reiseroute gemacht, was Indizien dafür seien, dass sie ihre tatsächliche Herkunft verschleiern wolle. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM - mit Verweis auf BVGE 2014/12 - zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. F. Mit Eingabe vom 1. August 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, subeventualiter, dass der Vollzug unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen und habe stets korrekte Angaben zu ihrer Identität gemacht. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei überdies zu berücksichtigen, dass sie durch die Flucht traumatisiert sei und sie plötzlich ihre nächsten Bezugspersonen verloren habe, was sie, zusammen mit der Situation als Flüchtling, sehr belaste. Da ihre tibetische Ethnie nicht angezweifelt werde, sei im Sinne von EMARK 2005 Nr. 1 aber in jedem Fall auf ihre chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen. Zudem habe sie China illegal und ohne gültige Reisepapiere verlassen, weshalb sie im Sinne eines Eventualstandpunktes über subjektive Nachfluchtgründe verfüge. G. In seiner Zwischenverfügung vom 4. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und über die weiteren Beschwerdebegehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte sie - unter Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten - auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. I. Mit Schreiben vom 25. August 2017 informierte das zuständige Zivilstandsamt das SEM über das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin und ersuchte um Einsichtnahme in deren Asyldossier. Am 5. September 2017 kam das SEM diesem Ersuchen nach. J. Mit Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu ermöglichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung ab und setzte der Beschwerdeführerin - unter Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten - zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Notfrist von drei Tagen an. L. Am 7. September 2017, und damit innert Frist, kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Zahlung des geforderten Kostenvorschusses nach. M. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Kopie des Auszugs aus dem Eheregister mit, dass sie am 7. Februar 2018 F._______ (N [...]) geheiratet habe und gestützt auf Art. 51 AsylG um Aufnahme in seine Flüchtlingseigenschaft ersuche.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend betreffend die Fragen von Asyl und originärer Flüchtlingseigenschaft um eine offensichtlich unbegründete, bezüglich aller anderen Fragen demgegenüber um eine offensichtlich begründete Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
E. 5 Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 6.1 Nachdem im vorliegenden Fall nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, erübrigt es sich zu überprüfen, ob das SEM die in BVGE 2015/10 definierten Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rahmen der Befragung eingehalten hat. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat. Auch hat es der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens mit dem detaillierten Schreiben vom 16. Februar 2017 korrekt offengelegt und damit auch die Anforderungen an das rechtliche Gehör gewahrt.
E. 6.2 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).
E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Lingua-Analyse fundiert und das daraus resultierende Gutachten mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Mithin stimmt das Gericht dem SEM - unter Berücksichtigung von BVGE 2014/12, der zu einer Änderung der Rechtsprechung gemäss dem in der Beschwerdeschrift zitierten EMARK 2005 Nr. 1 führte - zu, dass überwiegende Zweifel an der Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet bestehen. Angesichts der Resultate der Lingua-Analyse geht es davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar wahrscheinlich tatsächlich einmal im von ihr behaupteten Gebiet gelebt hat, dies aber viele Jahre her ist, so dass angenommen werden kann, dass sie bereits in einem Drittstaat Zuflucht gefunden und dort ihre Hauptsozialisation erfahren hat. An diesen Einschätzungen ändern auch die von der Beschwerdeführerin gegen die Ergebnisse der Lingua-Analyse vorgebrachten Einwände in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 nichts. So stellte sie darin die Beurteilung ihrer Aussagen zur administrativen Einteilung ihrer behaupteten Heimatregion, zur Bezeichnung des Klosters in ihrem angeblichen Heimatdorf und zur Beschaffung ihres Personalausweises in Frage, ohne die Richtigkeit ihrer Angaben zu belegen. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich dabei um reine Behauptungen handelt, welche nicht geeignet sind, die diesbezüglich überzeugende Begründung der sachverständigen Person in Frage zu stellen. Ferner wies die Beschwerdeführerin mit Bezug zu ihren von der sachverständigen Person als falsch qualifizierten Distanzangaben darauf hin, dass sie nicht wisse, ob die fragliche Strasse in den vergangen zwei bis drei Jahren verändert worden sei. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, wurde darin jedoch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur bis ins Jahr 2014 in der von ihr behaupteten Heimatregion gelebt haben will. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Beurteilung ihrer Aussagen zu Sehenswürdigkeiten in ihrer behaupteten Herkunftsregion, zur Beschaffung ihres Personalausweises und zu Einkäufen geltend, dass sie nicht viel von der Aussenwelt mitbekommen habe, da sie immer damit beschäftigt gewesen sei, nach ihrer Grossmutter zu schauen, und in ihrer eigenen Welt gelebt habe. Diese Argumentation überzeugt angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, 28 Jahre in ihrer angeblichen Heimatregion gelebt zu haben, nicht.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es - wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt - überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptsozialisation nicht in Ü-Tsang und damit in der Volksrepublik China erfahren hat. Damit ist auch ihren Vorfluchtgründen jegliche Grundlage entzogen.
E. 7.1 Nach dem Gesagten entbehren die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation insgesamt der Glaubhaftigkeit, womit auch ihren Vorfluchtgründen jegliche Grundlage entzogen ist. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Beim auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des (...) handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dem kein genügender Beweiswert zukommt, um die durch das Lingua-Gutachten bestätigte Unglaubhaftigkeit ihrer Identität umzustossen. Soweit das (...) die tibetische Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt, wurde dies vom SEM nicht in Zweifel gezogen.
E. 7.2 Auch ist es der Beschwerdeführerin angesichts der vorangehenden Ausführungen nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Allerdings machte sie aufgrund ihrer Heirat mit F._______ (N [...]) auf Beschwerdeebene geltend, es sei ihr gestützt auf Art. 51 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Um der Beschwerdeführerin hinsichtlich der flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Auswirkungen ihrer Heirat mit F._______ den vollen Instanzenzug zu gewähren und weil in diesem Zusammenhang möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt und zusätzliche Beweise erhoben werden müssen, erscheint es angezeigt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung der flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Folgen des Eheschlusses vom 7. Februar 2018 ans SEM zurückzuweisen.
E. 8 Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der derivativen Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zwecks Abklärung der flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Folgen des Eheschlusses vom 7. Februar 2018 und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten - angesichts der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Bst. H) - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 250.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 7. September 2017 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin sind zulasten der Gerichtskasse folglich Fr. 500.- zurückzuerstatten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung und den Vollzug betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juli 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 250.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 7. September 2017 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin sind zulasten der Gerichtskasse Fr. 500.- zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4286/2017 Urteil vom 23. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2014 und reiste nach Nepal, wo sie sich (...) Monate lang aufgehalten habe. Am (...) November 2014 sei sie von Nepal an einen ihr unbekannten Ort geflogen, von wo aus sie am (...) November 2014 mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Am Tag ihrer Ankunft stellte sie im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich ein Asylgesuch. Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am 17. November 2014, ihre einlässliche Anhörung am 2. Dezember 2014 statt. Dabei trug sie im Wesentlichen folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Gemeinde D._______, Präfektur E._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet. Sie sei nie zur Schule gegangen und habe keinen Beruf erlernt. Sie habe zu Hause die Grosseltern gepflegt und Hausarbeiten verrichtet. Zudem habe sie ihren Eltern auf dem Feld geholfen. Ihre Eltern, ein Bruder und ihre pflegebedürftige Grossmutter lebten immer noch in B._______. Ihre chinesische Identitätskarte sei ihr vom Schlepper in Nepal abgenommen worden. Am (...) März 2014, (...), habe sie an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei sie von zwei chinesischen Polizisten beobachtet worden und habe fliehen müssen. Einige Jahre zuvor habe sie mit ihrem Vater Dalai-Lama-Fotos verteilt. Deswegen sei ihr Vater eine Woche lang inhaftiert worden; sie selbst sei noch zu jung gewesen, um ins Gefängnis zu kommen. Anderweitige Probleme mit den chinesischen Behörden habe sie nicht gehabt. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 2. Dezember 2014 wurden der Beschwerdeführerin neben den Fragen zu ihren Asylgründen vertiefte Fragen zu ihrem Herkunftsort (Länderkenntnisse, geographische Begebenheiten und Alltagswissen zu Tibet) gestellt. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass sie in Tibet ihre Hauptsozialisation erfahren habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden sei. C. Mit Urteil E-7554/2014 vom 17. Februar 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Dezember 2014 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die in BVGE 2015/10 festgehaltenen Mindestanforderungen an die von der Vorinstanz im Rahmen der eingehenden Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung aus, dass es dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich sei, die Einschätzung des SEM, wonach das Alltagswissen der Beschwerdeführerin mangelhaft sei, aufgrund objektiv nachvollziehbarer und mit Quellen belegter Angaben zu überprüfen. Zudem habe die Vorinstanz den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zumindest betreffend die angezweifelte Herkunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig respektive richtig abgeklärt, weshalb sich eine Kassation auch aus diesem Grund rechtfertige. II. D. D.a Am 21. Oktober 2016 wurde seitens der Fachstelle Lingua im Auftrag des SEM ein rund 60-minütiges Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Gestützt darauf wurde am 17. Januar 2017 ein schriftliches Gutachten betreffend die linguistische Eigenart und die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin (sogenannte "Lingua-Analyse") erstellt. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich nicht - wie von ihr behauptet - aus dem Kreis C._______, Gebiet E._______, Autonomes Gebiet Tibet, sondern vielmehr aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stammt. D.b Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 legte das SEM der Beschwerdeführerin den Werdegang und die Qualifikation der mit der Lingua-Analyse betrauten, sachverständigen Person offen und gewährte ihr dazu und zu den Ergebnissen der Analyse das rechtliche Gehör. D.c Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 nutzte die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf diese wird - soweit sie entscheidrelevant ist - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zudem legte die Beschwerdeführerin kurz darauf eine Bestätigung des (...) ins Recht, wonach sie tatsächlich Tibeterin und Teil der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz und in Liechtenstein sei, und es für sie als tibetischer Flüchtling unmöglich sei, offizielle Papiere aus China zu beschaffen. E. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss. Zur Begründung verwies es im Detail auf die Ergebnisse der Lingua-Analyse. Ferner argumentierte es, die Vorfluchtvorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Auch habe sie keinerlei Identitätspapiere abgegeben und mangelhafte Angaben zur Reiseroute gemacht, was Indizien dafür seien, dass sie ihre tatsächliche Herkunft verschleiern wolle. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China und ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exilpolitischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM - mit Verweis auf BVGE 2014/12 - zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. F. Mit Eingabe vom 1. August 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, subeventualiter, dass der Vollzug unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht immer nachgekommen und habe stets korrekte Angaben zu ihrer Identität gemacht. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei überdies zu berücksichtigen, dass sie durch die Flucht traumatisiert sei und sie plötzlich ihre nächsten Bezugspersonen verloren habe, was sie, zusammen mit der Situation als Flüchtling, sehr belaste. Da ihre tibetische Ethnie nicht angezweifelt werde, sei im Sinne von EMARK 2005 Nr. 1 aber in jedem Fall auf ihre chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen. Zudem habe sie China illegal und ohne gültige Reisepapiere verlassen, weshalb sie im Sinne eines Eventualstandpunktes über subjektive Nachfluchtgründe verfüge. G. In seiner Zwischenverfügung vom 4. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und über die weiteren Beschwerdebegehren zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte sie - unter Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Beschwerde einzutreten - auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. I. Mit Schreiben vom 25. August 2017 informierte das zuständige Zivilstandsamt das SEM über das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin und ersuchte um Einsichtnahme in deren Asyldossier. Am 5. September 2017 kam das SEM diesem Ersuchen nach. J. Mit Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihr die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu ermöglichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ratenzahlung ab und setzte der Beschwerdeführerin - unter Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten - zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine Notfrist von drei Tagen an. L. Am 7. September 2017, und damit innert Frist, kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Zahlung des geforderten Kostenvorschusses nach. M. Mit Schreiben vom 14. Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Kopie des Auszugs aus dem Eheregister mit, dass sie am 7. Februar 2018 F._______ (N [...]) geheiratet habe und gestützt auf Art. 51 AsylG um Aufnahme in seine Flüchtlingseigenschaft ersuche. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend betreffend die Fragen von Asyl und originärer Flüchtlingseigenschaft um eine offensichtlich unbegründete, bezüglich aller anderen Fragen demgegenüber um eine offensichtlich begründete Beschwerde. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.). 5. Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen; denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, beständen grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien. Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6. 6.1 Nachdem im vorliegenden Fall nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, erübrigt es sich zu überprüfen, ob das SEM die in BVGE 2015/10 definierten Mindestanforderungen an die Herkunftsabklärung im Rahmen der Befragung eingehalten hat. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM den Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt hat. Auch hat es der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens mit dem detaillierten Schreiben vom 16. Februar 2017 korrekt offengelegt und damit auch die Anforderungen an das rechtliche Gehör gewahrt. 6.2 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Eigenheiten als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft. Bei einer solchen Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012). 6.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die im vorliegenden Verfahren durchgeführte Lingua-Analyse fundiert und das daraus resultierende Gutachten mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Mithin stimmt das Gericht dem SEM - unter Berücksichtigung von BVGE 2014/12, der zu einer Änderung der Rechtsprechung gemäss dem in der Beschwerdeschrift zitierten EMARK 2005 Nr. 1 führte - zu, dass überwiegende Zweifel an der Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet bestehen. Angesichts der Resultate der Lingua-Analyse geht es davon aus, dass die Beschwerdeführerin zwar wahrscheinlich tatsächlich einmal im von ihr behaupteten Gebiet gelebt hat, dies aber viele Jahre her ist, so dass angenommen werden kann, dass sie bereits in einem Drittstaat Zuflucht gefunden und dort ihre Hauptsozialisation erfahren hat. An diesen Einschätzungen ändern auch die von der Beschwerdeführerin gegen die Ergebnisse der Lingua-Analyse vorgebrachten Einwände in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2017 nichts. So stellte sie darin die Beurteilung ihrer Aussagen zur administrativen Einteilung ihrer behaupteten Heimatregion, zur Bezeichnung des Klosters in ihrem angeblichen Heimatdorf und zur Beschaffung ihres Personalausweises in Frage, ohne die Richtigkeit ihrer Angaben zu belegen. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich dabei um reine Behauptungen handelt, welche nicht geeignet sind, die diesbezüglich überzeugende Begründung der sachverständigen Person in Frage zu stellen. Ferner wies die Beschwerdeführerin mit Bezug zu ihren von der sachverständigen Person als falsch qualifizierten Distanzangaben darauf hin, dass sie nicht wisse, ob die fragliche Strasse in den vergangen zwei bis drei Jahren verändert worden sei. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, wurde darin jedoch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nur bis ins Jahr 2014 in der von ihr behaupteten Heimatregion gelebt haben will. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Beurteilung ihrer Aussagen zu Sehenswürdigkeiten in ihrer behaupteten Herkunftsregion, zur Beschaffung ihres Personalausweises und zu Einkäufen geltend, dass sie nicht viel von der Aussenwelt mitbekommen habe, da sie immer damit beschäftigt gewesen sei, nach ihrer Grossmutter zu schauen, und in ihrer eigenen Welt gelebt habe. Diese Argumentation überzeugt angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, 28 Jahre in ihrer angeblichen Heimatregion gelebt zu haben, nicht. 6.4 Vor diesem Hintergrund erscheint es - wie von der sachverständigen Person überzeugend dargelegt - überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Hauptsozialisation nicht in Ü-Tsang und damit in der Volksrepublik China erfahren hat. Damit ist auch ihren Vorfluchtgründen jegliche Grundlage entzogen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten entbehren die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation insgesamt der Glaubhaftigkeit, womit auch ihren Vorfluchtgründen jegliche Grundlage entzogen ist. Folglich ist es ihr nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Beim auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des (...) handelt es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dem kein genügender Beweiswert zukommt, um die durch das Lingua-Gutachten bestätigte Unglaubhaftigkeit ihrer Identität umzustossen. Soweit das (...) die tibetische Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt, wurde dies vom SEM nicht in Zweifel gezogen. 7.2 Auch ist es der Beschwerdeführerin angesichts der vorangehenden Ausführungen nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Allerdings machte sie aufgrund ihrer Heirat mit F._______ (N [...]) auf Beschwerdeebene geltend, es sei ihr gestützt auf Art. 51 AsylG die derivative Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Um der Beschwerdeführerin hinsichtlich der flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Auswirkungen ihrer Heirat mit F._______ den vollen Instanzenzug zu gewähren und weil in diesem Zusammenhang möglicherweise weitere Tatsachen festgestellt und zusätzliche Beweise erhoben werden müssen, erscheint es angezeigt, die Ziffern 1 und 3 bis 6 der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung der flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Folgen des Eheschlusses vom 7. Februar 2018 ans SEM zurückzuweisen. 8. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass das SEM die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch zutreffenderweise abgelehnt hat. In diesen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich der derivativen Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zwecks Abklärung der flüchtlings- respektive ausländerrechtlichen Folgen des Eheschlusses vom 7. Februar 2018 und zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten - angesichts der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Bst. H) - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 250.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 7. September 2017 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu verrechnen. Der Beschwerdeführerin sind zulasten der Gerichtskasse folglich Fr. 500.- zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft, die Wegweisung und den Vollzug betreffend gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juli 2017 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 250.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 7. September 2017 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin sind zulasten der Gerichtskasse Fr. 500.- zurückzuerstatten.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: